Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.06.2006, Az.: S 25 SF 12/06
Verbindlichkeit der von einem Rechtsanwalt getroffenen Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei Ersetzung der Gebühr von einem Dritten; Ausrichtung der Höhe der Terminsgebühr nach der jeweiligen Höhe der Verfahrensgebühr
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 12.06.2006
- Aktenzeichen
- S 25 SF 12/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 47568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0612.S25SF12.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 197 Abs. 2 SGG
- § 3 RVG
- § 14 RVG
Tenor:
Unter Zurückweisung der Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom 8. Februar 2006 - Aktenzeichen: S 25 AS 27/05 - insoweit abgeändert, als dass die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites auf 545,20 EUR festgesetzt werden.
Gründe
I.
Gegenstand der sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten eingelegten Erinnerung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Februar 2006.
In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit stritten die Beteiligten um die der Klägerin zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Im Kern ging es darum, ob der Tochter der Klägerin Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten kann, wenn der eheähnliche Partner der Klägerin nur der Stiefvater der Tochter der Klägerin ist.
Gegen die mit Bescheid vom 20. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 erfolgte Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters der Tochter der Klägerin erhob diese durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 anerkannte die Beklagte das Klagebegehren mit entsprechenden Bewilligungsbescheid vom gleichen Tage.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sodann am 12. Dezember 2005 Kostenfestsetzung in Höhe eines Betrages von 545,20 EUR beantragt. Sie hat eine Verfahrensgebühr gemäß § 14, Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 250,- EUR, eine Terminsgebühr gemäß § 14, Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 200,- EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- EUR sowie 16% MwSt. nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 75,20 EUR zu Grunde gelegt.
Unter dem 8. Februar 2006 har der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Kosten in Höhe von 429,20 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG in Höhe von 250,- EUR, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in Höhe von 100,- EUR, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- EUR sowie der MwSt. nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 59,20 EUR. Zur Begründung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausgeführt, Ausgangspunkt für den Aufwand der fiktiven Terminswahrnehmung sei zunächst die Mittelgebühr nach Ziff. 3106 VV-RVG. Von besonderer Bedeutung bei der Prüfung, welche Terminsgebühr angemessen sei, sei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die sich nur abstrakt bestimmen lasse. Durch die Regelung, dass eine Terminsgebühr auch entstehe, wenn zwar kein Termin stattfand, aber ein Anerkenntnis angenommen wurde, solle verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruches statt finden müssen; sie böten einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten. Die Festsetzung nur der Mindestgebühr entspreche allerdings nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn der Ansatz einer nur sehr geringen Gebühr würde keinerlei Anreiz für den Rechtsanwalt schaffen, ein Anerkenntnis außerhalb eines Gerichtstermins für die Mandantschaft anzunehmen. Nach Überzeugung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle könne erst die Festsetzung einer Gebühr in Höhe etwa der halben Mittelgebühr der VV-Nr. 3106 dazu führen, dass der Rechtsanwalt sich dazu entschließe, eine mündliche Verhandlung vermeidbar zu machen.
Mit Schriftsätzen vom 13. Februar 2006 bzw. vom 15. Februar 2006 haben die Beteiligten das Gericht angerufen. Die Beklagte ist der Auffassung, bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr sei von einem hypothetischen Aufwand auszugehen, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Der Prozessbevollmächtigte solle lediglich den wirtschaftlichen Ersatz für die Gebühren erhalten, die er bei Beharren auf eine Terminsdurchführung auch erhalten hätte. Insoweit sei vorliegend nur die Mindestgebühr in Höhe von 20,- EUR anzusetzen.
Die Klägerin ist hingegen der Auffassung, entgegen den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss sei eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr, also in Höhe von 200,- EUR entstanden. Der Gesetzgeber habe eine gebührenrechtliche Gleichstellung der realen und der fiktiven Terminsgebühr bei Anerkenntnis vorgenommen, so dass sich keine Unterscheidung hinsichtlich der Über- oder Unterdurchschnittlichkeit im Bereich der fiktiven Terminsgebühr treffen lasse.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Erinnerungen mit Nichtabhilfebeschlüssen vom 16. Februar 2006 sowie vom 26. April 2006 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Erinnerungen der Beteiligten sind zulässig.
Die Erinnerung der Klägerin ist auch begründet, die Erinnerung der Beklagten hingegen unbegründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr. Eine Differenzierung zwischen der Verfahrens- und der Terminsgebühr findet dabei - entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten und der Beklagten - nicht statt.
