Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 04.12.2006, Az.: S 24 AS 1146/06
Anrechnung von Kindergeld als Einkommen bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Begriff der Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II; Begriff der Bedarfsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 04.12.2006
- Aktenzeichen
- S 24 AS 1146/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 47563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:1204.S24AS1146.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II
- § 9 Abs. 1 SGB II
- § 11 Abs. 1 S. 1 - S. 3 SGB II
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO
Tenor:
- 1.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 wird abgeändert,
- 2.
die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen.
- 3.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen.
Die Kläger beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Mit Bescheid vom 23.02.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.03.2006. Dabei wurden für den November 2005 811,00 EUR, für den Dezember 809,79 EUR, für den Januar 2006 764,00 EUR und ab Februar 2006 782,00 EUR monatlich gewährt.
Zur Bedarfsgemeinschaft wurden die Kläger zu 1. bis 3. gezählt sowie zwei weitere Kinder der Klägerin zu 2 ...
Bei der Berechnung des Bedarfs ging die Beklagte für die Kläger zu 1. und 2. von einer Regelleistung von 311,00 EUR und für die Kinder vom Sozialgeld von 207,00 EUR monatlich aus. Die Kosten der Unterkunft wurden mit 560,00 EUR monatlich anerkannt. Bei dem Kind K. wurde im November Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 316,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR berücksichtigt, bei den Kindern L. und M. Unterhalt in Höhe von 170,00 EUR sowie Kindergeld. Der bei den Kindern ermittelte Einkommensüberhang wurde bei den Klägern zu 1. und 2. ohne weitere Abzüge als Einkommen berücksichtigt.
Ab Dezember 2005 wurde außerdem das Kind N. berücksichtigt , die am 15.12.2005 geboren wurde.
Ab dem 01.02.2006 ergab sich die Berechnung der Beklagten wie folgt: Bei den Kindern K. O., L. P. und M. P. wurde ein Einkommensüberhang von 93,33 EUR ermittelt. Dieser wurde bei den Klägern zu 1. und 2. ohne weitere Abzüge als Einkommen berücksichtigt.
Hiergegen erhoben die Kläger am 13.03.2006 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II minderjährige Kinder, soweit sie aus eigenem Einkommen ihren Bedarf decken könnten, nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen seien. Dies würde dazu führen, dass die Kinder der Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft fielen, mit der weiteren Folge, dass deren Kindergeld nicht für die Kläger zu 1. und 2. anzurechnen sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2006 zurückgewiesen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, "soweit" es dort zur Bedarfsdeckung benötigt werde. Daraus folge, dass das überschießende Kindergeld als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzusetzen sei.
Hiergegen richtet sich die am 16.10.2006 erhobene Klage. Zur Begründung führen die Kläger aus, dass das Einkommen der Kinder auf keinen Fall beim Stiefvater oder bei den Stiefgeschwistern angerechnet werden könne. Es sei nicht einsichtig, warum zunächst der Unterhalt und dann das Kindergeld als Einkommen der entsprechenden Kinder berücksichtigt würde. Setzte man zunächst das Kindergeld zur Bedarfsdeckung an und dann erst den Unterhalt, ergäbe sich auf keinen Fall eine Verpflichtung, den überschießenden Unterhaltsanspruch an die Kläger zu 1. und 2. abzuführen. Jedenfalls müsste der Klägerin zu 2. ein Freibetrag von 30,00 EUR bei den Einkünften gewährt werden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.04.2006 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das überschießende Kindergeld in voller Höhe bei den Klägern zu 1. und 2. anzurechnen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger sind in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da der Verwaltungsakt vom 23.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2006 rechtswidrig ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II ist das Kindergeld als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in Nr. 1 - 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Damit gehören die Kinder K., L. und M. nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger. Denn K. hat beispielsweise im November 2005 einen Bedarf von 319,00 EUR, der sich aus 207,00 EUR Sozialgeld zzgl. anteiliger Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 112,00 EUR monatlich ergibt. Demgegenüber steht ein Einkommen in Höhe von 470,00 EUR, welches sich aus 316,00 EUR Unterhalt sowie 154,00 EUR Kindergeld monatlich ergibt. Dieses Einkommen übersteigt ihren Bedarf, so dass K. in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Zwar verändert sich im Bewilligungszeitraum durch die Geburt der Tochter N. und die damit einhergehende Veränderung des Kindergeldanspruchs der Bedarf und das Einkommen der genannten Kinder. Im Ergebnis sind die genannten Kinder jedoch der Bedarfsgemeinschaft für den gesamten Bewilligungszeitraum nicht zuzurechnen.
