Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 8 ME 136/14

Mangelnde Erforderlichkeit einer Befristung der Wirkungen einer Abschiebung schon bei Erlass der Abschiebungsandrohung; Entscheid der Ausländerbehörde von Amts wegen spätestens vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2015
Aktenzeichen
8 ME 136/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 10435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2015:0114.8ME136.14.0A

Fundstelle

  • DÖV 2015, 348

Amtlicher Leitsatz

Zur mangelnden Erforderlichkeit einer Befristung der Wirkungen einer Abschiebung schon bei Erlass der Abschiebungsandrohung.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 10. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 10. Oktober 2014 der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes werden auf jeweils 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Der Beschwerde des Antragstellers fehlt aus den nachfolgend angeführten Gründen die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2014 über die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Bestimmung einer Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung in den Kosovo oder ein anderes zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Landes anzuordnen. Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Der Antragsteller macht zum einen geltend, die aufschiebende Wirkung sei schon deshalb anzuordnen, weil im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2014 die nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderliche Befristungsentscheidung fehle. Die vom Antragsgegner auf den 31. August 2014 bestimmte Ausreisefrist sei abgelaufen und die Abschiebung angedroht worden. Diese Abschiebung dürfe nur durchgeführt werden, sofern vom Antragsgegner über die Befristung der Wirkungen entschieden worden sei.

Dieser Einwand greift nicht durch.

Das Fehlen der Entscheidung über die Befristungen der Wirkungen einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2014 nicht entgegen.

Die sich aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) ergebende unionsrechtliche Verpflichtung, die Wirkungen des mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbots von Amts wegen zu befristen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2013 - C-297/12 -, Filev und Osmani ./. Deutschland, Rn. 27), knüpft an die ein Einreiseverbot auslösende Rückkehrentscheidung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 14.12 -, Rn. 11). Rückkehrentscheidungen gehen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG dann mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Buchst. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Buchst. b). Die hier allein einschlägige Bestimmung in Buchst. b zeigt, dass die ein Einreiseverbot auslösende Rückkehrentscheidung nicht schon die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG ist, sondern erst der tatsächliche Vollzug der Abschiebung. Die Ausländerbehörde genügt daher der aufgezeigten unionsrechtlichen Verpflichtung, wenn sie spätestens vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch die Abschiebung von Amts wegen über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung entscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.3.2014
- OVG 12 S 113.13 - Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 7.12.2011
- 11 S 897/11 -, Rn. 84; GK-AufenthG, § 59 Rn. 287 (Stand: März 2014)).

Der Antragsteller macht zum anderen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines sich aus dem Schutz seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergebenden Ausreisehindernisses verneint. Die im Rahmen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende summarische Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen falle zu seinen Gunsten aus. Die ihm vorgehaltenen Straftaten habe er überwiegend als Jugendlicher, der eine schwere Kindheit durchlebt habe und von gewalttätigen Übergriffen seines Vaters geprägt worden sei, begangen. Er habe sich nunmehr von seinem straffälligen Verhalten abgewandt und eine Ausbildung begonnen. Er beziehe keine Sozialleistungen, beherrsche die deutsche Sprache, sei im Bundesgebiet sozial integriert, habe hier eine feste Lebenspartnerin und viele Freunde. Seine Mutter sei aus psychischer Sicht auf seine Anwesenheit im Bundesgebiet angewiesen. Demgegenüber sei ihm eine Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo nicht möglich. Er habe nur geringste mündliche Sprachkenntnisse, keine abgeschlossene Berufsausbildung und auch keine Ansprechpartner im Kosovo. Angesichts der dort herrschenden hohen Arbeitslosigkeit und der allenfalls eingeschränkt gewährten Sozialleistungen werde er ein Leben dort nicht führen können, sondern vor dem Nichts stehen.

