Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.03.2006, Az.: S 25 AS 223/06 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 14.03.2006
- Aktenzeichen
- S 25 AS 223/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 44086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0314.S25AS223.06ER.0A
Tenor:
- 1.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens - auf seinen Antrag vom 13. Januar 2006 hin - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - ab dem 01. März 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen.
- 2.
Die Antragsgegnerin wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - ab dem 01. März 2006 die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 300,00 EUR - zu zahlen.
- 3.
Die Antragsgegnerin wird schließlich im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für die Wohnung in der Straße C. fällige Mietkaution in Höhe von 660,00 EUR direkt auf das Sammelkautionskonto der Hausverwaltung Vollbrecht bei der D. zu zahlen.
- 4.
Die Zahlung der Mietkaution wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin vorher eine Abtretungserklärung vorlegt, mit der er den entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter an die Antragsgegnerin abtritt. 5. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der E. geborene Antragsteller beantragte am 13. Januar 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In dem Antrag gab er als Wohnanschrift folgendes an: F ... Dabei handelte es sich um die Wohnung seiner Mutter, G ... Auf dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ist folgende handschriftliche Anmerkung enthalten: "bis 31.01.06 wohnhaft". Die Urheberschaft dieser Anmerkung ist unklar.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 forderte die Antragsgegnerin zur weiteren Bearbeitung des Antrages noch fehlende Unterlagen an, insbesondere einen Nachweis, ob der Antragsteller weiterhin Anspruch auf Kindergeld habe, ferner eine Kopie der letzten Verdienstabrechnung sowie einen Nachweis über den Erhalt der Zahlung und schließlich eine Kopie des aktuellen Kontostandes seiner Girokonten und ferner eine schriftliche Erklärung, warum er umziehen müsse. Aus den Verwaltungsakten lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann der Antragsteller mitgeteilt hat, dass er seine bisherige Wohnung aus welchem Grund verlassen muss. Als Frist für die Einreichung dieser Unterlagen ist dem Antragsteller der 6. Februar 2006 mit einem Hinweis über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung mitgeteilt worden.
Offenbar am 10. Februar 2006 - dies lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen - legte der Antragsteller einen Mietvertrag für Wohnraum bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Übernahme für die Aufwendungen der neuen Unterkunft. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 24,34 qm. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, einer Kochnische mit Herd und Spüle, einem Flur und einem Duschbad. Als Miete weist der Mietvertrag einen Nettomietzins in Höhe von 220,00 EUR, Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 40,00 EUR aus, was einen Gesamtmietzins in Höhe von 300,00 EUR ergibt. Ferner ergibt sich aus dem Mietvertrag, dass mit Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von 660,00 EUR fällig wird.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 lehnte die Antragsgegnerin eine entsprechende Zusicherung zur Übernahme von Mietkosten ab, da weder ein anerkennenswerter Umzugsgrund vorliege noch die neue Unterkunft angemessen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 15. Februar 2006 persönlich bei der Antragsgegnerin zur Niederschrift Widerspruch, den er damit begründete, er habe zur Zeit keine Wohnung und sei obdachlos, von Zeit zur Zeit halte er sich bei einem Bekannten zum Aufwärmen auf, auch sei die Wohnung angemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar werde nunmehr die im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorausgesetzte Erforderlichkeit des Umzuges aufgrund der teilweisen Obdachlosigkeit des Antragstellers anerkannt, jedoch sei die Wohnung unangemessen teuer. Hiergegen hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - noch keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 versagte die Antragsgegnerin schließlich auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gänzlich, da es der Antragsteller bis zu diesem Datum ohne Angaben von Gründen unterlassen habe, die angeforderten Unterlagen beizubringen.
In der Folgezeit erschien der Antragsteller sodann mehrfach persönlich bei der Antragsgegnerin und reichte nach und nach Teile der angeforderten Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um eine Verdienstbescheinigung für September 2005, einen Kontoauszug vom 14. Februar 2006, der einen Kontostand von 0,00 EUR ausweist, eine Kopie eines Antrag des Antragstellers an die Familienkasse vom 15. Februar 2006 und einen entsprechenden Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2006 bezüglich der Nichtgewährung von Kindergeld, adressiert an die Mutter des Antragstellers, Frau H ... Ferner reichte er - nach einem weiteren Aufforderungsschreiben vom 24. Februar 2006 - eine Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 sowie eine Anmeldebestätigung für die Wohnung in der Straße I. vom 28. Februar 2006 ein.
