Sozialgericht Lüneburg
v. 17.05.2006, Az.: S 25 AS 355/06

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
17.05.2006
Aktenzeichen
S 25 AS 355/06
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2006, 53211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 02. Februar 2006 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 02. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung des der Ehefrau gewährten Existenzgründungszuschusses zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

1

Der 1979 geborene Kläger, der zusammen mit seiner 1977 geborenen erwerbstätigen Ehefrau D. in E. lebt, begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ohne Anrechnung des der Ehefrau seit dem 30. September 2005 gewährten Existenzgründungszuschusses.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06. Januar 2006 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 11. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung der Änderung des Arbeitsverdienstes der Ehefrau des Klägers.

3

Bei der Bearbeitung des Folgeantrages für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2006 fiel der im Auftrag des Beklagten handelnden Samtgemeinde E. aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge auf, dass der Ehefrau des Klägers zusätzlich zu ihrem Arbeitsverdienst für den Zeitraum vom 30. September 2005 bis zum 29. September 2006 aufgrund eines Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit F. vom 06. Oktober 2005 ein Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600,00 € gewährt wird.

4

Nachdem die Samtgemeinde E. die dem Kläger für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 gewährten Leistungen mit Bescheid vom 02. Februar 2006 wegen der sich durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses ergebenden Überzahlung in Höhe von 900,42 € teilweise zurückforderte, bewilligte sie ihm mit Bescheid vom gleichen Tage für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 44,16 €, wobei das Einkommen der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit und der gemäß § 421 I Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) durch die Agentur für Arbeit F. gewährte Existenzgründungszuschuss in Höhe von 600,00 € auf den Bedarf angerechnet wurde.

5

Hiergegen erhob der Kläger am 03. Februar 2006 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2006 zurückwies.

6

Hiergegen hat der Kläger am 29. März 2006 Klage bei dem Sozialgericht G. erhoben, mit der er die Gewährung von Leistungen ohne Anrechnung des der Ehefrau bewilligten Existenzgründungszuschusses begehrte. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die zu der Problematik ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2005 (Az.: L 8 AS 97/05 ER), wonach der Existenzgründungszuschuss eine zweckgebundene und damit anrechnungsfreie Einnahme darstelle.

7

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

8

den Beklagten unter Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 02. Februar 2006 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom gleichen Tage in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 zu verurteilen, ihm ab dem 01. November 2005 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des der Ehefrau gezahlten Existenzgründungszuschusses zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung führt er aus, die Frage der Anrechnung des Existenzgründungszuschusses sei in der Rechtsprechung streitig. Der Beklagte schließe sich insoweit derjenigen Rechtsprechung an, die sich gegen die Zweckbindung des Existenzgründungszuschusses ausgesprochen hat und macht sich die Begründung insoweit zu eigen (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, - L 10 B 1144/05 AS ER -).

12

Der Kläger hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11. April 2006 - bei dem Sozialgericht G. am 19. April 2006 eingegangen - einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Im darauf ergangenen Beschluss des Gerichts vom 02. Mai 2006 (Az.: S 25 AS 455/06 ER) ist der Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des der Ehefrau gewährten Existenzgründungszuschusses ab dem 19. April 2006 verpflichtet worden.

13

Den Beteiligten wurde schließlich durch Verfügung vom 02. Mai 2006 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

14

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozess- sowie die den Kläger betreffende Leistungsakte des Beklagten sowie die Prozessakte im parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 455/06 ER, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht kann über den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten auf Anfrage keine Gründe vorgetragen haben, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen würden.

16

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

17

Die angefochtenen Bescheide vom 02. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 sind rechtswidrig und beschweren den Kläger, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

18

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02. Februar 2006 ist rechtswidrig und daher aufzuheben, da der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 06. Januar 2006, der auch den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (mit)umfasst, nicht rechtswidrig im Sinne der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ermächtigungsnormen der § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) war, denn die Leistungsgewährung ohne Berücksichtigung des der Ehefrau des Klägers gezahlten Existenzgründungszuschusses war rechtmäßig.

