Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 09.11.2006, Az.: S 25 AS 895/06

Übernahme eines Nachzahlungsbetrages aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 i.R.e. Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hinsichtlich der 6-Monats-Frist auf Leistungen für Heizung; Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
09.11.2006
Aktenzeichen
S 25 AS 895/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 36754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2006:1109.S25AS895.06.0A

Fundstellen

  • ZfSH/SGB 2007, 286-290
  • info also 2007, 33-35 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Walsrode vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 verpflichtet, aus der Nebenkostenabrechung für das Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 195,06 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), dabei insbesondere um die Frage der Übernahme eines Nachzahlungsbetrages aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 in Höhe von 219,23 EUR.

2

Die 1947 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem 1951 geborenen schwerbehinderten Ehemann - Herrn F. -, der Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, seit dem 01. Juli 2003 in einer etwa 130 qm großen Wohnung - eine ehemalige Arztpraxis - in 29664 Walsrode und bezieht seit dem 01. Januar 2005 laufend Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich des Mietvertrages vom 26. Juni 2003 (Bl. 7 VA) beträgt die monatliche Kaltmiete 420,00 EUR. Zusätzlich sind monatlich 150,- EUR Nebenkosten (ohne Stromkosten) fällig. Welche Beträge hiervon auf die Betriebskosten einerseits sowie die Heizkosten andererseits entfallen, lässt sich dem Mietvertrag allerdings nicht entnehmen.

3

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten legte ihrer Berechnung zunächst für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, mithin in Höhe von 570,00 EUR zugrunde.

4

Der Beklagte, der im Laufe dieses Bewilligungsabschnittes zuständig wurde, legte seiner Berechnung im Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 31. Oktober 2005 auch die tatsächlichen Kosten zugrunde. Dabei schätzte er die Aufteilung der Nebenkostenvorauszahlungsfestsetzung dahingehend, dass auf die Betriebskosten ein Betrag in Höhe von 77,90 EUR und auf die Heizkosten ein Betrag in Höhe von 72,10 EUR entfiel. Hiervon brachte er einen Betrag in Höhe von 12,10 EUR für den in der Regelleistung enthaltenen Betrag für die Warmwasseraufbereitung in Abzug. Insgesamt legte sie ihren Berechnungen im Zeitraum vom 01. April 2005 bis zum 31. Oktober 2005 folglich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 557,90 EUR (570,00 EUR - 12,10 EUR) zugrunde.

5

Für den Zeitraum ab dem 01. November 2005 senkte sie sodann die Kosten der Unterkunft und Heizung auf einen ihrer Ansicht nach angemessenen Betrag in Höhe von 395,00 EUR (335,00 EUR (inklusive Nebenkosten) zuzüglich 60,00 EUR Heizkosten). In einem diesbezüglichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg hat die Kammer den Beklagten mit Urteil vom 29. August 2006 (Az.: S 25 AS 55/06) u.a. verpflichtet, ab dem 01. November 2005 als angemessene Unterkunftskosten einen Betrag in Höhe von 390,60 EUR (inklusive Nebenkosten) zuzüglich 60,00 EUR Heizkosten zugrunde zu legen. Dieses Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

6

Ausweislich der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (Bl. 154 VA) ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 219,23 EUR (2.019,23 EUR tatsächliche Kosten - 1.800,00 EUR Vorauszahlungen). Dabei entfiel auf die Heizkosten ein Betrag in Höhe von 1.335,64 EUR (= 111,30 EUR monatlich) und auf die sonstigen Nebenkosten ein Betrag in Höhe von 683,59 EUR (= 56,97 EUR monatlich).

7

Die Übernahme des sich ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von 219,23 EUR begehrte die Klägerin mit ihrem Antrag vom 10. März 2006 (Bl. 146 VA), den die im auf Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Walsrode mit Bescheid vom 30. Mai 2006 (Bl. 236 VA) ablehnte.

