Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.07.2021, Az.: 3 A 191/18
Alternativberechnung; Angemessenheit; Aufwandsspaltungsbeschluss; Erneuerung; Grünstreifen; Hindernis; Hinterliegergrundstück; öffentliche Einrichtung; Samtgemeinde; Straßenausbaubeitrag; Verbesserung; Vorausleistung; Vorausleistungen; Vorausleistungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.07.2021
- Aktenzeichen
- 3 A 191/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs 1 S 1 KAG ND
- § 6 Abs 2 KAG ND
- § 6 Abs 6 KAG ND
- § 6 Abs 7 S 1 KAG ND
- § 98 Abs 5 S 1 KomVerfG ND
- § 47 Nr 1 StrG ND
- § 48 StrG ND
- § 6 Abs 2 StrG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Kombination von Vorausleistungserhebung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG und Aufwandsspaltung im Sinne des § 6 Abs. 2 NKAG ist im Straßenausbaubeitragsrecht rechtlich zulässig.
2. Aus einer unzutreffenden Bestimmung der öffentlichen Einrichtung folgt zwar in der Regel, dass die Kosten des Ausbaus sowie das Abrechnungsgebiet und damit auch die Beitragshöhe nicht korrekt ermittelt wurden. Dies führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids, sondern ist vielmehr bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorausleistungshöhe zu berücksichtigen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.421,36 EUR für die Straßenausbaumaßnahme „G.“ in der Gemeinde A-Stadt, einer Mitgliedsgemeinde der Beklagten.
Die Kläger sind alleinige (Mit-)Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „A-Straße“ in A-Stadt. Das Grundstück liegt in Ecklage an den Straßen H. und G. und besteht aus dem größeren Flurstück I. und dem schmalen Flurstück J., jeweils Flur K. der Gemarkung A-Stadt. Aufgrund der Ecklage grenzt das klägerische Grundstück an der nordöstlichen Grundstückseite an die Straße H.. Im Südosten und damit in Richtung der Straße G. verläuft über die gesamte Grundstücksgrenze eine etwa 30 m lange Böschung. Diese Böschung besteht aus einer mit Gittersteinen befestigten Rasenfläche, welche teilweise mit Sträuchern und Gräsern wild bewachsen ist. Durch die Böschung wird der Höhenunterschied zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Gehweg der Straße G. ausgeglichen. Während die Höhendifferenz Böschung/Bordstein G. vor Beginn des Kurvenbereichs zur Straße H. bei einem Abstand von 1,50 und einer Steigung von 47 % 77 cm beträgt, flacht die Böschung im Kurvenbereich ab. Hier beträgt die Höhendifferenz Böschung/Bordstein 53 cm. Die Neigung beläuft sich hier auf 25 %. Auf der Böschung befindet sich parallel zur Straße G. ein Holzzaun. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt über die Straße H.. Das Grundstück hat eine Gesamtgröße von 1.067,00 m2 und ist mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut.
Parallel zur Grenze des klägereigenen Grundstücks im Südosten liegt das 20 m2 große Flurstück L., Flur K., Gemarkung A-Stadt - im Folgenden: Flurstück L. -.
Die Straße mit der Bezeichnung G. beginnt als Abzweigung von der M.. Die M. knickt von Norden kommend nach der Einmündung der Straße G. in südwestliche Richtung ab. Die Fahrbahn der M. besteht aus großflächigen hellgrauen Betonplatten.
Auf der östlichen Seite der M. befindet sich beginnend auf der Höhe des Grundstücks mit der postalischen Anschrift M. N. ein hellgrau gepflasterter Gehweg mit Hochbord, der in diesem Bereich zunächst abgesenkt ist, dann um den Kurvenbereich herum in die Straße G. führt und sich dort auf der nördlichen Straßenseite fortsetzt. Zwischen dem Gehweg und den Wohnhäusern befindet sich ein Grünstreifen in einer Breite von etwa 4 m. Zwischen diesem Gehweg, beginnend in der Höhe der M. N., und den Betonplatten der M. verläuft ein etwa 1 m breiter asphaltierter Streifen. Dieser geht im Einmündungsbereich M. /G. in die durchweg asphaltierte Fahrbahn der Straße G. über und setzt sich – erneut als etwa 1 m breiter Streifen – wenige Meter nach dem Einmündungsbereich auf der südöstlichen Fahrbahnseite der M. fort.
Auf der südlichen Seite des Einmündungsbereichs, vor dem Grundstück mit der postalischen Anschrift M. O., befindet sich eine mit Naturstein gepflasterte Fläche. Dieser Bereich ragt deutlich in den Einmündungsbereich M. /G. hinein, so dass die Einmündung der Straße G. in die M. annähernd rechtwinklig ausgestaltet ist. Die Aufpflasterung muss von Verkehrsteilnehmern, die aus der M. aus Richtung Süd-West kommen, umfahren werden, um in die Straße G. abbiegen zu können. In nordöstlicher Richtung hinter der Abbiegung in die Straße G. geht die aufgepflasterte Fläche in die mit grauem Rechteckpflaster befestigte Ein- und Ausfahrt zum Grundstück M. O. über.
Die Straße mit der Bezeichnung G. hat anschließend zunächst einen geradlinigen Verlauf in nordöstliche Richtung. Auf der nördlichen Seite der Fahrbahn befindet sich ein hellgrau gepflasterter, reiner Gehweg (Rechteck-Pflaster), der durch Hochbord von der Fahrbahn abgesetzt ist. Entlang der asphaltierten Fahrbahn befindet sich sowohl auf der nördlichen als auch auf der südlichen Fahrbahnseite auf gesamter Länge eine gepflasterte Straßenrinne. Auf der südlichen Straßenseite befindet sich, ebenfalls gestützt durch ein Hochbord, eine Grünfläche, die lediglich in Höhe der jeweiligen Grundstückszufahrten durch grau gepflasterte Abschnitte unterbrochen wird.
Nach etwa 85 m der beschriebenen Strecke mündet die Straße H. aus Nordwesten kommend nahezu rechtwinklig in die Straße G.. Die Fahrbahndecke der Straße H. besteht durchgängig aus hellgrauen Verbundsteinen. Die hellgraue Pflasterung reicht bis in den Einmündungsbereich hinein und schließt auf der Höhe des Gehwegs der Straße G. mit einer grau gepflasterten Straßenrinne parallel zu dessen asphaltierter Fahrbahn ab. Die Straßenrinne am Ende der Fahrbahn der Straße H. schließt somit optisch – mit leichtem Versatz – die Lücke zwischen den beiden Abschnitten der Straßenrinne seitlich des Gehwegs der Straße G. vor und nach dem Einmündungsbereich.
Nach insgesamt circa 150 m, gemessen von der M. aus, endet der gerade Verlauf der Straße G.. Die Straße knickt nahezu rechtwinklig ab und setzt sich, weiterhin mit der Bezeichnung G., nach Südosten in Richtung Außenbereich fort - im Folgenden: G. II -. Nach dem Abknicken weist dieser südöstliche Teil, also „G. II“, im Unterschied zu dem bisherigen Straßenverlauf der Straße G. keine Steigung mehr auf.
Auf nahezu gleicher Höhe mit dem Abknicken mündet aus Richtung Norden bzw. Nordosten der P. in die Straßen G. /G. II ein. Diese Strecke hat eine etwas deutlichere Steigung. Der Gehweg auf der nördlichen Fahrbahnseite der Straße G. setzt sich um die Kurve in den P. ohne Unterbrechung fort. Auf der Straße G. hat dieser Gehweg in der Höhe des Gebäudes P. Q., also vor Beginn der Biegung in den P., eine Breite von 1,85 m mit Bordsteig. Im Bereich der Einbiegung in den P. beträgt die Breite 2,25 m.
Auf der gegenüber liegenden Straßenseite, das heißt auf der östlichen Seite des P. s, befindet sich ebenfalls ein grau gepflasterter Gehweg. Im Bereich des Zusammentreffens des P. s mit den Straßen G. /G. II wird dieser Gehweg zunächst breiter und verjüngt sich wieder. Am Beginn der Zufahrt zum Grundstück P. R. beträgt die Breite des Gehwegs 1,90 m inklusive abgesenktem Bordsteig. Zwischen dem Grundstück P. R. (Flurstück S., Flur K.) und dem südöstlich hiervon gelegenen Grundstück G. K. (Flurstück T., Flur K.) verläuft ein Fußweg zu den hinter der Wohnbebauung entlang der Ostseite des P. s und der Straße G. II liegenden Sportplätzen. Am Beginn dieses Fußwegs ist der Gehweg inklusive Hochbord 3,56 m breit. An der Zufahrt des Grundstücks G. K. beträgt die Gehwegbreite 4,20 m inklusive Tiefbord. Der Gehweg endet in Höhe des Endes der Zufahrt zum Grundstück G. K., hier beträgt die Breite 3,80 m inklusive Hochbord. Hieran schließt sich auf der östlichen Seite der Straße G. II ein Grünstreifen entlang der Fahrbahn etwa in Breite des Gehwegs an.
