Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.03.2012, Az.: 10 LB 96/10
Vorliegen eines gesonderten Antrags für die Erteilung von OGS-Genehmigungen i.R.d. Betriebsprämienregelung für Zahlungsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.03.2012
- Aktenzeichen
- 10 LB 96/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 13120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0313.10LB96.10.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 14.02.2013 - AZ: BVerwG 3 B 34.12
Rechtsgrundlagen
- Art. 60 Abs. 1 VO 1782/2003/EG
- Art. 60 Abs. 2 VO 1782/2003/EG
- Art. 60 Abs. 3a VO 1782/2003/EG
- Art. 19 VO 796/2004/EG
Fundstelle
- NordÖR 2012, 261
Amtlicher Leitsatz
Die Erteilung von OGS-Genehmigungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedarf eines gesonderten Antrags. Die Regelung über die Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist entsprechend auf den Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendbar; entsprechendes gilt für Anträge auf Erteilung von OGS-Genehmigungen. Der Mangel eines nicht (oder nicht fristgerecht) gestellten Antrags auf Agrarförderung kann nicht im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 behoben werden. Die für die Bejahung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erforderliche Gutgläubigkeit eines Antragstellers kann in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Irrtum auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Rahmen der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit Genehmigungen, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen, um Zahlungsansprüche zu aktivieren (sogen. OGS-Genehmigungen).
Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit landwirtschaftlich genutzten Flächen von rd. 106 ha im Haupterwerb. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 gab er u.a. sieben Schläge zur Größe von zusammen 42,6244 ha mit der Nutzung "Sonstige Stärkekartoffeln (nicht stärkekartoffelbeihilfefähig)" und dem Kulturcode 619 an. Am 11. Mai 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005, wobei er den Antrag von einem Bediensteten der Landwirtschaftskammer Hannover ausfüllen ließ (Vermerk Bl. 40 der Beiakte A). Unter II. des Vordrucks (Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005) machte er weder unter Ziffer 6 "Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS)-Genehmigungen" noch unter Ziffer 6.1 "Aufteilung der OGS-Genehmigung auf Regionen" Angaben. So setzte er in dem vorformulierten Antrag
"Ich beantrage/Wir beantragen die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbaufläche, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren"
kein Kreuz. Unter Ziffer 6 findet sich der Hinweis:
"Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen sind erforderlich, wenn Zahlungsansprüche mit Flächen aktiviert werden, auf denen Obst (ausgenommen Dauerkulturen), Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS-Kulturen) angebaut werden, es sei denn, sie werden als Nebenkultur angebaut."
In dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (Anlage 1 zum Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie zum Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2005) gab der Kläger u.a. sechs Feldblöcke zur Größe von zusammen 45,58 ha mit der Nutzung "Sonstige Speisekartoffeln/mittelfrühe und späte" - Kultur-Code 612 - an.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte zugunsten des Klägers fest:
95,53 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zu 255,12 EUR,
3,33 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zu 99,75 EUR,
7,59 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zu 255,12 EUR.
