Landgericht Hannover
Urt. v. 05.11.2008, Az.: 6 O 306/06
Abhandenkommen; Allgefahrenversicherung; Anfechtung; Anfechtungsfrist; Anzeigepflicht; arglistige Täuschung; Aufklärungspflicht; Auftraggeber; Bargeld; Bargeldentsorgung; Bargeldverlust; Beteiligungsquote; Buchgeld; Cash-Center; Eigenbedarf; Einzahlungsvereinbarung; Erhöhung; Fremdversicherung; Gefahrerhöhung; Gefahrumstände; Geschäftsführer; Giralgeld; Haftungsausschluss; Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Irrtum; Kundengelder; Liquiditätslücke; Neuabschluss; Police; Schneeballsystem; Schriftform; Schutzbedürftigkeit; Schweigen; Transportversicherungsvertrag; Transportvertrag; Täuschung; Unterschlagung; Valorenversicherung; Verschollenheit; Versicherungsbedingungen; Versicherungsvertrag; Verspätung; Vorsatz; Werttransportunternehmen; Zustimmung; Zweckentfremdung; Überweisung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 05.11.2008
- Aktenzeichen
- 6 O 306/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 54991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OLG Celle - 19.06.2009 - AZ: 8 U 213/08
- BGH - 25.05.2011 - AZ: IV ZR 156/09
- BGH - 29.06.2011 - AZ: IV ZR 156/09
Rechtsgrundlagen
- § 123 BGB
- § 142 Abs 1 BGB
- § 280 Abs 1 BGB
- § 334 BGB
- § 1 Abs 1aF VVG
- § 16aF VVG
- § 22aF VVG
- § 49aF VVG
- § 75 Abs 1aF VVG
- § 131aF VVG
- § 246 StGB
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258.330,01 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen, seit dem 25.06.2008 sowie Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen, vom 23.03.2007 bis einschließlich 05.05.2008 auf 348.905,30 €, vom 06.05.2008 bis einschließlich 07.05.2008 auf 343.811,93 € vom 08.05.2008 bis einschließlich 16.05.2008 auf 334.184,24 €, vom 17.05.2008 bis einschließlich 22.05.2008 auf 328.056,28 €, vom 23.05.2008 bis einschließlich 24.06.2008 auf 318.778,08 €, zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 32.381,53 € in der Hauptsache erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 62/100 und die Beklagte 38 /100.
Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten tragen die Klägerin 62/100 und die Streithelfer der Beklagten 38/100.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer der aus eigenem und abgetretenem Recht der aufgrund von (angeblichen) Bargeldentsorgungen am 16.02.2006 und 17.02.2006 auf Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin gehört ebenso wie ihre Schwestergesellschaft, ... , zum …. Bis Ende 2002 waren sämtliche Filialen der Filialen der Klägerin. Zum 01.01.2003 wurden einige Filialen der Klägerin in die neue Gesellschaft ... GmbH überführt. Die Buchhaltung und damit auch die Kontrolle und Verbuchung von Zahlungseingängen wird für alle Gesellschaften des ... von der (… ), der konzerneigenen Buchhaltungsgesellschaft, durchgeführt. Weiter gehört zum die (früher: ... ) als zentrale Einkaufsgesellschaft der . Über sie wickeln die Gesellschaften des … nahezu alle Bestellungen ab, die nicht Handelsware betreffen.
Die Klägerin schloss mit der ... am 17.09.2002 einen „Vertrag über den Transport von Schmuck, Uhren, Bargeld und sonstigen Werten sowie über die Bearbeitung von Bargeld“ nebst Nachtragsvereinbarung zu den §§ 3 und 10 vom 28.01.2003 (Anlage K 1).
In § 2 „Transporte von Werten“ heißt es u. a.:
„2.6. Soweit es sich um die Geldentsorgung aus der jeweiligen Filiale handelt, erfolgt diese zum jeweils nächstgelegenen Cash-Center von ... . ...
...
2.9. Die Übernahme von Werten durch ... zum Transport ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen an den Werten.“
§ 6 „Geldbearbeitung“ enthält u.a. folgende Regelung:
„6.8. Die von H ausgezählten Noten werden am Folgetag der Safebag-Abholung bei der Landeszentralbank zu Gunsten Konto GmbH AG, Niederlassung , Konto-Nr. , BLZ eingezahlt.“.
Nach § 13 Ziffer 13.1. ist ... verpflichtet, jederzeit zur vollständigen Absicherung der Haftung, die sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ergibt, einen den zu erwartenden Schaden hinreichend abdeckenden Versicherungsschutz zu unterhalten und eine Veränderung des Versicherungsschutzes anzuzeigen. Weiter ist unter § 13 Ziffern 13.2. und 13.3. bestimmt, dass der Klägerin auf erstes Anfordern eine Bestätigung vom Versicherer oder Versicherungsmakler über den zu unterhaltenden Versicherungsschutz vorlegen und während der Dauer des Transportvertrages den zu unterhaltenden Versicherungsschutz nicht ohne vorherige Zustimmung durch die Klägerin beenden oder seinen Umfang einschränken wird. Vertragsänderungen bedürfen nach § 17 Ziffer 17.2. der Schriftform.
Die ... schloss mit der ... unter dem 28.01./03.02.2003 einen Vertrag ab, der dem von der Klägerin abgeschlossenen im Wesentlichen gleicht (Anlage K 2). Der Vertrag der enthält unter § 2 Ziffern 2.6. und 2.9., § 6 Ziffer 6.8., § 13 Ziffern 13.1., 13.2., 13.3. und § 17 Ziffer 17.2. Regelungen, die denjenigen des Vertrages der Klägerin entsprechen.
Die und die … vereinbarten als Ersatz für einen Vertrag aus 1996 unter dem 30.4./07.05.2003 einen Vertrag über Geldtransporte für Gesellschaften der ... (Anlage K 31), in dessen Anlage 1 ausdrücklich bestimmt ist, dass die Klägerin und die ... von dieser Vereinbarung nicht betroffen seien.
Zur … gehörende Unternehmen unterhielten unter der Police 7265 (Anlagen K 52, B 61) eine als „Transportversicherung“ überschriebene Versicherung, an der neben anderen Versicherern die Beklagte als führender Versicherer beteiligt war. Auf dem Deckblatt der Police 7265, Stand 01.01.2001 (Anlagen K 52, B 61, B 68), sind als Versicherungsnehmerinnen u.a. die … , einschließlich Niederlassungen und sowie die , aufgeführt, nicht aber die ... mit Sitz in ... .
In der Police 7265 heißt es unter „Versicherte Interessen“:
„Hartgeld, Banknoten ... im Gewahrsam des Versicherungsnehmers, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.
Nicht versichert sind Dienstleistungen für folgende Auftraggeber: ... “.
Die Ziffern 1.1, 1.1.1und 1.4 unter 1 „GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNG“ lauten:
„1.1 Soweit in diesen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden beigefügten Bedingungen und Klauseln:
1.1. 1 Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen,
Besondere Bestimmungen für die Güterversicherung
(ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984);
...
1.4 Vertragsänderungen werden durch Austauschseiten dokumentiert. Sie treten mit dem auf den Austauschseiten vermerkten Datum in Kraft.“.
Ziffer 2 „UMFANG DER VERSICHERUNG“ bestimmt u.a.:
„2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:
2.1.1.1 Jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. ... “.
Unter Ziffer 3 „DAUER DER VERSICHERUNG“ heißt es u.a.:
„3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. ... “.
In Ziffer 10 „GEFAHRÄNDERUNG“ ist u.a. geregelt:
„10.1 Die Versicherungsnehmerin darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch andere Personen gestatten.
10.2 Erhöht die Versicherungsnehmerin die Gefahr oder erlangt sie von einer Gefahrerhöhung Kenntnis, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. ... “.
Ziffer 11. enthält u.a. folgende „BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHADENFALL“:
„11.1 Die Versicherungsnehmerin hat Schäden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und den Versicherungsfall anzuzeigen, sobald sie einen Entschädigungsanspruch stellt. Die Schadensanzeige ... muß innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form erfolgen.
...
11.3.1 Schadenzahlungen können mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen. ...
11.4 Sind Schadenbelege nicht beizubringen, so genügt es, wenn der ordnungsmäßige Abgang des Gutes sowie sein Eingang in beschädigtem Zustand durch eine versicherte Gefahr in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht wird. Dies gilt ebenso für den Verlust des Gutes. ... “.
Nach Ziffer 12 „VERSCHOLLENHEIT“ leistet der Versicherer wie im Falle des Totalverlustes auch dann Ersatz, wenn die Güter verschollen sind und ist dies anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist.
Ziffer 13 „OBLIEGENHEITEN“ bestimmt u.a.:
„13.1 Bei Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten ... schadet ein Verschulden nicht, es sei denn, daß Vorsatz der Versicherungsnehmerin vorliegt.
...
13.3 Hat die Versicherungsnehmerin eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
13.4 Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.
13.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, bei Schäden, verursacht durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der Repräsentanten der Versicherungsnehmerin Regreß gegen die Versicherungsnehmerin durchzuführen. “.
Unter Ziffer 14 „KÜNDIGUNGEN“ heißt es u.a.: „14.3. Wird der Versicherungsvertrag von den Vertragspartnern gekündigt oder der Umfang der Haftung eingeschränkt, müssen die Kunden, für die eine gesonderte Deckungsbestätigung gegeben wurde, vom Versicherer unverzüglich informiert werden. Die Vertragsänderung wird für diese „anerkannten“ Kunden erst wirksam, wenn nach Unterrichtung eine Frist von 60 Tagen verstrichen ist (Nachhaftung).“.
Ziffer 16 „GESCHÄFTSVERKEHR“ lautet u.a.:
„16.1 Der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird abgewickelt über die
...
16.2 Sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. sind dem Versicherer gegenüber erfüllt, sobald sie der zugegangen sind. Die ist auch berechtigt, im Auftrage der Versicherungsnehmerin einen Schadenfall dem Versicherer anzudienen.“.
Bei der (später: ) handelt es sich um eine Versicherungsmaklerin.
Auf die Police 7265 folgte die Police 7509 (Anlagen K 4, B 60), welche die Überschrift „VALORENVERSICHERUNG“ trägt. Auch unter dieser Police war führender Versicherer die Beklagte. Beide Policen sind als offene Mitversicherung gestaltet. Der Anteil der Beklagten an der Versicherung betrug zunächst 30 %. Er erhöhte sich ab dem 01.12.2001 auf 40 % sowie ab dem 01.12.2002 auf 62,5 %. Als Versicherungsnehmerin unter der Policennummer 7509 ist in der Deckungsnote für die Zeit ab 01.12.2001 (Anlage B 57) neben der , einschließlich Niederlassungen und weiterhin die ... , , nicht aber die ... , aufgeführt. Diese ist erst in der von der Beklagten unter dem 03.02.2003 gegengezeichneten, für die Zeit ab 01.12.2002 laufenden Police 7509, auf deren Deckblatt die , nicht mehr verzeichnet ist, als Versicherungsnehmerin genannt u.a. neben den unter dieser Firmierung ebenfalls erstmalig als Versicherungsnehmerinnen in eine Police/Deckungsnote eingetragenen und ... (vgl. Deckblatt zur VALORENVERSICHERUNG Anlage B 53).
Die übersandte der Klägerin eine von ihr „namens und in Vollmacht der Versicherer“ ausgestellte Versicherungsbestätigung vom 15.10.2002 (Anlage K 3). Der ... wurde keine Versicherungsbestätigung erteilt. Die erhielt von der ... eine Versicherungsbestätigung vom 16.07.2003 (Anlage K 162).
Am 20.02.2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der , ... und der anderen Gesellschaften der ... beantragt und Rechtsanwalt ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag buchte die Bundesbank von bei ihr eingezahlte Gelder in Höhe von ca. 140 Mio. Euro auf ein Asservatenkonto. Am 28.04.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eröffnet und Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 08.01.2007 (Anlage B 12, Bl. 440) erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Anfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Zum 01.12.2001 trat der zwischen der und den von uns geführten Versicherern geschlossene Valorenversicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 in Kraft. ...
Als führender Versicherer der Police Nr. 7509 und zugleich namens und in Vollmacht der beteiligten Versicherer fechten wir den Versicherungsvertrag mit der Police Nr. 7509 und alle damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch an und treten zugleich von dem genannten Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch ... zurück.
Die betrieb bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 ein „Schneeballsystem“, innerhalb dessen Kundengelderzweckfremd verwendet wurden. Über die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände wurden die Versicherer der Police Nr. 7509 nicht informiert, obwohl diese gefahrerheblichen Umstände vor Abschluss der neuen Police hätten offenbart werden müssen. ... “.
Nachdem der Insolvenzverwalter die Erklärungen der Beklagten vom 08.01.2007 mit Schreiben vom 10.01.2007 (Anlage K 61) unter Bezugnahme auf § 174 BGB zurückgewiesen hatte, wiederholte die Beklagte die Anfechtung und den Rücktritt unter Vorlage von Vollmachten am 29.01.2007 (Anlage B 14, Bl. 446, 447).
Mit Vereinbarung vom 29.05.2006 trat die ... ihr aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei zustehende Ansprüche an die Klägerin ab
(Anlage K 13).
Am 20.10.2006 stellte der Insolvenzverwalter eine Forderung der Klägerin aus Geldtransport- und -zählvertrag in Höhe von 1.234.136,99 € zuzüglich Zinsen zur Insolvenztabelle fest (Anlage K 39).
Mit Schreiben vom 14.02.2007 (Anlage K 48, Bl. 558) und 28.02.2007 (Anlage K 49, Bl. 561) erteilte der Insolvenzverwalter der Klägerin und der die Zustimmung zur Geltendmachung der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden versicherungsvertraglichen Ansprüche nach § 75 Abs. 2 VVG a.F..
Die Klägerin behauptet, die ... habe am 16. und 17.02. 2006 von ihren Filialen Bargeld in Höhe von insgesamt 1.090.927,61 € abgeholt - und zwar am 16.02.2006 535.696,97 € und am 17.02.2006 555.230,64 €. Von den Filialen der ... habe die ... am 16.02.2006 15.411,55 € und am 17.02.2006 127.797,83 € und damit an diesen Tagen insgesamt 143.209,38 € abgeholt. Ihr und der seien Schäden in dieser Höhe entstanden.
Denn ... habe das abgeholte Geld nicht auf ihr Konto bzw. das Konto der eingezahlt oder überwiesen. Die Beträge, die sie am 16.02.2006 und 17.02.2006 von ... erhalten hat, beträfen frühere Entsorgungen, nämlich solche vom 13., 14. und 15.02.2006. Die Klägerin trägt weiter vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die genannten Gelder dazu verwandt worden seien, um andere Kunden von zu befriedigen. habe einen Teil des Bargeldes auch dazu benutzt, Geldautomaten von Kreditinstituten zu bestücken oder andere Kunden mit Hartgeld zu versorgen. Es spreche ferner viel dafür, dass Mitarbeiter noch kurz vor der Insolvenzanmeldung Gelder unterschlagen hätten. Teilweise seien die Gelder mit denjenigen anderer Kunden vermengt, von ... auf ein eigenes Konto eingezahlt und anschließend nach eigenem Gutdünken gebraucht worden.
