Landgericht Hannover
Urt. v. 21.05.2008, Az.: 6 O 271/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 21.05.2008
- Aktenzeichen
- 6 O 271/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2008:0521.6O271.07.0A
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung aus Transportversicherungsvertrag
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2008 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...,
den Richter am Landgericht ... und ...
die Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer der ... aufgrund von Bargeldentsorgungen vom 17. bis 21.02.2006 auf Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.
Zwischen der Klägerin einerseits und der ..., ... sowie der ... andererseits wurde mit Wirkung vom 01.03.1997 ein Rahmenvertrag über Geldtransportleistungen nebst Leistungsverzeichnis geschlossen (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 3 ff. und Bl. 8 ff. Anlagenband Kläger - AB Kl. -). Ziffer 1) des Leistungsverzeichnisses regelte den Leistungsumfang. Danach war ...verpflichtet, das in Form von Hartgeld und Banknoten entgegengenommene Bargeld zu einer jeweils vor Ort gelegenen Filiale der Hausbank der Klägerin und/oder zu einer von ... vorzugebenden Haupt-/Zweigniederlassung der Landeszentralbank zu transportieren.
Aufgrund von der Klägerin gegengezeichneten Schreibens der ... vom 18.10.2004 wurde der Rahmenvertrag zum 01.11.2004 hinsichtlich des Einzahlungsverfahrens modifiziert, indem auch ein sog. Online-Banking-Verfahren eingeführt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten die Gelder von ... zunächst im Wege einer Sammel-Einzahlung auf ein Bundesbankkonto der ...eingezahlt werden, um von dort aus zugunsten der Kundenkonten der Klägerin gebucht zu werden (Bl. 18 ff. AB Kl.).
Mit Schreiben vom 16.01.2006 teilte die ... der Klägerin mit, das Geld- und Werttransportsegment der ... übernommen zu haben (Bl. 1 f. AB Kl.). Die bestehenden Verträge wurden von der ... übernommen.
Die ..., und andere zur ... gehörende Unternehmen unterhielten als Versicherungsnehmer bei der Beklagten unter der Police Nr. 7265 eine als "Transportversicherung" überschriebene Versicherung, an der die Beklagte und andere Versicherer beteiligt waren. Zum 01.12.2001 traten die Regelungen der Police Nr. 7509 in Kraft, welche die Überschrift "Valorenversicherung" trägt (Anlage K 7, Bl. 42-66 AB Kl.). Versicherungsnehmer unter der Police 7509 waren wiederum die ..., und andere zur ... gehörende Unternehmen. Führender Versicherer unter dieser Police war die Beklagte mit einem im Februar 2006 aktuellen Anteil von 62,5 %.
Auf Seite 2 der Police-Nr. 7509 heißt es:
"Gegenstand der Versicherung: Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam von ... sowie im Gewahrsam von von...eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten"
Ferner ist unter Ziffer 2 "Umfang der Versicherung" bestimmt:
"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:
2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit ... hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.
2.1.1.2 Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische und politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhe;
2.1.2 die gesetzliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern
2.1.3 die von ... übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer".
Ziffer 3 "Dauer der Versicherung" enthält folgende Regelung:
"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden".
Bis auf die Punkte 2.1.2 sowie 2.1.3 enthält die Police Nr. 7265 unter den Ziffern 2.1, 2.1.1, 2.1.1.2, 3.1 und 3.2 identische Regelungen zu Umfang und Dauer der Versicherung.
In den von der ... unterhaltenen Cash-Centern wurden am 17.02.2006 Durchsuchungen vorgenommen. Am 20.02.2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaften der ... beantragt und Rechtsanwalt ... zum zunächst vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag stellte die Bundesbank die Weiterleitung der von den ...Gesellschaften bei ihr eingezahlten Gelder ein und buchte einen Betrag von ca. 140 Mio. EUR auf ein Asservatenkonto. Am 28.04.2006 wurden die Insolvenzverfahren eröffnet.
Für den Zeitraum 17. bis 21.02.2006 errechnete die Klägerin einen Gesamtbetrag ihr nicht erteilter Gutschriften für von ... transportierte Gelder in Höhe von 690 185,00 € (Anlage K 4, Bl. 21 ff. AB Kl.). Mit Schreiben vom 03.05.2006 übersandte sie eine entsprechende Schadenmeldung an die ..., eine Versicherungsmaklerin. In der Folgezeit erhielt die Klägerin vom Asservatenkonto der Deutschen Bundesbank diverse vom Insolvenzverwalter veranlasste Überweisungen, aufgrund derer sie den von ihr errechneten Fehlbetrag auf 78 101,94 € reduzierte (Anlagenkonvolut K 5, Bl. 24 ff. AB Kl.).