Auch diese Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Antragsteller nicht erfolgreich auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und die davon umfassten persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt, nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellt, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011 - 2 BvR 1392/10 -, NVwZ-RR 2011, 420, 421 [BVerfG 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10]). Dies schließt es nicht aus, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben zu fordern, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, und hierbei einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit abzustellen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, Rn. 43 m.w.N.). Die bei dieser Prüfung ermittelten konkreten individuellen Lebensverhältnisse und auch Lebensperspektiven des Ausländers sind schließlich aber im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK in eine gewichtende Gesamtbewertung einzustellen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, a.a.O., S. 421; BVerwG, Beschl. v. 7.5.2013 - BVerwG 1 B 6.13 -, Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.3.2012 - 7 A 11417/11 -, Rn. 29 und 34 f.; OVG Bremen, Urt. v. 28.6.2011 - 1 A 141/11 -, NordÖR 2011, 440, 441).

Diese Abwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt sein privates Interesse an der Aufrechterhaltung der privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen.

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet ergibt sich maßgeblich aus den von ihm hier begangenen und vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Straftaten. Danach ist der Antragsteller seit Erreichen der Strafmündigkeit im Jahre 2009 über einen Zeitraum von fünf Jahren wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Handeln war auch gegen die körperliche Integrität der Opfer gerichtet. So wurde er unter anderem durch das Amtsgericht B. am 24. September 2009 wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und am 10. Mai 2010 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Zuletzt wurde gegen ihn durch das Urteil des Amtsgerichts B. vom 5. Februar 2014 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen in Tatmehrheit mit einem Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beihilfe zum vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Amtsgericht B. stellte mit Blick auf die Vorstrafensituation und die hohe Rückfallgeschwindigkeit das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG fest. Der Senat vermag angesichts der Häufigkeit der Rechtsverstöße und der eingetretenen Rechtsgutverletzungen auch keine Anhaltspunkte für eine "nur vorübergehende Jugenddelinquenz" zu erkennen. Der Antragsteller zeigte kaum Einsicht in das verwirklichte Unrecht. Nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung musste er zur Erfüllung richterlicher Weisungen wiederholt in Beugearrest genommen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde wegen Nichterfüllung der Bewährungsauflagen (regelmäßiger Schulbesuch oder Nachgehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, regelmäßige Kontakthaltung zum Bewährungshelfer) widerrufen und der Antragsteller verbüßte die gegen ihn verhängte Jugendstrafe von sechs Monaten vollständig in der Jugendanstalt C..

Auch unter Berücksichtigung der zuletzt erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung wiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet danach durchaus schwer. Es wird von dem widerstreitenden privaten Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner privaten, familiären und wirtschaftlichen Bindungen an das Bundesgebiet nicht überwogen.

Der Antragsteller ist zum einen nicht derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, dass er ein Privatleben zumutbar nur noch im Bundesgebiet führen kann. Er wurde zwar 1995 im Bundesgebiet geboren und lebt seitdem hier. Die während dieser durchaus erheblichen Dauer entstandenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen wiegen aber nicht so schwer, dass sie dem Antragsteller das Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen würden. Der Antragsteller verfügte nur vom 5. Januar 2010 bis zum 15. Januar 2013, dem Eintritt seiner Volljährigkeit, über eine von seiner Mutter abgeleitete Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Sein übriger Aufenthalt im Bundesgebiet war durchgehend nur geduldet und daher nicht rechtmäßig. Während dieser weit überwiegenden Aufenthaltszeiten konnte eine durch Art. 8 EMRK geschützte Verwurzelung im Bundesgebiet von vorneherein nicht entstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 -, Rn. 52 ff. mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen). Dessen ungeachtet ist es ihm in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht auch tatsächlich nicht gelungen, hier Fuß zu fassen. Eine über den Familien- und näheren Freundeskreis hinausgehende Eingebundenheit in die hiesigen sozialen Lebensverhältnisse oder gar ein soziales Engagement hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Er hat auch der Schulpflicht nur unregelmäßig genüge getan und keinen Schulabschluss erlangt. Wiederholte Versuche, eine Berufsausbildung zu erlangen, sind gescheitert. Nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung hat sein Bewährungshelfer noch im Juni 2014 die Auffassung vertreten, dass es ihm nur durch ein betreutes Wohnen mit enger flankierender pädagogischer Hilfe gelingen werde, regelmäßig zu arbeiten oder eine schulische Maßnahme zu besuchen. An der danach mangelnden Integration in die hiesigen wirtschaftlichen Verhältnisse ändert auch die nun vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung vom 7. August 2014, wonach er seit August 2014 eine Berufsausbildung begonnen hat, nichts. Denn für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Privatlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht die Chance auf oder gar das bloße Bemühen um eine zukünftige wirtschaftliche Integration maßgeblich, sondern der derzeit erreichte Grad der tatsächlichen Integration, aus dem sich eine faktische Verwurzelung im Bundesgebiet ergeben muss. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob den Ausländer insoweit ein Verschulden trifft und er deshalb eine nur unzureichende Integration - aus welchen Gründen auch immer - zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2010 - 8 ME 128/10 -; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, Rn. 19 m.w.N.).