Der Kläger hat am 22. Mai 2006 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht: Seit dem Jahr 2000 baue er Kartoffeln auf Flächen zur Größe von mindestens 43 ha an. Er habe Anspruch auf Erteilung von OGS-Genehmigungen. Für die Erteilung solcher Genehmigungen sei allein die Bewirtschaftung der betreffenden Fläche mit dem prämienbegünstigten Anbau im Referenzjahr 2003 maßgeblich. Deshalb komme dem Ankreuzen in dem Antrag nur deklaratorische, nicht aber anspruchsbegründende Wirkung zu. Zudem habe die Beklagte den Antrag selbst ausgefüllt, wohl wissend, dass er in den Jahren vorher OGS-Flächen bewirtschaftet habe und weiter bewirtschafte. Er habe sich angesichts der komplizierten und in Teilen nicht nachvollziehbaren Regelungen auf das korrekte Arbeiten des Mitarbeiters der Beklagten verlassen, so dass die Beklagte sich das "fehlende Ankreuzen" anlasten müsse. Er sei so zu stellen, als hätte er den Antrag mit allen Angaben versehen gestellt. Das fehlende Ankreuzen der Ziffer 6 des Antrags stelle einen offensichtlichen Irrtum des Bearbeiters dar. Solche offensichtlichen Irrtümer könnten jederzeit berichtigt werden. Hier sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er OGS-Flächen bewirtschafte und Zahlungsansprüche hierfür habe geltend machen wollen. Dem Sachbearbeiter (der Landwirtschaftskammer) hätte sich die Notwendigkeit des Ankreuzens der Ziffer 6 aufdrängen müssen, zumal er den Betrieb des Klägers persönlich gekannt habe. In der folgenden Plausibilitätsprüfung hätte das Fehlen des Kreuzes ebenfalls auffallen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Anbaus von 42,62 ha Speisekartoffeln abzüglich der regionalen Plafondkürzung in Höhe von 0,8083 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen zuzuweisen und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ausgeführt: Dem geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, dass der Kläger keinen Antrag hierauf gestellt habe. Allein die Bewirtschaftung der Flächen (mit OGS-Kulturen) sei nicht genügend.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2008 der Klage stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für eine Fläche von 42,62 ha abzüglich der Kürzung mit Rücksicht auf den regionalen Plafond OGS-Genehmigungen zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfallen, dass ab dem 1. Januar 2008 OGS-Genehmigungen nicht mehr erforderlich seien. Der Kläger wäre durch die Bewilligung von OGS-Genehmigungen nach wie vor begünstigt, weil er unstreitig Speisekartoffeln angebaut und die Beklagte zugesichert habe, den für das Jahr 2005 ergangenen Bescheid über die Bewilligung einer Betriebsprämie dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens anzupassen. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe Anspruch auf Erteilung von OGS-Genehmigungen für 42,62 ha Anbaufläche abzüglich der Kürzung im Hinblick auf den Plafond der Region Niedersachsen/Bremen. Habe ein Mitgliedstaat wie hier die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Betriebsprämienregelung in Form des sogen. Kombinationsmodells anzuwenden, so hätten die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung die angemeldeten Flächen (auch) für die Produktion von OGS-Kulturen nutzen können. Dies habe aber eine Genehmigung vorausgesetzt, die innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet worden sei. Dem Anspruch des Klägers auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen stehe nicht entgegen, dass er Ziffer 6 des Antragsvordrucks nicht angekreuzt und damit keinen ausdrücklichen Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen gestellt habe. Es könne offen bleiben, ob OGS-Genehmigungen auch ohne Antrag zu erteilen seien, wenn der Betriebsinhaber im Rahmen des Sammelantrags sowie dem dazu gehörenden Flächenverzeichnis nachweise, im Jahr 2003 Speisekartoffeln in einem bestimmten Umfang angebaut zu haben. Jedenfalls könne der Kläger die Angaben im Antragsvordruck selbst nach Ablauf der Antragsfrist noch korrigieren. Denn ein Beihilfeantrag könne nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Dabei seien auch Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen Beihilfeanträge im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Der Umstand, dass im Antrag des Klägers die Ziffer 6 des Antragsformulars nicht angekreuzt sei, stelle einen offensichtlichen Irrtum dar. Es sei unstreitig, dass der Antrag von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllt worden sei, der das Kreuz bei Nr. 6 lediglich versehentlich nicht gesetzt habe, obwohl er gewusst habe, dass der Kläger im Jahr 2003 Speisekartoffeln angebaut habe und auch künftig habe anbauen wollen.
