Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.05.2018, Az.: 8 ME 31/18

Abschiebung; Abschiebung, Aussetzung; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration; Bleiberecht; Duldung; Inländer, faktischer; Straftaten; Verfahrensduldung; Verwurzelung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.05.2018
Aktenzeichen
8 ME 31/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.03.2018 - AZ: 12 B 6446/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein geduldeter Ausländer im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht, wer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung innehat, die - ohne dass materielle Duldungsgründe vorliegen - ausschließlich erteilt wird, weil das Verwaltungsverfahren oder das verwaltungsgerichtliche Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis geltend macht, ihm stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie im Hinblick auf seine Integration nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu, hat keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte.

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Der Sollanspruch steht nur einem geduldeten Ausländer zu. Daran fehlt es im Fall des Antragstellers. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Eigenschaft, geduldet zu sein, auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.1.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.10.2017 - 18 B 1197/17 -, juris Rn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, § 25b Rn. 10 (Okt. 2015)). Der Antragsteller hatte bei Antragstellung eine Aufenthaltserlaubnis und hat derzeit allenfalls eine sogenannte Verfahrensduldung inne. Beides genügt nicht.

Der Ausländer ist nicht i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Das ergibt sich neben dem Wortlaut aus dem Zweck des § 25b AufenthG als Bleiberechtsregelung. Die Vorschrift soll die Erteilung von Kettenduldungen entbehrlich machen, wenn ein Abschiebungshindernis besteht, aber kein anderweitiges Aufenthaltsrecht erlangt werden kann. Für die Situation, dass das bisherige Aufenthaltsrecht nicht verlängert wird und die Abschiebung möglich ist, ist § 25b AufenthG nicht gedacht. Daher trifft die Annahme nicht zu, dass, wenn eine Duldung ausreiche, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis den Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst recht erfülle (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.5.2017 - 19 CS 17.37 -, juris Rn. 11; Hailbronner, Ausländerrecht, § 25b Rn. 10 (Okt. 2015); Samel/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25b AufenthG Rn. 9; a.A. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, § 25b AufenthG Rn. 6 (Nov. 2017)).

Der Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist insoweit zu reduzieren, als eine Duldung nicht genügt, wenn sie - ohne dass materielle Duldungsgründe vorliegen - ausschließlich erteilt wird, weil das Verwaltungsverfahren oder das verwaltungsgerichtliche Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.5.2017 - 19 CS 17.37 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.1.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.8.2016 - 18 B 696/16 -, juris Rn. 4; v. 19.10.2017 - 18 B 1197/17 -, juris Rn. 2; Samel/Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25b AufenthG Rn. 9; zu § 25a AufenthGSenatsurt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 71). Dem oben bezeichneten Zweck der Vorschrift widerspräche es, wenn die Voraussetzungen des Bleiberechts trotz des Fehlens materieller Duldungsgründe allein dadurch geschaffen werden könnten, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und das Verfahren hierüber geführt wird. Dies soll die „Eingangsvoraussetzung“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.1.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris Rn. 7) des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verhindern. Ein materielles Abschiebungshindernis besteht beim Antragsteller nicht (s.u. 2.). Ob, wie zum Teil vertreten wird, Zeiten der Innehabung einer Verfahrensduldung - insbesondere, wenn sich daran ein gestatteter oder erlaubter Aufenthalt oder ein Aufenthalt aufgrund materieller Duldungsgründe angeschlossen hat - im Rahmen der Berechnung der achtjährigen Aufenthaltszeit nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG anzurechnen sind (so Hamburgisches OVG, Urt. v. 25.8.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris Rn. 54 f.; wohl a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.8.2016 - 18 B 696/16 -, juris Rn. 3), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Da der Tatbestand des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, ob auch die Straftaten des Antragstellers einem auf § 25b AufenthG gestützten Anspruch entgegenstehen. Die Voraussetzung des Versagungsgrundes des § 25b Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist trotz der Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren nicht erfüllt, weil sich unter den abgeurteilten Straftaten auch ein Fahrlässigkeitsdelikt befindet. Gleichwohl kommt in Betracht, dass angesichts der ausgeprägten Kriminalität des Antragstellers eine etwaige Regelvermutung gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG entfällt oder dass es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2015 - 18 B 486/14 -, juris Rn. 19; Sächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.2016 - 3 B 168/16 -, juris Rn. 9). Hinsichtlich der zuletzt genannten Vorschrift besteht allerdings ein Absehensermessen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

2. Dem Antragsteller ist keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Die Ausreise des Antragstellers ist möglich. Er besitzt einen gültigen kosovarischen Pass. Aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ergibt sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Einen Schulabschluss hat der Antragsteller bislang nicht erworben, das Bemühen darum steht dem nicht gleich. Zudem überwöge das Gewicht der Straftaten auch dann, wenn der Antragsteller nunmehr einen Hauptschulabschluss erlangte. Dass der Antragsteller einen Ausbildungsplatz antreten möchte, bedeutet ebenfalls noch keine vorangeschrittene Integration. Zudem handelt es sich um keine Berufsausbildung, sondern eine Maßnahme zur Qualifikation zusätzlicher Betreuungskräfte für Leistungen nach § 43b SGB XII. Dass er seine letzte Beschäftigung wieder aufnehmen könnte, belegt aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen keine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Seine ablehnende Haltung gegenüber der deutschen Rechtsordnung hat er immer wieder durch Straftaten deutlich gemacht. Auch die vom Verwaltungsgericht noch im Stand des Ermittlungsverfahrens herangezogenen Taten haben nach Mitteilung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu Verurteilungen geführt. Dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ändert nichts daran, dass der Antragsteller die inländischen Rechtsnormen nicht respektiert und sich deshalb nicht eingliedert. Der Vortrag, die im Kosovo vorgesehene Eheschließung mit einer dort lebenden kosovarischen Staatsangehörigen lasse nicht darauf schließen, dass der Antragsteller mit Sprache und Kultur des Staates seiner Staatsangehörigkeit vertraut ist, ist eine Schutzbehauptung. Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass der vom Verwaltungsgericht gezogene, lebensnahe Schluss im Falle des Antragstellers unzutreffend sein könnte, sind nicht vorgetragen.