Landgericht Hannover
Beschl. v. 06.02.2008, Az.: 6 T 68/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 06.02.2008
- Aktenzeichen
- 6 T 68/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 43738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2008:0206.6T68.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 07.08.2007 - AZ: 73 II 497/07
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführes gegen der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 07.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dar Geschäftswert wird festgesetzt auf bis zu 1 500 Euro.
Gründe
I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer war bis zum 13.11.2007 Mitglied der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Antragsgegner veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 27.07.2004 sein Wohnungseigentum an ... (im Folgenden: Erwerber). Nach der Teilungserklärung bedurfte die Veräußerung der Zustimmung durch den Verwalter. Am 25.08.2004 (Anlage B 3, Bl. 46 d.A.) erteilte Frau unter Bezugnahme auf eine Vollmacht vom 26.06.2003 ihre Zustimmung zu der Veräußerung für die Verwalterin. Mit Schreiben vom 20.09.2006 lehnte das Grundbuchamt die Eintragung des Erwerbers ab (Bl. 47 d.A.). Am 20. Juli 2005 gab der Erwerber die eidesstattliche Versicherung ab. Die Verwalterin verweigerte deswegen am 6. Februar 2007 die Zustimmung nach § 12 WEG. Aus der genehmigten Abrechnung für das Jahr 2006 ergibt sich für die im Eigentum des Antragsgegners stehende Wohnung ein Fehlbetrag in Höhe von 1 277,98 €, von dem die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin restliche 499,76 € gegen den Antragsgegner geltend macht. Nach dem genehmigten Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 waren für diese Wohnung für das I. und II. Quartal jeweils 451,00 € zu zahlen, die ebenfalls von der Antragstellerin begehrt werden. Darüber hinaus verlangt die Antragstellerin die Erstattung der Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben vom 17.04.2007 in Höhe von 83,54 €.
Die Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin 1 485,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 452,00 € seit dem 02.01. und 02.04.2007 und auf 499,76 € seit dem 17.05.2007 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, da die Verwalterin ihre Zustimmung nicht in der Form des § 29 GBO abgegeben habe und nur deswegen die Eigentumsumschreibung nicht erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner unabhängig davon, dass er die Wohnung verkauft hat, so lange Kostenschuldner sei, wie er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei.
Zwischenzeitlich wurde der Erwerber am 14.11.2007 als Eigentümer eingetragen.
Mit der sofortigen Beschwerde vertieft der Antragsgegner sein erstinstanzliches Vorbringen. Nach § 242 BGB stünde ihm ein Gegenanspruch gegen die Antragstellerin in Höhe der ausstehenden Forderung zu. Die erteilte Zustimmung sei materiell wirksam. Die Antragstellerin bzw. die Verwalterin könne diese nicht mehr widerrufen. Sie sei daher verpflichtet, die Zustimmungserklärung in einer vom Grundbuchamt geforderten Form beizubringen, da die am 25.08.2004 erteilte Zustimmung nicht den Vorgaben des § 29 GBO entspreche.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.08.2007 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin und die Streithelferin beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist hingegen der Auffassung, dass die Zustimmungserklärung vom 25.08.2004 unwirksam sei. Die von ihr geforderte Zustimmung könne hier versagt werden, da mit der eidesstattlichen Versicherung des Erwerbers ein wichtiger Grund vorliege.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat einen Zahlungsanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe gegen den Antragsgegner. Einwendungen hiergegen stehen dem Antragsgegner nicht zu.
1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Hausgelder gegen den Antragsgegner aus § 16 WEG. Darüber hinaus kann sie auch die angefallene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 83,54 € in voller Höhe geltend machen. Denn es vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern lediglich die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH NJW 2007, 2049 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 86/06]).
2. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch gegen die Antragstellerin darauf, ihn so zu stellen, wie er bei einer Eintragung des Erwerbers im Jahr 2006 stehen würde.
Ein Anspruch des Antragsgegners scheitert schon daran, dass die Verwalterin bereits am 25.08.2004 mit ihrer Zustimmung die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Grundbuchamt nunmehr bei unveränderter Sachlage die Eintragung am 14.11.2007 des Erwerbers vorgenommen hat. Dementsprechend hat die Verwalterin ihre Zustimmung in der zur Umschreibung erforderlichen Form erteilt. Dass das Grundbuchamt zwischenzeitlich die erteilte Vollmacht nicht anerkannt hat, ändert hieran nichts. Denn durch dieses Verhalten des Grundbuchamts wurde die Verwalterin nicht verpflichtet, die Zustimmungserklärung in einer anderen, vom Grundbuchamt zum damaligen Zeitpunkt geforderten Form erneut zu erklären, zumal ihr hierdurch weitere Kosten entstanden wären.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob im Übrigen auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Antragstellerin gegeben sind.
Allerdings ist eine eigene Pflichtverletzung der Antragstellerin schon fraglich, da jedenfalls zunächst die Verwalterin die Zustimmung zu erteilen hatte. Insoweit fehlt es auch an einer nach § 286 BGB erforderlichen Mahnung der Antragstellerin. Soweit der Antragsgegner im Übrigen meint, das Verhalten der Verwalterin sei der Antragstellerin zuzurechnen, erscheint diese Auffassung zweifelhaft. Da die Wohnungseigentümer den Verwalter gemeinsam bestellen und beschäftigen, ist er im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe (vgl. OLG Düsseldorf NZM 1999, 573, 574 f.m.w.N.; Staudinger/Bub, Kommentar zum BGB, 12. A., § 21 WEG RN 115).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass der unterlegene Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei dem im Wohnungseigentumsgesetz vorherrschenden Grundsatz zu verbleiben, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.