Die Beklagte führt die vom Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassene Berufung. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Erteilung von OGS-Genehmigungen setze einen darauf gerichteten Antrag voraus. Zwar enthalte Art. 60 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 keine Regelung zu einem besonderen Antragsverfahren. Aber auch für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen seien die Regelungen der InVeKoS-Verordnung bindend, so dass ein Betriebsinhaber die Zuweisung solcher Genehmigungen nur durch die ausdrückliche Beantragung in dem hierfür vorgesehenen Sammelantrag erreichen könne. In der Verantwortung des Antragstellers liege eine rechtzeitige und korrekte Antragstellung. Dies gelte umso mehr im Rahmen von Massenverfahren. Sie könne nicht für jeden Antragsteller prüfen, in welchem Umfang er OGS-Kulturen in den Jahren 2003 bis 2005 angebaut habe und ob es für den Antragsteller zweckmäßig habe sein können, wenn er einen entsprechenden Antrag (auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen) stelle. Aus den Erläuterungen und den Ausfüllhinweisen zum Sammelantrag habe der Kläger entnehmen können, dass für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch mit OGS-Kulturen bestellte Flächen die Beantragung von OGS-Genehmigungen erforderlich sei. Es liege auch kein offensichtlicher Irrtum vor, so dass sie den Antrag auch nicht nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berichtigen müsse. Bei Ziffer II Nr. 6 des Sammelantrags handele es sich um den eigentlichen Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen. Da der Kläger das betreffende Feld nicht angekreuzt und damit keinen Antrag gestellt habe, sei der Anwendungsbereich von Art. 19 der Verordnung nicht eröffnet. Diese Vorschrift komme nur im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Anwendung. Eine versäumte Antragstellung auf diesem Wege zu heilen, werde schon nach dem Wortlaut vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht erfasst.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Für die Erteilung der OGS-Genehmigungen habe es eines Antrags nicht bedurft. Eine solches Erfordernis enthalte das Gemeinschaftsrecht nicht. Es sei fraglich, ob der Mitgliedstaat mit § 14 InVeKoS-Verordnung berechtigt gewesen sei, einen im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehenen Antrag zu normieren. Vielmehr regele das Gemeinschaftsrecht im Einzelnen mit Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 den Inhalt des Sammelantrags. Hierbei sei ein Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen nicht genannt. Aus dem genau abgestimmten Regelungssystem ergebe sich, dass der Mitgliedstaat gerade nicht die Beantragung von OGS-Genehmigungen habe regeln können. Zwar könne der Mitgliedstaat im Bereich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems einzelne Regelungen treffen, er müsse dabei aber das Gemeinschaftsrecht sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten. Bisher sei durch den Europäischen Gerichtshof nicht entschieden worden, ob eine Abweichung vom Gemeinschaftsrecht bei der Beantragung der Festsetzung von Zahlungsansprüchen zulässig sei. Jegliche Abweichung führe - anders als bei der Beantragung der Betriebsprämie - dazu, dass der Antragsteller Nachteile im Zeitraum der Jahre 2005 bis 2013 erleide. Ein gesonderter Antrag sei hier auch nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte Angaben zum Anbau von OGS-Kulturen in den Jahren 2003 und 2005 aus den Anträgen der jeweiligen Jahre gehabt habe. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Antragserfordernis wirksam geregelt worden sei, sei die fehlerhafte Antragsangabe als offensichtlicher Irrtum zu korrigieren. Dies gelte auch für Sammelanträge, die eine Vielzahl von einzelnen Anträgen enthielten. Der Begriff des offensichtlichen Irrtums sei weit auszulegen, so dass selbst die Auswechselung eines Antragstellers in Betracht komme. Es ergebe sich aus Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht eindeutig, ob ein im Zusammenhang mit einem Sammelantrag nicht gestellter Einzelantrag nicht als offensichtlicher Irrtum korrigiert werden könne. Es liege auch ein offensichtlicher Irrtum vor. Eine bewusste vorsätzliche Falschangabe sei hier auszuschließen. Durch das unterlassene Kreuz habe er Angaben zum eigenen Nachteil gemacht. Dies gelte umso mehr, als ein Bediensteter der Beklagten den Antrag ausgefüllt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsteller fahrlässig gehandelt habe. Ein subjektiver Tatbestand sei daher nicht zu prüfen; eine Abgrenzung von Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sei nicht erforderlich. Der Irrtum sei auch für die Behörde offensichtlich gewesen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er sowohl 2003 als auch 2005 OGS-Kulturen angebaut habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit OGS-Genehmigungen zuzuweisen; insoweit ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 rechtmäßig.
1.
