LG Hannover, 19.12.2008 - 6 O 111/07 - Abhandenkommen; Abänderung; Allgefahrenversicherung; Anfechtung; Anfechtungserklärung; Anfechtungsgrund; Anzeigepflicht; Anzeigepflichtverletzung; Arglist; arglistige Täuschung; Aufklärungspflicht; Aufklärungspflichtverletzung; Auftragsverhältnis; Bargeld; Bargeldentnahme; Bargeldentsorgung; Bargeldverlust; Bargeldversorgung; Beteiligungsquote; Buchgeld; Direkteinzahlung; Direkteinzahlungsverfahren; Duldung; Eigenkonto; Eintrittspflicht; Einverständnis; Einzahlung; Einzahlungsvereinbarung; Einzahlungsverfahren; Einzahlungsvorgang; Entnahmeprotokoll; Entschädigung; Entschädigungsanspruch; Erhöhung; Erweiterung; fremde Rechnung; Fremdversicherung; Gefahrerhöhung ; Gefahrumstände; Geldausgabeautomat; Geldeingang; Geldtransport ; Geldtransportleistung; Geldtransportunternehmen; Geldverwendung; Geschäftsstellenversorgung; Giralgeld; Gutschrift; Haftung; Haftungsausschluss; Haftungsumfang; Irrtum; Irrtumserregung; Kenntnis; Kundenkonto; Leistungsanspruch; Leistungsfreiheit; Leistungspflicht; Leistungsverzeichnis; Liquiditätslücke; Mitverschulden; Nachfrageobliegenheit; Neuabschluss; Obliegenheitsverletzung; Pflichtverletzung; Restgeld; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Schadensmeldung; Schadensminderungspflicht; Schadensverursachung; Schneeballsystem; Schriftform; Schweigen; Tagesabrechnung; Totalverlust; Transportversicherung; Transportversicherungsvertrag; Täuschung; Unkenntnis; Unterschlagung; Unwirksamkeit; Valorenversicherung; Verschollenheit; Verschulden; Verschweigen; Versicherungsfall; Versicherungsgegenstand; Versicherungspolice; Versicherungsschutz; Versicherungsvertrag; Verspätung; Vertragsbestimmung; Vertragsidentität; Vertragswidrigkeit; Vertragsänderung; Veruntreuung; Verursachung; Werttransport; Werttransportunternehmen; Wirksamkeit; Zahlungseingang; Zahlungsverzögerung; Zustimmung; Überweisungspraxis; Überweisungsverfahren; Überweisungsvorgang

Landgericht Hannover
Urt. v. 08.01.2009, Az.: 3 O 341/07

Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses; Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
08.01.2009
Aktenzeichen
3 O 341/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 25650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2009:0108.3O341.07.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Freistellung eines Handelsvertreters von seiner gesamten Tätigkeit für die Dauer der Kündigungsfrist ist auch ohne eine entsprechende vertragliche Regelung zulässig, wenn der Vertreter während dieser Zeit seine bisherige Vergütung erhält.
    Die Freistellung berechtigt den Vertreter unter diesen Umständen nicht zur außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses.

  2. 2.

    Steht das Ende eines Handelsvertretervertrages ohnehin bevor, so sind an die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen.

  3. 3.

    Ein Handelsvertreter schuldet bei Nichteinhalten eines Wettbewerbsverbots dem Unternehmen Ersatz des durch die Pflichtwidrigkeit zugeführten Schadens nach den §§ 249, 252 BGB.

  4. 4.

    Vom Handelsvertreter in Anspruch genommenen Vorschüsse müssen unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bei Nichtverdienen der Provision zurückgezahlt werden.

  5. 5.

    Unter das Verbot des § 89a Abs. 1 S. 2 HGB fallen auch solche Vereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen.

In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 3..Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht H.,
den Richter Dr. S. und
die Richterin am Landgericht B.
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass der Handelsvertretervertrag der Parteien bis zum 31.01.2008 fortbestand und durch die Kündigung der Klägerin vom 13.07.2007 mit Wirkung zum 31.01.2008 beendet worden ist.

  2. 2.

    Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg und die Anzahl der in der Zeit vom 01.08:2007 bis zum 31.01.2008 entweder unmittelbar oder andere Handelsvertreter mittelbar konkurrierende vermittelten Produkte unter Angabe der Versicherungs- und/oder Beteiligungsgesellschaft, des Produkts bzw. bei Versicherungen der Sparte, der Vertragsnummer, der Bewertungssumme sowie Provision inklusive Stornoreserve zu erteilen. Der Beklagte kann die Auskunft einem von der Klägerin benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilen, sofern er diesen ermächtigt, der Klägerin das Ergebnis seiner Feststellungen mitzuteilen.

  3. 3.

    Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner gemäß Ziffer 2. erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern.

  4. 4.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.669,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu zahlen.

  5. 5.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.217,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 zu zahlen.

  6. 6.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.196,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen.

    ' 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  7. 8.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  8. 9.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses und die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Des Weiteren nimmt die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit auf Auskunft und auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.

2

Der Beklagte war seit Mai 1990 zuletzt aufgrund des Handelsvertretervertrages vom 18./23.08.1999 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom gleichen Tag, für die Klägerin als hauptberuflicher, selbständiger Handelsvertreter tätig. Der Handelsvertretervertrag der Parteien war auf unbestimmte Zeit geschlossen.

3

Gemäß Ziffer 5.8 des Handelsvertretervertrages haben die Parteien eine monatliche Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche im Rahmen eines Kontokorrentes vereinbart. Im Jahr 2003 wechselte der Beklagte aus dem Vertrieb zur so genannten Bestandsarbeit und wurde Bestandsdirektor des A..

4

Am 07.12.2005 trafen die Parteien eine Vereinbarung dahingehend, dass für den Beklagten die Möglichkeit bestandsfrei einen linearisierten Provisionsvorschuss in Höhe von 17 000 00 EUR pro Monat abzurufen (Anlage K 50). Diese Vorschüsse wurden über das im Kontokorrent geführte Provisionskonto des Beklagten zur Handelsvertreternummer 60001 ausgezahlt.

5

Aufgrund von Differenzen wechselte der Beklagte 2006 zurück in den Vertrieb. Anlässlich dessen trafen die Parteien am 14.08.2006 eine Vereinbarung, wonach der Beklagte die ihm für die Bestandsarbeit gewährten Provisionsvorschüsse bis zu einem Saldo auf dem Linearisierungskonto von 100.000,00 EUR bzw. 102.000.00 EUR. von denen er mit Stand der Provisionsabrechnung vom 23.07.2006 einen Betrag von 75.674,25 EUR in Anspruch genommen hatte, zurückzuzahlen hat (Anlage BK 6).

6

Die Klägerin zahlte an den Beklagten eine so genannte erfolgsabhängige Sonderbonifikation (EAS) Mit Vereinbarung vom 07.12.2005 (Anlage K 48) und Erklärung des Beklagten vom 27.02.2006 (Anlage K 49) stellten die Parteien die Sonderzahlung unter die Bedingung, dass der Beklagte über den Auszahlungszeitpunkt hinaus mindestens für 12 weitere Monate hauptberuflich für die Klägerin tätig ist und sich in einem angekündigten Handelsvertreterverhältnis mit der Klägerin befindet, anderenfalls die Sonder- Zahlung von ihm zurückzuzahlen ist. Die Klägerin zahlte dem Beklagten im Sommer 2006 eine erfolgsabhängige Sonderbonifikation für das Jahr 2005 in Höhe von 5.748,97 EUR. Mit Provisionsabrechnung Nr. 6/2007 vom 22.07.2007 zur Handelsvertreternummer 60001 buchte sie die Sonderzahlung zurück (Anlage BK 31).

