Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.03.2018, Az.: 8 PA 5/18
Abschiebung; Aussetzung der Abschiebung; Beistand; Beistandsgemeinschaft; Beistandsgemeinschaft zwischen volljährigen Familienmitgliedern; Duldung; Erledigung; Erledigung der Hauptsache; Hauptsacheerledigung; familiäre Lebensgemeinschaft; Lebenshilfe; PKH-Beschwerde; Prozesskostenhilfebeschwerde; volljährig; Volljährige
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.03.2018
- Aktenzeichen
- 8 PA 5/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 22.12.2017 - AZ: 1 B 142/17
Rechtsgrundlagen
- § 60a Abs 2 S 1 AufenthG
- Art 8 Abs 1 MRK
- Art 6 Abs 1 GG
- § 87a Abs 1 Nr 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe entscheidet, auch nachdem die Beteiligten das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, der Senat und nicht der Berichterstatter.
2. Der Schutz familiärer Beziehungen zwischen Volljährigen kann einwanderungspolitische Belange allenfalls dann zurückdrängen, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe entscheidet, auch nachdem die Beteiligten das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, der Senat und nicht der Berichterstatter (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2006 - 11 S 1918/06 -, NVwZ-RR 2007, 210, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. v. 7.8.2007 - 5 E 164/07 -, DÖV 2007, 933, juris Rn. 7 f.; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 12a; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 87a Rn. 34b (Feb. 2007); Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 87a Rn. 12; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 14.9.2011 - 1 PA 171/11 -, NdsRPfl 2011, 435, juris Rn. 2; a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, NVwZ-RR 2007, 211, juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 -, NVwZ-RR 2008, 286 [OVG Thüringen 29.06.2007 - 3 ZO 1098/06], juris Rn. 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 87a Rn. 7; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 87a Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 125 Rn. 25; vgl. zum Streitstand bei Erledigung in erster Instanz OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.2016 - 9 E 73/16 -, juris Rn. 2 ff. m.w.N.). Denn die Beschwerde in der Prozesskostenhilfe-Angelegenheit fällt nicht unter den Wortlaut des § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Die Prozesskostenhilfe-Beschwerde ist anders als der von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO erfasste Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Nebenverfahren zu einem anderweitigen Verfahren. Wollte man § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO anwenden, so wäre bei einer parallel zu einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobenen Prozesskostenhilfe-Beschwerde der Vorsitzende oder Berichterstatter zuständig, wenn das Eilverfahren nach Abschluss der ersten Instanz übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wird; bei einer isolierten Prozesskostenhilfe-Beschwerde, wo es zu einer Erledigungserklärung nicht kommen kann, bliebe es bei der Zuständigkeit des Senats. Divergierende Entscheidungen von Senat und Berichterstatter drohen auch nach der hier vertretenen Auffassung nicht, weil der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren über die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein anderer ist als derjenige, der bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das (erledigte) Beschwerdeverfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu betrachten ist.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag kam auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, juris Rn. 11 f.) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
Auch bei Bewilligungsreife war der Antragsgegner nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig - bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache - Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne dieser Vorschrift lag nicht vor.
Das gilt für die Antragstellerin zu 1., die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus ihren Betreuungsleistungen für ihren Vater und Großvater herleitet.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können. Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. In den so beschriebenen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. Senatsurt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 48); die tatsächlich geleistete Hilfe muss eine wesentliche sein (ThürOVG, Beschl. v. 15.11.2002 - 3 EO 438/02 -, InfAuslR 2003, 144, juris Rn. 26).
Weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren ist vorgetragen worden, dass der Vater und der Großvater der Antragstellerin zu 1. zwingend auf die wesentliche Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist. Dass die Betreuung durch die Tochter bzw. Enkelin ihnen das Leben mit den jeweiligen Erkrankungen erleichtert, genügt dazu nicht.
Über den Vater der Antragstellerin zu 1. ist bekannt, dass er an einer chronischen terminalen Niereninsuffizienz leidet und dreimal pro Woche eine Dialysebehandlung benötigt. Aus dieser Erkrankung ergibt sich nicht, dass für den Weg zu dem Dialysezentrum eine Begleitperson benötigt wird. Andere Umstände, aus denen dies abzuleiten wäre, wurden nicht vorgetragen. Insbesondere reicht es für die Annahme einer zwingend notwendigen Lebenshilfe nicht aus, dass der Vater sich allein zu unsicher fühlt. Dies gilt erst recht für die Begleitung zu Einkäufen. Hier ist zudem nicht vorgetragen, welche Einkäufe der Vater wie oft tätigen muss, so dass schon deswegen eine wesentliche Lebenshilfe nicht angenommen werden kann.
Der Großvater der Antragstellerin zu 1. leidet an Bluthochdruck und einer Kniegelenksarthrose beidseits. Aus diesen Erkrankungen und dem Alter von 74 Jahren ergibt sich nicht, dass er Hilfe bei der Tabletteneinnahme benötigt. Hinsichtlich der behaupteten Hinfälligkeit an durchschnittlich zwei Tagen in der Woche fehlt es an Angaben, wie diese sich auswirken soll und dass sie insbesondere die Medikamenteneinnahme beinträchtigen soll. Aus den angegebenen Erkrankungen ergibt sich ohne den Vortrag weiterer Umstände auch keine Angewiesenheit auf Hilfe bei der Körperpflege und beim Anziehen. Auch warum der Großvater darauf angewiesen sein könnte, dass eine andere Person darauf achtet, dass er Arzttermine wahrnimmt, ist nicht angegeben worden. Die Begleitung bei Spaziergängen - die nicht unbedingt für eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke durch die Kniegelenksarthrose spricht - ist keine wesentliche Lebenshilfe.
Besteht für die Antragstellerin zu 1. kein Abschiebungshindernis, so macht das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG auch die Abschiebung des Antragstellers zu 2. nicht unmöglich.