Landgericht Hannover
Urt. v. 03.09.2008, Az.: 6 O 286/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 03.09.2008
- Aktenzeichen
- 6 O 286/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 43734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2008:0903.6O286.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 26.03.2009 - AZ: 8 U 170/08
- BGH - 23.11.2011 - AZ: IV ZR 72/09
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung aus Versicherungsvertrag
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2008 durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht,
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 948 168,31 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen, seit dem 08.01.2007 abzüglich am 10.06.2008 gezahlter 342 850,30 €
sowie
Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen, vom 08.01.2007
bis zum 02.05.2008 auf 23 014,46 €,
bis zum 05.05.2008 auf 202 313,89 €,
bis zum 07.05.2008 auf 36 086,87 €,
bis zum 09.05.2008 auf 4 468,29 €,
bis zum 14.05.2008 auf 14 208,57 €,
bis zum 16.05.2008 auf 56 056,85 €,
bis zum 19.05.2008 auf 2 558,01 €,
bis zum 23.05.2008 auf 224 444,30 €
zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 666 006,31 € in der Hauptsache erledigt ist.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 54/100 und die Beklagte 46/100.
Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Klägerin 54/100 und die Streithelfer der Beklagten 46/100.
- 5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer der ... aus abgetretenem Recht der ..., der ..., der ... sowie der ... aufgrund von (angeblichen) Bargeldentsorgungen am 16., 17., 18. und 20. Februar 2006 auf Ersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist die Holding der im deutschen Einzelhandel tätigen Unternehmensgruppe .... Der Holding sind 4 Geschäftsfelder - Sparten - zuzuordnen, die bundesweit Filialketten betreiben - und zwar die ..., die ..., die ... sowie die .... Alle 4 Spartengesellschaften waren Kunden der ..., Hannover (im Folgenden: ...).
Am 18./23.04.2002 schloss die ... mit der ... einen Transport- und Geldbearbeitungsvertrag (Anlage K 1), als dessen Bestandteil das Leistungsverzeichnis vom Oktober 2002 vereinbart wurde.
In § 1 des Vertrages heißt es u.a.:
"Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber und/oder für dessen Kunden ... Transporte von Bargeld, Schecks und sonstigen Zahlungsmitteln und Postgut aus. ... Hierzu werden die Werte treuhänderisch vom Auftragnehmer übernommen. Die Zahlungsmittel, Schecks, Werte und sonstigen Sachen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer übergibt, bleiben im Eigentum des Auftraggebers".
Unter Ziffer II 3 des Leistungsverzeichnisses ist bestimmt:
"Die Banknoten werden, soweit möglich, zu LZB-gerechten Päckchen verarbeitet und an dem auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag in einer Summe in die Verfügung der LZB-Bank so rechtzeitig übergeben, dass die valutarischen Gutschriften auf dem Konto des Auftraggebers am selben Tag sichergestellt sind. Der Auftragnehmer hat sich über die Summe der von ihm insgesamt eingezahlten Gelder von der empfangenden LZB eine Quittung ausstellen zu lassen und die direkte Einzahlung des Gesamtbetrages mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers wie folgt zu veranlassen ... Eine Abwicklung über vom Auftragnehmer eingerichtete Treuhandkonten ist nicht gestattet".
Die ... schloss mit der ... am 06.12.2002 2 inhaltlich identische Transport- und Geldbearbeitungsverträge für die Regionen Alzey und Heilbronn (Anlagen K 8, K 180), zu denen am gleichen Tag ebenfalls identische Leistungsverzeichnisse vereinbart wurden. Beide Verträge enthalten unter § 1 sowie in Ziffer II 3 der Leistungsverzeichnisse Regelungen, die den oben zitierten Bestimmungen in § 1 des von der ... abgeschlossenen Vertrages und in Ziffer II 3 des dazugehörenden Leistungsverzeichnisses entsprechen.
Die ... schlossen mit der ... einem Muster-vertrag (Anlage K 12) entsprechende Verträge über Geld- und Werttransporte (vgl. Einzelvertrag der ..., Bremen, Anlage K 13).
In § 2 des Mustervertrages heißt es unter Ziffer 1:
"Der Transport .... endet mit der Übernahme des Transportgutes durch den bestimmungsgemäßen Empfänger".
§ 4 Ziffer 7 des Mustervertrages lautet:
"Die Entsorgung erfolgt über eine Filiale der Bundesbank zur
Bank AG, Ort
BLZ: ... ... ...
Konto - Nr. ...
die bestimmungsgemäßer Empfänger gem. § 2 Abs. 1 ist".
§ 5 bestimmt:
"Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das Transportgut an dem auf die Übernahme folgenden Bankwerktag an den endgültigen Empfänger ausgehändigt wird. Die Übergabe des Transportgutes hat so zu erfolgen, dass die Wertstellung der Bargeldeinzahlungen am selben Tag erfolgt ...".
Am 04./13.03.2003 schlossen die ... und ... und die ... einen Vertrag über den Transport, die Bearbeitung und die Verwahrung von Bargeld und sonstigen Werten (Anlage K 15).
§ 2 dieses Vertrages schreibt unter der Überschrift "Eigentumsverhältnisse" vor:
"Von der Gesellschaft des Auftraggebers übernommenes Bargeld und sonstige Werte gehen nicht in das Eigentum der Gesellschaft über".
In der in der Anlage 2 in Ergänzung des genannten Vertrages abgeschlossenen "Vereinbarung über die Bearbeitung und Verwahrung sowie die Abholung von Werten" heißt es unter 1. "Allgemeine Grundsätze":
"Von der Gesellschaft hereingenommene Bargeldbestände, die aus Einzahlungen von Filialen des Auftraggebers stammen, sind am darauffolgenden Bankarbeitstag gebündelt an die jeweilige Landeszentralbank zu Gunsten des Kontos der Hausbank des Auftraggebers zu liefern.".
Ziffer 2 "Geldbearbeitung für die Filialen des Auftraggebers" lautet:
"Die eingenommenen Gelder werden ... zur Einzahlung bei einer LZB zu Gunsten Konto des Auftraggebers gebracht".
Nach den von der ..., der ... und ... abgeschlossenen Verträgen war die ... verpflichtet, zur Absicherung der Haftung aus dem Vertrag Versicherungsschutz zu unterhalten (vgl. § 6 Abs. 1 des Vertrages der ..., § 8 Abs. 1 des Vertrages der ..., § 5 Abs. 1 des Vertrages der ...). In dem ... -Muster-vertrag ist unter § 9 bestimmt, dass die vom Auftragnehmer abgeschlossene Versicherung - abgesehen von verschiedenen Ausnahmen - alle denkbaren Risiken des Auftraggebers abzudecken hat und diesem eine Kopie des Versicherungsvertrages zu übergeben ist.
Die ... und andere zur ... Gruppe gehörende Unternehmen unterhielten unter der Police 7265 (Anlagen K 41, K 233, B 45) eine als "Transportversicherung" überschriebene Versicherung, an der neben anderen Versicherern die Beklagte als führender Versicherer beteiligt war.
In der Police 7265 heißt es unter "Versicherte Interessen":
"Hartgeld, Banknoten ... im Gewahrsam des Versicherungsnehmers, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.
Nicht versichert sind Dienstleistungen für folgende Auftraggeber: ...".
Ziffer 1 "GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNG" lautet u.a.:
"1.1 Soweit in diesen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden beigefügten Bedingungen und Klauseln:
1.1 1 Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen,
Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung
(ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984);
1.4 Vertragsänderungen werden durch Austauschseiten dokumentiert. Sie treten mit dem auf den Austauschseiten vermerkten Datum in Kraft".
Ziffer 2 "Umfang der Versicherung" bestimmt:
"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:
2.1.1.1 Jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin".
Unter Ziffer 3 "Dauer der Versicherung" heißt es:
"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden".
In Ziffer 10 "Gefahränderung" ist geregelt:
"10.1 Die Versicherungsnehmerin darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch andere Personen gestatten.
10.2 Erhöht die Versicherungsnehmerin die Gefahr oder erlangt sie von einer Gefahrerhöhung Kenntnis, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen".
Ziffer 11. enthält folgende "Bestimmungen für den Schadensfall":
"11.1 Die Versicherungsnehmerin hat Schäden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und den Versicherungsfall anzuzeigen, sobald sie einen Entschädigungsanspruch stellt. Die Schadensanzeige ... muss innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form erfolgen.
11.3.1 Schadenzahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen...
11.4 Sind Schadenbelege nicht beizubringen, so genügt es, wenn der ordnungsmäßige Abgang des Gutes sowie sein Eingang in beschädigtem Zustand durch eine versicherte Gefahr in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht wird. Dies gilt ebenso für den Verlust des Gutes".
Nach Ziffer 12 "Verschollenheit" leistet der Versicherer wie im Falle des Totalverlustes auch dann Ersatz, wenn die Güter verschollen sind, und ist dies anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist.
Ziffer 13 "Obliegenheiten" bestimmt u.a.:
"13.1 Bei Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten ... schadet ein Verschulden nicht, es sei denn, daß Vorsatz der Versicherungsnehmerin vorliegt.
13.3 Hat die Versicherungsnehmerin eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
13.4 Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.
13.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin Regress gegen die Versicherungsnehmerin durchzuführen".
Unter Ziffer 14 "Kündigungen" heißt es:
"14.3 Wird der Versicherungsvertrag von den Vertragspartnern gekündigt oder der Umfang der Haftung eingeschränkt, müssen die Kunden, für die eine gesonderte Deckungsbestätigung gegeben wurde, vom Versicherer unverzüglich informiert werden. Die Vertragsänderung wird für diese "anerkannten" Kunden erst wirksam, wenn nach Unterrichtung eine Frist von 60 Tagen verstrichen ist (Nachhaftung)".
Ziffer 16 "Geschäftsverkehr" lautet:
"16.1 Der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird abgewickelt über die ...
16.2 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. sind dem Versicherer gegenüber erfüllt, sobald sie der ... zugegangen sind. Die ... ist auch berechtigt, im Auftrage der Versicherungsnehmerin einen Schadenfall dem Versicherer anzudienen".
Bei der ... (später: ...) handelt es sich um eine Versicherungsmaklerin.
Auf die Police 7265 folgte die Police 7509 (Anlagen K 3, K 148a, B 44), welche die Überschrift "Valorenversicherung" trägt. Auch unter dieser Police war führender Versicherer die Beklagte. Beide Policen sind als offene Mitversicherung gestaltet. Der Anteil der Beklagten an der Versicherung betrug zunächst 30 %. Er erhöhte sich 2001 auf 40 % sowie ab 01.12.2002 auf 62,5 %. Die ... war neben anderen Gesellschaften der ... Gruppe Versicherungsnehmerin nicht nur unter der Police 7265, sondern auch unter der Police 7509.
Die ... übersandte den Spartengesellschaften der Klägerin Versicherungsbestätigungen - und zwar u.a. der ... eine Versicherungsbestätigung vom 16.01.2004 (Anlage K 9), der ... und der ... jeweils eine Versicherungsbestätigung vom 17. Mai 2005 (Anlage K 14 und Anlage K 16) sowie der ... eine Versicherungsbestätigung vom 28.11.2005 (Anlage K 2).
Am 20.02.2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... und anderer ... beantragt und Rechtsanwalt ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag buchte die Bundesbank von ... bei ihr eingezahlte Gelder in Höhe von ca. 140 Mio. Euro auf ein Asservatenkonto. Am 28.04.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... eröffnet und Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 08.01.2007, welches am selben Tag bei ihm einging, erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter ... die Anfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung (Anlage B 22, Anlage K 133). In dem Schreiben heißt es:
"Zum 01.12.2001 trat der zwischen der ... und den von uns geführten Versicherern geschlossene Valorenversicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 in Kraft. ... Als führender Versicherer der Police Nr. 7509 und zugleich namens und in Vollmacht der beteiligten Versicherer fechten wir den Versicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 und alle damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch ... an und treten zugleich von dem genannten Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch ... zurück. Die ... betrieb bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 ein "Schneeballsystem", innerhalb dessen Kundengelder zweckfremd verwendet wurden. Über die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände wurden die Versicherer der Police Nr. 7509 nicht informiert, obwohl diese gefahrerheblichen Umstände vor Abschluss der neuen Police hätten offenbart werden müssen ...".
Mit Schreiben vom 10.01.2007 (Anlage K 134) wies der Insolvenzverwalter die im Schreiben der Beklagten vom 08.01.2007 enthaltenen einseitigen Willenserklärungen, insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, wegen Nichtvorlage der Originalvollmachtsurkunden gem. § 174 BGB zurück.
Am 06.09.2006 stellte der Insolvenzverwalter folgende Forderungen der Spartengesellschaften aus Geldtransport- und -zählvertrag gegen die ... jeweils zuzüglich Zinsen zur Insolvenztabelle fest:
eine Forderung der ... in Höhe von 19 964 989,90 € (Anlage K 19),
eine Forderung der ... in Höhe von 6 784 520,00 € (Anlage K 21),
eine Forderung der ... in Höhe von 4 026 592,03 € (Anlage K 23),
eine Forderung der ... in Höhe von 271 895,00 € (Anlage K 25).
Der Insolvenzverwalter erteilte den Spartengesellschaften mit Schreiben vom 14.02.2007 die Zustimmung zur Geltendmachung versicherungsvertraglicher Ansprüche nach § 75 Abs. 2 VVG (Anlagen K 64 und K 229).
Die Klägerin legt ihrer Forderung folgende Berechnung zugrunde:
1. Von Filialen der ... (angeblich) abgeholte und nicht auf das angegebene Konto eingezahlte Gelder - insgesamt 19 964 989,90 €:
a) Abholung am 16.02.2006: 5 818 110,00 €
b) Abholung am 17.02.2006: 5 081,661,73 €
c) Abholung am 18.02.2006: 9 065 218,17 €.
Von der Summe von 19 964 989,90 € setzt die Klägerin Beträge in Höhe von insgesamt 4 884,789,33 € aufgrund von Zahlungen des Insolvenzverwalters aus den bei der Bundesbank asservierten Geldern ab. Darüber hinaus zieht sie weitere 133 878,53 € wegen einer von der ... erklärten Aufrechnung (Anlage K 20) ab und kommt so zu einem noch offenen Betrag von 14 946 332,04 €.
2. Von den Filialen der ... (angeblich) abgeholte und nicht auf das angegebene Konto eingezahlte Gelder - insgesamt 6 754 415,00 €:
a) Abholung am 17.02.2006 (Regionen Alzey und Tuningen):
insgesamt 5 107 340,00 €
b) Abholung am 18.02.2006 (Regionen Alzey und Tuningen):
insgesamt 1 308 890,00 €
c) Abholung am 20.02.2006 (Region Alzey): 1 829 805,00 € abzüglich Geldeingang in Höhe von 1 491 620,00 €
Rest: ... 338 185,00 €.
Die Klägerin bringt von der Summe von 6 754 415,00 € Zahlungen des Insolvenzverwalters aus den bei der Bundesbank asservierten Geldern in Höhe von insgesamt 1 129 502,20 € in Abzug. Weiter setzt sie davon 38 434,80 € aufgrund einer von der ... erklärten Aufrechnung (Anlage K 22) ab und berechnet den Gesamtschaden danach auf 5 586 478,00 €.
3. Von ... (angeblich) abgeholte und nicht auf die angegebenen Konten eingezahlte Gelder: 4 026 592,03 €.
Die Klägerin setzt davon Beträge in Höhe von insgesamt 2 055 311,95 € aufgrund entsprechender Zahlungen des Insolvenzverwalters aus den bei der Bundesbank verwahrten Geldern ab. Weiter berücksichtigt sie aufgrund einer von ... erklärten Aufrechnung (Anlage K 24) 72 525,01 € und ermittelt damit einen Schaden von 1 982 786,94 €.
4. Von Filialen der ... am 17.02.2006 (angeblich) abgeholte und nicht auf das angegebene Konto eingezahlte Gelder in Höhe von 271 895,00 €.
