Landgericht Hannover
Urt. v. 11.04.2008, Az.: 13 O 245/07

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
11.04.2008
Aktenzeichen
13 O 245/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 43746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2008:0411.13O245.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 29.01.2009 - AZ: 8 U 93/08
BGH - 21.09.2011 - AZ: IV ZR 38/09

In dem Rechtsstreit

...

wegen Forderung aus Versicherungsvertrag

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin des Landgerichts ..., die Richterin am Landgericht ... und die Richterin am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190 667,33 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, maximal jedoch 10 % Zinsen zu zahlen.

  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62 %, die Beklagte 38 % zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer vier Schwestergesellschaften Zahlung aus einem Valorenversicherungsvertrag, den die bei der Beklagten abgeschlossen hat.

2

Die Klägerin erbringt technische Untersuchungs- sowie Begutachtungs- und Sachverständigenleistungen auf dem Gebiet des Kraftfahrtwesens. Sie gehört - ebenso wie die an. Alle fünf Gesellschaften hatten mit der Transportverträge geschlossen. Die Klägerin, die zuvor als, schloss mit der am 31.12.2000/ 4.1.2001 einen Rahmenvertrag, nach dem Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen von der für die Klägerin ausgeführt werden sollten. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den genannten Rahmenvertrag sowie dessen Anlage 1 nebst Leistungsverzeichnis Geldtransport/ Geldbearbeitung und die Anlage zum Rahmenvertrag für Bezug genommen. Die beauftragte die mit Rahmenvertrag vom 2./9.5.2005 mit dem Transport von Bargeld, Wertpapier und Wertsachen. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Rahmenvertrages nebst Leistungsverzeichnis (Anlage K 2) verwiesen. Die beauftragte die mit Rahmenvertrag vom 13./19.1.2007 mit dem Transport von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Rahmenvertrag nebst Anlagen (Anlage K 3) Bezug genommen. Die zunächst firmierend beauftragte die mit E-Mail vom 6. Oktober 2003 mit der Bargeldabholung und erteilte mit E-Mails vom 8. Oktober und 15. Oktober 2003 weitere Anweisungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 4 bis K 6 verwiesen. Die führte die Geldtransporte durch und stellte diese in Rechnung (Anlagen K 7 bis K 11). Auch für die führte die im Januar und Februar 2006 Geldtransporte und Geldbearbeitung durch, die sie jener auch in Rechnung stellte (Anlagen K 12 bis K 14).

3

Auf der Grundlage der genannten Verträge erfolgte die Entsorgung und Bearbeitung der Gelder durch die für rund 150 Abholstellen der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, wobei die zu entsorgenden Gelder bei den abholen und über Nacht zählen sollte. Am auf die Entsorgung folgenden Bankwerktag sollten die Gelder bei einer Filiale der (früher) eingezahlt werden.

4

Seit Anfang der 1990er Jahre veruntreuten von Zeit zu Zeit Kundenvermögen. Damit die Veruntreuungen nicht auffielen, überwies die Gelder der Kunden mit einiger Verzögerung auf deren Konten. Die Überweisung erfolgte mit Hilfe der Gelder, in den Tagen nach den jeweiligen Veruntreuungen transportiert hatte; teilweise handelte es sich um Gelder anderer Kunden. Die bei diesen auftretenden Verluste wurden wiederum durch Guthaben aus späteren Transporten ausgeglichen. Dadurch war seit den 1990er Jahren eine erhebliche Liquiditätslücke entstanden, die sich durch weitere Entnahmen und erwirtschaftete Verluste laufend vergrößerte. Die Verantwortlichen der verheimlichten dies über mehrere Jahre und betrieben das Schneeballsystem, das im Februar 2006 mit der Verhaftung führender Mitarbeiter der kollabierte. Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden entstand so ein Gesamtschaden von mehreren 100 Mio. Euro. Der Geschäftsführer der, wurde neben anderen führenden Mitarbeitern der mit - beiden Parteien bekanntem und in dem Verfahren Landgericht Hannover 13 O 281/06 zu den Gerichtsakten gelangtem noch nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hildesheim - 25 KLs 5413 Js 18030/06 wegen Untreue in 156 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Untreue und vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

5

Am 20.2.2006 ist Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich des Vermögens der und anderer Gesellschaften bestellt worden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ist am 28.4.2006 eröffnet worden. Rechtsanwalt ist Insolvenzverwalter.

6

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, bei dem die über den Versicherungsmakler eine "Valorenversicherung mit der Policen-Nr. 7509 vom 1.12.2002/2004" (Anlage K 19) abgeschlossen hatte. Die Beklagte war im Februar 2006 führender Versicherer mit 62,5 %. Die Police 7509 löste ab 1.12.2001 oder 1.12.2002, was zwischen den Parteien streitig ist, die bestehende "Transportversicherung" Police 7265 (Anlage K 194) ab. Hinsichtlich dieser ist streitig, ob die Beklagte mit 30 oder 40 % beteiligt war. Mit der Police 7509 sind Schäden bis zu einer Höchstsumme von 10 Mio. € pro Schadensfall und Betriebsstätte versichert. Folgende Regelungen sind u.a. in der Police 7509 enthalten:

"Gegenstand der Versicherung:" Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam sowie im Gewahrsam von eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."

7

Ferner ist unter Ziffer 2. "Umfang der Versicherung" bestimmt:

"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden

2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:

2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung für die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.

2.1.1.2 Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische und politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstige bürgerliche Unruhen;

2.1.2 die gesetzliche Haftung von gegenüber den Auftraggebern

2.1.3 die von übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer".

8

Ziffer 3 "Dauer der Versicherung" enthält folgende Regelung:

"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.

3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden."

9

Wegen der weiteren Einzelheiten der Valorenversicherung mit der Police-Nr. 7509 wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung derselben (Anlage K 19) verwiesen.

10

Bis auf die Punkte 2.1.2 und 2.1.3 enthält die Police-Nr. 7265 nahezu identische Regelungen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen zu Police 7265 wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung derselben (Anlage K 194) verwiesen. Die erteilte der am 15. Januar 2004 namens der Beklagten zur laufenden Police 7509 eine Versicherungsbestätigung (Anlage K 22). Der Klägerin erteilte sie am 17.5.2005 ebenfalls eine Versicherungsbestätigung zur Police 7509 (Anlage K 23).

11

Die Beklagte erklärte am 8.1.2007 gegenüber dem Insolvenzverwalter die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und trat außerdem wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vom Versicherungsvertrag zurück (Anlage K 26), indem sie mitteilte:

"Zum 1.12.2001 trat der zwischen der und den von uns geführten Versicherern geschlossene Valorenversicherungsvertrag mit der Police-Nr. 7509 in Kraft. Die beiden Policen-Deckblätter zu diesem Vertrag fügen wir in der Anlage bei.

Als führender Versicherer der Police Nr. 7509 und zugleich namens und in Vollmacht der beteiligten Versicherer fechten wir den Versicherungsvertrag mit der Police-Nr. 7509 und alle damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch an und treten zugleich von dem genannten Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch zurück.

Die betrieb bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2001 ein "Schneeballsystem", innerhalb dessen Kundengelder zweckfremd verwendet wurden. Über die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände wurden die Versicherer der Police Nr. 7509 nicht informiert, obwohl diese gefahrerheblichen Umstände vor Abschluss der neuen Police hätten offenbart werden müssen ..."

12

Außerdem focht sie gegenüber der Klägerin und der die Versicherungsbestätigung an. Die Anfechtung wurde sowohl vom Insolvenzverwalter als auch beiden Gesellschaften zurückgewiesen.

13

Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt erteilte der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften die Zustimmung zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Police-Nr. 7509 (Anlage K 191) und mit Schreiben vom 12.2.2008 auch für die Versicherung Police 7265.

14

Die Klägerin behauptet, sie und ihre Schwestergesellschaften hätten kein "Poolverfahren" sondern das sogenannte Nichtkontoinhaberverfahren mit der vereinbart, bei dem die von ihren Abholstellen abgeholten Gelder direkt auf ein Konto des Kunden hätten eingezahlt werden sollen, was sich aus den Verträgen bzw. Leistungsverzeichnissen und dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe. Auf ihren Konten seien in der Zeit vom 14. bis 17. Februar 2006 von der Klägerin übergebene 646 788,91 €, von übergebene 177 110,22 €, von übergebene 50 288,97 €, von übergebene 16 075,00 € und von übergebene 3 930,00 € nie angekommen. Damit läge der Versicherungsfall vor. Unter Berücksichtigung der vom Insolvenzverwalter geleisteten Zahlungen ergebe sich eine offene Forderung von insgesamt 801 765,26 €, was durch das Gutachten (Anlage K 263 bis K 267) belegt sei. Der Anteil der Beklagten an der Versicherung betrage 62,5 %, so dass diese 501 078,29 € zu erstatten habe.