Die auf der südlichen Fahrbahnseite der Straße G. befindliche gepflasterte Straßenrinne sowie der mit Hochbord abgesetzte Grünstreifen setzen sich im Bereich der Straße G. II auf der westlichen Fahrbahnseite fort. Circa 19 m südöstlich der Einfahrt zum Grundstück G. K. verengt sich die Fahrbahnbreite der Straße G. II beidseitig. Die Verengung der Fahrbahn wird durch drei mit Lichtreflektoren versehene Holzpfosten (Poller) seitlich der Fahrbahn optisch hervorgehoben. Vor dem vom Kreuzungsbereich aus betrachtet ersten Poller beträgt die Fahrbahnbreite der Straße G. II einschließlich zweier Straßenrinnen 5,86 m. Die Fahrbahnbreite verengt sich anschließend auf 3,38 m und setzt sich dann mit 3,10 m fort. Auf beiden Fahrbahnseiten der Straße G. II befindet sich im weiteren Verlauf ein Grünstreifen ohne Gehweg, eine Straßenbeleuchtung ist vorhanden. Die Straße verläuft geradlinig weiter, wobei die beiderseitige Bebauung etwa 150 m nach dem Kreuzungsbereich G. /P. /G. II endet.
Die Grundstücke nördlich der Straße G. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde A-Stadt Nr. R. „P.“.
Die Straße mit der Bezeichnung G. war bereits in den 1960er Jahren mithilfe eines Straßenbestandsverzeichnisses erfasst und 1975 als „neugebaute Straße“ mit Wirkung zum 1. November 1974 gewidmet worden.
Die Planungen für den Ausbau der Straßen G., H. und P. sowie einer weiteren Straße begannen im Jahr 2008. Zum damaligen Zeitpunkt wurde mit entsprechenden straßenbaulichen Maßnahmen ab dem Jahr 2009 gerechnet. Die Planungen dauerten jedoch mehrere Jahre an.
In einer Sitzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde A-Stadt im Mai 2015 stellte das Ingenieurbüro U. GmbH zwei unterschiedliche Ausbaupläne für die Straßen G., H. und P. vor. Das Ingenieurbüro wies darauf hin, dass eine Sanierung der Schmutzwasserkanäle angesichts ihres zumutbaren Zustands nicht von der Planung umfasst sei. Eine Begutachtung im Jahr 2008 sowie eine erst kürzlich vorgenommene Spülung und Überprüfung des Regenwasserkanals hätten hingegen gezeigt, dass dieser abgängig und sanierungsbedürftig sei.
Noch vor dem Beginn der Ausbaumaßnahmen wurden im Jahr 2016 durch das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung (LGLN) auf Initiative der Gemeinde A-Stadt bei einigen Straßen die Flurstücke verschmolzen und gleichzeitig wieder zerlegt. Die Veränderungen führten unter anderem dazu, dass der Fußweg zu den Sportplatzflächen seither nicht mehr an das alte Flurstück V. auf der Höhe des Flurstücks W., jeweils Flur K., Gemarkung A-Stadt, angrenzt, sondern an das neue Flurstück X. (P.).
Im Laufe des Jahres 2017 begannen schließlich die Baumaßnahmen durch die Gemeinde A-Stadt in der Straße G..
Vor den Ausbauarbeiten wies die asphaltierte Fahrbahn auf der gesamten Länge zahlreiche Risse und Ausbrüche auf. Auf der nördlichen Seite befand sich ein durch Hochbord abgetrennter Gehweg. Bei diesem Gehweg war die über Jahrzehnte vorhandene Asphaltdecke circa 15 Jahre vor den streitgegenständlichen Ausbauarbeiten durch eine Pflasterdecke ersetzt worden, wobei weder die bisherige einfache Tragschicht aus Sand noch die Hochborde ausgetauscht worden waren. Straßenbeleuchtung, Grünflächen und Regenwasserkanäle waren ebenfalls vorhanden gewesen.
Im Zuge der Baumaßnahmen wurden die Fahrbahn, der Gehweg auf der nördlichen Fahrbahnseite und der Regenwasserkanal ausgebaut. Die Fahrbahn wurde in Asphaltbauweise erneuert. Für die Befestigung des Gehweges wurden eine neue Rechteckpflasterung gewählt. Der Gehweg wurde von ca. 1,20 m bis 1,40 m auf 1,80 m verbreitert. Beschädigungen der Grünfläche auf der südlichen Fahrbahnseite infolge der Lagerung von Boden und Baumaterial während der Ausbaumaßnahme wurden ebenfalls behoben. Insgesamt betraf der Ausbau die Strecke von der Abzweigung G. /M. bis zum Aufeinandertreffen der Straßen G. und P. im Nordosten. Der Ausbau reichte im Bereich des Aufeinandertreffens der Straßen G. /P. bis zum Flurstück Y. (P.), das heißt bis zum Fußweg zu den Sportplätzen. In Richtung G. II reichte der Ausbau bis zum südlichen Ende des Grundstückes mit der postalischen Anschrift G. K., A-Stadt (Flurstück T.). Im Bereich des Zusammentreffens der Straßen G. /P. /G. II wurde der auf der östlichen Seite verlaufende Gehweg in den Kreuzungsbereich vorspringend wie beschrieben verbreitert. Die vorhandene Straßenbeleuchtung wurde nicht verändert.
Nach Beginn, aber noch vor der Beendigung der Baumaßnahmen beschloss der Verwaltungsausschuss der Gemeinde A-Stadt in seiner Sitzung vom 16. August 2017 nachträglich die Durchführung der Baumaßnahmen „G., P. & H.“ nach den Ausbauplänen des Ingenieurbüros U.. In dieser Sitzung beschloss der Verwaltungsausschuss ferner, dass die Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen künftig gestreckt auf zwei Jahre mit Hilfe von zwei Vorausleistungsbescheiden und einer Endabrechnung erfolgen sollte.
Während der Baumaßnahmen im Sommer 2018 in der Straße H. waren die Kläger gehindert, ihr Grundstück über diese Straße zu verlassen. Sie nutzten daher übergangsweise fußläufig die Böschung in der Nähe des Zauns, um auf die Straße G. zu gelangen.
Vor Beendigung der Baumaßnahmen fasste der Rat der Gemeinde A-Stadt in seiner Sitzung am 27. Juni 2018 einen Aufwandspaltungsbeschluss für den Ausbau „G.“ bezüglich der „Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Parkflächen, Begleitgrün, Regenwasserkanal sowie den Grunderwerb und die Freilegung“.
Mit Schreiben vom 4. April 2018 gab die Beklagte den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Vorausleistungsbescheid mit Fristsetzung bis zum 6. Mai 2018. Mit Schreiben der Beklagten vom 9. August 2018 an die Kläger erklärte die Beklagte, dass sich die Gemeinde A-Stadt erforderlichenfalls verpflichten wird, die fußläufige Erreichbarkeit zu gewährleisten und Trittsteine in die Böschung einbauen zu lassen.
In seiner Sitzung vom 20. August 2018 beschloss der Rat der Gemeinde A-Stadt, ein Grundstück (Flurstück L., Flur K., lfd. Nr. Z.), dessen genaue Lage vor dem klägerischen Grundstück im Bereich Fahrbahn/Gehweg/Böschung streitig ist, zu erwerben. In der Sitzung am 26. September 2018 beschloss der Rat weiter, dieses Grundstück für den öffentlichen Verkehr zu widmen.
Mit Bescheid vom 22. August 2018 zog die Beklagte die Kläger für das oben genannte Grundstück zur Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 1.421,36 EUR heran. Nach der zugrundeliegenden Kostenermittlung ging die Beklagte von einem beitragsfähigen Aufwand für die Ausbaumaßnahme „G.“ von insgesamt 311.691,60 EUR aus. Die Straße G. wurde als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft. Unter Berücksichtigung dieser Einstufung ermittelte die Beklagte einen Gemeindeanteil von 162.001,75 EUR und somit einen umlagefähigen Aufwand von 149.689,85 EUR. Unter Berücksichtigung einer Beitragsfläche von insgesamt 22.474,18 m2 ermittelte die Beklagte einen Beitragssatz von 6,6605255453 EUR/m2. Für das Grundstück der Kläger sei die gesamte Grundstücksgröße von 1.067,00 m2 zu berücksichtigen gewesen. Diese Fläche wurde mit einem Nutzungsfaktor von 1 multipliziert, sodass sich eine Beitragsfläche von 1.067,00 m2 ergab. Abzüglich der Eckgrundstücksermäßigung für das Grundstück der Kläger ergebe sich ein Ausbaubeitrag in Höhe von 4.737,85 EUR (1.067,00 m2 x 6,6605255453 EUR x 2/3 Eckgrundstücksermäßigung). Die Vorausleistungen wurden in Höhe von 30 % der Gesamtkosten der Baumaßnahme erhoben, sodass eine zu zahlende Vorausleistung in Höhe von 1.421,36 EUR errechnet wurde. Der Prozentsatz beruhte auf politischen Entscheidungen der Gemeinde A-Stadt und sollte der Schonung der Anlieger dienen.
