Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 29.08.2006, Az.: S 25 AS 55/06
Angemessenenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung; Ansetzung eines höheren Mietzinzes aufgrung des Vorliegens einer Schwerbehinderung; Zumutbarkeit des Umzugs eines Schwerbehinderten zur Senkung der Kosten für Unterkunft
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 29.08.2006
- Aktenzeichen
- S 25 AS 55/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 36751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0829.S25AS55.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 54 Abs. 2 S. 1 SGG
- § 96 Abs. 1 SGG
Tenor:
- 1.
Der Bewilligungsbescheid vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Dezember 2005 wird geändert.
- 2.
Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Bedarfsberechnung ab dem 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 einen Mietzins inklusive Betriebskosten in Höhe von monatlich 390,60 EUR zu berücksichtigen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Der Beklagte trägt ¼ der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), dabei insbesondere um die Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Berücksichtigung von einem Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung.
Die 1947 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem 1951 geborenen schwerbehinderten Ehemann - Herrn G. - seit dem 01. Juli 2003 in einer etwa 130 qm großen Wohnung - eine ehemalige Arztpraxis - in 29664 Walsrode und bezieht seit dem 01. Januar 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich des Mietvertrages vom 26. Juni 2003 beträgt die monatliche Kaltmiete 420,00 EUR. Zusätzlich sind monatlich 150,00 EUR Nebenkosten fällig. Welche Beträge hiervon auf die kalten Nebenkosten einerseits sowie die Heizkosten andererseits entfallen, lässt sich dem Mietvertrag allerdings nicht entnehmen.
Ausweislich der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005, den die Klägerin am 02. März 2006 bei der im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt Walsrode eingereicht hat, sind Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.335,64 EUR zu zahlen gewesen, was einem monatlichen Anteil in Höhe von 111,30 EUR entspricht. Der Ehemann der Klägerin, der laufend Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 919,64 EUR bezieht, leidet nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen bereits seit dem Jahre 1993 an einem Diabetes mellitus Typ II. Bei ihm ist zudem seit dem 01. September 2000 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden; er ist daher schwerbehindert.
Im Rahmen der Bewilligung von Leistungen im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2005 forderte die Stadt Walsrode die Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 29. April 2005 gleichzeitig zur Senkung von angeblich unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 15. Oktober 2005. Weiter heißt es in dem Schreiben, ab dem 01. November 2005 könne nur noch ein angemessener Betrag in Höhe von 335,00 EUR (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) übernommen werden.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 13. September 2005 bewilligte die Stadt Walsrode mit Bewilligungsbescheid vom 21. September 2005 für den Zeitraum vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 entsprechende Leistungen nach dem SGB II, wobei ab dem 01. November 2005 der Berechnung nur noch Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der angekündigten 335,00 EUR zuzüglich 60,00 EUR Heizkosten zugrunde gelegt worden sind.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2005, eingegangen am 07. Oktober 2005, Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Es seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, da ein Umzug wegen der gesundheitlichen Probleme ihres Ehemannes unzumutbar sei. Selbst wenn man dies nicht anerkennen wollte, sei eine Miete in Höhe von insgesamt 360,00 EUR (inkl. Heizkosten) angemessen. Im Übrigen sei ab dem 01. Oktober 2005 wegen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ein anrechnungsfreier Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR zu berücksichtigen.
Die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Walsrode ersuchte den Beklagten mit Schreiben vom 09. November 2005 um eine amtsärztliche Begutachtung insbesondere zu der Frage, ob bei dem Ehemann der Klägerin gesundheitliche Einschränkungen bestünden, die einen Umzug unmöglich machten. Der Ehemann der Klägerin teilte nach entsprechend erfolgter Aufforderung, sich beim Amtsarzt vorzustellen, am 10. November 2005 telefonisch mit, dass weder er, noch seine Frau einen entsprechenden Untersuchungstermin wahrnehmen werden.
