Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 14.09.2006, Az.: S 15 SB 234/04
Anerkennung eines höheren Grads der Behinderung (GdB) als 40; Zuerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft; Heranziehung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Grads der Behinderung
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 14.09.2006
- Aktenzeichen
- S 15 SB 234/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 36752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0914.S15SB234.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX
- § 2 Abs. 2 SGB IX
- § 69 Abs. 1 S. 3 SGB IX
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreites begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40, mithin die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Bei der 1945 geborenen nicht erwerbstätigen Klägerin hatte das Versorgungsamt Verden mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 06. November 1996 einen GdB von 40 ab dem 01. August 1996 festgestellt (Bl. 53/54 VA).
Grundlage hierfür war die Anerkennung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
- 1.
Bewegungsstörung und Belastungsminderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizungen,
- 2.
komplikationsloser Verlust der Gebärmutter,
- 3.
mittelstarke Hörminderung links bei normalem Hörvermögen rechts,
- 4.
Belastungsminderung der Fingergelenke.
Am 07. Oktober 2002 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag (Bl. 56 VA), mit dem sie den Eintritt zusätzlicher Gesundheitsstörungen geltend machte. Hierbei handelte es sich um eine Migräne sowie eine Allergie. Ferner gab die Klägerin an, die Arthrose, der Tinnitus und die Beschwerden mit dem Rücken hätten sich wesentlich verschlimmert. Nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen, insbesondere einem Befundbericht des HNO-Arztes Dr. F. vom 21. Oktober 2002 (Blatt 58 VA), einem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. G. vom 17. Oktober 2002 (Bl. 60 VA) nebst weiteren medizinischen Unterlagen und unter Beteiligung des ärztlichen Beraters des Versorgungsamts H. - Herrn Dr. I. - vom 05. Dezember 2002 (Bl. 66 VA) lehnte das Versorgungsamt H. den Antrag mit Bescheid vom 08. Januar 2003 (Bl. 68 VA) ab. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 05. Dezember 2002 heißt es neben den bereits bekannten Funktionsbeeinträchtigungen (s. o. 1.-4.), bedinge die Migräne, die Allergie und der Tinnitus keinen eigenständigen GdB.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2003 am 20. Januar 2003 bei dem Versorgungsamt H. Widerspruch. Hierauf holte das Versorgungsamt weitere medizinische Unterlagen ein. Dabei handelte es sich insbesondere um einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. med. J. vom 09. April 2003 (Bl. 75 VA), einen Operationsbericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses K. vom 19. Juni 2003 (Bl. 82 VA), einen Befundbericht der Hautärztin Dr. L. vom 15. November 2003 (Bl. 94 VA), einen Arztbrief des Schmerztherapeuten Dr. med. M. vom 24. März 2003 (Bl. 97 VA), einen Entlassungsbericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses K. - Abteilung für Handchirurgie, Plastische und Mikrochirurgie, Zentrum für Schwerbrandverletzte - vom 03. Juli 2003 (Bl. 98 VA), einen weiteren Entlassungsbericht dieses Krankenhauses vom 28. Oktober 2003 (Bl. 100 VA) sowie einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. G. vom 19. April 2004 (Bl. 108 VA), ferner einen Befundbericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis am N. vom 04. November 2004 (Bl. 124 VA). Schließlich holte das Versorgungsamt H. bei seinem Medizinischen Dienst - Herrn Dr. O. - ein versorgungsärztliches Gutachten vom 17. November 2004 (Bl. 127 bis 131 VA) ein. Der Gutachter schätzte die Funktionsbeeinträchtigungen nach ambulanter Untersuchung der Klägerin wie folgt ein:
- 1.
Bewegungsstörung und Belastungsminderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreiz - wie bisher - (Einzel-GdB 30),
- 2.
Belastungsminderung der Fingergelenke (Einzel-GdB 20).
Den komplikationslosen Verlust der Gebärmutter, die mittelstarke Hörminderung links bei normalem Hörvermögen rechts sowie die Migräne bewertete der Gutachter mit einem Einzel-GdB von 10. Die Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit der Hauterkrankung sowie die Arthrose der Großzehengelenke bedingten danach keinen Einzel-GdB. Er führt ferner aus, es liege keine Verschlimmerung vor. Die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 hinsichtlich der Bewegungsstörung und Belastungsminderung der Wirbelsäule sei gerade vertretbar. Es handele sich hier um einen Wirbelsäulenschaden in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit geringen bis mittelgradigen funktionellen Auswirkungen. Im Zusammenhang mit der Belastungsminderung der Fingergelenke sei zwar eine Verschlimmerung eingetreten, der Gesamt-GdB betrage allerdings weiterhin 40.