Die Baumaßnahmen der Gemeinde A-Stadt in der Straße G. wurden Ende 2018 abgeschlossen. Die Schlussrechnung des mit dem Ausbau beauftragen Unternehmens (Firma AA.) ging im Dezember 2019 bei der Beklagten ein. Eine Schlussrechnung des Ingenieurbüros U. steht noch aus.
Die Kläger haben am 20. September 2018 gegen den Bescheid vom 22. August 2018 Klage erhoben. Die Kläger machen geltend, sie seien durch die Baumaßnahmen nicht bevorteilt. Ihr Grundstück sei von der Straße G. aus nicht fußläufig erreichbar. An dieser Grundstücksseite liege eine steile Böschung, welche nicht gefahrlos betreten werden könne. Die Mitteilung, dass die Gemeinde A-Stadt Trittsteine in die Böschung einbauen würde, rechtfertige keine andere Beurteilung. Ferner grenze das klägereigene Grundstück nicht an die Straße G. an. Dazwischen und daher nicht auf der Straße liege vielmehr das Flurstück L.. Dessen Erwerb durch die Gemeinde A-Stadt nach Beginn der Baumaßnahme sei unzulässig gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch die darauffolgende Widmung dieses Flurstücks für den öffentlichen Verkehr nicht ordnungsgemäß erfolgt, da das Flurstück nicht auf der Straße, sondern auf der Böschung liege. Das Flurstück stelle sich als Grünstreifen und damit als trennendes Element zwischen dem klägerischen Grundstück und der Straße dar. Überdies sei das Abrechnungsgebiet unzutreffend ermittelt worden. Die sogenannten Sportplatzflächen hätten aufgrund ihrer historischen Zugehörigkeit zur Straße G. in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden müssen. Im April 2017 habe die Gemeinde A-Stadt eine sachwidrige Grenzverschiebung im Bereich der Straßengrundstücke vorgenommen, die dazu geführt habe, dass der Stichweg zu den Sportplatzflächen seither an den P. angrenze. Die Abrechnung sei anhand der Katasterpläne erfolgt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt insbesondere vor, das Grundstück der Kläger grenze unmittelbar an die Straße G. an und sei als Anliegergrundstück beitragspflichtig. Die Böschung, welche sich im Wesentlichen auf dem Straßengrundstück befinde, sei nur flach ansteigend und stelle insoweit kein unüberwindbares Hindernis dar. Die fußläufige Erreichbarkeit sei hier ausreichend, auch wenn das Grundstück tatsächlich von der Straße H. begangen und befahren werde. Darüber hinaus sei das Abrechnungsgebiet zutreffend ermittelt worden. Hierfür seien die nach dem Ausbau vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Entscheidend sei, welche Ausdehnung die Ausbaueinrichtung zu diesem Zeitpunkt bei einer natürlichen Betrachtungsweise besitze. Demzufolge münde der Stichweg von den Sportplatzflächen in den P.. Die Neuvermessung, unter anderem in diesem Bereich, habe in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen in der Straße G. gestanden. Überdies sei die Widmung des Flurstücks L. ordnungsgemäß erfolgt.
Die Beklagte hat auf Aufforderung durch das Gericht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mehrere Alternativberechnungen vorgelegt. Dabei legte die Beklagte einer Alternativberechnung („hellblau“ bzw. „blau“) die Annahme zugrunde, dass die streitgegenständliche Einrichtung spitz auf das Grundstück G. K. (Flurstück T., Flur K., Gemarkung A-Stadt) zuläuft.
Die öffentliche Einrichtung wurde in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2021 in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der in dem Parallelverfahren 3 A 184/18 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2018 beruht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (dazu A.), von welcher die Beklagte in formell (dazu B.) und materiell rechtmäßiger Weise (dazu C.) Gebrauch gemacht hat.
A. Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen auf den Straßenausbaubeitrag ist die auf Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 309), erlassene Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenausbauliche Maßnahmen in der Gemeinde A-Stadt (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 23. August 2017 - im Folgenden: SABS -.
Nach § 1 Abs. 1 SABS in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung ihres Aufwands unter anderem für die Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtung) nach Maßgabe der Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, sofern Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) nicht erhoben werden können. Nach § 11 Satz 1 SABS in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
Die vorliegend relevanten Bestimmungen der Straßenausbaubeitragssatzung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
B. Der Vorausleistungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war insbesondere für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig, weil sie als Samtgemeinde im Sinne des § 2 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) für ihre Mitgliedsgemeinden, zu denen auch die Gemeinde A-Stadt gehört, gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 NKomVG unter anderem Gemeindeabgaben erhebt. Unter Gemeinde- bzw. Kommunalabgaben fallen Vorausleistungen auf Straßenausbaubeiträge (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 NKAG).
C. Die Beklagte konnte für den im Jahr 2017 begonnenen Ausbau der Straße G. Vorausleistungen erheben.
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 SABS waren erfüllt. Die zeitlichen Grenzen wurden gewahrt (dazu 1.) und die Straßenausbaumaßnahme wäre im Fall ihrer Vollendung auch beitragsfähig (dazu 2.).
1. Die Beklagte hat die zeitlichen Grenzen für den Erlass eines Vorausleistungsbescheids gewahrt. Nach § 11 Satz 1 SABS können auf die künftige Beitragsschuld Vorausleistungen erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Vorausleistungen können jedoch nicht mehr erhoben werden, wenn die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden ist (zu Vorstehendem VG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2015 - 3 A 181/13 -, n.v.; so auch VG Greifswald, Urt. v. 26.7.2012 - 3 A 229/09 -, juris Rn. 17).
Die Gemeinde A-Stadt hat mit dem Ausbau der öffentlichen Einrichtung, also der „Durchführung der Maßnahme“ im Sinne des § 11 SABS, im Laufe des Jahres 2017 und damit vor Erlass des Vorausleistungsbescheids durch die Beklagte am 22. August 2018 begonnen.
Im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung war die sachliche Beitragspflicht auch noch nicht entstanden. Die (sachliche) Beitragspflicht entsteht – unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen Straßenausbausatzung (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.12.2008 - 9 LA 99/06 -, juris Rn. 5) – gemäß § 6 Abs. 6 NKAG mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, der Teilmaßnahme oder des Abschnitts. Da der beitragsfähige Aufwand bestimmbar sein muss, setzt dies grundsätzlich auch voraus, dass die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.6.2010 - 9 ME 223/09 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Bei beendeten Teilmaßnahmen setzt das Entstehen der Beitragspflicht zusätzlich einen Aufwandsspaltungsbeschluss voraus (VG Lüneburg, Urt. v. 7.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris Rn. 17).
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides waren die Baumaßnahmen im Wesentlichen, jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Jedenfalls standen die Schlussrechnungen noch aus. Die Firma AA. legte erst knapp ein Jahr nach dem Erlass des Vorausleistungsbescheids ihre Schlussrechnung vor. Eine Schlussrechnung des Ingenieursbüros U. steht weiterhin noch aus. Die Schlussrechnung des Ingenieurbüros zählt zu den zu berücksichtigenden Unternehmerrechnungen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.10.2016 - 9 LA 70/16 -, n.v.).