Den Widerspruch wies der Beklagte daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung führt er aus, bei einer Wohnfläche von 60 qm sei nur ein Betrag in Höhe von 335,00 EUR angemessen. Nachdem die Frist des § 22 abgelaufen sei, seien wegen der erfolgten Kostensenkungsaufforderung ab dem 01. November 2005 nur noch angemessene Kosten zu übernehmen, weil eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung nicht ersichtlich sei. Insbesondere seien gesundheitliche Einschränkungen wegen der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung nicht zu erkennen. Schließlich sie auch die neue Freibetragsregelung in nicht zu beanstandender Weise angewandt worden.
Hiernach erging für den Bewilligungszeitraum vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 noch ein Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2005, mit dem die Stadt Walsrode ab dem 01. Januar 2006 eine Änderung hinsichtlich des Sozialversicherungsbeitrages bzw. des Warmwasserabzugsbetrages vornahm.
Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2006 hat die Klägerin sodann bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens führte sie aus, es bestehe Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe. Insbesondere seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft deshalb zu übernehmen, weil die Klägerin bald Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen würde und sie zusammen mit ihrem Ehemann nach Spanien übersiedeln wolle. Ein Umzug wäre für die kurze Zeit in Deutschland wirtschaftlich unsinnig und damit unzumutbar. Ferner sei der Ehemann der Klägerin gesundheitlich eingeschränkt, so dass ein Umzug (außer dem nach Spanien) für ihn unzumutbar wäre. Das zum Nachweis hierzu angebotenen ärztliche Attest ist während des gerichtlichen Verfahrens allerdings nicht vorgelegt worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur ergänzend auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sei, so dass sich auch daraus die Unzumutbarkeit des Umzugs ergebe, weil damit bezüglich des Wohnumfeldes eine drastische Einschränkung verbunden sei. Auch sei zu bedenken, dass die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Walsrode mit Schreiben vom 05. April 2006 mitgeteilt habe, dass der Ehemann der Klägerin nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gehöre, was zur Folge habe, dass dessen Einkommen ohnehin bei der Klägerin nicht angerechnet werden dürfe. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wolle, dass ein Umzug tatsächlich zumutbar sei, seien jedenfalls zu Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu berücksichtigen, so dass sich ein Unterkunftsbedarf in Höhe von 395,00 EUR ergebe. Hinzuzusetzen sei ein Betrag in Höhe von 130,00 EUR für Heizkosten, da die Wohnung insgesamt 130 qm groß sei. Schließlich sei bei der Ermittlung des Bedarfs ferner zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II leide, so dass ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gewähren sei, dieser müsse mindestens 60,00 EUR betragen.
Während des Klageverfahrens versandte die Stadt Walsrode an die Klägerin ein Schreiben vom 05. April 2006, in dem es u.a. wörtlich heißt:
"[ ] Ihr Mann gehört jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch II, so dass auch eine Geltendmachung von Ansprüchen von ihm für Sie nur über eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht erfolgen kann. [ ]"
Nachdem die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs mit Versagungsbescheid vom 04. Mai 2006 abgelehnt worden war, legte die Klägerin anlässlich des hiergegen eingelegten Widerspruchs weitere medizinische Unterlagen bezüglich ihres Ehemannes vor. Daraufhin berücksichtigte die Stadt Walsrode ab dem 01. April 2006 mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2006 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR.