Am 1. März 2006 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Lüneburg vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Er müsse die Wohnung in der F. ab sofort verlassen. Eine neue Wohnung habe er in der Straße J. in Aussicht. Wenn er diese Wohnung nicht umgehend beziehen könne, würde er obdachlos sein. Er habe die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung bei der Antragsgegnerin beantragt, ein Bescheid darüber sei jedoch bislang nicht ergangen. Er könne nicht auf eine Entscheidung warten, denn er werde ja jetzt obdachlos, wenn nicht sofort die Mietkosten von der Antragsgegnerin übernommen würden. Auch habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Er verfüge weder über Einkommen, noch über Vermögen.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
"eine Entscheidung des Gerichts dahin, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die Kosten für eine neu zu beziehende Wohnung zu übernehmen und die Übernahme der Mietkosten zunächst zuzusagen".
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf den am 15. Februar 2006 erlassenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: § 5 WiStGB sanktioniere eine erhöhte Mietzinsvereinbarung als Ordnungswidrigkeit. Eine solche liege hier vor, da die angemessenen Mietkosten pro Quadratmeter Wohnfläche in Winsen (Luhe) in Höhe von 6,72 EUR von dem tatsächlich in dem Mietvertrag des Antragstellers vereinbarten Mietpreis in Höhe von 10,67 EUR je qm erheblich abweichen. Die Antragsgegnerin sei als teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden, sie dürfe aus diesem Grunde Mietverhältnissen, die sanktioniert werden könnten keinen Vorschub leisten (vgl. auch § 302 a StGB). Aus diesem Grunde könne es auch dem Antragsteller zuzumuten sein, zunächst und vorübergehend bei seiner Mutter wohnen zu bleiben, bis sich ein angemessener Wohnraum für ihn finde. Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf die noch bestehende Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem Antragsteller, da dieser das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und über keine abgeschlossenen Berufsausbildung verfüge.
Im Bezug auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Allgemeinen meint die Antragsgegnerin, eine Berechnung der Leistungen könne noch nicht abschließend durchgeführt werden, da es der Antragsteller bislang unterlassen hat erforderliche Unterlagen einzureichen. Um die Anspruchsvoraussetzung bzw. die Höhe der zu bewilligenden Leistungen ermitteln zu können, fehle insbesondere noch ein Nachweis ob er einen Anspruch auf Kindergeld habe, da die Ablehnung vom 21. Februar 2006 erfolgte, da er nicht als ausbildungssuchend gemeldet sei. Schließlich fehle auch noch ein Nachweis, wann dem Antragsteller das Gehalt für November und Dezember 2005 ausbezahlt worden sei.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Gericht entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), dass dieser nicht nur - wie er wörtlich beantragt hat - die Übernahme der Kosten für eine Monatsmiete sowie die Zusage der Übernahme der Mietkosten begehrt. Vielmehr ist das gesamte Vorbringen des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 01. März 2006 unter verständiger Würdigung des Antragsbegehrens nach Auffassung des Gerichts dahin zu verstehen, dass er über seinen wörtlichen Antrag hinaus in erster Linie die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für die zwischenzeitlich bezogene Wohnung in der Straße I. sowie - soweit er die "Zusage" zur Übernahme der Mietkosten verlangt - die Mietkaution gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II für diese Wohnung begehrt.
Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist zulässig und auch begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell - rechtlichen Anspruch auf die Leistungen, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 27 und 29 m. w. N.): Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet so ist der Antrag auf einstweiliger Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BVR 569/05 -).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sowohl hinsichtlich der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt (1.) als auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (2.) sowie der sonstigen Mietkosten (3.) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1. Der Antragsteller hat zunächst einen Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 20 SGB II glaubhaft gemacht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (sogenannte erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Die Voraussetzungen der Ziff. 1., 2. und 4 erfüllt der Antragsteller zweifellos, streitig ist demgegenüber, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt weder durch die Aufnahme zumutbarer Arbeit noch aus einem Einkommen sichern. Er erhält die Hilfe auch nicht von anderen.
