Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.11.2022, Az.: 3 A 24/19

Quadratmetermaßstab; Straßenreinigungsgebühr

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.11.2022
Aktenzeichen
3 A 24/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Quadratmetermaßstab wird als flächenbezogener Maßstab dem Gebot der sachgerechten Heranziehung zu einer Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr gerecht. Die Straßenreinigungsgebühr soll den besonderen Vorteil ausgleichen, der dem Grundstückseigentümer dadurch erwächst, dass die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird. Es ist im Rahmen der Benutzungsfiktion daher sachgerecht, die Intensität der Inanspruchnahme der Straßenreinigung nach der Grundstücksfläche zu bemessen. Es kommt insbesondere nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung von Eigentümern von Hinterliegergrundstücken oder von Eigentümern mehrfach anliegender Grundstücke durch die Verwendung des Quadratmetermaßstabs anstelle des Frontmetermaßstabs.
2. Für die Bestimmung der zu reinigenden Straße ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Rechtsprechung bereits zu der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung im Rahmen des Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrechts entwickelt hat. Danach ist unter der zu reinigenden Straße diejenige Teilstrecke des öffentlichen Stra-ßennetzes zu verstehen, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und ihrer Verkehrsfunktion als eigenständiger Teil des Straßennetzes von gewissem Gewicht darstellt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.

Die Beklagte ist eine niedersächsische Kommune. Sie erhebt in ihrem Gemeindegebiet Straßenreinigungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung. Bis Ende 2018 erfolgte die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nach dem sogenannten Frontmetermaßstab. Die von dem Hauptausschuss der Beklagten am 30. September 2019 beschlossene und rückwirkend seit dem 1. Januar 2019 maßgebliche Straßenreinigungsgebührensatzung trifft unter anderem folgende Bestimmungen:

„§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung errechnet sich nach der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und der Reinigungsklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis. Maßgeblich für die Bestimmung der Reinigungsklasse ist bei Anliegergrundstücken die Straße, an die das Grundstück anliegt, und bei Hinterliegergrundstücken die Straße, durch welche das Grundstück erschlossen wird. Bei der Feststellung der Grundstücksfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters abgerundet.

(2) Bei Grundstücken, die an mehrere Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen.

(3) Wird ein Hinterliegergrundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so sind die Gebühren nach der Straße zu berechnen, von der aus das Grundstück seine hauptsächliche Erschließung erhält. Hauptsächlich erschlossen wird das Grundstück durch eine Straße, zu der unmittelbar der Weg führt, an dem das Grundstück seinen Hauptzugang hat. Gleiches gilt bei Erschließung über eine Zuwegung.

(4) Ein Anliegergrundstück, das gleichzeitig im Verhältnis zu einer weiteren zu reinigen Straße nach dem Straßenverzeichnis ein Hinterliegergrundstück darstellt, wird nicht als Hinterliegergrundstück veranlagt.

(5) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Den Kostenanteil, welcher auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung (25% der gebührenfähigen Straßenreinigungskosten § 52 Abs. 3 NStrG) sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine Reinigungspflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Samtgemeinde.

(6) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden nach der Häufigkeit der Reinigung oder Priorität in folgende Reinigungsklasse eingeteilt:

Reinigungsklasse 1 – Reinigung zweimal wöchentlich
Reinigungsklasse 2 – Reinigung einmal wöchentlich
Reinigungsklasse 3 – Reinigung einmal 14-tägig

[…]

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr beträgt jährlich je Quadratmeter Grundstücksfläche in

Reinigungsklasse 1 – 0,18578 €
Reinigungsklasse 2 – 0,04407 €
Reinigungsklasse 3 – 0,02499 €.“

In dem der Gebührensatzung anhängenden Verzeichnis der zu reinigenden Straßen werden unter der Reinigungsklasse 2 sowohl die Straße K. als auch die L. aufgeführt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks unter der Adresse A-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten in der Flur M. mit den Flurstücksnummern N., O., P. und Q.. Die Straße verläuft aus nordwestlicher Richtung von der L. kommend geradlinig auf einen Kreisel zu. Nach der ersten Ausfahrt des Kreisels verläuft die Straße K. südlich in Richtung Ortsende. Das Grundstück der Klägerin grenzt mit dem Flurstück N. sowohl an die Straße K. nordwestlich des Kreisels als auch an die Straße K. südlich des Kreisels an. Mit Bescheid vom 11. Januar 2019 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.655,40 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 fest und zwar sowohl für den Reinigungsbereich K. wie auch für den Reinigungsbereich L.. Als gebührenpflichtiges Grundstück berücksichtigte die Beklagte im Bescheid nur das Flurstück N., Flur M..

Gegen den Bescheid vom 11. Januar 2019 hat die Klägerin am 13. Februar 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass § 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung nicht ausreichend bestimmt sei. Es sei nicht erkennbar, wann eine Straße beginne und ende. Zudem werde die Straße K. nordwestlich des Kreisels durch den Bahnübergang von der L. getrennt. Maßgeblich sei nicht die Fläche des Flurstücks der L. mit der Flurstücksnummer R., Flur M., sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Die L. sei westlich des Bahnübergangs von einer innerstädtischen Wohnbebauung geprägt, die Straße K. östlich des Bahnübergangs sei nur von gewerblich genutzten Grundstücken gesäumt. Da die Straße K. bereits direkt hinter dem Bahnübergang beginne, liege das Grundstück der Klägerin daher nur an einer Straße an, nämlich der Straße K.. Es sei nicht rechtmäßig, dass die Klägerin nur deshalb in doppelter Höhe zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werde, weil die Straße, an welcher ihr Grundstück anliege, unterschiedliche Namen trage.

Außerdem sei die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Quadratmetermaßstab rechtswidrig, da er die Anlieger ungleich behandle und unverhältnismäßig sei. Ursprünglich sei die Klägerin nur Eigentümerin eines Teils des Flurstücks N., Flur M. gewesen. Im Zuge der Aufgabe des Kleinbahnhofes habe sie das Grundstück des ehemaligen Kleinbahnhofes erworben. Die beiden Flächen seien miteinander zu dem heute bestehenden Flurstück N., Flur M. verschmolzen worden, da dies aus baurechtlichen Gründen gefordert worden sei. Wären die Grundstücke nicht verschmolzen worden, würden immer noch 2 Grundstücke bestehen mit der Folge, dass die Beklagte die Klägerin nur für die jeweilige Teilfläche zur Entrichtung der Straßenreinigungsgebühren herangezogen hätte.

Ferner würde der Klägerin für den Teil, welcher an der L. anliege (39 m), eine unverhältnismäßig hohe Gebühr von 51,90 € pro Reinigungsmeter berechnet. Für den restlichen Teil der L. würde hingegen durchschnittlich eine Gebühr von 3,24 € pro Reinigungsmeter berechnet.