Die Klägerin beantragt,
den Bewilligungsbescheid vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. Dezember 2005 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, bei der Bedarfsberechung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 570,00 EUR sowie bereits seit dem 01. Oktober 2005 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 EUR zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen und vertieft sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass das angewandte Verfahren zu Ermittlung der Miethöchstgrenze bereits in verschiedenen Verwaltungsgerichtsverfahren und mittlerweile auch im Verfahren zu dem Aktenzeichen S 25 AS 565/05 ER nicht beanstandet worden sei. Im Übrigen nehme er Bezug auf die dem Gericht übersandten Wohnungslisten, die belegen würden, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum angemessener Wohnraum zu der zugrunde gelegten Miethöchstgrenze in Höhe von 335,00 EUR zu finden gewesen sei. Hinsichtlich des Mehrbedarfes weist er darauf hin, dass eine Gewährung ab dem 01. Oktober 2005 nicht in Betracht komme, weil erst mit der Einlegung des Widerspruchs gegen den Versagungsbescheid vom 04. Mai 2006 nachprüfbare ärztliche Unterlagen hierüber vorlagen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstande wird auf den Inhalt der Prozessakte, das Sitzungsprotokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 29. August 2006, in dem die Kammer den Ehemann der Klägerin informatorisch angehört hat, sowie die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Stadt Walsrode und des Beklagten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen waren und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zum Teil begründet, hinsichtlich des Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung ist sie unbegründet. Die Klägerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, soweit diese rechtswidrig sind und zu ändern waren.
Zunächst ist hinsichtlich des Streitgegenstandes darauf hinzuweisen, dass dieser hier nur den Bewilligungsabschnitt vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 umfasst, so dass auch nur die angegriffenen Entscheidungen für diesen Bewilligungsabschnitt gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
1.
Der Klägerin und dem mit ihr gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemann steht ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 450,60 EUR (390,60 EUR Kaltmiete inkl. Nebenkosten zzgl. der Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR) zu.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die "unangemessenen Kosten" längstens für sechs Monate übernommen werden.
Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten legt die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und - soweit andere Anhaltspunkte nicht zur Verfügung stehen - auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig die aktuelle Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zugrunde. Im Regelfall wird dabei der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass nach Kenntnis der Kammer und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft hat; ausschlaggebend ist die Lage und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wider. Um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen und auch Leistungsbeziehern nach dem SGB II den Erhalt einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen, wird regelmäßig der Tabellenwert der rechten Spalte zur Bestimmung der Angemessenheit zugrunde gelegt. Dies hat den weiteren Vorteil, dass der Begriff der Angemessenheit klar und eindeutig bestimmt wird, auch um den Sozialleistungsträgern und den Empfängern der Leistung eine deutliche "Richtlinie" an die Hand zu geben (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 - sowie jüngst Beschluss vom 11. August 2006, - L 8 AS 206/05 ER -).
Danach wäre eine Wohnungsmiete einschließlich Nebenkosten (ohne Heizkosten) bei zwei Personen von bis zu 395,00 EUR monatlich angemessen. Denn der Ort Walsrode - der Wohnort der Klägerin - im Landkreis Soltau-Fallingbostel gehört zur Mietenstufe IV (Anlage zu § 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001, BGBl. I, S. 2722, zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954). Wenn zwei Personen zum Haushalt gehören, ergibt sich daraus unter Zugrundelegung des Tabellenwertes der rechten Spalte (Wohnraum der ab 01. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist) ein Tabellenwert in Höhe von 395,00 EUR. Vorliegend betragen die Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) nach eigenem Vortrag 420,00 EUR zuzüglich Neben- und Heizkosten in Höhe von 150,00 EUR. Diese Werte liegen oberhalb der Werte der Wohngeldtabelle, die - soweit andere objektive Anhaltspunkte den örtlichen Wohnungsmarkt im unteren Preissegment nicht abbilden können - anzuwenden sind. Daher steht zunächst fest, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerin unangemessen hoch sind.
