Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.01.2024, Az.: 13 ME 224/23
Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG; Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Titelerteilung als Chancen-Aufenthaltsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.01.2024
- Aktenzeichen
- 13 ME 224/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 10096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0117.13ME224.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.10.2023 - AZ: 5 B 3434/23
Rechtsgrundlagen
- § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG
- § 104c AufenthG
Fundstellen
- AUAS 2024, 50-52
- NordÖR 2024, 217
Amtlicher Leitsatz
Das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht auch der Titelerteilung als Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG entgegen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 30. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Oktober 2023 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Den Hauptantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2023 (Blatt 7 ff. der Gerichtsakte), mit dem diese die Verlängerung der dem Antragsteller nach § 16b AufenthG zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis versagt hat, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da der verspätet gestellte Verlängerungsantrag die gesetzliche Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst hat und der schlichten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung vom 27. September 2021 (Blatt 192 f. der Beiakte) sowie den späteren Verlängerungen der Fiktionsbescheinigung keine Ermessensentscheidung über die behördliche Anordnung einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG entnommen werden kann (vgl. dazu: Senatsbeschl. v. 28.9.2017 - 13 ME 244/17 -, juris Rn. 4 ff.). Mit der fehlenden Fiktionswirkung und der daraus folgenden Unzulässigkeit seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. dazu: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.11.2020 - 8 ME 109/20 -, juris Rn. 8 ff.) hat sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt.
2. Auch den Hilfsantrag nach § 123 VwGO, der Antragsgegnerin (im Wege einer einstweiligen Anordnung) zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht.
a. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf eine sog. Verfahrensduldung (vgl. dazu: Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3).
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 41; GK-AufenthG, § 60a Rn. 126 f. (Stand: März 2015) mit weiteren Nachweisen). Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt hiernach grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 16; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1241). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG: Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).
(1) Dazu gehört die hier vom Antragsteller in erster Linie begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG indes nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14.11.2023 - 13 ME 177/23 -, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 16b Abs. 1 AufenthG); Senatsbeschl. v. 25.4.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 5 (zu § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F.)). Dieses Verfahren kann ohne Rechtsverlust vom Ausland aus betrieben werden.
(2) Auch die in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsgrundlagen §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Erteilung einer Verfahrensduldung. Humanitäre bleiberechtsorientierte Aufenthaltserlaubnisse wie diejenigen nach §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG zählen zwar dem Grunde nach zu den Titeln, für die eine Verfahrensduldung in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 13 ME 91/22 -, juris Rn. 4). Jedoch steht der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der genannten Bestimmungen im vorliegenden Fall bereits das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG als Versagungsgrund entgegen, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschl. v. 30.11.2023, S. 6). Nach dieser Vorschrift darf während eines Aufenthalts zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen und des Absolvierens eines Pflichtpraktikums - mithin bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums etc. und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses - eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums etc. (also auch bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (vgl. Senatsbeschl. v. 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 5 ff.).
Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich auf eine der in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Ausnahmen berufen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden letzten Alternative eines "gesetzlichen Anspruchs" (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.) sind weder bei § 25 Abs. 5 AufenthG, der eine Ermessensentscheidung vorsieht, noch bei § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die einen bloßen "Soll-Anspruch" begründen, erfüllt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 25a Abs. 4 AufenthG bzw. § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, die nur von der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dispensieren, oder eine andere Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine weitere Ausnahme von dem grundsätzlichen Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden bzw. bei nachhaltiger Integration bestimmen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 6.12.2022 - 13 ME 270/22 -, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 27.5.2020 - 13 ME 151/20 -, juris Rn. 7).
Unabhängig davon hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG erfüllt sind. Im Hinblick auf § 25a AufenthG ist insbesondere nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich der im Jahr 1992 geborene Antragsteller zu dem von dieser Bestimmung adressierten Personenkreis zählt.
(3) Das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht auch der Titelerteilung als Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG entgegen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, die zur Legalisierung des Aufenthalts über die Vorschriften des § 25a und § 25b AufenthG zunächst übergangsweise eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate vorsieht. Gemäß § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG ist während der Geltung des Chancen-Aufenthaltsrechts ausschließlich der Übergang zu den Titeln nach § 25a und § 25b AufenthG möglich. Das Chancen-Aufenthaltsrecht gilt nach § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG dementsprechend ausdrücklich als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Nach seinem Wortlaut ist das Zweckwechselverbot auf die Bestimmung des § 104c AufenthG anwendbar, zumal diese keinen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthält. Es ist weder den Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 28.9.2022, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, BT-Drs. 20/3717, in der Fassung der Beschlussempfehlung mit Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages v. 30.11.2022, BT-Drs. 20/4700, beschlossen durch den Deutschen Bundestag nach dritter Lesung in seiner 74. Sitzung am 2.12.2022, PlProt. 20/74, S. 8760 D, 8766 C) zu entnehmen, noch von der Systematik der Regelungen her geboten, durch das Chancen-Aufenthaltsrecht das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu überwinden. Die Vorschrift ist ihrem Wesen nach eine Überleitung zu den humanitären Titeln in § 25a und § 25b AufenthG, für die, wie dargestellt, ihrerseits das Zweckwechselverbot gilt. Die 18-monatige Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis dient dazu, die übrigen Voraussetzungen des § 25a bzw. des § 25b AufenthG und hierbei insbesondere den Identitätsnachweis und die Lebensunterhaltssicherung erfüllen zu können (vgl. insoweit die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrecht, BT-Drs. 20/3717, S. 45). Für diese Auslegung spricht schließlich auch der mit dem Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG verfolgte Zweck, sicherzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht als Mittel für eine unkontrollierte Zuwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken missbraucht wird (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 7.2.2003, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern, BT-Drs. 15/420, S. 74: "Durch Absatz 2 wird der Wechsel des Aufenthaltszwecks im Grundsatz ausgeschlossen. Es soll sichergestellt werden, dass nur Studien- und keine anderen Aufenthaltszwecke verfolgt werden."). Es wäre daher Sache des Gesetzgebers gewesen, die Vorschrift des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu ändern, wenn ein Übergang zu humanitären Aufenthaltstiteln nach Kapitel 2 Abschnitt 5 weitgehender hätte ermöglicht werden sollen (so bereits VG Hannover, Beschl. v. 24.10.2022 - 5 B 3666/22 -, juris Rn. 25; offen gelassen noch im Senatsbeschl. v. 6.12.2022 - 13 ME 270/22 -, juris Rn. 11; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 17.7.2023 - 8 L 239/23 - juris Rn. 28 ff.).
b. Auch ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe des Antragstellers besteht nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist in § 16b AufenthG abschließend geregelt. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt, begründet der Wille, ein in Deutschland begonnenes Studium auch hier zu beenden, keinen darüber hinausgehenden dringenden humanitären oder persönlichen Belang, zumal der Antragsteller den Rechtsstreit um die verspätet beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis von seinem Heimatland aus führen kann.
3. Aus denselben Gründen wäre auch der in der Beschwerdeschrift abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren formulierte Antrag abzulehnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung für sechs Monate ohne Nebenbestimmung zu erteilen. Die Frage, ob es sich dabei lediglich um eine Präzisierung oder um eine unzulässige Antragsänderung handelt, bedarf keiner weiteren Entscheidung.