Soweit die Antragsgegnerin die Bewilligung der Leistungen von einem Nachweis, abhängig macht, wann dem Antragsteller das Gehalt aus Dezember 2005 zugeflossen ist, ist dies jedenfalls für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum ab dem 1. März 2006 nicht nachvollziehbar, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein dürfte, dass die Zahlung eines Gehaltes für Dezember 2005 spätestens im Laufe des Folgemonats, mithin im Laufe des Monates Januar 2006, erfolgt sein und mangels anderer Einnahmen des Antragstellers auch zwischenzeitlich verbraucht worden sein dürfte, so dass zumindest für den Zeitraum ab Februar 2006 die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Dies wird im Übrigen auch durch den auch der Antragsgegnerin vorliegenden Kontoauszug bestätigt, der einen Kontostand von 0,00 EUR ausweist. Vor diesem Hintergrund kann die Antragsgegnerin nicht allen Ernstes davon ausgehen, dass der Antragsteller noch über Einnahmen verfügt, die auf einer Tätigkeit im Dezember 2005 beruht. Insoweit hat der Antragsteller auch unwidersprochen vorgetragen, dass er von anderer Seite keine Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes erhält und auch über Vermögen, dass er einsetzen könnte, nicht verfügt.
Auch soweit die Antragsgegnerin die Zahlung von Leistungen der Frage der Zahlung von Kindergeld abhängig macht, ist dies ebenso wenig nachvollziehbar. Zwar sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II als Einkommen Einnahmen in Geld bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Weiter ist der Antragsgegnerin auch zuzugeben, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfsbedürftigkeit auszuschöpfen haben. Jedoch übersieht die Antragsgegnerin, dass in § 9 Abs. 1 SGB II die Hilfebedürftigkeit grundsätzlich nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Hilfebedürftige die - ggf. nach Einsatz eigener Kräfte und Mitteln noch verbleibende - erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Mit dem Abstellen auf den "Erhalt" der Hilfe Anderer unterstreicht § 9 Abs. 1 SGB II im Einklang mit den früheren Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, dass einerseits alle berücksichtigungsfähigen Mittel anzurechnen sind, also auch solche, zu deren Erbringung ein Hilfeleistender rechtlich nicht verpflichtet ist, andererseits aber auch nur diejenigen, die wirklich zugegangen sind, also sogenannte bereite gegenwärtige Mittel, die vom Bedachten verwendet werden können, um seine Unterhaltsbedürfnisse zu befriedigen (Brühl in LPK, Rdnr. 16 zu § 9). Bislang erhält der Antragsteller - dies ist zwischen den Beteiligten auch völlig unstreitig - tatsächlich kein Kindergeld. Diese Leistung kann daher von vornherein nicht als Einkommen angesetzt werden, so dass sich die Verneinung der Hilfebedürftigkeit vor diesem Hintergrund ohnehin als rechtswidrig darstellt. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts darüber hinaus auch aus Folgendem: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Da der Antragsteller, der am K. geboren worden ist, volljährig ist, findet die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem Wortlaut nach auf ihn ohnehin keine Anwendung. Insoweit ergibt sich nämlich - quasi im Umkehrschluss - für volljährige Kinder, dass das Kindergeld für diese grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten zuzuordnen ist (vgl. hierzu Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2005, - Aktenzeichen: S 23 AS 366/05 ER -; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24. Februar 2005, - Aktenzeichen: S 25 AS 6/05 ER -; Brühl in: Münder- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 11, Rdnr. 20). Daher ist die Ablehnung des vom Antragsteller selbst gestellten Antrages auf Gewährung von Kindergeld vom 15. Februar 2006 auch zu Recht gegenüber der Mutter des Antragstellers als Kindergeldberechtigter erfolgt. Der Frage, ob hier ausnahmsweise die Anrechnung als Einkommen des Kindergeldberechtigten nicht vorzunehmen ist, weil der Kindergeldberechtigte das Kindergeld an das Kind weitergibt, so dass das volljährige Kind tatsächlich darüber verfügen kann, muss hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung mangels Anhaltspunkten, dass dies beabsichtigt sei, nicht nachgegangen werden; die Antragsgegnerin hat hierfür auch nichts vorgetragen.