Es ergibt sich für K. im November 2006 ein Bedarf von 369,33 EUR. Dem steht ein Einkommen in Höhe von 316,00 EUR Unterhalt und 160,25 EUR Kindergeld entgegen, womit auch im November ein Überschuss verbleibt.
Den Kindern L. und M. steht beispielsweise im Dezember bei einem Bedarf von 309,05 EUR ein Einkommen von 330,25 EUR entgegen, womit auch sie nicht der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen sind.
Das jeweils überschießende Einkommen der Kinder K., L. und M. ist bei der Kindergeldberechtigten anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit" des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 290/05 -; LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 398/05 -; LSG Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 13.06.2005 - L 8 AS 180/05 ER -). Ebenso ergibt sich dies aus dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 5 SGB II, wonach vermutet wird, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten leben, von diesen Leistungen erhalten. Leistungen nach dem SGB II sind darüber hinaus grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Möglichkeiten der Sicherung des Lebensunterhalts.
Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, zunächst die Unterhaltsleistungen der Kinder und dann das Kindergeld der Kinder anzusetzen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 290/05 -). Auch hier ist die Nachrangigkeit staatlicher Leistungen (Kindergeld) vor familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen gegeben.
Von dem überschießenden Kindergeld ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich bei jedem Kind in Abzug zu bringen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO sind vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 des SGB II leben, ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich pauschal für Versicherungsleistungen abzusetzen. Die Kinder K., L. und M. gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft (siehe oben). Zwar haben die Kläger nicht geltend gemacht, dass den Kindern Aufwendungen für bestimmte Versicherungen entstehen. Bei § 3 Alg II-VO handelt es sich jedoch um einen Pauschbetrag, der ohne weiteren Nachweis abzusetzen ist, da der Gesetzgeber insofern davon ausgeht, dass dieses im Sinne eines vereinfachten Verwaltungsverfahrens stets vorzunehmen ist (SG Düsseldorf , Urteil vom 21.08.2006 - S 23 AS 150/06 -).
Im konkreten Fall bedeutet dies für die Kinder L. und M., dass kein überschießendes Einkommen bei der Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist, da nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR im gesamten Klagezeitraum kein überschießendes Einkommen aus Kindergeld verbleibt.
Für K. bedeutet dies beispielsweise für den November 2005, dass von dem eigentlich überschießenden Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 151,00 EUR 30,00 EUR in Abzug zu bringen sind, so dass nur 121,00 EUR auf die Kindergeldberechtigte angesetzt werden kann.
Zu berücksichtigen wird die Beklagte ebenfalls haben, dass die Kindergeldberechtigte eventuell bei dem bei ihr anzusetzenden Einkommen gemäß § 11 Abs. 2 SGB II weitere Aufwendungen absetzen kann (LSG Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 23.03.2006 - L 8 AS 290/05 -). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass von dem überschüssigen Kindergeld zunächst ein Beitrag für Versicherungen des Kindes und sodann ein Versicherungsbeitrag der Kindergeldberechtigten abzusetzen ist. Die Abzugsbeträge des Kindes und der Kindergeldberechtigten verfolgen insoweit unterschiedliche Zielsetzungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.