Von dieser Summe zieht die Klägerin Zahlungen des Insolvenzverwalters aus den bei der Bundesbank asservierten Geldern in Höhe von 14 917,09 € sowie - aufgrund einer von der ... erklärten Aufrechnung - einen weiteren Betrag von 21 434,75 € ab. Danach geht sie von einem offenen Saldo von 235 543,16 € aus.
Die Klägerin behauptet, Beauftragte der ... hätten an den oben genannten Tagen Bargeld in Höhe der ihrer Forderungsberechnung zugrundeliegenden Summen von den Filialen der Spartengesellschaften abgeholt. In den Cash-Centern sei das Geld mit Geldern anderer Kunden vermischt worden. Was genau mit den abgeholten Geldern geschehen sei, sei nicht mehr nachzuvollziehen. Jedenfalls habe ... sie den Spartengesellschaften in der dargestellten Höhe nicht gutgeschrieben.
Die Klägerin trägt weiter vor, in den von den Spartengesellschaften mit der ... abgeschlossenen Verträgen sei das NiKo-Verfahren (Direkteinzahlungsverfahren) vereinbart worden, wonach die abgeholten Gelder bei der Bundesbank bzw. Landeszentralbank direkt zur Weiterleitung auf ein Konto des Kunden hätten eingezahlt werden müssen und es unzulässig gewesen sei, sie erst auf ein eigenes Konto von ... einzuzahlen.
Sie meint, die Beklagte sei für den den Spartengesellschaften entstandenen Schaden einstandspflichtig und habe entsprechend ihrer Beteiligung an dem Vertrag gemäß der Police 7509 62,5 % dieses Schadens zu ersetzen. Denn ... habe bereits bei der Abholung der Gelder einen Betrug und mit der Vermischung sowie spätestens der Einzahlung auf ein anderes Konto als das der entsprechenden Spartengesellschaft eine Veruntreuung und Unterschlagung begangen. Dafür genüge die damit verbundene Vermögensgefährdung. Das gelte auch für die Annahme des Versicherungsfalles. Hierfür sei unerheblich, ob ein körperlicher Verlust der Gelder eingetreten sei. Im Übrigen sei auch Giralgeld vom Versicherungsschutz umfasst.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, bezüglich jedes einzelnen abgeholten Safebags, dessen Inhalt nicht auf das mit der ... vereinbarte Konto der Spartengesellschaft eingezahlt worden sei, liege ein Schadensereignis und damit auch ein Versicherungsfall vor.
Sie behauptet, die zwischen der ... und den Spartengesellschaften abgeschlossenen Transport- und Geldbearbeitungsverträge enthielten Abtretungsvereinbarungen, wonach die ... alle mit den Verträgen zusammenhängenden Versicherungsansprüche an die Auftraggeber abgetreten habe. Die Gesellschaften ..., ..., ... und ... hätten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 08.01.2007 sei unwirksam, denn der Insolvenzverwalter habe sie zu Recht gemäß § 174 BGB zurückgewiesen. Außerdem lasse sie nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werden solle. Ferner sei unklar, wer mit "..." gemeint sei und welche Willenserklärung die Beklagte anfechten wolle.
Die Klägerin behauptet, der Beklagten seien etwaige Liquiditätslücken bei ... im Grundsatz bereits bekannt gewesen. Die Beklagte habe seit 1991 ihre Obliegenheit zur Nachfrage, Aufklärung und Prüfung bei ... in grober Weise verletzt und spätestens seit September 2005 von einer Deckungslücke in Höhe von rund 70 Millionen Euro gewusst.
Die Klägerin meint, der Anfechtung des Versicherungsvertrages stünden § 123 Abs. 2 BGB sowie § 158i VVG entgegen. Die Beklagte könne sich ihr gegenüber nach den Bestimmungen in Ziffer 13.1, 13.4 und 14.3 der Police 7509 sowie nach Treu und Glauben nicht auf die Anfechtung berufen. Zudem sei die Anfechtung ausgeschlossen, weil die Beklagte Versicherungsbestätigungen habe erteilen lassen und die Musterversicherungsbestätigung vom 01.03.2006 unterzeichnet habe, obwohl sie die Deckungslücke und die kriminellen Machenschaften bei ... gekannt habe.
Die Klägerin trägt weiter vor, mit Wirkung zum 01.12.2001 sei kein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Das bestehende Vertragsverhältnis sei unter der Police 7509 fortgeführt worden. Selbst wenn die Beklagte die Änderungen der Versicherung, die ab dem 30.11.2001 vereinbart worden seien, anfechten könnte, wirkte sich diese Anfechtung nicht auf die Versicherung des Gesamtschadens, sondern allenfalls auf die Höhe der Mitversicherungsquote der Beklagten aus. Der schon vorher gegebene grundsätzliche Versicherungsschutz für ... würde bei wirksamer Anfechtung der Police 7509 fortbestehen.
Ferner ist die Klägerin der Ansicht, die Versicherungsbestätigungen seien konstitutiver Natur. Aus ihnen ergäben sich nach Maßgabe der darin enthaltenen Regelungen zusätzlich eigene, direkte Ansprüche der Adressaten gegen die Beklagte.
Die Klägerin hat zunächst entsprechend der Beteiligung der Beklagten an dem Versicherungsvertrag mit der Police 7509 Zahlung in Höhe eines Anteils von 62,5 % von der Summe der oben dargestellten Schadensbeträge von 22 751 130,14 € (14 946 332,04 € + 5 586 478,00 € + 1 982 786,94 € + 235 543,16 €) verlangt und mit der Klageschrift vom 16.02.2007 den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 14 219 456,34 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2008 hat die Klägerin die Hauptforderung in Höhe der aus den Gläubigerpools erhaltenen Gelder von 1 877 170,73 € gemäß Anlage K 203 für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12 342 285,61 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.01.2007 abzüglich am 10.06.2008 gezahlter € 342 850,30 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 08.01.2007 bis 02.05.2008 aus € 76 714,85, aus € 674 379,61 seit 08.01.2007 bis 05.05.2008, aus € 120 289,57 seit 08.01.2007 bis 07.05.2008, aus € 14 894,31 seit 08.01.2007 bis 09.05.2008, aus € 47 361,91 seit 08.01.2007 bis 14.05.2008, aus € 186 856,18 vom 08.01.2007 bis 16.05.2008, aus € 8 526,70 seit 08.01.2007 bis 19.05.2008 und aus € 748 147,65 seit 08.01.2007 bis 23.05.2008 zu bezahlen;
festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache
erledigt ist.
Die Beklagte und die Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, alle Bargelder, die ... an den streitgegenständlichen Entsorgungstagen vom 16.02.2006 bis zum 20.02.2006 von den Filial-Mitarbeitern der Tochtergesellschaften der Klägerin erhalten habe, seien nachweislich bei Bundesbank-Filialen abgeliefert worden. Sie meint, damit habe der Versicherungsschutz für das transportierte Bargeld geendet, ohne dass zuvor ein körperlicher und damit bedingungs-gemäßer Verlust oder Schaden an dem versicherten Geld eingetreten sei. Nachfolgende Verluste unterfielen nicht dem Versicherungsschutz. Denn Gegenstand der Versicherung seien lediglich die im Vorspann der Policen näher definierten Valoren (Sachen) und nicht Forderungen.
Die Beklagte behauptet weiter, spätestens seit 2000/2001 habe ... entsorgte Gelder zunächst auf eigene Konten oder sonstige Konten, über die ... verfügen konnte, eingezahlt (gepoolt) und dann an die Auftraggeber weitergeleitet. Dieses Überweisungsverfahren habe ... seitdem nahezu flächendeckend durchgeführt. Auch bei den Sparten-gesellschaften der Klägerin seien Direkteinzahlungen ganz offensichtlich nicht vorgenommen worden. Die Spartengesellschaften seien mit dem Poolen der Gelder auf einem eigenen Konto von ... einverstanden gewesen. Es sei jedenfalls durch ständige Bestätigung des bestehenden Vertragsverhältnisses geduldet worden.
Die Beklagte meint, die Klage sei auch im Hinblick auf die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unbegründet.
Sie behauptet, schon in den 1990er Jahren seien bei der ... Kundengelder für private Zwecke von Unternehmensangehörigen, vor allem aber zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verwendet worden. Zur Verdeckung dieser Taten sei ein Schneeballsystem praktiziert worden, bei dem die offen gebliebenen Kundenansprüche mit dem aus Entsorgungen des nächsten bzw. der weiter folgenden Tage erlangten Geld befriedigt worden seien. Zur Zeit der Verhandlungen über die Police 7509 und vor deren Abschluss habe bei ... eine Liquiditätslücke bestanden, die die Höhe eines 3-stelligen Millionenbetrages erreicht habe, und sei die ... insolvent gewesen. Die ... habe schon zum 31.12.1998 einen Fehlbetrag von mindestens 3 784 877,92 DM ausgewiesen und sei spätestens seit dem 13.02.2001 insolvent gewesen. Hinzu komme, dass der Mitarbeiter ... von ... - wie mittlerweile bekannt geworden sei - im Mai 2001 einen größeren Millionenbetrag - dem Vernehmen nach ca. 11 Mio. DM - entwendet habe. Diesen Schaden habe ... der Beklagten absichtlich verheimlicht.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem Schneeballsystem, der Liquiditätslücke und dem Fall ... handele es sich um gefahrerhebliche, aufklärungspflichtige Umstände, die ihr vor Abschluss der Police 7509 hätten mitgeteilt werden müssen. Sie behauptet, sie seien ihr erst im Zuge der Ermittlungen nach Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... und der in diesem Zusammenhang angestrengten Untersuchungen bekannt geworden. Wenn sie darüber informiert worden wäre, hätte sie den Vertrag mit der Police Nr. 7509 nicht abgeschlossen.
Die Beklagte trägt vor, die Police 7509 beruhe auf einem von der Police 7265 grundsätzlich abweichenden Versicherungskonzept. Ihr lägen nicht bloße Vertragsänderungen zugrunde. Zwischen den Vertragsparteien sei immer klar gewesen, dass es sich um einen neuen Vertrag handele. Die Police 7265 wäre in keinem Fall über 2001 hinaus fortgesetzt worden. Sie hätte aus Sicht aller Beteiligten nicht fortgesetzt werden können - und zwar wegen der im Hinblick auf die Euro-Umstellung nicht ausreichenden Deckungssummen, weil einzelne ... -Kunden, welche nicht unter der Police 7265 versichert waren, ab 2002 neuen Versicherungsschutz benötigten, weil an der Police 7265 beteiligte Versicherer im Sommer 2001 (Gerling Konzern) und Spätsommer 2001 (HDI) angekündigt hätten, ihre Beteiligung an der Police 7265 von 22 % und 10 % nicht fortsetzen zu wollen, und weil sich die ... Gruppe bereits 2001 in einem enormen Wachstumsprozess befunden habe. Vor diesem Hintergrund habe zwischen der Beklagten und ... (vertreten durch die ...) Einigkeit bestanden, dass die Police 7265 endgültig beendet und eine andere Lösung gefunden werden sollte und musste. Zugleich mit der Einigung über das Inkraftsetzen der Police 7509 sei mit den beteiligten Versicherern der Police 7265 ausdrücklich vereinbart worden, den alten Versicherungsvertrag mit Ablauf des 30.11.2001 einvernehmlich zu beenden.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei unabhängig von der Anfechtung auch nach § 20 Abs. 1, 2 ADS 1919 leistungsfrei.
Die Beklagte meint, sie sei zudem wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalls sowie wegen Obliegenheitsverletzungen durch die Spartengesellschaften der Klägerin von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit. Denn die Spartengesellschaften hätten die gefahrerhöhende Umstellung der Einzahlungsweise auf das Überweisungsverfahren sowie die verspätete Weiterleitung der Geldbeträge und das Schneeballsystem gekannt, nicht angezeigt und trotz der Kenntnis dieser Umstände ... ihr Bargeld weiter übergeben.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin könne Ersatz der der Klageforderung zugrundeliegenden angeblichen Verluste unter anderem deshalb nicht in der geltend gemachten Höhe verlangen, weil die durch die Beendigung des Schneeballsystems nach Stellung des Insolvenzantrags bedingten "Einzelverluste" ein einheitliches Schadensereignis darstellten und die unter der Police 7509 vereinbarte Deckungssumme damit um ein Vielfaches überschritten sei. Eine Verteilung der Versicherungsleistung nach dem Prioritätsprinzip komme nicht in Betracht, da dies zu evident ungerechten Auswirkungen führen würde. Deshalb sei auf die Regelung in ... § 156 Abs. 3 VVG zurückzugreifen. Danach habe die Klägerin allenfalls Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines Anteils der Deckungssumme, der dem Anteil der von ihr geltend gemachten Verluste am Gesamtschaden entspreche.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Klägerin müsse sich den in den Versicherungsbestätigungen festgehaltenen Selbstbehalt von 18 000,00 € je Safebag entgegenhalten lassen.
Sie meint, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht fällig, da der (strafrechtlich) relevante Sachverhalt noch ungeklärt sei und weil im Hinblick auf den bei der Bundesbank noch asservierten 2-stelligen Millionen-Betrag derzeit nicht feststehe, welche ... -Kunden ihre Ansprüche durch Aussonderung realisieren würden. Auch sei das haftpflichtversicherungsrechtliche Trennungsprinzip gemäß § 154 Abs. 1 VVG zu berücksichtigen. Die Klägerin sei deshalb darauf zu verweisen, zunächst etwaige haftungsrechtliche Ansprüche gegen ... in einem Haftpflichtprozess geltend zu machen und ggf. feststellen zu lassen. Erst wenn dies geschehen sei, könne sie Freistellungsansprüche von ... gegen die Beklagte pfänden und sich überweisen oder abtreten lassen und mit Zahlungsansprüchen an die Beklagte herantreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 25.06.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich eines Teils des Zahlungsanspruchs in Höhe von 4 605 318,01 € (4 948 168,31 € abzüglich gezahlter 342 850,30 €) sowie eines Teils des Feststellungsbegehrens in Höhe eines Betrages von 666 006,31 € begründet und im Übrigen unbegründet.
A.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihrer Spartengesellschaften, der ..., der ..., der ... sowie der ..., nach den §§ 1 Abs. 1, 49, 75 Abs. 1 VVG a.F., § 53 Abs. 1 ADS 1919 i.V. mit den Ziffern 2.1.1, 2.1.1.1 des Transportversicherungsvertrages gemäß der Police 7265 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4 605 318,01 €.
I. Die Klägerin ist Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag und berechtigt, diese im Wege der Klage gegen die Beklagte zu verfolgen.
1. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag standen zunächst nach § 53 ADS 1919, § 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. den Spartengesellschaften zu, wobei entsprechende Abtretungsvereinbarungen zwischen der ... und ihren Franchisenehmern bestehen. Bei der Versicherung gemäß der Police 7265 handelt es sich nämlich um eine Versicherung für fremde Rechnung, deren Versicherte die Spartengesellschaften als Auftraggeber der ... sind. Denn versicherte Interessen sind auch Sachen, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen. Darüber hinaus ist unter Ziffer 11.3.1 in der Police 7265 bestimmt, dass Schadenzahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber erfolgen können. Ferner spricht für die Annahme einer Fremdversicherung, dass die Police 7265 in den Ziffern 3.2, 11.2, 11.3.1, 13.2, 13.4, 14.3 ausdrücklich auf die Versicherten, die Auftraggeber bzw. die Kunden der Versicherungsnehmerin verweist und dass sie zu deren Gunsten besondere Regelungen in Bezug auf den Selbstbehalt, die Folgen von Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmerin und für die Kündigung bzw. Einschränkung des Haftungsumfangs trifft. Im Übrigen ist die Versicherung in Ziffer 15.1 der Police 7265 als Versicherung für fremde Rechnung bezeichnet.
