Landgericht Hannover
Urt. v. 14.08.2008, Az.: 8 O 101/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
14.08.2008
Aktenzeichen
8 O 101/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2008:0814.8O101.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 27.06.2011 - AZ: IV ZR 143/09

In dem Rechtsstreit

...

wegen Anspruch aus Versicherungsvertrag

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren Ersatz des ihnen im Zusammenhang mit dem Einsammeln und Verteilen von Geldern durch Unternehmen der Heros-Gruppe entstandenen Schadens aufgrund eines Versicherungsvertrages des Transportunternehmens mit der Beklagten.

2

Die Klägerinnen schlossen mit der Heros-Transport GmbH unter dem 08.09.2004 - Klägerin zu 1) - bzw. dem 28.01.2005 - Klägerin zu 2) - Rahmenverträge über den Transport bzw. die Entsorgung von Geldern durch die Heros Transport GmbH (Anlagen K 3 und K 6 Anlagenband K I). Zudem vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 01.01.2005 - Klägerin zu 1) - bzw. zum 31.01.2005 - Klägerin zu 2) - die Geltung sog. Leistungsverzeichnisse (Anlagen K 4 und K 7 Anlagenband K I), die die Abwicklung und Durchführung der entsprechenden Rahmenverträge näher ausgestalteten. Die Leistungsverzeichnisse wurden ihrerseits jeweils durch eine entsprechende sog. Anlage 2 konkretisiert (Anlagen K 5 und K 8 Anlagenband K I). Nach den vorgenannten Verträgen sollten die in den Filialen der Klägerinnen eingenommenen Gelder von den genannten Unternehmen abgeholt, in sog. Cash-Centern gezählt sowie zur Einzahlung bei der Bundesbank vorbereitet und sodann bei einer Filiale der Bundesbank eingezahlt werden, um letztlich einem Konto der Klägerinnen bei deren Hausbank gutgeschrieben zu werden. In gleicher Weise sollte mit (Rest-) Geldern der Klägerin zu 1) aus von dieser betriebenen Geldautomaten verfahren werden. Ferner sollten die Geschäftsstellen der Klägerin zu 1) mit zuvor auf ein Konto der Heros - Gruppe überwiesenen Geldern versorgt werden.

3

Die jeweilige Anlagen 2 enthalten bezüglich der Geldentsorgung u.a. folgende Regelungen:

"... Die abgeholten Gelder werden in unsere Geldbearbeitungszentren verbracht, gezählt und zur Einzahlung bei der Bundesbank vorbereitet. Die Einzahlung erfolgt einen Bankarbeitstag nach Abholung der Gelder. Konto Reisebank AG: DZ Bank AG Frankfurt (bzw. Konto CashExpress GmbH: DZ Bank AG Frankfurt) ... Die Gelder werden zentral auf ein Konto in einer Summe gutgeschrieben..."

4

Die Heros Transport GmbH hatte bei der Beklagten zunächst über die als Versicherungsmakler tätige ... GmbH eine Transportversicherung gemäß der Police 7265 abgeschlossen. Diese Versicherung erfasste neben der Heros Transport GmbH weitere Unternehmen der Heros-Gruppe. Die Versicherung 7265 wurde sodann in eine Valorenversicherung gemäß der Police 7509 (Anlage K 9 Anlagenband K I) umgewandelt.

5

Diese enthält in Ziffer 3 "Dauer der Versicherung" folgende Regelungen:

"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurde."

6

Die Beklagte haftet gemäß dem Valorenversicherungsvertrag neben weiteren (Mit-) Versicherern mit einer Quote von 62,5 %.

7

Nach Entnahmen eingesammelter Kundengelder durch Mitarbeiter der Heros-Gruppe seit den 90er Jahren war eine erhebliche Liquiditätslücke entstanden, die sich durch weitere Entnahmen und erwirtschaftete Verluste laufend vergrößerte. Die Verantwortlichen der Heros-Gruppe verheimlichten dies über mehrere Jahre, indem sie eingenommene Gelder nach dem Schneeballsystem mit Verzögerung an die Kunden auszahlten und die Fehlbestände durch bei anderen Kunden frisch eingesammelte Gelder ausglichen. Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden entstand so ein Gesamtschaden von mehreren Hundert Millionen Euro.

