Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 19.12.2006, Az.: S 24 AS 556/06
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 19.12.2006
- Aktenzeichen
- S 24 AS 556/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:1219.S24AS556.06.0A
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung der Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.
Der Kläger hat eine Berufsausbildung zum Tankwart absolviert sowie eine Fortbildung zum Fachmann für Direktmarketing. Seit mindestens Juni 2005 ist er arbeitslos.
Am 07.03.2006 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den beabsichtigten Erwerb des Führerscheins. Zur Begründung führte er aus, dass er sich regelmäßig auf freie Arbeitsplätze bewerbe. Dabei sei ihm aufgefallen, dass die meisten Arbeitgeber einen Führerschein forderten. Wenn er einen Führerschein hätte, würden seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, sprunghaft steigen.
Mit Bescheid vom 23.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führt sie aus, dass der Erwerb des Führerscheins mit der Regelleistung abgedeckt sei. Zwar könne gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) bestimmter Bedarf auch gesondert erbracht werden. Ein solcher Bedarf liege hier jedoch nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.03.2006 Widerspruch.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 ab. Sie begründete dies damit, dass zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts bei entsprechendem Nachweis als Darlehen erbracht werden könne. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.05.2006 Klage. Er ist der Ansicht, dass die Leistung als Eingliederungshilfe für Arbeitslose zu erbringen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erstattung der Kosten für den Erwerb eines Führerschein zu bewilligen,
3. hilfsweise ihm diese Kosten als Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen erbracht werden können, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich seien. Dabei sei Voraussetzung, dass die zu bewilligende Leistung nicht in der Regelleistung enthalten sei. Außerdem könne eine solche Förderung nur erfolgen, wenn dadurch eine Arbeitsaufnahme ermöglicht werde. Da der Kläger jedoch keinen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage habe, könne der Führerschein nicht gefördert werden.
Das Gericht hat im vorbereitenden Verfahren den Kläger gebeten, Nachweise über konkrete Tätigkeiten, die er aufnehmen könnte, wenn er einen Führerschein haben würde, einzureichen. Dies hat der Kläger nicht vorgenommen.
Die Kammer hat im vorbereitenden Verfahren die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins noch auf deren darlehensweise Bewilligung.
1. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb des Führerscheins besteht nicht nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - (SGB III). Gemäß § 16 SGB II können bestimmte Leistungen des SGB III ergänzend beim Bezug nach dem SGB II erbracht werden.
a) So können unter anderem ergänzende Leistungen in Form von Fahrgeld erbracht werden. Insofern können aber lediglich die durch bestimmte Reisetätigkeiten entstehenden Kosten übernommen werden, nicht jedoch die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.
b) Weiterhin können bestimmte Zuschüsse gewährt werden, damit der Leistungsberechtigte eine bestimmte Arbeitsstelle aufnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorhandensein einer ganz konkreten Arbeitsstelle. Sinn und Zweck des § 16 SGB II i.V.m. SGB III ist es insofern, den Leistungsbezug zu beenden (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rz. 10). Eine konkrete Arbeitsstelle ist vom Kläger weder vorgetragen noch dargelegt worden.
2. Auch eine darlehensweise Erbringung kommt nicht in Betracht. Nach § 23 Abs. 1 SGB II soll ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, wenn er auf andere Weise nicht gedeckt werden kann, durch die Erbringung eines entsprechenden Darlehens bewilligt werden. Es ist hier nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, dass ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Insofern wird lediglich vorgetragen, dass sich die Vermittlungschancen des Klägers verbessern würden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.