Zudem sei die Straße südlich des Kreisels zumindest bis zum Beginn des Klageverfahrens nicht gereinigt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe im Jahr 2019 drei 10-Cent Münzen in den Rinnstein in Fahrtrichtung rechts vom Kreisel aus abgelegt, welche dort über Monate gelegen hätten. Zudem hätten mehrere Mitarbeiter der Klägerin berichtet, dass sie Reinigungsarbeiten an der zweiten Auffahrt der Klägerin südlich des Kreisel nicht beobachtet hätten, vielmehr meine der ein oder andere Mitarbeiter, sich daran erinnern zu können, morgens gesehen zu haben, wie die Kehrmaschine um den Kreisel herumfahre. In der mündlichen Verhandlung trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass der Quadratmetermaßstab bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Straßenreinigungsgebührensatzung keine Kappungsgrenze für übergroße Grundstücke vorsehe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über Straßenreinigungsgebühren der Samtgemeinde S., der Samtgemeindebürgermeister, vom 11. Januar 2019, zugestellt am 15. Januar 2019, Az. T., aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Sie ist der Ansicht, dass § 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung ausreichend bestimmt sei, da die Länge der zu reinigenden Straße im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrecht identisch sei mit der Länge der straßenausbaubeitragsrechtlichen öffentlichen Einrichtung. Ferner grenze das Grundstück der Klägerin an zwei unterschiedliche öffentliche Einrichtungen an, da die Straße K. durch den Kreisel in zwei öffentliche Einrichtungen getrennt werde. Zudem stelle der Grundflächenmaßstab einen sachgerechten Gebührenmaßstab dar. Die Straße südlich des Kreises werde zudem einmal wöchentlich gegen 6 Uhr gereinigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2019 über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren ist § 52 Abs. 3 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) i.V.m. der Gebührensatzung der Samtgemeinde U. für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 30. September 2019.

Die Straßenreinigungsgebührensatzung ist rechtmäßig. Formelle Wirksamkeitsbedenken bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Die Straßenreinigungsgebührensatzung ist auch materiell rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage der Straßenreinigungsgebührensatzung ist § 52 NStrG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG).

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz1 NStrG sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Reinigungspflichtig sind gemäß § 52 Abs. 2 NStrG die Gemeinden. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts, wenn die Gemeinden die Straßenreinigung durchführen. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG können die Gemeinden in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. Nach § 1 Abs.1 NKAG sind die Kommunen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt, kommunale Abgaben zu erheben. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Nach § 5 Abs.1 Satz 1 NKAG erheben die Kommunen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Von dieser ihr eingeräumten Befugnis, für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ durch Satzung Straßenreinigungsgebühren zu erheben, hat die Beklagte mit ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung Gebrauch gemacht.

b) Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Straßenreinigungsgebührensatzung ist auch materiell rechtmäßig.

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte die öffentliche Einrichtung „Straße“ bzw. die „zu reinigende Straße“ nicht näher in § 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung definieren.

Zunächst ist für die nähere Bestimmung der zu reinigenden Straße die Definition der öffentlichen Straße gemäß § 2 Abs. 1 NStrG heranzuziehen, wonach öffentliche Straßen diejenigen Straßen sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Öffentliche Straßen im Sinne des NStrG sind auch die öffentlichen Wege und Plätze. Nach § 2 Abs. 2 NStrG ist unter „Straße“ die gesamte Straßenparzelle einschließlich der Straßenbestandteile wie beispielsweise Straßengraben, Böschung oder begrünter Randstreifen zu verstehen.

Für die weitere Bestimmung der zu reinigenden Straße ist – schon im Interesse der Entwicklung einheitlicher Maßstäbe – auf die Kriterien abzustellen, welche die Rechtsprechung bereits zu der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung im Rahmen des Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrechts entwickelt hat (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 20.3.1997 – 9 L 2554/95 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 25.10.2017 - 9 LA 285/06 -, juris Rn. 7). Danach ist unter der zu reinigenden Straße diejenige Teilstrecke des öffentlichen Straßennetzes zu verstehen, die sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (insbesondere Verlauf, Ausstattung und Ausbauzustand der Straße) und ihrer Verkehrsfunktion als eigenständiger Teil des Straßennetzes von gewissem Gewicht darstellt. So richtet sich beispielsweise auch die Widmung einer Straße nicht nach Flurstücken, sondern nach Straßenverläufen. Maßgeblich ist, ob die Straßenfläche, Trennstreifen und Gehweg für einen objektiven Beobachter ein einheitliches Straßenbild ergeben (Nds. OVG, Urt. v. 7.4.2022 -7 LB 22/19 -, juris Rn. 25). Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie z. B. durch Straßenführung, -breite, -länge und -ausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten bzw. hier der Gebührenpflicht einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 20.15 -, juris Rn. 12; zu allem: Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 103).

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte sowohl in der Straßenreinigungsgebührensatzung als auch in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde S. (Straßenreinigungssatzung) vom 1. September 2011 jeweils ein Straßenverzeichnis angefügt hat. Das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungsgebührensatzung dient lediglich der Einstufung der Straßen in eine Reinigungsklasse. Dafür spricht auch, dass die Beklagte beispielsweise die V. im Straßenverzeichnis weiter konkretisiert hat, um die verschiedenen Abschnitte verschiedenen Reinigungsklassen zuzuordnen. Gleichzeitig gibt das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung Auskunft darüber, welche Straßen der Gebührenpflicht unterfallen und dient somit als erster Ansatzpunkt für die zu reinigende Straße. So ist es rechtlich unbedenklich, den konkret vom Anlieger in Anspruch genommenen Teil der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung anhand des Straßenverzeichnisses zu definieren (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 55 m.w.N.). Dem Straßenverzeichnis ist jedoch nicht eindeutig die konkrete Länge der zu reinigenden Straßen zu entnehmen, da weder Anfangspunkt noch Endpunkt der jeweiligen Straßen zu entnehmen ist. Abzustellen ist diesbezüglich auf das äußere Erscheinungsbild der Straße.

bb) Der von der Beklagten in § 4 Straßenreinigungsgebührensatzung zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren gewählte sogenannte Quadratmetermaßstab ist rechtmäßig.

Gesetz- und Satzungsgeber sind nicht gezwungen, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen oder an Maß oder Art der Nutzung der Anliegergrundstücke auszurichten. Auch das Maß der baulichen Nutzung der anliegenden oder erschlossenen Grundstücke steht zum Reinigungsbedürfnis öffentlicher Straßen in nicht so evidenter Beziehung, dass eine Vernachlässigung dieser Kriterien als willkürlich erschiene. Art. 3 Abs. 1 GG gestattet angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise (BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn. 6).

Der von der Beklagten in § 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren gewählte sogenannte Quadratmetermaßstab wird als ausschließlich flächenbezogener Maßstab dem Gebot der sachgerechten Heranziehung zu einer Benutzungsgebühr gerecht.