15

Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen aller fünf Gesellschaften - unstreitig - anerkannt.

16

Die Klägerin meint, sie sei aktivlegitimiert, da sie mitversichert sei. Der Versicherungsvertrag mit der Police 7509 habe Bestand, da die Anfechtung nicht wirksam sei. Auf die Anfechtung und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung könne sich die Beklagte nicht berufen. Es habe keine Aufklärungspflicht seitens gegenüber der Beklagten bestanden, da mit Abschluss der beiden Policen keine Risikoerhöhung sondern lediglich eine Risikoverringerung erfolgt sei. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen des Schneeballsystems und einer Liquiditätslücke bei Sie behauptet, die Beklagte habe Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten, dem Schneeballsystem und der Deckungslücke bei gehabt. Deren Mitarbeiter habe Präsente erhalten und Kenntnis gehabt. Bereits im Jahr 1990 habe die Beklagte Kenntnis von Unterschlagungen innerhalb der gehabt. Es habe zahlreiche Schadensmeldungen durch Kunden gegeben, spätestens sei eine Kenntnis des Versicherungsmaklers im September 2005 der Beklagten zuzurechnen, die im übrigen nicht ausreichend überprüft habe.

17

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 501 078,29 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 448 176,80 für die Zeit vom 7. März 2006 bis zum 5. April 2006, in Höhe von 5 % auf einen Betrag von € 110 693,89 für die Zeit vom 23. März 2006 bis zum 5. April 2006, in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 558 870,69 für die Zeit vom 6. April 2006 bis zum 27. Dezember 2006, in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 510 373,78 für den 28. Dezember 2006 und in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von € 501 078,29 für die Zeit seit dem 29. Dezember 2006 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 7 885,00 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 8 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (7.9.2007) zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte meint, die Versicherungspolice 7509 sei wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, jedenfalls sei der Rücktritt wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten wirksam erklärt. Die Police 7509 sei am 1.12.2001 in Kraft getreten und habe die frühere Police 7265, an der sie zu 30 % beteiligt gewesen sei, abgelöst. Die Euro-Einführung und ein neues Konzept mit neuen Mitversicherern habe die Neugestaltung des Versicherungsvertrages erforderlich gemacht, weshalb eine Aufklärungspflicht bestanden habe. Der Geschäftsführer der und der weiterführende Mitarbeiter hätten - unstreitig - im Strafverfahren eingeräumt, seit Anfang der 1990er Jahre Kundengelder geschoben und ein Schneeballsystem betrieben zu haben und eine Liquiditätslücke in 3-stelliger Millionenhöhe eingeräumt. Die sei lange vor Vertragsschluss zur Police 7509 insolvent gewesen, was verschwiegen worden sei. Die habe bereits zum 31.12.1998 einen Fehlbetrag von mindestens 3 784 877,92 € aufgewiesen. Sie sei spätestens am 13.2.2001 insolvent gewesen, was der Geschäftsführung auch bewusst gewesen sei. Im übrigen habe einen Schaden aus Mai 2001 verschwiegen, als ihr Mitarbeiter ca. 11 Mio. DM entwendet habe.

20

Es handele sich im übrigen bei der streitgegenständlichen Versicherung um eine Transportversicherung, bei der nur der Transport von Bargeld etc. versichert sei, nicht aber Giralgelder.

21

Die Beklagte behauptet, Bargelder, die die an den angeblichen Schadenstagen von der Klägerin erhalten habe und deren Höhe die Beklagte bestreitet, seien bei den abgeliefert worden. Mit der Ablieferung bei der habe der Versicherungsschutz für das transportierte Bargeld geendet, da die Klägerin und deren Schwestergesellschaften mit der vereinbart gehabt hätten, dass die entsorgten Gelder aller Filialen der Kunden zunächst auf einem Eigenkonto gesammelt (gepoolt) und dem Kunden sodann per Überweisung in einer Summe weitergeleitet hätten werden sollen.

22

Etwaige Verluste bei anschließenden Überweisungen seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Klägerin müsse darlegen und beweisen, dass das von ihr an übergebene Geld nicht abgeliefert worden sei. Die Transport- und Bearbeitungsverträge seien der Beklagten nicht bekannt gewesen und könnten daher nicht zur Auslegung des Versicherungsvertrages verwandt werden. Die Beklagte sei aus verschiedenen Gründen leistungsfrei, die Klägerin habe den Schaden nicht ausreichend nachgewiesen und die Bezifferung der angeblichen Verluste sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen läge ein einheitliches Schadensereignis vor, so dass nur eine Deckung in Höhe von 10 Mio. € bestünde, von denen die Klägerin wegen der zahlreichen anderen Geschädigten nur eine Quote entsprechend des Verhältnisses ihres Schadens zum Gesamtschaden verlangen könne. Im übrigen sei die Klägerin bereits am 10. Februar 2006 vollumfänglich über die Vorgänge bei informiert gewesen und habe den Schaden daher mitverschuldet.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

25

Der Klägerin steht gemäß §§ 1, 49, 75 Abs. 2 VVG i.V.m. Ziffer 2.1.1.1 und 4.1.10 der Transportversicherung laufende Police 7265 ein Anspruch in Höhe von 190 667,33 € zu.

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Ansprüche aus der Valorenversicherung Police 7509 kann die Klägerin nicht geltend machen, da diese wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist. Hinsichtlich der Ansprüche aus der Transportversicherung laufende Police 7265 haftet die Beklagte - soweit überhaupt ein Versicherungsfall hinsichtlich der Klägerin bzw. ihrer vier Schwestergesellschaften vorliegt - zu 30 %.

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I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn nach § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers klagen. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter unstreitig bezüglich aller fünf Gesellschaften seine Zustimmung zur Klagerhebung erteilt.

28

II.

1. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus dem Valorentransportversicherungsvertrag Police 7509. Dieser Vertrag besteht nicht mehr, da er von der Beklagten wirksam gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist. Er ist daher als von Anfang an nichtig anzusehen.

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Die §§ 22 VVG, 123 BGB setzen eine Täuschung über einen Gefahrumstand zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Die Irrtumserregung kann durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Unterdrücken bzw. Verschleiern wahrer Tatsachen erfolgen und muss für den Annahmeentschluss des Versicherers kausal geworden sein. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass ein bewusstes und willentliches Einwirken auf den Entscheidungswillen des Versicherers stattfindet und der Versicherungsnehmer die Erkenntnis hat, dass der Versicherer den Antrag sonst nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Auf die Arglist kann durch Indizien geschlossen werden ( OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785 [OLG Düsseldorf 23.08.2005 - I-4 U 140/04] - zitiert nach Juris m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

31

a) Die hat als Versicherungsnehmerin die Beklagte als Versicherer über Tatsachen getäuscht, indem wahre Tatsachen unterdrückt worden sind.

32

aa) Wie die Beklagte in ihrer Anfechtungserklärung vom 8.1.2007 (Anlage K 26) ausgeführt hat, betrieb die bereits lange vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Police Nr. 7509 ein "Schneeballsystem", innerhalb dessen Kundengelder zweckfremd verwendet wurden. So haben der Geschäftsführer der und ein weiterer führender Mitarbeiter vor dem Landgericht Hildesheim eingeräumt, spätestens seit Anfang der 1990er Jahre Kundengelder geschoben zu haben. Der Geschäftsführer ging 2000 von einem Fehlbetrag von 200 000,00 Mio. aus, während der Mitarbeiter von einem Fehlbetrag Ende 2001 zur Euroumstellung von 140 000,00 bis 150 000,00 Mio. ausging. Den dezidierten Vortrag der Beklagten zu dem Schneeballsystem und den von den Herren und gemachten Angaben hat die Klägerin nicht im einzelnen bestritten. Im übrigen ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Hildesheim, dort S. 11 und 68 gerichtsbekannt, dass der Geschäftsführer spätestens ab Mitte der 90er Jahre als ständigen Finanzierungsmechanismus das sogenannte Schneeballsystem entwickelte, das fehlende Renditen und Bank-kredite ersetzte, in dem er immer wieder den Zugriff auf Bargeld der Kunden veranlasste, um damit Löhne, Gehälter, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Steuern und weitere Verbindlichkeiten seiner Unternehmensgruppe zu bezahlen. Die Kunden erhielten ihr Geld entsprechend verspätet ausgezahlt, wobei hierfür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwendet wurde. Sehr bald verzögerte sich die Auszahlung praktisch aller Geldbeträge, die an einem Tag abgeholt wurden, um jeweils einen weiteren Tag. Diese Feststellungen des Landgerichts Hildesheim beruhen auf einem Geständnis des Geschäftsführers.