7

Mit Schreiben vom 13.07.2007 (Anlage K 2) kündigte die Klägerin den Vertrag ordentlich zum 31.01.2008 und entband den Beklagten mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben als Führungskraft unter Wahrung seiner Vergütungsstufe.

8

Für den Beklagten waren folgende Handelsvertreternummern eingerichtet: Nr. 13409 für den vom Beklagten erwirtschafteten Eigen- und Gruppenumsatz aus dem originären Vertriebsgeschäft, Nr. 60001 für die Tätigkeit als Bestandsdirektor und Nr. 19592 anlässlich der Kündigung eingerichtet, um die weiter gezahlte Vergütung als Führungskraft zu verbuchen.

9

Der Beklagte kündigte insgesamt 4 mal fristlos, und zwar mit Schreiben vom 02.08.2007, 04.08.2007 und 12.12.2007 sowie durch Schreiben seines Anwalts vom 22.10.2007.

10

Am 03.08.2007 schickte der Beklagte alle in seinem Besitz befindlichen Token, die für den Zugang zum Intranet der Klägerin erforderlich sind, unter Bezugnahme auf seine fristlose Kündigung vom 02.08.2007 an die Klägerin zurück (Anlage BK 50, Bl. 301 d.A.).

11

Der Beklagte war seit August-2007 für das Konkurrenzunternehmen F. AG aktiv als Vertriebskraft tätig, rekrutierte Mitarbeiter und stand als Vertriebskanal zur Verfügung. Am 19.07.2007 erhielt er von F. für Abwerbe- und Strukturaufbauarbeiten 19.500,00 EUR und am 28.08.2007 nochmals 12.500,00 EUR.

12

Zwischenzeitlich ist die Tätigkeit des Beklagten für F. wieder beendet worden.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, das Handelsvertreterverhältnis sei nicht aufgrund der fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet, sondern erst durch die ordentliche Kündigung der Klägerin zum 31.01.2008. Sie ist der Auffassung, dem Beklagten habe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zugestanden.

14

Die Klägerin behauptet, sie habe am 12.07.2007 erstmals von der konkurrierenden Tätigkeit des Beklagten erfahren; der Beklagte habe sich gegenüber den ihm zugeordneten Mitarbeitern negativ über die Klägerin geäußert und mitgeteilt, dass er für F. tätig werden wolle. Aufgrund dessen sei die Freistellung des Beklagten von seinen Führungsaufgaben veranlasst gewesen.

15

Die Klägerin rechnet die Provisionskonten des Beklagten unter Vorlage der Kontenübersichten (Bl. 218 ff. d.A.) wie folgt ab:

  1. a)

    zu HV-Nr. 13409: 5.159,40 EUR Haben

  2. b)

    zu HV-Nr.19592: 20.997,34 EUR Haben

  3. c)

    zu HV-Nr. 60001: 74.123,47 EUR Soll.

16

Die Klägerin macht den sich nach der Verrechnung mit den Forderungen des Beklagten ergebenden Soll-Saldo von 47.966,73 EUR geltend.

17

Die Klägerin hatte zunächst beantragt, dass der Beklagte es bis zum 31.01.2008 zu unterlassen hat, für Wettbewerber der Klägerin, insbesondere F., tätig zu werden. Wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache über einstimmend für erledigt.

18

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  1. 1.

    festzustellen, dass das Handelsvertreterverhältnis der Parteien bis zum 31.01.2008 fortbestand,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg und die Anzahl der in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 entweder unmittelbar oder andere Handelsvertreter mittelbar konkurrierende vermittelten Produkte unter Angabe der Versicherungs- und/oder Beteiligungsgesellschaft des Produkts bzw. bei Versicherungen der Sparte, der Vertragsnummer, der Bewertungssumme sowie Provision inklusive Stornoreserve zu erteilen; die Auskunft kann der Beklagte einem von der Klägerin benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilen, sofern er diesen ermächtigt, der Klägerin das Ergebnis seiner Feststellungen mitzuteilen,

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner gemäß Ziffer 2. erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern,

  4. 4.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.669,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2007 zu zahlen,

  5. 5.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 47.966,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 zu zahlen und

  6. 6.

    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.880,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover, da er seinen Wohnsitz in Potsdam hat.

21

Der Beklagte ist der Ansicht, das Handelsvertreterverhältnis sei bereits aufgrund seiner fristlosen Kündigungen beendet worden, Er sei wegen verschiedener, im folgenden aufgezählter, Vertragsverletzungen der Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.

22

Er behauptet, seine Entbindung von den Aufgaben als Führungskraft habe einen wichtigen Grund erfordert, der nicht vorgelegen habe. Auch sei ihm dadurch die Weisungsbefugnis gegenüber seinen untergeordneten Mitarbeitern entzogen worden und habe er keinen Einblick mehr in deren Tätigkeiten gehabt, wovon auch seine Provisionsberechnung abhängig gewesen sei.

23

Der Beklagte behauptet weiter, die Klägerin habe ihn aus der gesamten A.-Struktur ausgeschlossen, indem sein Benutzerkonto im elektronischen System gesperrt worden sei, über welches die gesamte Abwicklung der Vertriebsarbeit erfolgte. Damit habe für ihn keine Möglichkeit mehr zur wirtschaftlichen Betätigung als Handelsvertreter in der Struktur der Klägerin bestanden. Im Einzelnen behauptet der Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits dazu folgendes:

24

Im Anschluss an das Kündigungsgespräch vom 13.07.2007 sei das Intranet der Klägerin für den Beklagten gesperrt worden.

25

Am 26:07.2007 habe er unter der HV-Nr. 60001 nicht mehr auf das Intranet der Klägerin zugreifen können. Zum Beweis dafür legt der Beklagte einen Bildschirmausdruck der Intranetseite der Klägerin mit der Systemmitteilung "Die HV-Nr. unter der sie angemeldet sind ist nicht gültig." vor (Anlage BK 21).

26

Seit dem 31.07.2007 sei das gesamte Businesscenter des Beklagten von dem EDV-System abgeschnitten gewesen. Nach Rücksprache mit der IT-Abteilung der Klägerin habe dies zu diesem Zeitpunkt nicht an einer Sperrung der Token gelegen, sondern das Konto des Beklagten in der zentralen Datenbank der Klägerin sei bereits aufgrund der Kündigung gesperrt gewesen.

27

Nachdem - was unstreitig ist - der EDV-Zugang für die Sekretärin des Beklagten, Frau B., am 31.07.2007 gesperrt gewesen sei, sei - entgegen der Behauptung der Klägerin - die die Funktionstüchtigkeit des Token von Frau B. nicht am 01.08.2007, ab 11.30 Uhr wieder hergestellt gewesen.

28

Am 01.08.2008 sei Herr H. als Vertreter der Klägerin im Büro des Beklagten erschienen und habe sich erstaunt über die Abschaltung des Beklagten vom Intranet der Klägerin gezeigt. Herr H. habe mit der Personalabteilung telefoniert, von wo aus man ihm bestätigt habe, dass der EDV-Zugang für den Beklagten abgeschaltet worden sei.

29

Am 02.08.2007 seien die Token des Beklagten und dessen Assistenz-Token immer noch nicht frei geschaltet gewesen.

30

In der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008 erklärte der Beklagte, sein Token sei seit dem 02.08.2007 abgeschaltet gewesen.

31

In der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2008 gab er an, der Zugang sei ab dem 30.07.2007 nicht mehr möglich gewesen.

