Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 11.04.2006, Az.: S 25 AS 18/05

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
11.04.2006
Aktenzeichen
S 25 AS 18/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2006:0411.S25AS18.05.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ohne Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

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Am 21. September 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

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Unter Berücksichtigung eines Einkommens aus einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 1.323,27 EUR sowie einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Höhe von monatlich 362,24 EUR, welche jeweils der Ehemann der Klägerin bezieht, sowie unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 806,13 EUR lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ab.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Januar 2005 Widerspruch ein. Sie trug vor, dass die Unfallrente ihres Ehemannes in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Schließlich seien auch die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie die Kfz-Versicherungsbeiträge in Höhe von halbjährlich 131,87 EUR nicht berücksichtigt worden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Unfallrente des Ehemannes sei eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die keine Rente im Sinne der Regelung des § 11 Abs. 1 SGB II darstelle. Sie stelle auch keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar. Insgesamt sei die Unfallrente daher als Einkommen im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Zutreffend sei jedoch, dass die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR und die Beiträge zur Kraftfahrzeugversicherung fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden seien; aber auch bei Berücksichtigung dieser Beträge führe dies zu keiner anderen Entscheidung.

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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2005 - eingegangen am 10. Februar 2005 - hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg erhoben und mit Schriftsatz vom 15. März 2005 begründet. Sie bringt insbesondere vor, die Unfallrente des Ehemannes der Klägerin in Höhe der Grundrente gemäß § 30 BVG sei nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Es sei nicht wirklich hinnehmbar, dass eine neue gesetzliche Regelung dazu führe, dass die tags zuvor noch geltenden Maßstäbe der Sozialhilfe unterschritten würden. Dies sei jedoch hier der Fall und zwar deshalb, weil der Gesetzgeber Unfallrentenleistungen nicht mehr in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz für schützenswert befand. § 11 SGB II regele die Ausnahmen von den anrechenbaren Leistungen, wobei Leistungen nach dem SGB VII nicht aufgeführt worden seien, was die Beklagte explizit als Begründung ihrer Entscheidung aufführe. Es scheine selbstverständlich, dass dies nicht hinnehmbar sein dürfe, denn zumindest bis zur Höhe der Grundrente wurde die Leistung nach dem SGB VII als ein Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit angesehen, wie es auch im Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz der Fall sei. Die Nichtanrechenbarkeit dieser Entschädigungsleistung bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG, hier bisher geregelt in § 2 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) sei stets eine immateriell geprägte Leistung, die absolut keinem Zweck diente, auch nicht dem des Lebensunterhalts. Die Rechtsprechung auf höchster Ebene sei insoweit eindeutig und unmissverständlich gewesen.

7

Für Leistungen nach dem SGB VII könne es keine Ausnahmeregelung geben, denn auch diese Vorschriften sähen für den unfallbedingten Verlust der Fähigkeit Einkünfte durch eine Erwerbstätigkeit zu erzielen gesonderte Leistungen vor, z. B. Berufsförderung oder ähnliches. Die Ausgrenzung von Leistungen nach dem SGB VII bis zur Höhe der Grundrente nach § 30 Abs. 1 BVG bzw. die Nichtberücksichtigung als nicht anrechenbare Leistung (§ 11 SGB II) sei nicht begründbar, so dass man fast an einen Versehen denken könne.

8

Aus den vorstehend genannten Gründen sei hilfsweise die Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens anzuregen.

9

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

10

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie führt aus, die Entscheidung entspreche den derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften, was selbst von der Klägerin nicht bestritten werde.

13

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

14

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, macht das Gericht gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden zuvor dazu gehört.

16

Die form- und fristgerechte erhobene Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten. Die Beklagte hat die Bewilligung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Die Rente des Ehemannes der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung war dabei in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.

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Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (sogenannte erwerbsfähige Hilfebedürftige).

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Die Voraussetzung der Ziffern 1, 2 und 4 erfüllt die Klägerin zweifellos. Sie ist jedoch im Ergebnis nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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Darüber hinaus ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

20

Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II. Gleichwohl kann er selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da er nicht erwerbsfähig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Daher ist der Bedarf des Ehemannes entsprechend § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II in Höhe von 311,00 EUR anzusetzen. Ausgehend von anteiligen Unterkunftskosten in Höhe von 403,07 EUR (Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe von 806,13 EUR geteilt durch 2), gegen deren Richtigkeit keine Einwände erhoben wurden und auch im Übrigen nicht ersichtlich sind, errechnet sich (fiktiv) für den Ehemann daher ein Gesamtbedarf in Höhe von 714,07 EUR. Diesem Bedarf stehen seine eigenen Einkünfte aus einer Altersrente in Höhe von 1.323,27 EUR sowie der Unfallrente in Höhe von 362,24 EUR gegenüber. Daher beträgt der Einkommensüberhang des Ehemannes zunächst 971,44 EUR. Hiervon ist gemäß § 13 SGB II i. V. m. § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2622), geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I, S. 2499)) pauschal ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR für private Versicherungen abzusetzen. Ferner ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II für die KFZ-Haftpflichtversicherung monatlich ein Betrag in Höhe von 21,98 EUR (131,87 EUR halbjährlich geteilt durch sechs Monate) zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigung von KFZ-Haftpflichtversicherungsbeiträgen Mecke in: Eicher/Spellbrink, Kommentar, SGB II, § 11 Rdn. 62). Gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, 11 Abs. 1 und 2 SGB II ergibt sich damit ein zu berücksichtigendes Einkommen bei der Klägerin in Höhe von insgesamt 919,46 EUR (971,44 EUR - 30,00EUR - 21,98 EUR).

