Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.08.2016, Az.: 9 LC 29/15
Anliegerstraße; Durchgangsstraße; Einstufung; Straße; Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr; Straßenausbaubeitragsrecht; Verkehrsverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.08.2016
- Aktenzeichen
- 9 LC 29/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.10.2014 - AZ: 3 A 15/13
Rechtsgrundlagen
- § 6 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Für die Einstufung einer Straße kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an.
2. Zur Ermittlung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse anhand von Erfahrungswerten können im Rahmen der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise neben der Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz auch die Verkehrsplanung der Gemeinde, der Ausbauzustand der Straße und ihre straßenrechtliche Gewichtung berücksichtigt werden.
3. Ergeben die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse eindeutig eine bestimmte Einstufung der Straße, können diese weiteren Gesichtspunkte nicht zu einer anderen Einstufung der Straße führen.
4. Eine Anliegerstraße liegt bei einem Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen von mehr als 60 % vor. Liegen die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr zwischen 40 % und 60 %, ist die Straße als Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr einzustufen. Bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % ist straßenausbaubeitragsrechtlich eine Durchgangsstraße anzunehmen.
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2012 werden aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 6.322,25 EUR festgesetzt ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag durch die Beklagte für den Ausbau der G.straße in D..
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G.straße H. in D. mit der Flurstücksbezeichnung I., Flur J., Gemarkung D.. Das Grundstück grenzt mit seiner südöstlichen Grenze an die G.straße und mit seiner südwestlichen Grenze an den K. an. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 "G.straße", in dem eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt ist. Die G.straße erstreckt sich über eine Länge von ca. 260 m von ihrer Einmündung in den K. im Südwesten bis zur Einmündung in die L. Straße, der Bundesstraße M., im Nordosten. Von der G.straße zweigt der N.weg in südliche Richtung ab.
Die Beklagte ließ die G.straße im Jahr 2008 auf gesamter Länge ausbauen. Vor dem Ausbau wies die G.straße eine schmale Fahrbahn, südseitig einen befestigten Gehweg und eine Straßenbeleuchtung auf. Der nördliche Seitenraum der Straße war unbefestigt. Das Niederschlagswasser wurde über zwei Straßenabläufe am Südrand der Fahrbahn gefasst und in den Regenwasserkanal eingeleitet. Nach dem Ausbau ist die Fahrbahn der G.straße im östlichen Drittel bis kurz hinter der Einmündung des N.wegs ca. 4,15 m breit. Sie verbreitert sich bis zum westlichen Ende der Straße auf ca. 4,75 m. Gegenstand der Baumaßnahmen waren ferner die Pflasterung von Grundstückszufahrten und Parkflächen, die Straßenbeleuchtung, die Straßenentwässerung sowie der Gehweg. Letzterer wurde in Betonsteinpflaster mit Tief- bzw. Rundborden erstellt.
Mit zwei Bescheiden vom 18. Dezember 2012 zog die Beklagte die Kläger als Gesamtschuldner für ihr oben genanntes Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 13.303,17 EUR heran.
Die Kläger haben am 23. Januar 2013 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht einen Erschließungsbeitrag festgesetzt habe. Die G.straße sei eine am 29. Juni 1961 bereits vorhanden gewesene Erschließungsanlage. Bereits Anfang des letzten Jahrhunderts sei die G.straße befestigt gewesen und habe über einen Bürgersteig mit Bordstein verfügt. Ebenso sei eine Straßenentwässerung vorhanden gewesen. Die Beklagte habe die Straße im Jahre 2008 lediglich ausgebaut. Anstoß zum Ausbau habe die überfällige Sanierung der unzulänglichen, teils fehlgeplanten Entwässerung gegeben. Es fehle an jeder Kostenzuordnung einerseits zur die Gesamtmaßnahme initiierenden Sanierung des unzulänglichen Entwässerungssystems und andererseits zur nur sekundären Straßenverbesserung. Der neue niveaugleiche Fußweg an der Südseite werde auch von Kraftfahrzeugen befahren. Eine Verbesserung und ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil durch den Ausbau der Straße sei für die Anlieger daher nicht gegeben. Es sei zu vermuten, dass der Straßenbau auf der Nordseite erst provisorisch abgeschlossen sei. Die Qualifizierung der G.straße als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr könne nicht zweifelhaft sein. Dies belegten die Zählergebnisse der Anlieger zu den Verkehrsbewegungen in der Straße. Danach dominiere der Fremdverkehr in der G.straße gegenüber dem Anliegerverkehr in einem Verhältnis von ca. 4 zu 1.
Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert: Die Entwässerungsanlage sei vor dem Ausbau der G.straße nur teilweise vorhanden und unzureichend gewesen. Dennoch sei vom Vorhandengewesensein der Erschließungsanlage insgesamt auszugehen, da sich auch für die Teileinrichtung Entwässerung nichts Gegenteiliges belegen lasse. Sie messe der G.straße die Funktion einer Anliegerstraße zu. Dies komme insbesondere durch den gewählten Ausbauzustand und ihre straßenverkehrsrechtliche Gleichordnung mit dem N.weg und dem O.weg zum Ausdruck. Begegnungsverkehr sei angesichts der Straßenbreite kaum möglich. Im Unterschied zu anderen Straßen sei es nicht überwiegend Aufgabe der G.straße, Verkehrsströme aufzunehmen, zu bündeln und durch den Ort oder zu unter- bzw. übergeordneten Verkehrsanlagen zu leiten. Die Zählergebnisse der Anlieger seien nicht repräsentativ. Wenn man das Verhältnis der 16 Häuser in der G.straße zu den 32 Wohnhäusern jenseits der G.straße in den Straßen O.weg, N.weg und P.weg betrachte, die sinnvollerweise auch die G.straße als Zubringer mit dem Kfz nutzen könnten, spreche dies für eine Anliegerstraße. Dieses Verhältnis betrage 1 zu 2, wobei die G.straße für 26 dieser „Hinterlieger“ eine von drei möglichen Verbindungen neben Q. und R. zur M. darstelle. Unter diesen Annahmen ergebe sich rechnerisch ein Verhältnis von Anliegerverkehr zu anderen Verkehren von 57 % zu 43 %.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 2014 die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2012 aufgehoben, soweit darin ein höherer Betrag als 10.953,93 EUR festgesetzt ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für die Baumaßnahmen in der G.straße sei die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 10. November 2005, nicht jedoch deren Erschließungsbeitragssatzung, nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie nunmehr vom Vorhandensein der Erschließungsanlage G.straße mit all ihren Teileinrichtungen vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ausgehe. Auf gerichtliche Anforderung hin habe die Beklagte Alternativberechnungen auf der Grundlage ihrer Straßenausbaubeitragssatzung vorgelegt und dabei den Vorgaben der Straßenausbaubeitragssatzung zur Flächenermittlung Rechnung getragen.
Bei der abgerechneten Baumaßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG. Die Straße sei mit all ihren Teileinrichtungen erneuert bzw. verbessert worden. Umgesetzt worden sei ein Bauprogramm, das die notwendigen kommunalen Entscheidungsprozesse durchlaufen habe und von dem weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum der Beklagten gedeckt sei. Eines förmlichen Bauprogramms bedürfe es darüber hinaus nicht. Soweit die Kläger der Auffassung seien, ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil durch den Ausbau der Straße sei für sie nicht gegeben, folge die Kammer dem nicht. Denn der zwar annähernd niveaugleiche, aber doch farblich und durch Tief- bzw. Rundborde deutlich von der Fahrbahn abgesetzte Gehweg werde seiner Funktion, ein gefahrloses Begehen zu ermöglichen, weiterhin gerecht.
Die Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes in den von der Beklagten vorgelegten Alternativberechnungen lasse Fehler nicht erkennen. Die Beklagte habe zu Recht eine Kostenersparnis zugunsten der Anlieger der G.straße eingestellt im Hinblick darauf, dass der Träger der Schmutzwasserentsorgung, der Zweckverband S., sowie der Träger der Wasserversorgung, die Stadtwerke D., ebenfalls Baumaßnahmen an ihren Versorgungsleitungen durchgeführt hätten und insoweit Kosten für die Wiederherstellung der Straße nach Abschluss der Kanalbaumaßnahmen erspart worden seien. Die Kosten der Herstellung der Auffahrten für die Anlieger seien ebenfalls beitragsfähig im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG. Es sei vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn sich die Gemeinde für ein Muldensystem - unterbrochen durch befestigte Flächen - entscheide.
Die Berechnung des umlagefähigen Aufwands begegne ebenfalls keinen Bedenken. Die Beklagte habe die G.straße zu Recht als Anliegerstraße eingestuft. Denn bei der G.straße handele es sich nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme und unter Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten Verkehrskonzepts aus dem Jahre 2009, ihrer Verkehrsfunktion im Gesamtverkehrsnetz der Beklagten und ihres Ausbauzustands um eine öffentliche Einrichtung, die überwiegend dem Anliegerverkehr diene. Dem mathematisch-vergleichenden Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts folge die Kammer nicht.
