Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 13.02.2006, Az.: S 25 AS 53/06 ER
Antrag auf höhere Leistungen für Heizungskosten im Wege der einstweiligen Anordnung; Abstellen auf die tatsächlichen Heizkosten; Angemessenheit der Heizkosten
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 13.02.2006
- Aktenzeichen
- S 25 AS 53/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 47569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0213.S25AS53.06ER.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Fundstelle
- info also 2006, 179-180 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - längstens bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides - über die mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 gewährten Leistungen hinaus für Heizungskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 18,24 EUR monatlich zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen für seine Heizungskosten.
Der Antragsteller ist Bezieher von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 wurden ihm Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,20 EUR für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005 bewilligt. In dem Bescheid war folgender Hinweis enthalten:
"Da ihre Unterkunftskosten über dem angemessenen Rahmen liegen, werden die tatsächlichen Kosten nur bis zum 31.10.2005 von mir in der Berechnung berücksichtigt. Ab 01.11.2005 werde ich nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigen."
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 wurden dem Antragsteller vom Antragsgegner Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 279,41 EUR bewilligt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:
"Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich die Angemessenheit Ihrer Heizkosten auf Grund einer neuen Berechnungsgrundlage ab dem 01.01.2006 auf 30,96 EUR verringert hat."
In diesem Bescheid wurden Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von 248,45 EUR und Heizungskosten für den gleichen Zeitraum in Höhe von 30,96 EUR berücksichtigt, was einen Gesamtbetrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 279,41 EUR ergibt.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2006 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden ist.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 hat der Antragsteller vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Er trägt vor, die Leistungen für die Unterkunft seien in rechtswidriger Weise von 259,- EUR auf 248,45 EUR gekürzt worden, obwohl die Kaltmiete in Höhe von 215,- EUR noch unter der von der Gemeinde D. als "angemessen" angesehenen Mietobergrenze von 217,50 EUR liege. Die Leistungen für die Heizkosten seien sogar von 49,20 EUR auf 30,96 EUR gesenkt worden, obwohl bisher monatlich 60,- EUR Heizkosten abgeführt worden seien, um eine größere Nachzahlung bei der Jahresendabrechnung für die Heizkosten zu vermeiden. Der Antragsteller verfüge nur über finanzielle Mittel in Höhe der Regelleistung nach dem ALG II. Daraus sei es ihm nicht möglich, diese Kürzungen in Kauf zu nehmen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,20 EUR zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 hat der Antragsgegner mitgeteilt, die Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe weiterhin zu übernehmen. Darüber hinaus beantragt er,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor, nach Ermittlung der notwendigen Werte seien die Leistungen für Heizung ab dem 1. Januar 2006 neu festgesetzt worden. Dabei seien folgende einzelne Faktoren berücksichtigt worden: Der Antragsteller bewohne in einem 1980 erbauten Mehrfamilienhaus eine Wohnung mit 47 qm, das Haus sei nach Fertigstellung nicht mehr modernisiert oder mit weiteren Wärmedämmungsmaßnahmen versehen worden, das Gebäude verfüge über eine Sammelheizung und wird mit Gas beheizt, schließlich handele es sich um eine moderne Anlage mit Brennwertkessel. Unter Zugrundlegung dieser Werte seien laut der beigefügten Tabelle, auf die das Gericht Bezug nimmt, angemessene Heizkosten in Höhe von 30,96 EUR ermittelt worden, wobei im Ergebnis von einem Quadratmeterpreis in Höhe von 0,66 EUR auszugehen sei. Gründe, die eine Abweichung von den als angemessen errechneten Heizkosten rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Ferner werden hinsichtlich der Ausstattung und der Unterkunft des Gebäudes keine Tatsachen geltend gemacht, die eine besonderen Wärmebedarf erkennen lassen. Schließlich führe auch die allgemeine Preissteigerung der Heizkosten nicht zu einer anderen Sichtweise, da zwar eine erhebliche Preissteigerungsrate bei Heizöl vorliege, diese sich aber bei den Preisen für Gas nicht eins zu eins widerspiegele. Zudem werden in der von der verwendeten Tabelle sämtlich relevanten Faktoren wie Lage und Zustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage, meteorologische Daten und Beschaffungskosten des Heizmaterials berücksichtigt, so dass die Angemessenheit des beim Antragsteller berechneten Heizkostenbedarfs hinreichend bestimmt umschrieben sei.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.): Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat bei den Kosten der Heizung unzutreffend nicht auf die tatsächlichen Kosten, sondern auf angeblich angemessene Kosten abgestellt. Dies lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtfertigen.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Reduzierung der Kosten für die Unterkunft von 259,00 EUR auf 248,45 EUR wendet, ist der Antragsgegner diesem Begehren durch sein schriftsätzliches Anerkenntnis vom 27. Januar 2006 nachgekommen. Dies steht daher nicht mehr im Streit.