8

Die eingesammelten Kundengelder wurden dabei zu weiten Teilen zunächst auf zwei Kundenkonten der Heros-Gruppe bei der Bundesbank eingezahlt und sodann nach Bedarf und Dringlichkeit an Unternehmen der Heros-Gruppe und an die Kunden weitergeleitet.

9

Am 17.02.2006 wurden führende Mitarbeiter der Heros-Gruppe verhaftet. Der Geschäftsführer der Heros Transport GmbH stellte am 20.02.2006 für diese und weitere Gesellschaften der Heros- Gruppe den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Bundesbank hielt auf dem Heros-Konto eingezahlte Gelder in Höhe von 140 Millionen Euro zunächst zurück und kehrte diese später weitgehend an die geschädigten Kunden aus, soweit deren Berechtigung festgestellt werden konnte. Die Klägerin zu 1) zeigte den ihr und der Klägerin zu 2) entstandenen Schaden unter dem 22.02.2006 der Marsh GmbH an (Anlage K 62 Anlagenband K I). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 8.01.2007 (Anlage B 8 Bl. 209 d.A.) und 29.01.2007 die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärt.

10

Die Klägerinnen meinen, die Beklagte sei entsprechend ihrer Haftungsquote zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet. Die in den Filialen der Klägerinnen eingesammelten Tageseinahmen der Klägerin zu 1) vom 16. bis zum 18.02.2006 in Höhe von 2 097 600 € und der Klägerin zu 2) vom 16.02.2006 i.H.v. 54 470 € seien von der Heros Transport GmbH nicht an die Klägerinnen ausgekehrt worden. Gleiches gelte für aus einem Geldautomaten der Klägerin zu 1) stammende Gelder vom 16.02.2006 i.H.v. 26 610 €. Zudem sei ein in der Zeit vom 16. bis zum 18.02.2006 für Auslieferungen an die Filialen der Klägerin zu 1) bezweckter Betrag i.H.v. 218 250 € nicht an die entsprechenden Filialen ausgeliefert worden. Durch Verzögerungen sei ferner ein Schaden i.H.v. 6 194,67 € entstanden, so dass sich eine Gesamtforderung i.H.v. 2 348 654,67 € auf Seiten der Klägerin zu 1) und i.H.v. 54 470 € auf Seiten der Klägerin zu 2) ergebe. Diese Gesamtforderungen, nebst Zinsen, seien vom Insolvenzverwalter letztlich auch zur Tabelle festgestellt worden (Anlage K 13 Anlagenband K I). Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen beziehen die Klägerinnen sich auf ein im Zusammenhang mit den Heros - Schadensfällen eingeholtes Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft Ernst & Young (Anlage K 12 Anlagenbang K I) und auf in Kopie vorgelegte Quittungen (K 13 - K 58 Anlagenband K I) sowie - hinsichtlich des Schadens durch Entsorgung von Geldern aus Geldautomaten - auf ein entsprechendes Auszählungsprotokoll (Ablage K 59 Anlagenband K I). Da der Insolvenzverwalter mit Vergütungsansprüchen der Heros Transport GmbH die Aufrechnung erklärt habe, seien von diesen Summen im Hinblick auf die Klägerin zu 1) 13 300,05 € und im Hinblick auf die Klägerin zu 2) 170,73 € in Abzug zu bringen, so dass letztlich eine Gesamtforderung der Klägerin zu 1) i.H.v. 2 335 354,62 € und der Klägerin zu 2) i.H.v. 54 299,27 € bestünde. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten berechnen die Klägerinnen die jeweiligen Klageforderungen.