Wenn die Spartengesellschaften nicht bereits aus den vorstehenden Gründen Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gewesen wären, so wären sie es durch die von ihnen mit der ... abgeschlossenen Verträge geworden. Denn in jedem dieser Verträge ist die Abtretung der Versicherungs-ansprüche an den Auftraggeber vereinbart (§ 8 Nr. 7 des Vertrages der ..., Anlage K 1; § 8 Nr. 5 der Verträge der ..., Anlagen K 8, K 180; § 9 Nr. 4 der ... -Verträge, Anlagen K 12, K 13; § 5 Nr. 5 des Vertrages der ..., Anlage K 15). Die von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Abtretungen werden belegt durch den Inhalt der zitierten Bestimmungen in den von der Klägerin als Anlagen K 1, K 8, K 180, K 12, K 13 und K 15 zu den Akten gereichten Verträgen und sind daher als vereinbart anzusehen. Ferner hat der Insolvenzverwalter unter dem 14.02.2007 die Ansprüche vorsorglich an die Spartengesellschaften abgetreten (vgl. Anlagen K 64, K 229).
Aus den von der Klägerin ebenfalls zu den Akten gereichten Vereinbarungen gemäß den Anlagen K 27, K 28, K 29 und K 30 geht hervor, dass die Spartengesellschaften die ihnen zustehenden Ansprüche ihrerseits an die Klägerin abgetreten haben. Im Hinblick darauf kann die Beklagte auch diese Abtretungen nicht mit Erfolg bestreiten.
2. Die Klägerin ist befugt, die ihr danach zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Bereits mit der in den Verträgen mit den Spartengesellschaften vereinbarten "Abtretung" ihrer Ansprüche aus der Versicherung hat die ... nämlich konkludent der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 75 Abs. 2 VVG a.F. zugestimmt (vgl. dazu Römer/Langheid, VVG, Kommentar, 2. Auflage, §§ 75, 76 RN 13). Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.02.2007 (Anlagen K 64, K 229) den Spartengesellschaften eine entsprechende Zustimmung erteilt.
II. Die Beklagte ist nach dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7265 (im Folgenden: Police 7265) verpflichtet, Entschädigung an die Klägerin zu leisten. Denn die ..., die ..., die ... sowie die ... -Vertragspartner haben in Bezug auf ihre der ... übergebenen Einnahmen im versicherten Zeitraum Bargeldverluste erlitten, die von dem durch die Police 7265 gewährten Versicherungsschutz umfasst sind.
1. Das Gericht geht davon aus, dass die ... (oder von ihr Beauftragte) von den Filialen der ... am 16., 17. und 18.02.2006 insgesamt 19 964 989,90 €, von den Filialen der ... in den Regionen Alzey und Tuningen am 17., 18. und 20.02.2006 insgesamt 6 754 415,00 €, von den ... -Märkten 4 026 592,03 € und von den Filialen der ... am 17.02.2006 271 895,00 € an Bargeld - wie von der Klägerin behauptet - abgeholt und anschließend nicht zu Gunsten der Konten der Auftraggeber eingezahlt oder diesen überwiesen hat.
Das wird nämlich belegt durch die von der ... erstellten Abrechnungen/Auszählungsprotokolle (Anlagen K 66, K 68, K 70, K 72) sowie durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter Ansprüche der ... in Höhe von 19 964 989,90 €, der ... in Höhe von 6 784 520,00 €, der ... in Höhe von 4 026 592,03 € und der ... von 271 895,00 € gegen die ... aus Geldtransport- und -zählvertrag zur Insolvenztabelle festgestellt hat (Anlagen K 19, K 21, K 23, K 25). Dabei sprechen die Abrechnungen/Auszählungsprotokolle dafür, dass die ... Bargeld in entsprechender Höhe abgeholt und transportiert hat. Aus welchen Gründen diese Abrechnungen nicht zutreffen sollen, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten, es sei nicht sicher, dass die von ... den jeweiligen Spartengesellschaften zugewiesenen Summen tatsächlich von diesen stammten, entbehrt jeglicher Begründung. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Zudem wird die Annahme, dass die Abrechnungen der ... zutreffen, ebenso wie der Vortrag der Klägerin, die ... habe das Bargeld in der genannten Höhe den Sparten nicht wieder übermittelt, gestützt durch die Anerkennung der genannten Ansprüche durch den Insolvenzverwalter. Dass und aus welchen Gründen seine Feststellungen nicht richtig sein sollen oder andere Forderungen als die aus den von der Klägerin dargelegten Transporten betreffen, ist nicht ersichtlich. Dass der Insolvenzverwalter für die ... nicht nur den Betrag von 6 754 415,00 €, sondern eine Forderung von 6 784 520,00 € festgestellt hat, ergibt sich nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin daraus, dass ... mit der Klage nicht geltend gemachte Beträge in Höhe von 30 105,00 € veruntreut hat, welche für die Hartgeldversorgung vorausgezahlt worden waren.
2. Danach ist während des versicherten Zeitraums ein Bargeldverlust eingetreten - und zwar an sämtlichen genannten, der ... (oder deren Beauftragten) übergebenen und von dieser nicht auf die vertraglich vereinbarten Konten eingezahlten Einnahmen.
a) Unter Verlust ist die Zerstörung der Güter und ihr Abhandenkommen ohne Aussicht auf Wiedererlangung zu verstehen, wobei Abhandenkommen wie bei ... § 935 Abs. 1 BGB der unfreiwillige Verlust des Besitzes ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1327 m.w.N.). Diesem Totalverlust steht nach Ziffer 12 der Police 7265 der ebenfalls versicherte Fall der Verschollenheit gleich, welcher anzunehmen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Demnach ist ein Verlust anzunehmen. Denn es ist dem an die Stelle der ... als Versicherungsnehmerin getretenen Insolvenzverwalter hinsichtlich des noch geltend gemachten Teils der Klageforderung bisher gar nicht und bezüglich der nach Klageerhebung gezahlten Beträge erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, d.h. lange nach Ablauf der in Ziffer 12 der Police 7265 geregelten 30-Tage-Frist gelungen festzustellen, wo sich die der ... übergebenen Bargelder der Spartengesellschaften befinden bzw. dass ein Teil davon noch bei der Bundesbank vorhanden war.
b) Bei dem beschriebenen Verlust der Gelder handelt es sich um einen Bargeldverlust. Die der ... übergebenen Einnahmen der Spartengesellschaften können nämlich nur als Bargeld abhanden gekommen sein. Das gilt auch für den Fall, dass sie - wie die Beklagte behauptet - auf das Konto von ... bei der Bundesbank eingezahlt worden sind. Denn mit einer solchen Einzahlung hätten die Spartengesellschaften den Besitz an dem Bargeld unfreiwillig verloren.
aa) Nach den von den Spartengesellschaften mit der ... abgeschlossenen schriftlichen Transportverträgen sollte die ... die transportierten Einnahmen nämlich direkt auf die angegebenen Konten einzahlen und nicht zunächst auf ein Konto von .... Das ergibt sich für die ... aus Ziffer II 3 des zu dem Transportvertrag vom 18./23.04.2002 vereinbarten Leistungsverzeichnisses. Denn danach sollte die ... die direkte Einzahlung der abgeholten Einnahmen auf das Konto des Auftraggebers veranlassen und war eine Abwicklung über von ... eingerichtete Treuhandkonten ausdrücklich nicht gestattet. Das Gleiche gilt aufgrund inhaltlich entsprechender Vereinbarungen für die Gelder der .... Auch aus dem Vertrag der ... mit der ... vom 04./13.03.2003 geht hervor, dass die transportierten Bargelder nicht auf ein Konto von ..., sondern direkt auf ein Konto der Auftraggeberin eingezahlt werden sollten. Denn in der in Ergänzung dieses Vertrages abgeschlossenen "Vereinbarung über die Bearbeitung und Verwahrung sowie die Abholung von Werten" ist bestimmt, dass die Bargeldbestände zur Einzahlung bei einer LZB zu Gunsten des Kontos des Auftraggebers gebracht werden sollten. Dem ... -Mustervertrag ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Direkteinzahlung auf das Konto der Auftraggeber und keine Überweisung von einem Konto von ... erfolgen sollte. Dafür spricht zum einen die Formulierung in § 4 Ziffer 7 des Muster-Vertrages, wonach die Entsorgung über eine Filiale der Bundesbank zu einer Bank zu erfolgen hatte, die bestimmungsgemäßer Empfänger gem. § 2 Abs. 1 des Vertrages sein sollte. Darüber hinaus geht aus der in § 5 des Muster-Vertrages benutzten Wendung über die "Aushändigung des Transportgutes an den endgültigen Empfänger" und die "Übergabe des Transportgutes" hervor, dass die ... keine Überweisung, sondern eine Direkteinzahlung vornehmen sollte.
Dass aus Sicht der ... Direkteinzahlungen erfolgen sollten, ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben der Mitarbeiterin ... der ... vom 17.10.2003 an Herrn ... von der Rechtsabteilung und dessen Erwiderung darauf vom 23.10.2003 (Anlage K 174). In dem Schreiben vom 17.10.2003 ist nämlich ausgeführt:
"... bitten wir um Prüfung nachfolgend aufgeführten Sachverhaltes. Nicht wie vertragsgemäß vereinbart werden die ausgezählten Gelder direkt von den LZB an die KTAG (Dresdner Bank-Konten) überwiesen, sondern auf ein Zwischenkonto der Fa. ... (Betriebsstätte ...). Diese wiederum leitet die Einzahlungen valutengleich an die KTAG-Konten weiter. Welche Auswirkungen könnte dies für die KTAG haben, im Falle eines Insolvenzverfahrens bei der Fa. ...?".
Darauf antwortete Herr ... unter dem 23.10.2003:
"Im Falle einer Insolvenz wären wir gehalten, den Nachweis zu führen, dass die auf dem Konto befindlichen Gelder tatsächlich uns zustehen. ... Ich vermute ..., dass es uns zumindest schwer fallen dürfte, einen lückenlosen Nachweis zu liefern. ... Um eben dieses Risiko zu minimieren, sind die Handlungsanweisungen aus dem Leistungsverzeichnis der geschlossenen Verträge eindeutig. Die Gelder sind direkt unseren Konten zuzuführen, sogar die Abwicklung über Treuhand-konten ist vertraglich untersagt. Ich rege an, ... hierauf hinzuweisen und um eine zukünftige Berücksichtigung der vertraglichen Gegebenheiten zu bitten".
Im Hinblick darauf und auf die dargestellten Bestimmungen in den von der Klägerin vorgelegten Transportverträgen kann die Beklagte nicht mit Erfolg bestreiten, dass das NiKo-Verfahren vereinbart war.
Der Vortrag der Beklagten, bei Direkteinzahlungen hätte die ... die mit der ... und der ... vereinbarte Einzahlung des Geldes an dem auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag in einer Summe nicht ausführen können, spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung der transportvertraglichen Regelungen. Zudem hat die ... der ... unter dem 30.05.2005 (Anlage B 17) mitgeteilt, die Einzahlungen würden in Zukunft direkt zu Gunsten des Kontos der ... überwiesen. Der ... hat sie unter dem 21.06.2005 (Anlage B 18, K 177) vorgeschlagen, regionale Teilbeträge direkt den Konten der ... gutzubringen. Das bedeutet, dass ... selbst davon ausging, die Verträge mittels Direkteinzahlungen erfüllen zu können.
bb) Die Behauptung der Beklagten, die Spartengesellschaften seien damit einverstanden gewesen, dass ihre Gelder entgegen den schriftlich getroffenen Vereinbarungen zusammen mit denjenigen anderer Kunden zunächst auf ein Konto von ... bei der Bundesbank eingezahlt und "gepoolt" würden und hätten dies zumindest wissentlich geduldet, steht der Annahme eines unfreiwilligen Bargeldverlustes nicht entgegen.
(1) Dass ausdrücklich entsprechende, von den schriftlichen Vertragsbestimmungen abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Denn sie hat nicht mitgeteilt, von welchen Personen, wann und unter welchen Umständen derartige Absprachen vorgenommen worden sein sollen.
Gegen die von der Beklagten behauptete Zustimmung der ... zu dem Pooling spricht im Übrigen das Schreiben des Herrn ... an Herrn ... vom 17.10.2005 (Anlage K 178), worin er erklärt:
"Für das Thema direkte Weiterleitung der Einzahlungen bei den LZB's auf direktem Bankweg, ohne Zwischenstep auf ... -Konten, gilt ähnliches als Statuserhebung. Größtenteils werden die Gelder ohne Umwege auf die KTAG-Bankkonten überwiesen, mehrere Ausnahmen sind auch hier wieder zu vermerken. Die derzeitige Abwicklung ist nach wie vor nicht zufriedenstellend. Wir bitten Sie nochmals um konsequentes Bearbeiten und Abstellen der Mängel".
Aus dem Vermerk des Mitarbeiters ... der ... vom 21.07.2005 über das an diesem Tage, d.h. vor dem Schreiben vom 17.10.2005 erfolgte Gespräch mit Herrn ... (Anlage B 8) ist demgegenüber - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht zu entnehmen, dass keine Direkteinzahlungen vorgenommen werden sollten. Zu dem Thema "Cash-Pooling" heißt es darin nämlich lediglich:
"Herr ... konnte keine detaillierte Auskunft zur Thematik Cash-Pooling geben. Er hat zugesagt, nach entsprechender Klärung des Sachverhaltes bis zum Ende der Folgewoche eine konkrete Antwort zu dieser Thematik zu geben, d.h. entweder die direkte Einzahlung zu Gunsten des Begünstigten sofort sicherzustellen oder einen konkreten Maßnahmen-/Zeitplan vorzulegen"
Hinzu kommt, dass der Vermerk eine Anmerkung enthält, wonach gemäß Telefonat mit Herr ... das Cash-Pooling seit einigen Tagen lediglich noch durch die ... -Niederlassung ... praktiziert wurde, während für die Regionen Berlin, Nieder-Olm und München eine direkte Einzahlung erfolgt war.
Auch die ... hat dem Überweisungs- und Pooling-Verfahren widersprochen - und zwar noch nach dem in dem Vermerk vom 21.07.2005 (Anlage B 8) beschriebenen Gespräch des Herrn ... mit Herrn ... am 21. Juli 2005. So hat sie unter dem 27. Juli 2005 gegenüber der ... Geldbearbeitungs-gesellschaft mbH (Anlage K 61) gerügt:
"Im Rahmen einer Analyse der Einzahlungen unserer Geldentsorger mussten wir feststellen, dass teilweise unsere Gelder in einem Pooling-Verfahren zunächst auf Ihr eigenes Konto bei der Bundesbank eingezahlt und erst anschließend auf das vorgegebene Plus-Geschäftskonto überwiesen wird. Damit verstoßen Sie massiv gegen den mit Ihnen geschlossenen Vertrag. Hiermit fordern wir Sie auf, das Pooling-Verfahren sofort einzustellen und statt dessen vertragskonform die Einzahlungen bei der Bundesbank direkt zu Gunsten der ... Geschäftskonten vorzunehmen".
Diese Rüge hat sie mit Schreiben an die ... vom 17.11.2005 (Anlage K 62) wiederholt und ausgeführt:
"Trotz mehrfacher Mahnungen unsererseits mussten wir bei der Überprüfung der Einzahlungen der GTU's feststellen, dass Sie immer noch teilweise ein Pooling-Verfahren betreiben, d.h. die Einzahlungen werden zunächst auf ein GTU-eigenes Konto bei der Bundesbank vorgenommen und anschließend auf das vertraglich vorgegebene Plus-Geschäftskonto überwiesen. Damit verstoßen Sie eindeutig gegen den mit ihnen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag. Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf, das Pooling-Verfahren sofort einzustellen und die ... -Gelder - wie vertraglich vereinbart - unmittelbar auf das ... -Geschäftskonto einzuzahlen".
Demgegenüber sind die Schreiben der ... an die ... vom 30.05.2005 (Anlage B 17) und an die ... vom 21.06.2006 (Anlage B 18) keine hinreichenden Indizien für die von der Beklagten behaupteten Vereinbarungen - auch wenn darin "als kurzfristige Lösung der Probleme" vorgeschlagen wird, Teilbeträge direkt den Konten gutzubringen bzw. erklärt wird, die Einzahlungen würden "in Zukunft" direkt auf das Auftraggeberkonto überwiesen. Denn dies kann darauf beruhen, dass der ... die vertraglichen Vereinbarungen der ... mit der ... und der ... nicht bekannt waren oder dass sie es nicht für notwendig erachtet hat, die darin geregelten Direkteinzahlungen tatsächlich vorzunehmen.