Allerdings steht abweichend hiervon zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte nachgewiesen hat, dass auch ausreichend verfügbarer Wohnraum unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle in seinem Zuständigkeitsbereich vorhanden ist, so dass von den Werten der rechten Spalte abzuweichen ist. Als angemessen kann daher für einen 2-Personen-Haushalt eine Kaltmiete (inklusive Nebenkosten) in Höhe von 335,00 EUR gelten. Ein Abweichen von diesem Tabellenwert nach unten ist in diesem Sinne nämlich dann möglich, wenn der Sozialleistungsträger darlegt und nachweist, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zumutbare, geeignete und freie Wohnungen vorhanden sind, für die geringere Mieten gezahlt werden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 13. Oktober 2005, - L 8 AS 168/05 ER -; Beschluss vom 19. Juni 2006, - L 6 AS 248/06 ER -; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 -). Soweit sich der Leistungsträger - wie hier - auf Werte unterhalb dieser Beträge berufen will, ist er hierfür allerdings nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast beweisbelastet. Denn wenn er aus dieser Tatsache - den niedrigeren Werten als denjenigen der rechten Spalte der Wohngeldtabelle - ein Recht herleiten will, trägt er hierfür die Beweislast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79 [BSG 30.04.1985 - 2 RU 24/84]; Breithaupt 1992, 285).
Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte nach Überzeugung der Kammer durch die Vorlage von umfangreichen Wohnungslisten nachgekommen. Diese Wohnungslisten kommen nach dem Vortrag des Beklagten dadurch zustande, dass eine Mitarbeiterin damit betraut ist, die sich aus den jeweils aktuellen Wohnungsannoncen der Zeitungen im Einzugsgebiet des Leistungsträgers ergebenden freien Wohnungen in ein entsprechendes Softwareprogramm einzupflegen und diese Listen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies reicht nach Auffassung der Kammer aus, um abweichend von den Werten der Wohngeldtabelle den örtlichen Wohnungsmarkt transparent abzubilden. Nach Durchsicht der umfangreichen Wohnungslisten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass im streitgegenständlichen Zeitraum genügend freier Wohnraum vorhanden gewesen und zum jetzigen Zeitpunkt auch noch vorhanden ist, der die zugrunde gelegte Miethöchstgrenze in Höhe von 335,00 EUR nicht überschreitet. Daher ist der vom Beklagten angesetzte Betrag in dieser Höhe (inkl. Nebenkosten) nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, dass zu diesem Preis ausreichend verfügbarer Wohnraum nicht vorhanden ist. Dies wäre aufgrund der überzeugenden und nicht zu beanstandenden Praxis des Beklagten auch kaum nachvollziehbar.
Allerdings sah sich die Kammer aufgrund der Schwerbehinderung des Ehemanns der Klägerin veranlasst, gleichwohl einen höheren Mietzins als angemessen zu betrachten. Denn aus der Richtlinie über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen, Runderlass des Ministeriums vom 27. Juni 2003, Nds. Ministerialblatt 2003, S. 580) ergibt sich, dass die für zwei Personen grundsätzlich als angemessen geltende Wohnfläche von 60 qm für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10 qm zu erhöhen ist. Daher stehen der Klägerin und ihrem Ehemann 70 qm Wohnfläche zu. Ausgehend von dem Miethöchstbetrag für 60 qm in Höhe von 335,00 EUR, der einem Quadratmeterpreis in Höhe von 5,58 EUR entspricht, ergibt sich ein Mietzins (inkl. Nebenkosten) in Höhe von 390,60 EUR (70 m ² mulipliziert mit 5,58 EUR).
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin greift jedoch für den streitigen Zeitraum die befristete Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz SGB II nicht ein. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigten, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, insbesondere war es der Klägerin und ihrem Ehemann zuzumuten, die Unterkunftskosten nach erfolgter Kostensenkungsaufforderung durch die Stadt Walsrode zu senken.