Gemäß §§ 3, 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Davon ist hier nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht auszugehen. Insoweit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bereits zu Recht eine Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr in Höhe von 250,- EUR angenommen. Dies ist auch nicht zu beanstanden, denn in der Gesamtbetrachtung handelt es sich um eine durchschnittlich schwierige Angelegenheit.
Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach Auffassung des Gerichts jedoch in der Regel - wie auch hier - nach der jeweiligen Höhe der Verfahrensgebühr.
Zwar wird die Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr unterschiedlich gehandhabt. So stellt beispielsweise das Sozialgericht Hannover auf den hypothetischen Aufwand ab, der bei Durchführung eines Termins im konkreten Verfahrensstadium voraussichtlich entstanden wäre. Es sei eine fiktive Vergleichsbetrachtung anzustellen, in welcher Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich entstanden wäre, wenn ein Termin stattgefunden hätte (Beschluss vom 20. Dezember 2005, - 34 SF 119/05 -). Dieser AnSatz 1ässt sich nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund der praktischen Schwierigkeit der Bewertung eines hypothetischen Termins nicht mit der Systematik des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbaren.
Insoweit schließt sich die erkennende Kammer dem Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 18. April 2006 (Aktenzeichen: S 12 SF 5/06) an, in dem ausgeführt wird:
"Die Terminsgebühr ist derart mit der Verfahrensgebühr verbunden, dass nur eine gemeinsame Betrachtung möglich ist. Mitnichten entsteht die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV nur für die anwaltlichen Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren. Die Verfahrensgebühr entsteht vielmehr für die gesamte anwaltliche Verfahrensführung im sozialgerichtlichen Verfahren. Diese Tätigkeit erstreckt sich von der Klageerhebung bis zum Abschluss des Verfahrens. Sie schließt mithin auf die Wahrnehmung eines gerichtliche Termins mit ein. Findet ein Termin tatsächlich statt, so entsteht die Terminsgebühr zusätzlich zur Verfahrensgebühr. Mithin hat die Terminsgebühr keinen eigenen Anwendungsbereich neben der Verfahrensgebühr, sondern vielmehr nur einen Anwendungsbereich bei gleichzeitiger Eröffnung der Verfahrensgebühr. Aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, an Hand der Kriterien des § 14 RVG zwischen der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr zu differenzieren. Wenn die anwaltlichen Tätigkeit in der Verfahrensführung nach Umfang und Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers/ Antragstellers die Festsetzung der 1/3 Gebühr zu Folge hat, so gilt Gleiches auch für die Terminsgebühr. Dieses Ergebnis wird auch durch den gesetzgeberischen Hintergrund der Norm gestützt. Eine Differenzierung zwischen den Verfahrensbeendigungen mit Termin nach Ziff. 3106 VV und den Verfahrensbeendigungen ohne Termin nach Ziff. 3106 Nr. 1-3 VV wird von der Gesetzeslage nicht gewollt. Der Gesetzgeber wollte die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit von der Durchführung von entbehrlichen Verhandlungsterminen entlasten. Durch den Wegfall einer an sich obligatorischen Verhandlung soll den beteiligten Rechtsanwälten kein gebührenrechtlicher Nachteil entstehen. Denn ansonsten wären die Sozialgerichte gehalten, Termine ausschließlich zur Aufnahme von Anträgen oder zur Abgabe von Prozesserklärungen anzusetzen. Eine solche Verfahrensweise ist jedoch durch die Regelung der Ziff. 3106 Nr. 1-3 VV entbehrlich (Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 22. Juni 2005, Aktenzeichen: S 12 SF 23/05). Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass es zur Höhe der Terminsgebühr nicht darauf ankommt, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (Bundestagsdrucksache 15/1971 Seite 208 bis 219)."
Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen uneingeschränkt an, zumal allein der Wortlaut der hier einschlägigen Nr. 3106 VV-RVG, wonach die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch dann entsteht, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet, dafür spricht, dass zwischen der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr keine Differenzierung geboten ist. Dem Gesetzestext lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass wegen der Einfachheit der bloßen Annahme des Anerkenntnisses die Terminsgebühr niedriger auszufallen hat.
Daher ergibt sich der zu erstattende Betrag in Höhe von 545,20 EUR wie folgt:
Verfahrensgebühr gemäß § 14, Nr. 3102 VV-RVG | 250,00 EUR |
---|---|
Terminsgebühr gemäß § 14, Nr. 3106 VV-RVG | 200,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von | 20,00 EUR |
16% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV-RVG | 75,20 EUR |
Summe | 545,20 EUR |
Der Ausspruch über die Verzinsung folgt aus § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hiernach hatte die Erinnerung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg, die Erinnerung der Beklagten war hingegen erfolglos.
Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.