(2) Eine bloße schweigende Hinnahme einer Überweisungspraxis wäre gegebenenfalls nicht als (konkludente) Zustimmung zu werten. Deshalb ist auch eine Zustimmung der ... -Vertragspartner und der ... zur Einzahlung der Bargelder auf ein Konto von ... bei der Bundesbank mit Pooling und anschließender Überweisung, die der Annahme eines Bargeldverlustes entgegenstehen könnte, nicht anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob auch diese Gesellschaften von einer entsprechenden Handhabung seitens ... gegebenenfalls gewusst und ihr widersprochen haben.
Denn eine Wertung von Schweigen als Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Einf. vor § 116 RN 10). Sie setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist (vgl. Palandt a.a.O. RN 17). Beides ist hier nicht der Fall. Denn die ... durfte nicht auf die Zustimmung der Spartengesellschaften zu einer Vertragsänderung vertrauen. Zum einen konnte sie nicht sicher davon ausgehen, dass auch den ... und der ... klar war, dass das Überweisungsverfahren durchgeführt wurde. Insoweit musste sie in Betracht ziehen, dass diese ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis keinen Anlass hatten, die Art und Weise der Einzahlung zu prüfen und von einer vom Transportvertrag abweichenden Einzahlungspraxis auszugehen. Zudem war die ... nicht schutzbedürftig. Wenn sie eine Änderung der in den Transportverträgen vereinbarten Einzahlungsmodalitäten hätte erreichen wollen, hätte sie nämlich ihre Vertragspartner ohne Weiteres fragen können, ob sie mit einem Überweisungsverfahren einverstanden seien. Gegen die Annahme einer stillschweigenden Abänderung der in den Transportverträgen getroffenen Regelungen spricht ferner, dass in diesen Verträgen für Vertragsänderungen die Schriftform vorgesehen war (§ 17 Ziffer 1. des ... -Muster Vertrages, § 15 Ziffer 2 des Vertrages der ..., § 11 Ziffer 3. der Transportverträge der ... und der ...), wobei die ... und die ... für eine Änderung des Schriftformerfordernisses ebenfalls die Schriftform vereinbart hatten. Auch wenn und soweit auf die Einhaltung dieser Form stillschweigend hätte verzichtet werden können, so durfte die ... doch angesichts der weitreichenden Folgen einer Zustimmung zur Einzahlung auf ein Konto von ... nicht davon ausgehen, dass eine solche Zustimmung stillschweigend erteilt werden sollte. Denn diese Zustimmung hätte zur Folge gehabt, dass der Versicherungsschutz mit der Einzahlung des Geldes auf ein Konto von ... geendet hätte. Eine solche mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgende Einzahlung begründet nämlich keinen unfreiwilligen und damit versicherten Bargeldverlust. Eine anschließende Veruntreuung des eingezahlten Geldes durch ... wird von der Versicherung nicht mehr gedeckt. Denn in dem Vertrag gemäß der Police 7265 ist ein Versicherungsschutz für bloß vertragliche Ansprüche der ... -Kunden auf Überweisung des Geldes nicht vorgesehen. Ferner ist danach nicht Buchgeld, sondern nur Bargeld versichert. Das ergibt sich aus der Bestimmung in der Police 7265, wonach "versicherte Interessen" insbesondere Hartgeld, Banknoten sowie andere Wertgegenstände im Gewahrsam des Versicherungsnehmers während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten sind. Auch die Regelungen über die Dauer der Versicherung (Ziffer 3 der Police 7265) sprechen gegen die Annahme, dass Versicherungsschutz auch für Giralgeld besteht. Denn sie stellen auf die Übergabe der versicherten Güter ab und beziehen sich damit ihrem Wortlaut nach auf Bargeld und nicht auf Buchgeld, d.h. Forderungen. Die Auslegung der Versicherung als Bargeld- und nicht auch als Giralgeldversicherung wird weiter gestützt durch die Bezeichnung als Transportversicherung, die Verweisung auf die für die Transportversicherung geltenden Vorschriften der ADS sowie durch die Bestimmungen über die Höhe der Deckungssummen, die sich nur an dem Transport und der Lagerung/Bearbeitung von Bargeld orientieren (Ziffer 4 der Police 7265), und die Prämienberechnung, die ebenfalls an den Umgang mit Bargeld anknüpft (Ziffer 5 der Police 7265).
(3) Auch die Forderung von Zinsen im Fall nicht rechtzeitigen Eingangs der Gelder lässt sich nicht als Zustimmung der betreffenden Spartengesellschaft zum Überweisungsverfahren auffassen. Denn derartige Zinsen dienen lediglich dazu, durch verspätete Zahlungen verursachte Nachteile auszugleichen, oder stellen eine Strafe für die in der Verspätung liegende Vertragsverletzung dar, die auch den Zweck hat, den Vertragspartner zu veranlassen, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten. Deshalb ist aus Zinsforderungen ein Einverständnis mit einer Vertragsänderung - gegen das im Übrigen auch die vorstehenden Ausführungen sprächen - nicht zu entnehmen.
c) Ein durch Einzahlung der Sparten-Gelder auf ein Konto bei der Bundesbank verursachter Bargeldverlust wäre während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten. Das gilt auch dann, wenn die Bundesbank bzw. die Landeszentralbank als vom Auftraggeber bezeichnete Stelle im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265 anzusehen ist. Wenn das durch Beauftragte der ... von den Filialen der Spartengesellschaften abgeholte Bargeld - so wie es die Beklagte behauptet - bei der Landeszentralbank mit der Weisung eingezahlt wurde, es einem Bundesbankkonto von ... gutzuschreiben, so wäre nämlich der Bargeldverlust und damit der Versicherungsfall bereits mit der Übergabe des Geldes und damit während des versicherten Zeitraumes und nicht erst danach eingetreten. Denn die Weisung, wie mit dem Bargeld verfahren werden sollte, gehörte als wesentlicher Bestandteil zur Übergabe im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265. Die Bundesbank bzw. die Landeszentralbank sollte das Bargeld nämlich nicht zur freien Verfügung, sondern nur zu dem von ... angegebenen Zweck erhalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass ... die Sachherrschaft über das Geld nicht aufgeben und die Bank sie nicht ausüben wollte, bevor ihr eine entsprechende Weisung erteilt worden war. Auf die Einzelheiten des Bearbeitungsablaufs bei der Landeszentralbank kommt es daher nicht an, so dass insbesondere unerheblich ist, wann welcher Mitarbeiter welche Buchungsvorgänge und Quittierungen vornimmt.
III. Die Klage ist nicht wegen schuldhafter Verursachung des Versicherungsfalls und Verletzung von nach Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Obliegenheiten oder Rechtspflichten durch ... oder die Spartengesellschaften unbegründet.
1. Die Haftung der Beklagten für die den Spartengesellschaften der Klägerin entstandenen Verluste ist nicht nach § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. ausgeschlossen, wonach der Versicherer nicht für einen Schaden haftet, den der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Der in § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. geregelte Haftungsausschluss ist nämlich durch Ziffer 2.1.1 der Police 7265 ausgeschlossen. Denn nach dieser Bestimmung hat die Beklagte für jegliche Verluste und/oder Schäden der Versicherten einzustehen - und zwar unabhängig von ihrer Ursache. Das gilt sogar dann, wenn die Schäden durch eine von der Versicherungsnehmerin begangene Veruntreuung und/oder Unterschlagung entstanden sind, wie es hier der Fall war. Denn die nach den Transportverträgen der Spartengesellschaften unzulässige Einzahlung der Bargelder auf das Konto von ... stellt eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar. ... hat sich das Geld damit nämlich rechtswidrig zugeeignet - und zwar in der Absicht, es im Rahmen des betriebenen Schneeballsystems für eigene Zwecke zu verwenden.
2. Der Haftung der Beklagten steht auch § 131 VVG a.F. nicht entgegen.
Zwar dürfte § 131 VVG a.F. trotz der Bestimmungen der Ziffer 2.1.1 und der Ziffer 13.4 der Police 7265 anwendbar sein. Denn diese betreffen nur die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin für den versicherten Auftraggeber. Sie regeln jedoch nicht den Fall, dass dem Versicherten selbst im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls ein Verschulden zur Last zu legen ist.
Allerdings liegt die Voraussetzung des § 131 VVG a.F. für einen Haftungsausschluss, der verlangt, dass der Schaden von dem Absender vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist, nicht vor. Denn eine schuldhafte Verursachung der geltend gemachten Bargeldverluste gemäß § 131 VVG a.F. wäre nur dann anzunehmen, wenn die Spartengesellschaften der ... ihr Bargeld anvertraut hätten, obwohl sie mit einem endgültigen Verlust hätten rechnen müssen. Dass das der Fall ist, ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich.
Zwar hat die ... wegen der Zahlungsverzögerungen von ... den Vertrag für die Region Alzey unter dem 27.12.2005 zum 31.03.2006 gekündigt (Anlage K 63) und wollte sie den Vertrag für die Region Heilbronn ebenfalls kündigen. Ferner hat die ... die von ... erbrachten Dienstleistungen am 15.11.2005 ausgeschrieben (Anlage K 60) und beabsichtigte sie, den Vertrag mit der ... wegen nicht pünktlicher Zahlungen zum Ende Juni 2006 zu kündigen. Daraus lässt sich jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entnehmen, dass die Gesellschaften mit der Insolvenz von ... rechneten.
Dass die Spartengesellschaften oder die Klägerin von dem von ... praktizierten Schneeballsystem gewusst haben oder es hätten bemerken müssen - wie die Beklagte behauptet -, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Spartengesellschaften mussten nämlich aus dem vertragswidrigen Überweisungsverfahren und aufgrund von Verspätungen beim Eingang der transportierten Gelder nicht auf die Durchführung eines - durch eine Liquiditätslücke bedingten - Schneeballsystems bei ... schließen. Zudem mussten sie aus dem Umstand, dass ... das transportierte Bargeld vertragswidrig auf ein eigenes Konto einzahlte, gegebenenfalls nicht entnehmen, dass es zu einem endgültigen, von der Beklagten zu entschädigenden Verlust kommen könnte, weil ... beabsichtigte, das Geld nicht an die Kunden zurückzuleiten, sondern es zweckwidrig zu verwenden. Das gilt auch für Verspätungen bei den Geldeingängen. Denn die Spartengesellschaften haben die ihnen zustehenden Beträge bis zuletzt im Ergebnis stets erhalten. Außerdem hat ... die Verspätungen immer wieder nachvollziehbar entschuldigt. So hat die ... der ... am 30.05.2005 geschrieben, bei der Datenzusammenführung träten noch Probleme auf. Diese Schwierigkeiten würden mit der vollständigen Installierung aller neuen Kundenstammdaten behoben (Anlage B 17). Ausweislich des Vermerks des Mitarbeiters ... der ... über das Gespräch mit Herrn ... vom 21.07.2005 (Anlage B 8) führte Herr ... dabei aus, dass die seit einigen Monaten bestehenden Verzögerungen aus organisatorischen und personellen Problemen innerhalb der Fa. ..., insbesondere der Niederlassung Viersen begründet seien. Durch die ergriffenen personellen und organisatorischen Maßnahmen habe man den Prozess nunmehr wieder abgesichert. Die seit 15./16.07. (Einzahlungstag) vertragsgemäßen Valutierungen seien keine vorübergehende Besserung, sondern Folge der ergriffenen Maßnahmen. In dem Vermerk heißt es weiter:
"Herr ... geht davon aus, dass - sollten nicht neue, bisher nicht zu erkennende Störungen erfolgen - die Einzahlungen nunmehr wieder vertragskonform erfolgen werden. Für den Fall, dass es - wegen operativer Einzelprobleme - dennoch zu Verzögerungen kommen sollte, wurde eine kurzfristige Vorabinformation seitens ... zugesagt".
Ausweislich der Anlage K 7 übersandte Herr ... am 01.08.2005 für den Monat Juli eine Übersicht über die verspäteten Filialeinzahlungen seitens ... mit der Bemerkung, die Leistung habe sich insbesondere in der zweiten Monatshälfte deutlich verbessert. Unter dem 21.06.2005 hat die ... der ... mitgeteilt, die verspäteten Geldeingänge resultierten primär aus einer EDV-Umstrukturierung (Anlage B 18).
Hinzu kommt, dass die von ... im Hinblick auf Zahlungsverzögerungen geleisteten Zinszahlungen aus Sicht der Spartengesellschaften auch den Schluss zuließen, dass ... keine wirtschaftlichen Probleme hatte und zahlungsfähig war.
3. Die Beklagte ist ferner nicht nach den Ziffern 13.3, 10.2 der Police 7265 , Ziffer 2.4 in Verbindung mit Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 wegen unterlassener Anzeige von Gefahrerhöhungen von der Pflicht zur Leistung frei geworden.
a) Soweit der ... vorzuwerfen wäre, dass sie eine nachträgliche Änderung bzw. Erhöhung der Gefahr der Beklagten entgegen Ziffer 10.2 der Police 7265 nicht angezeigt hat, beeinträchtigte dies nach Ziffer 13.4 der Police 7265 den Versicherungsschutz der Spartengesellschaften als Auftraggeber nicht.
b) Den Spartengesellschaften selbst ist keine Verletzung der Anzeigepflicht zur Last zu legen. Ob diese zur Anzeige von Gefahränderungen und -erhöhungen verpflichtet waren, ist zweifelhaft. Denn nach Ziffer 10.2 der Police 7265 traf diese Verpflichtung die Versicherungsnehmerin. Die Annahme einer gleichartigen eigenen Anzeigeverpflichtung der Spartengesellschaften und einer ihnen gegenüber bei Verletzung dieser Pflicht bestehenden Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 79 Abs. 1 VVG a.F. könnte zu einem der Regelung in Ziffer 13.4 der Police 7265 widersprechenden Ergebnis führen. Ob das der Fall ist, braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden.
Dass die Spartengesellschaften die Beklagte nicht über das statt der Direkteinzahlung praktizierte Überweisungsverfahren informiert haben, ist nämlich bereits deshalb unerheblich, weil es sich dabei nicht um eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne der Ziffer 10.2 der Police 7265 und der Ziffern 2.1, 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 handelte. Denn die vereinbarten Zahlungsmodalitäten waren für die Beklagte ihrer eigenen Darstellung zufolge nicht von Interesse. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, der Inhalt der von ... abgeschlossenen Kundenverträge sei ihr nicht bekannt gewesen und es sei für sie darauf nicht angekommen. Eine mit Zustimmung der Spartengesellschaften erfolgte Umstellung vom NiKo-Verfahren auf die Einzahlung auf ein Konto von ... hätte zudem gegebenenfalls die Gefahr der Eintrittspflicht der Beklagten nicht erhöht. Denn in diesem Fall hätte der Versicherungsschutz bereits mit der Einzahlung auf dieses Konto geendet und wäre eine anschließende Veruntreuung des Geldes davon nicht gedeckt gewesen.
4. Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht sowie der Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 der Police 7265 und nach § 62 VVG a.F. leistungsfrei.
Eine der ... als Versicherungsnehmerin insoweit vorzuwerfende Pflichtverletzung würde den Versicherungsschutz der Spartengesellschaften nach Ziffer 13.4 der Police 7265 nicht berühren.