8

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 02. Juni 2006 Widerspruch (Bl. 266 VA), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 (Bl. 2 Zusatzhefter) zurückwies. Zur Begründung wird ausgeführt, der Nachforderungsbetrag des Vermieters beziehe sich lediglich auf die Heizkosten. Bei den sonstigen Nebenkosten habe die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann ein Guthaben bei ihrem Vermieter. Eine vorübergehende Übernahme der tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe, unabhängig von der Frage der Angemessenheit, sei in § 22 SGB II nicht vorgesehen. Die Klägerin habe daher zu Recht von Beginn der Leistungsgewährung an lediglich den Höchstbetrag der Heizkosten für zwei Personen von monatlich 60,00 EUR erhalten. Eine Übernahme weiterer Heizkosten, auch im Rahmen einer Nachforderung, komme nicht in Betracht. Die Übernahme einer Nachforderung für sonstige Nebenkosten hätte eventuell in Betracht kommen können, soweit die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, in diesem Fall also für 10 Monate. Da aber für diese Nebenkosten keine Nachforderung bestehe, könnten auch keine zusätzlichen Nebenkosten gezahlt werden. Es komme vielmehr eine Rückforderung des Nebenkostenguthabens in Betracht, das durch die Übernahme dieser Abschläge durch den Leistungsträger entstanden sei. Eine solche Rückforderung werde aber zunächst zurückgestellt.

9

Hiergegen hat die Klägerin am 10. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte für die Monate bis einschließlich Oktober 2005 die tatsächlichen Unterkunftskosten in vollem Umfang getragen habe, sei auch ein Betrag in Höhe von 10/12 der Nebenkostenabrechnung durch den Beklagten zu übernehmen. Es ergebe sich hier ein Betrag in Höhe von 182,69 EUR. Der restliche Betrag in Höhe von 36,53 EUR sei entsprechend der Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts zum Aktenzeichen S 25 AS 55/06 wie folgt aufzuteilen: Die Wohnung habe eine tatsächliche Grundfläche von 130 qm. Anzuerkennen sei eine Wohnfläche von 70 qm. Der für die Monate und Dezember 2005 durch den Beklagten zu übernehmende Betrag belaufe sich auf 19,67 EUR (36,53 EUR: 130 qm x 70 qm). Der Beklagte habe daher in jedem Falle einen Betrag aus der Nebenkostenabrechnung in Höhe von insgesamt 202,36 EUR zu übernehmen.

10

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Walsrode vom 30. Mai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 zu verpflichten, aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 einen Betrag in Höhe von 195,06 EUR zu gewähren.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er zunächst auf die angefochtenen Entscheidungen. Ferner führt er aus, das Sozialgericht Lüneburg habe die Heizkostengewährung in Höhe von 60,00 EUR für den gesamten Zeitraum als zulässig erachtet, so dass hinsichtlich der Heizkosten eine Übernahme nicht erfolgen könne. Hinsichtlich der Nebenkosten sei auszuführen, dass für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2005 die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen worden seien und sich daher ein Guthaben errechnen würde.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen 5005.003134 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

15

Die angegriffenen Entscheidungen der im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt Walsrode bzw. des Beklagten sind rechtswidrig, die Klägerin ist hierdurch beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

16

1.

Die Klägerin hat entgegen der Ansicht des Beklagten einen Anspruch auf Übernahme eines Betrages in Höhe von 195,06 EUR aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2005 aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, der auch für die Übernahme von Nachzahlungsbeträgen aus Nebenkostenabrechnungen Anwendung findet. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II werden in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten auch unangemessen hohe Kosten übernommen. Übertragen auf die Übernahme von Nebenkostenabrechnungen, die immer einen vergangenen Zeitraum umfassen, sind daher im vorliegenden Fall die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2005 und im Zeitraum vom November 2005 bis Dezember 2005 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

17

2.

