Sozialgericht Lüneburg
v. 23.11.2006, Az.: S 25 AS 116/05
Voraussetzungen der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung; Begriff der Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit; Gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eines Beurteilungsspielraumes; Voraussetzungen einer Mitwirkungspflicht des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 23.11.2006
- Aktenzeichen
- S 25 AS 116/05
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2006, 47577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:1123.S25AS116.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 SGB II
- § 77 SGB III
- § 103 S. 1 Hs. 2 SGG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), hier um die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, also um Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 SGB III.
Die 1962 geborene Klägerin absolvierte nach der Ablegung ihres Abiturs ein Geologiestudium für das Grund- und Hauptschullehramt. Zusätzlich nahm sie an einem drei Semester umfassenden Aufbaustudiengang in der Fachrichtung Abfallwirtschaft teil. In den erlernten Berufen arbeitete die Klägerin bis heute jedoch nicht, sondern ging verschiedenen Aushilfstätigkeiten sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach.
Seit Januar 2005 steht die Klägerin - nachdem sie vorher Arbeitslosenhilfe bezogen hatte - im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten.
Die Beklagte veranlasste im Rahmen eines hier nicht streitgegenständlichen anderen Verwaltungsverfahrens eine medizinische Begutachtung bei ihrem Ärztlichen Dienst, wonach die Klägerin ausweislich eines ärztlichen Gutachtens vom 20. September 2002 noch vollschichtig überwiegend leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen verrichten könne. Aufgrund von psychischen Problemen mit Krankheitswert, die im Vordergrund stünden, sei eine berufliche Rehabilitation in Form einer Berufsfindung und einer erweiterten Arbeitserprobung in einer Einrichtung, die sich auf Menschen mit psychischen Problemen spezialisiert hat, empfehlenswert, z.B. im Berufsförderungswerk Heidelberg. Dort seien dann die Eignung für eine berufsdienliche Teilqualifizierung und auch die Bedingungen/Voraussetzungen für eine dauerhafte Einstellung zu überprüfen.
Am 21. Februar 2003 erfolgte dann ein Beratungsgespräch mit der Klägerin, der ärztlichen Beraterin der Beklagten Frau C. und einem Mitarbeiter der Beklagten, einem Herrn D ... Ausweislich eines medizinischen Beratungsvermerks vom 21. Februar 2003 (Bl. 121 VA) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen einer Wartenzeitenregelung ein Anspruch auf berufliche Förderung nicht bestehe und eine freiwillige Maßnahme im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation z.B. im Berufsförderungswerk Bremen-Lesum möglich sei. Der Klägerin sei Informationsmaterial ausgehändigt worden und sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie nun in Ruhe überlegen könne, ob sie einen entsprechenden Antrag für eine Berufsfindungs- oder Qualifizierungsmaßnahme stellen möchte und die Maßnahme 4 bis 12 Wochen dauere. Die Klägerin habe geäußert, sie werde es sich in Ruhe überlegen und sich ggf. melden.
Die Klägerin äußerte dann ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. März 2004, sie sei zu einer Rehabilitationsmaßnahme nicht bereit und verlange einen formellen Ablehnungsbescheid.
Mit Schreiben vom 24. März 2005 erhob die Klägerin dann - ohne dass sich ein Ablehnungsbescheid in den Akten befindet - "Widerspruch gegen die Verweigerung der Finanzierung einer Weiterbildung" und fügte eine Einladung von einer FGE GmbH zu einer Informationsveranstaltung zur Weiterbildung zu einer Technischen Redakteurin vom 16. März 2005 (Bl. 115 VA) für einen Termin am 06. April 2005 bei. Diese Weiterbildung sollte ausweislich eines Informationsblattes (Bl. 133 VA) vom 23. Mai 2005 bis zum 23. Dezember 2005 andauern und mit einem FGE-Zertifikat "Technische/r Redakteur/in enden. Hinsichtlich der Lehrgangskosten heißt es, eine Förderung nach SGB III sei beantragt, entsprechende Bildungsgutscheine könnten eingelöst werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 (Bl. 124 VA) verwarf die Beklagte den Widerspruch vom 24. März 2003 als unzulässig, da ein Bescheid, gegen den Widerspruch hätte erhoben werden können, nicht ergangen sei.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 (Bl. 126 VA) lehnte die Beklagte die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum technischen Redakteur unter Bezugnahme auf § 77 SGB III ab. Dabei legte sie den o. g. Widerspruch offenbar als entsprechenden Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung aus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, vom Ärztlichen Dienst seien bei der Klägerin psychische Probleme mit Krankheitswert festgestellt worden. Empfohlen worden seien berufliche Rehabilitationsmaßnahmen, die vorrangig gegenüber Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung seien. Über die Möglichkeit einer entsprechenden Antragstellung sei die Klägerin auch beraten worden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30. März 2005 Widerspruch (Bl. 138 VA). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie werde niemals eine Rehabilitationsmaßnahme für psychisch Kranke antreten. Sie sei aufgrund eines erlittenen Verkehrsunfalls allenfalls posttraumatisch belastet, psychisch krank sei sie aber nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005 (Bl. 140 VA) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 30. März 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme setze u.a. auch voraus, dass der Arbeitnehmer geeignet sei und er im Anschluss an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb angemessener Zeit eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden könne. Ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bestehe nicht. Im Übrigen wiederholt die Beklagte die Ausführungen des Ablehnungsbescheides vom 29. März 2005.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 11. April 2005 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung ihres Begehrens führt sie aus, die Tätigkeit als technischer Redakteur sei durch ihre psychischen Probleme nicht beeinträchtigt, hier müsse sie sich nicht ständig auf die Autobahn begeben, noch müsse sie vor Menschengruppen auftreten, ferner sei sie auch nicht ständigen Kundenkontakten ausgesetzt. Darüber hinaus bestehe nach eigenen Recherchen europaweit Bedarf für die Tätigkeit als technischer Redakteur. Im Übrigen habe sie sich seit längerem bemüht, einen Ausbildungsplatz als Patentanwältin zu erhalten, jedoch seien die Ausbildungsplätze nur für Elektrotechniker oder Maschinenbauer ausgeschrieben gewesen. Mit der Weiterbildung zum technischen Redakteur bestünde dann wegen der Verwandtschaft zu diesen Berufsrichtungen eine bessere Chance, einen entsprechenden Ausbildungsplatz zu erhalten.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. April 2005 zu verpflichten, ihr für eine berufliche Weiterbildung zur technischen Redakteurin einen Bildungsgutschein zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Entscheidungen und verteidigt sie. Darüber hinaus verweist sie auf die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 05. Oktober sowie 09. Oktober 2006, in denen eine fachpsychiatrische Begutachtung durch das Sozialgericht angeregt wird.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren einen Befundbericht vom 25. September 2006 bei dem Hausarzt der Klägerin - dem Allgemeinmediziner Herrn E. - beigezogen, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Das Gericht hat ferner die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 10. Oktober 2006 erörtert und die Klägerin persönlich angehört. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird insoweit vollständig und ausdrücklich Bezug genommen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 07. November 2006 zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozess- sowie die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen 22102 BG 0004907 insgesamt ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 S.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwirft. Die Beteiligten wurden vorab zu dieser Entscheidungsform angehört.
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat keinen Erfolg.
Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig, die Klägerin ist durch sie nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Förderung einer Weiterbildung zur technischen Redakteurin und damit auch nicht auf Erteilung eines dementsprechenden Bildungsgutscheines.
1.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) i.V.m. § 77 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, 2. vor Beginn der Teilnahme einer Beratung durch den Leistungsträger erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Streitig ist vorliegend allein die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit (1. Alternative des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die von der Klägerin gewünschte Weiterbildung notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist, also ohne die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme eine berufliche Eingliederung - voraussichtlich - nicht möglich ist. Ausgangspunkt der hierfür notwendigen Prognoseentscheidung ist zunächst die Frage, ob ohne die Bildungsmaßnahme keine Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit beständen, wobei konkret auf die Qualifikation der Klägerin, die Gefragtheit ihres Berufs und die Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit abzustellen ist (vgl. BSG, SozR 4100 § 44 Nr. 46). Ferner ist zu prüfen, ob sich prognostisch die Eingliederungschancen nach Abschluss der begehrten Maßnahme erheblich verbessern (vgl. BSG, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).
Nach Auffassung der Kammer geht diese Prognoseentscheidung mit der Frage der grundsätzlichen persönlichen Geeignetheit der Klägerin zur Teilnahme an der begehrten Weiterbildungsmaßnahme einher, da sich die Eingliederungschancen nur bei einer Geeignetheit der Klägerin für die Maßnahme als solcher erhöhen können.
2.