19

Der den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 betreffende Bewilligungsbescheid vom 02. Februar 2006 war insoweit rechtswidrig und abzuändern, als dass die Samtgemeinde E. den der Ehefrau des Klägers gewährten Existenzgründungszuschuss - wie ausgeführt - zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt hat.

20

Zu der hier allein streitgegenständlichen Frage, ob der Existenzgründungszuschuss Einkommen, das auf den allgemeinen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzurechnen ist, darstellt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im genannten Beschluss vom 23. Juni 2005 folgendes ausgeführt:

21

"Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 I Abs. 1 SGB III ist eine zweckbestimmte Einnahme des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Er darf dem gemäß bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Antragsteller nicht berücksichtigt werden. Der Existenzgründungszuschuss dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie die Leistungen des ALG II, sondern anderen Zwecken.

22

Nach § 421 I Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer (Nr. 1) in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist, (Nr. 2) nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000,00 EUR im Jahr nicht überschreiten wird. Der Zuschuss wird gemäß § 421 I Abs. 2 SGB III bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600,00 EUR, im zweiten Jahr monatlich 360,00 EUR und im dritten Jahr monatlich 240,00 EUR. Die Vorschrift des § 421 I SGB III geht zurück auf Vorschläge der sog Hartz - Kommission zur "Ich - AG" bzw. "Familien - AG" (vgl. dazu Bericht der Hartz - Kommission in Soziale Sicherheit 2002, Seite 254, 259) und ist durch Art 1 Nr. 15 des Zweiten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 23. Dezember 2002, BGBl Seite 4621) in das SGB III eingeführt worden; nach Art 17 dieses Gesetzes trat die Vorschrift am 1. Januar 2003 in Kraft. Nach dem Bericht der Hartz - Kommission (aaO) und der Begründung des Gesetzesentwurfes maßgeblichen (Bundestagsdrucksache 15/26, Seite 19 dort § 421m) betrifft die Gewährung des Existenzgründungszuschusses einmal eine neue Form in der Bekämpfung von Schwarzarbeit, weil mittels der Aktivierung von Arbeitslosen im Wege des Existenzgründungszuschusses verhindert werden soll, dass Personen eine Lohnersatzleistung beziehen, welche potenziell den Charakter einer Subvention von Schwarzarbeit besitzt. Weiterhin bezweckt die Vorschrift des § 421 I SGB III (vgl. die vorgenannten Fundstellen) die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit.

23

Doch ist der Existenzgründungszuschuss nicht darauf ausgerichtet, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern. Dadurch unterscheidet sich die Regelung des § 421 I SGB III von der Vorschrift des § 57 SGB III, in welchem die Gewährung des Überbrückungsgeldes geregelt ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich der Gesetzeszweck auch der Sicherung des Lebensunterhaltes eindeutig aus der Vorschrift des § 57 Abs. 1 SGB III. Denn danach haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen (hauptberuflichen) Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld. Diese ausdrückliche Nennung des Gesetzeszwecks Sicherung des Lebensunterhalts fehlt in § 421 I SGB III (vgl. zum vorstehenden: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, K § 421e Rdnr. 7; Link in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand März 2005, § 57 Rdnrn. 1f; Marschner in Gemeinschaftskommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, Stand Februar 2005, § 421 I Rdnrn. 3ff; Becker in Praxiskommentar - SGB III, § 421 I Rdnrn. 6f; Becker in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, Seite 533, Rdnrn. 122f; - sämtliche Kommentatoren nehmen als Gesetzeszweck des Existenzgründungszuschusses nach § 421 I SGB III nicht die Sicherung des Lebensunterhalts an -).

24

Der Existenzgründungszuschuss dient daher neben dem o. g. Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit weiterhin der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Der Existenzgründer kann damit die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Rentenversicherungspflicht dieses Personenkreises ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Er wird weiterhin in die Lage versetzt, gegebenenfalls für seine (private) Krankenversicherung zu sorgen und eine zusätzlich private Altersvorsorge aufzubauen.

