Landgericht Hannover
Beschl. v. 26.06.2008, Az.: 21 T 1/08
Beseitigung eines Eintragungshindernisses
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 26.06.2008
- Aktenzeichen
- 21 T 1/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 37190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2008:0626.21T1.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 18.04.2008 - AZ: 81 HRB 51099
Rechtsgrundlage
- § 39a BeurkG
Fundstellen
- JurBüro 2010, 313-314
- ZNotP 2008, 447-449 (Urteilsbesprechung von RAin Not. Ulrike Dörr)
- ZNotP 2008, 456 (Volltext mit red. LS)
In der Handelsregistersache
...
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Saathoff,
die Handelsrichter Norkus und Steckhan
am 26.06.2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Gesellschaft vom 18.04.2008 wird das Amtsgericht Hannover angewiesen, von den Bedenken in der Zwischenverfügung vom 19.03.2008, die Anmeldung der von dem Notar Dr. von Böhmer, Hannover, unter der Nummer 111/08 errichteten Urkunde entspreche nicht der Form der §§39, 39 a Beurkundungsgesetz, abzusehen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 19.03.2008 zu: Beseitigung eines Eintragungshindernisses hat Erfolg.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Notarin Dörr, Berlin, übermittelte dem Amtsgericht Hannover - Handelsregister - eine von dem Notar Dr. von Böhmer in Hannover beglaubigte Handelsregisteranmeldung seitens des Geschäftsführers der Gesellschaft. Diese Handelsregisteranmeldung erfolgte seitens der Verfahrensbevollmächtigten in der Form des §39 a Beurkundungsgesetz mittels elektronischer Signatur. Das Amtsgericht Hannover beanstandete die Anmeldung am 19.03.2008 unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 10.05.2007 (11 T 5/07). Eine Anmeldung in der Form des §39 a Beurkundungsgesetz könne nur von dem Notar vorgenommen werden, der die Urkunde in Papierform errichtet habe. Durch die elektronische Anmeldung verlören die Originalunterschriften und Siegelabdrücke ihre Wirkung.
Die Kammer folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Hannover und des Landgerichts Hildesheim nicht. Die gem. §39 a Beurkundungsgesetz mögliche elektronische Errichtung und Übermittlung einer Urkunde kann nicht nur von dem Notar vorgenommen werden, der die Urkunde in Papierform errichtet hat. Vielmehr kann dies durch einen weiteren Notar erfolgen. Zutreffend hat der Notar Enke, Celle, seine Anmerkung zu der Entscheidung des Landgerichts Hildesheim in der Nds. Rechtspflege 10/07, Seite 330, darauf hingewiesen, dass im elektronischen Handelsregisterverkehr zwei Zeugnisurkunden zu fertigen sind, nämlich zunächst die Urkunde in Papierform und sodann das zweite Zeugnis als Abschriftbeglaubigung in elektronischer Form. Mit letzterer wird die inhaltliche Übereinstimmung der elektronischen Datei mit dem vorliegenden und elektronisch umgewandelten Papierdokument einschließlich der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt. Damit stellt die elektronisch beglaubigte Abschrift nicht mehr und nicht weniger dar, als den Nachweis der Übereinstimmung mit dem Papierdokument. Diesem elektronischen Dokument kommt nach §§39, 39 a Beurkundungsgesetz dieselbe Wirkung zu, die der in Papierform von dem anderen Notar errichteten Urkunde zukommen würde. Zu einer Beglaubigung der Abschrift in Papierform ist nach §39 Beurkundungsgesetz neben dem errichtenden Notar jeder weitere Notar berufen. Nichts anderes hat für das einfache elektronische Zeugnis gem. §39 a Beurkundungsgesetz zu gelten. Mithin ist die elektronisch beglaubigte Abschrift durch die Verfahrensbevollmächtigte Notarin Dörr das nach §§12 HGB, 39, 39 a Beurkundungsgesetz zur Eintragung von Handelsregisteranmeldungen das erforderliche und hinreichende Dokument. Demgemäß war das Amtsgericht anzuweisen, von den Bedenken seiner Zwischenverfügung Abstand zu nehmen.
Norkus
Steckhan