Der Entscheidung des Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten. Hiernach beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch nach Art. 60 Abs. 3 Buchst. a, Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. Nr. L 24 S. 15) in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABl. Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. L 63 S. 17).
Nach diesen Bestimmungen wird einem Betriebsinhaber im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Obergrenze gestattet, die Möglichkeit des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Art. 60 Abs. 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung können die Betriebsinhaber abweichend von Art. 51 der Verordnung die gemäß Art. 44 Abs. 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Erzeugnissen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sowie von anderen Kartoffeln als den Kartoffeln, die für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmt sind, für die die Beihilfe gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wird, nicht jedoch für Dauerkulturen - ausgenommen Hopfen - (im Folgenden OGS-Kulturen) nutzen, wenn ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) - die Möglichkeit des Art. 59 der Verordnung (Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung) nutzt. Gemäß Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden die nach Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erteilten Genehmigungen an die einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche gebunden, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen werden, sofern ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - die Möglichkeit gemäß Art. 59 Abs. 1 der genannten Verordnung nutzt.
2.
Zwar mögen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gegeben sein, weil der Kläger in 2003 Flächen zur Größe von 42,6244 ha mit OGS-Kulturen bewirtschaftet hat. Indes hat der Kläger den erforderlichen Antrag nicht gestellt.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die OGS-Genehmigungen nicht ohne Weiteres bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu erteilen. Vielmehr bedarf es eines Antrages des Betriebsinhabers auf die Erteilung von OGS-Genehmigungen (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 10 LB 88/10 -, [...]; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 10 LA 257/08 -, RdL 2011, 100 = AUR 2011, 311; VG Oldenburg, Urteil vom 25. September 2008 - 12 A 2968/06 -, [...]; VG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3424/06 -, [...]; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 2186/07 -, [...]; offen gelassen: VG Stade, Urteil vom 14. Januar 2008 - 6 A 1110/06 -, [...]; a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -, n.v.).
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Zuweisung von OGS-Genehmigungen über das Erfordernis hinaus, dass die Flächen tatsächlich für den Anbau von OGS-Kulturen in 2003 genutzt worden sind, von weiteren, insbesondere fristgebundenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht abhängig macht. So lässt sich dem Erwägungsgrund 50 und Art. 22 Abs. 1 dritter Spiegelstrich Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 entnehmen, dass diese Verordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine abschließenden Regelungen trifft, sondern auf eine Ergänzung mittels Durchführungsvorschriften angelegt ist, die teilweise von der Kommission, teilweise von den Mitgliedstaaten zu erlassen sind. Die Beantragung der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist dabei an eine Frist gebunden (vgl. Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) und bildet die Basis für die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung festzusetzenden Zahlungsansprüche. Aus Art. 60 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ergibt sich, dass die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die Erteilung von OGS-Genehmigungen in einem engen Zusammenhang stehen. Deshalb ist es aus der Perspektive des europäischen Rechts nicht zu beanstanden, wenn ein Mitgliedstaat, der die Aktivierung von Zahlungsansprüchen auch mit solchen Flächen ermöglicht, die mit OGS-Kulturen bebaut sind, das Verfahren zur Erteilung der für die Aktivierung der Zahlungsansprüche erforderlichen OGS-Genehmigungen in das Verfahren über den fristgebundenen Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche einbezieht. Dies ist in § 14 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) geschehen, wonach die (OGS-)Genehmigung nach Art. 60 Abs. 3 oder Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Antrag (auf Festsetzung der Zahlungsansprüche) nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen war (vgl. BR-Drs. 729/04, S. 30, erster Absatz). Der fristgebundene Antrag nach § 14 Abs. 1 InVeKoS und die ihm beigefügten Nachweise bilden folglich in gleicher Weise die Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Erteilung von OGS-Genehmigungen wie es die übrigen Antragsangaben und Nachweise, die im Rahmen des Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche erforderlich sind, für diese Festsetzung tun (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011, a.a.O.).
