Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.08.2020, Az.: 8 ME 60/20
Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration; Betreuer; Inländer, faktischer; Integration; Integration; Integration, nachhaltige; Integrationsprognose; Straftaten; Verlängerung; Verwurzelung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.08.2020
- Aktenzeichen
- 8 ME 60/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 72046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.05.2020 - AZ: 1 B 42/20
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs 5 AufenthG
- § 25a Abs 1 AufenthG
- § 25a Abs 1 S 1 Nr 4 AufenthG
- § 25b Abs 1 AufenthG
- § 25b Abs 1 S 2 AufenthG
- § 8 Abs 1 AufenthG
- § 84 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
- § 51 Abs 1 BZRG
- § 63 Abs 1 BZRG
- § 63 Abs 4 BZRG
- § 8 Abs 1 MRK
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Liegen die in § 25b Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so ist eine nachhaltige Integration in der Regel nicht gegeben. Sie kann gleichwohl zu bejahen sein, wenn ausnahmsweise atypische Umstände für sie sprechen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, gibt es aber atypische Umstände, aufgrund deren eine Integration zu verneinen ist, so hat der Betroffenen sich letztlich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert.
2. Ein atypischer Umstand, der ausnahmsweise gegen eine nachhaltige Integration spricht, kann die Begehung von Straftaten sein, auch wenn kein zwingender Versagungsgrund gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Er ist angolanischer Staatsangehöriger und wurde am …1992 in Mbanza Congo geboren. Der Antragsteller reiste am 12. September 1999 in das Bundesgebiet ein, wo er mit seinen Eltern lebte. Er führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Von 2001 an besuchte er die Schule.
Seit 2007 hatte er Fiktionsbescheinigungen auf der Grundlage des § 81 Abs. 3 AufenthG inne. Seine Eltern bemühten sich 2008 und in den Folgejahren erfolglos um die Ausstellung angolanischer Pässe.
Im Schuljahr 2008/2009 besuchte er das Berufsvorbereitungsjahr und erreichte im März 2011 im Wege der Nichtschülerprüfung den Hauptschulabschluss.
Im August 2011 erhielt der Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG.
Am 26. Januar 2012 wurde dem Antragsteller eine bis zum 25. Januar 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG auf Ausweisersatz erteilt. Vom 22. Januar 2013 an hatte er eine bis zum 21. April 2013 gültige Fiktionsbescheinigung inne.
Der Antragsteller erwarb im Juli 2012 den Realschulabschluss.
Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 29. Januar 2013 bis zum 28. Januar 2014 verlängert.
Am 25. November 2013 schloss der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag mit der D. Akademie GmbH zur Ausbildung als Kaufmann im Einzelhandel ab, nachdem er zuvor eine gleichartige Ausbildung abgebrochen hatte. Es handelte sich um eine Maßnahme auf der Grundlage des SGB III.
Im Februar 2014 erhielt der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II.
Am 4. Februar 2014 erhielt er eine bis zum 2. Mai 2014 gültige Fiktionsbescheinigung. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 19. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.
Seit April 2015 besteht eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge - insoweit mit Einwilligungsvorbehalt -, Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Betreuerin war zunächst Frau E..
Am 12. Januar 2016 erfolgte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2016.
Im Januar 2016 erhielt der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II, ebenso im November 2016.
Der Antragsteller nahm im Februar 2016 an einem Rap-Workshop der Migrantinnenjugendselbstorganisation F. e.V. und später zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten an Aktivitäten dieses Vereins teil.
Die Aufenthaltserlaubnis wurde mit dem Erteilungsdatum 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
Ab Dezember 2017 war Herr G. rechtlicher Betreuer für den Antragsteller.
Der Antragsteller beantragte am 15. Dezember 2017 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. In der Folgezeit erhielt er Fiktionsbescheinigungen.
Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Antragsteller durch Urteil vom 29. Januar 2019 (H.) wegen Beleidigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Nachdem er am 5. November 2017 ohne gültige Fahrkarte in einem Zug angetroffen worden war, hatte er den Zugbegleiter mehrfach beleidigt. Dieser hatte einen Polizisten hinzugezogen und den Antragsteller, als dieser seine Personalien nicht preisgeben wollte, des Zuges verwiesen. Der Antragsteller hatte vor dem Halt des Zuges versucht, den Polizeibeamten am Arm wegzudrücken. Als er zu Boden gebracht wurde und gefesselt werden sollte, hatte er sich mit körperlicher Kraft gewehrt. Nach dem Verlassen des Zuges war er festgenommen worden und hatte sich gewehrt und den Polizeibeamten in das Gleisbett gestoßen, so dass dieser mit dem Rücken hart auf einen Schienenstrang aufgeprallt war und eine Lendenwirbelsäulenprellung sowie eine Knieprellung mit Schürfwunde erlitt. Der Antragsteller war geflüchtet und kurz darauf ergriffen worden.