25

Diesen Zweck dient das ALG II nicht; vielmehr bestimmt § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass das ALG II der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung dient. Zwar sind ALG II-Bezieher rentenversicherungspflichtig, § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI. Die Beiträge trägt der Bund gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es handelt sich damit nicht um eine Leistung nach dem SGB II, sondern um eine Leistung nach einem anderen Sozialgesetzbuch. Entsprechendes gilt für die gesetzliche Krankenversicherung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 251 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)) sowie die soziale Pflegeversicherung, §§ 20 Abs. 1 Nr. 2a, 59 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)).

26

Der (Haupt-) Zweck des Existenzgründungszuschusses liegt schließlich darin, die selbständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der Firma, sicherzustellen. Die Belastungen durch den Betrieb (Anschaffungen und Erhalt der Betriebsmittel) sollen durch den Existenzgründungszuschuss aufgefangen werden. Der Bestreitung des Lebensunterhalts dient das ALG II sowie etwa verbleibende Gewinne aus dem Betrieb.

27

Mithin dient der Existenzgründungszuschuss nach § 421 I SGB III nicht der Sicherung des Lebensunterhalts wie das von den Antragstellern bezogene ALG II, sondern den o. g. anderen Zwecken, nämlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit, der sozialen Sicherung und den Erhalt des neu begründeten Betriebes.

28

Zugunsten der Antragsteller ist weiterhin zu bedenken, dass das SGB II - ebenso wie das SGB III - Leistungen zur Existenzgründung vorhält, und zwar in § 29 SGB II. Danach kann bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist (vgl. dazu Spellbrink, Das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II - oder von den Aporien "moderner" Gesetzgebung, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2005, 231). Das Einstiegsgeld wird gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II als Zuschuss zum ALG II erbracht. Auch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich, dass Leistungen nach dem SGB II - also das Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II - nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Erhielte der Antragsteller zu 2. das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II, würde es bei der Bedarfsberechnung nicht nachteilig berücksichtigt werden. Es wäre daher ein unverständlicher Wertungswiderspruch, wenn die entsprechende Leistung nach § 421 I SGB III als Einkommen berücksichtigt würde." (vgl. in diesem Sinne auch jüngst Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2006, - L 8 AS 477/05 ER -).

29

Diese Ansicht, die auch vom Sozialgericht Köln (Beschluss vom 15. August 2005, - S 24 AS 95/05 ER -) und dem Sozialgericht Leipzig (Beschluss vom 22. August 2005, - S 16 AS 350/05 ER - sowie vom Sozialgericht Lüneburg (Beschluss vom 21. Oktober 2005, - S 30 AS 647/05 ER -) geteilt wird, macht sich auch die erkennende Kammer zu eigen. Dabei ist sich die Kammer dessen bewusst, dass - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - durchaus auch in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, der Existenzgründungszuschuss sei eine zweckidentische Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und mithin auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei (vgl. Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 29. Juni 2005, - L 7 AS 22/05 ER -, Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 20. Juni 2005, - S 1 V 873/05 -, Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 13. September 2005, - S 1 AS 292/05 -, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2005, - L 2 B 44/05 AS ER -). Auch ist der Kammer bekannt, dass das Sozialgericht Berlin zu einer vermittelnden Lösung neigt (Beschluss vom 24. August 2005, - S 37 AS 7101/05 ER -). Indessen meint die Kammer, bei dieser Lage zur Rechtserkenntnis aus praktischen Gründen nicht vom Judikat des zuständigen Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen abweichen zu wollen, zumal der Zweck des Existenzgründungszuschuss - nämlich der Aufbau und der Erhalt des gegründeten Betriebes - durch die Anrechnung auf den Bedarf vereitelt würde (vgl. dazu auch Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 02. Mai 2006, - S 25 AS 455/06 ER).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Das Gericht hat das ihm insoweit zustehende billige Ermessen dahin ausgeübt, die dem Kläger entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich durchgedrungen ist.