32

Der Beklagte behauptet, für die neue HV-Nr. 19592 ab Kündigung sei ihm erst gar kein Token zur Verfügung gestellt worden, so dass er über diese Handelsvertreternummer von vornherein keine Möglichkeit des Zugangs zum EDV-System besessen habe.

33

Der Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung seiner fristlosen Kündigung ferner darauf, dass die Klägerin unberechtigt Rückzahlung der linearisierten Provisionsvorschüsse über 102.000,00 EUR verlange. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 14.08.2006 sei er unter Druck gesetzt worden. Die Klägerin habe Provisionen falsch abgerechnet und dem Beklagten geschuldete Provisionen vorenthalten.

34

Ein weiterer wichtiger Grund zur Kündigung ergebe sich daraus, dass die Klägerin am 03.08.2007 Kunden des Beklagten in dessen Namen im Rahmen einer Kampagne "Gewinnmitnahme Invest" angeschrieben habe, ohne dies vorher mit dem Beklagten abgestimmt zu haben.

35

Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten keine Nachbearbeitungen mehr mitgeteilt. Sie habe die Nachbearbeitung weiter verlangt, obwohl diese dem Beklagten ohne Anbindung an das EDV-System der Klägerin gar nicht mehr möglich gewesen sei.

36

Der Beklagte widerspricht der Abrechnung der Klägerin. Er behauptet, soweit die Klägerin ihm mit Vereinbarung vom 07.12.2005 für frei abrufbare Provisionsvorschüsse einen Betrag von 100.000,00 EUR zur Verfügung stellte, habe dieses Geld nicht ihm selbst zufließen sollen, sondern dem von ihm übernommenen Aufbau einer Bestandsstruktur. Auch beinhalte die Vereinbarung vom 07.12.2005 keine konkrete Rückzahlungsmodalität zu einem bestimmten Termin; für die Fälligstellung der Forderung mit Ausspruch der Kündigung gebe es damit keine Grundlage.

37

Der Beklagte meint ferner, ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des linearisierten Provisionsvorschusses bestehe deshalb nicht, weil es sich nicht um ein Darlehen, sondern um Vorschüsse gehandelt habe; die Gegenleistung hierfür habe der Beklagte mit dem Aufbau der Bestandsarbeit erbracht.

38

Zur Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikationen (EAS) sei er nicht verpflichtet, weil die Rückzahlungsklausel unwirksam sei.

39

Die Klägerin hat hierauf wie folgt erwidert:

40

Der Beklagte habe wegen seiner Freistellung als Führungskraft nicht mehr die Produktionszahlen anderer Handeisvertreter kontrollieren und auch nicht deren Bestandspflege vornehmen müssen.

41

Für seine eigene Vertriebstätigkeit habe der Beklagte uneingeschränkten EDV-Zugang gehabt, er selbst sei zu keinem Zeitpunkt aus dem EDV-System ausgeschlossen gewesen. Es habe lediglich eine kurzfristige Unterbrechung des Zugriffs auf das Intranet für den Sekretariats-Token am 31.07.2007 gegeben, diese Störung habe die Klägerin umgehend behoben, so dass ab 01.08.2007, 11.30 Uhr, der Zugriff für das Sekretariat wieder bestanden habe.

42

Der Beklagte habe sich vielmehr durch die Rücksendung seiner Token im August 2007 und die Nichtanforderung neuer Token selbst aus den Vertriebssystemen ausgesperrt.

43

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf .die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008 (Bl. 116 ff. d.A.) und 13.11.2008 (Bl. 286 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Handelsvertreterverhältnisses bis zum 31.01.2008 ist zulässig und begündet.

45

1.

a)

Das Landgericht Hannover ist örtlich zuständig. Die Parteien haben in Ziffer 12.7 des Handelsvertretervertrages vom 18./23.08.1999 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO getroffen, nach der Hannover Gerichtsstand sein soll: Der Beklagte war bereits seit 19.90 als Handelsvertreter tätig. Er war damit Kaufmann im Sinne des Gesetzes. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 01.09.2004 (11 W 8/04) ausgeführt, dass auch derjenige, der einen Vertrag abschließt, vermittels dessen die unternehmerische Tätigkeit erst begonnen werden soll, sich im Hinblick auf diesen Vertrag bereits als Kaufmann bzw. Unternehmer behandeln lassen muss. Ein derartiger Vertragsschluss ist Ausdruck der Entscheidung, unternehmerisch tätig werden zu wollen. Derjenige, der einen solchen Vertrag schließt, gibt damit zu erkennen, dass er sich nunmehr dem Sonderrecht der Kaufleute unterwerfen oder dieses für sich in Anspruch nehmen wolle. So ist es anerkannt, dass Vorbereitungsgeschäfte zur Gründung eines Unternehmens bereits als Handelsgeschäfte im Sinne des § 343 HGB anzusehen sind.

46

b)

Gegenstand der Feststellungsklage ist ein "streitiges Rechtsverhältnis", nämlich die Meinungsverschiedenheit der Parteien über den Fortbestand des Handelsvertretervertrages über die von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen hinaus bis zum 31.01.2008.

47

Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO besteht, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine durch Leistungsklage nicht oder noch nicht zu behebende gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht; hier dadurch, dass der Beklagte den Fortbestand des Rechtsverhältnisses bis zum 31.01.2008 bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Unsicherheit zu beseitigen (BGH MDR 1986, 743 ; Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl.,' § 256 Rnr. 7).

48

Hiervon ausgehend war ein Feststellungsinteresse bei Klagezustellung - diese ist am 26.11.2007 und damit noch vor dem ordentlichen Vertragsende erfolgt - zu bejahen. Das Feststellungsinteresse muss als Prozessvoraussetzung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BGHZ 18,106; Zöller a.a.O. Rnr. 7c).

49

Bei dem streitbefangenen Rechtsverhältnis muss es sich grundsätzlich um ein gegenwärtiges handeln. Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann aber weiter Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Sachvortrag des Klägers noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. BGHZ 27,190 und WM 1981, 1050; Zöller a.a.O. Rnr. 3a).

50

Die Klägerin hat dargelegt, dass die von den Parteien kontrovers beurteilte Frage, ob das Vertragsverhältnisordentlich" geendet hat oder ob es durch außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet wurde, weiterhin Bedeutung hat im Hinblick auf einen denkbaren Schadenersatzanspruch nach § 89 a Abs. 2 HGB, der dem Beklagten zustehen könnte, wenn dessen fristlose Kündigung berechtigt wäre. Auch für die Jahresfrist zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB kommt es auf die Feststellung an, zu welchem Zeitpunkt das Handelsvertreterverhältnis endete. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass sich für den Fall der .Beendigung zum 31.01.2008 Folgen daraus ergeben könnten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Nachbearbeitung bis zur ordentlichen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht nachgekommen ist.

51

Damit ist das Feststellungsinteresse weiterhin gegeben weshalb der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegensteht, dass der Handelsvertretervertrag in jedem Fall bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung beendet war.

52

2.

Die Feststellungsklage ist auch begründet.

53

Der Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien hat bis zum 31.01.2008 fortbestanden und ist aufgrund der ordentlichen Kündigung der Klägerin zu diesem Termin beendet worden.

54

a)

Die gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB nicht verkürzbare und hier einschlägige Kündigungsfrist von sechs Monaten hat die Klägerin eingehalten, so dass es auf die davon abweichende Kündigungsklausel in Ziffer 6 des Zusatzvertrages, wonach das Handelsvertreterverhältnis nur innerhalb von drei Monaten gekündigt werden kann, nicht ankommt.

55

b)

Das Vertragsverhältnis ist nicht vorher durch die vom Beklagten erklärten fristlosen Kündigungen beendet worden.