Durch Strafbefehl vom 5. April 2019 (I.) verurteilte das AG A-Stadt den Antragsteller wegen eines am 16. Mai 2018 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Neuer rechtlicher Betreuer war ab Juli 2019 Herr J., nachdem Herr G. verzogen war.
Das Amtsgericht Celle bildete aus den in den Verfahren I. und H. verhängten Strafen durch Beschluss vom 29. August 2019 eine Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen.
Im Jahr 2019 wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers durchgeführt.
Der Antragsteller nahm an Maßnahmen des Jobcenters teil. Im Rahmen einer solchen Maßnahme nahm er eine Arbeit bei der K. GmbH auf. Dort war er vom 1. September 2019 bis zum 15. Februar 2020 als Stanzformenbauer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.
Der Betreuer Herr J. teilte am 20. November 2019 u.a. mit, der Antragsteller halte Absprachen ein und es finde ein regelmäßiger beratender Austausch statt.
Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Körperverletzung am … 2020 wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Nach Anhörung lehnte die Landrätin des Antragsgegners den Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG durch Bescheid vom 6. Februar 2020 ab, drohte die Abschiebung nach Angola an und befristete die Sperrwirkung im Falle einer Abschiebung auf 12 Monate.
Seit dem 15. Februar 2020 arbeitet der Antragsteller als Kfz-Aufbereiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden bei der L. GmbH. Er erhält ein monatliches Nettogehalt von 650 Euro.
Der Antragsteller hat am 3. März 2020 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Unter dem 15. April 2020 hat der Betreuer Herr C. ergänzend ausgeführt, der Antragsteller habe ihm mitgeteilt, er lebe mit seinen Eltern und seinem 19-jährigen Bruder in A-Stadt. Der Bruder sei Autist und der Antragsteller dessen primäre Bezugsperson. Der Antragsteller habe in Angola keine Verwandtschaft, von der er wüsste. Er beherrsche kein Portugiesisch, sondern nur „Shungura“, was ihn als „Lingala“ identifiziere. Deswegen habe er mit Racheakten zu rechnen, welche auf Konstellationen aus dem Bürgerkrieg zurückzuführen seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Mai 2020 abgelehnt. Der Antragsteller habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Allerdings dürfte die Versagung nicht auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG gestützt werden können. Das diesbezügliche Absehensermessen sei nicht ausgeübt worden. Es erscheine nicht gewährleistet, dass sich der Antragsteller i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Dagegen sprächen die von ihm begangenen Straftaten. Angesichts der Tagessatzhöhe sei im Regelfall von einer gravierenden strafrechtlichen Verfehlung auszugehen, die im allgemeinen die Annahme einer positiven Integrationsperspektive ausschließe. Im Einzelfall ergebe sich nichts anderes. Weder handele es sich um Jugendverfehlungen, noch sei eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Auch unter Würdigung der bisherigen Integrationsleistungen ergebe sich keine positive Integrationsprognose. Der mit knapp 7 Jahren eingereiste Antragsteller habe den Hauptschulabschluss erworben. Eine begonnene Ausbildung habe er jedoch offensichtlich erfolglos abgebrochen. Eine Berufsausbildung habe er nicht. Von 2011 bis 2019 sei er jedenfalls weit überwiegend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dass er seit September 2019 selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme und seine Strafe abzahle, genüge nicht. Enge persönliche Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der Familie oder soziales Engagement seien nicht ersichtlich. Ein Betreuer sei ihm bereits seit April 2015 zur Seite gestellt gewesen. Die Bemühungen um eine wirtschaftliche Integration hätten aufgrund der erst kurzen Dauer noch nicht ein solches Gewicht erreicht, dass sie die strafrechtlichen Verfehlungen ausgleichen könnten. Auch eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheide aus. Zwar seien die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt. Gleichwohl komme in Betracht, dass angesichts ausgeprägter Kriminalität eines Ausländers eine etwaige Regelvermutung gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfalle. Dies sei hier der Fall. Die Straftaten stünden einer nachhaltigen Integration jedenfalls vor dem Hintergrund entgegen, dass sich der Antragsteller trotz seines Aufenthalts von über 20 Jahren auch sozial und wirtschaftlich nicht nachhaltig eingefügt habe. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf das Familien- und Privatleben könne der Antragsteller nicht beanspruchen. Es sei grundsätzlich ausgeschlossen, einem Ausländer, der dem Anwendungsbereich der §§ 25a, 25b AufenthG unterfalle, der aber die in diesen Bestimmungen formulierten Voraussetzungen für eine aufenthaltsbegründende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht erfülle, unter Rückgriff auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu gewähren. Im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Ausreise rechtlich unmöglich machten. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Familienmitglieder zwingend auf gegenseitigen Beistand angewiesen wären. Das private Bleibeinteresse des Antragstellers sei im Übrigen als gering zu gewichten, weil ihm eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht gelungen sei.
