Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.04.2006, Az.: S 25 AS 235/06 ER
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 18.04.2006
- Aktenzeichen
- S 25 AS 235/06 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 44089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2006:0418.S25AS235.06ER.0A
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren ab dem 02. März 2006 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - längstens jedoch für den Zeitraum von sechs Monaten - vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Berücksichtigung der Einkommen von Herrn G. und Frau H. zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Ansprüche der Antragsteller nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Die 1992 bzw. 1994 geborenen Antragsteller leben gemeinsam mit ihrer Mutter, Frau I., und deren Ehemann, Herrn J., der nicht der leibliche Vater der Antragsteller ist, in einem Haushalt. Die Antragsteller erhielten bis zum 31. Oktober 2005 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem diese Leistungen mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 unter Verweis auf einen vorrangigen Anspruch auf Sozialgeld bzw. Kinderzuschlag eingestellt worden ist, beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. November 2005 bzw. dem von der Antragsgegnerin verwendeten Antragsformular, in dem als Tag der Antragstellung der 5. Dezember 2005 eingetragen ist, entsprechende Leistungen nach dem SGB II. Ein entsprechender Ablehnungsbescheid findet sich in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin jedoch nicht.
Die Mutter der Antragsteller erzielt nach den Berechnungen der Antragsgegnerin ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 320,11 EUR, ihr Ehemann erhielt ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Verdienstabrechnungen durchschnittlich monatlich etwa 1.960,00 EUR (netto). Als Unterkunftskosten wird nach den Berechnungen der Antragsgegnerin je Person durchschnittlich ein Betrag in Höhe von 211,06 EUR berücksichtigt.
Die Antragsteller haben am 2. März 2006 beim Sozialgericht K.einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, das Landessozialgericht L.habe im Beschluss vom 12. Mai 2005 (Aktenzeichen: L 8 AS 51/05 ER) entschieden, dass eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des nicht leiblichen Elternteils zur Existenzsicherung der Kinder seiner Lebenspartnerin im SGB II nicht ersichtlich sei. Zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit der Kinder sei ausschließlich auf die Regelung im § 9 SGB II zurückzugreifen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien zunächst bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II seien bei minderjährigen und verheirateten Kindern, die mit ihren Eltern und einem Elternteil einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und meint mit "ihren Eltern oder einen Elternteil" nur das Einkommen der leiblichen Eltern. Im Übrigen verbiete sich die Anrechnung des Einkommens der Mutter der Antragsteller weil die Mutter in Höhe ihres eigenen Einkommens ihren eigenen Bedarf teilweise decke und im Übrigen dieser Bedarf durch das Einkommen des Ehemannes gedeckt werde. Das was der Ehemann dann als Einkommensüberhang inne hat, dürfe nicht quasi fiktiv auf die Antragsteller angerechnet werden.
Im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. März 2006 Leistungen für die Antragsteller für den Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 291,51 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30 Juni 2006 in Höhe von 323,92 EUR bewilligt. Dabei berücksichtigte sie für den erstgenannten Zeitraum einen Gesamtbedarf der Antragsteller in Höhe von 918,91 EUR und ein Gesamteinkommen in Höhe von 627,40 EUR sowie für den zweitgenannten Zeitraum einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.021,03 EUR und ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von 697,11 EUR, wobei das Einkommen der Mutter der Antragsteller auf deren Bedarf Anrechnung fand.
Die Antragsteller beantragen nunmehr nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters G.und unter Berücksichtigung anteiliger Unterkunftskosten und ihrer eigenen Einkünfte zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Berechnung sei entsprechend dem Bescheid vom 14. März 2006 korrekt. Herr G.habe ein Netto-Einkommen von mindestens 2.011,- EUR. Damit kann er den Bedarf von sich und seiner Frau vollständig decken. Es verbleibe sogar ein deutlicher Einkommensüberhang. Daher sei Frau H.durch dieses Einkommen nicht mehr hilfebedürftig. Sie sei gegenüber ihren Kindern jedoch unterhaltspflichtig, so dass ihr Einkommen für den Unterhalt vollständig einzusetzen sei, soweit sie dieses Einkommen nicht zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes benötigt. Da dieser vollständig durch ihren Ehemann gedeckt sei, ist dieses als Einkommen der Kinder anzusehen. Daher sei das Einkommen der Frau H.als solches der Kinder anzusehen, eine Berücksichtigung von Abzügen sei daher nicht mehr möglich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte sowie die die Antragsteller betreffende Leistungsakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell - rechtlichen Anspruch auf die Leistungen, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 27 und 29 m. w. N.): Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet so ist der Antrag auf einstweiliger Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BVR 569/05 -).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller haben Anspruch auf Sozialgeld und anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil sie, wie § 28 SGB II voraussetzt, als nichterwerbsfähige Angehörige mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat (§ 21 SGB XII). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören unter anderem die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder dieser Personen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 a, Nr. 4 SGB II). Demnach bilden die Antragsteller, ihre Mutter und deren Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. In dieser Bedarfsgemeinschaft leben die Antragsteller als nicht erwerbsfähige Angehörige mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen, denn ihre Mutter ist hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nämlich, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann (§ 9 SGB II). Dies trifft auf die Mutter der Antragsteller zu. Sie ist nämlich nicht in der Lage, ihren Bedarf in Höhe von 201,95 EUR (311,00 EUR Regelleistung, § 20 Abs. 3 SGB II; anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe: 211,06 EUR, § 22 Abs. 1 SGB II; abzgl. des von der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und des Freibetrages für Erwerbstätige zutreffend errechneten Eigeneinkommens in Höhe von 320,11 EUR; Gesamtbedarf demnach 201,95 EUR) und den Gesamtbedarf der Antragsteller in Höhe von insgesamt 528,12 EUR (Sozialgeld jeweils in Höhe von 207,00 EUR, anteilige Unterkunftskosten in Höhe von jeweils 211,06 EUR; abzgl. Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 EUR; Gesamtbedarf: 528,12 EUR) aus eigenen Mitteln zu sichern.
Unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und des bei den Antragsstellern zu berücksichtigenden Kindergeldes bleiben sowohl bei den Antragstellern selbst als auch bei ihrer Mutter die oben errechneten Bedarfsanteile ungedeckt.
Hinsichtlich der Mutter greift - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - allerdings § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein, wonach bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der noch offene Bedarf der Mutter der Antragsteller in Höhe von 201,95 EUR durch das Einkommen ihres Ehemannes vollständig gedeckt ist.
Die Mutter der Antragsteller ist - für sich genommen - allerdings nicht in der Lage, den Lebensunterhalt der Antragsteller - für sich genommen - ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern und ist deshalb hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), woraus sich nach Überzeugung des Gerichts der Anspruch der Antragsteller auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 SGB II ableitet. Sie selbst verdient nämlich nicht genug, um auch noch den offenen Bedarf der Antragsteller in Höhe von insgesamt 528,12 EUR zu decken. Das Einkommens des Stiefvaters ist insoweit jedoch nicht heranzuziehen (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 12. Mai 2005 - L 8 AS 51/05 ER - sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2005, - L 19 B 31/05 AS ER -). Insbesondere ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht einschlägig, wonach bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern und mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Stiefvater der Antragsteller ist aber kein Elternteil (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen, a. a. O.; ferner Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Die Nichtberücksichtigung auch des Einkommens der Mutter bei der Bedarfsberechnung der Antragsteller beruht nach Überzeugung des Gerichts letztlich darauf, dass anderenfalls der Stiefvater der Antragsteller quasi mittelbar doch für die Antragsteller aufkommen müsste, denn die Mutter der Antragsteller kann ihren eigenen Bedarf nur deshalb vollständig decken, weil ihr Ehemann über Einkommen verfügt, das zur Bedarfsdeckung der Mutter der Antragsteller einzusetzen ist. Würde man dies anders sehen, also das Einkommen der Mutter - so wie es die Antragsgegnerin meint - auf den Bedarf der Kinder anrechnen, würde die eindeutige gesetzliche Regelung, wonach der Stiefvater gerade für die Kinder nicht aufkommen muss, letztlich umgangen. Daher ist es nach Überzeugung des Gerichts nur konsequent, wenn neben dem nicht zu berücksichtigenden Einkommen des Stiefvaters auch das Einkommen der Mutter bei der Bedarfsberechnung der Kinder unberücksichtigt bleibt.
Schließlich kommt auch eine Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters über § 9 Abs. 5 SGB II - wie die Antragsteller zu Recht einwenden - nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Nach dem Vorbringen der Antragsteller - insbesondere unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung der Mutter der Antragsteller - kann eine Unterstützung der Antragsteller durch ihren Stiefvater jedoch gerade nicht erwartet werden. Jedenfalls lässt sich dies im Rahmen des nur einer summarischen Prüfung zugänglichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Aktenmaterial nicht feststellen.
Der demnach verbleibende ungedeckte Bedarf in Höhe von 528,12 EUR steht den Antragstellern aufgrund der oben angestellten Berechnung als Leistung zu. Leistungsbeginn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen insoweit der Tag des Eingangs des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht am 2. März 2006.
Soweit die Antragsteller danach einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, liegt auch ein Anordnungsgrund vor, denn bei Leistungen, die sich um das Existenzminimum ranken, ist die Dringlichkeit und Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes evident.
Hinsichtlich der Befristung der einstweiligen Anordnung auf einen Zeitraum von sechs Monaten orientiert sich das Gericht an der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sowie der Tatsache, dass der Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin erst im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erging.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG, wobei das Gericht das ihm insoweit obliegende billige Ermessen vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren vollumfänglich obsiegt haben, dahin ausgeübt hat, dass der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen waren.