56

Die Wirksamkeit der von dem Beklagten erklärten fristlosen Kündigungen beurteilt sich nach § 89 a Abs. 1 HGB. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne von§ 89 a HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (BGH NJW-RR 2001, 677; BGH NJW-RR 2006, 615; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89 a Rnr. 6; Ebehroth/Boujong/Joost/Stohn-Löwisch, HGB, 2. Aufl., § 89 a Rnr. 7). Es muss ein objektiver Umstand vorliegen, welcher aus der Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Notwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dieser Umstand wird in der Regel in einem Verhalten des Gekündigten insbesondere in einer groben Verletzung vertraglicher Pflichten liegen. Ob der geltend gemachte Grund im Einzelfall bei objektiver Würdigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wie sie nochmals bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu seiner frühestmöglichen vertragsmäßigen Beendigung anzustellen ist. Ergibt die mit einer Gesamtabwägung verbundene Prüfung, dass der geltend gemachte Anlass eine sofortige Vertragsauflösung objektiv nicht rechtfertigen kann, fehlt es an einem wichtigen Grund (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch a.a.O. Rnr. 13).

57

Nimmt eine Vertragspartei einen vom Vertragspartner zu beeinflussenden Umstand zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung, bedarf es vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung grundsätzlich einer Abmahnung.

58

Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt war.

59

aa)

Ein außerordentliches Kündigungsrecht folgt nicht daraus, dass die Klägerin den Beklagten bei Ausspruch der Kündigung von seinen Führungsaufgaben entband.

60

Die Freistellung von der gesamten Vertretertätigkeit für die Dauer der Kündigungsfrist ist, auch ohne eine entsprechende vertragliche Regelung, dann zulässig, wenn dies gegen angemessene Vergütung geschieht, der Handelsvertreter also einen Ausgleich des dadurch eintretenden Verdienstausfalls erhält (BGH NJW 1995, 1552; OLGR Celle 2005, 650; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstes, Band 1, 3. Aufl., § 89 Rnr. 1684 a. E. für den Fall, dass der gekündigte Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden will).

61

Hier ist der Beklagte nicht von jeder Handelsvertretertätigkeit freigestellt worden, sondern lediglich von seinen Aufgaben als Führungskraft. Er sollte also weiterhin für die Klägerin als Handelsvertreter tätig bleiben, so dass er auch weiterhin Provisionen verdienen und seinen Lebensunterhalt sicherstellen konnte. Ob in Anbetracht dessen bereits die Entbindung von den Führungsaufgaben zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, kann dahin stehen. Denn unstreitig hat der Beklagte die Vergütungsstufe einer Führungskraft beibehalten, also auch insoweit keine finanziellen Einbußen erlitten. Da dem Beklagten keine Nachteile entstanden sind, war die Freistellung - wie oben ausgeführt - zulässig und stellte keinen Kündigungsgrund dar.

62

Im Schreiben vom 01.08.2007 (Anlage BK 13) weist der Beklagte selbst daraufhin, dass er aufgrund einer Absprache von seinen Führungsaufgaben entbunden wurde. Beruhte die Freistellung aber auf einer Vereinbarung beider Parteien, liegt eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragspflichtverletzung der Klägerin bereits aus diesem Grund nicht vor.

63

bb)

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag auch nicht darin, dass die Klägerin mit der ordentlichen Kündigung die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von 102.000,00 EUR aus der Vereinbarung vom 14.08.2006 begehrte.

64

Der Beklagte hat die nicht verdienten Provisionsvorschüsse, die er aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 07.12.2005 in Anspruch genommen und zu deren Rückzahlung er sich mit Vereinbarung vom 14.08.2006 verpflichtet hat, an die Klägerin zurückzuzahlen. Diese dem Grunde nach bestehende Rückzahlungspflicht, zu der unter IV. 2. noch näher ausgeführt wird, kann der Beklagte somit nicht als Anlass für eine fristlose Kündigung nehmen.

65

cc)

Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihn durch Sperrung seines EDV-Zugangs aus der gesamten A.-Struktur ausgeschlossen, kann eine grobe Vertragsverletzung seitens der Klägerin nicht festgestellt werden.

66

Ein solches Verhalten des Unternehmens, das die Tätigkeit des Handelsvertreters lahm legt und ihm damit auch die Verdienstmöglichkeiten nimmt, kann allerdings dann einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grund darstellen, wenn es hierfür keinen sachlich gerechtfertigten Grund gibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2005,I-16 U 161/04, zitiert nach [...]; OLG Brandenburg, IHR 2007, 171).

67

Den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, käme als triftiger Grund zwar in Betracht, dass der Beklagte unstreitig Geld von dem Konkurrenzunternehmen angenommen hat. Dies macht die Klägerin jedoch selbst nicht geltend; insbesondere hat sie die Annahme des Geldes nicht zum Anlass genommen, die Befürchtung auszusprechen, der Beklagte werde Kundendaten unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verwenden, und ihm deshalb den weiteren EDV-Zugang zu verweigern.

68

Sofern also die Klägerin den Beklagten tatsächlich vom EDV-Zugang ausgeschlossen hätte, wäre dies nicht gerechtfertigt gewesen. Denn im Falle ordentlicher Kündigung bestehen die beiderseitigen Vertragspflichten, solange der Handelsvertreter noch vertraglich an den Unternehmer gebunden ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort mit der Folge, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter nach wie vor die erforderliche Unterstützung zu leisten und ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen hat (§ 86 a HGB).

69

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte nach der Kündigung vom 13.07.2007 weiterhin Zugang zum Intranet der Klägerin hatte. Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche, das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausfüllenden Umstände liegt bei demjenigen, der sich auf einen wichtigen Grund und damit auf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung beruft. Der Beklagte muss deshalb darlegen und beweisen, dass er keinen Zugriff mehr zum Intranet hatte.

70

Es bestehen schon Bedenken an einem schlüssigen Vortrag.

71

Zum einen hat der Beklagte seinen Vortrag, er sei aus der gesamten A.-Struktur ausgeschlossen worden, indem sein Benutzerkonto im elektronischen System gesperrt worden sei, im Laufe des Rechtsstreits dahin konkretisiert, dass der Zugriff über die Handelsvertreternummer 60001 als "gekündigt" gesperrt worden sei und die anlässlich der Kündigung neu eingerichtete Handelsvertreternummer 19592 ihm gar nicht erst mitgeteilt worden sei. Zu der Handelsvertreternummer 13409, die die eigentliche originäre Vertriebstätigkeit des Beklagten betraf, hat der Beklagte dagegen nichts vorgetragen. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil die Klägerin dem Beklagten mit E-Mail vom 27.07.2007 mitteilte, dass die fest programmierte Lebensdauer der alten Token demnächst endet, und den Austausch gegen neue Token ankündigte ("Auch Sie persönlich werden einen neuen RSA Token erhalten...") (Anlage BK 22) und des weiteren den Beklagten mit Schreiben vom 27.07.2007 aufforderte, den Token aufgrund der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 31.01.2008 bis zu diesem Tag zurückzuschicken.

72

Zum anderen hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits unterschiedliche Zeitpunkte zur angeblichen Sperrung des Intranetzugangs angegeben, ohne gleichzeitig zu erklären, dass die abweichende Version nicht mehr gelten sollte. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008 erklärt hat, er habe die Klägerin mit E-Mail vom 30.07.2007 darauf hingewiesen, dass er neue Token benötige, steht dies im Widerspruch zu seinem weiteren Vortrag, dass die Token seit dem 02.08.2007 nicht mehr funktionierten und ist außerdem unzutreffend, wie sich aus dem Inhalt der E-Mail vom 30.07.2007 (Anlage BK22) ergibt.