Mit Schreiben vom 08.01.2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter auch im Namen der Mitversicherer die Anfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung führte sie aus, die ... habe bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 ein "Schneeballsystem" betrieben, innerhalb dessen Kundengelder zweckfremd verwendet worden seien; über die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände seien die Versicherer der Police Nr. 7509 nicht informiert worden (Bl. 82 f. AB Kl.). Mit Schreiben vom 14.02.2007 erteilte der Insolvenzverwalter der Klägerin die Zustimmung gem. § 75 Abs. 2 VVG (Anlage K 11, Bl. 78 f. AB Kl.).
Die Klägerin behauptet, im Zeitraum 17. bis 21.02.2006 habe ... Gelder im Gesamtwert von 690 185,00 € entgegengenommen. Sie ist der Auffassung, in Höhe von 78 101,94 € sei mangels Gutschrift auf ihrem Geschäftskonto sowie mangels Rückzahlung aus dem auf dem Asservatenkonto sichergestellten Betrag ein Versicherungsfall eingetreten. Aufgrund des sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover vom 01.09.2006 ergebenden Ermittlungsergebnisses in dem gegen die Verantwortlichen der ... geführten Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass die Gelder veruntreut worden seien. Die hieraus resultierende gesetzliche Haftung der ... gegenüber den Auftraggebern und damit auch der Klägerin sei gem. Ziff. 2.1.1.1 und 2.1.2 vom Versicherungsschutz umfasst.
Die Klägerin ist der Meinung, dass die Anfechtungs- und Rücktrittsfristen der §§ 124 BGB, 20 Ab. 1 VVG versäumt worden seien. Sie vertritt zudem die Auffassung, dass nach Ziffer 13.4 des Versicherungsvertrages die Anfechtung ausgeschlossen sei. Der Klägerin als versicherter Person habe gerade auch gegen den Versicherungsnehmer, die ..., Versicherungsschutz gewährt werden sollen.
Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78 101,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 hat die Klägerin im Hinblick auf ihre am 09.11.2007 außergerichtlich dem Insolvenzverwalter gegenüber erklärte Aufrechnung gegen ausstehende Frachtforderungen aus 2006 die Klage in voller Höhe für erledigt erklärt (Bl. 237 d.A.).
Sie beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, die Klage sei im Hinblick auf die Rückwirkung der Aufrechnung gem. § 389 BGB sowie mangels Eintritts eines Versicherungsfalls zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen. Die Beklagte bestreitet, dass die von ... in den Auszählungsprotokollen der Klägerin zugeordneten Beträge tatsächlich den von der Klägerin übernommenen Safebags entstammen. Sie behauptet, soweit sich die Klägerin auf nicht erteilte Gutschriften berufe, könnten dem allenfalls Entsorgungsvorgänge vom 17.02. und vom 18.02.2006 zugrunde liegen. Hierzu ist sie der Meinung, dass mit der Ablieferung des an diesen Tagen von der Klägerin erhaltenen Bargeldes durch ... bei der Deutschen Bundesbank der bei ihr unterhaltene Versicherungsschutz für das transportierte Bargeld geendet habe. Etwaige Verluste, die bei nachfolgenden Überweisungsvorgängen entstanden sein könnten, seien nicht Gegenstand der Versicherung. Diese erstrecke sich nur auf Bargeld, nicht auf Giralgeld.
Die Beklagte trägt vor, infolge der von ihr erklärten Anfechtung sei der Versicherungsvertrag unwirksam. Das gelte nicht nur für die Police Nr. 7509, sondern auch für die Police Nr. 7265.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach zulässiger Klageänderung zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Ein erledigendes Ereignis ist nicht eingetreten.
Die Klage war von Anfang an unbegründet. Maßgeblich hierfür ist nicht die materiellrechtliche Rückwirkung einer Aufrechnung im Sinne des § 389 BGB. Allenfalls der erst nach Rechtshängigkeit erfolgten Aufrechnungserklärung als solcher kann eine erledigende Wirkung zukommen, sofern sie dazu führt, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage unzulässig oder unbegründet wird ( BGH, Urteil vom 17.07.2003, IX ZR 268/02 ). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hatte von Beginn an keinen Anspruch auf Zahlung von 78 101,94 € gegen die Beklagte aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 i.V.m. 75 Abs. 2 VVG, Ziffern 2.1.1, 2.1.2 der vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung berechtigt ist und ob sie zur Nichtigkeit des gesamten Versicherungsvertrages oder lediglich zur Nichtigkeit der Vereinbarungen auf der Grundlage der Police Nr. 7509 führt. Denn sowohl nach den Bestimmungen der Police Nr. 7509 als auch nach denjenigen der Police Nr. 7265 fehlt es an einem Versicherungsfall.