Die Klägerin behauptet, zwischen ihr bzw. der und der sei vertraglich vereinbart gewesen, das entsorgte Geld in den Cash-Centern getrennt von den Geldern anderer Kunden zu zählen und bundesbankfertig aufzubereiten. Das Geld habe im Wege des NiKo-Verfahrens (Direkteinzahlungsverfahren) direkt auf das Konto der Klägerin bzw. der ... und nicht zunächst auf ein eigenes Konto von ... eingezahlt werden sollen.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei für den ihr und der entstandenen Schaden einstandspflichtig und habe entsprechend ihrer Beteiligung an dem Vertrag gemäß der Police 7509 62,5 % dieses Schadens zu ersetzen. Denn habe bereits bei der Abholung der Gelder einen Betrug und mit der Vermischung sowie spätestens der Einzahlung auf ein anderes Konto eine Veruntreuung und Unterschlagung begangen. Dafür genüge die damit verbundene Vermögensgefährdung. Das gelte auch für die Annahme des Versicherungsfalles. Hierfür sei unerheblich, ob ein körperlicher Verlust der Gelder eingetreten sei. Im Übrigen sei auch Giralgeld vom Versicherungsschutz umfasst.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 sei bereits deshalb unwirksam, weil die Mitversicherer darin nicht genau bezeichnet seien und auch nicht erkennbar sei, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werde. Es sei unklar, gegenüber welchem Unternehmen auf welcher Grundlage angefochten werden solle und wer mit gemeint sei. In der Begründung der Anfechtung werde nicht berücksichtigt, dass die einzelnen Unternehmen ... -Gruppe eigene Schuldverhältnisse mit der Beklagten begründet hatten und nicht bei jeder dieser Gesellschaften die von der Beklagten behauptete Liquiditätslücke bestanden habe. Im Übrigen sei die Anfechtung auch im Hinblick auf § 174 BGB nicht wirksam erklärt worden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Unregelmäßigkeiten bei ... in der Zeit seit 1990, infolge von Schadensmeldungen durch ... -Kunden und durch Gespräche Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke bei ... gehabt. Sie meint, der Beklagten sei die Berufung auf die Anfechtung zu Lasten der Klägerin und der nach den Ziffern 13.4 und 13.1 des Versicherungsvertrages sowie nach § 123 Abs. 2 BGB verwehrt. Wegen der Bestätigung des Versicherungsvertrages u. a. durch die Ausstellung von Versicherungsbestätigungen sei die Anfechtung auch nach § 144 BGB ausgeschlossen. Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, die Anfechtungsund die Rücktrittserklärung sei auch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. Denn die Beklagte hätte das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke erkannt, wenn sie die ihr obliegende Pflicht zur Kontrolle der …-Unternehmen nicht in grober Weise verletzt hätte. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, mit Wirkung zum 01.12.2001 sei kein neues Versicherungsverhältnis begründet, sondern der bestehende Versicherungsvertrag allenfalls geändert worden. Daher könnte die Anfechtung allenfalls zur Nichtigkeit der vorgenommenen Änderungen führen. Die Klägerin meint, ihr stehe auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, weil diese ihrer Pflicht zur Überprüfung der …-Gruppe nicht nachgekommen sei und es unterlassen habe, die Klägerin und die ... über die Unregelmäßigkeiten bei , die fehlende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem KWG sowie die Durchsuchung der Cash-Center am 17.02.2006 zu informieren. Die Klägerin behauptet, sie habe nach der Insolvenz von ... lediglich am 27.03.2006 dem Insolvenzverwalter gegenüber wegen Forderungen aus der laufenden Geldentsorgung die Aufrechnung mit Ansprüchen in Höhe von 14.981,25 € aus zwei Entsorgungen vom 11.02.2006 erklärt, die nicht Gegenstand der Klage seien.
Die Klägerin hat zunächst entsprechend der Beteiligung der Beklagten an dem Versicherungsvertrag mit der Police 7509 Zahlung in Höhe von 62,5 % der Summe von 1.234.136,99 € (1.090.927,61 € + 143.209,38 €) verlangt und mit der Klageschrift vom 22.06.2006 den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 771.335,62 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2007 hat sie wegen vom Insolvenzverwalter an sie ausgezahlter 71.119,31 € die Klage in Höhe eines Betrages von 44.449,57 € für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 15.07.2008 hat die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf Zahlungen des ... -Gläubigerpools von insgesamt 107.938,43 € in Höhe eines weiteren Betrages von 67.461,52 € für erledigt erklärt. Die Beklagte und die Streithelfer haben sich den Erledigungserklärungen nicht angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 659.424,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus einem Betrag von 771.335,62 € für den Zeitraum vom 22.03.2006 bis einschließlich 24.03.2006, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 771.335,62 € für den Zeitraum vom 25.03.2006 bis einschließlich 28.12.2006 sowie aus einem Betrag von 726.886,05 € für den Zeitraum vom 29.12.2006 bis einschließlich 05.05.2008, aus einem Betrag in Höhe von 716.274,83 € für den Zeitraum vom 06.05.2008 bis einschließlich 07.05.2008, aus einem Betrag in Höhe 696.217,15 € für den Zeitraum vom 08.05.2008 bis einschließlich 16.05.2008, aus einem Betrag in Höhe von 683.450,58 € für den Zeitraum vom 17.05.2008 bis einschließlich 22.05.2008, aus einem Betrag in Höhe von 664.120,97 € für den Zeitraum vom 23.05.2008 bis einschließlich 24.06.2008, aus einem Betrag in Höhe von 659.424,53 € seit dem 25.06.2008, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 10.928,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, alles Bargeld, das ... an den streitgegenständlichen Entsorgungstagen erhalten habe, sei bei Bundesbankfilialen abgeliefert worden. Sie meint, mit dieser Ablieferung habe der Versicherungsschutz für das transportierte Bargeld geendet. Etwaige Verluste durch nachfolgende Überweisungsvorgänge seien nicht Gegenstand der bei ihr abgeschlossenen Versicherung. Denn diese erstrecke sich nur auf Bar- und nicht auf Giralgeld. Die Beklagte behauptet weiter, spätestens seit 2000/2001 habe entsorgte Gelder zunächst auf eigene oder sonstige Konten, über die verfügen konnte, eingezahlt, dort gepoolt und dann an die Auftraggeber weitergeleitet. Dieses Überweisungsverfahren habe seitdem nahezu flächendeckend durchgeführt. Die Klägerin und die hätten daran teilgenommen. Sie hätten davon gewusst und seien damit auch einverstanden gewesen. Die Gruppe habe keinen Wert auf Direkteinzahlungen gelegt, sondern gepoolte Überweisungen gefordert. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin und die ... müssten sich die Kenntnisse und Verhaltensweisen der und der ... zurechnen lassen. Die Beklagte meint, die Klage sei auch im Hinblick auf die von ihr erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unbegründet. Sie behauptet, schon in den 1990er Jahren seien bei der …-Gruppe Kundengelder für private Zwecke von Unternehmensangehörigen, vor allem aber zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verwendet worden. Zur Verdeckung dieser Taten sei ein Schneeballsystem praktiziert worden, bei dem die offen gebliebenen Kundenansprüche mit dem aus Entsorgungen des nächsten bzw. der weiter folgenden Tage erlangten Geld befriedigt worden seien. Zur Zeit der Verhandlungen über die Police 7509 und vor deren Abschluss habe bei eine Liquiditätslücke bestanden, die die Höhe eines 3-stelligen Millionenbetrages erreicht habe. Hinzu komme, dass der Mitarbeiter von ... - wie mittlerweile bekannt geworden sei - im Mai 2001 einen größeren Millionenbetrag - dem Vernehmen nach ca. 11 Mio. DM - entwendet habe. Diesen Schaden habe ... der Beklagten absichtlich verheimlicht. Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem Schneeballsystem, der Liquiditätslücke und dem Fall ... handele es sich um gefahrerhebliche, aufklärungspflichtige Umstände, die ihr vor Abschluss der Police 7509 hätten mitgeteilt werden müssen. Sie behauptet, das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke seien ihr erst im Zuge der Ermittlungen nach Beantragung des Insolvenzverfahrens der …-Gruppe und den in diesem Zusammenhang angestrengten Untersuchungen bekannt geworden. Wenn sie darüber informiert worden wäre, hätte sie den Vertrag mit der Policennummer 7509 nicht abgeschlossen. Die Beklagte trägt vor, die Police 7509 beruhe auf einem von der Police 7265 grundsätzlich abweichenden Versicherungskonzept. Ihr lägen nicht bloße Vertragsänderungen zugrunde. Zwischen den Vertragsparteien sei immer klar gewesen, dass es sich um einen neuen Vertrag handelte. Die Police 7265 wäre in keinem Fall über das Jahr 2001 hinaus fortgesetzt worden. Sie hätte aus Sicht aller Beteiligten nicht fortgesetzt werden können - und zwar wegen der im Hinblick auf die Euro-Umstellung nicht ausreichenden Deckungssummen, weil einzelne ... -Kunden, welche nicht unter der Police 7265 versichert waren, ab 2002 neuen Versicherungsschutz benötigten, weil an der Police 7265 beteiligte Versicherer im Sommer 2001 ( ... Konzern) und Spätsommer 2001 ( ... ) angekündigt hätten, ihre Beteiligung an der Police 7265 von 22 % und 10 % nicht fortsetzen zu wollen, und weil sich die ... -Gruppe bereits 2001 in einem enormen Wachstumsprozess befunden habe. Vor diesem Hintergrund habe zwischen der Beklagten und (vertreten durch die ) Einigkeit bestanden, dass die Police 7265 endgültig beendet und eine andere Lösung gefunden werden sollte und musste. Zugleich mit der Einigung über das Inkraftsetzen der Police 7509 sei mit den beteiligten Versicherern der Police 7265 ausdrücklich vereinbart worden, den alten Versicherungsvertrag mit Ablauf des 30.11.2001 einvernehmlich zu beenden. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei unabhängig von der Anfechtung auch nach § 20 Abs. 1, 2 ADS 1919 leistungsfrei. Sie meint, sie sei auch wegen schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles sowie wegen Obliegenheitsverletzungen durch die Klägerin und die ... von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag befreit. Denn diese hätten die gefahrerhöhende Umstellung der Einzahlungsweise auf das Überweisungsverfahren sowie die verspätete Weiterleitung der Geldbeträge gekannt und dennoch nicht angezeigt. Ferner hätten sie ... ihr Bargeld übergeben, obwohl ihnen die Praxis des Poolings und des Überweisungsverfahrens sowie des Geldschiebens, also des Schneeballsystems, bekannt gewesen sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin könne Ersatz der der Klageforderung zugrundeliegenden angeblichen Verluste nicht in der geltend gemachten Höhe verlangen. Denn die durch die Beendigung des Schneeballsystems nach Stellung des Insolvenzantrags bedingten „Einzelverluste“ stellten ein einheitliches Schadensereignis dar. Der im Zuge dieses Schadensereignisses eingetretene Verlust übersteige die unter der Police 7509 vereinbarte Deckungssumme um ein Vielfaches. Eine Verteilung der Versicherungsleistung nach dem Prioritätsprinzip komme nicht in Betracht, da dies zu evident ungerechten Auswirkungen führen würde, weshalb auf die in § 156 Abs. 3 VVG a.F. enthaltene Regelung zurückzugreifen sei. Danach könne die Klägerin allenfalls Zahlung eines Anteils der Deckungssumme verlangen, der dem Anteil der von ihr geltend gemachten Verluste am Gesamtschaden entspreche. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht fällig, da der (strafrechtlich) relevante Sachverhalt noch ungeklärt sei und weil im Hinblick auf den bei der Bundesbank noch asservierten 2-stelligen Millionen-Betrag derzeit nicht feststehe, welche …-Kunden ihre Ansprüche durch Aussonderung realisieren würden. Auch sei das haftpflichtversicherungsrechtliche Trennungsprinzip gemäß § 154 Abs. 1 VVG
a.F. zu berücksichtigen. Die Klägerin sei deshalb darauf zu verweisen, zunächst etwaige haftungsrechtliche Ansprüche gegen in einem Haftpflichtprozess geltend zu machen und ggf. feststellen zu lassen. Erst wenn dies geschehen sei, könne sie Freistellungsansprüche von ... gegen die Beklagte pfänden und sich überweisen oder abtreten lassen und mit Zahlungsansprüchen an die Beklagte herantreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 05.12.2007 und 27.08.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich eines Teils des Zahlungsanspruchs in Höhe von 258.330,01 € sowie eines Teils des Feststellungsbegehrens in Höhe eines Betrages von 32.381,53 € begründet und im Übrigen unbegründet.
A.
Die Klägerin hat aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der nach den §§ 1 Abs. 1, 49, 75 Abs. 1 VVG a.F., § 53 Abs. 1 ADS 1919 i. V. mit den Ziffern 2.1.1, 2.1.1.1 des Transportversicherungsvertrages gemäß der Police 7265 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 258.330,01 €.
I. Die Klägerin und die waren als Vertragspartner der mit Sitz in Versicherte des unter der Police 7265 bestehenden Vertrages. Denn die , war unter der Firma mit Sitz in Versicherungsnehmerin dieses Vertrages. Für die Identität der , mit der , ... , die auf dem Deckblatt der Police 7265 (Anlagen K 52, B 61, B 68) als Versicherungsnehmerin aufgeführt war, sprechen die von der Beklagten zu den Akten gereichten Handelsregisterauszüge des AG - HRB 5465 (Anlage B 63) und des AG ... - HRB 60283 (Anlage B 64) sowie die Feststellungen im Urteil des LG Hildesheim vom 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06, Seite 14 (Anlage K 204, Bl. 1309 ff. d.A.). Daraus lässt sich nämlich entnehmen, dass die Firma „ ... “ entstanden ist durch eine am 27.03.2002 beschlossene Änderung der Firma der durch Gesellschaftsvertrag vom 09.02.1983 gegründeten (vgl. AG ... - HRB 60283, Anlage B 64).
Ausweislich des Handelsregistersauszuges des AG - HRB 5465 (Anlage B 63) befand sich der Sitz dieser Gesellschaft zunächst in und wurde dann nach ... verlegt. Dem entspricht, dass sie am 05.10.1999 in das Handelsregister des AG -HRB 5465 eingetragen wurde. Später, am 27.03.2002, zugleich mit der Firmenänderung in ... , wurde auch die Verlegung des Sitzes nach ... beschlossen (vgl. AG HRB 60283, Anlage B 64). Die Annahme der Identität der , mit der , wird gestützt durch die Feststellung des LG Hildesheim, 1999 sei die Sicherheitsdienste ... in umbenannt und ihr Sitz nach ... verlegt worden, auch wenn sie hinsichtlich des Datums der Firmenänderung und der Verlegung des Sitzes nach ... nicht mit den Angaben im Handelsregister des AG ... - HRB 60283 (Anlage B 64) übereinstimmt. Der Umstand, dass die Police 7265, Stand 01.01.2001 (Anlage K 52, B 61, B 68), die Gesellschaft unter der Bezeichnung ... nicht aber unter der bereits am 05.10.1999 in das Handelregister eingetragenen Bezeichnung , als Versicherungsnehmerin ausweist, ist angesichts der Identität der , mit der unter der Police 7265 versicherten , unerheblich. Aus den Policen lassen sich die jeweils geltenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Gruppe im Übrigen nicht entnehmen. Dass sie diese nicht widerspiegeln, ergibt sich etwa aus dem Umstand, dass die , trotz des bereits am 05.10.1999 in das Handelsregister eingetragenen Wechsels des Sitzes nach ... bis zum 30.11.2002 als Versicherungsnehmerin aufgeführt wurde und in der ab 01.12.2002 laufenden Police 7509 (Anlage B 53) neben der , ... auch die mit ihr identische , als Versicherungsnehmerin genannt ist.
II. Die Klägerin ist Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag und berechtigt, diese im Wege der Klage gegen die Beklagte zu verfolgen. Das gilt auch, soweit sie die Klage auf Forderungen der stützt. Denn diese hat die Ansprüche, die Gegenstand der Klage sind, unstreitig mit Vereinbarung vom 29.05.2006 (Anlage K 13) an die Klägerin abgetreten.
1. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der Klägerin und standen zunächst der als Versicherten unter der Police 7265 zu (§ 53 ADS 1919, § 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.). Bei der Versicherung gemäß der Police 7265 handelt es sich nämlich um eine Versicherung für fremde Rechnung, deren Versicherte die Auftraggeber der versicherten Gesellschaften sind. Denn versicherte Interessen sind auch Sachen, die nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen. Darüber hinaus ist unter Ziffer 11.3.1 in der Police 7265 bestimmt, dass Schadenzahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber erfolgen können. Ferner spricht für die Annahme einer Fremdversicherung, dass die Police 7265 in den Ziffern 3.2, 11.2, 11.3.1, 13.2, 13.4, 14.3 ausdrücklich auf die Versicherten, die Auftraggeber bzw. die Kunden der Versicherungsnehmerin verweist und dass sie zu deren Gunsten besondere Regelungen in Bezug auf den Selbstbehalt, die Folgen von Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmerin und für die Kündigung bzw. Einschränkung des Haftungsumfangs trifft. Im Übrigen ist die Versicherung in Ziffer 15.1 der Police 7265 als Versicherung für fremde Rechnung bezeichnet.