Die Kläger haben am 16. Januar 2015 Berufung gegen das am 18. Dezember 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, die von diesem wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, welche Kriterien bei der Klassifizierung einer öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe des NKAG und der einschlägigen Straßenausbaubeitragssatzung anzuwenden seien, und wegen einer von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2014 (9 ME 255/13) abweichenden Schwerpunktsetzung bei der Klassifizierung der öffentlichen Einrichtung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zugelassen worden ist.
Zur Begründung ihrer Berufung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Gehweg auf der Südseite der G.straße sei nicht mehr durch ein Hochbord von der Fahrbahn abgesetzt und annähernd niveaugleich ausgebaut worden. LKW‘s und andere Kraftfahrzeuge würden nunmehr bei entgegenkommendem Verkehr auf den Gehweg ausweichen und die Fußgänger gefährden. Der Gehweg biete den Anliegern nach dem Ausbau keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile mehr. Das Entwässerungssystem der G.straße sei auch nach dessen Ausbau unzulänglich. Die Beklagte müsse alle mit den Entwässerungsmaßnahmen direkt oder mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen aus dem beitragsfähigen Aufwand herausrechnen. Außerdem habe die Beklagte im Zuge des Ausbaus der G.straße Teile von Privatgrundstücken formlos dem Straßenkörper einverleibt. Aus der Vereinbarung zwischen den beiden Baulastträgern, dem Bund und der Beklagten, vom 8. April 2008 ergebe sich nicht, welchem Aufgabenträger welches Arbeitsfeld im Einmündungsbereich der G.straße in die L. Straße zufalle und wie sich die Kosten aufteilten. Es habe keine auf den Einmündungsbereich der G.straße beschränkte Baumaßnahme gegeben, da der gesamte Kreuzungsbereich eine große Baustelle mit Tiefbauarbeiten gewesen sei. Ferner hätten die Kosten für die Pflasterung der Grundstückszufahrten nicht als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt werden dürfen.
Der Straßenausbau sei auch noch gar nicht beendet. Denn der schmale “Bürgersteig“ auf der Nordseite der G.straße sei nicht entsprechend einem Bauprogramm der Beklagten fertig gestellt worden. Ein Bauprogramm, das den Nord-Bürgersteig als programmzugehörig festlege, sei nicht ersichtlich. Der südliche Gehweg sei zudem bereits durch Absackungen geschädigt.
Die G.straße sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft worden. Nach den Beobachtungen der Anlieger überwiege der Durchgangsverkehr bis hin zum Fernverkehr inklusive Fernlastverkehr. Die Nutzung der G.straße durch den Durchgangsverkehr werde dadurch erleichtert, dass die Kreuzung mit der M. beampelt und deshalb bei dichtem Verkehr viel sicherer und schneller durchzukommen sei. Bei den von ihnen durchgeführten Verkehrszählungen sei Privat- wie Gewerbeverkehr und natürlich auch vollständig der zur G.straße gehörende Verkehr berücksichtigt worden.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit er im Berufungsverfahren noch streitbefangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert im Wesentlichen: Die G.straße mit ihren Teileinrichtungen sei altersbedingt verschlissen und damit erneuerungsbedürftig gewesen. Allerdings habe das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, dass es sich bei den Kosten für die Herstellung der Straßenentwässerung um Kosten im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts handele. Denn die Straßenentwässerungseinrichtung sei nach den Feststellungen des beauftragten Ingenieurbüros in seiner Stellungnahme vom 8. April 2008 vor dem Ausbau noch nicht für die gesamte Anlage betriebsfertig hergestellt gewesen. Die Anlage G.straße sei entsprechend ihrem Bauprogramm hergestellt worden. Die Inanspruchnahme von Privatflächen sei beitragsrechtlich nicht erheblich. Der Fußweg sei nicht für den Kfz-Verkehr geplant worden. Es entspreche heutzutage allgemein anerkannten Regeln und technischen Bestimmungen, dass verkehrsberuhigte Bereiche niveaugleich und lediglich mit unterschiedlichen Pflasterungen