Auch die Bezeichnung in Art. 60 Abs. 6 und 7 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als "Genehmigung" spricht für ein Antragserfordernis. Anders als der betriebsindividuelle Betrag zur Ermittlung des Referenzbetrages ist die OGS-Genehmigung nicht integraler Bestandteil der Zahlungsansprüche, sondern sie besteht neben diesen und wird mit ihnen nur in einer Weise verbunden, die eine Übertragung ohne die Übertragung der Zahlungsansprüche ausschließt (Art. 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Weiter finden sich in den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und Nr. 795/2004 keine Hinweise darauf, dass die OGS-Genehmigungen von Amts wegen zu erteilen wären, so dass hieraus auf das Erfordernis eines entsprechenden Antrages auf Erteilung von OGS-Genehmigungen geschlossen werden kann. Dementsprechend sieht § 14 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung ausdrücklich eine Antragstellung unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 für die Genehmigung nach Art. 60 Abs. 3 oder Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012, a.a.O.).
Das Erfordernis eines gesonderten Antrags des Betriebsinhabers ist auch wegen der nach Art. 60 Abs. 2 und Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und Anhang II dieser Verordnung festgesetzten Obergrenze geboten. Nach diesen Vorschriften wird die zugunsten der Betriebsinhaber ausgesprochene Gestattung, die angemeldeten Parzellen abweichend von Art. 51 der Verordnung für die Produktion von OGS-Kulturen zu nutzen, nur im Rahmen der festgelegten Obergrenze ermöglicht. Denn im Falle einer Erteilung von OGS-Genehmigungen aufgrund des Anbaus von OGS-Kulturen im Referenzjahr 2003 von Amts wegen hätte die naheliegende Möglichkeit bestanden, dass wegen Überschreitens der festgelegten Obergrenze (Art. 60 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 41 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004) nur eine gekürzte Erteilung von OGS-Genehmigungen möglich gewesen wäre (§ 10 Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der Fassung der Verordnung vom 29. April 2005, BGBl. I. S. 1213), obwohl nicht jeder Betriebsinhaber, der im Referenzjahr 2003 OGS-Kulturen anbaute, auch für die Zeit ab dem Jahr 2005 auf die Erteilung dieser Genehmigungen angewiesen war. Es entspricht aber gerade Sinn und Zweck der Regelung des Art. 60 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, im Sinne einer gezielten und effektiven Förderung allein den Betriebsinhabern die Möglichkeit zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch mit OGS-Kulturen bebauten Flächen zu eröffnen, die hierauf angewiesen sind oder sein werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Verordnungsgeber diese Gestattung in Form einer Genehmigung vorgesehen. Dementsprechend sollen die Betriebsinhaber begünstigt werden, die ein berechtigtes Interesse an einer Erteilung solcher Genehmigungen haben und deshalb deren Erteilung beantragen.
3.
Der Kläger hat den erforderlichen Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen (Ziffer 6 des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005 - Abschnitt II des Antragsvordrucks) nicht gestellt. Dieser Mangel kann nicht im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EG Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABl. EG Nr. L 72 S. 4) geheilt werden.
a.
Nach dieser Vorschrift kann unbeschadet der Art. 11 bis 18 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt. Diese Bestimmung kann zwar auf Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche keine unmittelbare Anwendung finden. Die in der Vorschrift genannten "Beihilfeanträge" sind ausweislich des Art. 22 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/03 lediglich Anträge auf Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Anträge zur Festsetzung der Zahlungsansprüche bejaht. Diese Rechtsauffassung wird unter anderem auch durch die an die Art. 12 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anknüpfende Überlegung gestützt, dass die Annahme einer Anwendbarkeit desArt. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 allein auf Beihilfeanträge zugleich der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Antrag auf Zahlung der Betriebsprämien im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nahezu jede Bedeutung nähme. Denn ohne die Möglichkeit, zugleich den Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche zu berichtigen, bliebe die in ihrer Rechtswirkung auf den Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie beschränkte Berichtigung offensichtlicher Irrtümer in aller Regel ohne die von dem Verordnungsgeber beabsichtigte Wirkung, dass mit einer nach dieser Vorschrift ausdrücklich zugelassenen Korrektur des Beihilfeantrags der Weg für die Gewährung von Zahlungen frei wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 172/10 -, RdL 2011, 301). Entsprechendes gilt für Anträge auf Erteilung von OGS-Genehmigungen.
b.
