Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 04.09.2006, Az.: S 25 AS 843/06 ER

Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzung der Gewährung von Kosten für Unterkunft als Grundsicherung für Arbeitsuchende; Begriff der Aufwendungen i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Wohnunterkunft

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
04.09.2006
Aktenzeichen
S 25 AS 843/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 47561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2006:0904.S25AS843.06ER.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren für den Zeitraum vom 31. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 06. Juli 2006 und des Bescheides vom 23. August 2006 - Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 280,00 EUR (inklusive Betriebskosten) unter Berücksichtigung der bisher insoweit erbrachten Leistungen zu gewähren.

  2. 2.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  3. 3.

    Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), dabei insbesondere um die zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

2

Die 1985 geborene Antragstellerin begehrt die Gewährung ihrer Unterkunftskosten in voller - tatsächlicher - Höhe. Die Antragstellerin bewohnt seit dem 01. Mai 2005 eine 50 qm große Wohnung in der C ... Ausweislich des am 15. April 2005 abgeschlossenen Mietvertrages sowie der Vermieterbescheinigung vom 04. Januar 2006 ist ein monatlicher Kaltmietzins in Höhe von 292,00 EUR sowie Müllabfuhrgebühren in Höhe von 8,00 EUR fällig. Aus der Verbrauchsabrechnung der e-on Avacon AG vom 27. Juni 2006 ergibt sich ferner, dass die Antragstellerin für die Erdgasversorgung seit dem 31. Juli 2006 monatlich 34,00 EUR aufzuwenden hat.

3

Mit Bewilligungsbescheid vom 06. Juli 2006 bewilligte die im Auftrag des Antragsgegners handelnde Gemeinde D. für den Monat August 2006 einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 280,88 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Kaltmietzins (inklusive Nebenkosten) in Höhe von 253,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 27,88 EUR (34,00 EUR abzüglich Warmwasseranteil in Höhe von 6,12 EUR). Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 25. Juli 2006 Widerspruch, über den bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.

4

Mit Folgebescheid vom 23. August 2006 bewilligte die Gemeinde D. für den Zeitraum vom 01. September 2006 bis zum 31. Dezember 2005 erneut einen Betrag für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 280,88 EUR. Ob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch erhoben hat, ist den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners allerdings nicht zu entnehmen.

5

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 hat die Antragstellerin am 31. Juli 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt zur Begründung ihres Begehrens vor, die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ergäben sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen aus den Werten der rechten Spalte der Wohngeldtabelle. Daher seien als angemessene Kosten der Unterkunft 280,00 EUR zu übernehmen. Hinsichtlich der Heizkosten verweist sie auch auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, wonach die laufenden Heizkosten in Höhe von 34,00 EUR zu übernehmen seien; dies seien die tatsächlichen Vorauszahlungsfestsetzungen.

6

Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Kosten der Unterkunft in Höhe von 280,00 EUR monatlich sowie Heizkosten in Höhe von 34,00 EUR monatlich zu gewähren.

7

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Er trägt vor, die Wohnung des Antragstellers sei zwar hinsichtlich der Wohnfläche angemessen. Eine übergangsweise Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete komme aufgrund der fehlenden vorherigen Zusicherung nicht in Betracht. Aus den beigefügten Kopien einer Internetrecherche ergebe sich, dass diverse angemessen große Unterkünfte im Landkreis E. zu einem Kaltmietzins (ohne Nebenkosten) in Höhe von 230,00 EUR verfügbar seien. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen habe in seinem Beschluss vom 03. April 2006 (Aktenzeichen: L 9 AS 102/06 ER) entschieden, dass im Bereich des Landkreises E. genügend Wohnungen unterhalb der Grenzen, wie sie von der rechten Spalte der Wohngeldtabelle vorgegeben werden, anzumieten seien.

9

II.

Der zulässige Antrag hat im tenorierten Umfang auch Erfolg.

10

Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund, das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach herrschender Meinung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 86b, Rdnr. 26c) den Anordnungsanspruch, das ist: der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdnr. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -).

11

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind - unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast - glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a.a.O.).

12

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft sowohl einen Anordnungsanspruch in Höhe von 280,00 EUR als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu unter 1.), hinsichtlich der Heizkosten ist ihr dies nicht gelungen (dazu unter 2.).

13

1.

Nach den §§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. §§ 7 , 19 , 19 S. 1 SGB II werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

14

a)

Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 - BVerwGE 97,110). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, - 5 C 15/04 -; Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 31; Hessisches Landessozialgericht , Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - und vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 96/05 ER).

