Landgericht Hannover
Beschl. v. 14.07.2008, Az.: 25 O 61/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 14.07.2008
- Aktenzeichen
- 25 O 61/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 43750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2008:0714.25O61.08.0A
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
...
hat die 25. Zivilkammer (5. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover am 14.07.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht beschlossen:
Tenor:
Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO, §§ 3, 7 Abs. 1, 8 UWG wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250 000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot gewerblicher Altpapiersammlung privaten Haushalten die blaue Tonne ohne Bestellung oder sonstige Anforderung auf ihrem Grundstück bereit zu stellen.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Der Streitwert wird auf 25 000,- EUR festgesetzt.