Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 21.09.2006, Az.: S 25 AS 915/06 ER
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung im Sozialgerichtsverfahren; Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsgrundes
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 21.09.2006
- Aktenzeichen
- S 25 AS 915/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 47574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0921.S25AS915.06ER.0A
Rechtsgrundlage
- § 86b Abs. 2 SGG
Tenor:
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dazu muss glaubhaft gemacht werden, dass das geltend gemachte Recht des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche, in § 86 b Abs. 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund).
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte.
Jedenfalls hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft dargetan. Denn er hat nach der Auszahlung des Kindergeldes an seine Mutter - Frau C. - trotz mehrfacher Erinnerungen durch das Gericht die jeweils gesetzten Fristen zur erbetenen Stellungnahme verstreichen lassen, ohne sich dahingehend zu äußern, warum sich das Verfahren durch die Auszahlung des Kindergeldes noch nicht erledigt hat. Bei diesem Sachverhalt ist eine Beschwer des Antragstellers nicht erkennbar. Wenn der Antragsteller sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht zu seinem Begehren äußert, fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Eilbedürftigkeit.