Landgericht Hannover
Beschl. v. 27.11.2008, Az.: 3 S 79/08

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
27.11.2008
Aktenzeichen
3 S 79/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 43765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2008:1127.3S79.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 23.11.2000 - AZ: 508 C 10420/00
nachfolgend
BGH - 19.03.2009 - AZ: III ZB 13/09; III ZB 14/09

In dem Rechtsstreit

...

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 27.11.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter ... beschlossen:

Tenor:

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 - Geschäfts-Nr. 508 C 10420/00 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise eingelegt worden ist (§§ 522 Abs. 1, 97 ZPO).

Gründe

1

Gem. § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Berufung statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde.

2

Die Berufung gegen ein Urteil muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden, § 517 ZPO. Diese Frist ist vorliegend deutlich überschritten.

3

Die Berufung ist auch nicht formgerecht eingelegt, da vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht, § 78 ZPO.

4

Zwar hat die Klägerin Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch ohne Aussicht auf Erfolg ist, war dieser Antrag abschlägig zu bescheiden, so dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorliegt und auch nicht in Aussicht steht. Auf den Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom heutigen Tage wird verwiesen.