Landgericht Hannover
Beschl. v. 09.06.2008, Az.: 4 T 13/08

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
09.06.2008
Aktenzeichen
4 T 13/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2008:0609.4T13.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 70 II 490/07

Fundstelle

  • ZMR 2008, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

  3. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 3 000,00 €.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller darauf zurückgewiesen, dass der Tagesordnungspunkt 3 und der Tagesordnungspunkt 11 der Eigentümerversammlung vom 29. Mai 2007 für ungültig erklärt werde. Gegenstand des Tagesordnungspunktes 3 waren die Gesamt - sowie die Einzelabrechnung und außerdem die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates. Hintergrund der Anfechtung ist nach dem Vortrage der Antragsteller, dass sie eine Abrechnung der Heizkosten jener Heizkörper nicht nachvollziehen können, welche in den Treppenhäusern installiert gewesen sind und dort zu Verbrauchskosten geführt haben. Diese seien, so die Antragsteller, nicht in der Abrechnung für 2006 enthalten. Immerhin sind im Kalenderjahr 2005 Verbrauchskosten von 15,85 €, 55,46 € und 0,00 € angefallen.

2

In Tagesordnungspunkt 11 sei die Demontage der Heizkörper in dem Treppenhaus beschlossen worden. Ein derartiger Beschluss habe, da Einstimmigkeit erforderlich sei, nicht gefasst werden dürfen. Folge der Demontage seien Bauschäden.

3

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen. Es ist den Ausführungen des Sachverständigen Schlie gefolgt und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Demontage der Heizkörper zwar eine bauliche Maßnahme sei, die Antragsteller durch diese Maßnahme allerdings nicht beeinträchtigt würden.

4

Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsteller unter Wiederholung ihres in der I. Instanz vorgetragenen Standpunktes gegen die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung. Sie ergänzen, dass aus ihrer Sicht die Sachverständigenausführungen nicht vollständig den Streitstand erfassten. Darüber hinaus hätten sie mit Schriftsatz vom 29.08.2007 ergänzende Beweisfragen gestellt, die der Sachverständige nicht abgearbeitet habe.

5

Die Antragsteller begehren daher unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichtes, dass nach ihrem Antrage entschieden werde.

6

Die Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen hierzu ergänzend vor, insbesondere zu der Frage, wie der angefallene Energieverbrauch der Heizkörper in den Treppenhäusern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft umgelegt worden sei.

7

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

8

Soweit die Antragsteller begehren, dass der Beschluss zu Ziffer 3. der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig erklärt werde, ist nicht nachzuvollziehen, wodurch die Antragsteller tatsächlich belastet worden sein sollen. Nach ihrem eigenen Vortrage finden sich in der Einzelabrechnung gemäß Anlage K4 lediglich die Verbrauchskosten für die Wohneinheit der Antragsteller. Wenn sie nicht mehr als das bezahlt haben, so sind die Antragsteller durch den gefassten Beschluss überhaupt nicht belastet, weil sie nur das bezahlt haben, was sie auch tatsächlich verbraucht haben.

9

Die Antragsteller sind allerdings auch dann nicht belastet, wenn sie zwar den abgelesenen Verbrauch bezahlt haben, in den Verbrauch aber die Gemeinkosten mit eingerechnet worden sein sollten und eingerechnet worden sind, wie die Antragsgegner vorgetragen haben. Dann haben die Antragsteller anteilig zur Erstattung des Energieverbrauches beigetragen, allerdings nicht in einem größeren Umfang, als es ihrem tatsächlichen Verbrauch entsprach. Auch in diesem Falle ist die vorgenommene Verbrauchsabrechnung nicht zu beanstanden, sind die Antragsteller folglich nicht belastet und ist der getroffene Beschluss deshalb auch, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums vereinbar.