2. Die bei Bescheiderlass begonnene Maßnahme wäre im Fall ihrer Vollendung beitragsfähig, sodass dem Grunde nach Vorausleistungen verlangt werden können.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die öffentliche Einrichtung im Bereich des Aufeinandertreffens der Straße G. und P. unzutreffend bestimmt hat (dazu a]). Durch den konkreten Ausbau der Straße sind die Beitragstatbestände des § 1 Abs. 1 SABS bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG erfüllt (dazu b]). Auch können für den Ausbau Beiträge erhoben werden, obwohl nicht sämtliche Teileinrichtungen der öffentlichen Einrichtung ausgebaut wurden (dazu c]). Außerdem sind die Kläger durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme bevorteilt im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG (dazu d]). Ein Bauprogramm im Sinne des § 1 Abs. 4 SABS liegt vor (dazu e]) und Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB können für den Ausbau nicht erhoben werden (dazu f]).
a) Die öffentliche Einrichtung, wie sie von der Beklagten dem Vorausleistungsbescheid zugrunde gelegt wurde, wurde unzutreffend bestimmt, weil die Beklagte insbesondere nicht von drei selbstständigen Einrichtungen „G.“ (aus Richtung M.), „G. II“ (aus Richtung des Außenbereichs) und „P.“ ausging.
aa) Eine Einrichtung ist jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2009 - 9 ME 108/09 -, juris Rn. 4). Maßgeblich für die Frage, wann eine Anlage beginnt, sind das Straßenbild, welches durch die Straßenführung, die Straßenbreite, die Straßenlänge und die Straßenausstattung geprägt wird. Unterschiede, die bestimmte Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, kennzeichnen eine eigenständige Anlage (vgl. BVerwG, Urt. v, 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, juris Rn. 17). Dieser von der Rechtsprechung im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Ansatz wird auch im Straßenausbaubeitragsrecht herangezogen (siehe Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.1994 - 9 M 3039/94 -, juris Rn. 2; VG Stade, Urt. v. 15.2.2017 - 2 A 1108/15 -, juris Rn. 48 m.w.N.).
Nach Maßgabe dessen beginnt die maßgebliche öffentliche Einrichtung an der Einmündung der Straße G. in die M.. Aufgrund der Straßenführung und der Gestaltung des Einmündungsbereiches stellen diese Straßen zwei selbstständige Einrichtungen dar. Die hellgrauen Betonplatten der M. heben sich optisch deutlich von der in einen schmalen Streifen auslaufenden Asphaltierung der Straße G. ab. Die Natursteinaufpflasterung im Einmündungsbereich vor dem Grundstück M. O. wird durch eine hellgrau gepflasterte Straßenrinne und ein Tiefbord von der asphaltierten Fahrbahn der Straße G. abgegrenzt. Die aufgepflasterte Fläche samt Rinne hat eine optisch deutlich trennende Wirkung. Sie bewirkt, dass ein Abbiegen von der M. – aus Südwesten kommend – in die Straße G. erst am Ende des Kurvenbereiches möglich ist und damit nahezu rechtwinklig erfolgt. Hierdurch wird der Eindruck einer sich aus südwestlicher Richtung fortsetzenden Anlage (M. inklusive G.) verhindert.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner an der von der Beklagten vorgenommenen Beurteilung der Ausdehnung der ausgebauten Einrichtung im Bereich der Einmündung der Straße H.. Aus Sicht eines unbefangenen Beobachters am Boden grenzt die hellgraue Verbundpflasterung die Anlage mit der Straßenbezeichnung H. von der hier maßgeblichen Anlage ab. Das graue Pflaster fällt im Vergleich zur asphaltierten Fahrbahn des Straßenzugs G. optisch in solchem Maße ins Gewicht, dass die nahezu rechtwinklig einmündende Straße H. als eigenständige Einrichtung erscheint. Aufgrund der beschriebenen Gestaltung kommt der einmündenden Straße auch keine trennende Wirkung im Hinblick auf die Straße G. zu. Vielmehr setzt sich diese geradlinig, gut einsehbar und in gleichartiger Ausgestaltung ihrer Teileinrichtungen vor und nach der Einmündung der Straße H. fort.
Das Ende der öffentlichen Einrichtung wurde von der Beklagten allerdings unzutreffend bestimmt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung zum P. in Richtung Norden auf der einen Seite als auch hinsichtlich der Abgrenzung zum Anteil der Straße G., welcher, nachdem er nahezu rechtwinklig abknickt, nach Südosten in den Außenbereich führt (G. II) auf der anderen Seite.
Maßgeblich ist der Eindruck nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen. Die Straßenführung ist danach so gestaltet, dass von der ausgebauten Einrichtung G. aus Richtung Südwesten kommend weder der Eindruck einer T-Kreuzung mit einer Einmündung der Straße G. in eine durchgehende Einrichtung P. /G. II entsteht, noch sich die Einrichtung G. in Richtung P. oder aber in Richtung G. II fortsetzt.
Bei den Straßen(-abschnitten) P., G. aus Richtung M. und G. II aus Richtung des Außenbereichs handelt es sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise eines Betrachters am Boden – unter Berücksichtigung des jeweiligen Blickwinkels auf den Bereich des Zusammentreffens der Straßenteile – vielmehr um drei selbstständige öffentliche Einrichtungen, die im Kreuzungsbereich aufeinander zulaufen.
Die öffentliche Einrichtung P. endet danach auf der östlichen Straßenseite am Ende des Gehwegs vor dem Grundstück G. K. am Ende der dortigen Garagenzufahrt. Ein objektiver Beobachter am Boden, welcher im P. etwa auf der Höhe des Grundstücks P. Q. steht, kann wenige Meter sowohl in die Straße G. II, welche in den Außenbereich führt, als auch in die Straße G., welche zur M. führt, hineinschauen. Der Straßenverlauf des P. s hat in diesem Bereich eine leicht abschüssige Neigung. Es entsteht der Eindruck, dass sich der P. bis zum Ende des Gehwegs auf der östlichen Fahrbahnseite, also bis zum Ende der Zufahrt zum Grundstück mit der postalischen Anschrift G. K., fortsetzt. Der Übergang vom Gehweg zum anschließenden Grünstreifen erzeugt im Zusammenhang mit der Verbreiterung des Gehwegs, die zu einer Verschwenkung der Fahrbahn führt, einen markanten, sowohl aus dieser Richtung als auch aus den anderen Blickwinkeln gut sichtbaren, trennenden Eindruck. Auf westlicher Seite endet die öffentliche Einrichtung P. an der Innenseite des Kurvenbereichs vom P. in die Straße G. in Richtung M.. Die hier sichtbare Krümmung wird dadurch hervorgehoben, dass der Gehweg im Kurvenbereich mit 2,25 m breiter ist als auf der nordwestlichen Seite der Straße G. mit 1,85 m. Die Argumentation der Kläger, die Verschiebung der Flurstücksgrenzen im Jahr 2016 sei zur Veränderung des Abrechnungsgebiets erfolgt, vermag keine andere Beurteilung zu begründen. Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen einer öffentlichen Einrichtung sind nicht die auf dem Papier bestehenden Festsetzungen (Niedersächsisches OVG; Beschl. v. 4.3.2016 - 9 LA 154/15 -, juris Rn. 39). Ebenso wenig entscheidend ist der Wechsel des Straßennamens von „G.“ in „P.“ (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.1994 - 9 M 3039/94 -, juris Rn. 2).
Die Einrichtung G. setzt sich aus Richtung M. kommend auch nicht in der Einrichtung G. II in Richtung des Außenbereichs fort. Die Gemeinde hat zwar die Ausbauarbeiten über den Kurvenbereich hinaus bis zur Höhe des zweiten Pollers kurz vor der Verengung der Fahrbahn fortgesetzt. Nach natürlicher Betrachtungsweise beginnt aber die Straße G. II als selbstständige öffentliche Einrichtung im Bereich der Abbiegung von der Straße G. bzw. im Bereich der Kreuzung G. /P. /G. II. Auf der östlichen Straßenseite beginnt die Einrichtung G. II am Ende des P. s, also wie dargelegt am Übergang vom Gehweg zum Grünstreifen am Ende der Grundstückszufahrt zum Grundstück G. K.. Auf der westlichen Seite der Straße G. II setzt sich zwar der Grünstreifen neben der Fahrbahn aus der Straße G. über den Kurvenbereich hinaus im Wesentlichen unverändert fort. Im Übrigen sprechen jedoch die Gestaltung der drei Straßen und des Kreuzungsbereiches eher für ein Zusammentreffen von drei selbständigen öffentlichen Einrichtungen als für eine Einmündung des P. s in eine einheitliche Einrichtung G. /G. II. Die Fahrbahnen aller drei in im Kreuzungsbereich zusammentreffenden Straßen sind in gleicher Art und in gleicher Breite ausgebaut. Dass sich die Straßenführung einer Straße über den Kreuzungsbereich hinweg in eine andere Straße eindeutig fortsetzt, ist nach dem Eindruck des Gerichts im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit jedoch aus keiner der Straßen mit Blickrichtung auf den Bereich des Zusammentreffens erkennbar. Vielmehr führt insbesondere die Verschwenkung auf der östlichen Seite des Kreuzungsbereiches in Höhe des Grundstücks G. K. zu einer erkennbaren Trennung der drei Straßen. Zudem bestehen Unterschiede bei dem Ausbau des Gehwegs als Teileinrichtung, die dazu führen, die jeweiligen Straßen als eigenständig wahrzunehmen. Die Straße G. verfügt über einen einseitigen Gehweg, während im P. beidseitig Gehwege verlaufen, in der Straße G. II fehlen Gehwege aber vollständig. In der Straße G. II befindet sich stattdessen auf beiden Fahrbahnseiten ein Grünstreifen. Der Fahrbahnverengung im weiteren Verlauf der Straße G. II kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Reduzierung der Fahrbahnbreite von 5,86 m inklusive Straßenrinnen auf zunächst 3,38 m und weiter auf 3,10 m ist aus dem Blickwinkel eines am Boden stehenden Betrachters in Richtung des Kreuzungsbereiches weder aus dem P. noch aus der Straße G. aus Richtung der M. hinreichend erkennbar.
