Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.11.2006, Az.: S 24 AS 1104/06 ER
Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Sozialgerichtsverfahren; Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsgrundes; Begriff der Aufwendungen i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Wohnunterkunft
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 08.11.2006
- Aktenzeichen
- S 24 AS 1104/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 47565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:1108.S24AS1104.06ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86b Abs. 2 SGG
- § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tenor:
- 1.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Oktober 2006 die Kosten der Heizung in Höhe von 78,39 EUR monatlich zu bewilligen. Die Leistung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung aufgrund einer abweichenden Entscheidung in der Hauptsache, sowie vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- 2.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die 1965 geborene Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Sie ist allein stehend und Eigentümerin eines Hauses mit einer Wohnfläche von 70 m². Für dieses Haus zahlt sie folgende Kosten:
- Schornsteinfegergebühren: monatlich 3,26 EUR
- Grundsteuer: monatlich 2,48 EUR
- Müll: monatlich 6,35 EUR
- Wohngebäudeversicherung: monatlich 15,16 EUR
- Monatlicher Abschlag an die E. GmbH für Wasser 12,00 EUR
- Monatlicher Abschlag an die E. GmbH für Abwasser: 18,00 EUR
gesamt also 57,25 EUR.
An Heizkosten ergab sich für den Abrechnungszeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 ein monatlicher Betrag von 97,99 EUR (Abschlussrechnung der E. GmbH vom 08.02.2006). Ebenfalls mit Rechnung vom 08.02.2006 wurden von der E. GmbH neue Abschlagszahlungen für die Heizung in Höhe von monatlich 116,00 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 wurden der Antragstellerin monatliche Leistungen in Höhe von 95,98 EUR bewilligt. Dabei legte der Antragsgegner Kosten der Unterkunft in Höhe von 52,11 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 53,50 EUR abzüglich Warmwasseranteil von 9,63 EUR, also 43,87 EUR zugrunde.
Am 23.02.2006 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Übernahme erhöhter Nebenkosten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.03.2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei den Heizkosten bereits seit Antragstellung der Höchstbetrag berücksichtigt würde. Die Erhöhung der Wasserkosten sei auf den unangemessenen Verbrauch der Antragstellerin zurückzuführen.
Nach den Angaben des Antragsgegners erhob die Antragstellerin hiergegen am 14.03.2006 Widerspruch (der Widerspruch ist in der Verwaltungsakte nicht abgeheftet). Zur Begründung führte die Antragstellerin wohl aus, dass die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu erbringen seien.
Am 02.05.2006 wurden der Antragstellerin für den Zeitraum ab dem 01.06.2006 98,71 EUR Unterkunftskosten gewährt. Dabei wurden 52,11 EUR Kosten der Unterkunft zugrunde gelegt und 56,82 EUR Heizkosten abzüglich 10,22 EUR für die Warmwasserzubereitung, also 46,60 EUR. Mit Bescheid vom 15.05.2006 wurde dieselbe Leistung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.11.2006 bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen und es wurden erhöhte Heizkosten bewilligt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurück gewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach einer Erhebung des Niedersächsischen Landesamts für Statistik aus dem Jahr 2001 für Privathaushalte im Landkreis F. ein durchschnittlicher Jahresverbrauch an Wasser von 49,44 m³ ermittelt worden sei. Die Antragstellerin erhalte aber schon 5,83 m³ monatlich erstattet. Warum ein noch höherer Verbrauch übernommen werden sollte, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Zu den Heizkosten wurde ausgeführt, dass für die Antragstellerin eine maximale Wohnfläche von 50 m² zugrunde zu legen sei. Legte man einen angemessenen Kostensatz von 1,10 EUR pro m² zugrunde, ergäben sich für die Antragstellerin angemessene Heizkosten in Höhe von 56,82 EUR ohne Warmwasserkosten.