Anknüpfungspunkt an die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist nicht lediglich die Reinhaltung nur der Straßenabschnitte (der „Kehrfläche“) vor den einzelnen Grundstücken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.3.2002 - 9 B 16.02 -, juris Rn. 6). Die Straßenreinigungsgebühr soll vielmehr den besonderen Vorteil ausgleichen, der dem Grundstückseigentümer dadurch erwächst, dass die an seinem Grundstück entlangführende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten wird (Nds. OVG, Urt. v. 14.10.1997 - 9 L 3432/96 -, juris Rn. 26; seitdem st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 3.5.2021 - 9 KN 162/17 -, juris Rn. 219). Entsprechendes gilt für den Hinterlieger, soweit die Kommune die Benutzungsfiktion durch Satzung auf sie ausdehnt (Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 67. Erg.Lief., Stand Juli 2022, § 6 Rn. 762). Die von der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ durchgeführte Straßenreinigung kommt letztlich dem „Erschlossen sein“ der Grundstücke zugute. Das „Erschlossen sein“ wird durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt. Somit ist die Reinhaltung der erschließenden Straße insgesamt als der maßgebliche Bezugspunkt anzusehen, an den die Straßenreinigungsgebühr anknüpft (so zur Frage einer Straßenreinigungsabgabe nach hessischem Landesrecht: Hess. VGH, Beschl. v. 16.10.1985 – 5 N 1/83 -, juris Rn. 133). Auch wenn der Begriff des „Vorteils“ sonst üblicherweise die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen bei der Erhebung von Beiträgen kennzeichnet, folgt im Ergebnis auch für die Straßenreinigungsgebühr nichts Abweichendes (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 214/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG Urt. v. 14.10.1997 - 9 L 3432/96 -, juris Rn. 26; zu allem: VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 43).

Der Quadratmetermaßstab macht in zulässiger Weise die Höhe der Gebühr von einem Berechnungsfaktor abhängig, der von der Größe des Grundstücks bestimmt wird, an welchem die Straße anliegt (§ 52 Abs. 3 S. 1 NStrG) bzw. durch welche das Grundstück erschlossen ist (§ 52 Abs. 3 S. 2 NStrG). Stellt man für die Bemessung der Gebührenhöhe auf den Vorteil ab, den das jeweilige Grundstück durch die Straßenreinigung erlangt, ist es auch im Rahmen einer Benutzungsfiktion sachgerecht, die Intensität der Inanspruchnahme der Straßenreinigung nach der Grundstücksfläche zu bemessen. Die Gebühr ist insoweit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist dies nicht möglich, so dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen ist, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Insoweit ist es ausreichend, wenn die Bemessung der Straßenreinigungsgebühr nach quantitativen grundstücksbezogenen Kriterien erfolgt (vgl. Lichtenfeld, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2018, § 6 Rn. 762a). Es ist damit grundsätzlich auch sachgerecht und verhältnismäßig, Straßenreinigungsgebühren nach der Quadratmeterfläche der Grundstücke zu bemessen, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden (VG Stade, Urt. v. 23.3.2010 - 4 A 1432/08 -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.12.2013 - 13 K 1143/12 -, juris Rn. 20 ff.; zum Quadratwurzelmaßstab: OVG NRW, Urt. v. 27.6.1984 - 2 A 2289/83 -, juris Leitsatz; Hess. VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris 26; VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 44; zum Frontmetermaßstab: BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Urt. v. 24.8.1994 - 9 K 5140/93 -, juris Rn. 30 ff.). Die Grundstücksgröße, die bei der Anwendung des Quadratmetermaßstabs zugrunde gelegt wird, ist ein hinreichendes grundstücksbezogenes Kriterium, welches Rückschlüsse auf das Maß der Nutzung der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ zulässt. Der Quadratmetermaßstab vermag die Höhe des Vorteils, den das jeweilige Grundstück aus der Sauberhaltung der gesamten erschließenden Straße bezieht, zwar nicht exakt, aber doch bei typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise widerzuspiegeln, ohne dass ein offensichtliches Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme festgestellt werden kann. Ein bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren angewandter Grundstücksflächenmaßstab ist daher eine grundsätzlich zulässige Bemessungsmethode, die dem Äquivalenzprinzip entspricht (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 13.6.2003 – 161/00 -, juris Rn. 19).

Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt das Fehlen einer sog. Kappungsgrenze bei der Anwendung des Quadratmetermaßstabes auch nicht von Vornherein gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Kappungsgrenze kann – sofern sie überhaupt erforderlich ist – zwar einer unverhältnismäßig hohen und damit gegebenenfalls sachlich unbilligen Heranziehung von Eigentümern übergroßer Grundstücke generell entgegenwirken (vgl. VG Stade, Urt. v. 23.3.2010 - 4 A 1432/08 -, juris Rn. 34). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Satzungsgeber im kommunalen Abgabenrecht grundsätzlich ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zusteht. Das bloße Fehlen einer solchen Kappungsgrenze gibt noch keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Satzung zu zweifeln, zumal das Gebührenrecht mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) NKAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO bereits eine Billigkeitsregelung vorhält, welchen die Beklagte auch auf den Fall von übergroßen Grundstücken anwenden kann.

Der Quadratmetermaßstab führt auch im Verhältnis der Gebührenpflichtigen untereinander zu einer sachgerechten, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Einklang stehenden Belastung. Zwar werden durch den Quadratmetermaßstab besonders große Grundstücke regelmäßig stärker belastet als bei dem reinen Frontmetermaßstab. Der Umstand, dass diese Berechnungsmethode nicht in allen denkbaren Fallkonstellationen von Grundstückszuschnitten zu befriedigenden Ergebnissen gelangt, führt nicht zu ihrer Ungeeignetheit. Es lässt sich im Gebührenrecht nicht schlechthin ausschließen, dass die Verwendung eines bestimmten Gebührenmaßstabs im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die in dem, was jeweils gleich oder ungleich behandelt wird, wenig befriedigen. Das Abgabenrecht kommt – allgemein und so auch bei der Verwendung eines bestimmten Berechnungsmaßstabs – aus Gründen der Praktikabilität nicht umhin, sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen, also auf das abzustellen, was sich an Konstellationen typischerweise ergibt. Dass im Einzelfall unbefriedigende Ergebnisse nicht durchweg oder nur auf Kosten der Verwaltungspraktikabilität vermieden werden können, stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.12.1993 - 8 NB 5/93 -, juris Rn. 6).

So ist der Frontmetermaßstab für eine sachgerechte Heranziehung von Hinterliegergrundstücken für sich betrachtet ohne Hinzuziehung von Hilfskriterien ungeeignet und erschwert sachgerechte Ergebnisse. Auch für die tatsächliche Inanspruchnahme und den durch die öffentliche Einrichtung erlangten Vorteil hat der Frontmetermaßstab jedenfalls keine höhere Aussagekraft als eine flächenbezogene Betrachtungsweise. Die zur Straße anliegende Grundstücksbreite sagt wenig über die Intensität der Verschmutzung der Straße durch das Grundstück aus, während die Grundstücksgröße jedenfalls ein sachgerechter und damit auch hinreichender Indikator für den dem Grundstück durch die vor ihm liegende Straße zufließenden Reinigungsvorteil ist (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 41 ff.).

cc) Die Heranziehung von Anliegern für zwei unterschiedliche gereinigte Straßen zu Reinigungsgebühren in voller Höhe gemäß § 4 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung ist rechtmäßig.