Die ausgebaute Einrichtung G. endet nach natürlicher Betrachtungsweise demnach dort, wo die Einrichtung P. und G. II beginnen. Aus Sicht eines objektiven Beobachters läuft die ausgebaute öffentliche Anlage spitz bzw. pfeilförmig auf das Grundstück G. K. (Flurstück T., Flur K., Gemarkung A-Stadt) zu (vgl. Bl. 56 der Gerichtsakte „Alternativberechnung hellblau“). Nach natürlicher Betrachtungsweise liegen keine Anknüpfungspunkte dafür vor, dass die ausgebaute Anlage bereits früher endet (vgl. Bl. 57 der Gerichtsakte „Alternativberechnung rot“). Insbesondere wird die Fläche in der Mitte des Bereiches, in dem die Einrichtungen G., P. und G. II aufeinandertreffen, zwar von sämtlichen Verkehrsteilnehmern genutzt, sie kann bei natürlicher Betrachtungsweise jedoch den einzelnen Einrichtungen ausschließlich zugeordnet werden.
Aus der unzutreffenden Bestimmung der öffentlichen Einrichtung folgt zwar in der Regel, dass die Kosten des Ausbaus sowie das Abrechnungsgebiet und damit auch die Beitragshöhe nicht korrekt ermittelt wurden. Dies führt jedoch nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids, sondern ist vielmehr bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vorausleistungshöhe zu berücksichtigen (dazu unter II.).
bb) Soweit die Kläger einwenden, dass das Flurstück L., Flur K., Gemarkung A-Stadt, der öffentlichen Einrichtung nicht zuzurechnen sei und der Erwerb wie auch die Widmung unzulässig gewesen seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
Soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG wie auch § 1 Abs. 1 SABS bestimmen, dass die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für „ihre“ öffentlichen Einrichtungen bzw. „ihrer“ öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) Beiträge erheben können, wird damit nicht auf die Eigentumslage Bezug genommen, sondern auf die (Straßen-)Baulast, weil eine Gemeinde grundsätzlich nur für diejenigen öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben kann, für die sie die (Straßen-)Baulast hat (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 17.11.2016 - 3 A 138/15 -, juris Rn. 23; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, § 6 Rn. 54, Stand Oktober 2020). Gemäß § 2 Abs. Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) sind „öffentliche“ Straßen diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Für die Widmung kann der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks sein, muss es aber nicht (vgl. § 6 Abs. 2 NStrG). Die Gemeinde A-Stadt und die vorherige Eigentümerin schlossen am 21. August 2018 einen sogenannten Straßenflurstückkaufvertrag und erklärten die Auflassung. Das erworbene Flurstück L., Flur K., lfd. Nr. Z. gehört zum Straßenkörper der Straße G. und liegt vollständig innerhalb des Straßengrundstücks, welches unter anderem die Straße G. umfasst (lfd. Nr. 301, hier Flurstück AB., Flur K.). In der Sitzung am 26. September 2018 beschloss der Rat weiter, das Flurstück dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Fläche wurde dem Flurstück der Straße „G.“, Flur K., Gemarkung A-Stadt zugeschrieben. Die Gemeinde A-Stadt ist gemäß § 47 Nr.1 NStrG in Verbindung mit § 48 NStrG Trägerin der Straßenbaulast. Das genannte Flurstück liegt auf einer Ortsstraße, das heißt einer Straße in einem Baugebiet. Laut Angaben der Beklagten gilt in diesem Bereich der Bebauungsplan Nr. 10 „P.“. Eine nachträgliche Widmung ist möglich und verschiebt dadurch lediglich den Zeitpunkt einer möglichen Beitragserhebung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 17.4.2007 - 3 A 355/05 -, n.v.).
b) Durch die konkreten Ausbaumaßnahmen wurden die Fahrbahn, der Gehweg, das Begleitgrün und der Regenwasserkanal als Teil der öffentlichen Einrichtung G. jeweils im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG erneuert bzw. verbessert.
Der Beitragstatbestand der Erneuerung liegt vor, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Niedersächsisches OVG, Urt. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 53, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Flächen und einer gleichwertigen Befestigungsart ist (Bayerischer VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383, 385; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn 5). Eine Erneuerung begnügt sich mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Anlage, welcher durch deren Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss (Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 -, juris Rn. 3).
Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist hingegen erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nochmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38, VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.). Die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme setzt, anders als die einer Erneuerungsmaßnahme, nicht voraus, dass die Einrichtung abgenutzt ist bzw. sich in einem schlechten Zustand befindet; Ziel ist hierbei nicht die Beseitigung von Mängeln, sondern die Erreichung eines Ausbauzustands mit einer höheren Qualitätsstufe (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.8.2020 - 9 LB 146/17 -, juris Rn. 57). Auf den unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme vorhandenen Zustand (ggf. mit den durch die bereits erfolgte Abnutzung verbundenen Mängeln) kommt es daher nicht an (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Folglich setzt die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme auch nicht voraus, dass die Gemeinde in der Vergangenheit ihrer laufenden Unterhaltungspflicht nachgekommen ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54).
aa) Der von der Gemeinde vorgenommene Austausch der Asphaltfahrbahn stellt eine Erneuerung bzw. Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG dar.
Die Teileinrichtung Fahrbahn war erneuerungsbedürftig. Der auf den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbildern erkennbare Zustand der Fahrbahn vor den Maßnahmen zeigt eine starke Abnutzung der Fahrbahn. Ausweislich der Lichtbilder wies die Fahrbahn erhebliche Risse und Versackungen auf. Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros hatte sich die Asphalttragdeckschicht teilweise abgelöst. Die Lichtbilder („Bild 1“ und „Bild 2“), welche der Stellungnahme beigefügt waren, dokumentieren diesen Zustand. Ferner ist die übliche Nutzungsdauer der Fahrbahn, die in den 70iger Jahren hergestellt worden war, abgelaufen. Die übliche Nutzungsdauer bei asphaltierten Fahrbahnen liegt bei 25 Jahren (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.5.1989 - 9 A 113/87 -; n.v.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.9.2020 - 3 A 179/16 -, juris Rn. 36 m.w.N.; Urt. v. 7.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris Rn. 23; Abschreibungstabelle und Konten in der Kommunalverwaltung, Stand: 29.5.2017, S. 13). Die Straße G. wurde 1974 als „neugebaute“ Straße gewidmet. Weder dem Vorbringen der Beteiligten noch den Verwaltungsvorgängen ist zu entnehmen, dass in den darauffolgenden Jahrzehnten Baumaßnahmen stattgefunden haben. Für das Gericht bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die neue Fahrbahngestaltung mit ihrem ursprünglichen Zustand nicht im Wesentlichen funktional und qualitativ vergleichbar ist. Der bisherige Belag (Asphaltbeton, Asphalttragschicht, Großpflaster, Sand und Ton) wurde durch eine neue Asphaltdeckschicht, Asphalttragschicht und eine Frostschutzschicht ersetzt.
Jedenfalls erfüllt der Ausbau die Voraussetzungen einer Verbesserung, weil die Straße einen verstärkten, frostsicheren Unterbau erhalten hat. Vor der Maßnahme hatte sich Großpflaster und Tonmaterial unter der Asphaltschicht befunden, welches nicht mehr frostsicher war. In der Rechtsprechung ist es als Verbesserung anerkannt, wenn die Fahrbahn einen verstärkten, frostsicheren Unterbau erhält (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Durch den Einbau der Frostschutzschicht wird die Fahrbahn weniger reparaturanfällig und damit länger gefahrlos befahrbar als bisher. Zwar ist eine solche Maßnahme dann nicht beitragsfähig, wenn die Fahrbahndecke noch intakt war, weil es einer Gemeinde grundsätzlich zumutbar ist, mit der Verbesserung des Unterbaus abzuwarten, bis sich die festgestellten Mängel am Unterbau der Straße auf die Ebenflächigkeit der Straße auswirken (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.06.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4). Wie dargelegt war die Fahrbahn aber nicht mehr intakt.
bb) Der Ausbau des einseitigen Gehwegs stellt sich als Verbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS, § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG dar.