Dementsprechend wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 (Bl. 136 VA) zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2004 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage. Sie macht geltend, die bisherige Bewertung werde ihrem Gesundheitszustand nicht gerecht, denn sie sei durch ihre vielen Gesundheitsstörungen weitaus stärker beeinträchtigt, als dies der Beklagte bislang anerkannt habe. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Feststellung verschlechtert, so dass nun ein höherer GdB vorliege. Sie sei in der Zwischenzeit zweimal an der rechten Hand operiert worden. Dabei habe ein Fingergelenk der rechten Hand versteift werden müssen. Sie sei Rechtshänderin und kann nun deutlich weniger tun als früher. Es könne nicht sein, dass die schweren Behinderungen an der Hand, die sie zusätzlich zu den schon vorher anerkannten Behinderungen stark belasten würden, nicht zu einem höheren als dem bereits festgestellten GdB führen sollten. Auch sei das Hörvermögen so stark gemindert, dass sie auf dem linken Ohr nicht telefonieren könne, ferner leide sie unter Innenohrgeräuschen. Auch die Einschätzung der Migräne als leicht, könne sie nicht nachvollziehen. Die Anfälle machten sie über 2 Tage total handlungsunfähig. An der rechten Hand sei sie zudem schon viermal operiert worden, die linke Hand werde im Juni 2006 wegen eines akuten Karpaltunnelsyndroms und auch am Daumen operiert. Schließlich quäle sie auch die Arthrose in den Zehengelenken, ferner leide sie unter einer Pollenallergie.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Versorgungsamts H. vom 08. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab dem 9. Oktober 2002 festzustellen.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf das versorgungsärztliche Gutachten vom 17. November 2004,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, der Gesundheitszustand der Klägerin sei ausreichend und leidensgerecht bewertet. Eine Verschlimmerung im Sinne des § 48 SGB X sei nicht eingetreten.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht folgende medizinische Unterlagen beigezogen: einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G. vom 07. Februar 2005 (Bl. 15 GA), einen Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. vom 28. April 2004 (Bl. 25 GA ) sowie einen Befundbericht des Arztes für Orthopädie und Sportmedizin Dr. med. Q. vom 04. März 2005 (Bl. 22 GA), denen jeweils weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren.
Außerdem hat das Gericht das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. med. R. vom 24. April 2006 erstatten lassen (Bl. 49 - 62 GA). Die Sachverständige bewertete die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt:
- 1.
leichte bis mittelgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, chronische Schmerzen (Einzel-GdB 30),
- 2.
Belastungsminderung sowie grob- und feinmotorische Bewegungseinschränkungen an beiden Händen (Einzel-GdB 20),
- 3.
Migräne mit leichter Verlaufsform (Einzel-GdB 10),
- 4.
mittelstarke Innenohrschwerhörigkeit links bei normalem Hörvermögen rechts (Einzel-GdB 10),
- 5.
komplikationsloser Verlust der Gebärmutter (Einzel-GdB 10).
Den Gesamt-GdB schätzte die Sachverständige mit 40 ein.
Schließlich hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2006 das fachchirurgische Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. med. Gerhard S. nach vorheriger ambulanter Untersuchung der Klägerin erstatten lassen. Der Sachverständige schätzte dabei die bei der Klägerin vorliegenden dauernden Funktionsstörungen wie folgt ein:
- 1.
Einschränkung der Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenfunktion mittleren Grades (Einzel-GdB 30),
- 2.
Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Fingergelenke an beiden Händen (Einzel-GdB 10),
- 3.
Hörminderung (Einzel-GdB 20),
- 4.
Uterusverlust (Einzel-GdB 10),
- 5.
rezidivierend auftretendes Exanthem (Einzel-GdB 10),
- 6.
Migräne (Einzel-GdB 10).
Insgesamt schätzte auch dieser Sachverständige den Gesamt-GdB unter Berücksichtigung aller bei der Klägerin vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen mit 40 ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung und das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakten und die die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 42-0346/1, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Beklagte hat den Grad der Behinderung zutreffend mit 40 bewertet.
1.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wie bisher nach dem Schwerbehindertengesetz handelt es sich bei den Feststellungsbescheiden nach § 69 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R -). Eine Aufhebung ist dabei nur "insoweit" zulässig, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.). Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 ergibt bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs nicht mehr vorliegen (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellen keine wesentliche Änderung dar (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, - B 9 SB 18/97 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz , Urteil vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der gegenwärtigen - d.h. den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen Bescheides ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung des im letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 18. Juni 2002, - L 6 SB 142/00 -). Handelt es sich bei den anerkannten Behinderungen um solche, bei denen der Grad der Behinderung wegen der Art der Erkrankung höher festgesetzt wurde, als es die tatsächlich nachweisbaren Funktionseinschränkungen würden, liegt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X auch dann vor, wenn für die der anerkannten Behinderungen zugrunde liegenden Erkrankungen die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung im Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zum zuletzt bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 06. November 1996 nicht eingetreten. Daher hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer den Neufeststellungsantrag zu Recht abgelehnt.