Danach steht fest, dass der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne der entsprechenden Vorschriften des SGB II ist. Da auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft dargetan.
Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, besteht zugleich ein Anordnungsgrund. Da der Antragsteller weder über Einkommen, noch über Vermögen verfügt, ist ihm bei der Dauer des Verfahrens nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Allerdings erkennt das Gericht in Fällen der vorliegenden Art einen Anordnungsgrund regelmäßig nicht für die Vergangenheit an, weil sich die aktuelle Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag, erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht dokumentiert (vgl. dazu Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2006 - L 7 AS 1/05 ER). Dies ist hier der 01. März 2006. Daher waren dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - begrenzt durch den rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens - zuzusprechen. Die Antragsgegnerin wird bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen haben, dass eine Anrechnung von Kindergeld nicht zu erfolgen hat und ferner, dass dem Antragsteller möglicherweise sogar ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II zusteht.
2. Soweit der Antragsteller auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (a)) sowie die Übernahme von Mietkosten (b)) begehrt, kann er auch damit durchdringen.
a) Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Der Antragsteller hat vor dem Umzug in die Wohnung keine Zusicherung des kommunalen Trägers im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt, dass sie diesem nicht zustimmen könne. Daraus folgt, dass sich der Antragsteller nicht auf den befristeten Bestandschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berufen kann (vgl. dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. November 2005 - L 7 AS 252/05 ER). Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 300,00 EUR können damit nur übernommen werden, wenn sie angemessen sind.
Dies ist nach Überzeugung des Gerichts und nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hier der Fall. Für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten kommt es auf die Besonderheit des Einzelfalls, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse an. Maßgeblich ist der zu entrichtende Mietzins. Dabei werden auf dem Wohnungsmarkt die Unterkunftskosten insbesondere durch die Wohnungsgröße und das jeweilige örtliche Mietniveau bestimmt und dort ist jeweils auf den unteren Bereich der marktüblich Wohnungsmiete für nach Größe und Wohnstandard zu berücksichtigende Wohnungen abzustellen. Die angemessene Wohnfläche wurde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 ff) nach den Durchführungsverordnungen der Länder zum Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz, jetzt: Wohnraumförderungsgesetz) bestimmt. In Niedersachsen ist nach Nr. 11.2 der Wohnraumförderungsbestimmung (Runderlass des Sozialministeriums vom 27.06.2003 - Nds. MBl. S. 580) für Alleinstehende eine Wohnfläche mit einer Gesamtfläche bis zu 50 qm als angemessen anzusehen.