Insbesondere war für die Kammer nicht ersichtlich, dass es dem Ehemann der Klägerin nicht zuzumuten sein soll, in eine andere Wohnung umzuziehen. Die Kammer hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Ehemann der Klägerin unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Es ist jedoch andererseits schon zweifelhaft, ob diese Beeinträchtigungen dazu führen können, dass es ihm nicht zuzumuten ist, überhaupt umzuziehen. Denn er hat sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht dazu bereit erklären können, sich bezüglich seiner "Umzugsfähigkeit" amtsärztlich untersuchen zu lassen. Diese Weigerung muss nach Überzeugung der Kammer dazu führen, dass die angebliche Unzumutbarkeit eines Umzuges und damit einer Kostensenkung nicht nachgewiesen ist. Denn gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) sind die Sozialversicherungsträger zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, wobei sie Art und Umfang der Ermittlungen bestimmten. Dies setzt allerdings die Möglichkeit der Behörde, die relevanten - medizinischen - Unterlagen beizuziehen, voraus. Das Gesetz sieht daher umfangreiche Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger vor. Beispielsweise hat gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) I derjenige, der Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Gleiches gilt für die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, wenn dies für die Entscheidung erforderlich ist (§ 62 SGB I). Zwar steht es jedem frei, das Einverständnis für die Beiziehung der Unterlagen bzw. die Einholung der Auskünfte und eine entsprechende Untersuchung zu verweigern. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind jedoch dann die Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt die die Leistung begehrende Klägerin - bzw. hier der Ehemann der Klägerin als gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehörend und damit bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigend - die Beweislast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79 [BSG 30.04.1985 - 2 RU 24/84]; Breithaupt 1992, 285). Diese Grundsätze geltend auch im Klageverfahren, insbesondere dann, wenn die vom Gericht für nötig gehaltenen Ermittlungen mangels einer von der Klägerin bzw. hier ihrem Ehemann verweigerten Mitwirkung nicht vorgenommen werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 12. Juni 1997, - L 3 U 329/96 -). Es muss daher zu Lasten der Klägerin gehen, wenn sich ihr Ehemann, auf dessen Erkrankungen sie sich hinsichtlich der Unzumutbarkeit eines Umzuges beruft, diesen Mitwirkungsverpflichtungen entzieht und dem Leistungsträger und dem Gericht damit die Möglichkeit nimmt, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Darüber hinaus hat der Ehemann der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass ein Umzug aus der Wohnung ohnehin nicht gewollt sei. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsmissbräuchlich, die tatsächlichen - unangemessenen - Kosten der Unterkunft und Heizung auch nach dem Ablauf der sechsmonatigen Regelhöchstfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz SGB II zu verlangen.
3.
Hinsichtlich der Heizkosten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die bislang von dem Beklagten bewilligten 60,00 EUR pro Monat nicht zu beanstanden sind, ein Anspruch auf die begehrten 130,00 EUR pro Monat besteht nicht. Denn die Klägerin hat gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, so dass auch nur ein Anspruch auf anteilige Heizkosten im Verhältnis der angemessenen (hier 70 qm) zu der tatsachlichen Wohnfläche (hier 130 qm) besteht. Ausweislich der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 fielen monatlich Heizkosten in Höhe von 111,30 EUR an, so dass sich für die angemessene Wohnfläche ein Betrag für angemessene Heizkosten in Höhe von 59,93 EUR ergibt (111,30 EUR geteilt durch 130 qm multipliziert mit 70 qm). Wegen der Warmwasserzubereitung über einen an das Stromnetz angeschlossenen Warmwasserboiler muss ein Abzug für die Warmwasserzubereitung nicht mehr erfolgen. Da der Beklagte aber ohnehin 60,00 EUR Heizkosten monatlich gewährte, ist die Klägerin insoweit nicht beschwert (vgl. hierzu auch Hessisches Landessozialgericht , Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER -).
4.
Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfes für kostenaufwändigen Ernährung kann die Klägerin keinen Anspruch geltend machen.
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II haben zwar erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach Auffassung der Kammer nicht vor.