Der Antragsteller hat darüber hinaus auch Anspruch auf Übernahme von Kosten für Heizung in Höhe von monatlich 60,00 EUR, bereinigt um den Warmwasseranteil in Höhe von 10,80 EUR (= 18%), mithin in Höhe von 49,20 EUR. Diese Kosten sind nämlich nach Ansicht des Gerichts entgegen den Berechnungen des Antragsgegners als angemessen anzusehen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. In der Regel sollen die "unangemessenen Kosten" längstens für sechs Monate übernommen werden.
Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich - wie hier - entweder aus dem Mietvertrag oder aber aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen. Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen, zumal die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhängt, wie zum Beispiel Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologischen Daten; auch mag für einen bestimmten Personenkreis ein erhöhter Heizbedarf bestehen (Alter, Kinder, Behinderung). Daraus ergibt sich, dass der Wärmebedarf von verschiedenen Faktoren abhängig ist und allein die Überschreitung von Durchschnittswerten die Unangemessenheit der Heizkosten nicht ohne weiteres begründen kann (vgl. dazu Berlit in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 50 f.; Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 46; Ehrenkamp in Mergler/Zink, Kommentar zum SGB II, lose Blattsammlung, Stand Oktober 2004, § 22 Rdnr. 16 ff.; so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 15. Dezember 2005 - L 8 AS 427/05 ER -). Soweit - wie hier - quadratmeterbezogene Richtwerte zugrunde gelegt werden, kann damit die Angemessenheit der Heizkosten nicht hinreichend bestimmt und beschrieben werden. Soweit der Antragsgegner als zu berücksichtigende Heizkosten einen Betrag von 0,66 EUR pro Quadratmeter angenommen hat, dürfte dies - unabhängig davon, ob die Berechnungsweise als solche überhaupt den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - als zu niedrig anzusehen sein. Mag es sein, dass in die vorgenommene Berechnung des Antragsgegners die oben aufgeführten Maßstäbe (zumindest im Ansatz) eingeflossen sind, jedoch stellen die dort angenommen Werte nur abstrakt auf Wohnungen in dieser Größe, mit diesem Baujahr und diesem Heizgerät ab, ohne konkret auf die Wohnung des Antragstellers einzugehen. Insofern erschließt sich dem Gericht insbesondere auch nicht - wie vom Antragsgegner vorgetragen - inwieweit beispielsweise die tatsächliche Lage und der Bauzustand sowie die Geschosshöhe der Wohnung des Antragstellers überhaupt Eingang in die vorgelegte Berechnung gefunden hat. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass er zur Bewältigung der Massenverfahren auf derartige Richtwerte zurückgreifen muss, jedoch - darauf hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Beschluss vom 09. Januar 2006 (Az.: L 7 AS 163/05 ER) auch hingewiesen - müssen für die Annahme der Unangemessenheit der im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen für die Heizungskosten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Bedürftigen hinweisen. Der Antragsgegner hat indes keine konkreten Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorgetragen; auch sind solche Umstände nicht ersichtlich, so dass eine Vermutung besteht, dass die Festsetzungen der Vorauszahlungen an den Vermieter auch angemessen sind.
Darüber hinaus weist das Gericht noch auf folgendes hin: Es ist gerichtsbekannt, dass die Kosten für Heizöl und Gasheizung in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind. Der vom Antragsgegner angenommene Wert von 0,66 EUR pro qm Wohnfläche dürfte deshalb auf keinen Fall mehr ausreichend sein, worauf der Antragsteller auch zutreffend hinweist. Der weitere Anstieg der Heizölenergiepreise in den letzten Monaten auf derzeit ca. 0,60 EUR pro Liter und die folgende Erhöhung der Gasheizungskosten wird vielmehr zu einer weiteren Erhöhung der Heizkosten beim Antragsteller führen. Unter diesen Umständen hält das Gericht Heizkosten für unter 1,- EUR pro Quadratmeter für nicht realistisch. Da die Wohnung des Antragstellers eine angemessene Größe von 47 qm aufweist, ist bei der Berechnung der Heizkosten auch diese (angemessene) Größe zu Grunde zu legen. Legt man nun den bisherigen Heizkostenbetrag in Höhe von 49,20 EUR (60,- EUR Heizungskosten - 10,80 EUR Warmwasseranteil) zugrunde und dividiert diesen Betrag durch die Wohnfläche in Höhe von 47 Quadratmeter, ergibt sich ein Quadratmeterpreis in Höhe von 1,05 EUR, was nach Auffassung des Gerichts - insbesondere unter Berücksichtigung der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren - nicht von vornherein unangemessen hoch erscheint. Damit ergibt sich ein monatlicher Auszahlungsanspruch auf Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR, bereinigt um den Warmwasseranteil in Höhe von 10,80 EUR, mithin in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages.
Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, besteht zu gleich ein Anordnungsgrund. Da der Antragsteller nur Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die sich an dem Existenzminimum orientieren, ist ihm bei der hier streitigen Größenordnung und der Dauer des Verfahrens nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG entsprechend, wobei berücksichtigt wurde, dass der Antragsteller vollumfänglich obsiegt hat.