11

Sie sind der Ansicht, aus dem Valorenversicherungsvertrag einen entsprechenden Anspruch zu haben. So sei der Versicherungsvertrag dahin auszulegen, dass die eingesammelten Gelder versichert gewesen seien, solange sie dem Zugriff der Heros-Gruppe unterlagen. Dies ergebe sich bereits aus der Gesamtschau des Versicherungsvertrages, der Versicherungsbestätigung vom 17.05.2005 (Anlage K 11 Anlagenband K I) und der abgeschlossenen Rahmenverträge nebst Leistungsverzeichnissen und Anlagen. Diese seien der Beklagten bekannt gewesen. Die Formulierung im Versicherungsvertrag (Ziffer 3.1 + 2 der Police 7509), nach der Versicherungsschutz bis zur Übergabe der Gelder an eine von dem Auftraggeber - hier der Klägerin - autorisierte Person bestehe, sei - im Rahmen der Geltentsorgung bzw. Geldautomatenentsorgung - dahin zu verstehen, dass jeglicher Verlust bis zur Einzahlung auf einem Kundenkonto der Klägerinnen zu ersetzen sei. Im Falle der Geldentsorgung aus ihren Filialen sei den vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnissen nebst Anlage 2 nämlich zu entnehmen, dass die eingesammelten Gelder ausschließlich auf ein Geschäftskonto der DZ Bank einzuzahlen waren; gleiches gelte für die Geldautomatenentsorgung. Bei der Versorgung von Filialen mit überwiesenen Geldern habe Versicherungsschutz hingegen bis zu dem Zeitpunkt bestanden, in dem die Gelder die Filialen der Klägerin zu 1) erreichen sollten. Zwar habe man durchaus gewusst, dass die Beklagte die eingesammelten Gelder zunächst auf ein Konto bei der Bundesbank einzahle, um es später dann an sie zu überweisen, man sei jedoch davon ausgegangen, es handelte sich um ein seitens der Beklagten für die Klägerinnen eingerichtetes Treuhandkonto. Keinesfalls habe man gewusst, dass die Beklagte die Gelder zunächst auf ein eigenes Konto bei der Bundesbank einzahlte, um es dort vorübergehend mit Geldern anderer Kunden zu poolen; mit einer solcher Verfahrensweise hätte man sich im Übrigen auch nicht einverstanden erklärt. Aus diesem Grunde sei bereits das Einzahlen der entsprechenden Gelder auf ein Konto der Heros-Gruppe als Abhandenkommen der Gelder anzusehen mit der Folge, dass Versicherungsschutz bestehe.

12

Die Klägerinnen haben zunächst mit der Klage bezüglich der Klägerin zu 1) den Betrag von 1 459,596,64 € geltend gemacht. Nachdem die Klägerin zu 1) nach Klageerhebung aus einem Gläubigerpool mehrere Zahlungen i.H.v. insgesamt 29 793,31 € erhalten hat, haben die Klägerinnen den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und beantragen nunmehr,

  1. ( 1)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 440 975,64 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 08.06.2006 bis zum 25.05.2008 aus 1 459 596,64 €, für den Zeitraum vom 26.05.2008 bis zum 15.06.2008 aus 1 455 126,75 €, für den Zeitraum vom 16.06.2008 bis zum 22.06.2008 aus 1 446 814,22 € und seit dem 23.06.2008 aus 1 440 975,64 € nebst anteiliger Geschäftsgebühr i.H.v. 3 897,40 € zu zahlen,

  2. ( 2)

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 33 937,04 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2006 nebst anteiliger Geschäftsgebühr i.H.v. 539,50 € zu zahlen,

    hilfsweise

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen auf Grundlage der Valorentransportversicherung Nr. 7509 jeglichen Schaden, der den Klägerinnen aus der Unterschlagung und/oder Veruntreuung von zwischen dem 16. Februar 2006 und 22. Februar 2006 an die im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmern übergebenen Geldbeträge entstanden ist, zu ersetzen,

    wiederum hilfsweise,

    festzustellen, dass die Beklagte auf Grundlage der abgeschlossenen Valorentransportversicherung eintrittspflichtig ist.