Der Antragsteller hat am 9. Juni 2020 Beschwerde erhoben. Er trägt vor, hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei das Absehensermessen nicht ausgeübt worden. Es bestehe kein Ausweisungsinteresse, da seine vier Straftaten nur vereinzelte Verstöße gegen Rechtsvorschriften seien. Es bestehe eine positive Integrationsprognose i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Diese sei zukunftsgerichtet, so dass die kurze Beschäftigungsdauer hier nicht entgegenstehe. Die strafrechtlichen Verurteilungen hinderten eine positive Prognose nicht zwingend. Es könne nicht allein auf die Höhe der Tagessätze abgestellt werden. Bei dem Raub und der Unterschlagung handele es sich um Jugendverfehlungen. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Seine Reue zeige der Antragsteller, indem er die Geldstrafe bezahle. Auch die Taten aus seiner Jugend bereue der Antragsteller. Er habe sich bei seinem Opfer entschuldigt und gehe nicht mehr in die von seiner Familie besuchte Kirche. Er empfinde aufgrund seines Glaubens große Scham gegenüber seiner Familie und vermeide aus diesem Grund den Kontakt zu seiner Verwandtschaft. Der Schulabschluss indiziere eine positive Prognose. Das Verwaltungsgericht gehe nicht richtig in der Annahme, dass der Antragsteller 2011 bis 2019 weit überwiegend keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seinen Lebensunterhalt allein aus öffentlichen Mitteln bestritten habe. Er habe eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann bei M. angefangen. Er habe sich mehrfach und stetig bemüht, einen Anschluss an das Berufsleben zu finden, und bei diversen Firmen gearbeitet. Er habe keine befriedigende Tätigkeit gefunden. Dabei handele es sich nicht um ein spezielles Problem von Jugendlichen nicht-deutscher Herkunft. Diverse von ihm absolvierte Bildungs- und Berufsfindungsmaßnahmen begründeten eine positive Prognose. Das Zeugnis der K. GmbH belege, dass er ein tadelloses Verhalten an den Tag legen könne. Er sei seit mehreren Jahren bei einem Bühnenbauunternehmen auf geringfügiger Basis angestellt. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei die letzte mündliche Verhandlung. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse dem Antragsteller Zeit gegeben werden, um seine positive Prognose über seine Integrationsleistungen durch weitere regelmäßige Zahlungen zu erhalten. Zu würdigen sei weiter die Tätigkeit bei dem F. e.V. Er sei eine wichtige Bezugsperson für seinen Bruder und unterstütze seine Eltern. Mit dem Geld, das der Vater und der Antragsteller in Deutschland verdienten, unterstützten sie auch die Schwester des Beschwerdeführers in Angola, die dringend für ihr Überleben auf das Geld angewiesen sei. Für eine positive Integrationsprognose spreche weiter die rechtliche Betreuung. Aufgrund der schlechten Betreuung durch den vorherigen Betreuer sei dieser keine verlässliche Stütze gewesen und es sei zu einem Betreuerwechsel gekommen. Dem Antragsteller könne nicht die schlechte Arbeit seines vorherigen Betreuers zugerechnet werden. In der angolanischen Botschaft sei ihm die Passausstellung verweigert worden, da er kein Portugiesisch spreche. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der nicht abgeschlossenen Ausbildung sei es ihm nicht möglich, in Angola für ein Existenzminimum zu sorgen. Es liege eine nachhaltige Integration i.S.d. § 25b Abs. 1 AufenthG vor. Es bestehe keine ausgeprägte Kriminalität. Er habe besondere Integrationsleistungen erbracht. Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen sei bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen unschädlich. Es treffe nicht zu, dass ein Ausländer, der grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 25a, 25b AufenthG unterfalle, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens erhalten könne.
Er hat eine Bescheinigung der Allgemein- und Arbeitsmedizinerin Dr. N. vom 22. Juni 2020 vorgelegt, wonach er Eltern, die an chronischen polymorphen schweren Krankheiten litten, und einen jüngeren kranken Bruder habe. Sie alle seien auf seine Hilfe angewiesen, da sie die deutsche Sprache nicht beherrschten und krankheitsbedingt nicht belastbar seien. Der Antragsteller helfe ihnen bei Behördengängen, Erledigung von Akten und Anfragen, finanziellen Angelegenheiten, Besorgungen für das tägliche Leben und bei Arztbesuchen. Seine Abschiebung wäre kontraproduktiv für die Erkrankungen der Eltern.