Indes sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht gegeben:
aa.
Zunächst ermöglicht diese Vorschrift nicht, eine unterbliebene Antragsstellung im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nachzuholen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden") zeigt auf, dass ein Antrag nur dann berichtigt werden kann, wenn dieser zuvor (bei der zuständigen Stelle) eingereicht worden war. Hieraus ist zu schließen, dass eine Berichtigung eines nicht gestellten Antrages nicht möglich ist. Ein Nachholen eines Antrages im Wege der Berichtigung nachArt. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist deshalb ausgeschlossen.
Deshalb kann der hier fehlende Antrag des Klägers, ihm mit den Zahlungsansprüchen zugleich OGS-Genehmigungen zuzuteilen, nicht im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche in 2005 gestellt hat und der Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Verordnung (EG) Nr.1782/2003 mit diesem Antragsvordruck verbunden war. Ob ein Antrag durch einen gesonderten Vordruck zu stellen war oder ob ein Antrag Bestandteil eines Vordrucks mit verschiedenen Anträgen war, rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung, ob ein nicht gestellter Antrag wirksam nachgeholt werden kann, etwa im Wege der Berichtigung nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
Der Senat hat offen gelassen, ob alle unter der Überschrift "II. Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005" angeführten Unterpunkte (Nrn. 4 bis 6.1) nur Elemente oder unselbständige Unteranträge des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen enthalten, obwohl sie teilweise selbst als Antragstellung formuliert sind. Für die Eintragungen unter Ziffer 4.4 bis 4.4.5 des Vordrucks hat er aber entschieden, dass sie keinen Antrag, sondern - entsprechend ihrer Überschrift - lediglich "ergänzende Angaben" darstellen, deren es zur Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages bedarf, und dass die Festsetzung betriebsindividueller Beträge ihrerseits entsprechend Ziffer 4.1 des Vordrucks als unselbständiger Bestandteil der Festsetzung der Zahlungsansprüche zu betrachten ist mit der Folge, dass sie der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche einschließt (Senatsurteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, [...]). Wie zuvor dargelegt, handelt es sich bei dem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht um einen unselbständigen Bestandteil des Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche. Dass die OGS-Genehmigungen im Falle ihrer Zuweisung nach Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 an die Zahlungsansprüche gebunden werden und bei Übertragung von Zahlungsansprüchen die (OGS-)Genehmigung dem Zahlungsanspruch folgt, an den sie gebunden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung), steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschriften regeln lediglich, in welcher Weise OGS-Genehmigungen erteilt werden und übertragen werden können. Sie besagen hingegen nicht, ob der Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen lediglich unselbständiger Bestandteil eines Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind. Gegen die Annahme, die Angaben zur OGS-Genehmigung seien lediglich ein unselbständiger Bestandteil des Antrages auf Festsetzung der Zahlungsansprüche, sprechen die zuvor aufgezeigten Gründe, nach denen es eines gesonderten Antrages auf Erteilung von OGS-Genehmigungen bedarf. Gestützt wird diese Auffassung durch die Regelungen über die Antragstellung in der InVeKoS-Verordnung. Der Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche und seiner Bestandteile sind in § 11 InVeKoS-Verordnung geregelt. Der Antrag auf Erteilung von Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist gesondert in § 14 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung normiert. Auch wenn dort bestimmt ist, dass die Genehmigung "im Antrag nach § 11 Abs. 1 unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen" ist, ergibt sich hieraus nicht, dass der Antrag auf Erteilung solcher Genehmigungen unselbständiger Bestandteil des Antrags auf Festsetzung der Zahlungsansprüche ist.
bb.
Daneben kommt eine Berichtigung nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auch deshalb nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die unterbliebene Antragstellung ein offensichtlicher Irrtum des Klägers nicht vorliegt.