Ein Versicherungsfall läge nur dann vor, wenn in Bezug auf die der ... übergebenen Einnahmen der Klägerin während des versicherten Zeitraumes ein Bargeldverlust eingetreten wäre. Nach den Regelungen in den Policen 7509 und 7265 ist nämlich nicht Buchgeld, sondern nur Bargeld versichert.
1.
Für die Annahme, dass nur der Verlust von Bargeld und nicht der von Giralgeld, d.h. von Forderungen, versichert ist, spricht die im wesentlichen übereinstimmende Bezeichnung des Gegenstandes der Versicherung in der Police 7509 (Seite 2 des Versicherungsscheins Nr. 7509) bzw. der "versicherten Interessen" in der Police 7265 (Seite 1 des Versicherungsscheins Nr. 7265). Danach sind "Gegenstand der Versicherung" bzw. "versicherte Interessen" insbesondere Hartgeld, Banknoten sowie andere Wertgegenstände im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin (oder im Gewahrsam von von dieser eingesetzten Subunternehmern beziehungsweise Dritten) während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.
Auch die Bestimmungen über die Dauer der Versicherung (Ziffer 3 der Policen) sprechen gegen die Annahme, dass Versicherungsschutz auch für Giralgeld besteht. Denn sie stellen auf die Übergabe der versicherten Güter ab und beziehen sich damit ihrem Wortlaut nach auf Bargeld und nicht auf Buchgeld, d.h. Forderungen.
Die Auslegung der Versicherung als Bargeld- und nicht auch als Giralgeldversicherung wird weiter gestützt durch die Bezeichnung als Valorenversicherung für die Police 7509 und als Transportversicherung für die Police 7265, die Verweisung auf die für die Transportversicherung geltenden Vorschriften der ADS pp. sowie durch die Bestimmungen über die Höhe der Deckungssummen, die sich nur an dem Transport und der Lagerung/Bearbeitung von Bargeld orientieren (Ziffer 4 der Policen) und die Prämienberechnung, die ebenfalls an den Umgang mit Bargeld anknüpft (Ziffer 5 der Policen).
Nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen umfasst die Versicherung demnach allein einen Verlust an den versicherten Wertgegenständen, insbesondere an Bargeld, und nicht an Giralgeld.
Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäß Ziffer 2.1.1.1 der Policen auch die Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin versichert ist, dass es sich bei der Versicherung um eine Allgefahrenversicherung handelt und dass nach der Police 7509 auch die gesetzliche Haftung von ... abgesichert ist. Denn er betrifft nur die - vom Gegenstand der Versicherung zu unterscheidenden - versicherten Gefahren. Die dafür geltenden Regelungen bestimmen nur, für welche (die versicherten Gegenstände, d.h. das Bargeld, betreffenden) Risiken, aber nicht, für welche Gegenstände Versicherungsschutz gewährt wird. Sie enthalten keine Aussage über diese Gegenstände und können nicht im Wege der Auslegung zu einer über die Beschreibung in der Police hinausgehenden Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf weitere Gegenstände führen.
Soweit in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2007 (Az. 409 O 53/06 ) die Auffassung vertreten wird, zu berücksichtigen sei, dass das Geld stets auf ein Konto eingezahlt worden sei, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn diese Einzahlung setzt - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich - den Transport und die Übergabe des transportierten Bargeldes an eine Bank voraus. Sie schließt auch die Bestimmung einer Stelle - wie etwa der Einzahlungsbank - für die Übergabe des Bargeldes im Sinne von Ziffer 3.2. der Policen 7509 und 7265 nicht aus.
2.
Ein Versicherungsfall wird nicht bereits durch die Einzahlung entgegengenommener Gelder auf das ...-Konto bei der Bundesbank begründet (Punkt 2.a). Er ist auch nicht allein deshalb anzunehmen, weil ...dieses Geld anschließend nicht auf das Konto der Klägerin überwiesen hat (Punkt 2.b). Schließlich hat die Klägerin einen anderen in Betracht kommenden Versicherungsfall weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt (Punkt 2.c).
a) Die Einzahlung der abgeholten Gelder auf ein ...-Konto bei der Deutschen Bundesbank ist nicht als Versicherungsfall anzusehen. Sie stellt keinen Verlust der versicherten Gegenstände dar.
Unter Verlust ist nur die Zerstörung der Güter und ihr Abhandenkommen ohne Aussicht auf Wiedererlangung zu verstehen, wobei Abhandenkommen wie bei § 935 Abs. 1 BGB der unfreiwillige Verlust des Besitzes ist ( OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1327, 1328 m.w.N.). Die Einzahlung auf ein ...-Konto bei der Bundesbank ist kein solcher unfreiwilliger Besitzverlust. Denn sie erfolgte sowohl mit dem Willen des unmittelbaren Besitzers, der ..., als auch mit dem Willen der Klägerin als versicherter Auftraggeberin. ... war aufgrund der zum 01.11.2004 in Kraft getretenen und von ihr übernommenen Änderung des Transportrahmenvertrages gegenüber der Klägerin nämlich verpflichtet, die Einzahlung auf das ...-Bundesbankkonto vorzunehmen, um es von dort unmittelbar an die Klägerin weiterzuleiten. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin wollte, dass ... das Geld bei der Deutschen Bundesbank zur Gutschrift auf das ...-eigene Konto abgab.