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bb) Aus dem Schneeballsystem resultierte eine bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke, was sich aus den vorstehenden unstreitigen Angaben der Herren und ergibt und worauf die Beklagte ihre mit Schreiben vom 8.1.2007 erklärte Anfechtung gestützt hat.

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cc) Über diese vorgenannten Umstände hat die die Beklagte getäuscht, in dem sie diese aufklärungspflichtigen Tatsachen verschwiegen hat. Für die Frage, ob überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand, sind die §§ 16 ff VVG maßgeblich, wonach der Versicherungsnehmer dem Versicherer die für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände anzuzeigen hat. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können.

35

Bei dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke der handelt es sich um gefahrerhebliche Umstände, über die die Beklagte bei der Übernahme neuer Risiken gemäß Police 7509 ungefragt hätte aufgeklärt werden müssen, denn sie waren offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung für die Entscheidung über die Übernahme neuer Risiken, da sie die Gefahr des Versicherungsfalls, nämlich der Unterschlagung/Veruntreuung durch drastisch erhöhten, da bereits eine Liquiditäts-lücke entstanden war und sich durch das Schneeballsystem auch bereits gezeigt hatte. Bei der Versicherung von Werttransporten sind die wirtschaftliche Solidität des Versicherungsnehmers und insbesondere Liquiditätsprobleme von besonderer Bedeutung, weil dadurch die Gefahr unerlaubter Entnahmen und von Straftaten deutlich erhöht wird. Dem stehen auch nicht die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm ( VersR 1988, 173 - zitiert nach Juris) und des Bundesgerichtshofes ( VersR 1986, 1089 [BGH 24.09.1986 - IVa ZR 229/84] - zitiert nach Juris) entgegen. Denn im Gegensatz zu dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall ist vorliegend nicht nur auf das Risiko eines eventuellen Prämienausfalls abzustellen, sondern darauf, dass das Risiko des Versicherungsfalles jedenfalls dann erheblich erhöht ist, wenn die Liquiditätslücke - wie hier - so gravierend ist, dass sie zu einem Schneeballsystem führt. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss der Versicherungsnehmer sich nicht unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bislang unentdeckt geblieben sind bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Vorliegend spricht für eine Aufklärungspflicht, dass es sich - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - um eine speziell auf die zugeschnittene Versicherung handelt und zwischen und der Beklagten bereits seit 1990 oder 1991 ein Transportversicherungsvertrag bestand und die Aufklärungspflicht sich aus der durch besonderes Vertrauen geprägten Beziehung der Parteien wie bei langjähriger vertrauensvoller Geschäftsverbindung ergibt. Darüber hinaus handelt es sich bei der verschwiegenen Liquiditätslücke und dem darauf basierenden Schneeballsystem nicht um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt sondern um sich fortsetzende Umstände, die dementsprechend ein erhebliches aktuelles Risiko für den zukünftigen Eintritt des Versicherungsfalls begründeten.

36

dd) Vorliegend bestand eine Aufklärungspflicht der, weil eine Vertragsänderung von der Transportversicherung-Police 7265 zur Valorenversicherung Police 7509 erfolgte. Zwar wird der Versicherungsnehmer bei Vertragsänderungen nicht erneut anzeigepflichtig, wenn sich das Versicherungsrisiko nicht erhöht. Sollen Gefahr-tragungen und Versicherungsschutz allerdings auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder erhöht werden, ohne dass darauf ein Anspruch des Versicherungsnehmers besteht, ist diese Art der Wiederherstellung der Versicherung (auch wenn der wieder hergestellte Vertrag nicht den vollen Umfang des ursprünglichen Vertrags haben soll) insoweit wie ein Neuabschluss anzusehen. Deshalb obliegt es dem Versicherungsnehmer gemäß § 16 VVG erneut, dem Versicherer zwischenzeitlich eingetretene gefahrerhöhende Umstände anzuzeigen ( BGH, VersR 1994, 39 ff [BGH 23.06.1993 - IV ZR 37/92] - zitiert nach Juris). Vorliegend ist eine Vertragsverschärfung zu Lasten der Beklagten mit dem Wechsel von der Police 7265 zu der Police 7509 erfolgt, denn aus der Gegenüberstellung der von der Klägerin eingereichten Anlage K 232 ergibt sich, dass jedenfalls unstreitig ist, dass per 1.12.2002 eine Erweiterung um die gesetzliche Haftung von (z.B. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB) und um die vertragliche Haftung nach vorheriger Genehmigung durch den Versicherer erfolgt ist. Geltungsbereich war ursprünglich unter der Police 7265 nur die Bundesrepublik mit Ausnahme eines Transports zu einer Bank in Dänemark, während in der Police 7509 Dänemark allgemein, Österreich, Schweiz und Niederlande in den Geltungsbereich der Police fielen. Außerdem durften mit der neuen Valorentransportversicherung auch Subunternehmer eingesetzt werden. Ferner wurde der Haftungsanteil der Beklagten von 30 auf 40 % zum 1.12.2001 und zum 1.12.2002 auf 62,5 % erweitert. Damit ist auch der Haftungsumfang, unabhängig davon, dass im Jahr 2001 eine Exzedentenversicherung abgeschlossen wurde, erheblich erweitert worden.

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Es bestand sowohl am 1.12.2001 als auch am 1.12.2002 eine Aufklärungspflicht von.

38

Denn ausweislich des Schreibens der Versicherungsmaklerin an vom 26.11.2001 (Anlage B 11) hat diese unter dem Betreff "Neuordnung der Geld- und Werttransportversicherung per 1.12.2001 laufende Versicherungen Nr. 7509 - " mitgeteilt: "Auftragsgemäß haben wir diese Deckung per  1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt". Unerheblich ist, dass dieses Schreiben nicht unterschrieben ist, denn zum einen handelt es sich dabei offensichtlich um ein Computerfax und zum anderen ist seitens der Klägerin nicht bestritten worden, dass diese Willenserklärung abgegeben worden ist.

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Letztendlich kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Vertragsänderung zum 1.12.2001 oder 1.12.2002 in Kraft getreten ist, denn die Aufklärungspflicht von bestand während der gesamten Dauer der Vertragsverhandlungen und damit nachgewiesener Maßen zumindest auch in der Zeit vom 26.11.2001 bis 30.11.2002, wenn der Vertrag erst am 1.12.2002 in Kraft getreten sein sollte. Bei großzügiger Auslegung ergibt sich aus der Anfechtungserklärung insoweit auch, dass jedenfalls die ab dem 1.12.2001 geltende Police angefochten werden sein sollte, da der Anfechtungserklärung das entsprechende Deckblatt beigefügt gewesen sein soll. Im übrigen beinhaltet die Tatsache, dass "bereits" 2001 eine erhebliche Liquiditätslücke bestanden habe, auch die Behauptung, dass diese auch später, nämlich 2002 vorlag. Das Schneeballsystem wurde ebenfalls 2002 betrieben.

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ff) Soweit die Klägerin Verstöße gegen die Aufklärungspflichtverletzungen von bestreitet, reicht ihr pauschales Bestreiten nicht, denn der Anfechtungsgegner, an dessen Stelle die Klägerin getreten ist, muss gegebenenfalls darlegen und behaupten, wann und wie er die erforderliche Aufklärung gegeben hat, als dann ist es Sache des Anfechtenden, diese Behauptungen zu widerlegen (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 123 Rdnr. 30). Hierzu fehlt es zum einen am Vortrag der Klägerin, zum anderen ist es völlig lebensfremd, dass der Geschäftsführer und die übrigen Verantwortlichen von die Beklagte bzw. die Versicherungsmaklerin über die Vorgänge in der aufgeklärt haben.

41

b) Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke führte zu einem Irrtum der Beklagten über die wirtschaftliche Solvenz von. Ein Irrtum der Beklagten läge nur dann nicht vor, wenn sie zur Zeit des Wirksamwerdens der Police 7509 (1.12.2001 oder 2002) Kenntnis von den Umständen hatte, aufgrund derer sie angefochten hat. Ob die Beklagte hinsichtlich dieser Umstände einen Verdacht hatte, ob sie sie hätte kennen müssen oder ob ihre Unkenntnis gegebenenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist unerheblich (Palandt, a.a.O., § 123 Rdnr. 2).

42

aa) Unerheblich ist, ob und inwieweit die Versicherungsmaklerin, die Kenntnis von der Liquiditätslücke und dem Schneeballsystem hatte.