13

Die Beklagte beantragt - unter Widerspruch gegen die Erledigterklärung -,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Sie meint, der Verlust der Gelder sei nicht von dem Versicherungsvertrag umfasst, weil dieser lediglich den Transport der Gelder bis zur Bundesbank, nicht aber die spätere Abzweigung von Giralgeld erfasst habe. Das Geld sei aber gerade nicht auf dem Transportweg beiseite geschafft worden. Die Beklagte behauptet, es sei bereits vertraglich vereinbart gewesen, dass die Beklagte die eingesammelten Gelder zunächst auf einem Eigenkonto poolen sollte, jedenfalls aber sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Gelder auf einem Heros-Konto gesammelt und von diesem in Sammel-Überweisungen an die Klägerin ausgekehrt worden seien. Da dies über längere Zeit praktiziert worden sei, habe die Klägerin diesem Verfahren zugestimmt. Das Transportrisiko habe sich daher nicht verwirklicht, da der Transport der Gelder jeweils mit deren Eingang auf dem entsprechenden Heros - Konto vertragsgemäß abgeschlossen worden sei.

15

Die Beklagte meint zudem, der Versicherungsvertrag sei durch die erklärte Anfechtung nichtig und könne daher nicht mehr Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sein. Sie behauptet, der Vertrag sei zum 1.12.2001 auf die Valorenversicherung umgestellt worden. In diesem Zeitpunkt habe aber bereits - unstreitig - eine erhebliche Liquiditätslücke in Millionenhöhe bestanden, die über das Schneeballsystem vertuscht worden sei. Über diese Umstände hätten die Verantwortlichen der Heros-Gruppe die Beklagte arglistig getäuscht. Die Beklagte habe erst bei Zusammenbruch der Heros-Gruppe im Februar 2006 Kenntnis von dieser Täuschung erlangt, so dass die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sei.

16

Darüber hinaus wendet die Beklagte ein, die Klägerinnen hätten den geltend gemachten Schaden schuldhaft herbeigeführt und die Beklagte sei aufgrund einer Gefahrerhöhung von der Leistung befreit. Zumindest hätten die Klägerinnen ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

17

Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens. Sie meint darüber hinaus, das Zusammenbrechen des von Heros betriebenen Schneeballsystems sei als einheitliches Schadenereignis zu werten, so dass der Schaden der Klägerinnen allenfalls anteilig im Verhältnis zu dem entstandenen Gesamtschaden von 540 Millionen Euro zu regulieren sei.

18

Die Klägerinnen wiederum halten die Anfechtung des Versicherungsvertrags für unwirksam. So sei die Anfechtung bereits durch die Ziffer 13.4 der Versicherungspolice ausgeschlossen. Zudem bestehe weder ein Anfechtungsgrund, noch sei die Anfechtung fristgemäß erklärt worden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

20

Die Klage ist der Beklagten am 18.04.2007 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

I. Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens aus dem Versicherungsvertrag der Heros Transport GmbH mit der Beklagten in Verbindung mit der in § 6 der jeweiligen Rahmenverträge vereinbarten Abtretung zu.

23

1. Dabei kann dahin stehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerinnen allein aus der Abtretung der Ansprüche in § 6 des jeweiligen Rahmenvertrags hergeleitet werden kann oder ob es einer Ermächtigung zur Klage durch die Versicherungsnehmerin (den Insolvenzverwalter) bedurfte. Da Zahlungen des Versicherers gemäß Ziffer 11.3.1. der Versicherungspolice mit schuldbefreiender Wirkung ohnehin nur an die Klägerinnen erfolgen können, dürfte von einer solchen Ermächtigung auszugehen sein.

24

2. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Verluste stellen aber keine Versicherungsfälle im Sinne des Versicherungsvertrages zwischen der Heros Transport GmbH und der Beklagten dar. Durch den Versicherungsvertrag wurde lediglich das von der Heros Transport GmbH transportierte und von der Nord Cash GmbH bearbeitete Bargeld der Klägerinnen versichert (a.). Es ist jedoch auf dem versicherten Transportweg kein Bargeld der Klägerinnen entwendet worden (b.).

25

a) Die Valorenversicherung der Beklagten zu Gunsten der Unternehmen der Heros-Gruppe (Nr. 7509) erfasste lediglich den Verlust von Bargeld der Auftraggeber der Heros-Gruppe, nicht jedoch das "Abzweigen" der auf dem Heros-Konto bei der Bundesbank gesammelten Gelder der Klägerin zu anderen Zwecken.