73

Geht man von den letzten Angaben des Beklagten bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008 als maßgeblich aus, so soll bis zum 30.07.2007 mittags der Zugang problemlos möglich gewesen sein.

74

Soweit ab diesem Zeitpunkt dem Beklagten ein Zugriff nicht mehr möglich gewesen sein soll, ist der Beklagte für seine entsprechende Behauptung beweisfällig geblieben.

75

Der Beklagte hat lediglich insoweit Beweis angeboten, als er behauptet hat, er habe am 26.07.2007 unter der Handelsvertreternummer 60001 nicht mehr auf das Intranet zugreifen können. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008. klargestellt hat, bezog sich diese Sperrung allerdings nur auf die Entbindung von den Führungsaufgaben, nicht aber auf seine Tätigkeit als Handelsvertreter. Der Beklagte hat des weiteren (Schriftsatz vom 20.05.2008, Bl. 268 d.A.) Beweis dafür angeboten, dass ein Zugriff über den Assistenz-Token des Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei. Dies besagt jedoch noch nichts über den eigenen Token des Beklagten.

76

Soweit der Beklagte im selben Schriftsatz (Bl. 170 d.A.) Beweis dafür angeboten hat, dass die Funktionstüchtigkeit der Token nicht am 01.08.2007 ab 11.30 Uhr wieder hergestellt war, bezieht sich dies ebenfalls nicht auf Token des Beklagten, sondern vielmehr auf den Token seiner Sekretärin, Frau Marion B.. Denn mit dieser Behauptung hat der Beklagte der im erwähnten Schreiben der Klägerin vom 07.08.2007 (Anlage K 25) enthaltenen Aussage, wonach die Zugriffe von Frau B. kurzfristig unterbrochen waren, allerdings am 01.08.2007 um 11.30 Uhr wieder eingerichtet waren, widersprochen.

77

Für eine Beweislastumkehr, wie vom Beklagten geltend gemacht, besteht kein Raum, da sich der Beklagte nicht in einer schwierigen Beweislage befindet.

78

Die Kammer hat den Beklagten auf seine Beweispflicht und den Umstand, dass Beweis für die maßgeblichen Behauptungen nicht angeboten wurde, mit Verfügung vom 28.07.2008 hingewiesen. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2008 lediglich nochmals vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er ausweislich der EDV-Mitteilung (Anlage BK 21) nicht unter seiner Handelsvertreternummer 60001 Zugriff hatte. Dies war jedoch, wie oben dargestellt, bereits am 26.07.2007 und bezog sich auch nur auf die Entbindung von der Führungstätigkeit.

79

Weiter hat der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, die Sperrung des Benutzerkontos des Beklagten habe sich dadurch gezeigt, dass bei dem Versuch, ein Programm im EDV-System der Klägerin auszuführen, eine Meldung aus dem System erfolgt sei, dass der Zugriff gesperrt ist, da für die HV-Nr. ein Kündigungsdatum erfasst sei. Im Hinblick auf die verschiedenen Handelsvertreternummern und den wechselnden Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt der Sperrung ist diese Behauptung nicht schlüssig. Mangels Schlüssigkeit des Vortrages war dem Beweisangebot nicht nachzugehen.

80

Darüber hinaus - ohne dass es hierauf aber noch entscheidend ankäme - bestehen zumindest Zweifel an einer wirksamen Abmahnung.

81

Dem zu Kündigenden muss durch die Abmahnung unzweideutig, unmissverständlich und ernsthaft vor Augen geführt werden, dass die beanstandete und genau zu bezeichnende Vertragsstörung den Bestand des Vertragsverhältnisses gefährdet und abgestellt werden muss, weil er anderenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, § 89 a, Rnr. 16).

82

Der Beklagte macht geltend, er habe die Klägerin mit Schreiben vom 17.07.2007, 29.07.2007 und 01.08.2007 abgemahnt. Dem Schreiben vom 29.07.2007 (Anlage BK 13) lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte die Sperrung seines Benutzerkontos oder seiner Token beanstandet hat.

83

Soweit der Beklagte im Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage BK 9) aufforderte, ihn "für das EVS freizuschalten, damit ich die Produktionszahlen der mir zugeordneten Mitarbeiter nachvollziehen kann", bezog sich dies lediglich darauf, dass er aufgrund der Entbindung von den Führungsaufgaben nicht mehr in der Lage war, die Produktionszahlen seiner Mitarbeiter zu kontrollieren.

84

Mit Schreiben vom 01.08.2007 (Anlage BK 13) beanstandete der Beklagte, dass ihm "außer den bereits gerügten Sperrungen zu dem A.-EDV-System (EVS) nunmehr auch jegliche Umsatzerfassung durch Sperrung des Erfassungssystems BO unmöglich gemacht" wurde. Gleichzeitig forderte er die Klägerin auf, dies bis zum 03.08.2007 zu beheben, da er sonst unverzüglich kündigen werde.

85

Ob mit der Sperrung des Erfassungssystems BO dem Beklagten die Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit insgesamt unmöglich gemacht wurde, erschließt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Zwar macht er einerseits geltend, die Software BO sei eines der wichtigsten Arbeitswerkzeuge eines jeden Handelsvertreters, unabhängig von einer gegebenenfalls bestehenden Führungsposition (Schriftsatz vom 28.10.2008). Demgegenüber legt der Beklagte an anderer Stelle (Schriftsatz vom 11.12.2008) dar, dass ihm als Leiter eines Regionalbüros die Umsatzerfassung und die Qualitätskontrolle der in seinem Büro tätigen Handelsvertreter oblag, die über die Software BO erfolgte. Dies spricht dafür, wie der Beklagte auch selbst ausführt, dass das Umsatzerfassungssystem BO nicht für seine eigene Handelsvertretertätigkeit, sondern nur für seine Tätigkeit als Büroleiter zur Umsatzkontrolle der zugewiesenen Handeisvertreter erforderlich war.

86

Ob der Beklagte jedoch in seiner Büroleitertätigkeit behindert wurde, kann dahin stehen, denn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann daraus nicht hergeleitet werden. Inwieweit die Klägerin den Beklagten durch die Aufspaltung der Tätigkeit als Führungskraft und als Büroleiter in eine Haftungsfalle gelenkt haben soll, hat der Beklagte nicht, näher dargelegt.

87

Dass der Beklagte die Sperrung des EDV-Zuganges im Hinblick auf seineeigene Handelsvertretertätigkeit abgemahnt hat, ergibt sich somit aus den vorgenannten Schreiben nicht. Auch die Klägerin hat ausweislich ihrer Schreiben vom 07.08.2007 und 13.08.2007 die ausgesprochene Mahnung nicht auf die Behinderung der Handelsvertretertätigkeit bezogen. Anders ist nicht zu erklären, dass sie dem Beklagten mit Schreiben vom 07:08.2007 (Anlage K 7) mitteilte "Da Sie nach wie vor im Besitz Ihres Token sind, können wir Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsabläufe nicht erkennen" und mit Schreiben vom 13.08.2007 um Mitteilung bat, welche Programme noch gesperrt sind, da nach Auskunft der IT-Abteilung nur eine kurzfristige Sperrung des Token von Frau B. vorgelegen habe (Anlage K 33). Zu derartigen Mitteilungen hätte kein Anlass bestanden, wenn die Klägerin Kenntnis davon gehabt hätte, dass der EDV-Zugang des Beklagten komplett gesperrt ist.

88

Mangels Abmahnung würde es deshalb selbst dann an einem wichtigen Grund fehlen, wenn man den streitigen Sachvortrag des Beklagten der Beurteilung zugrunde legen und ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin unterstellen würde.

