Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.03.2012, Az.: 4 PA 64/12
Möglichkeit der Nachholung der nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO geforderten Erklärung über den Eintritt einer Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.2012
- Aktenzeichen
- 4 PA 64/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 11775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0308.4PA64.12.0A
Rechtsgrundlage
- § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO
Fundstellen
- JurBüro 2012, 316-317
- NordÖR 2012, 261
- ZAP 2012, 994
- ZAP EN-Nr. 556/2012
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
- 2.
Eine formell vorhandene, inhaltlich aber völlig unzureichende Erklärung steht einer Nichtbeantwortung gleich.
Tenor:
Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat keinen Erfolg.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss seinen Beschluss vom 1. Oktober 2010, mit dem es dem Kläger für das Verfahren im ersten Rechtszug ab dem 10. September 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hatte, zu Recht aufgehoben.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger u.a. mit Verfügungen vom 20. September 2011 und erneut vom 25. Oktober 2011 aufgefordert, sich zu erklären, ob eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Eine Erklärung hierzu hat der Kläger bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 16. Januar 2012 jedoch nicht eingereicht. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2012 eingewandt hat, dass ihn die gerichtlichen Verfügungen nicht erreicht hätten, vermag dieses nicht zu überzeugen. Denn die gerichtlichen Verfügungen sind förmlich zugestellt worden, wobei die gerichtliche Verfügung vom 25. Oktober 2011 an die derzeit gültige Anschrift des Klägers zugestellt worden ist.
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe begegnet auch mit Blick darauf, dass der Kläger nachträglich im Beschwerdeverfahren Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, keinen Bedenken.
Grundsätzlich kann die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 120 Rn. 33). Hier sind die nachträglich erfolgten Angaben des Klägers jedoch ersichtlich unzureichend für die Prüfung, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die nunmehr formell vorhandene, inhaltlich aber völlig unzureichende Erklärung steht daher einer Nichtbeantwortung gleich (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2008 - 14 E 1158/08 -; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 124 Rn. 39).
Soweit der Kläger eine Erklärung vom 2. Februar 2012 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend vor seiner Entscheidung vom 29. Februar 2012, der Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen, mit Verfügung vom 13. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass Angaben dazu fehlen, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, und auch keine Angaben und Nachweise zu seinen Unterkunftskosten vorliegen. Der Kläger hat zwar nunmehr mit Schriftsatz vom 1. März 2012 einen Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2012 vorgelegt, aus dem sich eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.120,- EUR ergibt. Es fehlt jedoch weiterhin an überprüfbaren Angaben zu Abzügen von seinem Bruttoeinkommen, wie z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Werbungskosten. Darüber hinaus hat der Kläger trotz Aufforderung nach wie vor keine Angaben zu seinen Wohnkosten gemacht. Allein der Hinweis im Schriftsatz vom 1. März 2012, dass er das Kindergeld in Höhe von 184,- EUR nicht mehr "ausgezahlt" erhalte, sondern seine Mutter das Kindergeld "als Ersatz für Unterkunftskosten" behalte, ist ersichtlich unzureichend. Auf der Grundlage der von ihm nachträglich im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen lässt sich daher nicht einmal im Ansatz ermitteln, ob die Voraussetzungen für eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterhin vorliegen. Seine demnach völlig unzureichende Erklärung steht daher einer nicht abgegebenen Erklärung gleich.
Es bestand kein Anlass des Senats, dem Kläger vor der Entscheidung über die Beschwerde erneut Gelegenheit zu weiteren Ergänzungen und Erläuterungen zu geben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger bereits mehrfach vergeblich um die Abgabe einer Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Spätestens nach der Zustellung des von ihm angegriffenen Beschlusses und dem Zugang des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 war ihm auch bekannt, dass er eine vollständige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben hat. Hierauf musste der anwaltlich vertretene Kläger durch den Senat nicht erneut hingewiesen werden.