26

aa) Dem Versicherungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass auch das auf dem Poolkonto gesammelte Giralgeld vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Ziffer 3.1. und 3.2. der Versicherungspolice, nach der Versicherungsschutz von der Übernahme der Gelder vom Auftraggeber der Versicherungsnehmer bis zur Übergabe bei einer vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle an eine autorisierte Person gewährt wurde. Nach dem Wortlaut dieser Regelung und den weiteren Versicherungsbedingungen handelte es sich - im Kern - wie bei der Vorgängerversicherung 7265 um eine Transportversicherung, also eine Versicherung gegen die spezifischen Risiken des Transports von Wertgegenständen durch einen Dritten und der auf dem Transportweg erleichterten Zugriffsmöglichkeiten. Dies ergibt sich etwa aus den Regelungen über die in Abhängigkeit von dem Transportfahrzeug differierenden Höchstsummen und das Bürgersteigrisiko in Ziffer 4 der Police oder den Regelungen über die Verschollenheit in Ziffer 12. Dieses erhöhte (Verlust-)Risiko während des Transports entfiel jedoch durch die Einzahlung der eingesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale. Ab diesem Zeitpunkt war insbesondere die Entwendung von Geldern durch Einzahlungsbelege, Kontoauszüge und Überweisungsbelege nachprüfbar. Auch war nur einem eingeschränkten Personenkreis der Zugriff auf die Konten bei der Bundesbank möglich.

27

bb) Ein weitergehender Versicherungsschutz ist auch nicht einer "Bezugnahme" auf den Transportvertrag der Klägerinnen mit der Heros Transport GmbH zu entnehmen. Zwar erwähnt die Police in der Präambel, es seien Wertgegenstände im Gewahrsam von Heros oder eingesetzten Subunternehmern "während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten" Gegenstand der Versicherung. Auch nimmt Ziffer 2.1.1.1 in gewisser Weise Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen Heros und der Klägerin, denn danach sind Schäden mitversichert, die durch frühere Mitarbeiter von Heros verursacht werden, "soweit Heros hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen dafür haftet". Aus diesen Formulierungen ist aber nicht abzuleiten, dass der Versicherungsschutz jede vertragliche Haftung der versicherten Unternehmen der Heros-Gruppe bis zur Auskehr der eingesammelten Gelder an die Klägerin umfasste. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers waren die in Ziffer 3 der Police niedergelegten Grenzen des Versicherungsschutzes auch insoweit zu beachten: Der Versicherungsschutz bezog sich danach auf versicherte Wertgegenstände bei Transport und im Gewahrsam der Versicherungsnehmer bis zur Übergabe an die autorisierte Person bei der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle. Der unterschiedliche Ansatz der Regelungen - der Umfang des Versicherungsschutzes in Ziffer 2 und die zeitliche (und örtliche) Begrenzung des Versicherungsschutzes in Ziffer 3 - lässt eine erweiternde Auslegung der in Ziffer 3 bestimmten zeitlichen Grenzen aufgrund der Regelungen in Ziffer 2 nicht zu.

28

cc) Schließlich ergibt sich ein Versicherungsschutz bezüglich der eingezahlten Gelder auch nicht aus der von der Beklagten dargelegten Praxis des Poolverfahrens. Zwar ist es denkbar, dass die Parteien insoweit konkludent die vertraglichen Regelungen erweitert haben. Eine Änderung des Versicherungsvertrages würde aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages voraussetzen. Für eine solche ist jedoch mit Substanz nichts vorgetragen. Selbst eine etwaige Kenntnis von dem Poolverfahren auf Seiten der Beklagten oder eine etwaige der Beklagten zurechenbare Kenntnis des Versicherungsmaklers hätten keine Erweiterung des Versicherungsvertrages zur Folge. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Beklagten auch für etwaige Giralgeldverluste Versicherungsschutz gewährt werden sollte. Eine entsprechende - konkludente - Zustimmung der Beklagten ist nicht ersichtlich.