Dem Antragsteller ist darüber hinaus das Führen eines Privatlebens im Kosovo weder unmöglich noch unzumutbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser beiden Aspekte: EGMR, Urt. v. 5.7.2005 - 46410/99 -, InfAuslR 2005, 450 f. (Üner ./. Niederlande); Senatsbeschl. v. 12.3.2013 - 8 LA 13/13 -, Rn. 18). Dabei geht der Senat nach den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Antragsteller über zumindest grundlegende Kenntnisse der albanischen Sprache verfügt, auch wenn er keine Kenntnisse der Schriftsprache haben mag. Im Übrigen befindet sich der Antragsteller in einem Alter, in dem ihm das Erlernen einer neuen Sprache ohne Weiteres zuzumuten ist. Hinsichtlich weiterer Bindungen an das Heimatland geht der
Senat - ungeachtet etwaiger, noch im Hauptsacheverfahren zu gewinnender Erkenntnisse (vgl. zu den insoweit bestehenden Aufklärungspflichten: BVerfG, Beschl. v. 21.2.2011, a.a.O., S. 422) - vom Vorbringen des Antragstellers aus, dass solche nicht vorhanden sind. Hieraus folgt aber allenfalls, dass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse im Kosovo für den Antragsteller voraussichtlich schwierig sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese unmöglich oder dem Antragsteller unzumutbar ist, hat der Senat indes nicht. Der Antragsteller ist voll erwerbsfähig und keiner politischen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Die dortige Arbeitsmarktsituation mag gerade für Angehörige der ethnischen Minderheiten prekär sein. Dem Antragsteller steht nach der Rückkehr indes die Unterstützung des auch vom Land Niedersachsen finanzierten Rückkehrerprojektes URA II zur Verfügung. Dieses bietet Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es verfügt über Wohnmöglichkeiten, die Rückkehrern bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden, hilft bei der Wohnungssuche und zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittelhilfen zur Verfügung, ist auch bei der Arbeitsplatzsuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen (vgl. zu den gewährten Unterstützungs- und Hilfeleistungen im Einzelnen: www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/
ProjektKosovo/projektkosovonode.html, Stand: 14.1.2015).

Der Antragsteller kann sich darüber hinaus auch nicht erfolgreich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK berufen.

In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallen zwar auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Diesen kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen aber in der Regel nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.6.2010
- 8 ME 133/10 -, Rn. 33 m.w.N.). Hier hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Mutter zwingend auf seine Lebenshilfe angewiesen ist und eine solche Lebenshilfe auch nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann regelmäßig nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf eine auch für die Höhe des Streitwertes relevante Vorwegnahme der Hauptsache im Sinne der Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges gerichtet sein, nicht aber der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn in letztgenannten Verfahren kann der Antragsteller allenfalls einen Aufschub, nicht aber, und zwar auch nicht vorläufig, das im Hauptsacheverfahren selbst verfolgte Ziel, etwa den Erlass eines begünstigenden oder die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes, erreichen (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, NVwZ-RR 2006, 851 m.w.N.).