Dass die Spartengesellschaften selbst ihnen nach den genannten Bestimmungen obliegende Pflichten verletzt haben, ist nicht ersichtlich. Denn die Pflicht zur Anzeige des vertragwidrigen Überweisungsverfahrens und des Schneeballsystems, auf die sich die Beklagte beruft, fiele gegebenenfalls nicht unter die Regelungen in Ziffer 11.1 der Police 7265 und in § 62 VVG a.F. Sie bezweckte nämlich die Verhinderung des Versicherungsfalls. Demgegenüber betreffen die Vorschriften der Ziffer 11.1 der Police 7265 und des § 62 VVG a.F. die Verhinderung bzw. Verminderung des Schadens sowie die Anzeige in den Fällen, in denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
IV. Die Ansprüche der Klägerin sind durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung nach § 22 VVG a.F. in Verbindung mit den §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nicht vollständig entfallen. Die Klage ist allerdings infolge der Anfechtung unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung auf Basis einer 30 % übersteigenden Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung verlangt. Denn die Beklagte hat die unter der Policennummer 7509 vereinbarte Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und von 40 % auf 62,5 % mit Schreiben vom 08.01.2007 wirksam gemäß § 22 VVG a.F., § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten.
1. § 22 VVG a.F. und § 123 Abs. 1 BGB setzen eine Täuschung über einen Gefahrumstand zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei kann der Irrtum nicht nur durch Vorspiegeln falscher Tatsachen, sondern auch durch das Unterdrücken oder Verschleiern wahrer Tatsachen erregt werden. Er muss für den Annahmeentschluss des Versicherers kausal geworden sein. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass ein bewusstes und willentliches Einwirken auf den Entscheidungs-willen des Versicherers stattfindet und der Versicherungsnehmer die Erkenntnis hat, dass der Versicherer den Antrag sonst nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Auf die Arglist kann durch Indizien geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785 [OLG Düsseldorf 23.08.2005 - I-4 U 140/04]).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die ... als Versicherungsnehmerin hat nämlich die Beklagte bei der Vereinbarung der unter der Police 7509 getroffenen, von denen der Police 7265 abweichenden Regelungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und später, ab 01.12.2002, auf 62,5 %, arglistig über Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F. getäuscht, indem sie verschwiegen hat, dass bei ihr eine nicht nur vorübergehende Liquiditätslücke bestand und dass in der ... -Gruppe ein Schneeballsystem betrieben wurde.
a) Bereits in den 1990er Jahren stellte der Geschäftsführer der ..., Herr ..., nämlich fest, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht ausreichten, um ihre Verbindlichkeiten auszugleichen, und entnahm er immer wieder Kundengelder, um damit u.a. Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsabgaben und Steuern zu begleichen. Um dies nicht offenbar werden zu lassen, richtete er ein Schneeballsystem ein, wobei ... Kundenforderungen mit Geldern anderer Kunden beglich, die in den vorangegangenen Tagen entsorgt worden waren. Unter anderem wegen der von den Kunden aufgrund verspäteter Gutschriften erhobenen und von ... beglichenen Zinsansprüche wuchs die bereits bestehende Liquiditätslücke über die Jahre weiter an.
Soweit die Klägerin den dahingehenden Vortrag der Beklagten bestreitet, hat dies keinen Erfolg. Denn der vorstehend dargestellte Sachverhalt entspricht dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift. Sie hat darin im Einzelnen ausgeführt, dass ... - wie beschrieben - ein Schneeballsystem eingerichtet und betrieben habe, wobei sie auch mitgeteilt hat, der Angeklagte ... habe bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung vom 28.11.2006 vor dem Landgericht Hildesheim eingeräumt, dass ab ca. 1990 Kundengelder entnommen worden seien. Ferner hat die Klägerin in der Klageschrift dargelegt, die strafrechtlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass ... schon seit langem einen defizitären Geschäftsbetrieb unterhalten habe und diesen nur mit Hilfe veruntreuter Kundengelder habe aufrechterhalten können. Aufgrund der sich über Jahre kumulierenden Fehlbeträge aus dem defizitären Geschäft von ... und da sich zugleich immer mehr Mitarbeiter an den Kundengeldern selbst bedienten oder die Geschäftsführung zur Zahlung von Schweigegeldern erpressten, seien die Liquiditätslücken kontinuierlich angewachsen.
Auf die genaue Höhe der Liquiditätslücke zur Zeit der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten behauptete Täuschung über den Fall ... .
b) Bei dem beschriebenen Schneeballsystem und der Liquiditätslücke handelt es sich um Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F., die die ... der Beklagten bei Vereinbarung der oben genannten Regelungen, insbesondere der Erhöhungen der Beteiligungsquote, unter der Policenummer 7509 ungefragt hätte anzeigen müssen.
aa) Anzuzeigende Gefahrumstände sind solche, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Dazu zählt nach § 16 Abs. 1 VVG a.F. jeder Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, Einfluss auszuüben. Das trifft auf das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke zu. Denn sie konnten den Ausschlag geben für die Entscheidung der Beklagten über die unter der Police 7509 getroffenen neuen Vereinbarungen - vor allem auch über die Erhöhung ihrer Beteiligungsquote. Eine dauerhaft bestehende Liquiditätslücke eines Werttransportunternehmens bedeutet nämlich ein hohes Risiko für das Eintreten eines Versicherungsfalls durch Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Kundengeldern. Dieses Risiko zeigt sich in erhöhter Form in dem von der ... Gruppe betriebenen Schneeballsystem.
Der Annahme der Aufklärungspflicht stehen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm ( VersR 1988, 173) und des Bundesgerichtshofs ( VersR 1986, 1089 [BGH 24.09.1986 - IVa ZR 229/84]), wonach der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, seine angespannte finanzielle Lage ungefragt von sich aus zu offenbaren (OLG Hamm a.a.O.), und er sich auch nicht unaufgefordert der Begehung bislang unentdeckt gebliebener strafbarer Handlungen bezichtigen muss (BGH a.a.O.), nicht entgegen. Denn vorliegend hatte sich - anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall - die Gefahr der Unterschlagung/Veruntreuung von Kundengeldern und damit des Eintritts eines Versicherungsfalls schon zu einem Schneeballsystem verdichtet, im Rahmen dessen ... Kundengelder bereits seit längerer Zeit zweckentfremdet verwandt hatte. Bei dem Schneeballsystem handelte es sich auch nicht - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um einen sich fortsetzenden Umstand, der in Verbindung mit der andauernden Liquiditäts-lücke ein aktuelles Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls begründete. Zudem kann sich eine Aufklärungspflicht auch aus einer durch besonderes Vertrauen geprägten Beziehung der Parteien ergeben - etwa bei langjähriger vertrauensvoller Geschäftsverbindung oder einem Dauerschuldverhältnis mit engem persönlichem Kontakt (vgl. Palandt a.a.O. § 123 RN 5c). Auch dieser Aspekt spricht hier für die Annahme einer Aufklärungspflicht. Denn zwischen der Beklagten und der ... -Gruppe bestanden lange vor 2001 - nämlich jedenfalls seit 1991 - im Rahmen des Transportversicherungsvertrages mit der Police 7265 Geschäftsbeziehungen, angesichts derer ... davon ausgehen musste, dass die Beklagte - wenn keine entsprechende Information erfolgte - annehmen würde, dass aufklärungsbedürftige Umstände nicht vorlagen.
bb) Die Aufklärungspflicht der ... bestand unabhängig davon, ob es sich bei den unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach um einen neuen Versicherungsvertrag oder lediglich um Änderungen der bereits unter der Police 7265 bestehenden Regelungen handelt. Denn bei Vertragsänderungen obliegt es dem Versicherungsnehmer, zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände gegenüber dem Versicherer anzuzeigen, wenn und soweit dieser ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen, und der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Änderung hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine neue Gefahr in den Versicherungsschutz einbezogen oder wenn die Versicherungssumme erhöht werden soll, ohne dass der Versicherers dazu verpflichtet ist (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, §§ 16,17 VVG RN 16; Römer/Langheid a.a.O. §§ 16, 17 RN 35).
Danach war die ... bereits bei der Vereinbarung der neuen Regelungen unter der Policennummer 7509, die ab 01.12.2001 gelten sollten, zur Aufklärung verpflichtet - und zwar auch im Hinblick auf die Erhöhung des Haftungsanteils der Beklagten von 30 % auf 40 %. Eine weitere Aufklärungspflicht bestand bei der anschließenden Erhöhung der Beteiligungsquote von 40 % auf 62,5 % per 01.12.2002.
Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich die Beteiligungsquote der Beklagten erst ab dem 01.12.2001 auf 40 % erhöhen sollte. Zwar hat die Beklagte der ... unter dem 22.10.2001 bestätigt, sie werde per 01.11.2001 einen Anteil in Höhe von 40 % zeichnen (Anlage B 39). Jedoch sind später die sich aus der der Beklagten am 30.11.2001 zugeleiteten Deckungsnote zur Police 7509 (Anlage B 41) ergebenden Regelungen mit den von Herrn ... in seiner Anmerkung vom 30.11.2001 in Bezug genommenen Abweichungen vereinbart worden. Zu diesen Regelungen, deren Laufzeit nach der genannten Deckungsnote am 01.12.2001 beginnen sollte, gehört auch die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten auf 40 %. Für eine Erhöhung zum 01.12.2001 spricht zudem, dass das Schreiben der ... an die Beklagte vom 06.08.2002 zur Endabrechnung der Police 7265 (Anlage B 30) für die Zeit bis zum 30.11.2001 eine Beteiligungsquote von 30 % ausweist. In Übereinstimmung damit steht die von der Klägerin als Anlage K 151 zu den Akten gereichte Erklärung der ... vom 12.06.2007, wonach sich der Anteil der Beklagten vom 01.12.2001 bis zum 30.11.2002 auf 40 % belief. Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit ersichtlich sind, die Beteiligungsquote der Beklagten schon zum 01.11.2001 zu erhöhen. Das wäre nämlich nur dann erforderlich gewesen, wenn ein Mitversicherer bereits zum 01.11.2001 ausgeschieden wäre oder seinen Anteil an der Versicherung verringert hätte. Dass das der Fall war, ist nicht zu erkennen. Dem entsprechend sind auch beide Parteien - nach Auffassung des Gerichts zutreffend - bis zum Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.07.2008 übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Beteiligungsquote der Beklagten erst ab dem 01.12.2001 40 % betrug.
Dass sich mit der Erhöhung der Beteiligungsquote das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. der Inanspruchnahme der Beklagten, nicht erhöhte, ist unerheblich. Denn für die Annahme einer Aufklärungspflicht genügt es, dass die Beklagte sich zu einer höheren Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtete. Auch die Höhe ihres Anteils an der bei einem Versicherungsfall zu erbringenden Zahlung gehört nämlich zu dem von der Beklagten übernommenen Risiko. Dem entspricht, dass sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände bezieht, die nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Leistung bedeutsam sind (vgl. Prölss/Martin a.a.O. §§ 16, 17 RN 2; ÖOGH VersR 93, 995). Im Übrigen kann für die Erhöhung der Beteiligungsquote nichts anderes gelten als für die Erhöhung der Versicherungssumme, die ebenfalls nur zu einer Erhöhung der im Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung führt.
c) Das Verschweigen der Liquiditätslücke und des Schneeballsystems hat zu einem Irrtum der Beklagten über diese Umstände geführt.
Dass der Geschäftsführer ... der ..., andere Mitarbeiter von ... oder die ... die Beklagte über das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke in der ... -Gruppe aufgeklärt haben, behauptet selbst die Klägerin nicht.
Ob die Beklage insoweit einen Verdacht hatte, ob sie von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hätte wissen müssen und ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist unerheblich (vgl. Palandt a.a.O. § 123 RN 2).
Dass die Beklagte bei Erhöhung ihrer Beteiligungsquote, d.h. am 01.12.2001 und 01.12.2002, Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, ist - auch nach der Darstellung der Klägerin - nicht ersichtlich. Denn die von der Klägerin vorgetragenen Indizien rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte am 01.12.2001 oder am 01.12.2002 tatsächlich wusste, dass in der ... -Gruppe eine andauernde Liquiditätslücke vorlag und ein Schneeballsystem betrieben wurde. Im Juli 1990 bestehende Saldendifferenzen bei den Kundengeldbeständen im Standort ... lassen nicht auf die Kenntnis eines Schneeballsystems und einer Liquiditätslücke Anfang Dezember 2001 bzw. 2002 schließen. Das gilt auch für die Umstände, die zur Kündigung des Versicherungsvertrages im Jahr 1993 geführt haben - zumal der Vertrag später fortgesetzt wurde. Aus der Notwendigkeit, die Zahlung der Versicherungsprämien in den Jahren 1993, 1998 und 1999 gemäß der Anlage K 75 gegenüber ... anzumahnen, ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Beklagten oder der ... bekannt war, dass es bei ... Anfang Dezember 2001 bzw. 2002 ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke gab. Auch die im September 2001 sowie im März 2002 erfolgten Schadensmeldungen der ... sowie diejenigen der ... vom Januar 2002 und April 2002 vermögen die Annahme einer positiven Kenntnis der Beklagten oder der ... von der bei ... vorliegenden Liquiditätslücke und von dem Schneeballsystem nicht zu begründen. Zwar lässt sich ihnen entnehmen, dass es mehrfach Zahlungsverzögerungen gab. Auch die Höhe der davon betroffenen Summen war nicht unerheblich. Es handelte sich jedoch im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge und der Höhe der täglich von ... transportierten und bearbeiteten Beträge nicht um so zahlreiche und so umfangreiche Vorfälle, dass sie nur mit einer dauerhaften Liquiditätslücke und einem Schneeballsystem zu erklären waren. Denn das tägliche Entsorgungsvolumen von ... belief sich auf einen neunstelligen Betrag und umfasste mehrere tausend Entsorgungsvorgänge. Hinzu kommt, dass das als verspätet gemeldete Geld in jedem Fall im Ergebnis von ... an die Kunden gezahlt wurde und dass diese ihr Geld trotz der von ihnen festgestellten Verzögerungen weiter durch ... transportieren ließen und keinen Anlass sahen, die Transportverträge zu kündigen. Gegen eine Kenntnis der Beklagten spricht im Übrigen das Schreiben des damaligen Sicherheitsbeauftragten Stieler der ... -Unternehmensgruppe an Herrn ... vom 10.09.2001, in dem es unter Bezugnahme auf das Schreiben der ... vom 03.09.2001 heißt, der Versicherer, Herr ..., habe ihn persönlich aufgefordert, ihm eine Erklärung zu den Beanstandungen zuzuleiten.
Auch die von der Klägerin behaupteten Geschenke von ... bzw. Herrn ... an Herrn ... und den Vorstandsvorsitzenden sowie weitere Mitarbeiter der Beklagten vermögen nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Kenntnis von dem Schneeballsystem und von der Liquiditätslücke hatten. Der Umstand, dass Herr ... mit Herrn ... befreundet war, ist ebenfalls kein Indiz für eine solche Kenntnis.
d) Der Irrtum der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem war ursächlich für die Erhöhungen ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Beklagte, wenn sie darüber informiert worden wäre, ihre Beteiligungsquote nicht erhöht hätte. Anderenfalls hätte sie sich sehenden Auges auf eine für sie außerordentlich ungünstige Vereinbarung eingelassen. Den dagegen sprechenden Anschein hat die Klägerin nicht entkräftet. Auch wenn die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - es unterlassen hätte, die ... -Gruppe während der Dauer des Vertrages unter der Police 7265 ordnungsgemäß zu kontrollieren und Saldenprüfungen vorzunehmen, so ließe sich daraus doch nicht schließen, dass sie ihre Beteiligungsquote an der Versicherung auch dann erhöht hätte, wenn sie von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem positive Kenntnis gehabt hätte. Das gilt auch für den Umstand, dass sie keine entsprechenden Nachfragen bei ... gestellt hat, bevor sie ihre Beteiligungsquote erhöhte. Dass die Beklagte den Versicherungsvertrag nicht aus Anlass der ihr (angeblich) gemeldeten Schadensfälle gekündigt hat, spricht ebenfalls nicht gegen den zu vermutenden Zusammenhang zwischen ihrem Irrtum und den Erhöhungen ihrer Beteiligungsquote. Denn aus den Schadensmeldungen ergab sich nicht zwingend, dass ... aufgrund einer Liquiditätslücke ein Schneeballsystem betrieb.
Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe seit September 2005 Kenntnis von der Deckungslücke gehabt und dennoch nichts unternommen, insbesondere keine Saldenprüfungen durchgeführt, genügt nicht, um die für einen Zusammenhang zwischen dem Irrtum der Beklagten und der Erhöhung ihrer Beteiligungsquote sprechende Vermutung zu widerlegen. Denn die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bereits im September 2005 von Liquiditätslücken bei ... in Höhe von 60 bis 70 Millionen Euro gewusst, entbehrt hinreichender Substanz. Zur Begründung weist die Klägerin nämlich nur darauf hin, dass es im September 2005 um Zahlungsverzögerungen gegenüber ... in der Größen-ordnung von 60 bis 70 Millionen Euro gegangen sei, weshalb ... auf Verlangen hin eine Verlängerung der 120-stündigen Schadensmeldefrist gewährt worden sei. Das ist nicht ausreichend. Denn die Kenntnis von Zahlungsverzögerungen in der genannten Größenordnung ist der Kenntnis von einer entsprechenden andauernden Liquiditätslücke nicht gleichzustellen.
e) Auch die weitere Voraussetzung der arglistigen Täuschung, nämlich eine Täuschung des Versicherers zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (vgl. Römer/Langheid, a.a.O. § 22 RN 3), liegt vor. Zwar rechtfertigt nicht jedes Verschweigen gefahrerheblicher Umstände den Schluss auf eine arglistige Täuschung (vgl. BGH RuS 1991, 423). Die Arglist wird jedoch indiziert, wenn Umstände verschwiegen werden, die offensichtlich gefahrerheblich sind. Um solche Umstände handelt es sich bei dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke. Denn es drängte sich ohne jeden Zweifel auf, dass sie für die Übernahme weiterer Risiken und die Erhöhung der Beteiligungsquote durch die Beklagte von Bedeutung waren.
Danach ist dem Geschäftsführer der ..., Herrn ..., eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zur Last zu legen. Denn ihm waren sowohl die Liquiditätslücke als auch das Schneeballsystem bekannt. Er hat das Schneeballsystem nämlich - auch nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift - eingerichtet, nachdem er festgestellt hatte, dass die finanziellen Mittel der ... nicht ausreichten, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.
Darauf, ob die ..., die die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen für die ... mit der Beklagten ausgehandelt hat, Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, kommt es nach § 166 Abs. 2 BGB nicht an. Denn die ... hat dabei nach bestimmten Weisungen von ... gehandelt. Insoweit genügt es nämlich, dass der Vertretene den Bevollmächtigten zu dem Geschäft veranlasst hat oder dass er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er es könnte (vgl. Palandt a.a.O. § 166 RN 11). Das war hier der Fall. Die Annahme, dass die ... von sich aus, ohne Wissen von Herrn ... wegen des Versicherungsschutzes der ... -Gruppe mit der Beklagten verhandelt und die notwendigen Vereinbarungen getroffen hat, ist lebensfremd. Dagegen sprechen im Übrigen die Schreiben der ... an ... vom 10.05.2001 (Anlage K 50) und vom 26.11.2001 (Anlage B 25). Danach informierte die ... unter dem 10.05.2001 darüber, dass sie in Verhandlungen mit Versicherern stehe, um für die tatsächlich gelagerten Werte einen Versicherungsschutz anzubieten. Das deutet darauf hin, dass die ... von ihren Bemühungen um ausreichenden Versicherungsschutz unterrichtete. Das gilt auch für die "Neuordnung der Versicherung per 01.12.2001". In dem Schreiben vom 26.11.2001 heißt es nämlich u.a.:
"Neuordnung der Geld- und Werttransportversicherung per 01.12.2001 laufende Versicherung Nr. 7509 - Mannheimer ...
Auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 01.12.2001, 00.00 Uhr, in Kraft gesetzt ...".
2. Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 ist wirksam.
a) Die Anfechtungserklärung war - wie geschehen - nach § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vertreter der in dem Schreiben vom 08.01.2007 genannten ... -Gesellschaften, den Versicherungsnehmerinnen, abzugeben. Denn es liegt - wie nachfolgend unter Ziffer 4.a) weiter ausgeführt - kein Fall des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB vor, bei dem die Anfechtung auch dem Begünstigten gegenüber erklärt werden muss. § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung an § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anknüpft und damit von der Täuschung durch einen Dritten und nicht von dem hier vorliegenden Fall der Täuschung durch eine Vertragspartei ausgeht (vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Auflage § 74 RN 30).
b) Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 ist nicht nach § 174 BGB unwirksam. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte Vollmachten der Mitversicherer vorgelegt hat. Denn im vorliegenden Fall geht es nur um die Wirksamkeit der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen und nicht darum, ob auch die mit den Mitversicherern abgeschlossenen Verträge wirksam angefochten worden sind.
c) Die Anfechtungserklärung genügt auch den an den Inhalt einer solchen Erklärung zu stellenden Anforderungen.
Ihr ist nämlich zu entnehmen, wem gegenüber die Anfechtung erklärt werden sollte. Das ergibt sich aus der Liste der ... -Gesellschaften, die in dem Schreiben aufgeführt sind. Auch ist deutlich, welche Erklärungen die Beklagte anficht. Denn die Anfechtung bezieht sich dem Schreiben vom 08.01.2007 zufolge auf alle unter der Police 7509 getroffenen Vereinbarungen.
Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes ist nur erforderlich, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (vgl. Palandt a.a.O. § 143 RN 3). Das ist hier der Fall, da die Beklagte im Schreiben vom 08.01.2007 als Grund für die Anfechtung die Täuschung über das schon vor 2001 betriebene Schneeballsystem und die bereits seit 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke genannt hat.
3. Die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 BGB) ist mit der Erklärung vom 08.01.2007 gewahrt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 08.01.2006 von der Täuschung durch ... Kenntnis hatte, d.h. wusste, dass in der ... -Gruppe bereits am 01.12.2001 oder 01.12.2002 eine dauernde Liquiditäts-lücke bestand und ein Schneeballsystem betrieben wurde. Ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen genügt insoweit nicht (vgl. Palandt a.a.O. § 124 RN 2).
Anhaltspunkte für eine vor dem 08.01.2006 bestehende Kenntnis der Beklagten von den genannten, die Anfechtung begründenden Umständen liegen - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht vor. Die Schadensmeldungen ... in der Zeit von Mai 2004 bis Februar 2006 sowie der ... von November 2005 und Januar 2006, der ... vom Februar 2006 und der Handelskette ... vom Januar und Februar 2006 sowie das Gespräch vom September 2005 wegen Zahlungsverzögerungen bei ... und die Besprechung vom Januar 2006 zwischen Herrn ..., Herrn ... von der ... sowie Herrn ... über Zahlungsverzögerungen und die deshalb vom ... -Kunden ... unter dem 29.12.2005 erklärte fristlose Kündigung (Anlage K 108) lassen nämlich nicht darauf schließen, dass die Beklagte zu der Zeit schon wusste, dass bereits Ende 2001 bzw. Ende 2002 bei der ... -Gruppe eine Liquiditätslücke und ein Schneeballsystem existierten. Das gilt auch in Anbetracht der oben dargestellten früheren Schadensmeldungen durch die ... und die ... aus den Jahren 2001 und 2002 und der Mahnungen bezüglich der Versicherungsprämien aus den Jahren 1993, 1998, 1999, 2003 und 2004 (Anlage K 75).
4. Die Anfechtung und die Möglichkeit der Beklagten, sich der Klägerin gegenüber darauf zu berufen, ist weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen.
a) Die Anfechtung ist nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam. Ob die Spartengesellschaften die Täuschung kannten oder kennen mussten, ist unerheblich. Denn § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Ziffer IV 2.a) nicht anwendbar. Die Auswirkungen einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auf den Versicherten ergeben sich bei einer Versicherung für fremde Rechnung - wie sie hier vorliegt - aus § 123 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 334 BGB (vgl. Bruck/Möller/Sieg a.a.O.). Der Versicherte steht bei einer solchen Versicherung nämlich im Lager des Versicherungsnehmers und ist deshalb nicht als "anderer" im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen. Für die Fremdversicherung gilt nämlich der aus § 79 Abs. 1 VVG zu entnehmende Grundsatz, dass der Versicherte dem Versicherungsnehmer gleichsteht (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 79 VVG RN 1; Römer/Langheid a.a.O. § 158i RN 3). Dafür, dass die Anfechtung des Versicherungsvertrages bei einer Fremdversicherung grundsätzlich auch dem gutgläubigen Versicherten gegenüber wirkt, spricht zudem der Umstand, dass das Versicherungsvertragsgesetz in der hier anzuwendenden alten Fassung für bestimmte Versicherungsbereiche ausdrücklich anderslautende Regelungen enthält. So bestimmt § 158i VVG a.F. für die Pflicht-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung, dass der Versicherer dem Versicherten seine Leistungsfreiheit nur dann entgegenhalten kann, wenn bestimmte Voraussetzungen in der Person des Versicherten vorliegen. Auch § 102 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. regelt ausdrücklich, dass die Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung auch im Fall der Anfechtung des Vertrages nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen bleibt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dies für andere Fremdversicherungen nicht ohne Weiteres gilt.
b) Da es sich bei dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7509 nicht um eine Pflicht-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 158i VVG a.F. handelt, steht diese Vorschrift einer sich aus der Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB ergebenden Leistungsfreiheit der Beklagten im Verhältnis zu den Spartengesellschaften nicht entgegen.
c) Die Bestimmung der Ziffer 14.3 der Police 7509, welche der entsprechenden Regelung in der Police 7265 entspricht, hindert die Beklagte nicht, die Nichtigkeit auch gegenüber den Versicherten geltend zu machen. Denn sie betrifft lediglich die grundlos mögliche Kündigung und Einschränkungen des Haftungsumfangs und setzt einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus. Dass für die genannten Fälle eine Nachhaftung vereinbart ist, bedeutet nicht, dass der Versicherte auch für den Fall einer ex tunc wirkenden Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geschützt werden sollte.
d) Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Regelung in ... Ziffer 13.4 der Police 7265 und die gleichlautende Bestimmung der Police 7509, wonach Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz zu Gunsten der jeweiligen Auftraggeber nicht beeinträchtigen. Denn Ziffer 13 der Policen betrifft nicht vorvertragliche und bei Vertragsänderungen zu erfüllende Anzeige- und Aufklärungspflichten, deren Verletzung eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen kann, sondern lediglich Obliegenheiten und solche Verhaltenspflichten der Versicherungsnehmerin, die während der Laufzeit der Police bestehen. Dafür spricht die derjenigen des § 6 VVG a.F. ähnliche Überschrift "Obliegenheiten" sowie der Text der den Spartengesellschaften der Klägerin übersandten Versicherungsbestätigungen vom 28.11.2005 (Anlage K 2), 16.01.2004 (Anlage K 9) und 17.05.2005 (Anlagen K 14 und K 16). Denn darin heißt es:
"Der Versicherer wird zu Gunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können".
Diese Formulierung deutet ebenfalls darauf hin , dass Ziffer 13.4 der Policen lediglich die Folge von Verstößen gegen Obliegenheiten und sonstige Pflichten während des Vertrages regelt und nicht die Konsequenzen der Verletzung von Anzeigepflichten im Sinne des § 16 VVG a.F. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Zusammenhang der Regelung in Ziffer 13.4 mit den Regelungen in den vorangehenden Ziffern 13.1 und 13.3. Denn Gegenstand dieser Regelungen sind nicht Verstöße gegen Anzeigepflichten gemäß § 16 VVG a.F., sondern nur Verletzungen von während des Vertrages bestehenden Anzeigepflichten, Obliegenheiten und sonstigen Rechtspflichten. So bezieht sich Ziffer 13.1 auf das Verschulden bei "Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten sowie bei der Auswahl des Transportmittels" und Ziffer 13.3 auf die unterlassene Anzeige einer Gefahrerhöhung. Demnach ist davon auszugehen, dass auch Ziffer 13.4 nur die Folge der Verletzung derartiger Pflichten und Obliegenheiten für den Versicherungsschutz der Auftraggeber von ... betrifft.
Zudem ist der Bestimmung in Ziffer 13.4. nicht zu entnehmen, dass die Versicherer den Kunden von ... gegenüber auf den Einwand der arglistigen Täuschung durch die Versicherungsnehmerin vor und bei Vertragsschluss verzichten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Verzicht im Ergebnis einem Ausschluss des Rechts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichkommt, dass an die Vereinbarung eines solchen Ausschlusses hohe Anforderungen zu stellen sind und es - wenn dies gewollt gewesen wäre - nahegelegen hätte, ausdrücklich festzulegen, dass es dem Versicherer verwehrt sein solle, sich dem Versicherten gegenüber auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu berufen.
e) Auch der Umstand, dass es sich bei der Police 7509 ebenso wie bei der Police 7265 um eine "Allgefahrenversicherung" handelt, steht der Anfechtung nicht entgegen. Er bedeutet nämlich nur, dass der Versicherte vor dem Verlust der versicherten Güter geschützt wird, und zwar unabhängig von der Ursache dieses Verlustes. Daraus folgt nicht, dass die Kunden von ... auch dann Versicherungsschutz genießen sollen, wenn versicherungsvertragliche Vereinbarungen auf einer vom Versicherungsnehmer begangenen arglistigen Täuschung beruhen und wirksam angefochten werden.
f) Die Anfechtung ist nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, war die ... -Gruppe nämlich auch ohne eine entsprechende Nachfrage der Beklagten verpflichtet, die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem zu offenbaren. Zudem kann der arglistig täuschende Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dieser habe seine Nachfrageobliegenheiten verletzt (vgl. Römer/Langheid a.a.O. § 22 RN 8; BGH VersR 2007, 96).
g) Die Anfechtung ist auch nicht nach § 144 BGB wegen Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes ausgeschlossen. Für die Annahme einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB ist ein Verhalten erforderlich, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten. Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss der Bestätigende die Anfechtbarkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben (vgl. Palandt a.a.O. § 144 RN 2; BGH NJW 1977, 1151 [BGH 20.01.1977 - II ZR 222/75]; BGHZ 129, 371 ).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Denn aus den oben genannten Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte schon vor oder im Dezember 2005, als die Versicherungsbestätigung für die ... (Anlage K 140) ausgestellt wurde, zumindest damit rechnete, dass bei der ... -Gruppe Anfang Dezember 2001 oder Anfang Dezember 2002 eine erhebliche Liquiditätslücke bestand und ein Schneeballsystem praktiziert wurde. Aus dem gleichen Grund führt auch die Unterzeichnung der Musterversicherungsbestätigung vom 01.03.2006 nicht zum Ausschluss der Anfechtung nach § 144 BGB.
h) Der Beklagten wäre es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, wenn sie es - trotz Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten - unterlassen hätte, die ... -Gruppe zu überprüfen. Soweit ein Versicherer beim Versicherungsnehmer Prüfungen durchführt, tut er dies nämlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Versicherungsnehmers oder des in dessen Lager stehenden Versicherten. Zudem verdient ein Versicherungsnehmer, der bezüglich gefahrerheblicher Umstände eine arglistige Täuschung begeht, im Fall nicht durchgeführter Prüfungen des Versicherers ebenso wenig Schutz, wie im Fall der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit. Wenn die Beklagte in ihrem Interesse liegende Prüfungen nicht durchgeführt hat, so kann sich das deshalb nicht zu seinen Gunsten und damit auch nicht zu Gunsten des Versicherten auswirken.