In einer von ihm vorgelegten, nicht unterschriebenen Bescheinigung des 1. Vorsitzenden des F. e.V. wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller und sein Bruder seien fester Bestandteil des Vereinslebens. Sie seien Mitbegründer einer interkulturellen, politischen Musikgruppe. Sie hätten im Rahmen einer Projektgruppe eine Rap-CD produziert. Der Antragsteller plane, eine Jugendleiter/in-Card zu erwerben. Er sei seit Jahren fest in die Verbandsgesellschaft integriert.
Eine mit der Beschwerde vorgelegte, nicht unterschriebene Stellungnahme des Herrn O., der sich als ambulanter Betreuer des Bruders bezeichnet, vom 23. Juni 2020 führt aus, der Bruder habe eine tiefe emotionale Bindung an den Antragsteller. Dieser unterstütze ihn und er lerne von ihm Inhalte, die ihm bei der Alltagsbewältigung hälfen. Eine Ausweisung des Antragstellers könnte zu einer großen Verunsicherung führen. Rückschritte in der Entwicklung könnten eintreten. Bei der Beendigung des Schulbesuchs und dem Übergang ins Berufsleben brauche der Bruder den gewohnten familiären Rahmen zur emotionalen Stabilität.
Der Antragsgegner trägt vor, in nochmaliger Würdigung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und unter Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem privaten Interesse des Antragstellers werde aufgrund des Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen. Zugunsten des Antragstellers würden die Ratenzahlung auf die Geldstrafe und die Ausübung einer Beschäftigung gewertet. Die Art der Straftat und die Anzahl der Tagessätze ließen ein Absehen nicht zu. Nach einem Erlass des Innenministeriums vom 3. Juli 2019 stehe der Erteilung regelmäßig eine Verurteilung zu Geldstrafen in erheblichem Umfang entgegen. Ein erheblicher Umfang sei ab 100 Tagessätzen anzunehmen. Angesichts der Verurteilung des Antragstellers könne eine positive Integrationsprognose, die ansonsten möglich wäre, nicht angenommen werden. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass der Antragsteller seine Schulden abbezahlen und seinen Lebensunterhalt sichern könne. Würde von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen, so würde er besser gestellt als Personen in einer vergleichbaren Situation. Es bestehe zwar ein Absehensermessen hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht. Das entbinde den Betroffenen jedoch nicht von der Pflicht, sich um einen Pass zu bemühen. Seien die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG nicht erfüllt, so komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK nicht in Betracht. Es lägen keine Nachweise vor, dass es dem Antragsteller unmöglich sei, freiwillig auszureisen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte.
1. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b, § 25 Abs. 5 AufenthG.
a) Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist nicht gemäß § 25a Abs. 1, § 8 Abs. 1 AufenthG zu verlängern.
Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt der Sollensanspruch eines jugendlichen oder heranwachsenden Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. voraus, dass es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
aa) Die danach erforderliche Erwartung, dass der Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, erfordert eine positive Integrationsprognose. Diese kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Senatsurt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, EzAR-NF 33 Nr 38, juris Rn. 74; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 -, EzAR-NF 33 Nr 49, juris Rn. 65).
Dem prognostischen Charakter entspricht es, dass bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jugendlichen- oder Heranwachsendenalter eine größere Unsicherheit über den Erfolg der Integration in Kauf genommen werden kann. Die Anforderungen an die Integrationsprognose steigen aber, wenn der Betroffene bereits längere Zeit in den Genuss der durch § 25a Abs. 1 AufenthG ermöglichten Aufenthaltsverfestigung gekommen ist und damit über grundsätzlich vorteilhafte Voraussetzungen für weitere Integrationsleistungen verfügt hat. Bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist eine erhöhte Gewissheit hinsichtlich der Gewährleistung des Einfügens in die inländischen Lebensverhältnisse erforderlich. Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen nach § 25a Abs. 1 AufenthG bereits mehrfach verlängert worden ist und er die Voraussetzung, dass es sich um eine jugendliche oder heranwachsende Person handeln muss, nicht mehr erfüllt. Ob in diesem Fall überhaupt unter teilweiser Einschränkung des § 8 Abs. 1 AufenthG eine Verlängerung erfolgen kann (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AufenthG Rn. 5 (Mai 2012); Hecker, in: BeckOK Ausländerrecht, § 25a AufenthG Rn. 24 (Nov. 2016); Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 8 Rn. 6), muss nicht entschieden werden.