Soweit der Beklagte meint, Heizkosten sind bereits vom Beginn des Leistungsbezugs an auf das angemessene Niveau zu reduzieren, folgt dem die Kammer nicht. Vielmehr gilt folgendes: Zur Überzeugung des Gerichts ist § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II hinsichtlich der 6-Monats-Frist auch auf Leistungen für Heizung anzuwenden. Zwar könnte der Wortlaut der Norm gegen diese Auslegung sprechen, weil Leistungen für Heizung in § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht erwähnt werden. Eine solche Auslegung der Norm widerspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen und führt zu unsachgemäßen Ergebnissen. Mit § 22 SGB II sollte im Wesentlichen die bisherige, durch die §§ 11 und 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung strukturierte sozialhilferechtliche Rechtslage übernommen werden. Bis zum 31. Dezember 2004 war die entsprechende Regelung in § 3 der Regelsatzverordnung enthalten. Nach Absatz 1 dieser Norm waren unangemessene Leistungen für Unterkunft auch danach solange anzuerkennen, wie es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten war, diese durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. In Abs. 2 war bestimmt, dass diese Regelung für laufende Leistungen für Heizung entsprechend gilt. Dies ist auch sachgerecht, denn Heizkosten hängen selbst bei sparsamen Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Leistungsempfänger stehen (z.B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Lage im Gebäude, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und Preisniveau der genutzten Energieträger, Wirkungsgrad, vertragliche Vereinbarungen etc.). Wenn die Höhe der Heizkosten aber mit objektiven in der jeweiligen Beschaffenheit der Wohnung begründeten Umstände derart eng verbunden ist, dass nur ein Wohnungswechsel auch die Heizkosten senken könnte, müssen unangemessene Heizkosten jedenfalls solange übernommen werden, bis die Frist zur Aufforderung hinsichtlich der Senkung der Kosten der Unterkunft abgelaufen ist (vgl. Sozialgericht Detmold , Beschluss vom 27. Juni 2005 - S 13 AS 20/05 ER - m. w. N). Soweit der Beklagte einwendet, die Kammer hätte in ihrem Urteil vom 25. August 2006 die Höhe der Heizkosten nicht beanstandet, betrifft dies nur den Zeitraum ab dem 01. November 2005, der Zeitraum vorher ist insoweit gerade nicht Streitgegenstand geworden. Hinsichtlich der Heizkosten ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten überdies noch daraus, dass das Gericht keine Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten vorgenommene Pauschalierung der Heizkosten zu erkennen vermag. Zwar gibt das Gesetz vor, dass nur angemessene Unterkunftskosten übernommen werden können. Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der als angemessen anzusehenden Heizungskosten aber aus den von den Energieunternehmen bzw. den Vermietern festgesetzten Vorauszahlungen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 28. September 2005 - L 19 B 68/05 AS ER -). Angesichts der bereits oben dargelegten zahlreichen Faktoren, welche auf die Heizkosten einwirken, geht das Gericht davon aus, dass eine Pauschalierung der als angemessen angesehenen Heizkosten kaum vorgenommen werden kann. Vielmehr kann von einer Unangemessenheit der Heizkosten nur bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder einem verschwenderischen Heizverhalten (z.B. Heizen bei geöffnetem Fenster) ausgegangen werden (vgl. hierzu Sozialgericht Aachen , Urteil vom 01. Februar 2006 - S 11 AS 99/05 -; Thüringer Landessozialgericht , Beschluss vom 07. Juli 2005 - L 7 AS 334/05 ER -; Sozialgericht Aurich , Beschluss vom 10. Februar 2005 - S 15 AS 3/05 ER -). insofern können die seitens des Beklagten zugrunde gelegten Richtlinien zu den angemessenen Heizkosten allenfalls Indizcharakter für die Angemessenheit dieser Kosten haben, eine Einzelfallprüfung aber in keinem Falle ersetzen. Im vorliegenden Falle sind keinerlei Anhaltspunkte für unangemessenes Heizverhalten der Klägerin und ihrem Ehemann im Zeitraum vom Januar 2005 bis Oktober 2005 erkennbar, so dass die der Klägerin tatsächlich entstandenen Heizkosten auch unter diesem Gesichtspunkt in voller Höhe zu übernehmen sind, wobei - wie bereits ausgeführt - eine Abzug für die Warmwasserbereitung nicht zu erfolgen hat.

18

3.