Zunächst dürfte es zwar nicht zu beanstanden sein, dass dieser Mehrbedarf im Rahmen der Bedarfsberechnung bei einer Bedarfsgemeinschaft, der auch ein Erwerbsunfähiger - hier der Ehemann der Klägerin - angehört, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen. Insoweit ist möglicherweise eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls im Rahmen der Bedarfsberechnung angezeigt. Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
Denn nach Überzeugung der Kammer besteht unabhängig von der Frage, unter welchem Typ des Diabetes mellitus der Leistungsempfänger bzw. hier der Ehemann der Klägerin leidet, von vornherein kein Anspruch auf einen entsprechenden Mehrbedarf.
Zur inhaltlichen Konkretisierung greift die Rechtsprechung einerseits auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (2. Aufl., 1997, i. F.: Empfehlungen) zurück (so mehrheitlich in Entscheidungen zu § 21 Abs. 5 SGB II: Landessozialgericht Sachsen , Beschluss vom 26. Januar 2006, - L 3 B 299/05 AS-ER - und Sozialgericht Düsseldorf , Beschluss vom 15. Juni 2005, - S 23 AS 201/05 ER -). Entscheidungen zu § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) ziehen demgegenüber zumeist den von einer ärztlichen Arbeitsgruppe an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf erstellten "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulagen) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG (jetzt: § 30 Abs. 5 SGB XII)", herausgegeben vom Arbeitsausschuss der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Stand: Januar 2002, i. F.: Begutachtungsleitfaden; abrufbar unter www.lwl.org) heran (Landessozialgericht Schleswig-Holstein , Beschluss vom 24. November 2005, - L 9 B 259/05 SO PKH - sowie Sozialgericht Detmold , Urteil vom 11. Oktober 2005, - S 19 SO 44/05 -).
Der Hauptunterschied zwischen beiden Konkretisierungshilfen liegt darin, dass der Begutachtungsleitfaden Diabetesdiäten sowie lipidsenkende, natriumdefinierte und purinreduzierte Kost nicht als kostenaufwändig anerkennt. Kostenaufwändige Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II ist nach dem Begutachtungsleitfaden nur noch erforderlich bei sog. "abbauenden" Erkrankungen, die den Allgemeinzustand einschränken (z.B. entzündliche Darmerkrankungen in ausgeprägterem Stadium; dekompensierte Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht; Zöliakie/Sprue) oder stark belastende Therapien (z.B. antiretrovirale Therapie). Bestätigt wird die Einschätzung des Begutachtungsleitfadens durch verschiedene sozialmedizinische Stellungnahmen: So vertritt der Ausschuss Ernährung der Deutschen Diabetologischen Gesellschaft (DGG, Stellungnahme vom 01. Oktober 2004; Vorsitz Prof. Dr. H.; www.fkdb.pconnet.net) die Auffassung, infolge Diabetes mellitus Typ I und II entstünden keine Mehrkosten für Ernährung. Es sei von allen nationalen und internationalen Diabetes-Fachgesellschaften akzeptiert, dass es keine Nahrungsmittel gebe, die für die Ernährung von Diabetikern besonders vorteilhaft seien, weswegen die Ernährung mit denselben kostenneutralen Lebensmitteln erfolgen könne wie bei Nicht-Diabetikern. In den Ernährungsempfehlungen für Diabetiker 2001 (www.diabetes-deutschland.de) der DDG heißt ebenfalls, für eine Empfehlung zum Verzehr spezieller Diabetikerprodukte oder Diätprodukte für Diabetiker finde sich keine Begründung. Eine weitgehend ähnliche Einschätzung enthält auch das "Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner e.V. u.a." (www.daem.de). Hinsichtlich des finanziellen Mehrbedarfs greift auch der "Leitfaden" mangels eigener Erhebungen durch die Arbeitsgruppe auf die vom Deutschen Verein ermittelten Werte zurück.