Nach dieser Regelung werden bei Grundstücken, die an mehreren, verschiedenen Straßen anliegen, alle Straßen zur Berechnung herangezogen. Diese Regelung verstößt weder gegen das in § 5 NKAG zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip noch gegen Art. 3 GG (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.1.1990 - 9 L 95/89 - S. 13, nicht veröffentlicht). Denn für jede gereinigte Straße gilt der Eigentümer als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung und dieser erfährt durch die Reinigungsleistungen der jeweiligen Straßen einen Vorteil (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 53). Damit gilt ein Anlieger hinsichtlich mehrerer Straßen als Benutzer i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG und es kann auch zu jeder Straße, an welcher das Grundstück anliegt, eine Benutzungsgebühr anfallen. Dieses Ergebnis benachteiligt Mehrfachanlieger nicht unangemessen i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG, denn die Mehrfachanlieger erhalten von jeder von der Straßenreinigungsgebührensatzung als gebührenrechtliche Einheit betrachteten gereinigten Straße einen Reinigungsvorteil und sind daher auch für jede dieser Einheiten zu Gebühren heranzuziehen. Grundstücke, die an mehreren zu reinigenden Straßen direkt anliegen, sind gebührenrechtlich daher für jede Straße heranzuziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.1.1990 - 9 L 95/89 - S. 13, nicht veröffentlicht; VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 55; für durch mehrere gereinigte Straßen „erschlossene“ Grundstücke im Sinne des jeweiligen Landesrechts vgl. ferner: OVG NRW, Urt. v. 7.1.1982 - 2 A 1778/81 -, juris Leitsatz 4; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.12.2013 - 13 K 1143/12 -, juris Rn. 24).

Es kommt auch nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung von Eigentümern mehrfach anliegender Grundstücke durch Verwendung des Quadratmetermaßstabs anstelle des Frontmetermaßstabs. Soweit der Frontmetermaßstab als Gebührenmaßstab in einer Gebührensatzung angewandt wird, kommt es in diesen Fällen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Eigentümern mehrfach anliegender Grundstücke in Bezug auf Eigentümer von einfach anliegenden Grundstücken. Denn für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab wird die Gebührenhöhe nach der Frontlänge berechnet und es spielt deshalb zunächst einmal keine Rolle, ob ein Grundstück an mehreren Straßen anliegt. Selbst wenn die Straßen unterschiedlichen Reinigungsklassen angehören, ist durch die jeweilige Frontlänge ein direkter Bezug zum jeweiligen Gebührensatz hergestellt. Beim Quadratmetermaßstab stellt die Grundstücksfläche zugleich das Grundmaß für den Reinigungsvorteil dar, den ein Grundstück unabhängig von seiner Lage oder Frontlänge zur gereinigten Straße durch die Straßenreinigung erlangt. Erst die Regelung des § 4 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung führt dazu, dass ein an mehreren gereinigten Straßen direkt anliegendes Grundstück hinsichtlich jeder einzelnen gereinigten Straße ebenfalls vollständig gebührenpflichtig ist. Gerade bei einem Eckgrundstück kann es bei sonst identischer räumlicher Lage damit im Einzelfall vom Zufall abhängen, ob ein Grundstück noch an derselben Straße anliegt oder an einer „weiteren“ Straße i.S.d. § 4 Abs.2 Straßenreinigungsgebührensatzung. Dass im Einzelfall als unbefriedigend empfundene Ergebnisse nicht durchweg vermieden werden können, stellt – wie ausgeführt – aber noch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. Der Frontmetermaßstab mag der für die Heranziehung von sog. Mehrfachanliegern als „gerechter“ empfundene Maßstab sein. Die volle gebührenrechtliche Heranziehung von Anliegern zu jeder gereinigten Straße, an welcher das Grundstück anliegt, verletzt aber auch bei Anwendung des Quadratmetermaßstabes nicht Art. 3 Abs.1 GG. Denn mehrfach anliegende Grundstücke haben – wie bereits ausgeführt – größere Vorteile als einfach anliegende Grundstücke. Diese Vorteile bestehen unabhängig von der Lage des Grundstücks hinsichtlich jeder Straße grundsätzlich in vollem Umfang. Dies gilt auch bei Verwendung des Quadratmetermaßstabes (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 56; VG Cottbus, Urt. v. 21.8.2013 - 6 K 552/12 -, juris Rn. 19 zu mehrfach „erschlossenen“ Grundstücken im Sinne des dortigen Landesrechts).

Auch nach dem Anliegerbegriff im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG entspricht bei der Straßenreinigung die "Inanspruchnahme" des Gebührenpflichtigen dem Vorteil, den ein Grundstück davon erfährt, dass die vor dem Grundstück verlaufende Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage auf ihrer gesamten Länge in einem sauberen Zustand gehalten wird (Nds. OVG Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 214/16 -, juris Rn. 22). Grundsätzlich kann ein durch eine öffentliche Einrichtung vermittelter Vorteil eines Grundstückes sich unabhängig vom angewandten Gebührenmaßstab deshalb auch auf mehrere Straßen beziehen. Wird einem Grundstück durch mehrere Straßen ein Vorteil vermittelt, ist daher auch eine abgabenrechtliche Inanspruchnahme für beide Straßen zulässig. Durch eine mehrfache Gebührenerhebung bei einem an mehreren Straßen anliegenden Grundstück wird auch nicht dieselbe Fläche des betreffenden Grundstücks mehrfach belastet. Die mehrfache Gebührenerhebung knüpft an den mehrfach vermittelten Vorteil durch die Reinigung mehrerer an das Grundstück anliegender Straßen an. Somit geht es auch bei einem Grundflächenmaßstab nicht um die Belastung der Grundstücksfläche – nicht deren Reinigung wird abgegolten –, sondern um die Abgeltung eines Vorteils, der in der Reinigung der erschließenden Straße liegt (VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 57; Hess. VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn. 27 f.).

dd) Der von der Beklagten in § 5 Straßenreinigungsgebührensatzung für die hier maßgebliche Reinigungsklasse 2 festgesetzte Gebührensatz ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Gebührensatz beruht zwar auf einer fehlerhaften Kalkulation (hierzu unter (1) und (2)); die Kalkulationsfehler sind jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG unbeachtlich (hierzu unter (3)).

