Sozialgericht Lüneburg
v. 04.12.2006, Az.: S 24 AS 436/05

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
04.12.2006
Aktenzeichen
S 24 AS 436/05
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2006, 53235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II.

2

Der Kläger und seine Ehefrau bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Im gemeinsamen Haushalt lebt außerdem einer der Söhne. Dieser ist volljährig und bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers hat aus eigener Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 994,40 Euro. Die einfache Strecke zu ihrer Arbeitsstelle beträgt 30 km. Für ebenfalls erforderliche Fährfahrten wendet die Ehefrau monatlich einen Betrag in Höhe von 56,50 Euro auf. Der Kläger bezieht eine Unfallrente in Höhe von 202,30 Euro monatlich.

3

Dem Kläger und seiner Ehefrau wurden für den Zeitraum 1.1.2005 bis 30.4.2005 Leistungen nach dem SGB II in geringer Höhe bewilligt. Der Fortzahlungsantrag vom 26.4.2005 wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der Kläger bzw. seine Bedarfsgemeinschaft sei nicht hilfebedürftig. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

4

Am 14.7.2005 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er trägt vor, die Beklagte habe bei der Berechnung die tatsächlichen Fahrtkosten der Ehefrau nicht berücksichtigt. Außerdem seien die Kosten der Unterkunft fehlerhaft addiert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm und seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, auch nach der Korrektur des Additionsfehlers ergebe sich keine Hilfebedürftigkeit, da dem errechneten Gesamtbedarf in Höhe von 847,01 Euro monatlich ein zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen in Höhe von 911,75 Euro gegenüber stehe.

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Zum Vorbringen der Beteiligten und zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

12

Das erkennende Gericht hat die Beteiligten vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäß angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 SGG).

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.

14

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

15

Die Berechnungen der Beklagten sind zwar zu beanstanden, da sie nur die einfache Wegstrecke bei der Berechnung der Fahrtkosten zugrunde gelegt hat. Auch bei korrekter Berechnung ergibt sich jedoch, dass das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft den Bedarf übersteigt.

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Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Abs.2 sind bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

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Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Zur Ausführung des § 11 SGB II ist die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG-VO) vom 20.10.2004 ergangen. Diese sieht in § 3 Nr. 3a lit. bb in der hier einschlägigen, bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung vor, dass vom Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des SGB II für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit pauschal 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen sind. Die Beklagte hat ihrer Berechnung der Fahrtkosten der Ehefrau eine Entfernung von 36 km täglich zugrunde gelegt. Ferner ist sie von 21 Arbeitstagen im Monat ausgegangen. Daraus errechnete die Beklagte eine monatliche Km-Fahrleistung von 36 x 21 = 756 km. Diese multipliziert mit 0,06 Euro ergeben einen Betrag in Höhe von 45,36 Euro. Die Beklagte hat dann die monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 56,50 Euro hinzu genommen und so monatliche Fahrtkosten in Höhe von 101,86 Euro errechnet und anerkannt.

18

Dem erkennenden Gericht ist allerdings nicht ersichtlich, warum nur die einfache Wegstrecke pro Arbeitstag in die Berechnung einbezogen wurde. Nach der hier vertretenen Auffassung muss auch der Rückweg als Arbeitsweg berücksichtigt werden. Damit verdoppelt sich die zu berücksichtigende Km-Leistung. Geht man noch dazu wie der Kläger von 22 Arbeitstagen im Monat aus, ergeben sich damit Fahrtkosten in Höhe von 151,54 Euro monatlich.

19

Auch bei Einbeziehung der höheren Fahrtkosten ergibt sich jedoch keine Hilfebedürftigkeit. Der monatliche Gesamtbedarf ist im Falle des Klägers und seiner Ehefrau auf 847,01 Euro (2 x 311,-- Euro + 225,01 Euro anteilige Kosten der Unterkunft) zu beziffern. Als Einkommen steht dem zunächst die Unfallrente in Höhe von 202,30 Euro gegenüber. Sodann ist ein durch die Beklagte korrekt bereinigtes Nettoeinkommen aus einer Nebentätigkeit des Klägers in Höhe von 74,52 Euro zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat ein nicht bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 994,40 Euro monatlich. Die Beklagte hat von diesem die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, die Versicherungspauschale in Höhe von 30,-- Euro, die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 23,51 Euro, die Riesterrente in Höhe von 20,-- Euro und einen Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 168,78 Euro abgezogen. Weitere Abzugskosten sind die Fahrtkosten. Nach der bisherigen Berechnung der Beklagten, die die Fahrtkosten mit 101,86 Euro berechnet hat, ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen der Ehefrau in Höhe von 634,92 Euro und damit ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 911,75 Euro. Werden bei der Bereinigung des Nettoeinkommens der Ehefrau die vom Gericht ermittelten Fahrtkosten in Höhe von 151,54 Euro einbezogen, verringert sich das einzusetzende Einkommen der Ehefrau auf 584,92 Euro und das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft auf 861,74 Euro. Auch dieses Einkommen übersteigt den ermittelten Gesamtbedarf von 847,01 Euro.

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Selbst bei Annahme der günstigsten Umstände für den Kläger ergibt sich keine Hilfebedürftigkeit. Der Kläger hat vorgetragen, seine Ehefrau müsse einmal in der Woche einen Umweg von 30 km fahren, da die Fähre nicht fahre. Legt man dies der Fahrtkostenberechnung zugrunde, sind nur für 18 Arbeitstage für den üblichen Hin- und Rückweg 72 km anzusetzen. Für 4 Arbeitstage beträgt die Wegstrecke dann insgesamt 102 km. Daraus ergibt sich eine Gesamt-Fahrleistung von 1.704 km. Aus der Multiplikation mit den vorgesehenen 0,06 Euro/km zuzüglich der monatlichen Fährkosten ergeben sich Fahrtkosten von monatlich 158,74 Euro. Wird dieser Betrag in die Bereinigung des Nettoeinkommens der Ehefrau einbezogen, so hat dieser ein einzusetzendes Einkommen von 577,72 Euro. Das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft beträgt dann 854,54 Euro und liegt ebenfalls über dem ermittelten Gesamtbedarf.

21

Auch wenn das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Gesamtbedarf im für den Kläger günstigsten Fall nur um wenige Euro übersteigt, wird der Gesamtbedarf gedeckt. Hilfebedürftigkeit ist zu verneinen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 913 SGG.