Der Irrtumsbegriff des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich "Falschen" (einschließlich des Unvollständigen) von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10) zuzuordnen, über dessen Erfüllung anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist und das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen ausschließt. Schon aufgrund des Wortsinns des Begriffs "Irrtum" in Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gilt dieser Ausschluss ohne Weiteres für den Vorsatz: Wer die fehlerhafte Antragsangabe als solche erkennt und will (etwa in Betrugsabsicht) oder wer sie doch zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, der ist nicht gutgläubig und irrt sich nicht.
Gutgläubigkeit verlangt Redlichkeit. In Bezug auf das Antragsverfahren auf Agrarförderung handelt nur der Antragsteller redlich, der die mit dem Antragsverfahren verbundenen Pflichten erfüllt. Nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00[Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, vom 28. November 2002 - C-417/00[Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, und vom 4. Oktober 2007 - C-375/05[Geuting] -, Slg. 2007, I-7983). Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz stehen auch bestimmte Formen fahrlässigen Verhaltens der Annahme guten Glaubens eines Antragstellers entgegen. Denn auch ein fahrlässiges Verhalten ist pflichtwidrig. Das Unionsrecht steht nicht stets der Annahme entgegen, dass sich auf guten Glauben nicht berufen kann, wer die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben durch Kontrollen hätte vermeiden können; es darf einem Antragsteller insoweit nur kein unverhältnismäßiger Aufwand zugemutet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C-366/95[Landbrugsministeriet - EF-Direktoratet] -, Slg. 1998, I-2661).
Zwar kann nicht jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden. In der Regel handelt aber zum einen derjenige nicht redlich (und ist daher nicht als gutgläubig anzusehen), der die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. Denn grob fahrlässig verhält sich, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 277 Rn. 5). Wer derart seine mit der Antragstellung verbundenen Pflichten missachtet, stellt sich innerlich gegen das Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag. Er kann nicht die mit der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums verbundene Nachsicht beanspruchen.
Entsprechendes gilt zum anderen für denjenigen, der die fehlerhafte Antragsangabe herbeigeführt hat, indem er die bei der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch eine bewusste Fahrlässigkeit verletzt. Bei bewusster Fahrlässigkeit hat der Antragsteller mit dem möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrages bereits gerechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, sie werde nicht eintreten (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 276 Rn. 13). In Konstellationen bewusster Fahrlässigkeit liegt zwar oftmals auch die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nahe; dies muss aber nicht der Fall sein. Wer für die Ausfüllung seines Antrags eine Vorgehensweise wählt, mit der er wissentlich ein erhöhtes Risiko eingeht, dass es zu Fehlern kommt, ist ebenfalls innerlich nicht bereit, dem Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag nachzukommen. Redlichkeit erfordert die innere Bereitschaft, sich im Zuge der Antragstellung (vollständig) pflichtgemäß zu verhalten. Dafür reicht es in der Regel nicht aus, nur eine ablehnende Haltung gegenüber dem pflichtwidrigen Erfolg eines pflichtwidrig erhöhten, sodann aber allzu optimistisch abgetanen Risikos einzunehmen. Wer also aufgrund bewusster Fahrlässigkeit (nur) die Hoffnung hegt, es werde trotz seiner selbst erkannten Nachlässigkeit "schon gut gehen", d. h. seine Angaben würden "schon richtig" sein, ist zwar weniger schuldig als derjenige, der vorsätzlich falsche Angaben macht, gleichwohl aber regelmäßig nicht redlich. Ihm ist somit in der Regel ebenfalls die Möglichkeit zu versagen, sich den Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu entziehen. Ausnahmen kommen etwa für solche Einzelfälle in Betracht, in denen der Antragsteller lediglich eine leichte, also weder mittlere noch gar grobe, bewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Ausmaß der in Rede stehenden Fahrlässigkeit ist dabei unter Berücksichtigung der nach den Umständen des Einzelfalls gegebenen Größe des eingegangenen Risikos einer Fehlerhaftigkeit des Antrags zu bestimmen.