Strafrechtliche Verfehlungen können unabhängig vom Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- oder gar Gesellschaftsordnung hindeuten und so eine positive Integrationsprognose verhindern. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Tatumstände, die bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, das Alter des Ausländers bei der Tatbegehung und seine Bereitschaft, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben entsprechend zu ändern (Senatsurt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, EzAR-NF 33 Nr 38, juris Rn. 77). Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass bei straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden in aller Regel nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann (BT-Drs. 17/5093, S. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG angenommen, dass dem Umstand einer oder mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen auch im Rahmen der Integrationsprognose entscheidendes Gewicht zukommt. So werde bei der Verurteilung zu einer Strafe, die doppelt so hoch ist wie die Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG (50 Tagessätze bzw. 90 Tagessätze bei Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylG nur von Ausländern begangen werden können; ebenso nunmehr § 25a Abs. 3 AufenthG) die erforderliche positive Integrationsprognose in aller Regel ausscheiden, insbesondere auch dann, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. In atypischen Fällen, in denen besondere Umstände die Integration des Ausländers im Bundesgebiet belegten, könne jedoch auch bei einer Bestrafung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 72, juris Rn. 16). Dies ist auf § 25a Abs. 1 AufenthG zu übertragen.
bb) Es erscheint nicht gewährleistet, dass der Antragsteller sich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Dabei wirken sich die jugendgerichtlichen Maßnahmen nicht auf die Integrationsprognose aus, weil die Taten dem Antragsteller nicht mehr vorzuhalten sind (§ 63 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 1 BZRG). Ebenfalls im Hinblick auf die Integrationsprognose neutral ist entgegen dem Beschwerdevorbringen die Tatsache, dass der Antragsteller einen rechtlichen Betreuer hat. Die Bestellung eines Betreuers erfolgt gemäß § 1896 Abs. 1 BGB, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Personen, auf die dies zutrifft, haben allein deswegen keine schlechtere Integrationsprognose. Andererseits gleicht der rechtliche Betreuer die Beeinträchtigung bei der Besorgung eigener Angelegenheiten aus, seine Bestellung hat aber als solche nicht zur Folge, dass sich die Integration verbesserte. Umgekehrt hat ein nicht betreuter Ausländer nicht deshalb eine schlechtere Integrationsprognose als ein betreuter Ausländer, weil er seine Angelegenheiten ohne Betreuer zu besorgen vermag.
Positiv zu werten ist der Erwerb des Schulabschlusses. Zwar war die Regelschulkarriere erfolglos verlaufen, der Antragsteller hat jedoch zunächst den Haupt- und dann sogar den Realschulabschluss nachträglich erworben. Im Fach Deutsch hatte er die Note ausreichend. Erst recht ist davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse für alle Alltagssituationen genügen.
An einer Integration in den Arbeitsmarkt hat es lange gefehlt. Diese ist auch in jüngster Zeit nur mit mäßigem Erfolg und nicht nachhaltig geschehen. Eine Berufsausbildung hat der Antragsteller nicht abgeschlossen. Soweit mit der Beschwerde behauptet wird, in der Zeit von 2011 bis 2019 habe der Antragsteller bei diversen Firmen gearbeitet, aber keine befriedigende Tätigkeit gefunden, waren diese Tätigkeiten nicht nachhaltig. Die behauptete geringfügige Tätigkeit für ein Bühnenbauunternehmen hat ebenfalls keine Integration in den Arbeitsmarkt erbracht. Aus den Akten ergeben sich nur Hinweise auf Sozialleistungsbezug. Die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung ersetzt die tatsächliche Eingliederung in das Arbeitsleben nicht. Die Anstellung bei der K. GmbH hat sechseinhalb Monate gedauert. In dem Arbeitszeugnis wird nur auf das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, nicht aber gegenüber Kollegen eingegangen. Zusammen mit der Strafanzeige vom 29. Januar 2020 ist erkennbar, dass der Antragsteller sich am Arbeitsplatz nicht angemessen verhalten konnte, wenngleich er insoweit keine Straftat begangen hat. Die Arbeit bei der L. GmbH hat der Antragsteller erst seit ungefähr einem halben Jahr. Die Arbeitszeit beträgt nur 19 Stunden wöchentlich, das Nettogehalt 650 Euro. Das eigene Einkommen ist zwar ein Integrationsfortschritt, die Höhe reicht aber für eine nachhaltige Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus.
Der Antragsteller hat an den Vereinsaktivitäten einer Migrantinnenjugendselbstorganisation seit 2016, also seit seinem 23. Lebensjahr teilgenommen. Eine Jugendleitertätigkeit will er zwar vorhaben, dass er praktische Schritte hin zu einer solchen vertieften Betätigung in dem Verein unternommen hätte, trägt er aber nicht vor.
Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mittlerweile 27 Jahre alt ist und vor über acht Jahren die mehrfach verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen hat, sind die positiven Integrationsleistungen nur von mäßigem Gewicht und könnten eine positive Integrationsprognose gerade noch tragen, wenn der Antragsteller nicht in jüngerer Zeit straffällig geworden wäre.
Diese Straftaten lassen eine Einfügung in die inländischen Lebensverhältnisse nicht erwarten. Aus ihnen spricht eine mangelnde Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Das gilt insbesondere für die Tat am 5. November 2017. Der Antragsteller hat, als ihn der Zugbegleiter ansprach, vollkommen unangemessen reagiert und diesen beleidigt. Die Tatschwere ist dann im weiteren Verlauf eskaliert. Auch der Polizeibeamte, gegen den er Widerstand geleistet hat, konnte ihn nicht zu einem ordnungsgemäßen Verhalten bringen, sondern der Antragsteller hat sich den rechtmäßigen behördlichen Maßnahmen widersetzt und schließlich den Polizeibeamten einer hohen Gefahr ausgesetzt, indem er ihn in das Gleisbett gestoßen hat. Der Antragsteller war zur Tatzeit 24 Jahre alt, so dass es sich nicht um eine Jugendverfehlung handelt. Da er sich wenige Monate später erneut, diesmal wegen Betruges, strafbar gemacht hat, kann noch nicht einmal von einem vereinzelt gebliebenen Verstoß gesprochen werden. Die verhängte Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen spricht zusätzlich dafür, den Straftaten entscheidendes Gewicht für die Integrationsprognose beizumessen. Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht auszuschließen, da sich an der prekären und Frustration schaffenden Lebenssituation seit der Tatbegehung wenig geändert hat. Weder die bereits bezeichneten positiven Integrationsansätze noch das Verhalten des Antragstellers nach den Straftaten ergeben besondere Umstände, die gleichwohl geeignet wären, seine Integration im Bundesgebiet zu belegen. Der Antragsteller mag sich der Taten schämen, sie bereuen und die Geldstrafe ratenweise bezahlen. Daraus allein ergibt sich nicht, dass die Wiederholungsgefahr entfiele. Grundsätzlich denkbar ist, dass eine günstigere Beurteilung möglich wäre, wenn es besondere, nach außen erkennbare Anstrengungen gäbe, um unumkehrbar zur Akzeptanz der geltenden Rechtsordnung zu gelangen. Solche sind aber nicht vorhanden.
cc) Da es an einer positiven Integrationsprognose fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch deshalb rechtmäßig ist, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht sämtlich erfüllt sind. Diesbezüglich hat der Antragsteller das Absehensermessen in dem Schriftsatz vom 20. Juli 2020 nachträglich ausgeübt. Zwar ist eine Ermessensergänzung im Hinblick auf nach Bescheiderlass eingetretene Umstände bei ausländerrechtlichen Entscheidungen möglich. Ob allerdings § 114 Satz 2 VwGO bei Klagen gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch dann eine erstmalige Ermessensausübung zulässt, wenn es von vornherein einer Ermessensentscheidung bedurfte, die Behörde dies aber verkannt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang offen gelassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 13; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.3.2020 - 4 MB 11/20 -, juris Rn. 20; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.2.2018 - 13 LB 45/17 -, InfAuslR 2018, 178, juris Rn. 72).
b) Dem Antragsteller ist keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1, 2 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer
1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller nach Ablehnung der Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis ein geduldeter Ausländer im Sinne dieser Vorschrift ist und ob die Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt sind. Der Antragsteller hat sich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert.
Tatbestandliche Voraussetzung des Sollensanspruchs gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die nachhaltige Integration. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, welche Umstände dies - die nachhaltige Integration - regelmäßig voraussetzt. Der Konstruktion des § 25b Abs. 1 AufenthG mit der eigentlichen Tatbestandsvoraussetzung in Satz 1 und Regel-voraussetzungen für eine nachhaltige Integration in Satz 2 entspricht es, dass eine Abweichung von der Regel in atypischen Ausnahmefällen sowohl im Sinne einer Bejahung als auch im Sinne einer Verneinung der nachhaltigen Integration möglich ist. Liegen die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so ist eine nachhaltige Integration in der Regel nicht gegeben. Sie kann gleichwohl zu bejahen sein, wenn ausnahmsweise atypische Umstände für sie sprechen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.2.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 56). Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, so ist damit ebenfalls keine endgültige Entscheidung über die Voraussetzungen des Sollensanspruchs verbunden. Dafür bleibt entscheidend, ob eine nachhaltige Integration gegeben ist. Liegen atypische Umstände vor, aufgrund deren eine Integration zu verneinen ist, hat der Betroffenen zwar das erfüllt, was die nachhaltige Integration in der Regel voraussetzt, hat sich aber letztlich nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 25b AufenthG Rn. 6 (Dez. 2019); Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 25b AufenthG Rn. 4).