für Fahrzeuge und Fußgänger ausgebaut würden. Auch bei den Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrten handele es sich um beitragsfähigen Aufwand. Die Verteilung der Kosten des Ausbaus des Einmündungsbereichs der G.straße in die M. seien in der vorgelegten Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2008 geregelt. Das Verwaltungsgericht habe die G.straße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft. Die von den Klägern vorgelegten Verkehrszählungsprotokolle seien unbrauchbar. Es sei unklar, ob bei der Verkehrszählung berücksichtigt worden sei, dass an der G.straße Gewerbebetriebe ansässig seien, deren Zu- und Abfahrtsverkehr Anliegerverkehr darstelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Parallelverfahren) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Senat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als sie gegen einen Beitrag in Höhe von 6.322,25 EUR gerichtet ist. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags hätte es der Klage stattgeben müssen. Denn die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2012 sind nur in der genannten Höhe von 6.322,25 EUR rechtmäßig. Soweit in den angefochtenen Bescheiden ein höherer Beitrag festgesetzt ist, sind diese rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Ausbaus der Fahrbahn, des Gehwegs und der Straßenbeleuchtung zutreffend angenommen, dass insoweit eine Ausbaumaßnahme im Sinne des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und nicht eine erstmalige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB) vorliegt. Denn diese Teileinrichtungen der G.straße waren bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 endgültig hergestellt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den von den Klägern dieses Verfahrens und den Klägern in dem Verfahren 3 A 13/13 und 3 A 14/13 vorgelegten, teilweise über 70 Jahre alten Fotos (Blatt 23 bis 25, 81 bis 85 der Gerichtsakte; Blatt 28 f. in der beigezogenen Gerichtsakte 3 A 13/13; Anlage F3 zu dem Schriftsatz der Kläger vom 6.3.2013 in der beigezogenen Gerichtsakte 3 A 14/13), dass die als Ortsstraße auf einem amtlichen Ortsplan mit einem handschriftlichen Vermerk aus dem Jahr 1917 (Anlage K 6 zu dem Schriftsatz der Kläger vom 6.3.2013 in 3 A 14/13) eingezeichnete G.straße über eine befestigte Fahrbahn, einen südseitigen Gehweg und eine Straßenbeleuchtung verfügte und diese Teileinrichtungen den Mindestanforderungen, die an das Vorliegen einer vorhandenen Straße im Sinne von § 242 BauGB zu stellen sind, genügten. Dies hat zur Folge, dass auf den Ausbau der genannten Teileinrichtungen die „Satzung der Stadt D., Landkreis T., über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen“ vom 10. November 2005 - SABS - anzuwenden ist.
Entsprechendes gilt jedoch nicht für die Straßenentwässerung, die in ihrer Ausgestaltung vor dem Ausbau im Jahr 2008 weder den Mindestanforderungen, die insoweit an das Vorliegen einer vorhandenen Straße im Sinne von § 242 BauGB zu stellen sind, noch den Anforderungen an ihre endgültige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts nach dem Baugesetzbuch entsprach. Die Straßenentwässerung ist erst mit dem Ausbau im Jahr 2008 endgültig hergestellt worden mit der Folge, dass auf diese Baumaßnahme Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden ist.
Zu den Mindestanforderungen, die an das Vorliegen einer vorhandenen Straße im Sinne von § 242 BauGB zu stellen sind, gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25.1.1989 - 9 A 77/87 -, vom 5.3.1996 - 9 M 6654/95 -, vom 24.6.1998 - 9 L 4899/96 -, vom 26.7.1999 - 9 L 2874/99 -, vom 6.9.1999 - 9 L 4564/98-, vom 9.9.1999 - 9 L 4596/98 -, vom 14.11.2005 - 9 MC 1/05 -, vom 25.7.2007 - 9 LA 399/05 - und vom 5.5.2011 - 9 LA 85/10 -; vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 14.4.1993 - 3 A 1114/89 -) hinsichtlich der Straßenentwässerung, dass, wenn auch primitive, beispielsweise über offene Gräben, ihre Aufgaben aber letztlich erfüllende Einrichtungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers von der Straßenfläche geschaffen worden sind.