2. Die Klägerin ist befugt, die ihr danach zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Denn mit Schreiben vom 14.02.2007 (Anlage K 48, Bl. 558, 559 d.A.) und vom 28.02.2007 (Anlage K 49, Bl. 561, 562 d.A.) hat der Insolvenzverwalter ihr bzw. der eine entsprechende Zustimmung gemäß § 75 Abs. 2 VVG a.F. erteilt.
III. Die Beklagte ist nach dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7265 (im Folgenden: Police 7265) verpflichtet, Entschädigung an die Klägerin zu leisten. Denn sie und die ... haben in Bezug auf ihre der übergebenen Einnahmen im versicherten Zeitraum Bargeldverluste erlitten, die von dem durch die Police 7265 gewährten Versicherungsschutz umfasst sind.
1. Das Gericht geht davon aus, dass die am 16. und 17.02.2006 von den Filialen der Klägerin insgesamt 1.090.927,61 € - 535.696,97 € am 16.02.2006 und 555.230,64 € am 17.02.2006 - und von den Filialen insgesamt 143.209,38 € -15.411,55 € am 16.02.2006 und 127.797,83 € am 17.02.2006 - an Bargeld - wie von der Klägerin behauptet - abgeholt und anschließend nicht zu Gunsten der Konten der Klägerin und der ... eingezahlt oder diesen überwiesen hat.
Das wird nämlich belegt durch die von der erstellten Abrechnungen vom 16. und 17.02.2006 (Anlagen K 6, K 7, K 9, K 10) sowie durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter am 20.10.2006 Ansprüche der Klägerin in Höhe von 1.234.136,99 € aus Geldtransport- und -zählvertrag zur Insolvenztabelle festgestellt hat (Anlage K 39). Dabei sprechen die Abrechnungen dafür, dass die ... Bargeld in entsprechender Höhe abgeholt und transportiert hat. Aus welchen Gründen diese Abrechnungen nicht zutreffen sollen, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag der Beklagten, es sei nicht sicher, dass die von der Klägerin bzw. der zugewiesenen Summen tatsächlich von diesen stammten, entbehrt jeglicher Begründung. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, liegen nicht vor. Zudem wird die Annahme, dass die Abrechnungen von ... zutreffen, ebenso wie der Vortrag der Klägerin, die habe ihr und der das Bargeld in der genannten Höhe nicht wieder übermittelt, gestützt durch die Anerkennung der genannten Ansprüche durch den Insolvenzverwalter. Dass und aus welchen Gründen seine Feststellungen nicht richtig sein sollen oder andere Forderungen als die aus den von der Klägerin dargelegten Transporten betreffen, ist nicht zu erkennen.
Der Umstand, dass ausweislich der Kontoauszüge vom 17.02. 2006 (Anlagen B 31 und B 32, Bl. 972-974 d.A.) die Klägerin von ... am 16.02.2006 294.339,35 € und 645.923,59 € sowie am 17.02 2006 188.463,59 € erhalten hat und dass bei der ... am 16.02.2006 14.480,50 € sowie 156.285,22 € und am 17.02.2006 12.176,60 € aufgrund entsprechender Überweisungen von ... eingegangen sind, ist unerheblich. Denn diese Zahlungen betreffen nicht die am 16.02.2006 und am 17.02.2006 abgeholten Gelder, die Gegenstand der Klage sind. Unstreitig ist nämlich, was auch aus den genannten Kontoauszügen hervorgeht, dass den dargestellten Überweisungen von ... Abrechnungen vom 13.02.2006, 14.02.2006 und 15.02.2006 zugrunde lagen. Angesichts dessen entbehrt die Behauptung der Beklagten, es dürfte sich bei den überwiesenen Geldern um solche handeln, die ... am 16. bzw. 17.02.2006 entgegen genommen hatte, einer nachvollziehbaren Grundlage.
2. Danach ist während des versicherten Zeitraums ein Bargeldverlust eingetreten - und zwar an sämtlichen genannten, der übergebenen und von dieser nicht auf die vertraglich vereinbarten Konten eingezahlten Einnahmen der Klägerin und der .
a) Unter Verlust ist die Zerstörung der Güter und ihr Abhandenkommen ohne Aussicht auf Wiedererlangung zu verstehen, wobei Abhandenkommen wie bei § 935 Abs. 1 BGB der unfreiwillige Verlust des Besitzes ist (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1327 [OLG Frankfurt am Main 28.07.1998 - 22 U 102/96] m. w. N.). Diesem Totalverlust steht nach Ziffer 12 der Police 7265 der ebenfalls versicherte Fall der Verschollenheit gleich, welcher anzunehmen ist, wenn nach dem Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Demnach ist ein Verlust anzunehmen. Denn es ist dem an die Stelle der getretenen Insolvenzverwalter hinsichtlich des noch geltend gemachten Teils der Klageforderung bisher gar nicht und bezüglich der nach Klageerhebung gezahlten Beträge erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, d. h. lange nach Ablauf der in Ziffer 12 der Police 7265 geregelten 30-Tage-Frist gelungen festzustellen, wo die der übergebenen Bargelder der Klägerin und der sind bzw. dass ein Teil davon noch bei der Bundesbank vorhanden war. Angesichts dessen ist unerheblich, ob sich auf dem Asservatenkonto der Bundesbank zur Zeit der Klageerhebung oder auch jetzt noch Geld aus den hier streitgegenständlichen Entsorgungen befand bzw. befindet.
b) Bei dem beschriebenen Verlust der Gelder handelt es sich um einen Bargeldverlust. Die der übergebenen Einnahmen der Klägerin und der können nämlich nur als Bargeld abhanden gekommen sein. Das gilt auch für den Fall, dass sie - wie die Beklagte behauptet - auf das Konto von bei der Bundesbank eingezahlt worden sind. Denn mit einer solchen Einzahlung hätten die Klägerin und die ... den Besitz an dem Bargeld unfreiwillig verloren.
aa) Nach den von ihnen mit der ... abgeschlossenen schriftlichen Transportverträgen sollte die ... die transportierten Einnahmen nämlich direkt auf die angegebenen Konten der Klägerin bzw. der ... einzahlen und nicht zunächst auf ein Konto von ... . Das ergibt sich aus § 6 Ziffer 6.8 des Transportvertrages der Klägerin vom 17.09.2002 und des Transportvertrages der vom 28.01./03.02.2003. Denn danach sollte die ... die ausgezählten Noten bei der Landeszentralbank zu Gunsten des in der Bestimmung des § 6 Ziffer 6.8 genannten Kontos der Klägerin bzw. der ... und nicht auf ein Konto von ... einzahlen.
Im Hinblick darauf kann die Beklagte nicht mit Erfolg bestreiten, dass das NiKo-Verfahren vereinbart war. Der Vortrag der Beklagten, bei Direkteinzahlungen hätte die die vereinbarte Einzahlung des Geldes an dem auf die Abholung folgenden Tag nicht ausführen können, spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung der transportvertraglichen Regelungen.
bb) Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin und die ... seien damit einverstanden gewesen, dass ihre Gelder entgegen den schriftlich getroffenen Vereinbarungen zusammen mit denjenigen anderer Kunden zunächst auf ein Konto von ... bei der Bundesbank eingezahlt und dort „gepoolt“ würden und hätten dies zumindest wissentlich geduldet, steht der Annahme eines unfreiwilligen Bargeldverlustes nicht entgegen.
(1) Dass ausdrücklich entsprechende, von den schriftlichen Vertragsbestimmungen abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Denn sie hat nicht mitgeteilt, von welchen Personen, wann und unter welchen Umständen derartige Absprachen vorgenommen worden sein sollen.
Dass die ... bzw. die mit Wirkung für und gegen die Klägerin und die der Einzahlung von deren Bargeld auf ein Konto von ... zugestimmt hat, ist nicht ersichtlich. Dabei ist unerheblich, dass die Zeugin mit Schreiben vom 03.04.2002 (Anlage B 25, Bl. 955) in Bezug auf die Einzahlungen bei den Landeszentralbanken erklärt hat, sie bevorzugten eine Lösung mit Sammeleinzahlungen und Überweisungsträger auf ein ... , um die neuen Gebühren der Landeszentralbanken so gering wie möglich zu halten. Denn zum einen ist nicht zu erkennen, dass diese Erklärung, die die Zeugin auf dem Briefpapier der und damit in deren Namen abgegeben hat, auch für die Klägerin gelten sollte. Zum anderen ist sie überholt durch die später von der Klägerin und der in § 6 Ziffer 6.8 der Transportverträge mit der getroffenen Einzahlungsvereinbarungen. Die Einzahlungsbestimmung in dem Vertrag der mit der vom 30.04./07.05.2003 kann - unabhängig von der Frage ihrer Auslegung - nicht als Zustimmung zu einer von den Verträgen der Klägerin und der ... abweichenden und diese ändernden Einzahlungsregelung in Bezug auf die Bargelder dieser Gesellschaften aufgefasst werden. Denn der Vertrag vom 30.04./07.05.2003 sollte ausdrücklich nicht für die Klägerin und die gelten.
(2) Eine bloße schweigende Hinnahme einer Überweisungspraxis durch die Klägerin und die wäre nicht als (konkludente) Zustimmung zu werten. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin und die oder die ... , die die Zahlungseingänge kontrollierte, von einer entsprechenden Handhabung seitens gegebenenfalls gewusst haben und ob ihnen eine entsprechende Kenntnis der ... gegebenenfalls zuzurechnen wäre.
Denn eine Wertung von Schweigen als Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigen (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Einf. vor § 116 RN 10). Sie setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist (vgl. Palandt a. a. O. RN 17). Beides ist hier nicht der Fall. Denn die ... durfte nicht auf die Zustimmung der Klägerin und der zu einer Vertragsänderung vertrauen. Zum einen konnte sie nicht sicher davon ausgehen, dass der Klägerin und der klar war, dass das Überweisungsverfahren durchgeführt wurde. Insoweit musste sie in Betracht ziehen, dass diese ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis keinen Anlass hatten, die Art und Weise der Einzahlung zu prüfen und von einer vom Transportvertrag abweichenden Einzahlungspraxis auszugehen. Zum anderen war die ... nicht schutzbedürftig. Wenn sie eine Änderung der in den Transportverträgen vereinbarten Einzahlungsmodalitäten hätte erreichen wollen, hätte sie nämlich ihre Vertragspartner ohne Weiteres fragen können, ob sie mit einem Überweisungsverfahren einverstanden seien. Gegen die Annahme einer stillschweigenden Abänderung der in den Transportverträgen getroffenen Regelungen spricht ferner, dass in § 17 Ziffer 17.2. dieser Verträge für Vertragsänderungen die Schriftform vorgesehen war. Auch wenn und soweit auf die Einhaltung dieser Form stillschweigend hätte verzichtet werden können, so durfte die doch angesichts der weitreichenden Folgen einer Zustimmung zur Einzahlung auf ein Konto von für den Versicherungsschutz nicht davon ausgehen, dass eine solche Zustimmung stillschweigend erteilt werden sollte. Denn nach den Transportverträgen sollte die ... eine Änderung des Versicherungsschutzes vorher anzeigen (§ 13 Ziffer 13.1.) und eine Einschränkung nicht ohne vorherige Zustimmung vornehmen (§ 13 Ziffer 13.3.). Die Zustimmung zur Einzahlung des Geldes auf ein Konto von ... hätte sich auf den Versicherungsschutz der Klägerin und der ausgewirkt. Denn danach hätte der Versicherungsschutz mit dieser Einzahlung geendet. Eine mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgende Einzahlung begründet nämlich keinen unfreiwilligen und damit versicherten Bargeldverlust. Eine anschließende Veruntreuung des eingezahlten Geldes durch ... wird von der Versicherung nicht mehr gedeckt. Denn in dem Vertrag gemäß der Police 7265 ist ein Versicherungsschutz für bloß vertragliche Ansprüche der ... -Kunden auf Überweisung des Geldes nicht vorgesehen. Ferner ist danach nicht Buchgeld, sondern nur Bargeld versichert. Das ergibt sich aus der Bestimmung in der Police 7265, wonach „versicherte Interessen“ insbesondere Hartgeld, Banknoten sowie andere Wertgegenstände im Gewahrsam des Versicherungsnehmers während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten sind. Auch die Regelungen über die Dauer der Versicherung (Ziffer 3 der Police 7265) sprechen gegen die Annahme, dass Versicherungsschutz auch für Giralgeld besteht. Denn sie stellen auf die Übergabe der versicherten Güter ab und beziehen sich damit ihrem Wortlaut nach auf Bargeld und nicht auf Buchgeld,
d.h. Forderungen. Die Auslegung der Versicherung als Bargeld- und nicht auch als Giralgeldversicherung wird weiter gestützt durch die Bezeichnung als Transportversicherung, die Verweisung auf die für die Transportversicherung geltenden Vorschriften der ADS sowie durch die Bestimmungen über die Höhe der Deckungssummen, die sich nur an dem Transport und der Lagerung/Bearbeitung von Bargeld orientieren (Ziffer 4 der Police 7265), und die Prämienberechnung, die ebenfalls an den Umgang mit Bargeld anknüpft (Ziffer 5 der Police 7265).
(3) Auch die von der Klägerin bestrittene Forderung von Zinsen im Fall nicht rechtzeitigen Eingangs der Gelder ließe sich gegebenenfalls nicht als Zustimmung zum Überweisungsverfahren auffassen. Denn derartige Zinsen dienen lediglich dazu, durch verspätete Zahlungen verursachte Nachteile auszugleichen, oder stellen eine Strafe für die in der Verspätung liegende Vertragsverletzung dar, die auch den Zweck hat, den Vertragspartner zu veranlassen, sich künftig vertragsgerecht zu verhalten. Deshalb ist aus Zinsforderungen ein Einverständnis mit einer Vertragsänderung - gegen das im Übrigen auch die vorstehenden Ausführungen sprächen - nicht zu entnehmen.
c) Ein durch Einzahlung der Gelder der Klägerin und der auf ein Konto bei der Bundesbank erfolgter Bargeldverlust wäre während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten. Das gilt auch dann, wenn die Landeszentralbank als vom Auftraggeber bezeichnete Stelle im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265 anzusehen ist. Wenn das durch die von den Filialen der Klägerin und der abgeholte Bargeld - so wie es die Beklagte behauptet - bei der Landeszentralbank mit der Weisung eingezahlt wurde, es einem Bundesbankkonto von ... gutzuschreiben, so wäre nämlich der Bargeldverlust und damit der Versicherungsfall bereits mit der Übergabe des Geldes und damit während des versicherten Zeitraumes und nicht erst danach eingetreten. Denn die Weisung, wie mit dem Bargeld verfahren werden sollte, gehörte als wesentlicher Bestandteil zur Übergabe im Sinne der Ziffer 3.2 der Police 7265. Die Bundesbank bzw. Landeszentralbank sollte das Bargeld nämlich nicht zur freien Verfügung, sondern nur zu dem von ... bestimmten Zweck erhalten. Deshalb ist davon auszugehen, dass ... die Sachherrschaft über das Geld nicht aufgeben und die Bank sie nicht ausüben wollte, bevor ihr eine entsprechende Weisung erteilt worden war. Auf die Einzelheiten des Bearbeitungsablaufs bei der Landeszentralbank kommt es daher nicht an, so dass insbesondere unerheblich ist, wann welcher Mitarbeiter welche Buchungsvorgänge und Quittierungen vornimmt.
IV .Die Klage ist nicht wegen schuldhafter Verursachung des Versicherungsfalls und Verletzung von nach Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Obliegenheiten oder Rechtspflichten durch ... oder die Klägerin und die unbegründet.
1 .Die Haftung der Beklagten für die der Klägerin und der entstandenen Verluste ist nicht nach § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. ausgeschlossen, wonach der Versicherer nicht für einen Schaden haftet, den der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Der in § 33 Abs. 1 ADS 1919, § 130 VVG a.F. geregelte Haftungsausschluss ist nämlich durch Ziffer 2.1.1 der Police 7265 abbedungen. Denn nach dieser Bestimmung hat die Beklagte für jegliche Verluste und/oder Schäden der Versicherten einzustehen - und zwar unabhängig von ihrer Ursache. Das gilt sogar dann, wenn die Schäden durch eine von der Versicherungsnehmerin begangene Veruntreuung und/oder Unterschlagung entstanden sind, wie es hier der Fall war. Denn die nach den Transportverträgen der Klägerin und der unzulässige Einzahlung der Bargelder auf das Konto von ... stellt eine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar. HEROS hat sich das Geld damit nämlich rechtswidrig zugeeignet - und zwar in der Absicht, es im Rahmen des betriebenen Schneeballsystems für eigene Zwecke zu verwenden.