Zwar könnte der Auflistung der Filialen der Klägerin, die dem das Einzahlungsverfahren modifizierenden Schreiben vom 18.10.2004 beigefügt war, zu entnehmen sein, dass einige Filialen das Direkteinzahlungsverfahren auf die Kundenkonten beibehalten hatten mit der Folge, dass in der - dann absprachewidrigen - Einzahlung der Einnahmen dieser Filialen auf das ...-Konto bei der Bundesbank ein vom Versicherungsschutz gedeckter Bargeldverlust liegen könnte. Hierzu hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass und ggf. in welcher Höhe der von der Klägerin errechnete Verlust aus diesen Filialen abgeholte Gelder umfasst.
b) Der Umstand, dass ...der Klägerin das - angeblich - von ihren Filialen abgeholte Geld nicht überwiesen hat, genügt nicht für die Annahme eines Versicherungsfalls. Das Ausbleiben der Überweisung begründet keinen während der in Ziffer 3.2 der Policen geregelten Dauer des Versicherungsschutzes eingetretenen Bargeldverlust. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ... das erhaltene Geld zwar ihrem Bundesbankkonto hat gutschreiben lassen, es anschließend jedoch nicht an die Klägerin weitergeleitet hat. Danach ist es nicht als Bargeld verloren gegangen, sondern allenfalls als nicht versichertes Giralgeld. Ferner ist ein solcher Verlust erst nach Ablauf des Versicherungsschutzes eingetreten. Denn dieser war mit der geschuldeten Einzahlung auf dem Bundesbankkonto von ... nach Ziffer 3.2 der Versicherungsbedingungen in jedem Fall beendet. Mit der Vereinbarung, Gelder bei der Deutschen Bundesbank auf das Online-Banking-Sammelkonto von ...einzuzahlen, hat die Klägerin dieses Konto als Stelle zur Übergabe der versicherten Güter bezeichnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin darüber hinaus eine autorisierte Person angegeben hat. Nach dem klaren Wortlaut der o.g. Klausel war nämlich lediglich die Stelle und nicht eine autorisierte Person zu bezeichnen.
Der danach bestehende bloß vertragliche Anspruch der Klägerin gegen ... auf Überweisung des Geldes ist nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Zudem hat die Beklagte die nach Ziffer 2.1.3 der Police 7509 hierfür erforderliche ausdrückliche Genehmigung nicht erteilt.
c) Einen anderen in Betracht kommenden Versicherungsfall hat die Klägerin weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Grundsätzlich trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. für einen während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetretenen Verlust des an ... übergebenen Geldes. Er wäre aus den oben genannten Gründen hier nur dann anzunehmen, wenn entweder dieses Geld nicht auf das ...-Konto bei der Bundesbank eingezahlt worden wäre oder wenn eine solche Einzahlung den Vereinbarungen des Transportvertrages widersprechen würde. Dass das der Fall ist, hat die Klägerin jedoch weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Die von ihr pauschal unter Verweis auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis behauptete Unterschlagung der Gelder hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Auch dazu hätte sie konkret vortragen (und unter Beweis stellen) müssen, dass ... sich übergebene Gelder vor der Einzahlung auf das Sammelkonto rechtswidrig zugeeignet hat. Insoweit genügt es ebenfalls nicht, lediglich zu behaupten, die Gelder seien an ...ausgehändigt worden und bei der Klägerin anschließend nicht wieder eingegangen. Denn aus den oben genannten Gründen wäre nur eine vor dem Ende des Versicherungsschutzes, d.h. vor der Einzahlung des Geldes bei der Deutschen Bundesbank auf das ...-Konto begangene Unterschlagung/ Veruntreuung des Bargeldes ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall. Bei einer anschließenden Veruntreuung würde es sich lediglich um den nicht versicherten Verlust von Giralgeld nach Ende des Versicherungsschutzes handeln.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Deckung der gesetzlichen Haftung der Versicherungsnehmerin unter der Police Nr. 7509 ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn diese bezieht sich bei dem gebotenen Verständnis der Versicherungsbedingungen nur auf die versicherten Gegenstände, d.h. hier auf das ...übergebene Bargeld. Da die Klägerin nicht konkret dargelegt hat, dass ... dieses nicht bei der Deutschen Bundesbank eingezahlt, sondern zuvor unterschlagen oder veruntreut hat, liegt kein versicherter Fall der gesetzlichen Haftung vor.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.