Ein atypischer Umstand, der ausnahmsweise gegen eine nachhaltige Integration spricht, kann auch die Begehung von Straftaten sein (vgl. vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 25b AufenthG Rn. 55 (Dez. 2019); a.A. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, § 25b AufenthG Rn. 10 (Jan. 2020)). Deren Berücksichtigung ist nicht abschließend durch § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geregelt, wonach die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG besteht. Bereits begrifflich sind auch nicht von dieser Vorschrift erfasste Straftaten für das Ausmaß der Integration, für die es u.a. auf die Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung ankommt, von Belang. Oben a) aa) ist ausgeführt worden, dass bereits bei der Prüfung, ob gewährleistet erscheint, dass sich eine Person in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, dem Umstand einer oder mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen entscheidendes Gewicht zukommt. Das gilt erst recht für die Frage, ob der Ausländer sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, also mehr erreicht hat als eine positive Integrationsprognose. Die Bewertung der Nachhaltigkeit der Integration hängt im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung davon ab, ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Integration des Ausländers im Bundesgebiet belegen. § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG enthält hingegen einen zwingenden Versagungsgrund für den Fall, dass die Verurteilung die in § § 54 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG bezeichnete Schwere nicht erreicht. Das spricht nicht dagegen, mildere Verurteilungen in einer Gesamtschau im Einzelfall zu würdigen.
Aus den oben a) bb) ausgeführten Gründen sprechen die Straftaten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der für seine Integration sprechenden Gesichtspunkte - auch wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG unterstellt - entscheidend gegen eine positive Integrationsprognose und damit erst recht gegen eine nachhaltige Integration.
c) Die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht erfüllt.
Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben. Im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, er mithin ein „faktischer Inländer“ ist. Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Senatsbeschl. v. 6.6.2011 - 8 ME 73/11 -; v. 14.6.2011 - 8 ME 325/10 -, juris Rn. 31; v. 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 27; v. 28.2.2018 - 8 ME 1/18 -, InfAuslR 2018, 215, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.6.2017 - 13 ME 97/17-; v. 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Rn. 27).
Ist sowohl das Privat- als auch das Familienleben berührt, so kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, ob das Gericht sich auf den Aspekt des Familien- oder des Privatlebens zu konzentrieren hat (vgl. EGMR, Urt. v. 23.6.2008 - 1638/03 -, BeckRS 2009, 70641, Rn. 63).
Im Rahmen der Prüfung des Art. 8 Abs. 1 EMRK sind zusätzlich zu den oben a) angesprochenen für und gegen eine Integration des Antragstellers sprechenden Umständen das Verhältnis zu seinen Eltern und seinem Bruder sowie die Möglichkeit der (Re-)Integration in Angola in den Blick zu nehmen. Auch unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte liegen eine geringe Integration, ein nur mäßiges familiäres Bleibeinteresse und eine ausreichende Möglichkeit zur Reintegration vor. Der Antragsteller ist nicht faktisch darauf angewiesen, das Privatleben im Bundesgebiet zu führen.
Der Antragsteller steht im Verhältnis eines volljährigen, hier 27 Jahre alten Kindes zu seinen Eltern. Die Pflege dieses Verhältnisses erfordert keinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Eltern sind auf den Antragsteller nicht angewiesen. Pflegebedürftig sind sie nicht. Auch aus den Angaben der Dr. N. ergibt sich keine Angewiesenheit. Soweit der Antragsteller den Eltern wegen deren Sprachunkenntnis helfen muss, ist das eine gewöhnliche Hilfestellung und nicht mit einer pflegenden Tätigkeit oder ähnlichen intensiven Formen des familiären Zusammenlebens unter Volljährigen vergleichbar. Es bleibt auch unklar, inwieweit der Antragsteller zur Hilfe bei Behördengängen, Erledigung von Akten und Anfragen und finanziellen Angelegenheiten beistehen kann, obwohl für ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge - insoweit mit Einwilligungsvorbehalt -, Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet ist. Soweit die Ärztin angibt, die Eltern seien krankheitsbedingt nicht belastbar, fehlen Angaben zu Art und Intensität der behaupteten Einschränkungen und dazu, auf welche konkreten Hilfestellung die Eltern deswegen angewiesen sein sollen.