Der Haftung der Beklagten steht auch § 131 VVG a.F. nicht entgegen.
Zwar dürfte § 131 VVG a.F. trotz der Bestimmungen der Ziffer 2.1.1 und der Ziffer 13.4 der Police 7265 anwendbar sein. Denn diese betreffen nur die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens der Versicherungsnehmerin für den versicherten Auftraggeber. Sie regeln jedoch nicht den Fall, dass dem Versicherten selbst im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls ein Verschulden zur Last zu legen ist.
Allerdings liegt die Voraussetzung des § 131 VVG a.F. für einen Haftungsausschluss, der verlangt, dass der Schaden von dem Absender vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist, nicht vor. Denn eine schuldhafte Verursachung der geltend gemachten Bargeldverluste gemäß § 131 VVG a.F. wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin und die der ihr Bargeld anvertraut hätten, obwohl sie mit einem endgültigen Verlust hätten rechnen müssen. Dass das der Fall ist, ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich.
Dass die Klägerin, die ... oder die von dem von praktizierten Schneeballsystem gewusst haben oder es hätten bemerken müssen - wie die Beklagte behauptet -, ist nicht zu erkennen. Sie mussten nämlich aus dem vertragswidrigen Überweisungsverfahren (gegebenenfalls) und aufgrund von Verspätungen beim Eingang der transportierten Gelder nicht auf die Durchführung eines - durch eine Liquiditätslücke bedingten - Schneeballsystems bei ... schließen. Zudem mussten sie dem Umstand, dass ... das transportierte Bargeld vertragswidrig auf ein eigenes Konto einzahlte, gegebenenfalls nicht entnehmen, dass es zu einem endgültigen, von der Beklagten zu entschädigenden Verlust kommen könnte, weil beabsichtigte, das Geld nicht an die Kunden zurückzuleiten, sondern es zweckwidrig zu verwenden. Das gilt auch für Verspätungen bei den Geldeingängen. Denn die Klägerin und die haben die ihnen zustehenden Beträge bis zuletzt im Ergebnis stets erhalten. Außerdem hat ... die Verspätungen immer wieder nachvollziehbar entschuldigt.
3. Die Beklagte ist ferner nicht nach den Ziffern 13.3, 10.2 der Police 7265, Ziffer 2.4 in Verbindung mit Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 wegen unterlassener Anzeige von Gefahrerhöhungen von der Pflicht zur Leistung frei geworden.
a) Soweit der vorzuwerfen wäre, dass sie eine nachträgliche Änderung bzw. Erhöhung der Gefahr der Beklagten entgegen Ziffer 10.2 der Police 7265 nicht angezeigt hat, beeinträchtigte dies nach Ziffer 13.4 der Police 7265 den Versicherungsschutz der Klägerin und der ... als Auftraggeber nicht.
b) Der Klägerin und der ... selbst ist keine Verletzung der Anzeigepflicht zur Last zu legen. Ob sie als Versicherte zur Anzeige von Gefahränderungen und -erhöhungen verpflichtet waren, ist zweifelhaft. Denn nach Ziffer 10.2 der Police 7265 traf diese Verpflichtung nur die Versicherungsnehmerin. Die Annahme einer gleichartigen eigenen Anzeigeverpflichtung der Klägerin und der und einer ihnen gegenüber bei Verletzung dieser Pflicht bestehenden Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 79 Abs. 1 VVG a.F. könnte zu einem der Regelung in Ziffer 13.4 der Police 7265 widersprechenden Ergebnis führen. Ob das der Fall ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden.
Dass die Klägerin und die die Beklagte nicht über das (angeblich) statt der Direkteinzahlung praktizierte Überweisungsverfahren informiert haben, ist nämlich bereits deshalb unerheblich, weil es sich dabei nicht um eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sinne der Ziffer 10.2 der Police 7265 und der Ziffern 2.1, 2.2 ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 handelte. Denn die vereinbarten Zahlungsmodalitäten waren für die Beklagte ihrer eigenen Darstellung zufolge nicht von Interesse. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, der Inhalt der von ... abgeschlossenen Kundenverträge sei ihr nicht bekannt gewesen. Eine mit Zustimmung der Klägerin bzw. der erfolgte Umstellung vom NiKo-Verfahren auf die Einzahlung auf ein Konto von hätte zudem gegebenenfalls die Gefahr der Eintrittspflicht der Beklagten nicht erhöht. Denn in diesem Fall hätte der Versicherungsschutz bereits mit der Einzahlung auf dieses Konto geendet und wäre eine anschließende Veruntreuung des Geldes davon nicht gedeckt gewesen.
4 .Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht sowie der Anzeigepflicht nach Ziffer 11.1 der Police 7265 und nach § 62 VVG a.F. leistungsfrei.
Eine der als Versicherungsnehmerin insoweit vorzuwerfende Pflichtverletzung würde den Versicherungsschutz der Klägerin und der nach Ziffer 13.4 der Police 7265 nicht berühren.
Dass die Klägerin und die ... selbst ihnen nach den genannten Bestimmungen obliegende Pflichten verletzt haben, ist nicht ersichtlich. Denn die Pflicht zur Anzeige des vertragwidrigen Überweisungsverfahrens und des Schneeballsystems, auf die sich die Beklagte beruft, fiele gegebenenfalls nicht unter die Regelungen in Ziffer 11.1 der Police 7265 und des § 62 VVG a.F. Sie bezweckte nämlich die Verhinderung des Versicherungsfalls. Demgegenüber betreffen die Vorschriften der Ziffer 11.1 der Police 7265 und des § 62 VVG a.F. die Verhinderung bzw. Verminderung des Schadens sowie die Anzeige in den Fällen, in denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
V .Die Ansprüche der Klägerin sind durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung nach § 22 VVG a.F. in Verbindung mit den §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nicht vollständig entfallen. Die Klage ist allerdings infolge der Anfechtung unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung auf Basis einer 30 % übersteigenden Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung verlangt. Denn die Beklagte hat die unter der Police 7509 vereinbarte Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und von 40 % auf 62,5 % mit Schreiben vom 08.01.2007 wirksam gemäß §§ 22 VVG a.F., 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten.
1. § 22 VVG a.F. und § 123 Abs. 1 BGB setzen eine Täuschung über einen Gefahrumstand zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei kann der Irrtum nicht nur durch Vorspiegeln falscher Tatsachen, sondern auch durch das Unterdrücken oder Verschleiern wahrer Tatsachen erregt werden. Er muss für den Annahmeentschluss des Versicherers kausal geworden sein. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass ein bewusstes und willentliches Einwirken auf den Entscheidungswillen des Versicherers stattfindet und der Versicherungsnehmer die Erkenntnis hat, dass der Versicherer den Antrag sonst nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Auf die Arglist kann durch Indizien geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die als Versicherungsnehmerin hat nämlich die Beklagte bei der Vereinbarung der unter der Police 7509 getroffenen, von denen der Police 7265 abweichenden Regelungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % und später, ab 1.12.2002, auf 62,5 %, arglistig über Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F. getäuscht, indem sie verschwiegen hat, dass bei ihr eine nicht nur vorübergehende Liquiditätslücke bestand und dass in der …-Gruppe ein Schneeballsystem betrieben wurde.
a) Bereits seit den 1990er Jahren verwandte ... laufend Kundengelder für den Eigenbedarf, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Soweit die Klägerin den dahingehenden Vortrag der Beklagten bestreitet, hat dies keinen Erfolg. Denn mit Schriftsatz vom 14.11.2006 hat die Klägerin vorgetragen, der Insolvenzverwalter ... habe bestätigt, dass die zweckfremden Verwendungen von Kundengeldern und die Deckung dieser Verluste wohl mit ersten Fällen in den 80-iger Jahren begannen und in der zweiten Hälfte der 90iger Jahre zunahmen. Zudem haben die Angeklagten ... und unstreitig im Strafverfahren vor dem Landgericht Hildesheim eingeräumt, seit Anfang der 1990er Jahre Kundengelder geschoben zu haben. Ferner hat das Landgericht Hildesheim aufgrund des Geständnisses des Angeklagten ... in dem Urteil vom 23.05.2007 - 25 Kls 5413 Js 18030/06 - (Anlage K 204, Bl. 1309 ff.) festgestellt, dass ... jedenfalls seit den 90erJahren wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel immer wieder auf Geld der Kunden zugriff und zugreifen musste, um damit Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe zu bezahlen. Dabei erhielten die Kunden ihr Geld entsprechend verspätet ausgezahlt, wofür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwandt wurde (vgl. S. 11, 68 des Urteils). Ausweislich des genannten Urteils des Landgerichts Hildesheim hatten die ungedeckten Fehlbeträge in der ... -Gruppe 2000/2001 bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht (S. 14 des Urteils, Anlage K 204).
Auf die genaue Höhe der Liquiditätslücke zur Zeit der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 kommt es ebenso wenig an wie auf die von der Beklagten behauptete Täuschung über den Fall .
b) Bei dem beschriebenen Schneeballsystem und der Liquiditätslücke handelt es sich um Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a.F., die die ... der Beklagten bei Vereinbarung der oben genannten Regelungen, insbesondere der Erhöhungen der Beteiligungsquote, unter der Police 7509 ungefragt hätte anzeigen müssen.
aa) Anzuzeigende Gefahrumstände sind solche, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Dazu zählt nach § 16 Abs. 1 VVG a.F. jeder Umstand, der geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, Einfluss auszuüben. Das trifft auf das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke zu. Denn sie konnten den Ausschlag geben für die Entscheidung der Beklagten über die unter der Policennummer 7509 getroffenen neuen Vereinbarungen - vor allem auch über die Erhöhung ihrer Beteiligungsquote. Eine dauerhaft bestehende Liquiditätslücke eines Werttransportunternehmens bedeutet nämlich ein hohes Risiko für das Eintreten eines Versicherungsfalls durch Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Kundengeldern. Dieses Risiko zeigt sich in erhöhter Form in dem von der ... -Gruppe betriebenen Schneeballsystem.
Der Annahme der Aufklärungspflicht stehen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1988, 173) und des Bundesgerichtshofs (VersR 1986, 1089), wonach der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, seine angespannte finanzielle Lage ungefragt von sich aus zu offenbaren (OLG Hamm a. a. O.), und er sich auch nicht unaufgefordert der Begehung bislang unentdeckt gebliebener strafbarer Handlungen bezichtigen muss (BGH a. a. O.), nicht entgegen. Denn vorliegend hatte sich - anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall - die Gefahr der Unterschlagung/Veruntreuung von Kundengeldern und damit des Eintritts eines Versicherungsfalls schon zu einem Schneeballsystem verdichtet, im Rahmen dessen Kundengelder bereits seit längerer Zeit zweckentfremdet verwandt hatte. Bei dem Schneeballsystem handelte es sich auch nicht - wie in dem vom BGH entschiedenen Fall - um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um einen sich fortsetzenden Umstand, der in Verbindung mit der andauernden Liquiditätslücke ein aktuelles Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls begründete. Zudem kann sich eine Aufklärungspflicht auch aus einer durch besonderes Vertrauen geprägten Beziehung der Parteien ergeben - etwa bei langjähriger vertrauensvoller Geschäftsverbindung oder einem Dauerschuldverhältnis mit engem persönlichem Kontakt (vgl. Palandt a.a.O. § 123 RN 5 c). Auch dieser Aspekt spricht hier für die Annahme einer Aufklärungspflicht. Denn zwischen der Beklagten und der …-Gruppe bestanden lange vor 2001 - nämlich jedenfalls seit 1991 - im Rahmen des Transportversicherungsvertrages mit der Police 7265 Geschäftsbeziehungen, angesichts derer davon ausgehen musste, dass die Beklagte - wenn keine entsprechende Information erfolgte - annehmen würde, dass aufklärungsbedürftige Umstände nicht vorlagen.
bb) Die Aufklärungspflicht der bestand unabhängig davon, ob es sich bei den unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach um einen neuen Versicherungsvertrag oder lediglich um Änderungen der bereits unter der Police 7265 bestehenden Regelungen handelt. Denn bei Vertragsänderungen obliegt es dem Versicherungsnehmer, zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände gegenüber dem Versicherer anzuzeigen, wenn und soweit dieser ein erkennbares und anzuerkennendes Interesse daran hat, die Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen, und der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Änderung hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine neue Gefahr in den Versicherungsschutz einbezogen oder wenn die Versicherungssumme erhöht werden soll, ohne dass der Versicherer dazu verpflichtet ist (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, §§ 16,17 VVG RN 16; Römer/Langheid a. a. O. §§ 16, 17 RN 35).
Danach war die ... bereits bei der Vereinbarung der neuen Regelungen unter der Policennummer 7509, die ab 01.12.2001 gelten sollten, zur Aufklärung verpflichtet - und zwar auch im Hinblick auf die Erhöhung des Haftungsanteils der Beklagten von 30 % auf 40 %. Eine weitere Aufklärungspflicht bestand bei der anschließenden Erhöhung der Beteiligungsquote von 40 % auf 62,5 % per 01.12.2002.
Dass sich mit der Erhöhung der Beteiligungsquote das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls, d. h. der Inanspruchnahme der Beklagten, nicht erhöhte, ist unerheblich. Denn für die Annahme einer Aufklärungspflicht genügt es, dass die Beklagte sich zu einer höheren Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtete. Auch die Höhe ihres Anteils an der bei einem Versicherungsfall zu erbringenden Zahlung gehörte nämlich zu dem von der Beklagten übernommenen Risiko. Dem entspricht, dass sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände bezieht, die nicht für den Eintritt des Versicherungsfalls, sondern nur für den Umfang der Leistung bedeutsam sind (vgl. Prölss/Martin
a.a.O. §§ 16, 17 RN 2; ÖOGH VersR 93, 995). Im Übrigen kann für die Erhöhung der Beteiligungsquote nichts anderes gelten als für die Erhöhung der Versicherungssumme, die ebenfalls nur zu einer Erhöhung der im Versicherungsfall zu leistenden Entschädigung führt.
c) Das Verschweigen der Liquiditätslücke und des Schneeballsystems hat zu einem Irrtum der Beklagten über diese Umstände geführt.
Dass der Geschäftsführer der ... , andere Mitarbeiter von ... oder die ... die Beklagte über das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke in der …-Gruppe aufgeklärt haben, behauptet selbst die Klägerin nicht.
Ob die Beklage insoweit einen Verdacht hatte, ob sie von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hätte wissen müssen und ob ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist unerheblich (vgl. Palandt a. a. O. § 123 RN 2).
Dass die Beklagte bei Erhöhung ihrer Beteiligungsquote auf 40 % und auf 62,5 %, d. h. am 01.12.2001 und 01.12.2002, Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, ist - auch nach der Darstellung der Klägerin - nicht ersichtlich. Denn die von der Klägerin vorgetragenen Indizien rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte am 01.12.2001 oder am 01.12.2002 tatsächlich wusste, dass in der ... -Gruppe eine andauernde Liquiditätslücke vorlag und ein Schneeballsystem betrieben wurde.
Dass der Staatsanwaltschaft Hannover ein anonymes Schreiben (vgl. Anlage K 160) zugegangen ist, wonach „den Versicherungen die Geldschiebereien“ bekannt gewesen sein sollen, vermag die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Beklagten nicht zu begründen. Die von der Klägerin zur Begründung der von ihr behaupteten Kenntnis der Beklagten vorgetragenen Umstände aus der Zeit von 1990 bis einschließlich 1997 lassen nicht auf die Kenntnis eines Schneeballsystems und einer Liquiditätslücke Anfang Dezember 2001 bzw. 2002 schließen. Kein Indiz für das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke ist die unterlassene Erfüllung der Sicherheitsanforderungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Fortsetzung des im März 1993 gekündigten Versicherungsvertrages gestellt hat. Denn daraus lässt sich lediglich entnehmen, dass ... insoweit nachlässig war. Auf ein Schneeballsystem oder eine Liquiditätslücke deutet das nicht hin. Das gilt auch für den Umstand, dass Geldtransporte nicht - wie vorgeschrieben - von Personen begleitet wurden, die mit scharfen Waffen ausgerüstet waren sowie für den Einsatz des Herrn , der als Sicherheitsrisiko angesehen wurde, als Geldtransportfahrer. Die Behinderung bei der Bildung eines Betriebsrates ist ebenfalls kein Indiz für ein Schneeballsystem oder eine Liquiditätslücke.