Hiernach kann die Gutgläubigkeit eines Antragstellers in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht. Die unbewusste Fahrlässigkeit ist hierbei dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller den möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrages nicht erkannte, ihn aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können. Im Falle des Einsatzes einer Hilfsperson bei der Beantragung von Agrarförderung ist in der Rechtsprechung des Senats weiter geklärt, dass dieser Umstand weder zu einer Erleichterung noch zu einer Verschärfung der Voraussetzungen führt, unter denen ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen ist. Das Verschulden einer Hilfsperson hat der Antragsteller daher wie eigenes Verschulden zu vertreten (Senatsurteil vom5. Juli 2011 - 10 LB 172/10 -, a.a.O.).
Weiter setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist. Eine Unrichtigkeit ist dann offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der in dem Antrag abgegebenen Erklärungen, aus den Vorgängen bei der Abgabe dieser Erklärungen oder aus solchen Umständen der Antragstellung ergibt, auf die bei der Antragsbearbeitung zurückgegangen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O.; zu den Anforderungen eines offensichtlichen Irrtums im Einzelnen sieheSenatsurteile vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 - und - 10 LB 172/10 -, a.a.O.).
Nach Maßgabe dessen ist dem Kläger bei der unterbliebenen Beantragung von OGS-Genehmigungen ein offensichtlicher Irrtum nicht unterlaufen. Der Kläger zog einen Berater der Landwirtschaftskammer Hannover für die Antragstellung 2005 hinzu. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe der Berater den überwiegenden Teil des Antragsvordrucks (Bl. 1 bis 5) im Wesentlichen selbständig ausgefüllt. Die entsprechenden Eintragungen (Ziffern I bis V des Antragsvordrucks) habe er mit seinem Berater nicht im Einzelnen besprochen. Nur wenn der Berater bestimmte Fragen nicht selbst habe beantworten können, habe dieser Fragen gestellt. Vor der Unterzeichnung des Antrags sei er - der Kläger - diesen nicht mehr Punkt für Punkt durchgegangen. Die Ausfüllhinweise habe er (nur) teilweise gelesen.
Hiernach beruht die fehlende Antragsangabe auf einer grobfahrlässigen Verletzung der dem Kläger im Rahmen der Beantragung von Agrarförderung obliegenden Sorgfaltspflichten. Bei der Antragstellung haben der Kläger und sein Berater die ganz naheliegende Überlegung außer acht gelassen, zumindest die (für den Betrieb) wesentlichen Anträge unter Ziffer I bis V des Antragsvordrucks im Einzelnen anzusprechen und die erforderlichen Angaben einzutragen. Gerade im Hinblick auf die Beantragung von OGS-Genehmigungen (Ziffer II Nr. 6 des Vordrucks) und die vorrangige Nutzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen (Ziffer III Nr. 7 des Vordrucks) ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass diese Punkte bei dem Ausfüllen des Antragsvordrucks erörtert wurden, obwohl sie für den Betrieb des Klägers wegen des Umfangs der mit Speisekartoffeln bebauten Flächen von wesentlicher Bedeutung waren. Rühren aber die Angaben in dem Antrag - wie hier - nicht unmittelbar vom Antragsteller her, so ist dieser gehalten, anlässlich der Unterzeichnung des Antrags besonders auf die Ausfüllung der betreffenden Passagen zu achten. Wenn ein Antragsteller dies unterlässt und (allein auf Richtigkeit der Eintragungen seines Beraters vertrauend) auf eine Endkontrolle des ausgefüllten Antragsvordrucks im Wesentlichen verzichtet, so hat er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt; ihm selbst ist dann eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, [...]). Es liegen hier keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, auf eine Endkontrolle zu verzichten. Solche Gründe können nicht allein damit begründet werden, dass ein Berater die betrieblichen Verhältnisse kannte und in der Vergangenheit beanstandungsfrei bei der Beantragung von Agrarförderung mitgewirkt hatte. Vielmehr war der Betrieb des Klägers in besonderer Weise auf die Erteilung von OGS-Genehmigung angewiesen, so dass gerade dieser Punkt einer Sichtung im Rahmen einer Endkontrolle bedurfte. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger selbst vor, dass der fehlende Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen bei einer "Plausibilitätskontrolle" ohne Weiteres hätte auffallen müssen.