Am 05.10.2006 hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie führt aus, dass das Haus der Antragstellerin vermögensrechtlich geschützt sei. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, müssten der Antragstellerin dann auch die zur Unterhaltung des Hauses notwendigen Kosten erstattet werden. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten auf die Wohngeldtabelle abzustellen. Diesen Wert erreichten die erstatteten Kosten der Antragstellerin nicht annähernd.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus, dass der Heizkostenverbrauch der Antragstellerin in so eklatanter Weise vom Durchschnittsverbrauch abweiche, dass die Vermutung der Angemessenheit entkräftet sei. Dies sei selbst dann der Fall, wenn man eine tatsächliche Wohnfläche von 70 m² zugrunde legen würde. Dass das Haus der Antragstellerin vermögensrechtlich geschützt sei, könne nicht dazu führen, dass unangemessene Nebenkosten bis zu einem Wert der Wohngeldtabelle übernommen werden müssten. Auch Hausbesitzer seien als Leistungsempfänger gehalten, sparsam und wirtschaftlich mit öffentlichen Mitteln umzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihrer funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl, § 86 b Rz, 27 ff m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn auf das vorliegen des Anordnungsgrunds nicht verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird, die Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen nur auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Rz. 16 b f.).
1.
Leistungen für die Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Wann Aufwendungen für die Heizung einer Unterkunft angemessen sind, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs obliegt damit Verwaltung und Rechtsprechung.
Das Merkmal der Angemessenheit impliziert, dass die tatsächlichen Aufwendungen an einem Vergleichswert zu messen sind. Die Leistungsträger bedienen sich hier regelmäßig auf finanzieller Basis fußender Quadratmeterrichtwerte (vorliegend 1,10 EUR je Quadratmeter). Diese rein monitäre Sichtweise gewährleistet der Massenverwaltung einen praktikablen Vollzug. Unberücksichtigt bleibt dabei allerdings, dass der Gesetzgeber nicht auf die Angemessenheit der Heizkosten abstellt, sondern die angemessenen Aufwendungen für die Heizung einer Unterkunft, mithin das Schaffen angemessener Wohnbedingungen respektive Raumtemperaturen. Nur eine solche Sichtweise berücksichtigt, dass der insoweit durch das Heizen entstehende Aufwand je nach den baulichen Voraussetzungen der Unterkunft bei gleichen Raumtemperaturen unterschiedlich ist (siehe hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER; Beschluss vom 09.05.2006 - L 6 AS 130/06 ER). Eine reine Orientierung an Durchschnittswerten und Richtlinien ist daher unzulässig (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER).
Dennoch bestehen Seitens der Kammer grundsätzlich keine Bedenken gegen die typisierte Bestimmung der angemessenen Aufwendungen anhand Quadratmeter bezogener Richtwerte, wenn dabei Raum für die Berücksichtigung der erwähnten unterschiedlichen baulichen Voraussetzungen besteht. Das kann ebenfalls typisiert erfolgen, indem der Leistungsträger beispielsweise Aufschläge auf den Regelrichtwert vergibt.
Unabhängig von den baulichen Voraussetzungen spielt auch die persönliche Lebenssituation des Leistungsempfängers eine Rolle. Auch die gegebenenfalls infolge baulicher Besonderheiten der Unterkunft angepassten Richtwerte sind nicht starr anzuwenden. Eventuell vorhandene Besonderheiten in der Person sind im Verwaltungsvollzug zu berücksichtigen (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER; Beschluss vom 09.05.2006 - L 6 AS 130/06 ER). Leben Säuglinge und Kleinkinder in der Wohnung, sind die Anforderungen an angemessene Temperaturen ebenso andere wie bei alten oder kranken Menschen.
Für die Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Der Gesetzgeber hat in § 22 Abs. 1 S. 1 HS. 1 SGB II bestimmt, dass die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind. Die an der Angemessenheit orientierte Einschränkung im zweiten Halbsatz hat der Leistungsträger darzulegen und zu beweisen. Den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung kommt grundsätzlich die Vermutung der Angemessenheit zu (hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2006 - L 7 AS 343/05 ER, siehe auch Beschluss vom 30.03.2006 - L 9 AS 67/06 ER).
Für den folgenden Fall bedeutet dies, dass zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen ist, dass die von der Antragstellerin tatsächlich zu bezahlenden 1,12 EUR pro m² angemessen sind.