89

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Token bereits am 03.08.2007 an die Klägerin zurückschickte und zwar ausweislich des Begleitschreibens (Anlage BK 50; Bl. 301 d.A.) mit dem Bemerken, die Rücksendung erfolge aufgrund seiner Kündigung vom 02.08.2007.

90

In dem Kündigungsschreiben vom 02.08.2007 (Anlage K 4) verweist der Beklagte wiederum auf seine Anschreiben vom 17.07.2007, 29.07.2007 und 30.07.2007, die allesamt gerade nicht die Erschwerung seiner Handelsvertretertätigkeit durch Sperrung des Intranetzuganges zum Gegenstand hatten. Dies spricht nicht unbedingt dafür, dass der Beklagte tatsächlich in der Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit behindert war.

91

dd)

Soweit sich der Beklagte zur Rechtfertigung seiner außerordentlichen. Kündigung weiter darauf beruft, die Klägerin habe in den Abrechnungen mehrere Positionen falsch abgerechnet, wodurch sich für den Beklagten ein erheblicher Nachteil ergeben habe, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert.

92

ee)

Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe Kunden des Beklagten auf einem formularmäßigen Schreiben mit der eingedruckten Unterschrift des Beklagten eine Geldanlage empfohlen und sich gleichzeitig von der Haftung für diese Empfehlung distanziert ("Gewinnmitnahme Investment"), obwohl der Beklagte hierzu kein Einverständnis erteilt hatte, vermag auch dies die fristlose Kündigung nicht zu begründen. Eine nähere Aufklärung kam insoweit nicht in Betracht. Denn selbst wenn die Klägerin sich insoweit vertragswidrig verhalten hätte, genügte ein solcher - einmaliger - Verstoß nicht, um die außerordentliche Kündigung eines über 17 Jahre lang bestehenden Handelsvertreterverhältnisses, dessen Beendigung ohnehin bevorstand, vorzeitig zu rechtfertigen.

93

Der wichtige Grund im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB muss objektiv geeignet sein, die Notwendigkeit einer sofortigen Beendigung des Vertrags und damit ein Außerkraftsetzen des Grundsatzes der Vertragstreue sowie der Pflicht zur Einhaltung der für eine Vertragsbeendigung vereinbarten Formen und Fristen zu rechtfertigen, indem er bei objektiver Würdigung entweder das erforderliche gegenseitige vertragliche Vertrauensverhältnis zumindest aus der Sicht einer Vertragspartei oder trotz fortbestehenden . Vertrauensverhältnisses die Grundlagen einer weiteren Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtigen oder entfallen lassen kann. Das ist bei einfachen Vertragsverletzungen regelmäßig nicht der Fall; ein gewisses Maß an Vertragsuntreue der Gegenpartei muss der davon betroffene Vertragspartner sanktionslos hinnehmen (Eben-roth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch ä. a. O. Rnr. 13). Ob dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum regulären Vertragsende zumutbar ist, hängt wiederum unter anderem von der bisherigen Vertragsdauer und der Nähe des Vertragsendes ab (OLGR Saarbrücken 2006, 301). Steht das Ende des Vertrages aufgrund der vertraglichen Befristung oder einer ordentlichen Kündigung ohnehin bevor, so sind an die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen (OLG Celle GmbHR 2005, 541).

94

Angesichts dessen wiegt die behauptete Vertragsverletzung der Klägerin nicht so schwer, als dass dem Beklagten ein Zuwarten bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung unzumutbar gewesen wäre.

95

ff)

Soweit sich der Beklagte zur Rechtfertigung seiner fristlosen Kündigungen vom 22.102007 und 12.12.2008 darauf beruft, wegen des Ausschlusses vom EDV-System nicht möglich gewesen, ist ein wichtiger Grund nicht gegeben. Denn der Beklagte hatte sich mit Rücksendung der Token am 03.08.2007für die wie unter cc) ausgeführt kein Anlass bestand, ein weiteres Tätigwerden für die Klägerin selbst unmöglich gemacht. Er ging selbst davon aus, aufgrund seiner vorangegangenen fristlosen Kündigungen nicht mehr zur Nachbearbeitung verpflichtet zu sein. Es widerspricht daher treu und Glauben, wenn sich der Beklagte nunmehr darauf beruft, er habe die ihm obliegende Nachbearbeitung nicht vornehmen können.

96

II.

Der Beklagte schuldet die von der Klägerin verlangte Auskunft.

97

Da die unberechtigten fristlosen Kündigungen des Beklagten unwirksam waren, bestand das Vertragsverhältnis bis zum 31.01.2008 fort mit der Folge, dass auch das Verbot der Wettbewerbs- und Konkurrenztätigkeit gemäß Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages i.V.m. der gesetzlichen Regelung des § 86 HGB fortbestand. Gemäß Ziffer 7. 2 des Handelsvertretervertrages vom 18./23.08.1999 war der Beklagte nicht berechtigt, für Wettbewerber der Klägerin tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. Ihm war jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.

98

Da der Beklagte das Wettbewerbsverbot bis zur Beendigung des Vertrages mit dem 31.01.2008 einzuhalten hatte, hatte er es auch zu unterlassen, für das Konkurrenzunternehmen F. tätig zu werden.

99

Die Klägerin hat zur Konkurrenztätigkeit des Beklagten vorgetragen, der Beklagte habe von F. Geldzahlungen für Abwerbe- und Strukturaufbauarbeiten angenommen. Am 19.07.2007 habe der Beklagte einen Betrag von 19.500,00 EUR erhalten und am 28.08.2007 einen Betrag von 12.500,00 EUR.

100

Im August 2007 habe er seine aktive Rekrutierungstätigkeit aufgenommen und die von ihm rekrutierten Mitarbeiter über das Konkurrenzunternehmen informiert. Den von ihm gewonnenen Mitarbeitern habe er als Vertriebskanal für F. zur Verfügung gestanden und deren Versicherungsanträge an F. weitergeleitet, um sie dort verpolicieren zu lassen. Ab Oktober 2007 habe er die Planung und Regie von Verkaufsseminaren übernommen und F. als Referent für Maklerseminare und Schulungen zur Verfügung gestanden.

101

Der Beklagte hat dem substantiierten Vortrag der Klägerin lediglich entgegengehalten, er sei nicht konkurrierend tätig gewesen und habe nie Mitarbeiter der Klägerin abgeworben, zumal F. zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin noch gar nicht bestanden habe, sondern erst im Oktober 2007 seine Tätigkeit aufgenommen habe. Mit diesem pauschalen Bestreiten, welches sich mit dem Vortrag der Klägerin im Einzelnen nicht auseinandersetzt, ist der Beklagte der ihm obliegenden Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen.

102

Damit ist das Vorbringen der Klägerin zur Konkurrenztätigkeit des Beklagten als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

103

Wenn wie hier eine Konkurrenzlage gegeben ist, verstößt jedes Handeln des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot, durch welches unmittelbar oder mittelbar die Interessen des Konkurrenten gefördert werden. Konkurrenztätigkeit liegt nicht nur im Vertrieb des Konkurrenzprodukts, sondern in jeder sonstigen Hilfeleistung oder Unterstützung des Konkurrenten und seines Produkts, wie etwa die Beratung des Konkurrenten (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, § 86 Rnr. 22; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 86 Rnr. 28). Auf die Frage, ob der Beklagte auch Handelsvertreter der Klägerin zu F. abgeworben hat, kommt es nicht an. Denn der Beklagte ist unstreitig für F. in einer Weise tätig geworden, mit der er gegen das Wettbewerbsverbot gegenüber der Klägerin verstoßen hat. Hierfür reichte bereits aus, dass er Schulungen für F. durchführte und seine Kenntnisse dem Konkurrenten dadurch zur Verfügung stellte.