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Die war Versicherungsmakler und stand damit im Lager des Versicherungsnehmers. Allerdings waren laut Ziffer 16.2 der Police 7509 sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt, sobald sie der zugegangen waren. Die war auch berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadenfall dem Versicherer anzudienen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH VersR 1999, 1481 [BGH 22.09.1999 - IV ZR 15/99] - zitiert nach Juris) kommt eine Wissenszurechnung des Maklers in Betracht, wenn er dem Versicherer gegenüber zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt ist, was hier durch Ziffer 16.2 erfolgt sein könnte. Allerdings dürfte die nur Empfangsbote gewesen sein, da die Klausel sich im Rahmen der Ziffer 16 "Geschäftsverkehr" befindet. Letztendlich kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der um einen reinen Makler oder einen bevollmächtigten Makler handelte. Denn selbst das Wissen des Agenten steht der Arglistanfechtung des Versicherers nicht entgegen und wird auch gerade im Falle der Kollusion von Agent und Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht zugerechnet ( BGH, NVersZ 2002, 254; Römer/Langheidt, VVG, 2. Aufl., § 43 Rdnr. 30f m.w.N.). Die Wissenszurechnung soll den Versicherungsnehmer nämlich privilegieren, dieser ist aber hinsichtlich der verschwiegenen Umstände nicht schützwürdig, was nur dann anders gesehen werden könnte, wenn der gegenüber das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke positiv aufgedeckt hätte, was aber nicht der Fall war.

44

bb) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte positiv gewusst hat, dass eine Liquiditätslücke vorlag und ein Schneeballsystem betrieben wurde, liegen nicht vor, ein bloßer Verdacht oder das Kennen müssen reicht nicht. Dazu im einzelnen zu den von der Klägerin vorgetragenen Indizien:

45

aaa) Selbst wenn der Mitarbeiter der Beklagten ein Duz-Freund des Geschäftsführers der gewesen sein und mit diesem gemeinsame Reisen unternommen und Geschenke erhalten haben sollte, hat die Klägerin nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass der Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis von dem betriebenen Schneeballsystem und der Liquiditätslücke hatte. Aus einer engen Freundschaft und dem Erhalt exklusiver Präsente folgt eine derartige Kenntnis nicht.

46

bbb) Unerheblich ist auch ein im Jahr 1990 eingetretener Schaden von ca. 560 400,00 DM, denn zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte noch nicht Versicherer. Dies ergibt sich auch nicht aus der Anlage K 178, da diese vom 2.1.1991 datiert. Im übrigen würde ein Schaden aus Juli 1990 auch nicht auf die Kenntnis eines Schneeballsystems und einer Liquiditätslücke im Jahr 2001 bzw. 2002 schließen lassen.

47

ddd) Auch aus der Kündigung des Versicherungsvertrages im Jahr 1993 wegen eines Schadensfalls von 1,3 Mio. DM lässt sich ebenfalls keine Kenntnis von einem Schneeballsystem und einer Liquiditätslücke folgern, denn der Versicherungsvertrag wurde unter Auflagen fortgesetzt.

48

eee) Auch wenn die Sicherheitsauflagen nicht eingehalten wurden, kann daraus nicht auf ein Schneeballsystem und eine Liquiditätslücke geschlossen werden.

49

fff) Hinsichtlich des im Jahr 1997 aufgetretenen Unterschlagungsverdachts wurden zwei Gutachten vereidigter Buchprüfer eingeholt. Selbst wenn diese - wie die Klägerin meint - nicht geeignet gewesen seien sollten, den Unterschlagungsverdacht zu entkräften, soll doch eine Sicherheitsüberprüfung durch von der Beklagten beauftragte Buchprüfer und Steuerberater durchgeführt worden sein. Dass die Beklagte infolge dieser Überprüfungen eine Liquiditätslücke und ein Schneeballsystem im Jahr 2001/ 2002 erkennen konnte, ist nicht ersichtlich.

50

ggg) Soweit es Zahlungsverzögerungen seit 2001, insbesondere Zahlungsverzögerungen bei einem weiteren Kunden von nämlich der bis zu 70 Mio. € und 16 Schadensmeldungen der Firma von September 2005 bis Februar 2006 gegeben haben sollte, sind diese bis auf die erste alle erst nach der Änderung der Police erfolgt und könnten daher allenfalls eine Kenntnis zwischen 2001 und 2006 begründen, was aber nur dann zu einer Vorverlagerung der Anfechtungsfrist führen würde, wenn die Beklagte aufgrund der Meldungen gewusst hätte, dass sie bei der Änderung der Police arglistig getäuscht worden ist. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, denn unstreitig haben die Kunden bis zum Zusammenbruch des Systems Mitte Februar 2006 ihre Gelder von erhalten, so dass die Schadensfälle sich für die Beklagte von selbst erledigten. Wie bereits mehrfach ausgeführt, schließt ein bloßer Verdacht oder ein Kennen müssen einen Irrtum nicht aus.

51

c) Die Täuschungshandlung durch den Geschäftsführer der war ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten auf Abschluss der neuen Versicherungs-Police 7509. Die Ursächlichkeit der Täuschung kann der Verletzte unter Umständen im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen. Ist - wie vorliegend - eine Aufklärungspflicht verletzt worden, muss der Verletze unter Umständen beweisen, dass die Erklärung auch bei gehöriger Aufklärung abgegeben worden wäre (Palandt, a.a.O., § 123 Rdnr. 24 und 30). Die Klägerin bestreitet zwar die Kausalität, was vorliegend aber nicht ausreicht. Denn die Mitursächlichkeit der Täuschung reicht für die Kausalität aus, sie kann auch zu bejahen sein, wenn der Anfechtende die Täuschung erkannt hat, sich aber über das Ausmaß geirrt hat; Mitverschulden oder eigene Arglist steht der Anfechtung nicht entgegen (Palandt a.a.O.).

52

Vorliegend spricht die Vermutung dafür, dass die Beklagte unter der Police 7509 keine weiteren Risiken übernommen hätte, wenn sie über das Schneeballsystem und die Liquiditätslücke aufgeklärt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte während der Dauer des Vertrages unter der Police 7265 ihre Nachprüfungs- und Kontrollmöglichkeiten bei in keiner Weise wahrgenommen und bei der Übernahme der weiteren Risiken gemäß Police 7509 keine besondere Risikoprüfung durchgeführt haben sollte. Die Tatsache, dass sie die gemeldeten Schadensfälle nicht zum Anlass der Kündigung des Versicherungsvertrages genommen hat, reicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus, denn die hat die rückständigen Zahlungen ihrer Kunden stets bis zum Kollabieren des Schneeballsystems beglichen.

53

d) Der Geschäftsführer der handelte auch arglistig. Arglist erfordert Vorsatz. Nicht jedes Verschweigen gefahrerheblicher Umstände rechtfertigt den Schluss auf eine arglistige Täuschung. Die arglistige Täuschung setzt eine Täuschung des Versicherers zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, in dem er bewusst und willentlich auf den Entscheidungswillen des Versicherers einwirkt. Das Verschweigen von Umständen, die offensichtlich gefahrerheblich sind, indiziert die Arglist.

54

Die erforderliche Kenntnis der verschwiegenen und zu offenbarenden gefahrerheblichen Umstände auf Seiten der Versicherungsnehmerin bestand. Denn unstreitig wusste der Geschäftsführer der, dass seit Anfang der 1990er Jahre Kundengelder geschoben wurden. Er hat ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Hildesheim auf S. 11 des Urteils den Zugriff auf das Bargeld der Kunden selbst veranlasst. Im übrigen hat er gemäß den Feststellungen des Landgerichts Hildesheim auf S. 75 des Strafurteils die zunehmende missbräuchliche Verwendung von Kundengeldern im Schneeballsystem zur Finanzierung der Unternehmen detailreich geschildert und angegeben, dass er darüber informiert worden sei. Er hat eingeräumt, dass ihm die schlechte finanzielle Lage seiner Unternehmensgruppe und seine Verpflichtung Konkurs- bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 1990er Jahre bekannt und bewusst gewesen sei. Da es bei dem Schneeballsystem und der Liquiditätslücke um Umstände geht, die offensichtlich für die Übernahme weiterer Risiken durch die Beklagte von Bedeutung waren, ist Arglist indiziert.

55

e) Die Anfechtung ist weder vertraglich noch gesetzlich ausgeschlossen.

56

aa) Der Versicherer kann auf sein Anfechtungsrecht verzichten. Wird dies - wie vorliegend - nicht ausdrücklich erklärt, sind an die Auslegung seines Verhaltens strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist die Kenntnis von der konkreten Anfechtungsmöglichkeit und ein eindeutig zum Ausdruck kommender Verzichtswille (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2004, § 14, Rdnr. 112). Im übrigen ist auch ein individualvertraglich vereinbarter Ausschluss der Anfechtung nichtig, wenn die Vereinbarung durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 123 Rdnr. 28).

