Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 28.06.2006, Az.: S 18 AL 311/04
Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AtG); Zulässigkeit der Abhängigmachung einer Leistung nach § 4 AtG von der formalen Arbeitslosenmeldung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 28.06.2006
- Aktenzeichen
- S 18 AL 311/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 47579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0628.S18AL311.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 AtG
- § 3 AtG
- § 4 AtG
Tenor:
Die Bescheide der Beklagten vom 6.5.2004 und 13.5.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.6.2004 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG ab 1. Januar 2004 vorliegen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Leistungen nach § 4 AtG für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.3.2004 zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz (AtG).
Am 20. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten vorab darüber zu entscheiden, ob für ihren Arbeitnehmer H. die Voraussetzungen des § 2 AtG erfüllt sind. Sie hatte am 21. Juli 2000 mit ihrem Mitarbeiter H. eine Vereinbarung über Altersteilzeit geschlossen für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2006. Die Altersteilzeit sollte nach dem Blockzeitmodell erfolgen, nach dem für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2003 eine Vollzeittätigkeit erfolgen sollte und anschließend für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2006 eine Freistellungsphase. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2002 fest, dass die Voraussetzungen des § 2 AtG nach Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt für den Arbeitnehmer H. erfüllt seien.
Am 1. März 2004 beantragte die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AtG anzuerkennen. Sie gab an, die Stelle des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers ab 1. November 2003 mit Herrn I. besetzt zu haben. Aus dem bei der Beklagten vorliegenden Bewerberausdruck ergab sich, dass sich Herr I. am 9. Juni 2003 arbeitssuchend gemeldet hatte mit dem Hinweis, dass er ab 1. Januar 2004 arbeitslos sei.
Am 15. März 2004 beantragte die Beklagte Leistungen nach § 4 AtG.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG nicht erfüllt seien. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der von der Klägerin benannte Wiederbesetzer nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei. Die Vorsprache im September 2003 ersetze keine Arbeitslosmeldung.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Zahlung von Leistungen nach § 4 AtG ab und verwies dazu zur Begründung auf den Feststellungsbescheid vom 6. Mai 2004.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, dass der Wiederbesetzer I. von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei und sich daher am 9. September 2003 arbeitssuchend gemeldet habe. Er habe sich selbständig auf Arbeitssuche begeben und am 1. Oktober 2003 einen zunächst befristeten Vertrag mit ihr ab 1. November 2003 abgeschlossen. Im April 2004 sei Herr I. in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis übernommen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. In ihrer Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Leistungen nach § 4 AtG setze unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III - beschäftige. Der Arbeitnehmer I. sei jedoch nur arbeitssuchend und nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Eine Arbeitslosmeldung am 9. September 2003 wäre nach § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III frühestens zum 1. November 2003 möglich gewesen. Der Arbeitnehmer habe sich jedoch ausdrücklich arbeitssuchend gemeldet. Er habe daher nicht als Wiederbesetzer im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anerkannt werden können.
Nachdem die Klägerin einen Auszubildenden als Nachbesetzung des in Altersteilzeit gegangenen Mitarbeiters gemeldet hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2004 Leistungen nach § 4 AtG für die Zeit ab 29. Juni 2004.
Am 21. Juli 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AtG auch bei der Wiederbesetzung durch Herrn I. vorgelegen haben. Herr I. sei aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Er habe sich arbeitssuchend gemeldet, da er davon habe ausgehen müssen, ab 1. Januar 2004 arbeitslos zu sein. Parallel dazu habe sich Herr I. in Eigeninitiative um einen neuen Arbeitsplatz bemüht und mit ihr Verhandlungen aufgenommen, die darin mündeten, dass ein Arbeitsvertrag habe geschlossen werden können. Die Auffassung der Beklagten widerspreche dem Anliegen des Gesetzgebers, der ja gerade habe verhindern wollen, dass von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer tatsächlich arbeitslos werden. Vielmehr solle die ununterbrochene Aufnahme einer neuen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit verhindern.