21

Wenn nun dem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 714,06 EUR (Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR zuzüglich anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 403,06 EUR) das wegen § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zu berücksichtigende (bereinigte) Einkommen des Ehemannes in Höhe von 919,46 EUR gegenübergestellt wird, ergibt sich noch ein Einkommensüberhang in Höhe von 205,40 EUR. Folglich kann die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten und ist nicht hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 a) i. V. m. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II.

22

Die Klägerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dass die dem Ehemann der Klägerin zufließende Unfallrente bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt zu bleiben hat. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

23

Die Unfallrente des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 362,24 EUR ist eine Einnahme in Geld; sie fällt ganz offensichtlich unter keine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wörtlich aufgeführten Ausnahmen.

24

Dieser Umstand stellt auch keine planwidrige Lücke im Gesetz dar, so dass auch für eine analoge Anwendung der Vorschriften kein Raum besteht. Schon unter Geltung des § 76 Abs. 1 BSHG war eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe im Rahmen der Einkommensermittlung in voller Höhe zu berücksichtigen (s. dazu BSG, Urteil vom 3. Dezember 2002 - B 2 U 12/02 R). Nachdem der Gesetzgeber § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Kenntnis dieses Umstandes § 76 Abs. 1 BSHG nachgebildet hat (vgl. BT-Drucksache 15/1516, Seite 53), kann vom Vorliegen einer Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden. Dies auch deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausnahmetatbestand gegenüber der Vorgängerregelung um Renten erweitert hat, die nach Gesetzen erbracht werden, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ohne für die gesetzliche Verletztenrente eine entsprechende Regelung zu treffen. Überdies ist eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einer Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht wird, gerade nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dem Bezug dieser Rente nämlich - anders als bei der Unfallrente - der Umstand zu Grunde, dass dem Bezieher als Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigten oder als Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes ein Sonderopfer abverlangt wurde (BSG, a.a.O.).

25

Die Unfallrente des Ehemanns der Klägerin muss auch nicht als zweckbestimmte Einnahme beim Einkommen unberücksichtigt bleiben. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen oder als Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, als Einkommen nicht zu berücksichtigen. Ergänzend regelt § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V, dass Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht gerechtfertigt wären. Die gesetzliche Unfallrente, die aufgrund öffentlicher Vorschriften erbracht wird, unterliegt keiner ausdrücklichen Zweckbestimmung, sie ist vielmehr als "zweckneutrale" Leistung anzusehen (BSG, a.a.O.). Am ehesten könnte ihr noch eine Lohnersatzfunktion zugeschrieben werden. In diesem Fall diente sie aber ebenso wie die Leistungen nach SGB II (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II) der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitssuchenden und damit keinem anderen Zweck. Zwar blieb die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Arbeitslosenhilfegewährung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 bis zu einem bestimmten Betrag der Mindestgrundrente unberücksichtigt. Es wäre aber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Verordnungsgeber nach § 13 SGB II problemlos möglich gewesen, eine entsprechende Regelung in die ALG II-Verordnung aufzunehmen. Dass er dies unterlassen hat, spricht für eine vollständige Berücksichtigung der Verletztenrente als Einnahme bei der Einkommensermittlung nach § 11 SGB II (a. A Hänlein in Gagel, SGB II, § 11 Rn. 62; wie hier Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rn. 252). Ebenfalls dafür spricht der Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 11 Abs. 3 SGB II am Sozialhilfe- und nicht am Arbeitslosenhilferecht orientieren wollte (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 53). Im Sozialhilferecht fand aber - wie ausgeführt - eine vollständige Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen statt.

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Im Übrigen weist das Gericht auf folgendes hin: Anders als die Arbeitslosenhilfe knüpfen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe nicht mehr an das vormals erzielte bzw. zur Zeit erzielbare Arbeitseinkommen an. Deshalb zieht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit - solange noch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB II gegeben sind - für den Betroffenen keine finanziellen Nachteile nach sich. Vielmehr können gesundheitliche Einschränkungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufgrund der Konzeption des SGB II im Einzelfall zur Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes führen (bedarfsorientierte Leistungserbringung nach den §§ 21 ff. SGB II); dies war bei der Arbeitslosenhilfe jedoch gerade nicht der Fall.

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Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist nach alledem rechtmäßig ergangen. Die Ablehnung der Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entspricht dem gesetzlichen Leistungsanspruch der Klägerin bei (vollständiger) Anrechnung der gesetzlichen Unfallrente in Höhe von 362,24 EUR als Einkommen.

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Da das Gericht an der Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der hier im Streit stehenden Rentenleistungen als Einkommen im Sinne der Leistungen nach dem SGB II keine Zweifel hat, kam auch die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Grundgesetz (GG) nicht in Betracht.

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Die Klage war daher abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.