15

b)

Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten legt die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und - soweit andere Anhaltspunkte nicht zur Verfügung stehen - auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig die aktuelle Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zugrunde (vgl. hierzu jüngst Sozialgericht Lüneburg , Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06 -). Im Regelfall wird dabei der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass nach Kenntnis der Kammer und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft hat; ausschlaggebend ist die Lage und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wider. Um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen und auch Leistungsbeziehern nach dem SGB II den Erhalt einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen, wird regelmäßig der Tabellenwert der rechten Spalte zur Bestimmung der Angemessenheit zugrunde gelegt. Dies hat den weiteren Vorteil, dass der Begriff der Angemessenheit klar und eindeutig bestimmt wird, auch um den Sozialleistungsträgern und den Empfängern der Leistung eine deutliche "Richtlinie" an die Hand zu geben (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 - sowie jüngst Beschluss vom 11. August 2006, - L 8 AS 206/05 ER -).

16

Danach wäre eine Wohnungsmiete einschließlich Nebenkosten (ohne Heizkosten) bei einer Person von bis zu 280,00 EUR monatlich angemessen. Denn der Ort D. - der Wohnort der Antragstellerin - im Landkreis E. gehört zur Mietenstufe II (Anlage zu § 1 Abs. 4 Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001, BGBl. I, S. 2722, zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2954). Wenn eine Person zum Haushalt gehören, ergibt sich daraus unter Zugrundelegung des Tabellenwertes der rechten Spalte (Wohnraum der ab 01. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist) ein Tabellenwert in Höhe von 280,00 EUR. Vorliegend betragen die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nach eigenem Vortrag 300,00 EUR. Diese Werte liegen oberhalb der Werte der Wohngeldtabelle, die - soweit andere objektive Anhaltspunkte den örtlichen Wohnungsmarkt im unteren Preissegment nicht abbilden können - anzuwenden sind. Daher steht zunächst fest, dass die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin unangemessen hoch sind.

17

c)

Demgegenüber konnte der Antragsgegner nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Tatsachenmaterials nicht glaubhaft machen, dass auch ausreichend verfügbarer Wohnraum unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle in seinem Zuständigkeitsbereich vorhanden ist, so dass von den Werten der rechten Spalte nicht abzuweichen ist. Als angemessen kann daher für einen 1-Personen-Haushalt eine Kaltmiete (inklusive Nebenkosten) in Höhe von 280,00 EUR gelten. Ein Abweichen von diesem Tabellenwert nach unten ist - darauf weist der Antragsgegner zu Recht hin - in diesem Sinne zwar dann möglich, wenn der Sozialleistungsträger darlegt und nachweist, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zumutbare, geeignete und freie Wohnungen vorhanden sind, für die geringere Mieten gezahlt werden (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 13. Oktober 2005, - L 8 AS 168/05 ER -; Beschluss vom 19. Juni 2006, - L 6 AS 248/06 ER -; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 -). Soweit sich der Leistungsträger - wie hier - auf Werte unterhalb dieser Beträge berufen will, ist er hierfür allerdings nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast beweisbelastet bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaftmachungsbelastet. Denn wenn er aus dieser Tatsache - den niedrigeren Werten als denjenigen der rechten Spalte der Wohngeldtabelle - ein Recht herleiten will, trägt er hierfür die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79 [BSG 30.04.1985 - 2 RU 24/84]; Breithaupt 1992, 285, vgl. auch Sozialgericht Lüneburg , Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06 -).

18

Dieser Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast ist der Antragsgegner nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht ausreichend nachgekommen, so dass weiterhin von dem dargestellten Wert der Wohngeldtabelle auszugehen ist. Die Kammer konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Antragsgegner die auch nach seiner Ansicht notwendigen nachvollziehbaren, fallübergreifenden Informationen über die tatsächliche Lage auf dem Wohnungsmarkt bereitstellt. Vielmehr wird verwiesen auf Internetauszüge, die nach eigener Aussage des Antragsgegners die Lage auf dem Wohnungsmarkt nur verdeutlichen sollen. Eine Übersicht über den Wohnungsmarkt wird durch jeweils aktuelle Ermittlung einzelner Angebote zu einem bestimmten Zeitpunkt aber nicht vermittelt. Hierfür wäre eine längerfristige Beobachtung und insbesondere ein systematisches Sammeln der gewonnenen Informationen - nicht notwendigerweise in einem Mietspiegel, aber in irgendeiner übergreifenden Zusammenfassung - notwendig (so auch Sozialgericht Lüneburg , Beschluss vom 30. Juli 2006, - S 30 AS 788/06 ER - sowie Beschluss vom 15. August 2006, - S 24 AS 814/06 ER -; vgl. auch Beschluss vom 02. Juni 2006 - S 25 AS 483/06 ER -). Im Ergebnis ist daher eine "Wohngeldtabellen-gleiche" belastbare Erhebung zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer wäre eine solche Erhebung dadurch zu erreichen, dass die sich aus den jeweils aktuellen Wohnungsannoncen der Zeitungen im Einzugsgebiet des Leistungsträgers, auf die er - anders als der einzelne Hilfebedürftige - täglich Zugriff hat, sowie den Angeboten im Internet ergebenden freien Wohnungen in ein entsprechendes Softwareprogramm einpflegt und die daraus entstehenden Listen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Eine solche Praxis würde nach Auffassung des Gerichts ausreichend sein, den örtlichen Wohnungsmarkt abweichend von den Werten der Wohngeldtabelle transparent abzubilden.