Herr I. habe sich gar nicht innerhalb der geforderten zwei Monate vor seiner voraussichtlichen Arbeitslosigkeit arbeitslos melden können, da er sich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst eine neue Arbeitsstelle gesucht habe. Dies nun zu ihren Lasten auszulegen, könne dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen. Vielmehr müsse die Meldung zur Arbeitssuche durch Herrn I. geltungserhaltend interpretiert werden. Ihrer Auffassung nach seien durch diese Meldung die Voraussetzungen als Wiederbesetzer gegeben.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 6. Mai 2004 und 13. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG ab 1. Januar 2004 anzuerkennen und 2. Leistungen nach § 4 AtG für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und führt ergänzend aus, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach § 4 AtG unter anderem sei, dass der Arbeitgeber einen bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer beschäftige.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind der Bescheid vom 6. Mai 2004, mit dem die Beklagte die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG verneint hat, sowie der Bescheid vom 13. Mai 2004, mit dem sie die Leistungsgewährung nach § 4 AtG abgelehnt hat. Beide Bescheide sind Gegenstand des Widerspruchsbescheids.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG setzt der Anspruch auf Leistungen nach § 4 AtG voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit
- a)
ein bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird oder
- b)
einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die sonstigen Voraussetzungen des § 3 AtG für einen Anspruch nach § 4 AtG waren zwischen den Beteiligten nicht streitig und sind nach den vorliegenden Unterlagen erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG vor, auch wenn der als Wiederbesetzer benannte Arbeitnehmer I. nur arbeitsuchend und nicht formal arbeitslos gemeldet war.
Es entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 AtG in Verbindung mit den Vorschriften des SGB IIIüber die Arbeitslosmeldung und die frühzeitige Arbeitssuche, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG dahingehend auszulegen, dass auch ein arbeitsuchender, aber noch nicht formal gemeldeter künftiger Arbeitsloser als Wiederbesetzer in Betracht kommt.
Nach § 1 AtG soll durch das Altersteilzeit älteren Arbeitnehmer ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Gefördert wird dieser gleitende Übergang aus dem Erwerbsleben nach § 1 Abs. 2 AtG, wenn durch die Teilzeitarbeit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht wird. § 1 AtG definiert danach zwei Ziele, an die sich die Auslegung der nachfolgenden Vorschriften zu orientieren hat. Das in § 1 Abs. 2 AtG formulierte Ziel, nämlich die Arbeitslosigkeit zu verringern, wird auch erreicht, wenn nicht nur formal gemeldete Arbeitslose als Wiederbesetzer anerkannt werden, sondern auch Personen, die nachweislich von der Arbeitslosigkeit bedroht sind, sich zwar aus formalen Gründen noch nicht arbeitslos melden können, jedoch zur Vermeidung von Leistungskürzungen verpflichtet sind, sich arbeitssuchend zu melden und damit der Arbeitsvermittlung bereits zur Verfügung stehen.
Der als Wiederbesetzer benannte I. war unstreitig von seinem alten Arbeitgeber mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Hätte er am 1. November 2003 bei der Klägerin die Stelle nicht angetreten, so wäre er mit Sicherheit am 1. Januar 2004 arbeitslos geworden. Diese Arbeitslosigkeit wurde durch die Einstellung zum 1. November 2003 verhindert.
Insbesondere angesichts von § 37 b SGB III, der mit Wirkung zum 1. Juli 2003 eingeführt wird und mit dem die frühzeitige Arbeitssuche einen besonderen Stellenwert erhielt, erscheint es nicht konsequent, die Leistung nach § 4 AtG von der formalen Arbeitslosenmeldung abhängig zu machen. Sinn und Zweck der frühzeitigen Arbeitslosmeldung ist es, die Arbeitsvermittlung in die Lage zu versetzen, einen potentiellen Arbeitslosen ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit von Beschäftigung in Beschäftigung zu vermitteln. Um diese frühzeitige Arbeitslosmeldung sicherzustellen wird an eine verspätete Meldung eine nicht unerhebliche Sanktion geknüpft.
Unter Zusammenschau der Vorschriften des AtG und den Vorschriften des SGB III erscheint es folgerichtig, die Vergünstigung für einen Arbeitgeber, der einen Arbeitslosen oder einen potentiell Arbeitslosen vor der Arbeitslosigkeit bewahrt, bereits dann zu gewähren, wenn noch keine formale Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III vorliegt. Das Festhalten am formalen Wortlaut, wie es von Seiten der Beklagten praktiziert wird, widerspricht nach Überzeugung des Gerichts insbesondere im Hinblick auf § 37 b SGB III dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften des AtG.
Es bleibt daher festzustellen, dass die Klägerin mit der Einstellung von Herrn I. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG erfüllt hat.
Nach § 4 Abs. 1 AtG erstattet die Bundesagentur dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstens des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichten Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenen Beitrags.
Die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Erstattungsbeitrag, da die Voraussetzungen nach § 3 AtG vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Erstattung der Aufwendungen, die sich aus den eingereichten Unterlagen ergeben, waren zwischen den Beteiligten nicht strittig. Folgerichtig hat die Beklagte auch für die Zeit ab 29. Juni 2004 die gewünschten Leistungen der Klägerin erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei ihr war zu berücksichtigen, dass das Klagebegehren erfolgreich war. Da die Klägerin Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 SGG ist, findet § 197 a SGG keine Anwendung.