Die Festsetzung von Benutzungsgebühren setzt eine Gebührenkalkulation voraus, welche der Ermittlung der zulässigen Gebührensatzobergrenze innerhalb des Kalkulationszeitraums dient. Sie muss die rechtlichen Anforderungen, die das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz an eine Gebührenkalkulation stellt, erfüllen. Auf der ersten Stufe (hierzu unter (1)) sind für den Kalkulationszeitraum (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG) die ansatzfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG zu ermitteln. Auf der zweiten Stufe (hierzu unter (2)) sind die umlagefähigen Kosten nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen gültigen Gebührenmaßstabs auf alle Benutzer der Einrichtung leistungsgerecht (§ 5 Abs. 3 NKAG) zu verteilen, wobei der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme im Kalkulationszeitraum (Maßstabseinheiten) zu schätzen ist (Nds. OVG, Urt. v. 27.6.2011 -9 LB 168/09-, juris Rn. 21; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 67. Erg.Lief., Stand Juli 2022, § 6 Rn. 727). Im Rahmen einer Gebührenkalkulation ansatzfähig sind alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Aufwendungen, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Erstellung der Leistung stehen, die also für die Aufgabenwahrnehmung getätigt werden. Der kalkulatorisch ermittelte Gebührensatz ist rechtmäßig, wenn die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Aufwendungen angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und sich der Satzungsgeber innerhalb des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bewegt hat (Nds. OVG, Urt. v. 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -, juris Rn. 30; VG Lüneburg, Urt. v. 27.5.2020 - 3 A 94/18 -, juris Rn. 81).

(1) Die Beklagte hat die umlagefähigen Gesamtkosten der Straßenreinigung ab dem Jahr 2019 für die Reinigungsklasse 2 fehlerhaft ermittelt.

Die Beklagte hat in die Berechnung der umlagefähigen Gesamtkosten die Reinigung von Straßenzügen einbezogen, welche nach der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde U. (Straßenreinigungssatzung) vom 1. September 2011 nicht reinigungspflichtig sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung führt die Samtgemeinde U. die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage als öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nach der Maßgabe der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Samtgemeinde U. vom 6. September 2011 (Straßenreinigungssatzung) durch. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. c) der Straßenreinigungssatzung führt die Samtgemeinde die Straßenreinigung auf Straßen, Wegen und Plätzen auf den im beiliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen der Stadt A-Stadt durch. Entgegen dieses Straßenverzeichnisses hat die Beklagte hinsichtlich der Reinigungsklasse 2 den SKF-Kreisel im Rahmen ihrer Gebührenkalkulation als zu reinigende Straßen berücksichtigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Reinigungsklasse 3 für die Straßen W., X., Y. und die Stichstraße Z..

Die genannten Straßenzüge sind aus den bisherigen Gesamtkosten (170.725,47 €) für die Straßenreinigung herauszurechnen.

Die Beklagte hat nachvollziehbar die Reinigungskosten pro Reinigungsklassen neu ermittelt. Für die Reinigungsklasse 2 ergab dies Reinigungskosten in Höhe von 72.015,80 €.

(2) Auf der zweiten Stufe sind die umlagefähigen Kosten leistungsgerecht auf alle Benutzer der Einrichtung zu verteilen. Hierfür sind die jeweiligen Kosten der Reinigungsklasse – aufgrund des gewählten Quadratmetermaßstabs – durch die Gesamtfläche der gebührenpflichtigen Grundstücke in der jeweiligen Reinigungsklasse zu dividieren. Die Beklagte ist hinsichtlich der Reinigungsklasse 2 von einer fehlerhaften gebührenpflichten Grundflächenzahl ausgegangen. Zu berücksichtigen sind alle Grundstücke, die einen Vorteil von der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung haben und diese daher im Rechtssinn in Anspruch nehmen. Eine unvollständige Berücksichtigung der bevorteilten Grundstücke oder fehlerhafte Berücksichtigung von nicht bevorteilten Grundstücken verstößt gegen das Gebot der konkreten Vollständigkeit. Dieses besagt, dass für alle Grundstücke im Reinigungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 -, juris Rn. 29).

Auf der zweiten Stufe sind daher alle gebührenpflichtigen Grundstücke in der jeweiligen Reinigungsklasse zu ermitteln. Maßgeblich ist hierfür, wen die Beklagte in ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung als gebührenpflichtig bestimmt hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gebührenpflichtig. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, welche an jenen Straßen anliegen, die in dem als Anlage zur Straßenreinigungssatzung gehörenden Straßenverzeichnis aufgeführt sind und ihnen gleichgestellte Personen. Gleichgestellt werden den Eigentümern der Anliegergrundstücke gemäß § 3 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke sowie die Nießbraucher (§ 1030 Bürgerliches Gesetzbuch), die Erbbauberechtigten (§§ 1 ff. Erbbaurechtsverordnung), die Wohnungsberechtigten (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Wohnungseigentümergesetz). Grundstück im Sinne der Straßenreinigungsgebührensatzung ist gemäß § 2 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung. Gemeint ist somit das sog. Buchgrundstück. Anliegergrundstücke sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Straßenreinigungsgebührensatzung Grundstücke, welche an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück).

Die Beklagte hat das Grundstück in der AA. Flur AB. Flurstück AC. (38 m²) fehlerhaft nicht berücksichtigt. Das Grundstück ist über das unselbständige Wegeflurstück AD. Flur AE. an die AA. angeschlossen und somit ein Anliegergrundstück zur AA..

Ebenfalls fehlerhaft nicht berücksichtigt hat die Beklagte das Grundstück in der Flur AE., Flurstück AF. (138 m²) als Anliegergrundstück zur AG.. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Überschwemmungsgebiet. Auch wenn nach § 115 Abs. 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) Überschwemmungsgebiete durch Verordnung festgesetzt werden, so werden diese dadurch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Damit handelt es sich nicht um einen öffentlichen Platz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 NStrG als Teil der öffentlichen Straße; das Grundstück ist vielmehr als Privatgrundstück zu behandeln und somit ebenfalls ein Anliegergrundstück. Im vorliegenden Fall hindert die Belegenheit des Grundstücks in dem Überschwemmungsgebiet auch nicht die Entstehung der Vorteilslage, welche Grundlage der Reinigungsgebührenpflicht ist. Die wasserrechtlichen Vorschriften schränken die Nutzungsmöglichkeiten möglicherweise ein (so ist gemäß § 78 Abs. 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung baulicher Anlagen nach § 30 BauGB untersagt), die Grundstücksfläche ist aber nicht allein wegen ihrer Lage in einem Überschwemmungsgebiet grundsätzlich jeglicher Nutzung entzogen. So kann die zuständige Wasserbehörde gemäß § 78 Abs. 5 WHG abweichend von § 78 Abs. 4 WHG die Errichtung von baulichen Anlagen im Einzelfall unter bestimmten im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen genehmigen (VG Hannover, Urt. v. 10.10.2019 - 15 A 1980/17 -, juris Rn. 23 ff., a.A. VG Magdeburg, Urt. v. 12.9.2013 – 9 A 178/12 -, juris Rn. 22 für die Frage, ob ein im unbeplanten Innenbereich belegendes Grundstück der Anschlussbeitragspflicht unterliegt; die Argumentation ist aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da im Anschlussbeitragsrecht die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks Voraussetzung ist). Zudem definiert § 2 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgebührensatzung Anliegergrundstücke als Grundstücke, welche an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Nicht erforderlich ist die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke für das Entstehen der Straßenreinigungsgebührenpflicht (Nds. OVG, Urt. v. 14.10.1997 – 9 L 3432/96 -, juris Rn. 26). Somit war das Flurstück AF., Flur AE. in der Kalkulation als gebührenpflichtige Fläche zu berücksichtigen, was die Beklagte fälschlicherweise unterlassen hat. Gleiches gilt für die Flurstücke AH. (274 m²), Flur AE. sowie AI., Flur AJ. (6415 m²) als Hinterliegergrundstücke zum Flurstück AF., Flur AE..