Auch die weiteren nach dem Vortrag der Klägerin als mögliche Indizien verbleibenden Umstände lassen nicht auf ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke schließen. Die Hartgeldentnahmen von Frau in 1990, welche zu den Saldendifferenzen im …-Standort zu Lasten von ... und der / beigetragen haben sollen, und die Entwendung eines Panzerwagens durch einen Fahrer von Anfang 1993 sind Einzelfälle, die zwar den Verdacht eines mangelhaften Sicherheitssystems nahe legen, nicht jedoch für eine Liquiditätslücke oder ein Schneeballsystem sprechen. Die weiteren Schadensfälle/ Saldendifferenzen zu Lasten der / in den Jahren 1990, 1991 und 1992 und einer Fa ... . im Jahr 1992, der 1992 bestehende Verdacht eines durch verursachten Schadens der ... sowie die Saldendifferenz im ... -Standort ... im Oktober 1996 und der im Juli 1997 gegenüber der Polizei geäußerte Verdacht der Untreue bei ... zwingen ebenfalls nicht zu dem Schluss, dass die Beklagte im Dezember 2001 oder 2002 davon ausging, dass nicht nur „normale“ einzelne Unregelmäßigkeiten vorlagen, sondern eine erhebliche Liquiditätslücke vorhanden war und ein Schneeballsystem praktiziert wurde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der Zeit von 1997 bis September 2001 keine weiteren Schadensprobleme bei ... aufgetreten sind.
Auch aus der Behauptung der Klägerin, sei nicht in der Lage gewesen, die Versicherungsprämien für das Jahr 1990 und die Vorauszahlungen für das erste und das zweite Quartal 1991 zu begleichen und 1992 eine von der Beklagten verlangte zusätzliche Jahresprämie zu entrichten, es sei nach Vorlage der Prämienrechnungen bei ... stets zu massiven Zahlungsverzögerungen gekommen, so dass die die Prämienrechnungen beglichen habe, ergibt sich nicht, dass der Beklagten oder der bekannt war, dass es bei Anfang Dezember 2001 bzw. 2002 ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke gab.
Die von der Klägerin behauptete Kenntnis der Beklagten folgt auch nicht aus den von ihr vorgetragenen weiteren Umständen in den Jahren 2001 und 2002.
Die im März 2001 veröffentlichte Veruntreuung von Kundengeldern bei dem Geldtransportunternehmen lässt keine Rückschlüsse auf ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke bei zu. Auch die im September 2001 sowie im März 2002 erfolgten Schadensmeldungen der , diejenigen der ... vom Januar 2002 und April 2002 sowie die Schadensanzeige der ... vom 30.01.2002 vermögen die Annahme einer positiven Kenntnis der Beklagten oder der von der bei ... vorliegenden Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem nicht zu begründen. Zwar lässt sich ihnen entnehmen, dass es mehrfach Zahlungsverzögerungen gab. Auch die Höhe der davon betroffenen Summen war nicht unerheblich. Es handelte sich jedoch im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge und zur Höhe der täglich von ... transportierten und bearbeiteten Beträge nicht um so zahlreiche und so umfangreiche Vorfälle, dass sie nur mit einer dauerhaften Liquiditätslücke und einem Schneeballsystem zu erklären waren. Denn das Entsorgungsvolumen von umfasste mehrere tausend Entsorgungsvorgänge pro Tag. Hinzu kommt, dass die als verspätet gemeldeten Beträge im Ergebnis an die Kunden zahlte und dass diese ihr Geld trotz der von ihnen festgestellten Verzögerungen weiter durch ... transportieren ließen und - bis auf die Firma ... Ende 2005/Anfang 2006 - keinen Anlass sahen, die Transportverträge zu kündigen. Daraus ergibt sich, dass sie keinen Verdacht in Bezug auf ein Schneeballsystem oder eine Liquiditätslücke bei hatten. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von den genannten Anfechtungsgründen hatte. Gegen die Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem und der Liquiditätslücke spricht auch die von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Gespräch im Januar 2006 in Bezug genommene Aussage von Herrn … (Anlage K 136). Danach hat sich Herr ... auf das Wort von Herrn … verlassen. Zudem deutet die in dem Artikel im Handelsblatt vom 09.03.2006 (Anlage K 36) zitierte Äußerung der Beklagten, aus ihrer Sicht habe es sich nicht um auffällige Unregelmäßigkeiten gehandelt, darauf hin, dass sie keinen Grund für die Annahme eines Schneeballsystems oder einer Liquiditätslücke bei gesehen hat.
Dass der Mitarbeiter der Beklagten Anfang Dezember 2001 oder 2002 von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem bei ... gewusst hat, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Ihre Behauptung, Herr habe Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten gehabt, er sei über alle Vorgänge bei ... informiert und teilweise auch an ihnen beteiligt gewesen, entbehrt jeglicher Substanz. Die von der Klägerin behaupteten Geschenke von ... bzw. Herrn an Herrn und den Vorstandsvorsitzenden sowie weitere Mitarbeiter der Beklagten und der ... vermögen nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass diese Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hatten. Der Umstand, dass Herr mit Herrn ... befreundet war, ist ebenfalls kein Indiz für eine solche Kenntnis. Diese ergibt sich auch nicht aus dem polizeilichen Vermerk vom 22.02.2006 über das Gespräch mit Herrn ... (Anlage K 34). Aus ihm geht nämlich lediglich hervor, dass Herr von dem Fahrzeugpark des Herrn wusste. Dass ihm auch das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke bei bekannt waren, lässt sich daraus nicht entnehmen.
Ob die Kenntnis von dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke in der …-Gruppe hatte, ist im Übrigen unerheblich. Denn eine solche Kenntnis wäre der Beklagten gegebenenfalls nicht zuzurechnen. Zwischen ihr und der bestand nämlich kein Näheverhältnis, das eine solche Zurechnung rechtfertigen könnte. Eine einem Versicherungsagenten vergleichbare Stellung der ergibt sich aus der Vollmacht zur Erteilung der Versicherungsbestätigungen nicht. Denn diese betrifft lediglich den Bereich der Versicherungsbestätigungen und damit nur eine spezielle Aufgabe, die in keinem Zusammenhang mit der Kenntnis von Versicherungsfällen steht. Die in Ziffer 16.2 Satz 1 der Policen 7265 und 7509 geregelte Erfüllungswirkung vermag eine Zurechnung der Kenntnisse der ebenfalls nicht zu begründen. Denn sie soll lediglich im Hinblick auf einzuhaltende Fristen eine Begünstigung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten bewirken. Die Bearbeitung der Schadensanzeige sollte die nach den Bestimmungen der Ziffern 16.1 und 16.2 nicht für die Beklagte durchführen. Dass sie weiter im Lager des Versicherungsnehmers und nicht der Beklagten stehen sollte, geht im Übrigen aus Satz 2 in Ziffer 16.2 der Policen hervor, wonach die auch berechtigt ist, „im Auftrage der Versicherungsnehmerin“ dem Versicherer (der Beklagten) einen Schadensfall anzudienen.
d) Der Irrtum der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem war ursächlich für die Erhöhungen ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die Beklagte, wenn sie darüber informiert worden wäre, ihre Beteiligungsquote nicht erhöht hätte. Anderenfalls hätte sie sich sehenden Auges auf eine für sie außerordentlich ungünstige Vereinbarung eingelassen. Den dagegen sprechenden Anschein hat die Klägerin nicht entkräftet. Auch wenn die Beklagte - wie die Klägerin behauptet - es unterlassen hätte, die …-Gruppe während der Dauer des Vertrages unter der Police 7265 ordnungsgemäß zu kontrollieren, so ließe sich daraus doch nicht schließen, dass sie ihre Beteiligungsquote an der Versicherung auch dann erhöht hätte, wenn sie von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem positive Kenntnis gehabt hätte. Das Gleiche gilt für den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe dem Zeugen bei dem Gespräch im Sommer 1995 erklärt, sei für sie ein so bedeutender Kunde, dass man sich wegen 265.000,00 DM nicht von ihm trennen werde, ferner habe die Beklagte vor der Übernahme der weiteren Risiken gemäß der Police 7509 bei ... keine Nachfragen und Überprüfungen durchgeführt und aus der Kenntnis von diversen Schadensfällen keine Konsequenzen gezogen. Denn daraus ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte weitere Risiken übernommen und insbesondere ihre Beteiligungsquote erhöht hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es bei ... nicht nur zu einzelnen Schadensfällen gekommen war, sondern wegen einer dauernden Liquiditätslücke ein Schneeballsystem durchgeführt wurde.
e) Auch die weitere Voraussetzung der arglistigen Täuschung, nämlich eine vorsätzliche Täuschung des Versicherers zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums (vgl. Römer/Langheid, a.a.O. § 22 RN 3), liegt vor. Zwar rechtfertigt nicht jedes Verschweigen gefahrerheblicher Umstände den Schluss auf eine arglistige Täuschung (vgl. BGH RuS 1991, 423). Die Arglist wird jedoch indiziert, wenn Umstände verschwiegen werden, die offensichtlich gefahrerheblich sind. Um solche Umstände handelt es sich bei dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke. Denn es drängt sich ohne jeden Zweifel auf, dass sie für die Übernahme weiterer Risiken und die Erhöhung der Beteiligungsquote durch die Beklagte von Bedeutung waren.
Danach ist dem Geschäftsführer der , Herrn , eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB zur Last zu legen. Denn ihm waren sowohl die Liquiditätslücke als auch das Schneeballsystem bekannt. Das ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23.05.2007, wonach Herr den Zugriff auf die Kundengelder veranlasst hat (Seite 11 des Urteils, Anlage K 204, Bl. 1309 ff. d.A.). Ausweislich dieses Urteils hat er die zunehmende missbräuchliche Verwendung von Kundengeldern im Schneeballsystem zur Finanzierung der Unternehmen detailreich geschildert und angegeben, dass er darüber informiert war. Ferner hat er eingeräumt, dass ihm die schlechte finanzielle Lage seiner Unternehmensgruppe schon seit Anfang der 1990er Jahre bekannt war (S. 75 des Urteils).
Darauf, ob die ... , die die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen für die ... -Gruppe mit der Beklagten ausgehandelt hat, Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte, kommt es nach § 166 Abs. 2 BGB nicht an. Denn die hat dabei nach bestimmten Weisungen von gehandelt. Insoweit genügt es nämlich, dass der Vertretene den Bevollmächtigten zu dem Geschäft veranlasst hat oder dass er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er es könnte (vgl. Palandt a.a.O. § 166 RN 11). Davon ist hier auszugehen. Denn die Annahme, dass die von sich aus, ohne Wissen von Herrn ... , wegen des Versicherungsschutzes der …-Gruppe mit der Beklagten verhandelt und die notwendigen Vereinbarungen getroffen hat, ist lebensfremd.
2 .Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 ist wirksam.
a) Die Anfechtungserklärung war - wie geschehen - nach § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegenüber dem Insolvenzverwalter als Vertreter der in dem Schreiben vom 08.01.2007 genannten ... -Gesellschaften, der Versicherungsnehmerinnen, abzugeben. Denn es liegt - wie nachfolgend unter Ziffer 4.a) weiter ausgeführt - kein Fall des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB vor, bei dem die Anfechtung auch dem Begünstigten gegenüber erklärt werden muss. § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung an § 123 Abs. 2
S. 1 BGB anknüpft und damit von einer Täuschung durch einen Dritten und nicht von der Täuschung durch eine Vertragspartei ausgeht (vgl. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Auflage § 74 RN 30).
b) Die Anfechtungserklärung vom 08.01.2007 ist nicht nach § 174 BGB unwirksam. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte Vollmachten der Mitversicherer vorgelegt hat. Denn im vorliegenden Fall geht es nur um die Wirksamkeit der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen und nicht darum, ob auch die mit den Mitversicherern abgeschlossenen Verträge wirksam angefochten worden sind.
c) Die Anfechtungserklärung genügt auch den an den Inhalt einer solchen Erklärung zu stellenden Anforderungen.
Ihr ist nämlich zu entnehmen, wem gegenüber die Anfechtung erklärt werden sollte. Das ergibt sich aus der Liste der …-Gesellschaften, die in dem Schreiben aufgeführt sind. Auch ist deutlich, welche Erklärungen die Beklagte anficht. Denn die Anfechtung bezieht sich dem Schreiben vom 08.01.2007 zufolge auf alle unter der Policenummer 7509 abgegebenen Erklärungen.
Hinsichtlich des Anfechtungsgrundes ist nur erforderlich, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (vgl. Palandt a. a. O. § 143 RN 3). Das ist hier der Fall, da die Beklagte im Schreiben vom 08.01.2007 als Grund für die Anfechtung die Täuschung über das schon vor 2001 betriebene Schneeballsystem und die bereits seit 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke genannt hat.
3 .Die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 BGB) ist mit der Erklärung vom 08.01.2007 gewahrt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 08.01.2006 von der Täuschung durch ... Kenntnis hatte, d. h. wusste, dass in der …-Gruppe bereits am 01.12.2001 oder 01.12.2002 eine dauernde Liquiditätslücke bestand und ein Schneeballsystem betrieben wurde. Ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen genügt insoweit nicht (vgl. Palandt a. a. O. § 124 RN 2).
Hinreichende Anhaltspunkte für eine vor dem 08.01.2006 bestehende Kenntnis der Beklagten von den genannten, die Anfechtung begründenden Umständen liegen - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht vor.
Zwar soll es neben den oben genannten insbesondere in den Jahren 2004 und 2005 zahlreiche weitere Beschwerden vor allem von den Unternehmen , ... und ... über Zahlungsverzögerungen gegeben haben. Auch hat wegen solcher Verzögerungen Ende 2005 oder Anfang 2006 den Transportvertrag mit ... gekündigt. Diese Umstände sowie die Gespräche vom September 2005 und vom Januar 2006 wegen Zahlungsverzögerungen bei lassen jedoch nicht darauf schließen, dass die Beklagte zu der Zeit schon wusste, dass bereits Ende 2001 bzw. Ende 2002 bei der …-Gruppe eine Liquiditätslücke und ein Schneeballsystem existierten. Das gilt auch in Anbetracht der oben dargestellten früheren Schadensmeldungen und des Vortrages der Klägerin über die (angeblichen) Schwierigkeiten von ... bei der Bezahlung der Versicherungsprämien. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte daraus bereits vor dem 08.01.2006 und damit auch vor der Durchsuchung am 17.02.2006 und vor der Stellung des Insolvenzantrages am 20.02.2006 den Schluss gezogen hat, dass es bereits Ende 2001 oder Ende 2002 ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke bei gab.