Der Gehweg wurde im Zuge der Baumaßnahme auf ganzer Länge mit einem neuen Unterbau, der dem Stand der Technik entspricht, versehen. Da zuvor nur eine einfache Tragschicht aus Sand vorhanden gewesen war, erhielt der Gehweg somit eine höherwertigere Befestigung, die seine Benutzbarkeit positiv beeinflusst. Die Tragfähigkeit des Gehwegs und damit dessen Haltbarkeit in Hinblick auf das Auftreten von Versackungen und Verdrückungen wurden deutlich verbessert.
Überdies wurde der Gehweg verbreitert. Aus dem Vortrag der Beklagten und den dem Gericht vorliegenden Ausbauplänen ergibt sich, dass der Gehweg in der Straße G., der zuvor 1,20 m bis 1,40 m breit gewesen war, mit einer neuen Breite von bis zu 1,80 m errichtete wurde. Die Verbreiterung eines Gehwegs stellt eine Verbesserung der gesamten Teileinrichtung dar (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 160). Auf die Frage, ob die Kosten für Erstellung einer Oberflächenbefestigung schon dann als Verbesserungsmaßnahme beitragsfähig sind, wenn die zuvor vorhandene Decke nur deswegen entfernt wurde, um den Unterbau des Gehwegs (Tragschicht) dem Stand der Technik anzupassen (verneinend Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 3193/00 -, juris Rn. 5 ff.; Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4), kommt es daher nicht an.
Die Beklagte durfte auch den Aufwand für die Hochbordsteine, welche den Gehweg gegenüber der Rinne bzw. Fahrbahn stützen, in die Verteilung einbeziehen. Das Aufnehmen der Hochborde, welche der Teileinrichtung Gehweg zuzurechnen sind (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.3.2008 - 9 LA 23/06 -, n.v.), wurde infolge der Erneuerung der Fahrbahn notwendig. Der diesbezügliche Aufwand ist daher durch Arbeitsvorgänge entstanden, die der programmmäßigen Verwirklichung der Baumaßnahme selbst dienten (vgl. hierzu Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 33 Rn. 14).
cc) Soweit die Beklagte das Anlegen einer Rasenfläche, nachdem Hecken und Buschwerk gerodet sowie Wurzeln entfernt worden sind, als beitragsfähig angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Für die Grünfläche auf der nördlichen Fahrbahnseite wurden keine Kosten in Rechnung gestellt. Die Wiederherstellung des Grünstreifens auf der südlichen Fahrbahnseite stellt im vorliegenden Verfahren unstreitig eine Erneuerung dar.
dd) Die Ausbauarbeiten am Regenwasserkanal stellen sich ebenfalls als beitragsfähige Erneuerung dar. Der Regenwasserkanal war in technischer Hinsicht erneuerungsbedürftig. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass eine Überprüfung des vermutlich mit der Straße in den 70iger Jahren errichteten Regenwasserkanals bereits im Jahr 2008 zahlreiche Schäden aufgezeigt hatte. Für das Gericht bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die neue Gestaltung des Regenwasserkanals mit dem ursprünglichen Zustand nicht im Wesentlichen funktional und qualitativ vergleichbar ist. Der vorherige Kanal wurde einschließlich der Anschlussleitungen durch einen neuen Kanal samt neuer Anschlussleitungen und Abläufe ersetzt. Die Gossenanlage wurde ebenfalls durch einen Neubau ersetzt. Ferner wurde auf beiden Seite auf der gesamten Länge ein jeweils neuer Seitenablauf geschaffen.
c) Die Beklagte könnte für den durchgeführten Ausbau auch endgültig Beiträge erheben, obwohl sich der Ausbau nicht auf sämtliche Teileinrichtungen der gesamten öffentlichen Einrichtung bezog, weil der Rat der Gemeinde A-Stadt am 27. August 2018 einen Aufwandsspaltungsbeschluss gefasst hat.
Vorliegend bezog sich der Ausbau auf die Fahrbahn, den Gehweg und den Regenwasserkanal, nicht hingegen auf die vorhandene Teileinrichtung der Straßenbeleuchtung. Da die ausgebauten Teileinrichtungen die erforderliche Selbständigkeit aufweisen (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, § 6 Rn. 58, Stand Oktober 2020) steht der lediglich teilweise Ausbau der Beitragspflichtigkeit nicht entgegen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 7.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris Rn. 18).
Die Kombination von Vorausleistungserhebung und Aufwandsspaltung ist im Straßenausbaubeitragsrecht rechtlich zulässig (im Ergebnis ebenso Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.2.1993 - 9 M 3904/92, 3905/92 u. 3906/92 -, n.v.; offen gelassen VG Lüneburg, Urt. v. 21.4.2015 - 3 A 181/13 -, n.v.; vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 17.11.2016 - 3 A 138/15 -, juris Rn. 16). Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die „künftige Beitragsschuld“ richtet sich nach den sonstigen Absätzen des § 6 NKAG, insbesondere § 6 Abs. 1 und Abs. 2 NKAG. Nach § 6 Abs. 2 NKAG können Beiträge unter anderem auch für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden. Der Wortlaut wie auch die systematische Stellung des Abs. 7 nach dem Abs. 2 sprechen dafür, dass § 6 Abs. 7 NKAG für alle vorherstehenden Absätze einschließlich Abs. 2 gilt. Der Bezugspunkt der Vorausleistung ist im Straßenausbaubeitragsrecht demnach nicht die gesamte öffentliche Einrichtung, sondern die künftige Beitragsschuld, welche sich eben auch auf einzelne Teileinrichtungen beziehen kann. Wenn, wie hier, nicht alle Teileinrichtungen ausgebaut werden, bedarf es eines Aufwandsspaltungsbeschlusses (§ 6 Abs. 2 NKAG; vgl. Rosenzweig/Freese/ v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, § 6 Rn. 64, Stand Oktober 2020).
Rechtlich ohne Belang ist, dass der Aufwandsspaltungsbeschluss die Teileinrichtung „Parkflächen“ nannte. Nach der Erläuterung der Beklagten handelte es sich um einen Beschlusstext, welcher für mehrere Straßen herangezogen worden sei. Maßgeblich für den Aufwandsspaltungsbeschluss sind unabhängig davon die tatsächlichen Verhältnisse. Eine Teileinrichtung „Parkflächen“ war nach den vorgelegten Lichtbildern weder vor noch nach der Ausbaumaßnahme vorhanden. Es handelt sich daher nicht um „nutzbare Teile einer Einrichtung“ im Sinne des § 6 Abs. 2 NKAG. Die Aufwandsspaltung hinsichtlich der „Parkflächen“ geht ins Leere.
d) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage bzw. ihrer Teileinrichtungen bieten den Klägern auch besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 1 Abs. 1 SABS und des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG.
aa) Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem klägerischen Grundstück um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück handelt.
Sofern man annimmt, dass das Flurstück, auf welchem die Böschung liegt, im Eigentum der Kläger steht, liegt das klägerische Grundstück unmittelbar an den Gehweg, der Teil der ausgebauten öffentlichen Einrichtung ist, an.
Wird hingegen angenommen, dass der Böschungsbereich in das Eigentum der Gemeinde A-Stadt fällt, so ist das klägerische Grundstück ebenfalls als Anliegergrundstück einzustufen. Denn bei der Böschung handelt es sich um sogenanntes unselbstständiges Straßenbegleitgrün. Die begrünte Fläche auf der nördlichen Fahrbahnseite ist ein Bestandteil der gewidmeten Straße. Eine Straßenbegleitfläche kann zwar eine eigene Teileinrichtung sein. Ihre Qualifizierung als solche setzt allerdings voraus, dass ihr wegen ihres Umfangs und ihrer Gestaltung ein Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, ihr selbstständige Bedeutung beizumessen. Die Anlegung der Bepflanzung ist vorliegend indes als bloße Auflockerung einzuordnen, sodass sie als (unselbstständiger) Bestandteil des Gehwegs anzusehen ist und das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 194). Eine solche Zuordnung zur Teileinrichtung Gehweg ist auch gerechtfertigt, weil die Grünfläche auf dieser Straßenseite unmittelbar an die Gehwegpflasterung angrenzt und teilweise im Rahmen der Gehwegfläche anstelle der sonst üblichen Befestigung tritt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.8.2020 - 9 LB 146/17 -, juris Rn. 64). Aus Sicht eines unbefangenen Beobachters handelt es sich aufgrund der geringen Größe und des länglichen Schnitts nicht um ein eigenständiges Grundstück zwischen der Straße und den Wohngrundstücken (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 3.5.2007 - 3 A 371/05 -, n.v.).
bb) Der Zugang zum Grundstück der Kläger ist trotz des Grünstreifens und des Zauns tatsächlich möglich und rechtlich hinreichend gesichert.