Da sich den mietvertraglichen Unterlagen nicht entnehmen lässt, wie die Nebenkostenpauschale in Höhe von 150,00 EUR auf die Betriebskosten einerseits und die Heizkosten andererseits aufzuteilen ist, erscheint es der Kammer zur Ermittlung dieser Frage sachgerecht, hierfür die Nebenkostenabrechnung 2005 zugrunde zu legen, aus der sich das Verhältnis der Betriebskosten zu den Heizungskosten wie folgt ergibt: Ausgehend von dem Gesamtbetrag der Nebenkosten in Höhe von 2.019,23 EUR errechnet sich ein tatsächlicher Betrag in Höhe von 168,27 EUR monatlich. Der Gesamtbetrag, der nur auf die Heizkosten entfällt, beträgt 1.335,64 EUR, was einem monatlichen Betrag in Höhe von 111,30 EUR entspricht. Für die Betriebskosten ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 683,59 EUR, was einem monatlichen Betrag in Höhe von 56,97 EUR entspricht. Daraus folgt, dass die tatsächlichen Heizkosten etwa 66,14% der gesamten Nebenkosten ausmachen. Daher entfällt hinsichtlich der ursprünglichen Vorauszahlungsfestsetzungen in Höhe von insgesamt 150,00 EUR auf die Heizkosten ein Betrag in Höhe von 99,21 EUR (= 66,14% von 150,00 EUR), auf die Betriebskosten ein Betrag in Höhe von 50,79 EUR (= 33,86% von 150,00 EUR).

19

Für die einzelnen hier unterschiedlich zu behandelnden Zeiträume gilt demgemäß Folgendes:

20

a)

Für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2005 hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch die tatsächlich vereinbarten Nebenkosten in Höhe von 150,00 EUR übernommen. Dementsprechend ergibt sich aus der von der Kammer vorgenommenen und oben dargestellten (fiktiven) Aufteilung anhand der Nebenkostenabrechnung 2005, dass die Betriebskosten unabhängig von der vorgenommenen Aufteilung der Rechtsvorgängerin des Beklagten in Höhe von 50,79 EUR (als Bestandteil des Vorauszahlungsbetrages) übernommen wurden. Daher ergibt sich wegen der sich aus der Nebenkostenabrechnung 2005 ergebenden tatsächlichen Betriebskosten in Höhe von 56,97 EUR ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von monatlich 6,18 EUR, mithin ein Betrag in Höhe von 18,54 EUR (6,18 EUR x 3 Monate).

21

Die Heizkosten sind nach der fiktiven Berechnung der Kammer und unabhängig von der Aufteilung der Rechtsvorgängerin des Beklagten von Anfang an in Höhe von monatlich 99,21 EUR (150,00 EUR - 50,79 EUR) gewährt worden, die tatsächlichen (und zu übernehmenden) Heizkosten betragen jedoch 111,30 EUR monatlich, so dass sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12,09 EUR monatlich, mithin ein Betrag in Höhe von 36,27 EUR (12,09 EUR x 3 Monate) errechnet.

22

Für diesen Zeitraum ergibt sich daher eine Nachzahlung zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 54,81 EUR (18,54 EUR + 36,27 EUR).

23

b)

Auch für den nachfolgenden Zeitraum von April 2005 bis Oktober 2005 sind die Nebenkosten unabhängig von der selbst gewählten Aufteilung des Beklagten in Höhe der tatsächlichen Kosten in Höhe von 50,79 EUR von diesem übernommen worden. Daher ergibt sich auch hier wegen der sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden tatsächlichen monatlichen Betriebkosten in Höhe von 56,97 EUR ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von monatlich 6,18 EUR, mithin ein Betrag in Höhe von 43,26 EUR (6,18 EUR x 7 Monate).

24

Die Heizkosten sind von Anfang an in Höhe von 87,11 EUR (150,00 EUR Vorauszahlungsfestsetzung - 50,79 EUR Betriebskosten - 12,10 EUR Warmwasseranteil) gewährt worden, die tatsächlichen (und zu übernehmenden) Heizkosten betragen jedoch 111,30 EUR monatlich, so dass sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 24,19 EUR monatlich, mithin ein Betrag in Höhe von 169,33 EUR (24,19 EUR x 7 Monate) errechnet.

25

Für diesen Zeitraum ergibt sich daher eine Nachzahlung zu Lasten des Beklagten in Höhe von 212,59 EUR (43,26 EUR + 169,33 EUR).