Entgegen der Berechnungsweise des Antragsgegners ist dabei die von der Antragstellerin tatsächlich bewohnte Wohnfläche von 70 m², nicht aber die in einer Mietwohnung angemessene Wohnfläche von 50 m² zugrunde zu legen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber bestehendes Eigentum durch § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II besonders geschützt hat. Dabei entspricht es der allgemeinen Ansicht, dass die angemessene Größe von selbst benutztem Wohnungseigentum über der liegt, die bei angemietetem Wohnraum zugrunde zu legen ist. So ist für ein von einer Person bewohntes Haus noch eine Fläche von 130 m² als angemessen angesehen worden (Mecke in Eicher/ Spellbrink SGB II § 12 Rz. 71 m.w.N.). Nach der neusten, noch nicht veröffentlichen, Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind zumindest 70 qm für eine Einzelperson als angemessen anzusehen. Die von der Antragstellerin bewohnte Fläche von 70 m² ist damit geschützt. Wenn aber die Wohnfläche geschützt wird, muss auch die Erhaltung dieser Wohnfläche geschützt werden. Es muss damit dem Leistungsempfänger möglich sein, den gesamten geschützten Wohnraum instand zu halten. Zu einer ordnungsgemäßen Instandhaltung gehört aber auch, dass die gesamte Wohnfläche beheizt werden kann. Dies ist auch in Mietverträgen grundsätzlich so geregelt. Der Mieter wird verpflichtet, die gesamte Wohnung mit einer Mindesttemperatur erwärmt zu halten. Anderenfalls würde dies zu Verfallserscheinungen an dem entsprechenden Gebäude führen. Damit muss auch der Leistungsberechtigte nach dem SGB II in der Lage sein, die gesamte, geschützte Wohnfläche zu beheizen.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist allerdings nicht von der neu festgelegten Heizkostenvorauszahlung von 116,00 EUR pro Monat auszugehen, sondern von den tatsächlich von der Antragstellerin verbrauchten Heizkosten in Höhe von 1.175,97 EUR für das Kalenderjahr 2005, also von 97,99 EUR monatlich (Abschlussrechnung der E. GmbH vom 08.02.2006). Wieso die E. GmbH einen so deutlich erhöhten Abschlag für das Jahr 2006 festgesetzt hat, ist der Abschlussrechnung nicht zu entnehmen. Dass allein die gestiegenen Gaspreise einen so deutlich erhöhten Abschlagsbetrag rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist insofern auf ihre Verpflichtung zur Selbsthilfe zu verweisen. Sie muss gegebenenfalls gegenüber der E. GmbH geltend machen, dass die Abschlagszahlungen herabgesetzt werden. Von der Antragsgegnerin sind insofern nur die tatsächlichen Kosten zu ersetzen, § 22 Abs. 1 SGB II. Zieht man von dem genannten Betrag von 97,90 EUR die Warmwasserpauschale in Höhe von 20% ab, ergibt sich für die Antragstellerin ein Kostenaufwand 78,30 EUR pro Monat oder von 1,12 EUR pro m². Dieser Wert weicht nur marginal von dem von dem Antragsgegner selbst zugrunde gelegten Wert von 1,10 EUR ab. Er kann damit nicht als per se unverhältnismäßig hoch bewertet werden. Vielmehr wird der Antragsgegner diesen Wert von 1,12 EUR pro m² oder gesamt von 78,39 EUR pro Monat zukünftig zugrunde zu legen haben.
2.
Kein Anspruch besteht hingegen nach summarischer Prüfung bezüglich der Übernahme der Wasser- und Abwasserkosten in tatsächlicher Höhe. Nach den Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes (Pressemitteilung vom 20.01.2006 - www.destatis.de/presse/deutsch) besteht in der Bundesrepublik Deutschland ein Durchschnittsverbrauch von 126 Litern pro Person und Tag. Der maximale Verbrauch von Wasser liegt in Schleswig-Holstein mit durchschnittlich 143 Litern pro Person und Tag. Der Verbrauch der Antragstellerin beläuft sich dahingehend auf 85 m³ pro Jahr, also 232,88 Liter pro Tag. Woraus sich dieser vom Durchschnittswert um 107 Liter pro Tag ergebende erhöhte Verbrauch ergibt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Gründe dazu sind hier nicht vorgetragen worden. Eine weitergehende Kostenübernahme kann sie deshalb derzeit nicht verlangen.
3.
Bezüglich der geltend gemachten Kosten für Wasser und Abwasser besteht auch kein Anordnungsgrund. Insofern rechnet der Antragsgegner die Kosten für das Wasser und Abwasser bereits, soweit ersichtlich, seit dem Beginn des Leistungsbezugs in der genannten Höhe ab. Woraus sich eine plötzliche Eilbedürftigkeit nunmehr ergibt, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Bezüglich der Heizkosten wird ein Anordnungsgrund zugunsten der Antragstellerin aufgrund ihrer engen finanziellen Situation unterstellt.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.