104

Dem steht nicht entgegen, dass dem gekündigten Handelsvertreter zugestanden werden muss, sich für die Zeit nach Beendigung des gekündigten Handelsvertreterverhältnisses geschäftlich neu zu orientieren und um Kontakt zu anderen Unternehmen zu bemühen. Diese Vorsorge verstößt nicht gegen das Wettbewerbsverbot, solange der Handelsvertreter die beabsichtigte Konkurrenztätigkeit erst, nach Beendigung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu dem derzeitigen Geschäftsherrn aufnimmt, was voraussetzt, dass der Handelsvertreter nach außen noch nicht für den künftigen Geschäftsherrn tätig wird (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, § 86 Rnr. 23). Die vom Beklagten entfalteten Aktivitäten für das Konkurrenzunternehmen gingen indes über eine solche Neuorientierung weit hinaus.

105

Bei Nichteinhalten des Wettbewerbsverbots schuldet der Handelsvertreter dem Unternehmen Ersatz des durch die Pflichtwidrigkeit zugeführten Schadens.

106

Die Klägerin hat deshalb nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, dass der Beklagte vertragswidrig nicht für sie, sondern für das Konkurrenzunternehmen tätig geworden ist. Grundlage für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist der Umsatz, den die Klägerin im Falle vertragsgemäßen Verhaltens des Beklagten aufgrund von dessen Vermittlungstätigkeit in dem fraglichen Zeitraum erzielt hätte. Der Umfang des dem Unternehmer durch verbotene Konkurrenztätigkeit des Vertreters entgangenen Geschäfts lässt sich am ehesten an den Geschäften erkennen, die der Handelsvertreter in der fraglichen Zeit für Konkurrenzunternehmen vermittelt hat. Aus diesem Grunde schuldet der Handelsvertreter, der ein Wettbewerbsverbot verletzt und sich damit Schadensersatzpflicht gemacht hat, Auskunft über solche Geschäfte, die er verbotswidrig für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat (BGH, ZIP 1996,1006; Hopt, § 86 Rnr. 32).

107

III.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe gemäß 7.2 des Handelsvertretervertrages.

108

Wie unter II. ausgeführt, hat der Beklagte gegen das Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot verstoßen. Die Klägerin ist daher berechtigt, eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu verlangen, die 15.000,00 DM (7.669,37 EUR) nicht übersteigen darf. Die verlangte Vertragsstrafe von 7.669,37 EUR war der Höhe nach nicht zu überprüfen, da der Beklagte eine Herabsetzung gemäߧ 343 BGB nicht beantragt hat.

109

IV.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Provisionen aus §§ 87, 87 a Abs. 2 HGB i.V.m. § 812 BGB in Höhe von 42.217,76 EUR zu.

110

1.

Die Klägerin hat ihre Forderungen aus der Abrechnung des Provisionskontos zur Handelsvertreternummer 60001 der Höhe nach hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Sie hat anhand der Kontoübersicht aufgezeigt, wie sich das Provisionskonto des Beklagten entwickelt hat.

111

Damit die Klägerin eine schlüssige und hinreichend substantiierte Abrechnung unterbreitet, deren Posten zeitlich und sachlich geordnet sind und auf individualisierbare einzelne Geschäftsvorfälle Bezug nehmen. Sie hat dadurch der ihr obliegenden Darlegungslast genügt.

112

Macht eine Partei im Wege der Klage einen Forderungsbetrag geltend, der sich nach Art eines Kontokorrentsaldos aus einer Reihe vieler selbständiger Positionen zusammensetzt, so genügt sie ihrer Darlegungslast grundsätzlich schon dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten vorlegt, die rechnerisch überprüfbar ist und eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht (OLG Saarbrücken, VersR 2000,1017; BGH NJW 1991, 2908; BGH NJW 1983, 2879; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 253 ZPO, Rnr. 43; Zöller-Greger, § 138 ZPO, Rnr. 8 a). Sache des Beklagten ist es dann, seinerseits näher zu substantiieren, welche der Rechnungspositionen aus welchem Grund bestritten werden. Erst hiernach besteht für die klagende Partei Veranlassung, ihren Vortrag noch näher zu substantiieren, denn die Anforderungen an die Substantiierung hängen davon ab, wie konkret der Gegner vorgetragen hat (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann a.a.O.; § 138 ZPO, Rdnr. 30, 32). Das pauschale Bestreiten einer geordneten Zusammenstellung von Rechnungsposten stellt keine Veranlassung dar, höhere Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages zu stellen.

113

Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, er habe die der Kontoaufstellung zugrunde liegenden Provisionsabrechnungen nicht erhalten.

114

Er hat die Abrechnung lediglich insoweit substantiiert bestritten, als er beanstandet, die Klägerin könne die in das Kontokorrent eingestellten linearisierten Provisionsvorschüsse und die erfolgsabhängige Sonderbonifikation nicht zurückverlangen. Eine Überprüfung der Abrechnung erfolgt deshalb auch nur dahingehend, ob diese Rechnungsposten dem Grunde nach gerechtfertigt sind.

115

2.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten mit Vereinbarung vom 07.12.2005 gewährten linearisierten Provisionsvorschüsse.

116

Aufgrund der Vereinbarung vom 07.12.2005 zahlte die Klägerin dem Beklagten einen linearisierten Provisionsvorschuss in Höhe von monatlich 17.000,00 EUR, der vom Beklagten ins Verdienen zu bringen war und mit seinen Provisionseinnahmen verrechnet werden sollte.

117

Aus § 87 a Abs. 2 HGB folgt, dass der Handelsvertreter diejenigen Provisionsvorschüsse, die er erhalten hat, denen er aber keine provisionspflichtigen Vertragsabschlüsse gegenüber stellen kann, an den Prinzipal zurückerstatten muss. Diese Rechtsfolge; die im Gesetz ausdrücklich nur für solche Provisionsvorschüsse angeordnet ist, die einzelnen Vertragsabschlüssen, von denen noch nicht feststeht, ob sie Bestand haben werden, zugeordnet sind, gilt über § 812 BGB auch für solche Provisionsvorschüsse, die dem Handelsvertreter - wie im Streitfall - pauschal vorab ohne Anknüpfung an konkrete Vertragschancen gewährt werden. In einer solchen Konstellation hat der Handelsvertreter darzulegen und zu beweisen, dass, abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 87 a Abs. 2 HGB, er vorab gezahlte Pauschalbeträge, denen konkrete Provisionsverdienste nicht gegenüber stehen, als verlorenen Zuschuss des Arbeitgebers behalten darf (OLG Celle, Urteil vom 27.06.2002, 11 U 344/01, zitiert nach [...]). Dem ist der Beklagte vorliegend nicht nachgekommen.

118

Die Behauptung der Beklagten, es seien gerade keine rückzahlungspflichtigen Vorschüsse, sondern ein Ausgleich für die von ihm geleistete Bestandsarbeit und die ihm in dieser Zeit fehlende Vergütung - ähnlich wie ein Gehalt - vereinbart worden, ist zum einen unsubstantiiert, zum anderen steht sie auch im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 07.12.2005. Der Beklagte trägt keine konkreten Tatsachen zu einer solchen, vom schriftlichen Wortlaut der Vereinbarung deutlich abweichenden mündlichen Abrede vor. Zudem beruft er sich - allerdings ebenfalls ohne Substanz - darauf, die Gegenleistung für die Provisionsvorschüsse sei von ihm erbrächt worden.

