Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 19.12.2006, Az.: S 24 AS 1374/06 ER

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Sozialgerichtsverfahren; Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsgrundes; Begriff der Aufwendungen i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Wohnunterkunft

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
19.12.2006
Aktenzeichen
S 24 AS 1374/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 47573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2006:1219.S24AS1374.06ER.0A

Tenor:

  1. 1.

    Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab Oktober 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 350,00 EUR zuzüglich 39,00 EUR Heizkosten monatlich zu bewilligen. Die Bewilligung erfolgt vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung in einem gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren.

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme ihrer Kosten der Unterkunft nach der rechten Spalte zu § 8 WoGG zuzüglich der Heizkosten.

2

Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Sie bewohnt allein eine 53,04 m² große Wohnung in E ... Für diese Wohnung hat sie eine monatliche Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 353,67 EUR und eine Heizkostenpauschale in Höhe von monatlich 39,00 EUR zu bezahlen.

3

Mit Schreiben vom 18.10.2005 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass ihre Wohnung und die dafür zu entrichtenden Unterkunftskosten zu hoch seien. Angemessen sei eine Wohnung bis zu einer Wohnfläche von 50 m² und einem Mietpreis (Kaltmiete inklusive Nebenkosten ohne Heizung) bis zu 286,00 EUR monatlich.

4

Mit Bescheid vom 27.10.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum 01.11.2006 bis 30.04.2007 bewilligt. Dabei wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung mit 287,00 EUR Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten zuzüglich 39,00 EUR Heizkosten berücksichtigt.

5

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

6

Am 07.12.2006 hat sie außerdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten der Unterkunft nach der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu bewilligen.

7

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 350,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 39,00 EUR zu bewilligen.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

9

Sie verweist auf die Leistungsakte.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

11

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

12

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.

13

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihrer funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl, § 86 b Rz, 27 ff m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn auf das vorliegen des Anordnungsgrunds nicht verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird, die Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen nur auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Rz. 16 b f.).

14

1.

Der Anspruch der Antragstellerin auf die Übernahme der Mietkosten inklusive Nebenkosten in Höhe von 350,00 EUR ergibt sich aus § 22 SGB II i.V.m. der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz.

15

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen geleistet, soweit sie angemessen sind.

16

Die Bestimmung der Angemessenheit hat dabei nach der Produkttheorie zu erfolgen ( BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). Nach der Produkttheorie ist auf die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen abzustellen. Die Unangemessenheit einzelner Faktoren wie Größe, Quadratmeterpreis oder Ausstattungsstandard führt damit, anders als bei der Kombinationstheorie, nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit der Aufwendungen (zum Theorienstreit Berlit in: LPK SGB XII § 29 Rz. 34 ff m.w.N.).

17

Die Bestimmung der Angemessenheit erfordert damit die Ermittlung der tatsächlichen Situation des relevanten Wohnungsmarktes. Erkenntnisquellen zur Ermittlung der tatsächlichen Situation können dabei Wohnunsanzeigen, Auskünfte von Großvermietern, Maklern oder Mietorganisationen, Mietspiegel, Mietdatenbanken und ähnliches sein ( Berlit a.a.O.). Angemessen ist dabei ein im unteren Segment vergleichbaren Wohnraums liegender Wohnungspreis; den Leistungsbeziehern ist ein einfacher Lebensstil zumutbar.

18

Auch auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG kann zurück gegriffen werden, allerdings erst wenn andere Erkenntnisquellen nicht greifbar sind (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R).

19

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird deshalb regelmäßig auf die Werte zu § 8 WoGG abzustellen sein, da umfangreichere Sachverhaltsermittlungen aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit regelmäßig nicht möglich sein werden, es sei denn, der Wohnungsmarkt ist bereits gerichtsbekannt.

20

Im Rahmen der Tabelle zu § 8 WoGG ist dabei auf die rechte Spalte abzustellen, da die Bezugsfertigkeit nur ein Kriterium unter vielen ist, welche den Mietpreis definieren ( LSG Niedersachsen-Bremen: L 6 AS 114/06 Beschluss vom 9.5.06; L 8 AS 388/05 Urteil vom 23.3.2006; L 8 AS 168/05 ER Beschluss vom 13.10.2005). Zwar wird argumentiert, die regelmäßige Anwendung der rechten Spalte sei unverhältnismäßig, da in weiten Teilen Niedersachsens in den letzten Jahren die Preise für Mietwohnungen stark gefallen seien. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass gleichzeitig die in diesem Wert enthaltenen Nebenkosten sprunghaft gestiegen sind, so dass sich die Preisbewegungen ausgleichen. Daraus ergibt sich mit der für die Stadt E. geltenden Einstufung in die Mietstufe 5 bei einem 1-Personenhaushalt ein Betrag von 350,00 EUR.

21

2.

Die Heizkosten hat die Antragsgegnerin weiterhin mit 39,00 EUR monatlich zu berücksichtigen, wie sie das bislang auch getan hat. Auch dieses ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II.

22

3.

Der Anordnungsgrund ergibt sich ohne weiteres aus der finanziellen Situation der Antragstellerin.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.