29

b) Die Klägerinnen haben nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den geltend gemachten Verlusten um - vom Versicherungsschutz umfasste - Bargeldverluste handelte. So konnten sie weder hinreichend darlegen, dass (aa) die in ihren Filialen bzw. Geldautomaten eingesammelten Gelder vor der Einzahlung der Gelder auf einem Konto der Bundesbank abhanden gekommen sind, noch konnten sie hinreichend darlegen, dass (bb) diejenigen Gelder, die zur Versorgung einzelner Filialen bestimmt waren, nach dem Abheben der Gelder vom jeweiligen Heros-Konto abhanden gekommen sind.

30

(aa) Die Klägerinnen können sich insofern, was die Entsorgung von Geldern aus Filialen bzw. aus Geldautomaten angeht, nicht auf den Vortrag beschränken, die hier geltend gemachten Gelder seien an die Mitarbeiter der Heros-Gruppe übergeben, jedoch nicht vollständig ausgekehrt worden. Da die Klägerinnen für das Vorliegen des Versicherungsfalls darlegungsbelastet sind, haben sie auch den Verlust der Gelder auf der versicherten (Transport-) Strecke bis zur Übergabe an die Bundesbankfiliale darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Aus dem klägerischen Vortrag bzw. den von ihnen eingereichten Unterlagen, insbesondere der Mitteilung der Fa. Ernst & Young (Anlage K 12 Anlagenband K I) ergibt sich gerade nicht, dass konkrete Geldbeträge, die an die Heros Transport GmbH übergeben worden sind, nicht die vorgesehene Filiale bei der Bundesbank erreicht hätten.

31

Der geltend gemachte zum Vorliegen eines Versicherungsvertrags führender Verlust des - in Filialen bzw. aus Geldautomaten - eingesammelten zur Entsorgung bestimmten Bargeldes ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, dass dieses nicht direkt auf ein Kundenkonto der Klägerin bei ihrer Hausbank, sondern auf ein Heros-Eigenkonto bei der Bundesbank eingezahlt worden sind.

32

So bestand gemäß dem Versicherungsvertrag Versicherungsschutz bis zur Einzahlung der eingesammelten Gelder bei der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle. Die "vom Auftraggeber bezeichnete Stelle" im Sinne von Ziffer 3.2. der Versicherungspolice war nach den Rahmenverträgen nebst Leistungsverzeichnis aber gerade die jeweilige Filiale der Bundesbank. "Autorisierte Person" war mithin der für den Empfang des Geldes zuständige Mitarbeiter der Bundesbank.

33

Ein versicherter Verlust der Gelder auf dem Transportweg würde sich nur dann ergeben, wenn die Einzahlung der Gelder auf einem Eigenkonto von Heros strafrechtlich als Unterschlagung anzusehen wäre. Die Voraussetzungen einer Unterschlagung liegen hier aber gerade nicht vor.