26

c)

Für die verbleibenden zwei Monate des Jahres 2005 sind dann wegen des Ablaufes der Frist zur Übernahme von unangemessenen Kosten der Unterkunft nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft wie sie im zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteil der Kammer vom 29. August 2006 (Az.: S 25 AS 55/06) festgestellt wurden, zu berücksichtigen. Danach ist monatlich ein Betrag in Höhe von 390,60 EUR (inklusive der tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 56,97 EUR) sowie Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR berücksichtigungsfähig. Da die Nebenkosten tatsächlich jedoch nur in Höhe von 50,79 EUR gezahlt worden sind, ergibt sich erneut ein Differenzbetrag in Höhe von 6,18 EUR monatlich, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 12,36 EUR (6,18 EUR x 2 Monate). Hinsichtlich der Heizkosten hat der Beklagte - wie von der Kammer in seinem Urteil vom 29. August 2006 bestätigt - für diesen Zeitraum zu Recht nur noch 60,00 EUR zugrunde gelegt, so dass es bei dem Nachzahlungsbetrag für die Nebenkosten verbleiben muss.

27

d)

Im Ergebnis ergibt sich daher eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2005 zu Lasten des Beklagten in Höhe von 279,76 EUR (54,81 EUR + 212,59 EUR + 12,36 EUR). Dieser Betrag ist noch höher als die geltend gemachte Nebenkostennachzahlung in Höhe von 219,23 EUR, was sich daraus erklärt, dass die Warmwasserbereitungskosten bislang zu Unrecht in Abzug gebracht worden sind, da - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - mangels Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage insoweit ein Abzug nicht gerechtfertigt ist. Nach Überzeugung der Kammer ist im vorliegenden Rechtsstreit diese Tatsache jedoch zu vernachlässigen, da der alleinige Streitgegenstand die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2005 ist, die mit dem zu Unrecht erfolgten Abzug für die Warmwasserbereitung nicht zusammenhängt. Für den Zeitraum, in dem die Warmwasserabzugskosten zu Unrecht in Abzug gebracht worden sind, mag die Klägerin für die insoweit bestandskräftigen Bewilligungsbescheide für den Zeitraum von April 2005 bis Oktober 2005 einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) stellen, zumal sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihr Begehren auf den ausgeurteilten Betrag begrenzte.

28

Für diesen Zeitraum ergäbe sich ein (in einem gesonderten Verfahren geltend zu machender) Warmwassernachzahlungsbetrag in Höhe von 84,70 EUR, der - wie ausgeführt - hier unberücksichtigt zu bleiben hat, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 195,06 EUR (279,76 EUR - 84,70 EUR) aus der Nebenkostenabrechnung 2005, mithin in Höhe des ausgeurteilten Betrages ergibt.

29

Zur besseren Verständlichkeit verweist die Kammer abschließend noch auf die folgende Berechnungsübersicht:

30

tatsächlich zu übernehmende Nebenkosten bislang gezahlte Nebenkosten Differenz

31

01/05-03/05 111,30 EUR Heizkosten 56,97 EUR Nebenkosten 168,27 EUR Gesamtbetrag 99,21 EUR Heizkosten 50,79 EUR Nebenkosten 150,00 EUR Gesamtbetrag 12,09 EUR Heizkosten 6,18 EUR Nebenkosten 18,27 EUR Gesamtbetrag

32

x 3 Monate = 54,81 EUR

33

04/05-10/05 111,30 EUR Heizkosten 56,97 EUR Nebenkosten 168,27 EUR Gesamtbetrag 87,11 EUR Heizkosten 50,79 EUR Nebenkosten 137,90 EUR Gesamtbetrag 24,19 EUR Heizkosten 6,18 EUR Nebenkosten 30,37 EUR Gesamtbetrag

34

x 7 Monate = 212,59 EUR

35

11/05-12/05 60,00 EUR Heizkosten 56,97 EUR Nebenkosten 116,97 EUR Gesamtbetrag 60,00 EUR Heizkosten 50,79 EUR Nebenkosten 110,79 EUR Gesamtbetrag 0,00 EUR Heizkosten 6,18 EUR Nebenkosten 6,18 EUR Gesamtbetrag

36

x 2 Monate = 12,36 EUR

37

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

38

5.

Die Kammer hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die sechsmonatige Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zur Übernahme von unangemessenen Unterkunftskosten auch hinsichtlich der Heizkosten gilt, gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Dies ist nur versehentlich im Tenor nicht zum Ausdruck gekommen.