19

Soweit sich der Antragsgegner auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 03. April 2006 - Aktenzeichen: L 9 AS 102/06 ER - beruft, ist dem zu entgegnen, dass die dort vorgenommene Internetrecherche nach Auffassung der Kammer - wie dargestellt - nicht ausreichend ist, den örtlichen Wohnungsmarkt belastbar abzubilden, zumal eine Grenze, ab welcher Anzahl konkret verfügbarer Wohnungen der örtliche Wohnungsmarkt transparent dargestellt wird, nicht zu benennen ist und sich letztlich auch als willkürlich darstellt.

20

Im Übrigen hätte eine stets aktuelle Liste, aus der gegebenenfalls zusätzlich eine Miethöchstsatztabelle - etwa ähnlich strukturiert wie die Wohngeldtabelle - erstellt werden könnte, auch den nicht zu übersehenden Vorteil, dass dem konkret Hilfebedürftigen eine Handhabe zur Verfügung gestellt werden könnte, die es ihm ermöglicht, Wohnungen anzumieten, die dem vom Leistungsträger unterhalb der Werte der Wohngeldtabelle als angemessenen erachtetem Miethöchstsatz entspräche. Damit käme der Leistungsträger auch der sich aus den §§ 13 und 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) folgenden Aufklärungs- und Beratungspflicht in nicht zu beanstandender Weise nach, was Streitigkeiten um nicht ausreichende Kostensenkungsaufforderungen des Leistungsträgers einerseits und Kostensenkungsbemühungen der Hilfebedürftigen andererseits vorbeugen könnte.

21

d)

Aus alledem folgt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch insoweit glaubhaft gemacht hat, als dass ihr monatlich ein Betrag für die oben ermittelten angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 280,00 EUR für den Kaltmietzins inklusive der (kalten) Betriebskosten zusteht.

22

2.

Soweit die Antragstellerin danach einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, ist ihr dies auch hinsichtlich des Anordnungsgrundes gelungen. Die monatliche Differenz zwischen den bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 253,00 EUR und den von der Kammer als angemessen erachteten Kosten in Höhe von 280,00 EUR beträgt 27,00 EUR und entspricht daher etwa 8% der monatlichen Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR. Bei diesem Betrag ist es der Antragstellerin mit Blick auf den existenzsichernden Charakter der Grundsicherungsleistungen nicht zuzumuten, die Differenz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus der Regelleistung aufzubringen.

23

3.

Hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin, die laufenden Heizkosten in Höhe von 34,00 EUR in voller Höhe gewährt zu erhalten, liegt jedoch bereits kein Anordnungsgrund vor. Insoweit ist es in Anbetracht der Differenz zwischen dem bewilligten und dem begehrten Betrag in Höhe von 6,12 EUR, was einem Regelsatzbestandteil von etwa 2% entspricht, der Antragstellerin zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten und bis dahin diesen Betrag aus dem zur Verfügung stehenden Leistungen zu bestreiten. Eine Gefährdung des Lebensunterhaltes tritt durch die Vorenthaltung von 6,12 EUR nicht ein; sie wird von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht zu erwarten. Wenigstens ein Betrag von bis zu 5% der monatlichen Regelleistung ist zur Überzeugung der Kammer bis zu einer abschließenden Klärung der Anspruchsberechtigung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren für eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung vorläufig entbehrlich und deshalb auch nicht geeignet zu begründen, dass ohne diesbezüglichen vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. § 37 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziahilfe - (SGB XII, vgl. zur Verneinung eines Anordnungsgrundes in diesen Fällen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 9 AS 1/06 ER -). Im Übrigen dürfte allerdings der Abzug eines Betrages für die Warmwasserbereitung, der 18% der Heizkosten entspricht, auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein.

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4.

Die Leistungspflicht der Antragsgegnerin war allerdings auf die Zeit ab dem 31. Juli 2006 zu beschränken. Einen Anordnungsgrund erkennt die Kammer in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig nicht für die Vergangenheit an, weil sich die aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag, erst im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht dokumentiert (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 24. August 2005, - L 8 SO 78/05 ER - sowie Beschluss vom 20. September 2005, - L 8 AS 31/05 -). Dies war vorliegend der 31. Juli 2006. Soweit die Antragstellerin Leistungen bereits ab einem früheren Zeitpunkt begehrt, konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Das Gericht macht schließlich von seiner nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass es die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.

25

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG, wobei das Gericht das ihm zustehende billige Ermessen dahin ausgeübt hat, dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin gänzlich aufzuerlegen, da diese mit ihrem Begehren letztlich nur zu einem geringen Teil unterlag.