57

In den Klauseln 6.1 ("die bei Abschluss dieser Police zu erfüllende Anzeigepflicht ist erfüllt"), 14 ("Kündigungen") , insbesondere 14.1, 14.4, 14.4a), 11.3.1, 13.4 ("Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber") und 13.5 des Versicherungsvertrages liegt kein Verzicht auf das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung.

58

Auch wenn Unterschlagungen von Mitarbeitern/Repräsentanten vom Versicherungsschutz ausdrücklich umfasst gewesen sind, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte diesen Versicherungsschutz gewährt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages Unterschlagungen im großen Stil durch das Schneeballsystem begangen worden waren.

59

Auch die Klausel Ziffer 13.4 unter der Überschrift "Obliegenheiten" kann nach dem Wortlaut und dem Gesamtkontext nur so ausgelegt werden, dass sich dies auf Obliegenheiten bezieht, nicht aber auf die vorsätzliche Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten und Gefahrerhöhungen, die zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen Arglist berechtigen können. Denn Ziffer 13.4 beschäftigt sich nur mit Verstößen der Versicherungsnehmerin gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen. Eine arglistige Täuschung zählt nicht zu den in Ziffer 13.4 genannten gegenüber den versicherten Personen unschädlichen Verstößen gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen.

60

Ziffer 13 der Police ist mit "Obliegenheiten" überschrieben und meint ersichtlich lediglich solche Verhaltenspflichten der Versicherungsnehmerin, die während der Laufzeit der Police der Aufrechterhaltung dienen sollen.

61

Die Klausel schützt die Auftraggeber daher nicht davor, dass der Versicherungsvertrag insgesamt unwirksam oder nichtig ist oder eben - was dem gleichsteht - von Anfang an anfechtbar war und dann mit Wirkung extunc entfällt.

62

Diese Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass die Versicherer auch für den Fall einer arglistigen Täuschung durch vor und bei Vertragsschluss auf jegliche Rechte hätten verzichten wollen (siehe auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785, [OLG Düsseldorf 23.08.2005 - I-4 U 140/04] Rdnr. 77 ff und BGH vom 18.9.1991, IV ZR 189/90, VersR 1991, 1404 - zitiert nach Juris).

63

Im übrigen setzt die Klausel Ziffer 13.4 einen wirksamen Versicherungsvertrag voraus. Ist der Versicherungsvertrag angefochten, ist er nichtig und damit kann diese Klausel nicht gelten.

64

bb) Die Anfechtung ist auch nicht wegen Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte ausgeschlossen. Wie bereits oben ausgeführt, war ungefragt verpflichtet, die Liquiditätslücke zu offenbaren, da die Beklagte das gesamte Geschäfts-gebaren der versichert hatte, die schon vor 2001/2002 wirtschaftlich marode war und damit mit einer schwerkranken Person vergleichbar war, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt. Auch sie muss ungefragt schwere Krankheiten angeben. Im übrigen kann der Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht entgegengesetzt werden, dass der Versicherer Nachfrageobliegenheiten verletzt habe ( BGH, Urteil vom 15.3.2006, IV ZA 26/05, VersR 2007, 96; Römer/Langheidt, VVG, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 8).

65

cc) Die Anfechtung ist auch nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen.

66

Der Versicherer wird von der Leistung auch gegenüber versicherten Personen frei, die von der Täuschung nichts wussten, wenn er den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.8.2005, VersR 2006, 785 [OLG Düsseldorf 23.08.2005 - I-4 U 140/04]; Prölss/Martin, VVG, § 22 Rdnr. 16, § 79 Rdnr. 1; Römer/Langheidt, a.a.O., Rdnr. 19, Beckmann u.a., a.a.O., § 14 Rdnr. 115).

67

f) Die Anfechtungserklärung vom 8.1.2007 ist wirksam.

68

Richtiger Anfechtungsgegner war der Insolvenzverwalter, ihm gegenüber war nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 BGB die Anfechtung zu erklären, denn es liegt kein Fall des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB vor, bei dem die Anfechtung auch dem Begünstigten gegenüber erklärt werden muss.

69

Die Anfechtungserklärung vom 8.1.2007 ist nicht nach § 174 BGB unwirksam. Es ist unerheblich, ob die Beklagte Vollmachten der Mitversicherer vorgelegt hat, denn es geht vorliegend nur um den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Die Anfechtungserklärung genügt auch im übrigen den an den Inhalt einer solchen Erklärung zu stellenden Anforderungen. Der Anfechtungsgrund braucht in der Erklärung nicht angegeben zu werden, erforderlich ist nur, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar wird, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Palandt, a.a.O., § 143 Rdnr. 3). Das ist hier möglich, da die Beklagte auf die Täuschung über das schon vor 2001 betriebene "Schneeballsystem" und die bereits seit 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke hingewiesen hat.

70

Die Anfechtungsfrist von einem Jahr, § 124 BGB, ist gewahrt. Dass die Beklagte vor dem 08.01.2006 positive Kenntnis von einer arglistigen Täuschung gehabt habe, ist nicht ersichtlich, das Kennenmüssen reicht nicht aus.

71

g) Dies hat folgende Rechtsfolgen:

72

aa) Die wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit extunc. Dies hat hier zur Folge, dass die alte Police 7265 wieder auflebt und die Anfechtung nur hinsichtlich der Änderungen wirkt ( BGH, Urteil vom 14.7.1993, IV ZR 153/92, BGHZ 123, 224-232 - zitiert nach Juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.1988, 20 S 35/88 Rus 1988 284 und 342 - zitiert nach Juris, ÖOGH, VersR 1990, 579 - zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, NJW RR 2007, 1398 - zitiert nach Juris, Prölss/Martin, a.a.O., § 38 VVG Rdnr. 5, § 3 Rdnr. 7; Beckmann u.a., a.a.O., § 14 Rdnr. 118). Denn wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung des bestehenden Versicherungsschutzes durch einen neuen Vertrag, muss ein dahingehender Vertragswille - bei Änderungen oder Verlängerung eines bestehenden Vertrages - eindeutig zum Ausdruck kommen. Für die Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages genügt es regelmäßig nicht, wenn unter Wahrung der Vertragsidentität die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird. Wesentlich ist, ob der Sache nach ein neuer Vertrag begründet oder der frühere Vertrag unter Wahrung seiner Identität lediglich abgeändert werden sollte.

73

Nach der alten Police verlängerte sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. Soweit die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.2.2008 behauptet, es sei auf einen gesonderten Aufhebungsakt verzichtet worden, es habe Einigkeit bestanden, dass die Police 7265 beendet und die Police 7509 eine neue Lösung darstellen solle und es sei ausdrücklich vereinbart worden, die Police 7265 zum 30.11.2001 einvernehmlich zu beenden, besteht keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Zum einen ist dieser Vortrag völlig ohne Substanz, weil nicht dargelegt worden ist, wann wer unter welchen Umständen mit wem was verhandelt hat. Zum anderen ist der Beklagten aus Parallelverfahren seit November 2007 bekannt, dass die Kammer die oben dargestellte Rechtsauffassung vertritt, so dass es keines neuen Hinweises in diesem Verfahren bedurfte.

74

Die Nichtigkeit des Vertrages wirkt grundsätzlich auch gegenüber dem Dritten, der seine Rechte vom Versicherungsnehmer herleitet, Ausnahmen bestehen für Geschädigte in der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz.-Haftpflichtversicherung. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Police 7509 um eine solche Haftpflichtversicherung handelt, ist abwegig, denn die vorliegende "Valorenversicherung" beinhaltet weder die Haftung für Personen - noch Sachschäden wie sie § 6 Bewachungsordnung vorsieht, so dass die Police keine Haftpflichtversicherung i.S.v. § 34a Abs. 2 Nr. 3c Gewerbeverordnung i.V.m § 6 Bewachungsverordnung darstellt. Dies hat zur Folge, dass § 158c VVG nicht gilt und die Beklagte, auch wenn sie dem Versicherungsnehmer gegenüber frei ist, an die Klägerin als Dritte nicht leisten muss.