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte das Grundstück der Klägerin mit der Flurstücksnummer N., Flur M. richterweise doppelt berücksichtigt. Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein Anliegergrundstück an zwei selbständige Straßen. Zwar hat die Beklagte fälschlicherweise die Grenze der Grundstücke Flur AK. Flurstück R. und Flur M., Flurstück AL. herangezogen, um die anliegenden Grundstücke einer Straße zuzuordnen. Das Grundstück der Klägerin liegt auf Höhe der Grenze der Grundstücke Flur AK., Flurstück R., undFlur M., Flurstück AL.. Die Grundstücke, welche an das Straßenflurstück R. angrenzen, haben eine Adresse an der L. und die Grundstücke, welche an das Straßenflurstück AL. angrenzen, werden unter der Straße K. adressiert. Wie zuvor ausgeführt, bestimmt sich die Ausdehnung der Einrichtung „zu reinigende Straße“ nach dem objektiven Erscheinungsbild im Rahmen einer natürlichen Betrachtungsweise. Unberücksichtigt zu bleiben haben u.a. Straßennamen oder Flurstücksgrenzen. Nach den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern zeigt sich die Straße auf Höhe des Grundstücks der Klägerin in dem Grenzbereich der beiden Straßenflurstücke (Flur AK. Flurstück R. und Flur M., Flurstück AL.) als eine einheitliche durchgehende Straße. Die Straße ist hier gekennzeichnet durch ein durchgehendes Straßenbett, gleichbleibender Straßenbreite und Markierung und auf der Grundstücksseite der Klägerin befindet sich ein durchgehender Fuß- und Radweg. Zum Kreisel hin öffnet sich die Straße leicht und vor dem Kreisel befindet sich eine Fußgängerinsel. Für einen objektiven Beobachter stellt sich die Straße damit zumindest zwischen dem Bahnübergang und dem Kreisel als einheitliche Straße dar. Der Kreisel entfaltet eine trennende Wirkung. Er ist nicht überfahrbar und mit hochgewachsenen Büschen und Bäumen begrünt, sodass auch nicht über ihn hinweggesehen werden kann. Somit bildet der Kreisel einen markanten Endpunkt für die auf ihn zulaufenden Straßen (vgl. auch zur trennenden Wirkung eines Kreisels: Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 106). Offenbleiben kann, ob den Bahngleisen ebenfalls eine trennende Wirkung zukommt. Sowohl die L. westlich der Bahngleise als auch die Straße K. östlich der Bahngleise gehören der Reinigungsklasse 2 an und die anliegenden Grundstücke müssten bei einer trennenden Wirkung der Bahngleise nicht doppelt erfasst werden. Kalkulatorisch ergäbe sich somit kein Unterschied, wenn sich die Straße nordwestlich des Kreisels aus zwei verschiedenen Straßen zusammensetzt oder aus einer durchgehenden einheitlichen Straße besteht. Für das Grundstück der Klägerin bedeutet dies, dass dieses sowohl für die Straße K. südlich des Kreisels als auch für die Straße K. nordwestlich des Kreisels als gebührenpflichtige Grundstücksfläche zu erfassen ist.

Darüber hinaus besteht das Buchgrundstück der Klägerin nicht nur aus dem berücksichtigten Flurstück N., Flur M.. Vielmehr gehören zu dem Grundstück auch noch die Flurstücke O. (965 m²), P. (183 m²), Q. (7.416 m²) in der Flur M.. Mit Ausnahme des Flurstücks Q. der Flur AM. das die Beklagte als Hinterliegergrundstück für die Straße nordwestlich des Kreisels berücksichtigt hat, hätte sie auch die übrigen Flurstücke für beide Straßen in der Kalkulation berücksichtigen müssen, da das Buchgrundstück über das Flurstück N., Flur M. sowohl an die Straße K. nordwestlich des Kreisels als auch an die Straße K. südlich des Kreisels unmittelbar angrenzt.

Nicht doppelt berücksichtigt hat die Beklagte zudem fälschlicherweise das Grundstück mit der Flurstücksnummer AN., Flur M. (3.134 m²). Hierbei handelt es sich um ein Eckgrundstück, welches sowohl an die Straße K. südlich des Kreisels als auch an die Straße K. nordwestlich des Kreisels angrenzt und gemäß § 4 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung für beide Straßen gebührenpflichtig ist.

Ferner hat die Beklagte fälschlicherweise nicht die weiteren Anliegergrundstücke an der Straße K. südlich des Kreisels bis zur Ortsgrenze berücksichtigt. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NStrG hat die Gemeinde die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. § 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG definiert die geschlossene Ortslage als den Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG unterbrechen einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht. Nach § 2 Abs. 5 Straßenreinigungsgebührensatzung wird die geschlossene Ortslage nicht durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen. Der hiernach im Straßenreinigungsrecht maßgebliche Begriff der geschlossenen Ortslage deckt sich nicht mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff „der im Zusammenhang bebauten Ortsteile". Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt und sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 5.1.2009 - 9 LA 212/06 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7). Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, nicht aber aufgrund einer isolierten Würdigung einzelner Umstände wie etwa der einseitigen Bebauung einer Straße entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 -, juris Rn. 10 zum gleichlautenden § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG). § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG will einer großräumigen Sicht gerade für die dort genannten typischen Zweifelsfälle den Weg ebnen: Einseitige Bebauung, einzelne unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sollen aus einem sonst in der Gesamtsituation sich abzeichnenden Bebauungszusammenhang nicht herausfallen. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 NStrG ergibt sich im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 – 9 LA 95/15 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7). Herrscht am fraglichen Standort jedoch der Eindruck vor, man befinde sich im freien Gelände, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 28.3.2007 - 5 B 45/05 -, juris Rn. 41). Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.1981 - 4 C 41.77 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Urt. v. 1.7.2016 – 3 A 632/15 -, juris Rn. 7; Thüringisches OVG, Urt. v. 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 -, juris Rn. 24), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Nds. OVG, Urt. v. 30.1.2017 – 9 LB 198/16 -, juris Rn. 35; Urt. v. 30.11.2009 - 9 LB 415/07 -, juris Rn. 24; zu allem: Nds. OVG, Urt. v. 29.10.2021 - 7 KN 21/20 -, juris Rn. 31 ff.) Maßgeblich für die Straßenreinigungsgebührenpflicht ist also, dass die Straße – und nicht das herangezogene Grundstück – innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Ist dies der Fall, so besteht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG für alle anliegenden Grundstücke grundsätzlich eine Verpflichtung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren, und zwar auch dann, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke handelt (Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2015 - 9 LA 95/15 -, juris Rn. 6).