Einer Zufahrt bedarf es nicht, denn der straßenausbaubeitragsrechtliche Vorteilsbegriff setzt nicht voraus, dass das Grundstück der Kläger über die ausgebaute Strecke vor ihrem Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist. Ein Heranfahrenkönnen bis zum Grundstück, ohne dass zusätzlich auf das Grundstück heraufgefahren werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 1 NKAG (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3 m.w.N.; siehe auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn. 39) bei Wohngrundstücken für die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils zwar ausreichend, nicht aber zwingend erforderlich. Maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht lediglich, ob vom Grundstück aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße (eventuell auch die Verbindung zu ihr) dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3). Bei Wohngrundstücken reicht es aus, wenn das Grundstück über die (teilweise) ausgebaute Straße – nur – fußläufig erreicht werden kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3).
Der Möglichkeit des Zugangs stehen keine durchgreifenden Hindernisse entgegen.
Sofern man davon ausgeht, dass die Böschung auf dem Grundstück der Kläger liegt, ist die Böschung für die Inanspruchnahmemöglichkeit unerheblich, weil die Kläger diese mit zumutbarem Aufwand selbst beseitigen können. Für diesen Fall ist es ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit, wenn zwischen der ausgebauten Straße und dem Grundstück ein Niveauunterschied von z. B. 80 cm besteht (VG Stade, Urt. v. 18.11.2002 - 6 A 1113/00 -, n.v.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn. 37). Gleiches gilt – je nach den Umständen des Einzelfalls – selbst bei Niveauunterschieden bis zu 2,00 m (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn. 37). Vorliegend beträgt die Steigung der Böschung, gemessen an der zur Straße G. gewandten Grundstücksgrenze, 47 %. Die Höhendifferenz bei einem Abstand von 1,50 m liegt bei nur 77 cm. Hinzu kommt, dass die Böschung zum Einmündungsbereich H. /G. deutlich abflacht. Hier beträgt die Neigung 25 % bei einer Höhendifferenz von 53 cm. Als Einzelfallumstand zu beachten ist außerdem, dass die Böschung gegen Abrutschen durch Rasengittersteine befestigt ist. Ferner haben die Kläger in der Vergangenheit die entsprechende Böschung bereits mehrere Monate lang fußläufig überquert.
Sofern man hingegen davon ausgeht, dass die Böschung zumindest teilweise auf dem öffentlichen Straßengelände (Flurstück L. und AB., jeweils Flur K., Gemarkung A-Stadt) liegt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit gilt Folgendes: Steht im Zeitpunkt des Entstehens der (sachlichen) Beitragspflichten der Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage vom Grundstück der Kläger aus ein einzig auf dem Straßengelände befindliches, beachtliches, technisch ausräumbares, aber (noch) nicht ausgeräumtes Hindernis tatsächlicher Art entgegen, besteht keine Beitragspflicht (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn. 38). Nur ausnahmsweise steht die mangelnde Beseitigung des Hindernisses der Beitragspflicht nicht entgegen. Dies gilt etwa dann, wenn der Eigentümer die Herstellung der von der Gemeinde verbindlich angebotenen Zuwendung nachdrücklich und ernsthaft ablehnt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.11.2008 - 4 L 365/08 -, juris Rn. 8). Für die Beseitigung eines Hindernisses auf Straßengrund etwa durch die Erweiterung der Widmung und Anlegung eines Zugangs genügt in der Regel bereits die rechtlich verbindliche Zusicherung (Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 -, juris Rn. 14; VG Saarland, Urt. v. 29.5.2020 - 3 K 1923/18 -, juris Rn. 40).
Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte für die Gemeinde A-Stadt spätestens in der mündlichen Verhandlung ohne Einschränkungen verbindlich zugesichert, dass bis zur letzten Unternehmerrechnung eine Zuwegung geschaffen wird.
Die Kläger haben diese angebotene Zuwegung mehrfach abgelehnt. Sie haben ihre Haltung zu der Möglichkeit einer Zuwegung sowohl in ihrer Klagebegründung vom 22. November 2018 („überhaupt kein Interesse an der Schaffung eines solchen Zugangs“; Bl. 10 der Gerichtsakte) als auch im Schriftsatz vom 28. Februar 2019 („überheblich und neben der Sache liegend“; Bl. 31 der Gerichtsakte) verdeutlicht. Spätestens in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die angebotene Zuwegung nachdrücklich und ernsthaft abgelehnt.
Darüber hinaus steht auch der auf der Böschung stehende Holzzaun einer Beitragspflicht nicht entgegen. Sofern sich dieser auf dem Grundstück der Kläger befindet, was für das Gericht naheliegend ist, handelt es sich um ein künstlich geschaffenes, tatsächliches Hindernis, welches dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allerdings nicht entgegensteht. Der Fortbestand des Zaunes hinge in diesem Fall allein vom Willen der Kläger ab; eine Beseitigung ist unter zumutbarem Aufwand möglich (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.11.2012 - 9 LA 157/11 -, juris Rn. 6; VG Stade, Urt. v. 19.12.2013 - 2 A 2751/12 -, n.v.; siehe auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 35 Rn. 17). Im Straßenausbeitragsrecht genügt das Bestehen der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 23.2.2015 - 9 LC 177/13 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Sofern die Kläger über den Holzzaun nicht verfügen könnten, da sich dieser noch auf öffentlichem Straßengelände befindet, haben sie die Herstellung einer Zuwegung, die auch dieses Hindernis ausräumen würde, – wie dargelegt – abgelehnt. Sie sind demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aus der Beitragspflicht entlassen.
e) Das Bauprogramm genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 4 SABS. Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
f) Auf die beitragsfähigen Maßnahmen sind auch die Regelungen des Straßenausbaubeitragsrechts anwendbar. Der Anwendungsbereich der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 127 ff. BauGB ist nicht eröffnet. Umstände, die vorliegend einer bereits erfolgten endgültigen Herstellung der Straße entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
II. Gegen die Erhebung der Vorausleistung in der festgesetzten Höhe bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Höhe der Vorausleistung ist insbesondere als angemessen anzusehen.
Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG und § 11 SABS stehen sowohl das „Ob“ („können“) der Erhebung von Vorausleistungen als auch der konkrete durch Bescheid geltend gemachte Umfang („angemessene Vorausleistungen“) im Ermessen der Behörde. Ermessensfehler, insbesondere in Form des Ermessensausfalls, liegen nicht vor.
1. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte überhaupt von der satzungsgemäß vorgesehenen Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen („Ob“) Gebrauch gemacht hat.
Die Entscheidung, im Einzelfall eine Vorausleistung zu erheben, ist ein innerdienstlicher Verwaltungsakt, bei dem die Gemeinde nicht gehalten ist, Überlegungen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, in jedem einzelnen Vorausleistungsbescheid aufzuführen (VG Osnabrück, Urt. v. 9.6.2015 - 1 A 160/14 -, n.v.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 21 Rn. 5). Ein innerdienstlicher Ermessensakt muss vielmehr eindeutig zumindest in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 9 C 27.14 -, juris Rn. 26 zum Erschließungsbeitragsrecht; zum entsprechenden Verständnis im Straßenausbaubeitragsrecht: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 21 Rn. 5; vgl. auch VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 30).
Dies ist hier der Fall gewesen. Die Beklagte hat im Verwaltungsvorgang den Entwurf eines Informationsschreibens vom 3. Mai 2017 der Gemeindirektorin der Gemeinde A-Stadt vorgelegt, welches darauf eingeht, dass es nach der Straßenausbaubeitragssatzung „möglich“ ist, „dass die Gemeinde Vorausleistungen erheben kann“. Das Informationsschreiben weist daraufhin, dass die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Anschließend hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde A-Stadt einen Beschluss über die Anzahl der Vorausleistungsbescheide und den Erhebungszeitraum gefasst. Weiterhin liegt eine Abrechnungstabelle vor, mit welcher „30 % Vorausleistung“ berechnet wurden. Auch in dem Titel der Tabelle „Straßenausbau ‚G. ‘, Stand: 21.08.2018 (1. Vorausleistung)“ kommt der Ermessensakt der Beklagten, Vorausleistungen zu erheben, zum Ausdruck. Die Summe in der Spalte „30 % Vorausleistung“ entspricht auch der mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Vorausleistung. Die dahinterstehenden Erwägungen zur Höhe der Vorausleistung hat die Beklagte zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Klageverfahren ergänzt. Sie trug vor, sie habe sich entschlossen, eine Vorausleistung in Höhe von 30 % zu erheben, da dies den politischen Entscheidungen der Gemeinde A-Stadt entsprochen habe. Der Rat der Gemeinde A-Stadt habe zwecks Schonung der Anlieger beschlossen, zwei Vorausleistungsbescheide und einen Heranziehungsbescheid zu erheben. Schließlich hat die Beklagte mit Erlass des Heranziehungsbescheids ihren Willen, Vorausleistungen zu erheben, auch nach außen kundgetan.