Hier folgt die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft des Antragstellers allerdings bereits aus dem von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Beurteilungsrichtlinien, dass für einen Haushalt mit einer Person eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm Wohnfläche und ein Mietzins in Höhe von 336,- EUR angemessen seien. Angesichts der Tatsache, dass aus dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag ersichtlich ist, dass die Wohnung eine Wohnungsgröße von 24,24 qm aufweist, was nur etwa 48 % der noch für angemessen gehaltenen Wohnfläche ausmacht, ferner auch die Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR und die Kosten für die Heizung in Höhe von 40,00 EUR nach Ansicht des Gerichts angemessen sind, liegen die Unterkunftskosten des Antragstellers bei weitem unterhalb der Grenze, die von der Antragsgegnerin selbst als angemessen anerkannt wird. Das Gericht vermag sich - insbesondere nicht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht der Auffassung anzuschließen, dass dadurch einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 WiStGB Vorschub geleistet wird.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2006 darauf abstellt, dass es dem Antragsteller zuzumuten sein dürfte, zunächst und vorübergehend bei seiner Mutter wohnen zu bleiben, setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006, in dem ausdrücklich anerkannt wird, dass der Umzug im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erforderlich sei. Das Gericht weist darüber hinaus noch auf folgendes hin: Volljährige Kinder, wie der Antragsteller, können nach Auffassung des Gerichts aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert werden, eine eigene Wohnung zu beziehen. Es sind auch keine rechtlichen Ansatzpunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, in die Wohnung seiner Mutter zurückzukehren. Da der Auszug des Antragstellers von seiner Mutter offenbar nicht nur gebilligt, sondern aktiv gefördert wurde, hat sie von dem ihr nach § 1612 Abs. 2 BGB zustehenden Bestimmungsrecht, ihrem volljährigen Sohn keinen Naturalunterhalt (Kost und Logis im elterlichen Haus) mehr zu gewähren, Gebrauch gemacht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2002, info also 2002, S. 130f. und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. September 2005, - L 7 AS 542/05 ER -). Eine solche Bestimmung ist für die Antragsgegnerin solange verbindlich, wie sie nicht durch das Vormundschaftsgericht abgeändert wurde und erscheint zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen, von seiner Mutter unabhängigen Lebensführung sogar erforderlich.
Insoweit kam es - wie ausgeführt - für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch darauf an, ob die Wohnung angemessen ist.
b) Soweit der Antragsteller die Zusage zur Übernahme von Mietkosten begehrt hat, war dieser Antrag unter verständiger Würdigung des Antragsbegehrens - wie bereits dargelegt - nach Auffassung des Gerichts dahin auszulegen, dass ihm insbesondere auch daran gelegen ist, die Mietkaution in Höhe von 660,00 EUR zu erhalten.
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Einholung der Zusicherung ist indes keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten, ebenso wie für die Übernahme der Mietkaution (vgl. hierzu Berlit in: Lehr- und Praxiskommentar - SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 52, 53; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2006 - L 7 AS 472/05 ER -). Da die Antragsgegnerin die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne der §§ 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II wie ausgeführt, bereits anerkannt hat, ferner - auch und gerade vor dem Hintergrund der teilweisen Obdachlosigkeit des Antragstellers - nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller mit der entsprechenden Zusicherung eine andere Wohnung in einem angemessenen Zeitraum hätte finden können und schließlich die bezogene Wohnung nach Auffassung des Gerichts ohnehin angemessen ist, war es nach Auffassung des Gerichts konsequent und geboten, dem Antragsteller auch die Gewährung der Mietkaution zuzusprechen. Vor dem Hintergrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Folgenabwägung war die Leistung der Mietkaution von der vorherigen Abgabe einer Abtretungserklärung zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches zugunsten der Antragsgegnerin abhängig zu machen.
Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der Mietkosten glaubhaft gemacht hat, besteht zugleich ein Anordnungsgrund. Da der Antragsteller (wenn auch erst durch diesen Beschluss) nur Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die sich an dem Existenzminimum orientieren, ist ihm bei der hier streitigen Größenordnung und der Dauer des Verfahrens nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn auch bei einer späteren Nachzahlung - ein erfolgreich verlaufendes Hauptsacheverfahren unterstellt - wäre gleichwohl die Gefahr gegeben, dass er wegen etwaiger unvollständiger Mietzahlungen mit einem Räumungsprozess überzogen würde.
Aus den oben angestellten Erwägungen waren die laufenden Leistungen hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung auf den Zeitpunkt bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - begrenzt durch den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines etwaigen Hauptsacheverfahrens - zu beschränken, wobei zu berücksichtigen war, dass das Mietverhältnis und damit die Mietzinstahlungsverpflichtung ohnehin erst am 01. März 2006 begonnen hat.
Nach alledem war dem Begehren des Antragstellers vollumfänglich stattzugeben.
Das Gericht weist den Antragsteller schließlich noch darauf hin, dass der hier gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 01. März 2006 die gegen den Bescheid vom 10. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2006 zu erhebene Klage nicht ersetzen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend, wobei zu berücksichtigen war, dass der Antragsteller vollumfänglich obsiegt hat.