10

Was die Demontage der Heizkörper anbetrifft, so ist die Entscheidung des Amtsgerichtes ebenfalls fehlerfrei, weil sachlich zutreffend. Die Antragsteller befürchten, dass dadurch, dass die Treppenhäuser nicht mehr beheizt werden können, Substanzschädigungen an den Gebäuden eintreten können. Mit dieser Frage hat sich der Sachverständige ausführlich auseinandergesetzt und diese Frage im Ergebnis verneint. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht im Rahmen dessen, was zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden konnte, die Beweisfragen vollständig abgearbeitet hat. Soweit die Antragsteller beanstanden, im Schriftsatz vom 29.08.2007 ergänzende Beweisfragen gestellt zu haben, seien sie darauf hingewiesen, dass die zweite gestellte Beweisfrage, nämlich die Frage, auf welche Temperatur die vorhandenen Heizkörper in den vorgenannten Treppenhäusern eingestellt werden müssten, damit keine Feuchtigkeit bzw. kein Modergeruch entstehe, in der Beweisaufnahme nicht zu klären gewesen ist. Das hängt damit zusammen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bestandskräftig am 15. Mai 2006 beschlossen hat, dass an den Heizkörpern sogenannte Behördenventile installiert werden sollten und installiert worden sind. Derartige Behördenventile gewährleisten eine Beheizung der Treppenhäuser auf 12 Grad und nicht mehr. Genau das ist auch gewollt. Wenn der Sachverständige die Frage hätte beantworten wollen, ob eine Beheizung über 12 Grad den Effekt gehabt hätte, den die Antragsteller zum Gegenstand ihrer Fragestellung gemacht haben, so hätte dem die bestandskräftige Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft entgegen gestanden. Die weitere Frage, ob durch das Beibehalten der vorhandenen Heizkörper in Treppenhäusern in den Herbst- und Wintermonaten verhindert werde, dass in den vorgenannten Treppenhäusern Feuchtigkeit bzw. Modergeruch entstehe, hat der Sachverständige abgearbeitet. Dabei hat das Amtsgericht angesichts der Eindeutigkeit der Ausführungen des Sachverständigen davon abgesehen, die nur theoretisch angestellten Überlegungen des Sachverständigen auch klären zu lassen, wie dies die Antragsteller möchten. Wenn die Antragsteller auf der Klärung dieser Frage bestanden hätten und wenn dem das Amtsgericht nachgegangen wäre, so hätten die Antragsteller alleine für die exemplarischen Kernbohrungen in den jeweiligen Treppenhäusern und eine entsprechende Untersuchung bei einer Materialprüfanstalt zwischen 3 000,00 und 4 000,00 € zahlen müssen, nicht gerechnet die Mängelbeseitigungskosten, die durch den Substanzeingriff entstanden wären. Dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, ist rechtsfehlerfrei. Die theoretisch angestellten Überlegungen der Antragsteller sind bauphysikalisch falsch. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Erfordernis besteht, feuchte Luft aus den Treppenhäusern durch Lüftung zu entfernen. Werde ausreichend gelüftet, so sei die Feuchtigkeit kein Problem. An diesem Umstand ändert auch nichts ein Beheizen der Treppenhäuser auf 12 Grad und schon gar nichts angesichts der Tatsache, dass die Treppenhäuser über mehrere Stockwerke verlaufen und kühle und gegebenenfalls modrige Luft ohnehin nicht nach oben steigt, wohl aber die aufgeheizte Luft durch die Heizkörper. Darüber hinaus sind die Heizkörper derart gering dimensioniert, dass ein wahrnehmbarer Heizeffekt ohnehin von vornherein ausscheidet. Dass die Heizkörper im Übrigen in der Vergangenheit keine sonderlich hohe Heizleistung erbracht haben, folgt alleine aus der Abrechnung für das Kalenderjahr 2005. Alle Überlegungen im Zusammenhäng damit, dass sich die Bausubstanz durch das Demontieren der Heizkörper verschlechtern werde, sind deshalb auch schon bei einer Plausibilitätsprüfung von vornherein ausgeschlossen, im Übrigen durch das Sachverständigengutachten, welches der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, eindrucksvoll widerlegt. So ist es denn zwar richtig, dass das Entfernen der Heizkörper eine bauliche Maßnahme darstellt, die einstimmig zu beschließen ist, das aber - darauf hat das Amtsgericht völlig zu Recht hingewiesen - die Antragsteller in keiner Weise beeinträchtigt, so dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für unwirksam zu erklären ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG, wobei im vorliegenden Verfahren in Abweichung des üblichen Grundsatzes, wonach jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, die Antragsteller bei der erkennbaren Aussichtslosigkeit ihrer sofortigen Beschwerde die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz zu tragen haben.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 48 WEG.

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