75

cc) Die der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft erteilten Versicherungsbestätigungen haben nur deklaratorischen Charakter und bestätigen den Abschluss einer Versicherung, sie sind mit Versicherungsbestätigung überschrieben, so dass die Klägerin daraus keine Rechte herleiten kann. Diese Versicherungsbestätigungen sind auch nicht als Sicherungsscheine anzusehen. Denn ein Sicherungsschein oder eine Sicherungsbestätigung soll in der Regel Leasinggeber, Kreditgeber davor bewahren, durch den ersatzlosen Untergang des finanzierten Gegenstands einen Verlust zu erleiden (vgl. BGH, VersR 2001, 235 [BGH 06.12.2000 - IV ZR 28/00]) und räumt dem Dritten eine stärkere Stellung ein als §§ 74 ff VVG. Der Versicherungsnehmer kann dann über Rechte nicht mehr im eigenen Namen verfügen, d.h. der Inhaber des Sicherungsscheins ist berechtigt, den Anspruch auf Leistung aus der Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen, so lange das Versicherungsverhältnis besteht (Römer/Langheidt, a.a.O., § 3 VVG, Rdnr. 8, § 74 Rdnr. 25, §§ 75, 76 Rdnr. 18 ff). Der Versicherte darf darauf vertrauen, dass sich der Umfang der Deckung vollständig aus dem Sicherungsschein ergibt. Der Versicherer hat für Verletzungen seiner mit dem Sicherungsschein eingegangenen Pflichten einzustehen, er hat die Richtigkeit der Mitteilungen im Sicherungsschein zu verantworten. Auch ein Sicherungsschein oder eine Sicherungsbestätigung gewährt keinen weitergehenden Schutz, der Versicherer kann sich gegenüber dem Sicherungsscheininhaber wie jedem anderen Versicherten auch darauf berufen, wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei zu sein.

76

Vorliegend durfte die Ansprüche weiter selbst geltend machen, es durfte lediglich an die Versicherten gezahlt werden, so dass der Versicherer sich auch auf die Anfechtung berufen kann.

77

2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der Transportversicherung Police 7265. Hinsichtlich der Verluste der Klägerin und der Verluste der Zedentinnen und ein Versicherungsfall vor. Hinsichtlich der Verluste der Zedentinnen ist kein Versicherungsfall gegeben.

78

a) Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn in Bezug auf die der übergebenen Einnahmen der Klägerin während des versicherten Zeitraumes ein Bargeldverlust eingetreten wäre. Nach der Regelung in der "Transportversicherung" Police 7265 ist nämlich nicht Buchgeld, sondern nur Bargeld versichert.

79

Für die Annahme, dass nur der Verlust von Bargeld und nicht der von Giralgeld, d.h. von Forderungen, versichert ist, spricht abgesehen davon, dass die Police 7265 als Transportversicherung bezeichnet worden ist, die Bezeichnung der "versicherten Interessen" in der Police 7265. Danach sind nämlich "versicherte Interessen" insbesondere Hartgeld, Banknoten sowie andere Wertgegenstände im Gewahrsam der Versicherungsnehmerin während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.

80

Auch die Bestimmung über die Dauer der Versicherung (Ziffer 3 der Police) spricht gegen die Annahme, dass Versicherungsschutz auch für Giralgeld besteht. Denn danach beginnt die Versicherung mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Übergabe und Güter sind Begriffe, die zu Forderungen nicht passen.

81

Die Auslegung der Versicherung als Bargeld - und nicht auch als Giralgeldversicherung wird weiter gestützt durch die Bezeichnung als Transportversicherung, die Verweisung auf die für die Transportversicherung geltenden Vorschriften der ADS pp. sowie durch die Bestimmungen über die Höhe der Deckungssummen, die sich nur an dem Transport und der Lagerung/Bearbeitung von Bargeld orientieren (Ziffer 4 der Police), die Prämienberechnung, die ebenfalls an den Umgang mit Bargeld anknüpft (Ziffer 5 der Police) und den Regelungen zum Schadensnachweis: "Abgang des Gutes sowie Eingang im beschädigten Zustand" (Ziffer 11.4 der Police).

82

Nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen umfasst die Versicherung allein einen Verlust an den versicherten Wertgegenständen, insbesondere am Bargeld und nicht an Giralgeld. Entscheidend ist hierfür die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf die hier zugunsten der Klägerin abzustellen ist, und damit in erster Linie die eindeutige Bestimmung über den Gegenstand der Versicherung (Hartgeld, Banknoten ...), in der Giralgeld nicht erwähnt ist. Die weiteren in Bezug genommenen Regelungen zeigen, dass diese Annahme zutrifft und der Vertrag insgesamt darauf basiert.

83

Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäß Ziffer 2.1.1 der Police auch die Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin versichert ist und dass es sich bei der Versicherung um eine Allgefahrenversicherung handelt. Denn diese Bestimmung betrifft nur die - vom Gegenstand der Versicherung zu unterscheidenden - versicherten Gefahren. Die dafür geltenden Regelungen bestimmen nur, für welche die versicherten Gegenstände betreffenden Risiken, aber nicht für welche Gegenstände Versicherungsschutz gewährt wird. Sie enthalten keine Aussage über diese Gegenstände und können nicht im Wege der Auslegung zu einer über die Beschreibung in der Police hinausgehenden Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf weitere Gegenstände führen. Im übrigen meint der Begriff "Veruntreuung" bei verständiger Auslegung auch nicht Untreue gemäß § 266 StGB, die an Bargeld nicht begangen werden kann, sondern den qualifizierten Fall der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung).

84

Die zitierten Versicherungsbedingungen sind in keiner Hinsicht unklar. Soweit in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 20.9.2007 (409 O 53/06 ) die Auffassung vertreten wird, zu berücksichtigen sei, dass das Geld stets auf ein Konto eingezahlt worden sei, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Denn diese Einzahlung setzt - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich - den Transport und die Übergabe des transportierten Bargeldes an eine Bank voraus. Sie schließt auch die Bestimmung einer Stelle - wie etwa der Einzahlungsbank - für die Übergabe des Bargeldes i.S.v. Ziffer 3.2 der Police 7265 nicht aus. Bezüglich der für die Dauer der Versicherung nach Ziffer 3.2 der Police maßgeblichen Übergabe an die vom Auftraggeber vorbezeichnete Stelle ist zunächst die Vereinbarung in dem jeweiligen Transportvertrag maßgeblich.

85

aaa) Unter Zugrundelegung des Transportvertrages zwischen der Klägerin und vom 21.12.2000/4.1.2001 (Anlage K 1) ist ein Versicherungsfall gegeben.

86

§ 1 Nr. 1 Abs. 3 des Transportvertrages lautet: "Der Transport ... dauert an, bis die Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind". Nach § 2 Nr. 3 endet die Haftung nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten und in Anlage 1 zum Rahmenvertrag heißt es: "Einzahlung der Gelder bei der zugunsten einer Bank ihrer Wahl am nächsten Arbeitstag". Im Leistungsverzeichnis ist dann geregelt, dass die Überweisung auf ein Konto der Klägerin bei der erfolgen soll.

87

Die Gelder mussten daher bei der eingezahlt werden mit der Zahlungsanweisung, dass die abgegebenen Gelder auf das benannte Konto der Klägerin zu überweisen waren. Erst mit der Anweisung der Einzahlung auf das benannte Konto bei der Abgabe des Geldes bei der bzw. der endete der Versicherungsschutz.

88

Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin sei damit einverstanden, dass die eingesammelten Gelder auf einem bei der "gepoolt" würden, ist dieser Vortrag der Beklagten ohne Substanz, weil nicht vorgetragen worden ist, wann wer auf Seiten der Klägerin wo unter welchen Umständen zugestimmt hat.

89

Eine derartige Zustimmung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 23.5.2005 (Anlage B 1) bzw. der E-Mail vom 31. März 2005 (Anlage B 2), denn dort ist keine Rede davon, dass die Gelder erst auf ein Konto von eingezahlt und dann an die Klägerin weitergeleitet werden sollen.

90

Auch eine konkludente Zustimmung und Änderung des Transportvertrages liegt nicht vor. Schweigen als Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zugunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand dies rechtfertigt. Weiter gilt für schlüssiges Verhalten und die Wertung von Schweigen als Erklärungshandlung, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte. Außerdem muss der Erklärungsempfänger schutzbedürftig sein; der Handelnde muss bei ihm Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben (Palandt, a.a.O., § 133, Rdnr. 11).