2.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Bei der Bewertung der Einzel-GdB und der Bildung des Gesamt-GdB sind die Bewertungsrichtlinien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht", Ausgabe 2004 (herausgegeben vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) - AHP 2004 - zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mehrfach, etwa im Urteil vom 18. Dezember 1996, - 9 RV 17/95 -, in: Sozialgerichtsbarkeit 1997, S. 165, zu der Anwendbarkeit der Anhaltspunkte und zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung Stellung genommen. Die Anhaltspunkte sind danach trotz Fehlens einer formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung aller Behinderten als "antizipierte Sachverständigengutachten" zu beachten, entfalten im Schwerbehindertenrecht trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle (vgl. BSG Urteil vom 23. Juni 1993, - 9/9a RVs 1/91 -, in SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl. zur Verbindlichkeit der AHP ferner: BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R).
3.
Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. med. R. in ihrem neurologisch-psychiatrischem Fachgutachten vom 24. April 2006 sowie dem Terminsgutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med. S. vom 14. September 2006 sind die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin insgesamt mit einem GdB von 40 angemessen bewertet. Die von den Sachverständigen vorgenommenen Einzelbewertungen entsprechen den AHP 2004. Auch in der Gesamtschau teilt die Kammer die Auffassung der Sachverständigen, dass ein GdB von 40 angemessen ist und die von der Klägerin begehrte Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolglos bleiben muss.
Insoweit sind die einzelnen Funktionsstörungen, die bei der Klägerin vorliegen, nach Überzeugung der Kammer wie folgt einzuschätzen:
a)
Hinsichtlich des ersten Erkrankungskomplexes, mithin den Funktionsstörungen im Zusammenhang mit der Wirbelsäule, bedingen diese nach Nr. 26.18, Seite 116 AHP 2004 einen Einzel-GdB von 30, da es sich nach den widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen um mittelgradige funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit in zwei Wirbelsäulenabschnitten - mithin im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich - handelt. Da die Sachverständigen übereinstimmend keinerlei Einsteifungen, keine einseitigen Verminderungen oder überschießende Ausbildungen der Muskulatur im Bereich der erkrankten Wirbelsäulenabschnitte sowie keine Lähmungshinweise feststellen konnten und auch keine periphere Symptomatik, die sich erhöhend auswirken könnte, verobjektiviert werden konnte, stellt sich die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 als leidensgerecht dar, wobei das von der Sachverständigen festgestellte Wurzelreizsyndrom S 1 links, das ohne Nachweis von zervikalen oder lumbalen Wurzelschäden blieb, dabei nach Auffassung der Kammer schon angemessen berücksichtigt wurde. Jedenfalls bestehen in keinem Wirbelsäulenabschnitt schwergradige funktionelle Einschränkungen, die dazu führen könnten, den durch die Anhaltspunkte für Wirbelsäulenschäden vorgegebenen Rahmen von 30 bis 40 nach oben auszuschöpfen. Hinweise dafür, dass anhaltende Funktionsstörungen infolge der Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen oder ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom, das besonderer schmerztherapeutischer Behandlung bedürfte, sind von den Sachverständigen nicht festgestellt worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein höherer Einzel-GdB nicht in Betracht kommt.
b)
Hinsichtlich des zweiten Erkrankungskomplexes im Zusammenhang mit den Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Fingergelenke ergibt sich nach Nr. 26.18, S. 121 AHP 2004 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. und in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen Dr. R. ein Einzel-GdB von 10. Da eine vollständige Versteifung der Fingergelenke nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht vorliegt, sondern es sich um eine Versteifung des rechten zweiten und vierten Fingers lediglich im Endgelenksbereich handelt und die Beugefähigkeit der Fingergelenke zum Faustschluss auf beiden Seiten lediglich geringgradig eingeschränkt ist, ist die Einschätzung des Sachverständigen zutreffend. Eine höhere Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 10 wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, nur bei einem Fingerverlust oder bei vollständigen Versteifungen möglich. Diese Voraussetzungen liegen nach den Einschätzungen des Sachverständigen jedoch nicht vor. Soweit die Sachverständige für die Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit den Fingergelenken einen Einzel-GdB von 20 vergeben hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn gemäß Nr. 19 Abs. 2, S. 24 AHP 2004, der bei der Beurteilung des Einzel-GdB für die verschiedenen Funktionskomplexe entsprechend Anwendung finden muss, sind Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der GdB-Tabelle feste Werte angegeben sind. Danach sind die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Fingergelenken nach Auffassung der Kammer nicht mit denen vergleichbar, die einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen könnten. Denn ein Einzel-GdB von 20 wäre nach den AHP 2004 nur anzunehmen, wenn beispielsweise eine Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand-Handwurzelgelenkes in günstiger Stellung oder ein solcher von 25 bei dem Verlust eines Daumens vorläge. Derartige Funktionseinschränkungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor. Selbst bei einem Verlust des Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens, ergäbe sich nur ein Einzel-GdB von 10.