5. Die danach wirksam erfolgte Anfechtung der unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen steht der Klageforderung dem Grunde nach nicht entgegen. Denn der Vertrag gemäß der Police 7265 ist durch die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach lediglich abgeändert worden. Daher führt die Anfechtung nur dazu, dass die unter der Policennummer 7509 vereinbarten, von der Police 7265 abweichenden Regelungen, deretwegen die Aufklärung hätte erfolgen müssen, ex tunc nichtig sind und die Police 7265 jedenfalls im Verhältnis ihrer Versicherungsnehmer zur Beklagten weiter fortgilt. Zu den genannten, durch die Anfechtung entfallenden Vereinbarungen zählt insbesondere die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung von 30 % auf 40 % zum 01.12.2001 und von 40 % auf 62,5 % zum 01.12.2002.
a) Zwar ist unter der Policennummer 7509 formell ein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Die Übersendung der Deckungsnote mit der Policennummer 7509 (Anlagen K 144, B 38) mit Schreiben der ... vom 13.09.2001 (Anlage B 38) stellt nämlich ein (erstes) Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, auf dessen Basis ausweislich der Anmerkung des Herrn ... vom 30.11.2001 auf der der Beklagten im Anschluss an ihr Schreiben vom 25.10.2001 (Anlage K 145) noch einmal übermittelten geänderten Deckungsnote (Anlage B 41) ein Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Parteien einen "neuen" Vertrag abschließen wollten, ergibt sich auch aus der in Ziffer 5.1.7 der geänderten Deckungsnote (Anlage B 41) und der Police 7509 enthaltenen Formulierung, wonach die Mindest- und Vorauszahlungsprämie in 4 Raten ab "Vertragsbeginn" gezahlt werden sollte. Dementsprechend hat die ... die ... mit Prämienrechnung vom 05.12.2001 zur Zahlung der danach am 01.12.2001 fälligen "1. Rate 01.12.2001 bis 28.02.2002" aufgefordert (Anlage K 147) und für die Police 7265 unter dem 23. Juli 2002 eine "Endabrechnung 01.01.2001 bis 30.11.2001" erstellt (Anlage K 149).
b) Für die Folgen der Anfechtung kommt es jedoch nicht darauf an, ob formell ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist. Wesentlich ist, ob der Sache nach ein neues Versicherungsverhältnis begründet oder der frühere Vertrag unter Wahrung seiner Identität lediglich abgeändert werden sollte.
Treffen die Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln. Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien. Dabei kann vom Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein ausgestellt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. dazu Römer/Langheid a.a.O. § 38 RN 6; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Daher genügt es für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität nur die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]).
Danach ist es für die Frage, ob unter der Policennummer 7509 der Sache nach ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist, unerheblich, welche Bedeutung die von der Beklagten auch nach dem 01.12.2001 noch beibehaltene Vertragsnummer hat und dass eine neue Police ausgestellt worden ist. Auch darauf, ob der Versicherungsschutz von ... insgesamt mit einem neuen Konzept neu geordnet worden ist, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist nämlich, ob zwischen ... und der Beklagten unter der Policennummer 7509 der Sache nach erhebliche Änderungen der wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages vereinbart worden sind. Das ist nicht der Fall. Unter der Policennummer 7509 sind der Sache nach lediglich Abänderungen des gemäß der Police 7265 geschlossenen Vertrages erfolgt.
aa) Zum 01.12.2001 sind unter der Policennummer 7509 nämlich im Wesentlichen folgende Änderungen vereinbart worden:
Eine neue Zusammensetzung des Versichererkonsortiums (vgl. Beteiligungsliste Anlage B 41),
die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % (vgl. Beteiligungsliste Anlage B 41),
die Versicherung von Dienstleistungen auch für die Auftraggeber - mit Ausnahme der ... Essen (...), - die unter der Police 7265 nicht versichert waren (vgl. Deckungsnote Anlage B 41),
die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Dänemark (vgl. Deckungsnote Anlage B 41),
die Änderung der Deckungssummen, insbesondere für die verschiedenen Cash-Center (vgl. Anlage B 42), und der Mindest- und Vorauszahlungsprämie (vgl. Deckungsnote Anlage B 41),
Änderungen der Sicherheitsvorschriften,
die Übernahme der gesetzlichen Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern sowie diejenige der vertraglichen Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers (vgl. Deckungsnote Anlage B 41),
die Versicherung von Gegenständen im Gewahrsam von von ... / ... eingesetzten Subunternehmern (vgl. Deckungsnote Anlage B 41)
sowie eine am 01.12. statt zum Jahresanfang beginnende Vertragsdauer (vgl. Deckungsnote Anlage B 41).
bb) Diese Änderungen vermögen die Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages zum 01.12.2001 nicht zu begründen.
Unerheblich ist, dass sich das Versichererkonsortium zum 01.12.2001 geändert hat. Denn derartige Änderungen berühren das Vertragsverhältnis zwischen der ... -Gruppe und der Beklagten nicht. Wie diese zutreffend vorträgt, lag nämlich sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 eine offene Mitversicherung vor. Das bedeutet, dass zwischen den ... -Gesellschaften und den verschiedenen Versicherern unter den Policen 7265 und 7509 jeweils gesonderte Verträge - wenn auch mit identischem Inhalt - bestanden, so dass das Entfallen des Vertrages mit einem Versicherer nicht ohne weiteres Auswirkungen auf den Bestand der anderen Verträge hatte.
Die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten, die Aufnahme neuer Kunden von ... in den Versicherungsschutz, die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherung sowie die Änderung der Deckungssummen und der Prämien rechtfertigen es nicht davon auszugehen, dass die Parteien der Sache nach einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Denn sie haben insoweit sowohl vor als auch nach dem 01.12.2001 Änderungen im Wege der bloßen Vertragsänderung vereinbart, wobei die Aufnahme weiterer ... -Kunden unter den Versicherungsschutz grundsätzlich keiner Änderung des Versicherungsvertrages bedurfte. Der danach bestehende Versicherungsschutz erstreckte sich nämlich auf die Leistungen von ... für alle Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war. Eine Erweiterung des Kundenstammes stellte sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 eine bloße , nach Ziffer 10.1 zulässige , nach Ziffer 10.2 anzuzeigende Gefahrerhöhung dar. Lediglich für die Gewährung von Versicherungsschutz für die in der Police 7265 aufgeführten Auftraggeber von ... zum 01.12.2001 war eine Vertragsänderung erforderlich, weil insoweit ausdrücklich vereinbart war, dass die Dienstleistungen für sie nicht mitversichert waren.
In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes sind im Wege der Vertragsänderung Erweiterungen sowohl unter der Police 7265 erfolgt - nämlich auf das Gebiet der DDR (Anlage K 214) - als auch später unter der Police 7509, unter der Österreich, die Schweiz und die Niederlande in den Geltungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen wurden (vgl. Anlage K 148a).
Nach der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % zum 01.12.2001 wurde eine weitere, dem Umfang nach sogar gravierendere Erhöhung ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509 ohne den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages vorgenommen - nämlich die Erhöhung von 40 % auf 62,5 % zum 01.12.2002.
Die Prämienregelung wurde bereits unter der Police 7265 geändert, ohne dass die Vertragsparteien deshalb einen neuen Versicherungsvertrag abschlossen. Die Beklagte trägt dazu nämlich unwidersprochen vor, die Prämien seien unter der Police 7265 jedes Jahr überprüft und neu verhandelt worden, was mit dem Schreiben der ... an Herrn ... vom 01.12.1995 (Anlage K 215) übereinstimmt. Die für das Versicherungsjahr 01.01.2001 bis 30.11.2001 in Rechnung gestellten Prämiensätze seien schon unter der Police 7265 vereinbart, jedoch noch nicht dort, sondern erst in der Police 7509 dokumentiert worden.
Auch hinsichtlich der Maxima für die Betriebsstätten wurden Änderungen ohne Abschluss eines neuen Vertrages bereits zum 13.12.1999 unter der Police 7265 vorgenommen (vgl. Anlage K 211). Mit der Vereinheitlichung der Deckungssummen für die Cash-Center (mit Ausnahme von Leipzig) auf 10 Mio. Euro erfolgte unter der laufenden Policennummer 7509 eine noch einschneidendere Veränderung ohne Abschluss eines neuen Vertrages zum 01.12.2002 (vgl. Anlage B 42).
Bei den zum 01.12.2001 geänderten Auflagen und Sicherheitsvorschriften handelt es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Versicherungsvertrages.
Die zum 01.12.2001 in Bezug auf die gesetzliche und die vertragliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern getroffenen Vereinbarungen führen ebenfalls nicht zur Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages. Da bereits unter der Police 7265 eine Allgefahrenversicherung bestand, ist der Versicherungsschutz für die Kunden von ... durch die Übernahme der gesetzlichen Haftung nämlich nicht erweitert worden. Bei der Möglichkeit, die vertragliche Haftung von ... nach ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers zu übernehmen, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung, die für ein neues Versicherungsverhältnis sprechen könnte. Denn im Ergebnis ist damit nur vereinbart worden, dass die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung berechtigt sein sollte, das Angebot von ... auf Übernahme der vertraglichen Haftung anzunehmen.
Die Verschiebung des Versicherungsjahres um einen Monat stellt ebenfalls keine wesentliche Veränderung der vertraglichen Vereinbarungen dar. Das gilt auch für die Aufnahme der Subunternehmer in die Bestimmung über die versicherten Interessen. Die Möglichkeit der Mitversicherung von Subunternehmern gemäß Ziffer 2.2.5 der Police 7509 dürfte im Übrigen erst unter der laufenden Policennummer 7509 zum 01.12.2002 vereinbart worden sein. Denn eine Bestimmung darüber ist in der geänderten, vom Zeugen ... am 30.11.2001 gegengezeichneten Deckungsnote (Anlage B 41) mit der Laufzeit ab 01.12.2001 (noch) nicht enthalten.
cc) Gegen ein neues Versicherungsverhältnis spricht ferner, dass gemäß der geänderten Deckungsnote (Anlage B 41) zum 01.12.2001 ausdrücklich vereinbart war, dass die Bestimmungen der Police 7265 weiter gelten sollten und dass die weiteren Regelungen unter der Policennummer 7509 im Wesentlichen mit denjenigen unter der Police 7265 identisch sind.
Dass auch nach Auffassung der Vertragsparteien weder zum 01.12.2001 noch zum 01.12.2002 erhebliche Veränderungen erfolgt sind, ergibt sich zudem aus dem Schreiben der ... an die ... vom 16.07.2003 (Anlage K 218). Darin heißt es nämlich:
"Zum 01.12.2002 wurde das Versicherungskonzept für die Fa. ... von uns neu geordnet. Der bisherige Versicherungsschutz blieb davon unberührt. ... Abschließend machen wir nochmals deutlich, dass sich ansonsten der Versicherungsschutz von ... in Art und Umfang nicht verändert hat".
C. Dass ... und die Beklagte das unter der Police 7265 zwischen ihnen bestehende Versicherungsverhältnis mit dem Abschluss der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 aufheben wollten, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Ob die Mitversicherer die Police 7265 fortsetzen wollten und welche Vereinbarungen insoweit mit ihnen getroffen worden sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
Der Vortrag der Beklagten, da die Police 7265 nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte, habe sich die ... -Gruppe, vertreten durch die ..., mit den an dieser Police beteiligten Versicherern darauf geeinigt, das neue Versicherungskonzept ab dem 01.12.2001 in Kraft zu setzen, und sei zugleich ausdrücklich vereinbart worden, den Versicherungsvertrag mit Ablauf des 30.11.2001 zu beenden, ist in Bezug auf die Begründung für die angeblich mit der Beklagten getroffene Aufhebungsvereinbarung nicht überzeugend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das unter der Police 7265 bestehende Versicherungsverhältnis zwischen der ... Gruppe und der Beklagten - wie diese behauptet - wegen der Euro-Umstellung, des Wachstums von ..., des Ausscheidens von Mitversicherern und der Notwendigkeit der Versicherung der unter der Police 7265 nicht versicherten Kunden beendet werden musste. Dagegen spricht nämlich, dass zwischen der ... -Gruppe und der Beklagten unter der Policennummer 7509 für die Zeit ab 01.12.2001 (wie oben dargelegt) der Sache nach lediglich Änderungen der Vereinbarungen gemäß der Police 7265 erfolgt sind und kein grundsätzlich andersartiges Versicherungsverhältnis begründet worden ist.
Auch der Inhalt der dem Abschluss der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 mit den Schreiben vom 13.09.2001 (Anlage B 38), vom 22.10.2001 (Anlage B 39), vom 23.10.2001 (Anlage B 40) und vom 25.10.2001 (Anlage K 145) vorausgegangenen Korrespondenz der ... mit der Beklagten spricht gegen deren Darstellung und die Annahme einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen ihr und .... In den genannten Schreiben ist nämlich von einer Aufhebung des Versicherungsverhältnisses nicht die Rede. Verwendet wird in den Schreiben vom 22.10.2001, 23.10.2001 und 25.10.2001 nur der Begriff der "Neuordnung" u.a. des Vertrages 7265. Zudem deutet das oben zitierte Schreiben der ... an die ... vom 16.07.2003 (Anlage K 218) darauf hin, dass das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und der ... -Gruppe unter der Police 7509 nicht aufgehoben, sondern in geänderter Form fortgesetzt werden sollte. Das gilt auch für das Schreiben der ... an die Firma ... vom 25.11.2002 (Anlage B 43). Darin heißt es nämlich:
"Die Neuordnung des Versicherungskonzeptes ... zum 1.12.2001 basierte auf der bis dorthin bestehenden Police Nr. 7265. Die Bedingungen dieser Police waren und sind nach wie vor Bestandteil des neugeordneten Versicherungskonzeptes der ... Unternehmensgruppe. Die Police Nr. 7265 als solche existiert nicht mehr, da diese in dem neuen Konzept aufgegangen ist."
Im Übrigen entbehrt der Vortrag der Beklagten über die angebliche Aufhebungsvereinbarung jeglicher Substanz, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2008 hingewiesen hat. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, zwischen welchen Personen es wann, wo und wie zu einer solchen Übereinkunft gekommen sein soll.
Aus diesen Gründen lässt die Anfechtung des Versicherungsvertrages die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach unberührt und führt sie nur zur Unwirksamkeit der aufgrund der arglistigen Täuschung unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % und von 40 % auf 62,5 %.
V. Im Hinblick auf die wirksame Anfechtung der unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen des Versicherungsvertrages kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.01.2007 nach den §§ 16 ff VVG a.F. auch den Rücktritt wirksam erklärt hat und ob sie nach § 20 Abs. 1 ADS 1919 von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Der Rücktritt nach den §§ 16, 17 VVG a.F. und die Leistungsfreiheit nach den §§ 19, 20 ADS 1919 könnten nämlich ebenso wie die Anfechtung nur die aufgrund des Irrtums der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem unter der Policennummer 7509 getroffenen "neuen" Vereinbarungen betreffen und nur insoweit Wirkung entfalten. Denn für die Folge des Rücktritts und der Leistungsfreiheit kann nichts anderes gelten als für diejenige der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 38 VVG RN 5). Deshalb braucht weder die Frage der Anwendbarkeit der §§ 16 ff VVG a.F. trotz Einbeziehung der Vorschriften der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 und damit auch der §§ 19 ff ADS 1919 in den Vertrag unter der Policennummer 7509 noch die Frage der Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung geklärt zu werden. Auch muss nicht entschieden werden, ob die Bestimmung des § 20 ADS 1919 der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmenden Inhaltskontrolle standhält, obwohl sie statt des Rücktrittsrechts nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. die Leistungsfreiheit vorsieht und obwohl danach anders als nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. Leistungsfreiheit auch dann besteht, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. dazu Prölss/Martin a.a.O. DTV Güter 2000, Ziffer 4 RN 2).
VI. Die der Klägerin zustehende Entschädigung ist nicht aufgrund des unter der Police 7509 für die ... vereinbarten Versicherungsschutzes auf Basis einer 30 % übersteigenden Beteiligungsquote der Beklagten zu berechnen.
Ansprüche der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag der ... könnten nämlich nur dann bestehen, wenn ein Versicherungsfall vorläge, der eingetreten ist, während sich die versicherten Sachen - hier: das von der ... bei den Filialen der Spartengesellschaften abgeholte Bargeld - im Gewahrsam der ... befanden. Dass das der Fall ist, hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt. Denn sie hat nicht vorgetragen, wann, wo, auf welche Weise und von wem der Verlust welcher Safebags bzw. welcher darin enthaltenen Bargelder verursacht worden sein soll.