91

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Klägerin kam es allein auf den Geldeingang an, während nicht schutzwürdig war. Ferner war Schriftform für Änderungen der Transportverträge vereinbart. Selbst wenn Indizien vorgelegen haben, aus denen ein Rückschluss auf das Poolen der Gelder möglich gewesen wäre, folgt daraus nicht, dass die Klägerin von dem Überweisungsverfahren Kenntnis hatte. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie sich über die mögliche Bedeutung der in Frage kommenden Indizien im Hinblick auf das vereinbarte Nicht-Kontoverfahren (Direkteinzahlungsverfahren) keine Gedanken gemacht hat, weil für sie nur erheblich war, dass sie den von zu zahlenden Betrag (pünktlich) in der geschuldeten Höhe erhielt. Auch wenn auf die Einhaltung der Schriftform stillschweigend verzichtet werden kann, so ist zu bedenken, dass die Zustimmung zur Einzahlung auf ein Eigenkonto zur Folge gehabt hätte, dass der Versicherungsschutz mit dieser Einzahlung geendet hätte und die anschließende Veruntreuung des Geldes durch davon nicht mehr gedeckt gewesen wäre. Dass die Klägerin damit einverstanden war, konnte nicht annehmen.

92

Zwar muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass ein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 2.1.1 der Police vorliegt, also dass die Bargeldbeträge aus den Filialen der Klägerin bzw. ihren Schwestergesellschaften abgeholt und nicht bei der von ihr vorbezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden, wobei die Nichtübergabe bzw. Nichteinzahlung eine negative Tatsache ist, so dass die Beklagte vortragen muss, wann wer welche Gelder der Klägerin eingezahlt hat, erst dann ist es Sache der Klägerin diesen Vortrag zu widerlegen, worauf an anderer Stelle noch einzugehen sein wird.

93

bb) Auch hinsichtlich der aus den vorstehenden Gründen (2.) a) aa) genannten Gründen ein Versicherungsfall vor. Im Rahmenvertrag vom 13.1./19.1.2004 heißt es unter § 1 Nr. 1 Abs. 3, dass der Transport andauert, bis die Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind. Nach § 2 Nr. 3 sollte die Haftung nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten enden. In Anlage 1 zum Rahmenvertrag ist vereinbart: "Einzahlung der Gelder bei der zugunsten, Bankleitzahl, Konto ". Es liegt daher ein Versicherungsfall vor, weil ein bestimmtes Konto der Schwestergesellschaft der Klägerin benannt ist und das Geld nicht auf dem Konto der Zedentin angekommen ist. Erst mit der Anweisung der Einzahlung auf das benannte Konto bei Abgabe des Geldes bei der Bundesbank endete der Versicherungsschutz. Dass das Geld mit der Zahlungsanweisung für das o.g. Konto bei der Bundesbank abgegeben worden ist, behauptet die Beklagte selbst nicht.

94

cc) Hinsichtlich der Zedentin ebenfalls ein Versicherungsfall vor. Insoweit ist zwar kein schriftlicher Transportvertrag abgeschlossen worden, ist aber mit einer E-Mail vom 6.10.2003 (Anlage K 4) wie folgt beauftragt worden: "Die Beträge des Bargeldes sind folgendem Bankkonto gutzuschreiben: ", wobei die Kontonummer angegeben ist.

95

Daraus ergibt sich, dass eine Direkteinzahlung vereinbart wurde, da "Bargeld" gutgeschrieben werden sollte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Auftraggeber damit rechnen konnte, dass das Bargeld erst auf einem Eigenkonto poolen und von dort aus überweisen würde. Laut Vortrag der Klägerin gingen sie und ihre Schwestergesellschaften davon aus, dass die in ihren Filialen abgeholten Gelder mit den Geldern aus anderen Filialen der gemeinsam eingezahlt wurden. Sie hätten aber nicht gewusst, dass nicht im Direkt- sondern im Poolverfahren eingezahlt worden sei.

96

b) Hinsichtlich der Zedentinnen kann nicht von einem Versicherungsfall ausgegangen werden.

97

Ein Versicherungsfall ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil das abgeholte Geld nicht auf die Konten der Zedentinnen überwiesen hat. Er wird auch nicht durch die von der Beklagten behauptete Einzahlung des Geldes auf das -Konto bei der begründet.

98

aa) Im Rahmenvertrag zwischen und vom 2.5./9.5.2005 (Anlage K 2) ist in § 1 Abs. 3 ebenfalls geregelt, dass der Transport andauert, bis die Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind. Nach § 2 Nr. 3 sollte die Haftung nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten enden. Zu einer Direkteinzahlung auf ein Konto der Klägerin ohne Pooling der Gelder auf einem Konto bei der findet sich im Rahmenvertrag nichts. Soweit es im Leistungsverzeichnis unter Angabe der Kontonummer heißt: "Überweisung an " folgt daraus nicht die Vereinbarung einer Direkt-Einzahlung, denn eine Überweisung setzt eine vorherige Einzahlung auf ein anderes Konto voraus.

99

Allein der Umstand, dass der Zedentin das von ihren Filialen abgeholte Geld nicht überwiesen hat, genügt nicht für die Annahme eines Versicherungsfalls. Denn das bedeutet nicht ohne weiteres, dass während der in Ziffer 3.2 der Police geregelten Dauer des Versicherungsschutzes ein Bargeldverlust eingetreten ist. Denkbar ist nämlich, dass das Geld zwar ihrem hat gutschreiben lassen, es anschließend jedoch nicht an die Klägerin bzw. die Zedentin weitergeleitet hat. In diesem Fall wäre es nicht als Bargeld verloren gegangen, sondern lediglich als nicht versichertes Giralgeld.

100

bb) Entsprechendes gilt für die Zedentin. Denn es gibt mit dieser Gesellschaft keinen schriftlichen Transportvertrag, so dass die Klägerin substantiiert hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, wer, wann, wo, unter welchen Umständen vereinbart hat, dass eine Direkteinzahlung (auf welches Konto?) erfolgen soll. Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin. Aus den von ihr vorgelegten Rechnungen lässt sich lediglich auf einen Vertrag, nicht aber auf dessen Inhalt schließen.

101

3. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten liegt nicht vor.

102

a) Nach § 130 VVG haftet der Versicherer nicht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da sie in Bezug auf das Verhalten von durch die Police abbedungen worden ist, denn die Beklagte haftet auch für Schäden infolge Veruntreuung/Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin.

103

Vorliegend ist der Schaden durch herbeigeführt. Dass die Klägerin bzw. die Zedentinnen den Schaden schuldhaft herbeigeführt hätten, weil sie vom Überweisungsverfahren, vom Schneeballsystem und der damit verbundenen Unterschlagungsgefahr Kenntnis hätten haben können und nichts dagegen unternommen haben, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

104

In Betracht kommt nur die Herbeiführung durch Unterlassen von Maßnahmen gegen das Überweisungsverfahren/Schneeballsystem. Ein Unterlassen reicht dann aus, wenn mögliche zumutbare gefahrmindernde oder -verhütende Maßnahmen unterlassen werden, ohne dass eine besondere Garantenstellung nötig ist oder/und durch Unterlassen eine gesetzliche/versicherungsvertragliche Bestimmung verletzt werden muss.

105

Die Klägerin hat nicht schuldhaft Maßnahmen unterlassen, die den endgültigen Verlust des Geldes hätten verhindern können. Verschuldetes Herbeiführen des Versicherungsfalles, das den Versicherungsschutz entfallen lässt, wäre der Klägerin nur zur Last zu legen, wenn sie ihr Geld anvertraut hätte, obwohl sie mit einem endgültigen Verlust dieses Geldes und damit einer Einstandspflicht der Beklagten hätte rechnen müssen. Dass sie hätte erkennen können, dass vertragswidrige Einzahlungen auf Eigenkonten erfolgten, reicht insoweit nicht. Denn damit stand noch nicht fest, dass es zu einem endgültigen, von der Beklagten zu entschädigenden Verlust kommen könnte, weil beabsichtigte, das Geld zweckwidrig zu verwenden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Absicht und die Gefahr eines endgültigen Verlustes waren nicht ersichtlich. Die o.g. Indizien für das Überweisungsverfahren und auch etwaige Verspätungen des Geldeinganges reichen nicht, zumal die Klägerin und die Zedentinnen die ihnen zustehenden Beträge bis zuletzt stets erhalten haben. Wenn die Beklagte, die nicht nur von einem, sondern von mehreren Unternehmen Informationen über verspätete Zahlungen erhalten hat, nicht mit der Gefahr von Unterschlagungen rechnete, kann der Klägerin, die nur ihre eigenen Eingänge übersehen konnte, insoweit auch kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

106

b) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 131 VVG ausgeschlossen, nach der der Versicherer nicht für Schäden haftet, die der Absender in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt. Wie sich bereits aus vorstehender Ziffer ergibt, kommt wegen fehlenden Verschuldens der Klägerin bzw. ihrer Zedentinnen kein Leistungsausschluss in Betracht.