c)
Bezüglich des Erkrankungskomplexes im Zusammenhang mit der Hörminderung ergibt sich entsprechend Nr. 26.5, Seite 59, Tabelle D AHP 2004 nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin ein Einzel-GdB von 20. Denn bei der Klägerin liegt eine Hörminderung auf dem linken Ohr in Höhe von 28% und auf dem rechten Ohr in Höhe von 75% vor, was einer geringgradigen Schwerhörigkeit links und einer hochgradigen Schwerhörigkeit rechts entspricht. Soweit der Sachverständige abweichend von der Sachverständigen die Hörminderung mit einem Einzel-GdB von 20 bewertete, folgt dies aus dessen zutreffender Auswertung eines aktuellen Tonaudiogrammes vom 11. September 2006, das die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte. Insoweit ist gegenüber der Einschätzung der Sachverständigen, die diese Funktionsstörung noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete, eine Verschlechterung des Hörvermögens eingetreten.
d)
Hinsichtlich der Erkrankungskomplexe im Zusammenhang mit der Migräne, dem Uterusverlust, dem Tinnitus sowie dem rezidivierend auftretendem Exanthem wird auf die Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2006 verwiesen, die sich im Rahmen der AHP 2004 bewegen und denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt. Danach ist hierfür jeweils ein Einzel-GdB von 10 oder kein Einzel-GdB (hinsichtlich des nicht verobjektivierbaren Tinnitus) gerechtfertigt.
4.
Ausgehend von den dargestellten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen ist auch die Einschätzung des Gesamt-GdB mit 40 angemessen und leidensgerecht. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so ist gemäß § 69 Abs. 3 S.1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Nr. 19 Abs. 3, S. 25 AHP 2004 ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Nr. 19 Abs. 4, S. 26 AHP 2004). Zur Vorbereitung der Bildung des Gesamt-GdB sind nach Nr. 18 Abs. 4, S. 22 AHP 204 Funktionssysteme wie Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-/Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion und Stoffwechsel, Arme, Beine und Rumpf zusammenfassend zu beurteilen. Für die Bildung der Teil-GdB sind die für die Bildung des Gesamt-GdB dargelegten Grundsätze entsprechend anzuwenden.
Dem ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Entsprechend den Ausführungen beider Sachverständigen wird ein Gesamt-GdB von 40 den bei der Klägerin vorliegenden dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen hinreichend Rechnung getragen. Ausgehend von der Wirbelsäulenerkrankung, die den höchsten Einzel-GdB in Höhe von 30 bedingt, ist der Gesamt-GdB durch die leichteren - jeweils einen Einzel-GdB von 20 bzw. 10 bedingenden - dauernden Funktionsbeeinträchtigungen angemessen auf 40 zu erhöhen. Daran ändert auch die durch den Sachverständigen festgestellte Verschlimmerung hinsichtlich der Hörminderung im Vergleich zum zuletzt bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 06. November 1996 nichts, da der nunmehr festgestellte Einzel-GdB von 20 sich nicht derart auf die Funktionsstörung, die den höchsten Einzel-GdB bedingt - das Wirbelsäulenleiden - auswirkt, dass dies zu einer erhöhenden Berücksichtigung bei der Bildung des Gesamt-GdB führen könnte. Vielmehr liegen diese Funktionseinschränkungen völlig unabhängig voneinander vor und beeinflussen sich gegenseitig nicht negativ.
Im Übrigen sind - wie bereits ausgeführt - gemäß Nr. 19 Abs. 2, S. 24 AHP 2004 bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Danach liegen bei der Klägerin keine dauernden Funktionseinschränkungen vor, die mit den nach den AHP 2004 einen Gesamt-GdB von 50 bedingenden Funktionseinschränkungen, wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel oder bei einer völligen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz- Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, vergleichbar wären.
Die Schwerbehinderteneigenschaft wird insgesamt daher nicht erreicht.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG, wobei das Gericht das ihm zustehende billige Ermessen dahingehend ausgeübt hat, eine Kostenerstattung nicht auszusprechen, da die Klägerin mit ihrem Begehren vollumfänglich unterlag. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.