Im Ergebnis wird hinsichtlich der Zuckerkrankheit darauf hingewiesen, dass die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der bei Diabetes erforderlichen Diät sich in den letzten Jahren fundamental geändert hat: Während früher die Auffassung vertreten wurde, dass ein Diabetiker besondere Nahrungsmittel mit so genannten "Zuckeraustauschstoffen" benötige, sind heute die führenden Diabetologen weltweit übereinstimmend der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiß- und Fettanteilen von 20-30% und einem Kohlenhydratanteil von mindestens 50% sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen bieten, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem Spätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden. Von führenden Diabetologen wird deshalb inzwischen von der Verwendung spezieller Diätprodukte mit Zuckeraustauschstoffen wegen nachteiliger Auswirkungen, wie z.B. der möglichen Erhöhung von Blutfetten und der Induktion von Diarrhoe sogar abgeraten. Die für den Diabetes mellitus wissenschaftlich empfohlene Diät entspricht nach dem Begutachtungsleitfaden der allgemein für eine gesunde Ernährung empfohlenen ausgewogenen Mischkost (=Vollkost), die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthält. Eine solche Vollkosternährung beschreibt daher eine Ernährung, wie sei jeder gesundheits- und ernährungsbewusste Mensch zu sich nehmen sollte. Es leuchtet daher ein, wenn der Begutachtungsleitfaden insoweit zu dem Ergebnis kommt, dass bei dieser Art von Ernährung keine Mehrkosten entstehen. Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen ausdrücklich an, so dass von vornherein ein Anspruch auf einen entsprechenden Mehrbedarf nicht besteht. Folglich kann jedenfalls - abweichend von der Praxis des Beklagten für den zukünftigen Zeitraum - jedenfalls für die Vergangenheit bei der Bedarfsberechnung ein entsprechender Mehrbedarf nicht zu berücksichtigen sein.
Darüber hinaus wäre nach Auffassung der Kammer eine rückwirkende Anerkennung eines solchen Mehrbedarfes auch mit dem aus § 37 SGB II folgendem Antragserfordernis nicht zu vereinbaren. Denn nach Überzeugung der Kammer kann ein entsprechender Mehrbedarf nur dann gewährt werden, wenn dem Leistungsträger ein nachprüfbarer ärztlicher Nachweis darüber vorliegt, für welche Erkrankung eine entsprechende Krankenkostzulage gewährt werden soll. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 lag weder der Stadt Walsrode noch dem Beklagten ein entsprechender Nachweis vor, so dass eine rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages ausscheidet.
5.
Schließlich kann die Klägerin auch aus dem Schreiben der Stadt Walsrode vom 24. April 2005, wonach der Ehemann der Klägerin nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, keine Ansprüche herleiten. Die Kammer hat erwogen, hierin eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X zu sehen, dies jedoch wegen des eindeutigen Wortlautes dieses Schreibens wieder verworfen. Denn aus dem Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Stadt Walsrode eine - unzutreffende - Rechtsansicht mitteilt, ein Wille zur Verpflichtung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, ist dem jedenfalls keinesfalls zu entnehmen. Daher können aus diesem Schreiben nach Überzeugung der Kammer auch keine Rechte hergeleitet werden.
6.
Soweit sich aus dem Tenor ergibt, dass in der Bedarfsberechnung die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 390,60 EUR bereits seit dem 01. Oktober 2005 zu berücksichtigen sind, ist klarzustellen, dass die Stadt Walsrode die Senkung der Unterkunftskosten- zu Recht - erst ab dem 01. November 2005 vorgenommen hat, so dass erst ab dem 01. November 2005 die angemessenen Kosten - also 390,60 EUR - in die Bedarfsberechnung einzustellen sind. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte dies auch erst ab dem 01. November 2005 berücksichtigen wird.
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer Anwendung des § 193 Abs. 1 S. SGG, wobei das Gericht das ihm zustehende billige Ermessen dahin ausgeübt hat, dem Beklagten ¼ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, was etwa dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen entspricht.