107

c) Die Beklagte ist auch nicht wegen fehlender Anzeige von Gefahrerhöhungen oder Änderungen der Transportstrecke leistungsfrei. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die unterlassene Information über die Umstellung vom Nicht-Kontoverfahren auf das angebliche Überweisungsverfahren. Nach Nr. 10 der Police darf der Versicherungsnehmer die Gefahr erhöhen, hat dies aber unverzüglich anzuzeigen. Nach Nr. 13.3 der Police ist im Fall der Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit der Beklagten gegeben, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruht nicht auf Vorsatz oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Versicherungsfall noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers.

108

Eine Anzeigepflicht hat insoweit nicht bestanden, denn die Beklagte trägt vor, die Einzahlungsmodalitäten seien ihr nicht bekannt und für sie auch nicht von Interesse gewesen. Im übrigen wird die Gefahr nicht erhöht, wenn - abweichend vom Transportvertrag - das Eigenkonto bei der als vom Kunden bezeichnete Stelle im Sinne des § 3.2 der Police vereinbart wird, an der der Versicherungsschutz endet.

109

Im übrigen beeinträchtigen Verstöße gegen Obliegenheiten durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nach § 13.4 der Police nicht, was zugunsten des jeweiligen Auftraggebers gilt.

110

4. Die Klägerin hat den Schaden weder verspätet angezeigt noch hat sie ihre Schadensminderungspflichten verletzt. Das Schneeballsystem ist mit Insolvenzantragstellung und Verhaftung des Geschäftsführers der und führender Mitarbeiter im Februar 2006 zusammengebrochen. Dass die Klägerin vorher hiervon hätte Kenntnis haben können, ist - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich.

111

5. Nach alledem steht der Klägerin folgender Anspruch zu:

112

a) Von der Klägerin übergebene 646 788,91 € abzüglich gezahlter 77 595,06 € ergibt einen Verlust in Höhe von 569 193,82 €.

113

b) Von wurden an 50 288,97 € übergeben und von 16 075,00 €.

114

Der Insolvenzverwalter hat diese Forderungen anerkannt, und zwar in der Höhe, wie sie die Klägerin in ihrer Klageschrift angegeben hat. Die Klägerin hat auch dezidiert dargelegt, wie der Schaden sich zusammensetzt und hat ihm im einzelnen anhand der vorgelegten Safeback-Listen und der Aufstellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage K 263 bis K 267) vorgetragen, so dass die Beklagte den eingetretenen Schaden nicht pauschal bestreiten kann, sondern konkret darlegen müsste, wann, wer, welche Safebacks mit welchem Einzahlungsbeleg bei der abgegeben hat, erst dann wäre es Sache der Klägerin gewesen, nachzuweisen, dass diese Tatsachen nicht zutreffen. Die Klägerin muss nämlich einen Negativbeweis erbringen, was ihr erst möglich ist, wenn die Beklagte den verlangten Vortrag bringt.

115

Von diesem Schaden in Höhe von insgesamt 635 557,79 € hat die Beklagte 30 %, mithin 190 667,33 € zu zahlen.

116

Denn ausweislich der vorliegenden Zeichnungsliste für die Police 7265 war die Beklagte an dieser mit 30 % beteiligt. Dafür, dass die Beklagte an der Police 7265 mit mehr als 30 % beteiligt war, ist die Klägerin beweispflichtig. Diese vermag mit der E-Mail vom 12.6.2007 (Anlage K 224) nicht zu beweisen, dass die Beklagte an der Police 7265 mit 40 % beteiligt war. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.2.2008 eingeräumt, unter der Police 7509 ab 1.12.2001 einen Versicherungsanteil von 40 % gehabt zu haben, der dann später auf 62,5 % erhöht worden ist. Vor dem 1.12.2001 habe der Anteil unter der Police 7265 30 % betragen. Dies steht nicht im Widerspruch zur Anlage K 224. Eine neue Zeichnungsliste aus der sich eine Beteiligung von 40 % der Beklagten an der Police 7265 ergibt, vermag die Klägerin nicht vorzulegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Police 7509 bereits am 1.12.2001 in Kraft getreten ist, was sich zum einen aus dem bereits erwähnten Telefax-Schreiben der vom 26.11.2001 an (Anlage B 11) ergibt sowie aus den Schreiben der Mitversicherer an die Klägerin und die Zedentinnen vom 26. Februar 2007 (Anlage K 197), vom 22. Februar 2007 (Anlage K 198) vom 5.3.2007 (Anlage K 199) vom 2.3.2007 (Anlage K 200), vom 5. März 2007 (Anlage K 201), vom 2. März 2007 (Anlage K 202), vom 5. März 2007 (Anlage K 203), vom 5. März 2007 (Anlage K 204) und vom 2. März 2007 (Anlage K 205), in denen es sämtlich heißt: "Wir sind Mitversicherer der unter der Versicherungspolice 7509, die von der,, geführt wurde und am 1.12.2001 in Kraft trat.". Dem steht auch nicht die E-Mail des Versicherungsmaklers vom 4.10.2007 (Anlage K 225) entgegen, in der lediglich eine Rechtsauffassung geäußert wurde, die im Widerspruch zum Telefax-Schreiben vom 26.11.2001 (Anlage B 11) steht. Im übrigen hat die Klägerin selbst eine Rechnung der vom 5.12.2001 (Anlage K 229) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die erste Rate zur Police 7509 am 1.12.2001 fällig war. Zur Police 7265 ist gemäß Anlage K 229 am 23. Juli 2002 eine Endabrechnung für die Zeit bis zum 30.11.2001 erstellt worden.

117

b) Es handelt sich auch nicht um ein einziges Schadensereignis, weil es nicht auf das Schneeballsystem, sondern auf die rechtswidrige Einzahlung der Gelder auf Konten ankommt. Im übrigen wäre - wenn § 156 Abs. 3 VVG anwendbar sein sollte - erst dann eine Quote zu bilden, wenn der Versicherer Zahlungen vornimmt. Dies ist bislang jedoch nicht der Fall gewesen, vielmehr hat die Beklagte gegenüber zahlreichen Kunden eine Deckung verweigert. Ob es in anderen Prozessen letztendlich zu einer Verurteilung der Beklagten kommt, ist derzeit nicht abzusehen. Falls sich später herausstellen sollte, dass der vorliegend ausgeurteilte Betrag mehr ausmacht, als auf die Klägerin bei Berücksichtigung auch anderer Geschädigter entfallen würde, wäre gegebenenfalls dann ein Ausgleich vorzunehmen. Gegenwärtig ist nur zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine deutlich unter der Haftungsbegrenzung liegende Summe aufgrund des vorliegenden Urteils zu zahlen hat.

118

6. Die Forderung ist auch fällig, denn sie ist unstreitig zur Tabelle festgestellt worden (§ 178 InsO, § 154 VVG).

119

7. Der Zinsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 11.3 Abs. 3 der Police in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, höchstens jedoch mit 10 % Zinsen seit dem 21.3.2006 begründet.

120

Ein Zinssatz von 8 %-Punkten über dem Basiszins gemäß § 288 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es sich bei den hier geltend gemachten Deckungsansprüchen nicht um "Entgeltansprüche" i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB handelt.

121

Der Zinsanspruch ist auch nicht nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB begründet, da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche sondern nur Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen die Beklagte zustehen. Eine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle der Versicherungsnehmerin und der mitversicherten Unternehmen ergab sich aus dem Versicherungsvertrag nicht. Es lag im eigenen Interesse der Beklagten und ihrer Mitversicherer, dass Verluste von Kundengeldern soweit wie möglich unterblieben. Selbst wenn der Beklagten die Unregelmäßigkeiten bei bekannt gewesen wären, so ergab sich daraus nicht die Pflicht, die Auftraggeber der darüber zu informieren. Die Kunden selbst wurden durch verzögerte Auszahlungen darauf aufmerksam. Schadensmeldungen wurden im übrigen regelmäßig kurzfristig wieder zurückgezogen. Eine Kenntnis von der erheblichen Liquiditätslücke und dem entwickelten Schneeballsystem oder gar ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit Verantwortlichen der ist nicht dargelegt.

122

Die im Versicherungsvertrag getroffene Zinsvereinbarung ist auch nicht unwirksam nach § 307 BGB, denn die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, dass es sich um Individualvereinbarungen handelt.

123

8. Anwaltskosten kann die Klägerin nicht erstattet verlangen, denn sie hat trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigten vorprozessual nach Verzugseintritt überhaupt tätig geworden sind, denn gegenüber der Beklagten sind sie unstreitig nicht tätig geworden und die Klägerin hat auch dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen, dass sofort Klagauftrag erteilt worden ist. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorprozessual Rechnungen gestellt haben, reicht insoweit für einen Anspruch nicht aus.

124

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

125

Der Schriftsatz der Klägerin vom 10. April 2008 gibt keine Veranlassung zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.