4 .Die Anfechtung und die Möglichkeit der Beklagten, sich der Klägerin gegenüber darauf zu berufen, ist weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen.
a) Die Anfechtung ist nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam. Ob die Klägerin und die die Täuschung kannten oder kennen mussten, ist unerheblich. Denn § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Ziffer V 2.a) nicht anwendbar. Die Auswirkungen einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auf den Versicherten ergeben sich bei einer Versicherung für fremde Rechnung - wie sie hier vorliegt - aus § 123 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 334 BGB (vgl. Bruck/Möller/Sieg a.a.O.). Der Versicherte steht bei einer solchen Versicherung im Lager des Versicherungsnehmers und ist deshalb nicht als „anderer“ im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen. Für die Fremdversicherung gilt nämlich der aus § 79 Abs. 1 VVG zu entnehmende Grundsatz, dass der Versicherte dem Versicherungsnehmer gleichsteht (vgl. Prölss/Martin a. a. O. § 79 VVG RN 1; Römer/Langheid a. a. O. § 158 i RN 3). Dafür, dass die Anfechtung des Versicherungsvertrages bei einer Fremdversicherung grundsätzlich auch dem gutgläubigen Versicherten gegenüber wirkt, spricht zudem der Umstand, dass das Versicherungsvertragsgesetz in der hier anzuwendenden alten Fassung für einige Bereiche ausdrücklich anderslautende Regelungen enthält. So bestimmt § 158 i VVG a.F. für die Pflicht-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung, dass der Versicherer dem Versicherten seine Leistungsfreiheit nur dann entgegenhalten kann, wenn bestimmte Voraussetzungen in der Person des Versicherten vorliegen. Auch § 102 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. regelt ausdrücklich, dass die Verpflichtung des Versicherers gegenüber einem Hypothekengläubiger bei der Gebäudeversicherung auch im Fall der Anfechtung des Vertrages nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen bleibt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass dies für andere Fremdversicherungen nicht ohne Weiteres gilt.
b) Da es sich bei dem Versicherungsvertrag gemäß der Police 7509 nicht um eine Pflicht-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 158 i VVG a.F. handelt, steht diese Vorschrift einer sich aus der Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB ergebenden Leistungsfreiheit der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin und der nicht entgegen.
c) Die Bestimmung der Ziffer 14.3 der Police 7509, welche der entsprechenden Regelung in der Police 7265 entspricht, hindert die Beklagte nicht, die Nichtigkeit auch gegenüber den Versicherten geltend zu machen. Denn sie betrifft lediglich die grundlos mögliche Kündigung und Einschränkungen des Haftungsumfangs und setzt einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus. Dass für die genannten Fälle eine Nachhaftung vereinbart ist, bedeutet nicht, dass der Versicherte auch für den Fall einer ex tunc wirkenden Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geschützt werden sollte.
d) Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Regelung in Ziffer 13.4 der Police 7265 und die gleichlautende Bestimmung der Police 7509, wonach Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz zu Gunsten der jeweiligen Auftraggeber nicht beeinträchtigen. Denn Ziffer 13 der Policen betrifft nicht vorvertragliche und bei Vertragänderungen zu erfüllende Anzeige- und Aufklärungspflichten, deren Verletzung eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründen kann, sondern lediglich Obliegenheiten und solche Verhaltenspflichten der Versicherungsnehmerin, die während der Laufzeit der Police bestehen. Dafür sprechen die derjenigen des § 6 VVG a.F. ähnliche Überschrift „Obliegenheiten“ sowie der Text der der Klägerin und der übersandten Versicherungsbestätigungen vom 15.10.2002 (Anlage K 3) und vom 16.07.2003 (Anlage K 162). Denn darin heißt es:
„Der Versicherer wird zu Gunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können“.
Diese Formulierung deutet ebenfalls darauf hin, dass Ziffer 13.4 der Policen lediglich die Folge von Verstößen gegen Obliegenheiten und sonstige Pflichten während des Vertrages regelt und nicht die Konsequenzen der Verletzung von Anzeigepflichten im Sinne der §§ 16 ff. VVG a.F. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Zusammenhang der Regelung in Ziffer 13.4 mit den Regelungen in den vorangehenden Ziffern 13.1 und 13.3. Denn Gegenstand dieser Regelungen sind nicht Verstöße gegen vorvertragliche Anzeigepflichten gemäß § 16 VVG a.F., sondern nur Verletzungen von während des Vertrages bestehenden Obliegenheiten und Pflichten. So bezieht sich Ziffer 13.1 auf das Verschulden bei „Verletzungen von Anzeigepflichten oder sonstigen Obliegenheiten sowie bei der Auswahl des Transportmittels“ und Ziffer 13.3 auf die unterlassene Mitteilung einer Gefahrerhöhung. Demnach ist davon auszugehen, dass auch Ziffer 13.4 nur die Folge der Verletzung derartiger Pflichten und Obliegenheiten für den Versicherungsschutz der Auftraggeber von betrifft.
Zudem ist der Bestimmung in Ziffer 13.4. nicht zu entnehmen, dass die Versicherer den Kunden von ... gegenüber auf den Einwand der arglistigen Täuschung durch die Versicherungsnehmerin vor und bei Vertragsschluss verzichten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Verzicht im Ergebnis einem Ausschluss des Rechts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gleichkommt, dass an die Vereinbarung eines solchen Ausschlusses hohe Anforderungen zu stellen sind und es - wenn dies gewollt gewesen wäre - nahegelegen hätte, ausdrücklich festzulegen, dass es den Versicherern verwehrt sein solle, sich den Versicherten gegenüber auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu berufen.
e) Auch der Umstand, dass es sich bei dem Vertrag unter der Policennummer 7509 ebenso wie bei demjenigen gemäß der Police 7265 um eine „Allgefahrenversicherung“ handelt, steht der Anfechtung nicht entgegen. Er bedeutet nämlich nur, dass der Versicherte vor dem Verlust der versicherten Güter geschützt wird, und zwar unabhängig von der Ursache dieses Verlustes. Daraus folgt nicht, dass die Kunden von auch dann Versicherungsschutz genießen sollen, wenn versicherungsvertragliche Vereinbarungen auf einer vom Versicherungsnehmer vorvertraglich begangenen arglistigen Täuschung beruhen und wirksam angefochten werden.
f) Die Anfechtung ist nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte ausgeschlossen. Wie oben ausgeführt, war die …-Gruppe nämlich auch ohne eine entsprechende Nachfrage der Beklagten verpflichtet, die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem zu offenbaren. Zudem kann der arglistig täuschende Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dieser habe seine Nachfrageobliegenheiten verletzt (vgl. Römer/Langheid a. a. O. § 22 RN 8; BGH VersR 2007, 96).
g) Die Anfechtung ist auch nicht nach § 144 BGB wegen Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes ausgeschlossen. Für die Annahme einer Bestätigung im Sinne des § 144 BGB ist ein Verhalten erforderlich, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten. Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss der Bestätigende die Anfechtbarkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben (vgl. Palandt a. a. O. § 144 RN 2; BGH NJW 1977, 1151; BGHZ 129, 371).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Denn aus den oben genannten Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte schon vor oder im Dezember 2005, als die Versicherungsbestätigung u.a. für die Fa. … (Anlage K 59) ausgestellt wurde, zumindest damit rechnete, dass bei der … -Gruppe Anfang Dezember 2001 oder Anfang Dezember 2002 eine erhebliche Liquiditätslücke bestand und ein Schneeballsystem praktiziert wurde und damit ein Grund zur Anfechtung gegeben war
Das gilt auch für das Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Insolvenzverwalter vom 27.03.2006 (Anlage K 25). Darin liegt im Übrigen seinem Inhalt nach keine Bestätigung im Sinne des § 144 BGB. Denn ihm ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte trotz Anfechtbarkeit an den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen festhalten wollte. Sie hat mit dem Schreiben nämlich ersichtlich nur eine an sie gerichtete Rechtsfrage beantworten lassen wollen.
Die Behauptung der Klägerin, die Zeugen ... und von der hätten gegenüber der Zeugin und dem Zeugen telephonisch bestätigt, dass Versicherungsschutz für die von verursachten Schäden gegeben bzw. der der Fa. entstandene Schaden vom Versicherungsschutz umfasst sei, genügt nicht für die Annahme einer die Anfechtung ausschließenden Bestätigung im Sinne des § 144 BGB. Aus den zitierten Erklärungen ist nämlich kein Verzicht auf die Möglichkeit der Anfechtung zu entnehmen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte oder die ... zur Zeit der beschriebenen Telefonate mit einer Anfechtbarkeit rechneten.
Auch der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe den Versicherungsschutz trotz Kenntnis der angeblichen Anfechtungsgründe gegenüber dem Insolvenzverwalter ausdrücklich bestätigt, steht der Berufung auf die Anfechtung nicht entgegen. Denn die Versicherungsbestätigung vom 01.03.2006 kann nicht als eine mit einem Verzicht auf eine ex tunc wirkende Anfechtung verbundene Bestätigung gemäß § 144 BGB angesehen werden. Sie betrifft nämlich nur den Versicherungsschutz für künftige, d.h. ab dem 01.03.2006, entstehende Schäden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das unter der Überschrift „Vertragsdauer“ vorgesehene Datum „ab 01.12.2002“ durchgestrichen und statt dessen das Wort „laufend“ eingefügt worden ist.
h) Der Beklagten wäre es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären, wenn sie es - trotz Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten - unterlassen hätte, die …-Gruppe zu überprüfen. Soweit ein Versicherer beim Versicherungsnehmer Prüfungen durchführt, tut er dies nämlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse des Versicherungsnehmers oder des in dessen Lager stehenden Versicherten. Zudem verdient ein Versicherungsnehmer, der bezüglich gefahrerheblicher Umstände eine arglistige Täuschung begeht, im Fall nicht durchgeführter Prüfungen des Versicherers ebenso wenig Schutz, wie im Fall der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit. Wenn die Beklagte in ihrem Interesse liegende Prüfungen nicht durchgeführt hat, so kann sich das deshalb nicht zu Gunsten der Versicherungsnehmer und damit auch nicht zu Gunsten der Versicherten auswirken.
5. Die danach wirksam erfolgte Anfechtung der unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen steht der Klageforderung dem Grunde nach nicht entgegen. Denn der Vertrag gemäß der Police 7265 ist durch die unter der Policennummer 7509 getroffenen Vereinbarungen der Sache nach lediglich abgeändert worden. Daher führt die Anfechtung nur dazu, dass die unter der Policennummer 7509 vereinbarten, von der Police 7265 abweichenden Regelungen, deretwegen die Aufklärung hätte erfolgen müssen, ex tunc nichtig sind und die Police 7265 jedenfalls im Verhältnis ihrer Versicherungsnehmer zur Beklagten weiter fortgilt. Zu den genannten, durch die Anfechtung entfallenden Vereinbarungen zählt insbesondere die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten an der Versicherung von 30 % auf 40 % zum 01.12.2001 und von 40 % auf 62,5 % zum 01.12.2002.
a) Zwar ist unter der Policennummer 7509 formell ein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Die Übersendung der Deckungsnote mit der Policennummer 7509 mit Schreiben der vom 13.09.2001 (Anlage B 48) stellt nämlich ein (erstes) Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, woraufhin ausweislich der Anmerkung des Herrn ... vom 30.11.2001 auf der der Beklagten im Anschluss an ihr Schreiben vom 25.10.2001 (Anlage B 56) noch einmal übermittelten geänderten Deckungsnote (Anlage B 57) ein Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Parteien einen „neuen“ Vertrag abschließen wollten, ergibt sich auch aus der jeweils in Ziffer 5.1.7 der geänderten Deckungsnote (Anlage B 57) und der Police 7509 enthaltenen Formulierung, wonach die Mindest- und Vorauszahlungsprämie in 4 Raten ab „Vertragsbeginn“ gezahlt werden sollte. Dementsprechend hat die ... für die Police 7265 eine „Endabrechnung 01.01.2001 bis 30.11.2001“ erstellt (Anlage B 43).
b) Für die Folgen der Anfechtung kommt es jedoch nicht darauf an, ob formell ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist. Wesentlich ist, ob der Sache nach ein neues Versicherungsverhältnis begründet oder der frühere Vertrag unter Wahrung seiner Identität lediglich abgeändert werden sollte.
Treffen die Parteien eines Versicherungsvertrages von ihm abweichende Vereinbarungen, so kann es sich um eine Abänderung des bestehenden Vertrages oder aber um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln. Entscheidend für die Frage, ob das eine oder das andere anzunehmen ist, ist der Wille der Parteien. Dabei kann vom Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil ein neuer Versicherungsschein ausgestellt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob in ihrer Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Interesses, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe und der Versicherungsdauer vereinbart worden sind (vgl. dazu Römer/Langheid a. a. O. § 38 RN 6; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen, eigenen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Daher genügt es für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität nur die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 1398 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]). Nach Auffassung der Kammer spielt es bei der Beurteilung von Vereinbarungen als Vertragsänderungen oder Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages keine Rolle, ob die Umstände, über die der Versicherer getäuscht worden ist, Einfluss auf das gesamte Vertragsgeflecht haben oder nur auf die vereinbarten Änderungen und ob der Versicherer die bestehende Police gekündigt hätte, wenn er von diesen Umständen Kenntnis gehabt hätte.
Danach ist es für die Frage, ob unter der Policennummer 7509 der Sache nach ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist, unerheblich, welche Bedeutung die von der Beklagten auch nach dem 01.12.2001 noch beibehaltene Vertragsnummer hat und dass eine neue Police ausgestellt worden ist. Auch darauf, ob der Versicherungsschutz von ... insgesamt aufgrund eines neuen Konzeptes neu geordnet worden ist, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist nämlich, ob zwischen ... und der Beklagten unter der Policennummer 7509 der Sache nach erhebliche Änderungen der wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages vereinbart worden sind. Das ist nicht der Fall. Unter der Policennummer 7509 ist der Sache nach lediglich eine Abänderung des unter der Police 7265 geschlossenen Vertrages erfolgt.
aa) Zum 01.12.2001 sind unter der Policennummer 7509 nämlich im Wesentlichen folgende Änderungen vereinbart worden:
Eine neue Zusammensetzung des Versichererkonsortiums (vgl. Beteiligungsliste Anlage B 57), die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % (vgl. Beteiligungsliste Anlage B 57), die Versicherung von Dienstleistungen auch für Auftraggeber von , die unter der Police 7265 nicht versichert waren (vgl. Deckungsnote Anlage B 57), die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Dänemark (vgl. Deckungsnote Anlage B 57), die Änderung der Deckungssummen, insbesondere für die verschiedenen Cash-Center (vgl. Anlage B 58), und der Mindest- und Vorauszahlungsprämie (vgl. Deckungsnote Anlage B 57), Änderungen der Sicherheitsvorschriften, die Übernahme der gesetzlichen Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern sowie diejenige der vertraglichen Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers (vgl. Deckungsnote Anlage B 57), die Versicherung von Gegenständen im Gewahrsam von von ... / eingesetzten Subunternehmern (vgl. Deckungsnote Anlage B 57) sowie eine am 01.12. statt zum Jahresanfang beginnende Vertragsdauer (vgl. Deckungsnote Anlage B 57).
bb) Diese Änderungen vermögen die Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages zum 01.12.2001 nicht zu begründen. Denn dabei handelt es sich zum Teil um Änderungen, die das Vertragsverhältnis der Prozessparteien nicht berühren - wie die Änderung der Mitversicherer -, zum Teil um Änderungen, die keine wesentlichen Bestandteile des Versicherungsvertrages betreffen - wie die Sicherheitsvorschriften - und zum Teil um Änderungen in Bezug auf Vertragsbestandteile - wie die Beteiligungsquote, die Deckungssummen für die Cash-Center und den räumlichen Geltungsbereich -, die die Parteien zu anderen Zeitpunkten im Wege der Vertragsänderung auch geändert haben, ohne dies als Anlass zur Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses anzusehen. Auch insgesamt gesehen sind Art und Gewicht der zum 01.12.2001 vorgenommenen Änderungen nicht so erheblich, dass sie die Annahme eines der Sache nach neuen Vertragverhältnisses rechtfertigten - zumal dafür, wie bereits ausgeführt, eine bloße inhaltliche oder zeitliche Erweiterung der Leistungspflicht des Versicherers nicht genügt.
Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Unerheblich ist, dass sich das Versichererkonsortium zum 01.12.2001 geändert hat. Denn derartige Änderungen berühren das Vertragsverhältnis zwischen der …-Gruppe und der Beklagten nicht. Wie diese zutreffend vorträgt, lag nämlich sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 eine offene Mitversicherung vor. Das bedeutet, dass zwischen den ... -Gesellschaften und den verschiedenen Versicherern unter den Policen 7265 und 7509 jeweils gesonderte Verträge - wenn auch mit identischem Inhalt - bestanden, so dass das Entfallen des Vertrages mit einem Versicherer nicht ohne weiteres Auswirkungen auf den Bestand der anderen Verträge hatte.