Der sich am Übergang zum Berufsleben befindende Bruder des Antragstellers ist ebenfalls nicht auf dessen Hilfe angewiesen. Allerdings ist die Anwesenheit des Antragstellers für den Bruder vorteilhaft. Beide verbringen Teile der Freizeit zusammen, wie die Schilderung ihrer Teilnahme an den Aktivitäten der Migrantinnenjugendselbstorganisation zeigt. Aus dem Vortrag der Beschwerde ergibt sich aber keine Angewiesenheit des Bruders. Es wird nicht behauptet, dass dessen Erkrankung an Autismus so schwerwiegend wäre, dass er der Hilfe des Antragstellers bedürfte. Dass es für seine Entwicklung nachteilig wäre, wenn die durch den Antragsteller gewährleisteten festen Strukturen wegfielen, kann dabei unterstellt werden. Daraus und aus dem Verhältnis zu den Eltern ergibt sich aber nur ein Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet, das von mäßigem Gewicht ist.
Eine Reintegration in Angola ist möglich. Der Antragsteller hat den Staat seiner Staatsangehörigkeit mit sechs Jahren verlassen. In diesem Alter hat er erste Eindrücke aufgenommen, aber nur eine geringe Orientierung im Alltagsleben empfangen. Er ist aber ein gesunder, arbeitsfähiger junger Mann. Von ihm kann erwartet werden, dass er sich zurechtfindet. Erläuterungen und Hinweise kann er von seiner in Angola lebenden Schwester erhalten. Zwar hat er gegenüber seinem Betreuer behauptet, er habe in Angola keine Verwandtschaft, von der er wüsste, was erstinstanzlich vorgetragen worden ist. Im Beschwerdeverfahren hat er den Vortrag aber dahingehend geändert, dass die Schwester in Angola lebe und durch Geldzahlungen ihrer in Deutschland lebenden Verwandten unterstützt werde. Demnach hat der Antragsteller zu ihr auch Kontakt. Dass das Fehlen der auf dem deutschen Arbeitsmarkt wichtigen abgeschlossenen Berufsausbildung ihn in Angola an der Sicherung des Lebensunterhalts hindern soll, ist nicht plausibel. Der Antragsteller spricht auch - mit unbekanntem Niveau - Portugiesisch. Seine gegenteilige Behauptung im Beschwerdeverfahren wird durch den Lebenslauf vom 3. September 2011 widerlegt, in dem er portugiesische Sprachkenntnisse aufgeführt hat. Es ist daher zumindest eine Grundlage für den zügigen Erwerb der erforderlichen Mindestkenntnisse der Amtssprache vorhanden. Soweit er erstinstanzlich die Gefahr von Racheakten anderer Bevölkerungsgruppen behauptet hat, steht der Annahme einer Verfolgungsgefahr der bestandskräftige negative Abschluss des Asylverfahrens entgegen (§ 42 Satz 1 AsylG).
Die Abwägung sämtlicher Umstände ergibt, dass der Antragsteller nicht darauf angewiesen ist, das Privatleben im Bundesgebiet zu führen. Der Antragsteller ist kein faktischer Inländer, sein Recht auf Privatleben wird auch unter Einbeziehung der Belastung für das Familienleben nicht verletzt, wenn er sich nicht mehr dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten kann. Er hat zwar den Realschulabschluss erreicht und beherrscht die deutsche Sprache. Die Teilnahme am sozialen Leben geht über den Familienkreis hinaus. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist bisher jedoch nicht nachhaltig. Die Auswirkungen der Ausreise auf das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Eltern und seinem Bruder sich zwar nachteilig, aber unter Zugrundelegung des Vortrags im Beschwerdeverfahren für die Beteiligten verkraftbar. Die Reintegration im Staat der Staatsangehörigkeit ist mit Anstrengungen verbunden, aber möglich. So gibt die fehlende Anerkennung der inländischen Rechts- und Gesellschaftsordnung, die in den oben näher bewerteten Straftaten zum Ausdruck kommt, den Ausschlag.
2. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt sich die gesetzliche Wertung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch, wonach die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung sei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Bis zu diesem Zeitpunkt sei dem Antragsteller noch Zeit zu geben, um die Integrationsprognose durch weitere regelmäßige Zahlungen zu erhärten.
Zunächst ist nicht ersichtlich, gegen welchen Teil der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sich der Vortrag richtet. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, eine positive Integrationsprognose könnte sich ergeben, wenn der Antragsteller über einen längeren Zeitraum als bislang Ratenzahlungen leistete. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Geldstrafe abzahlt. Das ist aber unabhängig von dem betrachteten Zeitraum keine nennenswerte Integrationsleistung. Zahlte er nicht, drohte ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Im Übrigen kann einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu dem Zweck erlangt werden, die bislang fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung in der Zeit des durch den Eilrechtsschutz ermöglichten Aufenthalts erstmals herbeizuführen. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besagt, dass der Rechtstreit über die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich vom Ausland her zu führen ist, und schließt es damit aus, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs allein zu diesem Zweck herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).