2. Hinsichtlich der Höhe der Vorausleistung, zu der die Kläger herangezogen werden, sind Ermessensfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Die Höhe der Vorausleistung ist insbesondere auch angemessen im Sinne der § 11 SABS, § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG.
Unter Zugrundelegung des von der Beklagten bei der Erhebung der Vorausleistung berücksichtigten voraussichtlichen Beitragssatzes von 6,66055255453 EUR/m2 ist die Höhe der Vorausleistung noch angemessen. Soweit der Beklagten bei der Prognose des späteren Beitragssatzes Fehler unterlaufen sind, führen diese nicht dazu, dass der Beitrag nicht mehr im Wesentlichen zutreffend ermittelt und die Bestimmung der Vorausleistungshöhe ermessensfehlerhaft, mithin nicht mehr angemessen wäre.
a) Über die Angemessenheit hat die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen und damit die Angemessenheit beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeitspanne zwischen Vorausleistungserhebung und Fertigstellung der Anlage, der Größe der Anlage und den finanziellen Vorausleistungen der Gemeinde (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat etwa angenommen, dass bei einer Zeitspanne von etwas mehr als zwei Jahren zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der erwarteten Verschaffung des vollen Vorteils, eine einmalige Zahlung von 80 % als Vorausleistung zwar im Grenzbereich liege, aber noch angemessen sein könne (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Vorausleistung in Höhe von lediglich 30 % der geschätzten Gesamtkosten der Ausbaumaßnahme festgesetzt hat, auch wenn die Baumaßnahmen bei Erlass des Vorausleistungsbescheids sogar bereits weitestgehend abgeschlossen waren.
b) Eine rechtlich einwandfreie Beurteilung der Angemessenheit (sowie eine sachgerechte Ermessensausübung) setzt ferner voraus, dass der endgültige Beitragssatz jedenfalls im Wesentlichen zutreffend ermittelt bzw. prognostiziert worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 21.11.2002 - 9 LA 248/02 -, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend noch der Fall. Die Fehler der Beklagten bei der Ermittlung des Beitragssatzes führen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer wesentlichen Abweichung des angenommenen von dem zutreffenden Beitragssatz.
aa) Die Beklagte hat im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung das Abrechnungsgebiet und dessen Fläche mit 22.474,18 m2 unzutreffend bestimmt, indem sie das Grundstück G. K. (Flurstück T., Flur K., Gemarkung A-Stadt) in die Verteilung einbezog (1). Sie hat dem von ihr prognostizierten Betrag einen unzutreffenden beitragsfähigen Straßenausbauaufwand in Höhe von 311.691,60 EUR zugrunde gelegt (2). Dies führt jedoch insgesamt nicht zu einer Unangemessenheit der Vorausleistung.
(1) Die Beklagte hat, indem sie das Grundstück G. K. (Flurstück T., Flur K., Gemarkung A-Stadt) in die Verteilung einbezog, das Abrechnungsgebiet unzutreffend bestimmt, weil dieses Grundstück nicht an die ausgebaute Einrichtung angrenzt. Das Grundstück liegt mit seiner westlichen Grundstücksgrenze an den Einrichtungen P. und G. II, das heißt der Einrichtung, die mit der Bezeichnung G. in Richtung des Außenbereichs verläuft. Die bloße punktförmige Verbindung mit der Einrichtung G. genügt nicht, um besondere wirtschaftliche Vorteile durch die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage zu begründen (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 13.6.2008 - 1 B 14/08 -, juris Rn. 26). Das Abrechnungsgebiet ist daher um 1.198,00 m² zu reduzieren.
Die übrige Fläche von 21.276,18 m2 hat die Beklagte hingegen zutreffend in das Abrechnungsgebiet einbezogen.
(2) Bei der Prognose des künftigen Beitrags durften anteilige Ausbaukosten in Höhe von 25.111,77 EUR von der Beklagten nicht berücksichtigt werden, weil Ausbaukosten in dieser Höhe den eigenständigen öffentlichen Einrichtungen P. und G. II zuzurechnen waren. Nach der nach den obigen Feststellungen maßgeblichen Alternativberechnung („Variante blau“, Bl. 129 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich ein umlagefähiger Straßenausbauaufwand von 138.152,75 EUR.
Unter Zugrundelegung der korrigierten Beitragsfläche von 21.276,18 m2 ergibt sich somit ein Beitragssatz von 6,4933075605 EUR/m2. Mit ihrer Zahlung in Höhe von 1.421,36 EUR haben die Kläger als Vorausleistung nicht nur 30 %, sondern circa 30,77 % geleistet (Straßenausbaubeitrag insgesamt: 4.618,91 EUR [= 1.067,00 m2 x 6,4933075605 x 2/3]). Bei der Beurteilung der Angemessenheit kommt es nicht maßgebend darauf an, dass sich die getroffene Prognose nachträglich als richtig erweist. Es genügt vielmehr bereits, dass die Prognose bei der letzten Behördenentscheidung über die Vorausleistungserhebung sachlich vertretbar war. Der nachträglichen Richtigkeit kommt lediglich Indizwirkung zu (vgl. zu Vorstehendem Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 L 6811/96 -, juris Rn. 9; VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 96). Anhaltspunkte für ein sachlich unvertretbares Vorgehen bei der Ermittlung der Grenzen der abzurechenden öffentlichen Einrichtung sowie der sich daraus ergebenden Aufwandsschätzungen sind vor diesem Hintergrund weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die geringe Abweichung begründet eine Unangemessenheit nicht.
bb) Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den umlagefähigen Aufwand in einem solchen Umfang fehlerhaft ermittelt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 NKAG, §§ 2 und 3 SABS), dass darauf aufbauend der Beitragssatz nicht mehr im Wesentlichen zutreffend hätte prognostiziert werden können (dazu näher siehe Urteile der Kammer vom heutigen Tag - 3 A 184/18 und 3 A 192/18 -, n.v.).
cc) Es bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Beklagten vorgenommene Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die bevorteilten Grundstücksflächen. Bei der Verteilung wandte die Beklagte auch hinsichtlich der baulich nutzbaren Fläche des Flurstücks AC., Flur AD., Gemarkung A-Stadt, die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b SABS rechtsfehlerfrei an (dazu näher siehe Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 3 A 192/18 -, n.v.). Die Beklagte bezog darüber hinaus auch die Flurstücke AE. und AF., Flur AD. der Gemarkung A-Stadt unter Anwendung der § 5 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b, § 5 Abs. 3 Nr. 5 und § 5 Abs. 4 Nr. 2 SABS zutreffend in die Verteilung mit ein (dazu näher siehe Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 3 A 184/18 -, n.v.).
dd) Die Veranlagung der Kläger ist auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Denn den Klägern ist die § 9 Abs. 1 SABS entsprechende Eckgrundstücksvergünstigung fehlerfrei gewährt worden.
Nach § 9 Abs. 1 SABS sind für Grundstücke, die von mehr als einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 1 SABS erschlossen werden (sog. Eckgrundstücke), für die Erhebung des Ausbaubeitrags, die nach § 5 SABS ermittelten Flächen nur zu 2/3 anzusetzen. Die Regelung der Eckgrundstücksermäßigung ist wirksam, sie liegt im Ermessen des Satzungsgebers (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 54). Das Grundstück der Kläger wird von zwei Anlagen, der Straße mit der Bezeichnung H. und der hier streitgegenständlichen Anlage, erschlossen. Die Beklagte hat sich bei der Berechnung auch an die satzungsmäßig vorgesehene Berechnungsreihenfolge gehalten. Denn die Beklagte hat vorliegend die Eckgrundstücksvergünstigung auf die nach § 5 SABS gewichtete Fläche (Nutzungsfaktor 1 für ein Vollgeschoss) angewandt. Diese Vorgehensweise entspricht dem Wortlaut des Satzungstextes, denn § 9 Abs. 1 SABS nimmt Bezug auf § 5 SABS, mithin auf die ggf. nach § 6 und § 7 SABS vervielfältigte Grundstücksfläche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.