Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.01.2023, Az.: 13 ME 283/22

Erteilung einer Verfahrensduldung als Anspruch eines Ausländers; Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.01.2023
Aktenzeichen
13 ME 283/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0106.13ME283.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 09.11.2022 - AZ: 5 B 4068/22

Fundstellen

  • AUAS 2023, 50-52
  • NVwZ-RR 2023, 380
  • NordÖR 2023, 118
  • ZAR 2023, 225-226

Amtlicher Leitsatz

Abweichend vom bloßen Vorliegen materieller Duldungsgründe im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ("sich geduldet aufhält") setzt der "Besitz einer Duldung" nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geänderten Fassung voraus, dass behördlicherseits eine Aussetzung der Abschiebung wirksam verfügt ist und dass dem Ausländer hierüber eine Bescheinigung nach §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 9. November 2022 bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen gegen ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzusehen, abgelehnt. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung verneint. Der Antragsteller hat einen dahingehenden im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähigen (Anordnungs-)Anspruch nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht.

1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem von dem Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32 und 36 Abs. 2 AufenthG.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich etwa aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 41; GK-AufenthG, § 60a Rn. 168 (Stand: März 2021) mit weiteren Nachweisen). Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt hiernach grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.1.2016- 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.2.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 16; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1241). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG: Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28). Dazu gehören die hier von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 32 und 36 Abs. 2 AufenthG von vorneherein nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 15.8.2022 - 13 ME 187/22 -, V.n.b. Umdruck S. 3 zu § 36 Abs. 2 AufenthG).

Im Übrigen greift der von dem Antragsteller erhobene Einwand, über den rechtzeitig vor seiner Volljährigkeit gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 32, 36 Abs. 2 AufenthG habe die Antragsgegnerin bis zur Volljährigkeit nicht entschieden und ein Rechtsverlust durch Zeitablauf widerspreche den Zielen der Richtlinien betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auch in der Sache nicht durch. Denn der Antragsteller hat lediglich behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht, dass er einen entsprechenden Antrag überhaupt gestellt hat. Auch aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte 1) ergibt sich nicht, dass er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 32 oder 36 Abs. 2 AufenthG vor Erreichen seiner Volljährigkeit gestellt hat. Es findet sich weder ein schriftlicher Antrag noch ein Vermerk über einen mündlich gestellten Antrag in dem Verwaltungsvorgang. Mit E-Mail vom 22. Juli 2021 (Blatt 118 der Beiakte 1) beantragte eine Frau D. für den Antragsteller lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die berufliche Weiterbildung. Dies umfasste die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Familienzusammenführung nicht. Zu diesem Zeitpunkt war der am 4. November 2002 geborene Antragsteller zudem bereits volljährig. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in einem Vermerk vom 8. April 2022 (Blatt 129 der Beiakte 1) festgehalten, dass seitens des Antragstellers eine Antragstellung nicht erfolgt sei und dass auch eine Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG mangels vollständiger Unterlagen nicht habe erfolgen können. Unabhängig davon, ob die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, überhaupt auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, vermag sie bereits aus diesen Gründen keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen.

2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller in der Hauptsache die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG begehrt. Zwar kommt insoweit ein Duldungsanspruch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4). Der Antragsteller erfüllt jedoch die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen nicht.

Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geänderten Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urt. v. 12.7.2016 - BVerwG 1 C 23.15 -, juris Rn. 8) soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht erfüllen kann (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4.) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5).

a. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit mindestens zwölf Monaten "im Besitz einer Duldung" ist.

Abweichend vom bloßen Vorliegen materieller Duldungsgründe im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ("sich ... geduldet ... aufhält", siehe hierzu unten I.2.b.) setzt der "Besitz einer Duldung" voraus, dass behördlicherseits eine Aussetzung der Abschiebung wirksam verfügt ist und dass dem Ausländer hierüber eine Bescheinigung nach §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist (vgl. zur hiermit verbundenen Beschränkung der Anwendung des § 25a Abs. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts v. 21.12.2022 (BGBl. I 2847): Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3717 -, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts u.a., BT-Drs. 20/4700, S. 14; BMI, Anwendungshinweise zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Stand: 23.12.2022), Nr. 2.1).

Hiernach ist der Antragsteller derzeit nicht seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung. Der Antragsteller reiste ohne Visum am 20. Dezember 2017 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 1. Februar 2018 eine Duldung aus familiären Gründen, die bis zum 3. November 2020, aber nicht mehr darüber hinaus, verlängert wurde. Zuletzt erhielt er am 5. September 2022 lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung.

b. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG"seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält".

Geduldet im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ausländer zwar nicht nur dann, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat, mithin materielle Duldungsgründe vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 - juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 25.2.2021 - 13 ME 585/20 -, V.n.b. Umdruck S. 7 ff.).

Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass für den Zeitraum nach Ablauf der dem Antragsteller zuletzt bis zum 3. November 2020 erteilten Duldung ununterbrochen wenigstens materielle Duldungsgründe gegeben waren und sind. Insoweit kommt nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren allenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit den Schutzwirkungen nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK in Betracht. Der schlichte Hinweis des zwischenzeitlich zwanzigjährigen Antragstellers, er sei von der Antragsgegnerin faktisch geduldet worden und er habe weiter bei seiner Mutter wohnen sowie zur Schule gehen dürfen, vermag die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit den Schutzwirkungen nach Art. 6 GG (Schutz des Familienlebens) nicht gegeben ist (Beschl. v. 9.11.2022, Umdruck S. 7 f.), jedoch nicht zu erschüttern. Ebenso wenig vermag er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit den Schutzwirkungen nach Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) glaubhaft zu machen. Zum einen hielt sich der Antragsteller nie erlaubt in der Bundesrepublik Deutschland auf, sodass dies bereits einer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse entgegensteht. Zum anderen reiste der Antragsteller erst im Alter von 15 Jahren im Jahr 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor diesem Hintergrund vermag allein das Leben bei der Mutter über seinen achtzehnten Geburtstag hinaus und der von ihm geltend gemachte Schulbesuch eine Verwurzelung im Inland nicht zu belegen, aufgrund derer der Antragsteller sein Leben nur noch im Bundesgebiet führen kann.

3. Soweit der Antragsteller ergänzend auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, ist dieser Verweis im Beschwerdeverfahren unzureichend. Eine solche pauschale Bezugnahme genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358, 359 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).