Die Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten, die Aufnahme weiterer Kunden von in den Versicherungsschutz, die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Versicherung sowie die Änderung der Deckungssummen und der Prämien rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass die Parteien der Sache nach einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. Denn sie haben insoweit Änderungen ohne Abschluss eines neuen Vertrages sowohl vor als auch nach dem 01.12.2001 vorgenommen, wobei die Aufnahme weiterer …-Kunden unter den Versicherungsschutz grundsätzlich keiner Änderung des Versicherungsvertrages bedurfte. Der danach bestehende Versicherungsschutz erstreckte sich nämlich auf die Leistungen von ... für alle Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war. Eine Erweiterung des Kundenstammes stellte sowohl unter der Police 7265 als auch unter der Police 7509 eine bloße, nach Ziffer 10.1 zulässige, nach Ziffer 10.2 anzuzeigende Gefahrerhöhung dar. Lediglich für die Gewährung von Versicherungsschutz für die in der Police 7265 aufgeführten Auftraggeber von ... zum 01.12.2001 war eine Vertragsänderung erforderlich, weil insoweit ausdrücklich vereinbart war, dass die Dienstleistungen für sie nicht mitversichert waren.
In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes sind im Wege der Vertragsänderung unter der Policennummer 7509 nach dem 01.12.2001 weitere Erweiterungen vorgenommen worden, durch die Österreich, die Schweiz sowie die Niederlande in den Geltungsbereich des Versicherungsvertrages einbezogen wurden (vgl. Anlagen K 4, B 60).
Nach der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % zum 01.12.2001 wurde eine weitere, dem Umfang nach sogar gravierendere Erhöhung ihrer Beteiligungsquote unter der Policennummer 7509 ohne den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages vorgenommen - nämlich die Erhöhung von 40 % auf 62,5 % zum 01.12.2002.
Eine Änderung der Prämiensätze im laufenden Versicherungsverhältnis, ohne Abschluss eines neuen Vertrages, war aufgrund der in Ziffer 5.3 der Police 7509 enthaltenen Bonus-/Malusregelung vorgesehen (vgl. Anlage B 60). Im Übrigen spricht die Endabrechnung der ... vom 23.07.2002 für die Zeit vom 01.01.2001 -31.11.2001 (Anlage B 43) dafür, dass die unter der Policennummer 7509 vereinbarten Prämiensätze für das Versicherungsjahr 01.01.2001 bis 30.11.2001 - wie die Beklagte behauptet - bereits unter der Police 7265 vereinbart worden waren.
Hinsichtlich der Maxima für die Betriebsstätten erfolgte mit der Vereinheitlichung der Deckungssummen für die Cash-Center (mit Ausnahme von Leipzig) auf 10 Mio. Euro unter der laufenden Policennummer 7509 zum 01.12.2002 ohne Abschluss eines neuen Vertrages (vgl. Anlage B 58) eine noch einschneidendere Veränderung als diejenige zum 01.12.2001.
Bei den zum 01.12.2001 geänderten Auflagen und Sicherheitsvorschriften handelt es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Versicherungsvertrages.
Die zum 01.12.2001 in Bezug auf die gesetzliche und die vertragliche Haftung von ... gegenüber den Auftraggebern getroffenen Vereinbarungen führen ebenfalls nicht zur Annahme eines der Sache nach neuen Versicherungsvertrages. Da bereits unter der Police 7265 eine Allgefahrenversicherung bestand, ist der Versicherungsschutz für die Kunden von durch die Übernahme der gesetzlichen Haftung nämlich nicht erweitert worden. Auch enthält die Police 7509 keinen über die Regelungen in der Police 7265 hinausgehenden Regressverzicht der Beklagten. Bei der Möglichkeit, die vertragliche Haftung von nach ausdrücklicher Genehmigung des führenden Versicherers zu übernehmen, handelt es sich nicht um eine wesentliche Änderung, die für ein neues Versicherungsverhältnis sprechen könnte. Denn im Ergebnis ist damit nur vereinbart worden, dass die Beklagte ohne zeitliche Begrenzung berechtigt sein sollte, das Angebot von ... auf Übernahme der vertraglichen Haftung anzunehmen.
Die Verschiebung des Versicherungsjahres um einen Monat stellt ebenfalls keine wesentliche Veränderung der vertraglichen Vereinbarungen dar. Das gilt auch für die Aufnahme der Subunternehmer in die Bestimmung über die versicherten Interessen bzw. den Gegenstand der Versicherung. Die Möglichkeit der Mitversicherung von Subunternehmern gemäß Ziffer 2.2.5 der Police 7509 dürfte im Übrigen (ebenso wie die Änderung der Ziffer 3.4) erst unter der laufenden Policennummer 7509 zum 01.12.2002 vereinbart worden sein. Denn eine Bestimmung darüber ist in der geänderten, vom Zeugen am 30.11.2001 gegengezeichneten Deckungsnote (Anlage B 57) mit der Laufzeit ab 01.12.2001 (noch) nicht enthalten. Zudem sollte die Mitversicherung der Dienstleistungen der Subunternehmer lediglich subsidiär gelten.
Sofern zum 01.12.2001 weitere ... -Gesellschaften als Versicherungsnehmer in den Vertrag aufgenommen worden sein sollten, rechtfertigte das nicht die Annahme, dass unter der Policennummer 7509 zum 01.12.2001 der Sache nach ein neuer Vertrag abgeschlossen worden ist. Denn die Parteien haben anschließend in bedeutend erheblicherem Umfang die Aufnahme neuer Versicherungsnehmer - auch verbunden mit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf neue Großkunden - vereinbart, ohne deshalb einen neuen Gesamtversicherungsvertrag abzuschließen. Die hohe Anzahl der nach dem 01.12.2001 unter der Policennummer 7509 hinzugekommenen Versicherungsnehmer ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der im Anfechtungsschreiben der Beklagten vom 08.01.2007 (Anlage B 12, Bl. 440) aufgeführten Versicherungsnehmer mit den Versicherungsnehmern, die in der Deckungsnote per 01.12.2001 (Anlage B 57) und in der für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 30.11.2005 ausgefertigten Police 7509 (Anlage B 60) genannt sind. Dabei hat selbst die Übernahme des ausweislich des Urteils des LG Hildesheim vom 23.05.2007 (S. 42) nach der …-Gruppe größten Anbieters von Geld- und Werttransportdienstleistungen, der ... mit Hauptsitz in ... , nicht dazu geführt, dass die Parteien den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages für notwendig erachteten.
cc) Gegen ein neues Versicherungsverhältnis spricht ferner, dass gemäß der geänderten Deckungsnote (Anlage B 57) zum 01.12.2001 ausdrücklich vereinbart war, dass die Bestimmungen der Police 7265 weiter gelten sollten und dass die weiteren Regelungen unter der Policennummer 7509 im Wesentlichen mit denjenigen unter der Police 7265 identisch sind.
dd) Dass auch nach Auffassung der Vertragsparteien weder zum 01.12.2001 noch zum 01.12.2002 erhebliche Veränderungen erfolgt sind, ergibt sich zudem aus den Schreiben der an die ... und die ... vom 16.07.2003 (Anlagen K 161 und K 51). Darin heißt es nämlich:
„Zum 01.12.2002 wurde das Versicherungskonzept für die Fa. von uns neu geordnet. Der bisherige Versicherungsschutz blieb davon unberührt. ... Abschließend machen wir nochmals deutlich, dass sich ansonsten der Versicherungsschutz von ... in Art und Umfang nicht verändert hat“.
Diese Ausführungen dürften - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur die Unterschiede zwischen dem Versicherungsschutz zum 01.12.2001 und demjenigen zum 01.12.2002 betreffen, sondern die Änderungen im Verhältnis zum Versicherungsschutz auf der Basis der Police 7265. Dafür spricht, dass die Neuordnung des Versicherungskonzeptes, auf die in den Schreiben vom 16.07.2003 Bezug genommen wird, nach dem Vortrag der Beklagten und nach den von ihr vorgelegten Schreiben der an vom 26.11.2001 (Anlage B 23) sowie an die Firma vom 25.11.2002 (Anlage B 59) bereits zum 01.12.2001 erfolgt ist.
c) Danach lässt die Anfechtung des Versicherungsvertrages die Leistungspflicht der Beklagten dem Grunde nach unberührt und führt sie nur zur Unwirksamkeit der aufgrund der arglistigen Täuschung unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen, insbesondere der Erhöhung der Beteiligungsquote der Beklagten von 30 % auf 40 % und von 40 % auf 62,5 %. Denn die Wirkung der Anfechtung erfasst nur die Erklärungen, die die Beklagte aufgrund der von begangenen arglistigen Täuschung über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem unter der Policennummer 7509 abgegeben hat (vgl. dazu BGHZ 123, 224; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 14, RN 118, S. 725). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die von ... verschwiegenen Umstände Einfluss nicht nur auf das geänderte, sondern auf das gesamte Risiko der Beklagten hatten und dass die Beklagte den unter der Police 7265 abgeschlossenen Vertrag gekündigt hätte, wenn sie von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem Kenntnis gehabt hätte. Denn nur wegen der Täuschung bei Abgabe der oben genannten Erklärungen ist die Beklagte zur Anfechtung berechtigt. Nach § 16 VVG a.F. war nämlich nur bei Neuabschluss oder gefahrerhöhenden Änderungen des Versicherungsvertrages und damit nicht unter der laufenden Police 7265 verpflichtet, der Beklagten, gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen.
d) Dass ... und die Beklagte das unter der Police 7265 zwischen ihnen bestehende Versicherungsverhältnis mit dem Abschluss der Vereinbarungen unter der Policennummer 7509 aufgehoben haben, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Ob die Mitversicherer die Police 7265 fortsetzen wollten und welche Vereinbarungen insoweit mit ihnen getroffen worden sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Der Vortrag der Beklagten, da die Police 7265 nicht mehr habe aufrecht erhalten werden können, habe sich die ... -Gruppe, vertreten durch die ... , mit den an dieser Police beteiligten Versicherern darauf geeinigt, das neue Versicherungskonzept ab dem 01.12.2001 in Kraft zu setzen, und sei zugleich ausdrücklich vereinbart worden, den Versicherungsvertrag mit Ablauf des 30.11.2001 zu beenden, ist in Bezug auf die Begründung für die angeblich mit der Beklagten getroffene Aufhebungsvereinbarung nicht überzeugend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das unter der Police 7265 bestehende Versicherungsverhältnis zwischen der ... -Gruppe und der Beklagten - wie diese behauptet - wegen der Euro-Umstellung, des Wachstums von , des Ausscheidens von Mitversicherern und der Notwendigkeit der Versicherung der unter der Police 7265 nicht versicherten Kunden beendet werden musste. Dagegen spricht nämlich, dass zwischen der ... -Gruppe und der Beklagten unter der Policennummer 7509 für die Zeit ab 01.12.2001 (wie oben dargelegt) der Sache nach lediglich Änderungen der Vereinbarungen gemäß der Police 7265 erfolgt sind und kein grundsätzlich andersartiges Versicherungsverhältnis begründet worden ist. Auch der Inhalt der dem Abschluss der Vereinbarungen unter der Police 7509 mit den Schreiben vom 13.09.2001 (Anlage B 48), vom 19.09.2001 (Anlage B 54), vom 22.10.2001 (Anlage B 55), vom 23.10.2001 (Anlage B 49) und vom 25.10.2001 (Anlage B 56) vorausgegangenen Korrespondenz der mit der Beklagten spricht gegen deren Darstellung und die Annahme einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen ihr und ... . In den genannten Schreiben ist nämlich von einer Aufhebung des Versicherungsverhältnisses nicht die Rede. Verwendet wird in den Schreiben vom 22.10.2001, 23.10.2001 und 25.10.2001 nur der Begriff der „Neuordnung“ u.a. des Vertrages 7265. Zudem deuten die oben zitierten Schreiben der ... an die und die ... vom 16.07.2003 (Anlagen K 161 und K 51) darauf hin, dass das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und der …-Gruppe unter der Police 7509 nicht aufgehoben, sondern in geänderter Form fortgesetzt werden sollte. Das gilt auch für das Schreiben der an die Firma vom 25.11.2002 (Anlage B 59). Darin heißt es nämlich u.a.:
„Die Neuordnung des Versicherungskonzeptes zum 1.12.2001 basierte auf der bis dorthin bestehenden Police Nr. 7265. Die Bedingungen dieser Police waren und sind nach wie vor Bestandteil des neugeordneten Versicherungskonzeptes der Unternehmensgruppe. Die Police Nr. 7265 als solche existiert nicht mehr, da diese in dem neuen Konzept aufgegangen ist. ... “
Im Übrigen entbehrt der Vortrag der Beklagten über die angebliche Aufhebungsvereinbarung jeglicher Substanz, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.04.2008 hingewiesen hat. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, zwischen welchen Personen es wann, wo und wie zu einer solchen Übereinkunft gekommen sein soll.
VI. Im Hinblick auf die wirksame Anfechtung der unter der Policennummer 7509 vereinbarten Änderungen des Versicherungsvertrages kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 08.01.2007 nach den §§ 16 ff VVG a.F. auch den Rücktritt wirksam erklärt hat und ob sie nach § 20 Abs. 1 ADS 1919 von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Der Rücktritt nach den §§ 16, 17 VVG a.F. und die Leistungsfreiheit nach den §§ 19, 20 ADS 1919 könnten nämlich ebenso wie die Anfechtung nur die aufgrund des Irrtums der Beklagten über die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem unter der Policennummer 7509 getroffenen „neuen“ Vereinbarungen betreffen und nur insoweit Wirkung entfalten. Denn für die Folge des Rücktritts und der Leistungsfreiheit kann nichts anderes gelten als für diejenige der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (vgl. Prölss/Martin a. a. O. § 38 VVG RN 5). Deshalb braucht weder die Frage der Anwendbarkeit der §§ 16 ff. VVG a.F. trotz Einbeziehung der Vorschriften der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 und damit auch der §§ 19 ff. ADS 1919 in den Vertrag unter der Policennummer 7509 noch die Frage der Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung geklärt zu werden. Auch muss nicht entschieden werden, ob die Bestimmung des § 20 ADS 1919 der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmenden Inhaltskontrolle standhält, obwohl sie statt des Rücktrittsrechts nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. die Leistungsfreiheit vorsieht und obwohl danach - anders als nach § 16 Abs. 2 VVG a.F. - Leistungsfreiheit auch dann besteht, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil der Versicherungsnehmer den Umstand infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. dazu Prölss/Martin a. a. O. DTV Güter 2000, Ziffer 4 RN 2).
VII. Die Klägerin kann auch aufgrund der ihr und der erteilten Versicherungsbestätigungen von der Beklagten nicht Entschädigung auf Basis einer höheren Beteiligungsquote als 30 % verlangen.
Denn bei den Versicherungsbestätigungen handelt es sich lediglich um Informationsschreiben, mit denen die Adressaten über das Bestehen des von nach den Transportverträgen geschuldeten Versicherungsschutzes und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages unterrichtet werden sollten. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass damit zu Gunsten der Kunden von ein gesonderter Verpflichtungstatbestand mit besonderen Rechten geschaffen werden sollte. Ihrem Wortlaut nach bestätigt die ... in den Versicherungsbestätigungen nämlich lediglich namens und in Vollmacht der Versicherer den Abschluss einer Versicherung für die darin aufgeführten Versicherungsnehmer während der bezeichneten Vertragsdauer in Bezug auf die beschriebenen versicherten Interessen, das Maximum, den Umfang und die Dauer der Versicherung sowie den dargestellten Regelungen für den Schadensfall und für Kündigungen und Vertragsänderungen einschließlich der Beteiligungsquote der Beklagten. Eine über die Bestätigung mit diesem Inhalt hinausgehende Bedeutung haben die Versicherungsbestätigungen nicht. Dementsprechend vermögen sie von dem Versicherungsvertrag gemäß den Policen 7265 und 7509 unabhängige Erfüllungsansprüche der Klägerin nicht zu begründen.
Im Hinblick auf ihre oben beschriebene Bedeutung bedurfte es keiner gesonderten Anfechtung der Versicherungsbestätigungen gegenüber den Auftraggebern von . Dass eine solche Anfechtung erfolgt ist, ist unerheblich.
