Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 06.03.2006, Az.: S 15 SB 204/05
Streit um die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren; Berechnung der Gebühren des Anwalts eines kostenprivilegierten Beteiligten im isolierten Vorverfahren; Bestimmung des Umfangs einer anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf den Ansatz der Mittelgebühr oder der Schwellengebühr; Rechtfertigung einer Überschreitung der Schwellengebühr
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 06.03.2006
- Aktenzeichen
- S 15 SB 204/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 47564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0306.S15SB204.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 14 RVG
- Nr. 2500 VV-RVG
Tenor:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 21. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. November 2005 verurteilt, der Klägerin weitere 1,83 EUR außergerichtliche Kosten zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, wie hoch die erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind.
Die 1956 geborene Klägerin beantragte unter dem 16. August 2004 die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) im Wege der Neufeststellung. Nach Einholung verschiedener Befundberichte lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2005 Widerspruch und gab dem Beklagten unter Vorlage einer Vollmacht auf, die beantragte Akteneinsicht dem jetzigen Prozessbevollmächtigten direkt zu gewähren und den weiteren Schriftverkehr in dieser Angelegenheit nur mit diesem zu führen.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Widerspruch und bat erneut um die Gewährung von Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 begründete der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch der Klägerin in einem dreiseitigen Schriftsatz. Hierauf veranlasste der Beklagte weitere medizinische Ermittlungen und zog u.a. ein für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstattetes ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet Orthopädie bei, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht zur Kenntnis gegeben wurde. Mit Schreiben vom 21. März 2005 überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann einen weiteren vorläufigen Arztbericht. Die Anfrage des Beklagten vom 21. April 2005, ob diesbezüglich auch der ausführliche Bericht übersandt werden könne, beantwortete der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 25. April 2005 dahingehend, dass er darum bat, den ausführlichen Bericht selbst anzufordern.
Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst des Beklagten half er dem eingelegten Widerspruch mit Teilabhilfebescheid vom 14. Juni 2005 ab und erkannte einen Grad der Behinderung (GdB) 50 ab dem 16. August 2004 an und führte ferner aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens "G" - erhebliche Gehbehinderung - lägen nicht vor. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 wies der Beklagte den Widerspruch - soweit ihm nicht abgeholfen wurde - zurück. In dem Widerspruchsbescheid wurde festgehalten, dass die nachgewiesenen notwendigen Kosten des Vorverfahrens auf Antrag zu 2/5 erstattet werden und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig erklärt wird. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin keine Klage.
Mit Schreiben vom 6. September 2005 erteilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten eine Kostenrechnung, die folgende Positionen umfasste:
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV | 280,00 EUR |
---|---|
114 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a VV (aus Behörden-/Gerichtsakten) | 34,60 EUR |
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleisten gem. Nr.7002 VV (pauschal) | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 334,60 EUR |
16,00% Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV | 53,54 EUR |
Endsumme | 388,14 EUR |
Mit Bescheid vom 21. September 2005 setzte der Beklagte die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf 126,20 EUR fest. Dabei wurden folgende Aufwendungen als angemessen angesehen:
Geschäftsgebühr, Nr. 2500 VV 240,00 EUR Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV 12,00 EUR Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7001/7002 VV 20,00 EUR Zwischensumme 272,00 EUR Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 43,52 EUR insgesamt 315,52 EUR Quote zu 2/5 126,20 EUR Endsumme 126,20 EUR
Zur Begründung trug der Beklagte vor, die Normalgebühr für nur im Widerspruchsverfahren tätig gewordene Rechtsanwälte betrage 240,00 EUR und nicht 280,00 EUR. Darüber hinaus sei auch nur die Fertigung von 24 Kopien notwendig, dies seien Kopien der im Antragsverfahren beigezogenen ärztlichen Unterlagen sowie der ärztlichen Stellungnahmen. Wie dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 zu entnehmen sei, seien die notwendigen Kosten zu 2/5 zu erstatten und nicht in voller Höhe.
Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 27. September 2005 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 zurückwies. Zur Begründung führte er aus, weder den Kommentierungen zum RVG noch der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf und Vergütungsverzeichnis sei zu entnehmen, dass diese Gebührentatbestände nur für einfachste Angelegenheiten gelten sollen. Die geschilderten Aktivitäten (Akteneinsichtnahmen, Besprechungen, Beiziehung und Auswertung ärztlicher Unterlagen, Fertigung detaillierter und sachdienlicher Schriftsätze) gehöre für einen Anwalt, der seine Mandanten ordnungsgemäß und umfassend vertreten will, zu den obligatorischen Tätigkeiten eines Widerspruchsverfahrens, ohne die ein solches überhaupt nicht sachgerecht betrieben werden könne. Ein Schwerbehindertenstreitverfahren sei auch nicht schwierig zu betreiben, es träten grundsätzlich weder rechtliche noch sachliche Schwierigkeiten auf, der Sachverhalt werde von Amts wegen aufgeklärt. Das BSG klassifiziere derartige Verfahren daher auch grundsätzlich als durchschnittlich, selbst wenn die Schwerbehinderteneigenschaft erreicht werde. In einem Schwerbehindertenverfahren sei der aktuelle Krankheitszustand festzustellen und zu bewerten. Dazu reiche die Auswertung ärztlicher Vorgänge der letzten 2 bis 3 Jahre aus. Es sei keinesfalls erforderlich, sich z.B. mit veralteten Befunden aus dem Jahre 1994 zu befassen oder eine Krankheitsentwicklung über mehrere Jahre aufzuzeigen. Auch der Anwendbarkeit des Toleranzrahmens von 20% sei zu widersprechen. Die Mittelgebühr/Normalgebühr sei stets dann der angemessene Betrag, wenn er als Ergebnis aller anzustellenden Erwägungen die Feststellung zu treffen sei, dass es sich um einen Durchschnittsfall handelt. Ist festgestellt, dass ein solcher Fall vorliegt, so stehe der Betrag in Höhe der Mittelgebühr/Normalgebühr fest. Diese Gebühr sei dann auch nicht zur Zubilligung eines Toleranzrahmens zu überschreiten, denn dieser Spielraum bestehe nur dann, wenn das Verfahren etwas über bzw. unter dem Durchschnitt liege. Auch die ausgesprochene Kostenquote sei angemessen und zutreffend.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 2. Dezember 2005 beim Sozialgericht Lüneburg erhobenen Klage. Zur Begründung macht sie geltend, die Kostenquote von nur 2/5 sei fehlerhaft. Darüber hinaus sei eine Gebühr nach Nr. 2500 VV-RVG in Höhe von 280,00 EUR angemessen, da nach dem gesetzgeberischen Willen eine Gebühr in Höhe von 240,00 EUR in sozialrechtlichen Angelegenheiten nur dann zu fordern sei, wenn die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren sei davon auszugehen, dass die Angelegenheit den entsprechenden Schwierigkeits- und Umfangreichsgrad überschritten habe, wobei es lediglich auf eine der beiden Voraussetzungen ankomme. Wegen der Angelegenheit sei mit Schreiben vom 10. Januar 2005 Akteneinsicht beantragt worden und eine 270 Seiten starke Akte komplett durchzuarbeiten gewesen, um auch vorhergehende Unterlagen und Begründungen sichten zu können. Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 sei der Widerspruch dann ausführlich begründet worden. Dem war eine ausführliche Besprechung mit der Mandantin vorausgegangen. Daraus folge, dass die Schwelle zur umfangreichen Tätigkeit überschritten sei Der Gesetzgeber habe mit der Gebühr in Höhe von 240,00 EUR lediglich einfachste Fälle gemeint, in denen es lediglich eines Widerspruches ohne weitere großartige Begründung und Durcharbeitung einer Akte bedarf, um dafür die entsprechenden Gebühren festzusetzen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von weiteren 258,76 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weiterhin für rechtmäßig und verweist auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides.
Den Beteiligten wurde schließlich durch Verfügung vom 10. Februar 2006 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug. Sämtliche Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auf Anfrage keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden.
Die zulässige Klage ist nur nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin stehen als Kostenerstattung hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten für das teilweise erfolgreiche Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2004 noch weitere 1,83 EUR zu. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage der Erstattungsforderung der Klägerin ist § 63 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind (dem Grunde nach) erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, was der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2005 auch ausdrücklich entschieden hat. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Vorverfahren, die grundsätzlich erstattungsfähig sind, ergeben sich aus den Bestimmungen des anwaltlichen Gebührenrechts (vgl. von Wulffen/Roos, SGB X, § 63 RdNr. 29). Die Bemessung der Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit richtet seit dem 1. Juli 2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Art. 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff, 788 ff, 850), § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, das mit seinem Inkrafttreten die zuvor maßgebliche Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat, Art. 6 Nr. 4 KostRMoG. Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren (auch) außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, wenn das Gerichtskostengesetz keine Anwendung findet. § 3 RVG gilt auch für das sog. isolierte Vorverfahren. Da es sich bei der Klägerin um einen kostenprivilegierten Beteiligten i.S.d. § 183 Satz 1 SGG handelt, findet das GKG (nach § 3 Abs. 2 RVG gilt das außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend) keine Anwendung, § 197 a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV-RVG), das dem RVG als Anlage 1 angefügt ist, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Die Höhe der Vergütung ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie folgt zu berechnen:
Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV-RVG 240,00 EUR 34 Fotokopien gemäß Nr. 7000, Unterzifffer 1a) VV-RVG 17,00 EUR Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 277,00 EUR 16% Umsatzsteuer gemäß Nr. 7007 VV-RVG 44,32 EUR Summe 321,32 EUR davon 2/5 128,53 EUR Endsumme 128,53 EUR
Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2500 VV-RVG in Höhe von 280,00 EUR besteht nicht, denn die Tätigkeit war weder umfangreich noch schwierig. Dies hat der Beklagte in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zu Recht entschieden.
Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2500 VV-RVG. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr ergibt sich aus Nr. 2500 VV-RVG. Danach beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Hieraus ergibt sich nach der Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr in Höhe von 280,00 EUR. Zusätzlich wird eine Einschränkung dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr, vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, Band 2, 34. Auflage 2004, VV 2500, Rdn. 2 und zur ähnlichen Rechtslage zu Nr. 2400 VV-RVG, Landgericht Bochum, Urteil vom 17. Juni 2005, - 5 S 33/05 -). Insoweit reduziert der Gesetzgeber die "eigentliche" Mittelgebühr in Höhe von 280,00 EUR auf einen Betrag in Höhe von 240,00 EUR (vgl. hierzu Hartmann, a.a.O.). Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Darüber hinaus wird in § 14 Abs. 1 S. 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr und zwar in Form einer Betragsrahmengebühr, d.h. dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch eine Mindest- und eine Höchstgebühr bestimmt wird. Welche konkrete Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben, wobei er zur Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2). Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien des § 14 RVG vorzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. In erster Linie ist aber zu berücksichtigen, dass für den Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV-RVG die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist. Um von einer Gebühr in Höhe von 240,00 EUR nach oben abweichen zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig gewesen sein.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die geltend gemachte Gebühr in Höhe von 280,00 EUR nicht gerechtfertigt. Nach Einschätzung des Gerichts ist vorliegend nicht von einer schwierigen oder umfänglichen anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die Schwellengebühr in Höhe von 240,00 EUR kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts immer dann zum Ansatz, wenn es sich hinsichtlich des anwaltlichen Arbeitsumfangs und der rechtlichen Schwierigkeit um einen Normalfall handelt. Als durchschnittliches bzw. normales Verfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Anerkennung eines Merkzeichens zum Ziel hat, jedenfalls dann zu bewerten, wenn der Prozessbevollmächtigte Widerspruch einlegt, die Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht anfordert, diese auswertet und sich mit denjenigen Befundberichten und/oder Gutachten inhaltlich auseinandersetzt, die anlässlich des laufenden Verwaltungsverfahrens eingeholt werden. Dabei ist der zeitlich Aufwand für die Bearbeitung des Mandats das entscheidende Kriterium für die Bewertung als umfangreich. Soweit der zeitliche Aufwand nicht aktenkundig gemacht wird, ist nach Auffassung des Gerichts darauf abzustellen, wie groß der tatsächliche Umfang der zu berücksichtigenden Unterlagen ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht der Auffassung, dass die Beurteilung des Beklagten, es handele sich um eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit, nicht zu beanstanden ist. Streitgegenständlich war vorliegend die Feststellung eines Grades der Behinderung von deutlich über 50 und die Vergabe des Merkzeichens "G"; dieses Ziel wurde letztlich nur im Ansatz erreicht, da der Beklagte zwar in seinem Teilabhilfebescheid vom 14. Juni 2005 einen Grad der Behinderung mit 50 feststellte, jedoch das Merkzeichen "G" nicht zuerkannte. Die Verfahrensdauer war recht kurz und es mussten letztlich nur diejenigen ärztlichen Unterlagen ausgewertet werden, die durch den Beklagten aufgrund der Antragstellung der Klägerin vom 16. August 2004 auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" eingeholt worden sind. Dabei handelte es sich insgesamt auch nur um ein Aktenvolumen von insgesamt 34 Seiten. Die Einlegung des Widerspruches, die Durcharbeitung der Verwaltungsakten des Beklagten (begrenzt auf die anlässlich des Folgeantrages vom 16. August 2004 eingeholten Unterlagen (Bl. 254 bis 286 der Verwaltungsvorgänge)), die Fertigung einer Widerspruchsbegründung, die sich auch nur mit diesen Unterlagen auseinandersetzt, sowie die sonstige Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die durchgeführten Besprechungen wiesen im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichts keine Besonderheiten auf, die eine erhöhte Gebühr rechtfertigen könnten. Insofern weicht der geschilderte Aufwand des Prozessbevollmächtigten nicht von einer durchschnittlichen Bearbeitung durch einen im Sozial- und Sozialversicherungsrechts tätigen Rechtsanwalt ab. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die in der Klageschrift aufgeführten Tätigkeiten für einen seinen Mandanten ordnungsgemäß beratenden und vertretenden Rechtsanwalt obligatorisch sind, und eine Überschreitung der in Nr. 2500 VV-RVG festgelegten Gebühr i. H. v. 240,00 EUR nicht rechtfertigen.