Nach diesen Maßstäben ist das Gericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Lichtbilder davon überzeugt, dass die Ausfahrt der Klägerin an der Straße K. südlich des Kreisels die Grenze der geschlossenen Ortslage bildet. Das Ortsbild südlich des Kreisels stellt sich ausweislich der Lichtbilder wie folgt dar: Nach dem Kreisel verläuft die Straße geradlinig in Richtung Süden und auf beiden Seiten der Straße ist zunächst hochwüchsiges Grüngewächs zu sehen. Auf der östlichen Straßenseite beginnen sodann Felder bzw. Wiesen wohingegen auf der westlichen Straßenseite das Betriebsgelände der Klägerin an die Straße über ca. 63 m angrenzt und von der Straße die Lagerfläche der Klägerin einsehbar ist. Das Betriebsgelände endet an der Straße mit einer breiten Auffahrt auf das Grundstück der Klägerin. Danach beginnen auch auf der westlichen Seite der Straße Felder. Die gesamte Umgebung wird durch die Lagerfläche auf dem Grundstück der Klägerin geprägt und vermittelt den Eindruck einer geschlossenen Bebauung – auch wenn aufgrund der bereits beginnenden Felder und Wiesen eine Auflockerung wahrnehmbar ist. Gerade eine solche Auflockerung ist jedoch typisch für den Grenzbereich zwischen geschlossener Ortslage und außerhalb einer geschlossenen Ortslage. Für einen objektiven Beobachter stellt sich die Straße K. somit südlich des Kreisels bis zur Auffahrt der Klägerin noch als innerhalb der geschlossenen Ortslage dar.

Hinsichtlich der Straße K. südlich des Kreisels sind demzufolge folgende Grundstücke als gebührenpflichtig in der Kalkulation der Beklagten zu berücksichtigen und nachträglich in die Kalkulation einzubeziehen:

Flur 6,

Flurstück 26/6

als Anliegergrundstück (Eckgrundstück)

3.134 m²

Flur 6,

Flurstück 21/50

als Anliegergrundstück

910 m²

Flur 6,

Flurstück 21/53

als Anliegergrundstück (mittlerweile Teil von 21/59)

681 m²

Flur 6,

Flurstück 21/13

als Hinterliegergrundstück zu Flurstück 21/53

370 m²

Flur 6,

Flurstück 21/12

als Hinterliegergrundstück zu Flurstück 21/53

335 m²

Flur 6,

Flurstück 2/1

als Anliegergrundstück

9.412 m²

Flur 6,

Flurstück 1/1

als Anliegergrundstück

17.448 m²

Flur 6,

Flurstück 27/10

als Anliegergrundstück (Buchgrundstück mit den Flurstücken 27/17, 27/29, 27/31)

964 m²

Flur 6,

Flurstück 27/17

als Anliegergrundstück (Buchgrundstück mit den Flurstücken 27/10, 27/29, 27/31)

183 m²

Flur 6,

Flurstück 27/29

als Anliegergrundstück (Buchgrundstück mit den Flurstücken 27/17, 27/10, 27/31)

7.516 m²

Unter Zugrundelegung derselben Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Flurstücke AO., AP., AQ. der Flur AR. (AS.) sowie die Flurstücke AT., AU. der Flur AV. und AW. der Flur AX. (V.) bereits außerhalb der geschlossenen Ortslage befinden und daher von der Beklagten richtigerweise nicht als gebührenpflichtige Grundstücksflächen erfasst wurden.

Die AS. verläuft als breit ausgebaute Straße aus dem Ortsinneren in nordöstlicher Richtung mit leichten Verschwenkungen in Richtung Ortsende. Die fraglichen Grundstücke befinden sich auf der westlichen Seite der Kreuzung von der AS. mit der AY.. Vor der Kreuzung mit der AY. ist die nähere Umgebung der Straße geprägt von einer dichten Bebauung, welche sich insbesondere zusammensetzt aus Wohnhäusern, einem Supermarkt und diverse Autohändlern und Kfz-Werkstätten. Auch verläuft auf beiden Straßenseiten ein Gehweg. Ab der Kreuzung mit der AY. ist weder links noch rechts der AS. eine Bebauung erkennbar. Der Straßenrand ist zunächst von einer Rasenfläche gesäumt, welche nach einigen Metern von hochgewachsenen Bäumen und Büschen abgelöst wird. Auf der südlichen Straßenseite ist ein Geh- und Radweg erkennbar, welcher von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt ist. Unmittelbar im Kreuzungsbereich sind mehrere Werbeschilder aufgestellt. Die nicht mehr erkennbare Bebauung und die dichte Begrünung der Straße westlich der Kreuzung AY. vermitteln einem objektiven Beobachter den Eindruck, nicht mehr in einer geschlossenen Ortslage zu sein, sodass sich die fraglichen Grundstücke an der AS. nicht mehr innerhalb der geschlossenen Ortslage befinden und damit auch nicht als gebührenpflichtig zu berücksichtigen waren.

Gleiches gilt für die Grundstücke an der V. mit den Flurstücken AT. und AZ. in der Flur AV. und dem Flurstück BA. in der Flur AX.. Die V. verläuft aus südlicher Richtung kommend geradeaus nach Norden Richtung Ortsende auf einen Kreisel zu, welcher die Bundesstraße BB. kreuzt. Vor dem Kreisel wird die V. von einem schrankenlosen Bahnübergang gekreuzt. Die fraglichen Grundstücke befinden sich etwa auf Höhe der Bahngleise (Flurstücke AT. und AZ.) und nördlich der Bahngleise (Flurstück AW.). Die V. ist zunächst geprägt von einer beiderseitigen Bebauung, wobei sich auf der östlichen Straßenseite ein Gehweg befindet. Je weiter die Straße ab der Abzweigung zur BC. in Richtung Norden verläuft, desto mehr nimmt die Begrünung am Straßenrand durch hohe Bäume und Büsche zu. Die letzte von der V. aus wahrnehmbare Bebauung stellt die Tankstelle auf der östlichen Straßenseite dar. Nach der Tankstelle und noch vor dem Bahnübergang befinden sich auf der östlichen Straßenseite Wiesen. Westlich der L. befindet sich vor den Bahngleisen eine mit hohen Büschen und Bäumen dicht bewachsene Grünfläche. Von der V. aus gesehen lässt sich nach der Tankstelle eine Bebauung nicht mehr wahrnehmen. Vielmehr vermittelt die nähere Umgebung, welche von Wiesen und dicht bewachsenen Grünflächen geprägt ist, den Eindruck, sich außerhalb einer geschlossenen Ortslage zu befinden.

Ebenfalls richtigerweise unberücksichtigt gelassen hat die Beklagte das Flurstück BD. (mittlerweile BE.), Flur M. als Hinterliegergrundstück zu der BF. Gemäß § 4 Abs. 4 Straßenreinigungsgebührensatzung wird ein Anliegergrundstück, das gleichzeitig im Verhältnis zu einer weiteren zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis ein Hinterliegergrundstück darstellt, nicht als Hinterliegergrundstück veranlagt. Das fragliche Grundstück liegt unmittelbar an den Schulweg an und ist von der Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge auch entsprechend als gebührenpflichtiges Grundstück zum Schulweg erfasst worden. Darüber hinaus stellt sich der Verbindungsweg unter Berücksichtigung der vorgelegten Lichtbilder auch als selbständiger Weg dar, sodass das fragliche Grundstück kein Hinterliegergrundstück zur L. darstellt.