34

Eine vom Versicherungsvertrag umfasste Unterschlagung wäre tatbestandlich nämlich nur dann gegeben, wenn die Klägerinnen es nicht zumindest gebilligt hätten, dass Heros die eingesammelten Gelder zunächst auf ein in der Verfügungsgewalt von Heros stehendes Konto einzahlten, um es dann an sie weiter zu überweisen. Eine solche Billigung lag allerdings vor. Auch wenn die Vereinbarungen der Klägerinnen mit der Heros Transport GmbH dahingehend auszulegen wären, dass die Einzahlung der eingesammelten Gelder als Direkteinzahlung auf eines ihrer Konten bei ihrer Hausbank zu erfolgen hatte, so führt das davon abweichende Pooling der Gelder auf einem Konto der Heros-Gruppe bei der Bundesbank jedenfalls nicht zu einer versicherungsrechtlich relevanten Abweichung dieser Regelung. Denn unabhängig davon, ob die Klägerinnen tatsächlich Kenntnis vom Pooling ihrer Gelder mit Geldern anderen Kunden auf einem Kundenkonto der Heros-Gruppe hatten, tragen die Klägerinnen jedenfalls selbst vor, sie seien - entgegen etwaigen vertraglichen Regelungen - davon ausgegangen, dass die Heros-Gruppe für sie bei der Bundesbank ein Treuhandkonto eröffnet hatte, über das sämtlicher Zahlungsverkehr liefe. Wenn sie aber hiermit einverstanden waren, dann stellt die vorübergehende Einzahlung der Gelder auf einem Heros-Eigenkonto kein - zu einem Versicherungsfall führendes - Abhandenkommen der Gelder mehr dar. So ist ein - für die vorliegende Fallkonstellation relevanter - qualitativer Unterschied zwischen der Einzahlung von gepoolten Geldern auf einem Heros-Kundenkonto und einem von Heros eingerichteten und verwalteten Treuhandkonto nicht ersichtlich. Für den Treuhänder nämlich besteht ein uneingeschränkter Zugriff auf das von ihm eingerichtete Treuhandkonto, auf das der Treugeber hingegen keine Zugriffsmöglichkeit hat. Der einzige Unterschied von einem Treuhandkonto zu einem Eigenkonto ist derjenige, dass bei einem Treuhandkonto offensichtlich wird, dass die Gelder keine Eigengelder sind, sondern lediglich für Dritte verwaltet werden. Die Möglichkeit, über die Gelder zu verfügen, ist in beiden Fällen die gleiche. Aus dem Einverständnis, dass die Gelder zunächst auf ein von Heros eingerichtetes Konto eingezahlt wurden, folgt, dass die Klägerinnen auch damit einverstanden waren, dass es zu einem - zwischengeschalteten, mit einem weitergehenden Verlustrisiko verbundenen - Überweisungsvorgang von einem Heros-Konto zu einem ihrer Konten kam. Gerade dieses - nicht versicherte - Verlustrisiko hat sich hier verwirklicht.

35

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob etwaige Überweisungsaufträge (Zahlscheine) bereits vor der Einzahlung der eingesammelten Gelder erstellt und bei der Bundesbank eingereicht worden sein sollten. Selbst solche Überweisungsaufträge konnten nur auf die mit Billigung der Klägerin auf dem Poolkonto eingegangenen Gelder Wirkung entfalten. Der Zugriff auf die Poolgelder war jedoch - wie ausgeführt - gerade nicht versichert.

36

(bb) Auch im Hinblick auf die Versorgung von Filialen mit zuvor an Heros überwiesenen Geldern konnten sich die Klägerin zu 1) nicht auf den Vortrag beschränken, dass etwaige überwiesene Gelder nicht bei den dafür vorgesehenen Filialen angekommen sind. Auch insofern trifft die Klägerin zu 1) die Darlegungslast dafür, dass ein Abhandenkommen von Bargeld vorliegt. Dass entsprechendes - vom Versicherungsvertrag umfasstes - Bargeld abhanden gekommen ist, ist jedoch nicht mit Substanz vorgetragen. Soweit die überwiesenen Beträge als Giralgeld veruntreut worden sind, liegt - wie ausgeführt - ein Versicherungsfall nicht vor.

37

II. Ebenso wenig steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Verletzung einer Nebenpflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zu.

38

Eine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen ergab sich aus dem Versicherungsvertrag nicht. Es lag vielmehr im eigenen Interesse der Beklagten und ihrer Mitversicherer, dass Verluste von Kundengeldern soweit wie möglich unterblieben. Selbst wenn der Beklagten die Unregelmäßigkeiten bei Heros bekannt gewesen wären, so ergab sich daraus nicht die Pflicht, die Auftraggeber der Heros-Gruppe darüber zu informieren. Die Kunden selbst wurden durch verzögerte Auszahlungen darauf aufmerksam. Schadensmeldungen wurden im Übrigen regelmäßig kurzfristig wieder zurückgezogen. Eine Kenntnis von der erheblichen Liquiditätslücke und dem entwickelten Schneeballsystem oder gar ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit Verantwortlichen der Heros-Gruppe ist nicht dargelegt.

39

III. Mangels eines begründeten Anspruchs auf Ersatz der entstandenen Vermögenseinbußen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

40

IV. Nach alledem war die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge abzuweisen.

41

Dies gilt auch für den aufgrund der einseitigen Erledigterklärung zur Entscheidung stehenden Feststellungsantrag. Da ein Versicherungsfall nicht vorliegt, war die Klage hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils von Anfang an unbegründet.

42

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.