Überdies muss nach Auffassung des Gerichts auch Berücksichtigung finden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das in den Verwaltungsvorgängen befindliche ausführliche ärztliche Gutachten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. November 2004 (Bl. 297 bis 312 der Verwaltungsvorgänge) in seiner Widerspruchsbegründung nicht ausgewertet hat, was ein Indiz für eine Überschreitung der Gebühr in Höhe von 240,00 EUR hätte sein können. Insoweit kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Gutachten anlässlich seiner Akteneinsicht noch nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Denn bei der Beurteilung, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Leistung des Rechtsanwalts an. Abgesehen von der Widerspruchsbegründung beschränkte sich die Korrespondenz des Prozessbevollmächtigten mit dem Beklagten auf die üblichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in einem Widerspruchsverfahren, mithin die Beantragung von Akteneinsicht, die Rücksendung der Akte und die Übersendung eines vorläufigen Arztberichts, ohne diesen inhaltlich zu würdigen. All dies kennzeichnet nach Auffassung des Gerichts den oben angesprochenen Normalfall, der durch die Schwellengebühr in Höhe von 240,00 EUR vollumfänglich abgedeckt ist. Die Berechnung des Beklagten ist insoweit daher nicht zu beanstanden.
Ferner hat die Klägerin für die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten sonstigen Kriterien, mithin die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nichts vorgetragen, was eine Überschreitung der Schwellengebühr rechtfertigen könnte; auch ist dafür im Übrigen nichts ersichtlich.
Darüber hinaus war auch nicht die von der Klägerin angenommene Toleranzgrenze in Höhe von 20% zu berücksichtigen. Insoweit - darauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen - bedarf es überhaupt erst einmal der ausdrücklichen Feststellung, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ist dies - so wie hier - gerade nicht der Fall, verbleibt es bei der Normalgebühr in Höhe von 240,00 EUR. Sähe man dies anders, würde man den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers konterkarieren, wonach für durchschnittliche Tätigkeiten, also für Tätigkeiten, die weder umfangreich noch schwierig waren, eben nicht mehr als 240,00 EUR verlangt werden können.
Hinsichtlich der in Rechnung gestellten 114 Fotokopien ist das Gericht der Auffassung, dass zu den erforderlichen Fotokopien nur diejenigen Schriftstücke zählen, die sich seit dem letzten Antrag (mithin dem streitgegenständlichen Antrag vom 16. August 2004) in der Schwerbehindertenakte der Klägerin befinden. Wie bereits ausgeführt, umfasste das streitgegenständliche Material lediglich ein Volumen von 34 Blatt (Bl. 254 - 286 der Verwaltungsvorgänge). Danach ergibt sich, dass insgesamt 34 Kopien zu berücksichtigen sind, wobei nach Maßgabe von Nr. 7000, Unterziffer 1 VV-RVG, je Seite ein Betrag in Höhe von 0,50 EUR zu erstatten ist. Dies ergibt hier einen Betrag in Höhe von 17,00 EUR.
Soweit die Beteiligten in diesem Verfahren um die Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. August 2005 streiten, ist dies hier unerheblich. Insoweit ist der Bescheid vom 10. Dezember 2004 sowie der Teilabhilfebescheid vom 14. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 bestandskräftig geworden, so dass sich das Gericht außerstande sieht, die Rechtmäßigkeit der Kostengrundentscheidung in die Prüfung einzubeziehen.
Der Beklagte hat bislang einen Betrag in Höhe von 126,20 EUR festgesetzt und zur Auszahlung gebracht, so dass - insoweit wird auf die obige Berechnung verwiesen - der Beklagte noch zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 1,83 EUR zu verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist, so dass es nach Auffassung des Gerichts nicht gerechtfertigt war, ihm die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für dieses Verfahren aufzuerlegen.
Die Berufung bedarf gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR nicht übersteigt.
Die Berufung war jedoch nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.