VII. Die Klägerin kann auch aufgrund der ihren Spartengesellschaften erteilten Versicherungsbestätigungen von der Beklagten nicht Entschädigung auf Basis einer höheren Beteiligungsquote als 30 % verlangen.
Denn bei den Versicherungsbestätigungen handelt es sich lediglich um Erklärungen, mit denen die Adressaten über das Bestehen des von ... nach den Transportverträgen geschuldeten Versicherungsschutzes unterrichtet werden sollten. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass damit zu Gunsten der Kunden von ... ein gesonderter Verpflichtungstatbestand mit besonderen Rechten geschaffen werden sollte. Ihrem Wortlaut nach bestätigt die ... in den Versicherungsbestätigungen nämlich lediglich namens und in Vollmacht der Versicherer den Abschluss einer Versicherung für die darin aufgeführten Versicherungsnehmer während der bezeichneten Vertragsdauer in Bezug auf die beschriebenen versicherten Interessen mit dem genannten Maximum, dem Umfang und der Dauer der Versicherung sowie den dargestellten Regelungen für den Schadensfall und für Kündigungen und Vertrags-änderungen einschließlich der Beteiligungsquote der Beklagten. Eine über die Bestätigung mit diesem Inhalt hinausgehende Bedeutung haben die Versicherungsbestätigungen nicht. Dementsprechend vermögen sie von dem Versicherungsvertrag gemäß den Policen 7265 und 7509 unabhängige Erfüllungsansprüche der Spartengesellschaften nicht zu begründen.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die ... die Versicherungsbestätigungen jeweils mit separaten Anschreiben übersandt hat. Denn Sinn und Zweck dieser Anschreiben war es nur, die Änderungen, die zu der neuen Versicherungsbestätigung geführt haben, zu erläutern. Das geht aus dem Inhalt der Anschreiben hervor (vgl. K 224). Das Gleiche gilt für die Information der ... -Kunden durch die ... über die Versicherungsbestätigungen zur Police 7509 entsprechend dem Schreiben an die ... vom 16.07.2003 (Anlage K 218). Unerheblich ist, dass die ... mit Schreiben vom 03.07.1997 (Anlage K 223) unter der Überschrift "Rückwirkende Kündigung der separaten Versicherungsbestätigung ..." erklärt hat, die ausgesprochene Versicherungsbestätigung werde zurückgezogen. Das gilt auch für den Hinweis der ... an die ... im Schreiben vom 10. Mai 2001 (Anlage K 228), mit den an die Kunden versandten Versicherungsbestätigungen seien auch für die ... Verpflichtungen verbunden. Er lässt sich im Übrigen mit der bei Abgabe einer Versicherungsbestätigung gegebenen Möglichkeit einer Vertrauenshaftung erklären.
Im Hinblick auf ihre oben beschriebene Bedeutung bedurfte es keiner gesonderten Anfechtung der Versicherungsbestätigungen gegenüber den Auftraggebern von .... Dass eine solche Anfechtung erfolgt ist, ist unerheblich.
Ob sich aus dem Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhalts der Versicherungsbestätigung sowie bei Verletzung von Informationspflichten, die aufgrund der Abgabe einer solchen Bestätigung möglicherweise bestehen (vgl. zur Vertrauenshaftung in Bezug auf die Richtigkeit: OLG Hamburg VersR 1990, 1351 [OLG Hamburg 17.05.1990 - 6 U 15/90] und zu den Informationspflichten BGHZ IP 2001, 75), Schadensersatzansprüche ergeben könnten, kann dahinstehen. Denn derartige Ansprüche werden hier nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
VIII. Die Beklagte hat entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der Police 7265 am 30.11.2001 30 % des den Spartengesellschaften der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen.
1. Der Einwand der Beklagten, die Sparten-Gesellschaften treffe der Vorwurf, bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt zu haben im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB, hat keinen Erfolg. Denn § 425 Abs. 2 HGB ist auf den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag nicht anwendbar. Die Vorschrift betrifft nämlich die Verpflichtung des Frachtführers zum Ersatz sowie den Umfang des von ihm zu leistenden Ersatzes im Falle eines bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Verhaltens des Absenders. Die Auswirkung eines solchen Verhaltens auf die Haftung des Versicherers ist in § 131 VVG geregelt.
Unabhängig davon ist die Klageforderung auch deshalb nicht nach § 425 Abs. 2 HGB oder unter dem Aspekt des Mitverschuldens nach § 254 BGB (teilweise) abzuweisen, weil der Schaden, um den es hier geht, zumindest ganz überwiegend durch das Verhalten von ... verursacht worden ist, so dass sich die ... den Sparten-Gesellschaften gegenüber nicht auf eine den Ersatzanspruch verringernde Mitwirkung an der Entstehung des Schadens berufen könnte. Zudem hat der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Spartengesellschaften gegen die ... in voller Höhe anerkannt.
2. Die Beklagte kann der Klageforderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Sparte ... habe es versäumt, ihren Schaden durch Aufrechnung zu mindern, und der Insolvenzverwalter habe mitgeteilt, dass gegenüber ... noch eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 72 304,11 € offen sei. Denn die Spartengesellschaften waren bzw. sind nicht verpflichtet, die Ansprüche des Insolvenzverwalters zu Gunsten der Beklagten durch Aufrechnung zu tilgen.
3. Die von den früheren ... -Mitarbeitern ... und ... zu Gunsten der Spartengesellschaften bzw. der Klägerin erklärten Anerkenntnisse bzw. Abtretungen reduzieren die Höhe des den Spartengesellschaften entstandenen Schadens nicht und haben deshalb bei der Berechnung der Klageforderung außer Betracht zu bleiben.
4. Die von der Klägerin vorgenommene Anrechnung des Wertes der Musikinstrumente in Höhe von 25 000,00 € auf Zins-forderungen gegen Herrn D.... hat ebenfalls keinen Einfluss auf ihren Anspruch gegen die Beklagte. Denn diese Anrechnung ist nach ... § 367 BGB zu Recht erfolgt und betrifft nicht die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Ansprüche.
5. Die Klage ist ferner nicht im Hinblick auf das unter der Police 7265 vereinbarte Maximum (teilweise) abzuweisen. Für die der Klageforderung zugrundeliegenden Versicherungsfälle ist nämlich ein Maximum nicht vereinbart worden. Denn diese Versicherungsfälle betreffen weder das unter Ziffer 4.1 bis 4.1.7 geregelte Risiko des Transportes in Fahrzeugen, noch das Bürgersteig-Risiko gemäß 4.1.8, das Einbruchdiebstahlrisiko gemäß 4.1.9 oder das Risiko während der Lagerungen und/oder während der Bearbeitung etc. im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin gemäß 4.1.10 der Police 7265. Die Übergabe des Bargeldes bei der Landeszentralbank verbunden mit der Anweisung, es auf das Konto von ... zu buchen, erfolgte nämlich erst, nachdem sich die Tür des Gebäudes der Landeszentralbank geschlossen hatte, d.h. nach Beendigung des Bürgersteig-Risikos gemäß Ziffer 4.1.8 der Police 7265. Auch Ziffer 4.1.10 der Police 7265 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Regelung bezieht sich lediglich auf Vorgänge in den unter dieser Ziffer aufgeführten Cash-Centern. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass darin jedem einzelnen Cash-Center eine besondere Deckungssumme zugewiesen wird. Die Versicherungsfälle, auf denen die Klage beruht, sind aber - wie bereits dargelegt - außerhalb der Cash-Center erst in den jeweiligen Filialen der Landeszentralbank eingetreten. Im Hinblick darauf weist der Versicherungsvertrag unter der Police 7265 eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Die Möglichkeit, diese Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, erscheint zweifelhaft. Denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, welche Deckungssumme die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bewusst gewesen wäre. Sofern aber Regelungslücken in verschiedener Weise geschlossen werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. Palandt a.a.O. § 157 RN 10). Am ehesten in Betracht käme im Übrigen die Annahme, dass das gemäß Ziffer 4.1.2 für Transporte in voll gepanzerten Fahrzeugen ausschließlich von Schleuse zu Schleuse geltende Maximum von 20 Millionen DM auch für die hier in Rede stehenden Versicherungsfälle vereinbart worden wäre. Denn sie betreffen ebenso wie die genannten Fahrten ein Risiko während eines Zeitraumes, in dem das Geld sicher untergebracht scheint. Dass einer der mit der Klage geltend gemachten einzelnen Versicherungsfälle die Summe von 20 Millionen DM erreicht, ist nicht ersichtlich. Das wäre nämlich allenfalls dann anzunehmen, wenn die HEROS Transport GmbH an einem der in der Klage genannten Tage bei den Filialen einer der Spartengesellschaften Bargeld im Wert von mehr als 20 Millionen DM abgeholt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
6. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die unter Ziffer 2.2.3 der Police 7265 und Ziffer 2.2.4 der Police 7509 vereinbarte Selbstbeteiligung nicht zu einer Reduzierung der Klageforderung. Denn Ziffer 11.3.1 beider Policen bestimmt, dass die Zahlung an die Auftraggeber ohne Abzug gemäß Ziffer 2.2.3 bzw. Ziffer 2.2.4 erfolgt und die Versicherer den vereinbarten Selbstbehalt (lediglich) von der Versicherungsnehmerin einziehen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Versicherungsbestätigungen.
7. § 156 Abs. 3 VVG a.F. steht der Klageforderung nicht entgegen.
Zweifelhaft ist bereits, ob diese für die Haftpflichtversicherung geltende Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn es handelt sich bei der Versicherung unter den Policen 7265 und 7509 ihrem Typ nach um eine Transportversicherung, die allenfalls Elemente einer Haftpflichtversicherung aufweist. Für die Annahme einer Transportversicherung spricht die Regelung über das versicherte Interesse in der Police 7265 bzw. den Gegenstand der Versicherung in der Police 7509, wonach die darin genannten Sachen versichert sind und damit eine Sachversicherung vorliegt. Hinzu kommt die Bezeichnung als Transportversicherung unter der Police 7265 sowie die Überschrift "Vereinbarungen zur Transportversicherung" über Ziffer 1 "Grundlagen der Versicherung" beider Policen. Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Versicherungsvertrag die ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 gelten sollten.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 3 VVG a.F., wonach die Forderungen mehrer Dritter auf einer die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache beruhen müssen, nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich nicht alle ab Februar 2006 bekannt gewordenen Einzelverluste als einheitliches Schadensereignis anzusehen, weil sie durch das Schneeballsystem und dessen Beendigung nach Stellung des Insolvenzantrags bedingt sind. Denn die die Haftung begründende Tatsache im Sinne des § 156 Abs. 3 VVG a.F. ist das Verhalten von ..., das die Annahme eines Versicherungsfalls begründet - und damit jede einzelne rechtswidrige Einzahlung von abgeholten Bargeldern eines bestimmten Kunden an einem Tag bei einer Filiale der Bundesbank bzw. bei der Landeszentralbank auf ein Konto von ... .
Hinzu kommt, dass aus den vorstehend genannten Gründen für die hier streitigen Versicherungsfälle eine Versicherungssumme, die durch das von der Beklagten angenommene Schadensereignis überschritten worden sein könnte, nicht vereinbart worden ist.
Zudem ist die Verhältnismäßigkeitsberechnung erst in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Versicherer die Zahlungen an die Dritten leistet (vgl. Römer/Langheid a.a.O. § 156 RN 22). Da die Beklagte bisher keine Zahlungen erbracht hat, ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht. Dafür spricht auch, dass sich derzeit noch nicht einmal ansatzweise feststellen lässt, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Um das ermitteln zu können, müsste zunächst geklärt werden, in welcher Höhe Ansprüche gegen sie bestehen. Erst wenn das feststeht, könnte eine Quotierung erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Quoten nicht festzulegen, da sie anderenfalls entsprechend dem Ausgang der gegen die Beklagte geführten Prozesse ständig abgeändert werden müssten.
8. Nach alledem sind der Klägerin 4 948 168,31 € abzüglich am 10.06.2008 gezahlter 342 850,30 € und damit 4 605 318,01 € zuzusprechen. Aus den oben dargestellten Gründen stand ihr nämlich bei Erhebung der Klage ein Anspruch auf Ersatz von 30 % des von ihr zutreffend mit 22 751 130,14 € berechneten Gesamtschadens der Spartengesellschaften und damit auf Zahlung von 6 825 339,04 € zu. Von dieser Summe ist der Betrag von 1 877 170,73 € abzusetzen, da die Klägerin die Klage in dieser Höhe für erledigt erklärt hat. Die sich danach ergebende Summe von 4 948 168,31 € hat die Beklagte - wie von der Klägerin beantragt - abzüglich eines am 10.06 008 gezahlten Betrages von 342 850,30 € an diese zu entrichten.
IX. Die Klageforderung ist fällig. Das ergibt sich bereits aus Ziffer 11.3 der Policen 7265 und 7509, wonach Schäden unabhängig davon, wie der Regress ausgeht, spätestens 14 Tage nach Vorlage der erforderlichen Belege reguliert werden. Entsprechende Belege hat die Klägerin mit der Feststellung ihrer Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle sowie den zu den Akten gereichten Abrechnungen der ... erbracht. Im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 11.3 kommt es auf die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters auch nach § 154 Abs. 1 VVG fällig wären und ob diese Vorschrift auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anwendbar ist, nicht an.
X. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 11.3. der Police 7265, wonach Schäden bzw. Schadenrestforderungen mit 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch mit 10 %, zu verzinsen sind. Da die Beklagte am 08.01.2007 ihre Ersatzpflicht bezüglich der geltend gemachten Schäden abgelehnt hat, hat sie die an die Klägerin zu entrichtende Entschädigung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen.
Soweit die Klägerin über den Zinssatz gemäß Ziffer 11.3. der Police 7265 hinausgehende Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, ist die Klage im Hinblick auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Zinshöhe abzuweisen. Der Klägerin stehen Zinsen auf die gemäß der Anlage K 203 erbrachten Zahlungen von insgesamt 1 877 170,73 € nur auf die sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Teilbeträge zu, welche sich auf jeweils 30 % der geleisteten Summen belaufen. Denn die Beklagte hatte aus den oben genannten Gründen Entschädigung nur in Höhe eines ihrer Beteiligungsquote an der Police 7265 entsprechenden Anteils von 30 % dieser Beträge zu leisten und deshalb Zinsen nur darauf zu entrichten.
B.
Dem Feststellungsantrag ist lediglich in Höhe eines Betrages von 666 006,31 € stattzugeben. Nur in dieser Höhe war die geltend gemachte Forderung der Klägerin über den ihr zugesprochenen Betrag von 4 605 318,01 € hinaus begründet und hat sie sich durch die nach Klageerhebung geleisteten Zahlungen erledigt.
Denn der Klägerin stand gegen die Beklagte - wie oben dargelegt - lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 6 825 339,04 € (22 751 130,14 € × 30 %) zu. Dieser Anspruch hat sich nur in Höhe von 30 % - und nicht von 100 % - der nach Klageerhebung gezahlten Beträge von insgesamt 2 220 021,03 € (1 877 170,73 € + 342 850,30 €) und damit in Höhe von 666 006,31 € (30 % von 2 220 021,03 €) erledigt. Der der Klage zugrunde liegende Schaden von 22 751 130,14 € hat sich nämlich um den Betrag der Zahlungen (2 220 021,03 €) auf 20 531 109,11 € reduziert. Denn die Zahlungen sind als Rückführung der von ... transportierten Gelder der Sparten zu werten. Da die Klägerin von der Beklagten nur Ersatz von 30 % des Schadens verlangen kann und damit nach den Zahlungen nur noch 6 159 332,73 € (30 % von 20 531 109,11 €), hat sich die Klageforderung auch nur in Höhe eines entsprechenden Anteils der Zahlungen von 666 006,31 € erledigt. Diese Summe entspricht auch der Differenz zwischen der zunächst begründeten Höhe der Forderung der Klägerin von 6 825 339,04 € (30 % von 22 751 130,14 €) und derjenigen von 6 159 332,73 € (30 % von 20 531 109,11 €) nach der Zahlung der genannten Beträge von insgesamt 2 220 221,03 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.