Ob sich aus dem Vertrauen auf die Richtigkeit des Inhalts der Versicherungsbestätigung sowie bei Verletzung von Informationspflichten, die aufgrund der Abgabe einer solchen Bestätigung möglicherweise bestehen (vgl. zur Vertrauenshaftung in Bezug auf die Richtigkeit: OLG Hamburg VersR 1990, 1351 und zu den Informationspflichten BGHZ IP 2001, 75), Schadensersatzansprüche ergeben könnten, kann dahinstehen. Denn derartige Ansprüche werden hier nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
VIII. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes an die Klägerin Zahlung in Höhe der Klageforderung zu leisten. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bestünde nach § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn die Beklagte eine sich aus dem Versicherungsvertrag - u.U. in Verbindung mit der Versicherungsbestätigung - ergebende Pflicht verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Mit dem ihr von der Klägerin zur Last gelegten Verhalten, der (angeblich) unterlassenen bzw. nicht ausreichenden Prüfungen bei ... sowie der unterlassenen Information der Klägerin und der ... über die Unregelmäßigkeiten bei , die fehlende Erlaubnis nach dem ... und die Durchsuchung der am 17.02.2006 hat die Beklagte nicht gegen zu Gunsten der Kunden von bestehende Rechtspflichten verstoßen.
Denn sie war weder dazu verpflichtet, die …-Gruppe zu kontrollieren, noch dazu, die Versicherten über die genannten Umstände zu unterrichten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine Überprüfung der Werttransportunternehmen und von deren Vorgehen durch die Versicherer üblich ist. Mit entsprechenden Kontrollen erfüllen die Versicherer nämlich gegebenenfalls keine Pflichten gegenüber den Werttransportunternehmen als Versicherungsnehmern oder gegenüber deren versicherten Kunden. Sie kommen insoweit nur Obliegenheiten nach, um in ihrem eigenen Interesse das Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls zu minimieren. Denn der Versicherungsvertrag begründet keine Pflicht des Versicherers gegenüber den Versicherungsnehmern und den Versicherten, zu vermeiden, dass es zu einem Versicherungsfall kommt. Dass die …-Gesellschaften als Versicherungsnehmerinnen aufgrund des Versicherungsvertrages keinen Anspruch gegen die Beklagte als Versicherer auf Überprüfung ihrer Unternehmens hatten, versteht sich von selbst. Für die Klägerin und die ... als Versicherte gilt nichts anderes. Auch sie konnten von der Beklagten eine Kontrolle von ... nicht verlangen. Denn sie stehen versicherungsrechtlich - wie oben ausgeführt - im Lager der von ihr beauftragten Gesellschaft als Versicherungsnehmerin. Im Übrigen waren sie nicht schutzbedürftig, da sie die Möglichkeit hatten, sich das Recht zur Überprüfung von ... einräumen zu lassen und anschließend auszuüben. Dementsprechend hatten die Klägerin und die ... keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, über die genannten Umstände unterrichtet zu werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erteilung von Versicherungsbestätigungen für die Klägerin und die ... . Denn diese haben aus den oben genannten Gründen lediglich informatorischen Charakter und können daher Schadensersatzansprüche und Aufklärungspflichten allenfalls begründen, wenn sie mit falschen, missverständlichen oder nicht ausreichenden Angaben gegen diese Zweckbestimmung verstoßen, was hier nicht der Fall ist. Ob sich aus ihnen nach der Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 2001, 75) auch eine Pflicht der Beklagten zur Information über solche Umstände - wie etwa Prämienrückstände - ergibt, die Einfluss auf das Bestehen oder die Werthaltigkeit des Entschädigungsanspruchs haben können, kann dahinstehen. Denn um derartige Umstände geht es hier nicht.
IX. Die Beklagte hat entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der Police 7265 am 30.11.2001 30 % des der Klägerin und der entstandenen Schadens zu ersetzen.
1. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin und die treffe der Vorwurf, bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt zu haben im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB, hat keinen Erfolg. Denn § 425 Abs. 2 HGB ist auf den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag nicht anwendbar. Die Vorschrift betrifft nämlich die Verpflichtung des Frachtführers zum Ersatz sowie den Umfang des von ihm zu leistenden Ersatzes im Falle eines bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Verhaltens des Absenders. Die Auswirkung eines solchen Verhaltens auf die Haftung des Versicherers ist in § 131 VVG geregelt.
Unabhängig davon ist die Klageforderung auch deshalb nicht nach § 425 Abs. 2 HGB oder unter dem Aspekt des Mitverschuldens nach § 254 BGB (teilweise) abzuweisen, weil der Schaden, um den es hier geht, zumindest ganz überwiegend durch das Verhalten von ... verursacht worden ist, so dass sich die ... der Klägerin und der gegenüber nicht auf eine den Ersatzanspruch verringernde Mitwirkung an der Entstehung des Schadens berufen könnte. Zudem hat der Insolvenzverwalter die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin in voller Höhe anerkannt.
Die Klageforderung hat sich nicht durch Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters verringert. Denn die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie dem Insolvenzverwalter gegenüber lediglich am 27.03.2006 mit Ansprüchen aus Entsorgungen vom 11.02.2006 aufgerechnet hat, die nicht Gegenstand der Klageforderung sind. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Klage ist ferner nicht im Hinblick auf das unter der Police 7265 vereinbarte Maximum (teilweise) abzuweisen. Für die der Klageforderung zugrundeliegenden Versicherungsfälle ist nämlich ein Maximum nicht vereinbart worden ist. Denn diese Versicherungsfälle betreffen weder das unter Ziffer 4.1.1 bis 4.1.7 geregelte Risiko des Transportes in Fahrzeugen, noch das Bürgersteig-Risiko gemäß 4.1.8, das Einbruchdiebstahlrisiko gemäß 4.1.9 oder das Risiko während der Lagerungen und/oder während der Bearbeitung etc. im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin gemäß 4.1.10 der Police 7265. Die von der Beklagten behauptete Übergabe des Bargeldes bei der Landeszentralbank verbunden mit der Anweisung, es auf das Konto von ... zu buchen, erfolgte nämlich erst, nachdem sich die Tür des Gebäudes der Landeszentralbank geschlossen hatte, d. h. nach Beendigung des Bürgersteig-Risikos gemäß Ziffer 4.1.8 der Police 7265. Auch Ziffer 4.1.10 der Police 7265 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Regelung bezieht sich lediglich auf Vorgänge in den unter dieser Ziffer aufgeführten Cash-Centern. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass darin jedem einzelnen Cash-Center eine besondere Deckungssumme zugewiesen wird. Dass die der Klage zugrundeliegenden Versicherungsfälle in den Cash-Centern und nicht - wie von der Beklagten behauptet - erst in den jeweiligen Zweigstellen der Landeszentralbank eingetreten sind, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf weist der Versicherungsvertrag unter der Police 7265 eine Regelungslücke, d. h. eine planwidrige Unvollständigkeit, auf. Die Möglichkeit, diese Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, erscheint zweifelhaft. Denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, welche Deckungssumme die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bewusst gewesen wäre. Sofern aber Regelungslücken in verschiedener Weise geschlossen werden können und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. Palandt a. a. O. § 157 RN 10). Am ehesten in Betracht käme im Übrigen die Annahme, dass das gemäß Ziffer 4.1.2 für Transporte in voll gepanzerten Fahrzeugen ausschließlich von Schleuse zu Schleuse geltende Maximum von 20 Millionen DM auch für die hier in Rede stehenden Versicherungsfälle vereinbart worden wäre. Denn sie betreffen ebenso wie die genannten Fahrten ein Risiko während eines Zeitraumes, in dem das Geld sicher untergebracht scheint. Keiner der mit der Klage geltend gemachten einzelnen Versicherungsfälle erreicht diese Summe. Das wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn am 16. oder 17.02.2006 bei den Filialen der Klägerin und der ... Bargeld im Wert von mehr als 20 Millionen DM abgeholt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
4. § 156 Abs. 3 VVG a.F. steht der Klageforderung nicht entgegen.
Zweifelhaft ist bereits, ob diese für die Haftpflichtversicherung geltende Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn es handelt sich bei der Versicherung unter den Policen 7265 und 7509 ihrem Typ nach um eine Transportversicherung, die allenfalls Elemente einer Haftpflichtversicherung aufweist. Für die Annahme einer Transportversicherung spricht die Regelung über das versicherte Interesse in der Police 7265 bzw. den Gegenstand der Versicherung in der Police 7509, wonach die darin genannten Sachen versichert sind und damit eine Sachversicherung vorliegt. Hinzu kommt die Bezeichnung als Transportversicherung in der Police 7265 sowie die Überschrift „Vereinbarungen zur Transportversicherung“ über Ziffer 1 „GRUNDLAGEN DER VERSICHERUNG“ in beiden Policen. Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Versicherungsvertrag die ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 gelten sollten.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 156 Abs. 3 VVG a.F., wonach die Forderungen mehrerer Dritter auf einer die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache beruhen müssen, nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich nicht alle ab Februar 2006 bekannt gewordenen Einzelverluste als einheitliches Schadensereignis anzusehen, weil sie durch das Schneeballsystem und dessen Beendigung mit der Stellung des Insolvenzantrags bedingt sind. Denn die die Haftung begründende Tatsache im Sinne des § 156 Abs. 3 VVG a.F. ist das Verhalten von ... , das zur Annahme eines Versicherungsfalls führt - und damit jede einzelne rechtswidrige Einzahlung von abgeholtem Bargeld eines bestimmten Kunden an einem Tag bei einer Filiale der Bundesbank bzw. bei der Landeszentralbank auf ein Konto von ... .
Hinzu kommt, dass aus den vorstehend genannten Gründen für die hier streitigen Versicherungsfälle eine Versicherungssumme, die durch das von der Beklagten angenommene Schadensereignis überschritten worden sein könnte, nicht vereinbart worden ist.
Zudem ist die Verhältnismäßigkeitsberechnung erst in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Versicherer die Zahlungen an die Dritten leistet (vgl. Römer/Langheid a. a. O. § 156 RN 22). Da die Beklagte bisher keine Zahlungen erbracht hat, ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht. Dafür spricht auch, dass sich derzeit noch nicht einmal ansatzweise feststellen lässt, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Um das ermitteln zu können, müsste geklärt sein, in welcher Höhe Ansprüche gegen sie bestehen. Erst wenn das feststeht, könnte eine Quotierung erfolgen. Vor diesem Zeitpunkt sind Quoten nicht festzulegen, da sie anderenfalls entsprechend dem Ausgang der gegen die Beklagte geführten Prozesse ständig abgeändert werden müssten.
5. Nach alledem sind der Klägerin 258.330,01 € zuzusprechen. Aus den oben genannten Gründen stand ihr nämlich bei Erhebung der Klage ein Anspruch auf Ersatz von 30% des ihr und der entstandenen, von der Klägerin zutreffend mit 1.234.136,99 € berechneten Gesamtschadens und damit auf Zahlung von 370.241,10 € zu. Von dieser Summe ist der Betrag von 111.911,09 € (44.449,57 € + 67.461,52 €) abzusetzen, da die Klägerin die Klage in dieser Höhe für erledigt erklärt hat. Die sich danach ergebende Summe von 258.330,01 € hat die Beklagte an die Klägerin zu entrichten.
X.Die Klageforderung ist fällig. Das ergibt sich bereits aus Ziffer 11.3 der Policen 7265 und 7509, wonach Schäden unabhängig davon, wie der Regress ausgeht, spätestens 14 Tage nach Vorlage der erforderlichen Belege reguliert werden. Entsprechende Belege hat die Klägerin mit der Feststellung ihrer Ansprüche durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle sowie den zu den Akten gereichten Abrechnungen von erbracht. Im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 11.3 kommt es auf die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen des Anerkenntnisses des Insolvenzverwalters auch nach § 154 Abs. 1 VVG a.F. fällig wären und ob diese Vorschrift auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anwendbar ist, nicht an.
XI. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 11.3. der Police 7265, wonach Schäden bzw. Schadenrestforderungen mit 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch mit 10 %, zu verzinsen sind.
Soweit die Klägerin darüber hinausgehend Zinsen seit bereits dem 22.03.2006 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, ist die Klage im Hinblick auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte Zinshöhe sowie deshalb abzuweisen, weil die Beklagte sich vor dem 23.03.2007 (Zugang des Schriftsatzes vom 21.03. 2007) nicht im Verzug befand. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Schriftsatz vom 21.03.2007 bei der Beklagten zur gleichen Zeit wie bei Gericht und damit am 23.03.2007 eingegangen ist. Erst mit dem Zugang dieses Schriftsatzes ist die Beklagte in Verzug geraten. Denn erst mit ihm hat die Klägerin die Klage schlüssig begründet, indem sie substantiiert dargelegt hat, dass und wann der Insolvenzverwalter die Zustimmung nach § 75 Abs. 2 VVG a.F. erteilt hat. Zuvor war die Klägerin nach § 75 Abs. 1 VVG a.F. zwar Inhaberin der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Nach Ziffer 11.3.1 der Police 7265 konnte Zahlung mit befreiender Wirkung nur an sie geleistet werden. Berechtigt zur Verfügung über die Ansprüche und dazu, sie gerichtlich geltend zu machen, war sie nach § 75 Abs. 2 VVG a.F. aber nur mit Zustimmung der bzw. des Insolvenzverwalters. Denn die ihr und der erteilten Versicherungsbestätigungen sind im Hinblick auf ihren auf die Information über den Versicherungsschutz beschränkten Zweck nicht als Versicherungsscheine im Sinne des § 75 Abs. 2 VVG a.F. anzusehen.
Der Klägerin stehen Zinsen aufgrund der erhaltenen Zahlungen nur auf die sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Teilbeträge zu. Denn die Beklagte hatte aus den oben genannten Gründen Entschädigung nur in Höhe eines ihrer Beteiligungsquote an der Police 7265 entsprechenden Anteils von 30 % der im Laufe dieses Verfahrens an die Klägerin entrichteten, den Schaden verringernden Beträge zu leisten, so dass die Klage- und dementsprechend auch die Zinsforderung nur in Höhe dieses Anteils begründet war.
XII. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu. Ein solcher Anspruch bestünde nach den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB nur dann, wenn die Beklagte sich mit der Begleichung der Klageforderung in Verzug befunden hätte, als die späteren Prozessbevollmächtigen der Klägerin erstmals tätig wurden. Dass das der Fall ist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, obwohl die Beklagte vorgetragen hat, die Bevollmächtigen der Klägerin seien in einem sehr frühen Stadium eingeschaltet worden; sie seien damit befasst gewesen, der Beklagten Unterlagen zu den angeblichen Verlusten vorzulegen, und seien verzugsbegründend tätig geworden. Dieser Vortrag entspricht den von der Klägerin zu den Akten gereichten Unterlagen. Danach haben die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24.02.2006 (Anlage K 14) u.a. aufgefordert, dem Grunde nach schriftlich anzuerkennen, dass Versicherungsschutz gewährt wird, und eine Abschlagszahlung zu leisten. Sowohl mit diesem Schreiben als auch mit weiteren Schreiben vom 07.03.2006(Anlage K 16), 10.03.2006 (Anlage K 17), 10.04.2006 (Anlage K 19), 01.06.2006 (Anlage K 21) und vom 08.06.2006 (Anlage K 22) haben sie der Beklagten Unterlagen angekündigt bzw. übersandt.
B.
Dem Feststellungsantrag ist nur in Höhe eines Betrages von 32.381,53 € stattzugeben. In dieser Höhe hat sich die berechtigte Forderung der Klägerin durch die nach Klageerhebung geleisteten Zahlungen erledigt. Die Erledigung ist (nur) in Höhe von 30 % der nach Klageerhebung und nach Zugang des die Klagebefugnis erstmals substantiiert begründenden Schriftsatzes der Klägerin vom 21.03.2007 gezahlten Beträge von insgesamt 107.938,43 € und damit in Höhe von 32.381,529 € (30 % von 107.938,43 €) eingetreten. Denn der der Klage zugrunde liegende Schaden hat sich um den Betrag der genannten Zahlungen reduziert. Diese stellen sich nämlich als Rückführung der von transportierten Gelder der Klägerin und der dar. Da die Beklagte nur 30 % des versicherten Schadens ersetzen muss, hat sich die Klageforderung auch nur in Höhe eines Anteils von 30 % und damit von 32.381,529 € der nach der ordnungsgemäßen Begründung der Klagebefugnis bei der Klägerin eingegangenen Zahlungen von insgesamt 107.938,43 € erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.