Da die Frage der Geeignetheit eine Prognoseentscheidung auf Tatbestandsebene darstellt, die nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Beurteilungsspielraum), kann nur überprüft werden, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. hierzu auch Bundessozialgericht , Urteil vom 03. Juli 2003, - B 7 AL 66/02 R -). Insoweit kommt den genannten Ausführungen des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 05. und 09. Oktober 2006 einerseits und den Ausführungen im Befundbericht des Hausarztes der Klägerin vom 25. September 2006 zunächst Indizwirkung dahin zu, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht vor dem Antritt der begehrten Weiterbildung Berufsfindungsmaßnahmen vorrangig zu absolvieren habe und insbesondere nach Auffassung der ärztlichen Beraterin der Beklagten - der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau C. - eine fachpsychiatrische Untersuchung erforderlich sei (Stellungnahme vom 05. Oktober 2006). Diese Indizien, die auf die Ungeeignetheit der Klägerin für die begehrte Kostenübernahme der Weiterbildung zur technischen Redakteurin hindeuten, tragen auch und gerade wegen des Vorliegens eines Beurteilungsspielraumes nach Überzeugung des Gerichts zunächst eine Vermutung der Richtigkeit in sich, die die Klägerin nicht erschüttern konnte.
a)
Dass die von der Beklagten unter ärztlicher Beteiligung substantiiert in Zweifel gezogene Geeignetheit der Klägerin gleichwohl besteht, konnte die Kammer demgegenüber nicht nämlich nicht feststellen. Die damit einhergehende Feststellungslast trägt die Klägerin. Sie hat sich im Rahmen des Erörterungstermins ausdrücklich nicht dazu bereit erklären können, sich einer vom Gericht für erforderlich gehaltenen neurologisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Diese hielt die Kammer deshalb für erforderlich, weil im Hinblick auf die Auffassung der Beklagten und den dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen im Interesse der Klägerin aufzuklären war, ob ihrer persönlichen Geeignetheit zur Weiterbildung zur technischen Redakteurin psychische Probleme mit Krankheitswert entgegenstehen.
Die Klägerin ist gemäß § 103 S. 1, 2. Halbs. SGG zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht besteht immer dann, wenn das Gericht den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Klägerin nicht oder nicht selbständig erforschen kann, (BSG, SozR 1500, § 103 Nr. 27), wobei sich die Grenzen der zumutbaren Mitwirkung aus dem Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) konkretisierenden § 65 Abs. 2 SGB I ergeben. Danach besteht jedenfalls dann keine Mitwirkungs- und Duldungspflicht von Untersuchungen, bei welchen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 19. Dezember 1989, - L 4 Vs 77/88 - sowie vom 10. Dezember 1998, - L 4 Vs 135/97 -).
Dass die engen Voraussetzungen, unter denen Eingriffe zur Untersuchung abgelehnt werden können, hier vorliegen könnten, ist nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan.
Deshalb musste die Kammer nicht zu Gunsten der Klägerin das Vorliegen von Tatsachen unterstellen, die für sie günstig sind. Denn die hier vorliegende Verletzung der Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, auf die die Geeignetheit zur Förderung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme gestützt werden könnte, nicht als erwiesen anzusehen sind bzw. die von der Beklagten substantiiert in Zweifel gezogene Geeignetheit nicht feststellbar ist (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und dass der Klageanspruch nicht als begründet anzusehen ist (BSG, Breithaupt 1988, S. 79 ff.), weil die erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können. Zwar steht es jedem frei, das Einverständnis für die Beiziehung der Unterlagen bzw. die Einholung der Auskünfte und eine entsprechende Untersuchung zu verweigern. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind jedoch dann die Folgen der Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt die die Leistung begehrende Klägerin die Beweislast (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79 [BSG 30.04.1985 - 2 RU 24/84]; Breithaupt 1992, 285). Dies gilt insbesondere dann, wenn die vom Gericht für nötig gehaltenen Ermittlungen mangels einer von der Klägerin verweigerten Mitwirkung nicht vorgenommen werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Urteil vom 12. Juni 1997, - L 3 U 329/96 -). Es muss daher zu Lasten der Klägerin gehen, wenn sie sich diesen Mitwirkungsverpflichtungen entzieht und dem Gericht damit die Möglichkeit nimmt, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln. Hierauf wurde die rechtskundig vertretene Klägerin auch ausdrücklich im Erörterungstermin am 10. Oktober 2006 hingewiesen (vgl. Blatt 3, 1. Absatz der Sitzungsniederschrift).
b)
Die Kammer hat erwogen, einen Sachverständigen mit einer Begutachtung nach Aktenlage zu beauftragen, dies aber aufgrund der gerade für eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung erforderlichen ambulanten Untersuchung, die die (verweigerte) Mitwirkung der Klägerin erfordert hätte, wieder verworfen.
c)
Im Übrigen hat die Klägerin die ihr ausdrücklich im Rahmen des Erörterungstermins nahe gelegte Möglichkeit der Beantragung einer Begutachtung durch einen Arzt ihres Vertrauens gemäß § 109 SGG nicht genutzt.
3.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen, kommt es auf eine fehlerhafte Ermessenausübung, für die im Übrigen auch nichts ersichtlich ist, nicht an.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.