Als gebührenpflichtige Fläche waren daher zu den ursprünglich angesetzten 1.697.017 m² zusätzlich 50.228 m² zu berücksichtigen, sowie die zu viel angesetzte Fläche für den SKF-Kreisel (vgl. oben unter (1)) in Höhe von 6.061 m² abzuziehen. Insgesamt ergibt sich damit für die Reinigungsklasse 2 eine gebührenpflichtige Fläche von 1.697.017 m² (=1.652.850 m² + 50.228 m² - 6.061 m²).

Die Straßenreinigungsgebühr für die Reinigungsklasse 2 (RK 2) errechnet sich wie folgt:

Hinsichtlich der Reinigungsklasse 2 ergibt sich danach eine neue Gebühr von 0,04244 €/m² (= 72.015,80 € / 1.697.017 m²).

(3) Die dargelegten Kalkulationsfehler sind im Ergebnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG unbeachtlich. Liegt der Beschlussfassung über Abgabensätze eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten zugrunde, mit der bezüglich einzelner Kostenbestandteile versehentlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, so ist dieser Mangel gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG unbeachtlich, wenn dadurch die Grenze einer rechtmäßigen Kostenvorausberechnung um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten wird; daraus folgende Kostenüberdeckungen sind auszugleichen.

Die ursprünglich kalkulierte Gebühr, wie sie der Straßenreinigungsgebührensatzung zu entnehmen ist, betrug für die Reinigungsklasse 2 0,04407 €/m². Unter Herausrechnung der Kalkulationsfehler hätte die Gebühr 0,04244 €/m² betragen müssen. Dies stellt eine Abweichung von 3,71 % dar, sodass die Fehlertoleranzgrenze des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG von 5 % nicht überschritten wird.

Für einen vorsätzlichen Verstoß gegen die kalkulatorischen Rechtsvorschriften bestehen keine Anhaltspunkte.

Weitere Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Somit bleibt die ursprünglich – wenn auch mit gewissen im Ergebnis unbeachtlichen Fehlern – kalkulierte Gebühr der Reinigungsklasse 2 rechtmäßig.

2. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides der Beklagten vom 11. Januar 2019 bestehen keine Bedenken und sind auch nicht vorgetragen worden.

Der Gebührenbescheid entspricht auch in materieller Hinsicht den Voraussetzungen der Straßenreinigungsgebührensatzung.

Die Klägerin ist gebührenpflichtig. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gebührenpflichtig. Als Benutzer der Straßenreinigung gelten die Eigentümer der Grundstücke, welche an jenen Straßen anliegen, die in dem als Anlage zur Straßenreinigungssatzung gehörenden Straßenverzeichnis aufgeführt sind und ihnen gleichgestellte Personen.

Grundstück im Sinne der Straßenreinigungsgebührensatzung ist gemäß § 2 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung. Gemeint ist somit das sog. Buchgrundstück. Das Buchgrundstück der Klägerin umfasst folgende Flächen

Flurstück O., Flur M. (964 m²)
Flurstück P., Flur M. (183 m²)
Flurstück Q., Flur M. (7516 m²)
Flurstück N., Flur M. (30.127 m²)

Anliegergrundstücke sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Straßenreinigungsgebührensatzung Grundstücke, welche an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Das Buchgrundstück der Klägerin grenzt mit dem Flurstück N., Flur M. an zwei unterschiedliche Straßen an – die Straße K. südlich des Kreisels und die Straße K. nordwestlich des Kreisels. Hierbei handelt es sich um zwei selbstständige Straßen, die durch den Kreisel voneinander getrennt werden (vgl. zuvor). Gemäß § 4 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung werden bei Grundstücken, die an mehrere Straßen anliegen oder durch mehrere Straßen erschlossen werden, alle Straßen zur Berechnung herangezogen. Entsprechend hat auch die Beklagte die Klägerin hinsichtlich des Flurstücks N. für zwei Straßen als gebührenpflichtig herangezogen. Unerheblich ist, dass die Beklagte hierbei möglicherweise die herangezogenen Straßen falsch bestimmt hat.

Die Beklagte hat jedoch nicht für alle Flurstücke des Buchgrundstücks der Klägerin Straßenreinigungsgebühren erhoben. So hat sie für die Flurstücke O. und P. und Q. der Flur M. keine Gebühren erhoben, obwohl diese mit dem Flurstück N. ein Buchgrundstück bilden und damit das gesamte Buchgrundstück als Anliegergrundstück zu zwei Straßen gebührenpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 Straßenreinigungsgebührensatzung. Somit hat die Beklagte im Ergebnis zu wenig Straßenreinigungsgebühren erhoben.

Der Einwand der nicht erbrachten Reinigungsleistung für die Straße K. südlich des Kreisels kann im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht in Zweifel ziehen. Eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung führt nur dann zu einer entsprechenden Minderung des Gebührenanspruchs, wenn dieser nach Dauer oder Umfang ein gewisses Gewicht zukommt (Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldhausen, NKAG Kommentar, 54 Erg. Lfg, Stand Februar 2022, § 5 Rn. 973). Dies ist dann der Fall, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, sodass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann. Eine Erheblichkeit liegt z.B. vor, wenn die unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder mit den allgemeinen Hygienebedürfnissen unvereinbar ist (Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2010 – 9 LA 205/08 -, juris Rn. 7; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldhausen, NKAG Kommentar, 54 Erg.Lfg, Stand Februar 2022, § 5 Rn. 974). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden konnte, ein solcher Zustand wurde auch nicht vorgetragen.

Für eine ermäßigte Festsetzung oder einen teilweisen Erlass der festgesetzten Gebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i.V.m. § 227 AO besteht kein Anlass.

Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund von baurechtlichen Vorgaben gezwungen war, die ursprüngliche Teilfläche des Flurstücks N., Flur M. mit der erworbenen Grundstücksfläche des Kleinbahnhofes zu verschmelzen und ihr Grundstück nur deshalb an zwei Straßen angrenzt, kann nicht durchgreifen. Die Klägerin hat das Grundstück freiwillig erworben. Nachträgliche rechtliche Änderungen mit Wirkung für die Zukunft hat jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen und stellen keine unbillige Behandlung dar.

Auch der Vortrag der Klägerin, sie würde für den Teil ihres Grundstücks, welcher an der L. anliege, im Verhältnis zu den anderen Anliegern an der L. unverhältnismäßig hohe Gebühren entrichten, ist nicht zu folgen. Die Klägerin hat für den Vergleich den Frontmetermaßstab angewendet, welcher hier jedoch nicht (mehr) zur Anwendung kam, weil er durch den Quadratmetermaßstab ausgetauscht worden ist. Eine einfache Umrechnung der Gebühren nach dem Quadratmetermaßstab auf den Frontmeter ist somit als Vergleich nicht tragfähig.

Weitere Billigkeitserwägungen sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.