119

Darüber hinaus trafen die Parteien am 14.08.2006 eine individuelle Rückzahlungsvereinbarung, ausweislich derer sich der Beklagte verpflichtete, die bis dahin in Anspruch genommenen Vorschüsse in Höhe von 75.674,25 EUR ab April 2007 in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Damit kann die Klägerin ihren Anspruch zugleich auf § 781 BGB stützen, weil der Beklagte insoweit ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat.

120

Soweit der Beklagte geltend macht, er sei bei Abschluss der Vereinbarung vom 14.08.2006 unter Druck gesetzt worden, kommt es darauf nicht an. Denn unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung besteht ein Rückzahlungsanspruch bereits aufgrund des Rechtscharakters einer Vorschusszahlung, dem eine Rückzahlungspflicht bei Nichtverdienen der Provision immanent ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2008,23 U 137/07, zitiert nach [...]). Daneben ergibt sich der Anspruch auch aus§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

121

Die vertragliche Regelung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Vergabe eines Darlehens unwirksam. Ein Verstoß gegen § 32 KWG, selbst wenn dieser hier vorgelegen hätte, führt nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Darlehensvertrags (OLG Celle, Beschluss vom 22.09.2008,11 U 120/08, von der Klägerin vorgelegt als Anlage K 55, Bl. 337 d.A.; Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler KWG, 2. Aufl. § 32 KWG, Rn. 16 m.w.N.).

122

Dass die Klägerin auf ihren Rückzahlungsanspruch verzichtet hat und sich treuwidrig verhält, indem sie erst mit der Provisionsabrechnung im Juli 2007 eine Verrechnung vorgenommen hat, ist nicht anzunehmen, da für einen entsprechenden Verzichtswillen nichts ersichtlich ist.

123

Der Beklagte hat auch keinen Erfolg, soweit er einwendet, die Vereinbarung vom 07.12.2005 enthalte keine Regelung, wonach die Rückzahlung bei Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses zu erfolgen habe. Es entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei Vorschusszahlungen, dass derjenige, der Geld als Vorschuss nimmt, sich auch verpflichtet, den Vorschuss zurückzuzahlen, wenn und soweit eine bevorschusste Forderung nicht entsteht (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2007, 9 Sa 1560/06; BAG, VersR 1989,1217). Dass er die ihm gezahlten Provisionsvorschüsse ins Verdienen gebracht hat, hat der Beklagte weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

124

Eine Nichtigkeit der Rückzahlungsvereinbarung wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung des Beklagten durch die Klägerin scheidet ebenfalls aus. Eine solche liegt entweder vor, wenn durch eine nicht den Verdienstmöglichkeiten entsprechende Vorschusszahlung eine unzulässige Bindung erreicht wird oder ein Gewinn von vornherein gänzlich ausgeschlossen wäre (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2008, 23 U 137/07, zitiert nach [...]). Mangels eines substantiierten Vortrags dazu sind diese Voraussetzungen nicht dargetan. Aus diesem Grund scheidet ebenfalls die Annahme einer Nichtigkeit (§ 134 BGB) der Rückzahlungsregelung wegen einer unzulässigen Beschränkung des Kündigungsrechts des Beklagten aus.

125

3.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2005 gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikationen in Höhe von 5.748,97 EUR.

126

Es bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei der Vereinbarung vom 07.12.2005 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung handelt. Denn die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1. Satz 2 HGB.

127

Gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen ausgesprochen werden darf (Hopt, § 89 a Rnr. 28; MünchKomm/von Hoyningen-Huene, HGB, 1996, § 89 a Rnr. 84). Unter die Verbotswirtschaft fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen (LAG Stuttgart BB 1955,177; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, § 89 a, Rnr. 37; MünchKomm/von Hoyningen-Huene, a.a.O.; Staub/Emde, Großkomm, zum HGB, 5. Aufl., § 89 a, Rnr. 49).

128

Zwar ist die Knüpfung des Anspruchs auf eine freiwillige Sonderzahlung an das Bestehen des Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren (vgl. BGA NZA2007, 687). Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.

129

Die Vereinbarung über die Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.

130

Die Rechtsfolge bei missbräuchlichen kündigungsbeschränkender Vereinbarung über die Rückzahlung dem Handelsvertreter gewährter Sonderzahlungen ist, dass die Rückzahlungsregelung unwirksam ist. Diese Folge ergibt sich unmittelbar aus den zwingenden die Kündigungsfreiheit gewährleistenden Gesetzesvorschriften.

131

Da der. Klägerin insoweit kein Zahlungsanspruch zusteht, verringert sich der Soll-Saldo des Provisionskontos zu HV-Nr. 60001 auf 68.374,50 EUR.

132

Hiervon hat die Klägerin die Forderungen des Beklagten aus den Provisionskonten zu HV-Nr. 19592 über 20.997,34 EUR und zu HV-Nr. 13409 über 5.159,40 EUR in Abzug gebracht. Es ergibt sich damit unter Abzug der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation eine Forderung der Klägerin in Höhe von 42.217,76 EUR.

133

Wegen des darüber hinausgehenden Klageantrages war die Klage abzuweisen.

134

Der Klägerin stehen Zinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB seit dem 19.07.2008 zu, nachdem sie den Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2008 zur Zahlung bis zum 18.07.2008 aufgefordert hatte.

135

V.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, welche durch die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Allerdings ist bei der Berechnung der 1,3 fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W RVG als Gegenstandswert lediglich ein Betrag von 29.169,37 EUR anzusetzen. Hierunter fallen die auf Schadenersatz gerichteten Klageforderungen hinsichtlich Unterlassung, Auskunft und Zahlung der Vertragsstrafe, die die Prozessbevollmächtigten außerprozessual mit Schreiben vom 15.11.2007 geltend gemacht haben. Hinsichtlich der Klageforderung auf Zahlung von 47.966,73 EUR, die nicht auf Schadensersatz gerichtet ist, bestünde ein Kostenerstattungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des Verzuges (Palandt/Heinrichs, BGB, § 249 Rdn. 38). Verzug im Hinblick auf diesen Betrag lag nicht vor und ist insbesondere nicht durch vorangegangene Provisionsabrechnungen oder die Kündigung vom 13.07.2007 eingetreten, da der Beklagte den tatsächlich geschuldeten Betrag daraus nicht ermitteln konnte. Verzug ist deshalb erst aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klägervertreter vom 08.07.2008 eingetreten, für welches somit kein Erstattungsanspruch besteht.

136

Die Geschäftsgebühr beläuft sich damit einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.196,43 EUR.

137

VI.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 05.01.2008 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO. Er enthält weder neues Tatsachenvorbringen, das zu berücksichtigen ist, noch weist er auf entscheidungsrelevante rechtliche Gesichtpunkte hin, die bislang nicht hinreichend beachtet worden sind. Die Voraussetzungen, unter denen die mündliche Verhandlung vom Gericht nach § 156 Abs. 2 ZPO zwingend wieder zu eröffnen ist, liegen nicht vor.

138

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1,91a ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit gemäß § 91 a ZPO zu tragen, als sich der Unterlassungsantrag während des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Zeitablauf erledigt hatte. Wie festgestellt, war der Beklagte bis zur ordentlichen Beendigung .des Handelsvertretervertrages zum 31.01.2008 verpflichtet, jedes wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen. Da der Klägerin insoweit ein Unterlassungsanspruch zustand, war die Klage ursprünglich begründet.

139

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

140

Streitwert: bis 01.04.2008: 44.169,37 EUR vom 02.04.2008 bis 24.09.2008: 24.169,37 EUR ab 25.09.2008: 72.136,10 EUR