Bei der G.straße wurde das Oberflächenwasser vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 von zwei Straßenabläufen am südlichen Fahrbahnrand aufgenommen. Nach der Stellungnahme des von der Beklagten beauftragten Ingenieurbüros vom 8. April 2008 (Blatt 27 der beigezogenen Gerichtsakte 3 A 13/13) entwässerten lediglich die Südseite der im Dachprofil liegenden Fahrbahn sowie der südseitige Gehweg über diese zwei Straßenabläufe in den Regenwasserkanal. Nach einer weiteren Stellungnahme desselben Ingenieurbüros, die dem Antrag der Beklagten auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser vom 14. Februar 2008 beigefügt war, wurde nur das Niederschlagswasser (auf der Südseite der Fahrbahn) im westlichen und östlichen Teil der Straße über die Straßenabläufe gefasst. Dagegen versickerte das Niederschlagswasser im mittleren und überwiegenden Teil der Straße in den Straßenseitenräumen. Diese Beurteilung des Zustandes der Entwässerungseinrichtungen vor dem Ausbau im Jahr 2008 durch das genannte Ingenieurbüro wird bestätigt durch die in der Gerichtsakte befindlichen zahlreichen Fotos (Bl. 81 ff. der Gerichtsakte), die den Zustand der Straße vor dem Ausbau zeigen. Danach befanden sich auf der Nordseite der Fahrbahn keine Einrichtungen, die das zu dieser Seite hin abfließende Niederschlagswasser aufnehmen konnten, was zur Bildung der auf den Fotos erkennbaren zahlreichen Pfützen beigetragen haben dürfte. Auch auf der Südseite der Fahrbahn dürften die am westlichen und östlichen Ende der Straße eingebaut gewesenen Straßenabläufe wegen der zu großen Distanz zwischen den beiden Straßenabläufen nicht in der Lage gewesen sein, das überwiegende auf dieser Seite angefallene Niederschlagswasser aufzunehmen. Es waren folglich weder auf der gesamten Länge noch auf der gesamten Breite der Straße Entwässerungseinrichtungen vorhanden, die zumindest den Anforderungen an eine primitive Straßenentwässerung, die zur Feststellung einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB ausreichend ist, genügt hätten.
Auch unter der Geltung des Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuchs ist die Straßenentwässerung in der Folgezeit nicht auf gesamter Länge und Breite endgültig hergestellt worden.
Endgültig hergestellt ist eine Teileinrichtung, wenn sie den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht und sie auf voller Länge der Erschließungsanlage entsprechend dem Bauprogramm der Gemeinde ausgebaut ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - 2. Leitsatz und Rn. 32 in juris; OVG für Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.2.1989 - 9 A 124/87 - Seite 12 des Urteilsabdrucks; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 19 Rn. 3, § 11 Rn. 46 ff.).
Diesen Anforderungen entsprechend ist die Straßenentwässerung bei der G.straße erst mit dem Ausbau im Jahr 2008 gemäß dem aus dem Ausbauplan vom 12. Februar 2008 (Beiakte C - “Pläne, Zeichnungen, Skizzen“ -) und der technischen Beschreibung der Baumaßnahmen durch das beauftragte Ingenieurbüro (Stellungnahme zum Antrag der Beklagten auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser vom 14. Februar 2008) ersichtlichen Bauprogramm der Beklagten auf ganzer Länge und Breite endgültig hergestellt worden. Denn nunmehr wird das gesamte oder zumindest überwiegende Niederschlagswasser auf der vollen Länge und Breite der G.straße über die Neigung der Fahrbahn (nach Norden hin) auf deren Nordseite geleitet, wo es teilweise (östlicher Bereich) über Straßeneinläufe in den Regenwasserkanal geleitet, teilweise ungefasst über den Fahrbahnrand und teilweise über Gossen den auf dieser Straßenseite angelegten Sickermulden zugeführt wird. Auch entspricht dieser Ausbau den Anforderungen an die endgültige Herstellung der Straßenentwässerung nach § 10 Abs. 2 c) der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13. Juni 1996. Denn die Straßenentwässerung verfügt nach ihrem Ausbau im Jahr 2008 über die nach dieser Satzungsbestimmung erforderlichen Herstellungsmerkmale, nämlich über Straßenrinnen, Straßeneinläufe und die zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen.
Mit der endgültigen Herstellung der Straßenentwässerung liegen die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich dieser Teileinrichtung vor. Die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 NKAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten liegen auch bezüglich des Ausbaus der übrigen, bereits vor dem 30. Juni 1961 hergestellt gewesenen Teileinrichtungen der G.straße vor.
Dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht steht eine fehlende Widmung der Straße nicht entgegen. Die Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr ist eine Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1977 - IV C 84 bis 92.74 - juris; Senatsbeschluss vom 4.3.2016 - 9 LA 154/15 - juris; Ruff, Straßenrechtliche Widmung als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, KStZ 2016, 86, m.w.N.). Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dass die G.straße noch nicht vollständig dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und es sich deshalb nicht um eine - insgesamt - öffentliche Erschließungsanlage bzw. Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG handele. Vielmehr gilt die Straße nach § 6 Abs. 6 NStrG in ihrer gesamten Breite auch ohne förmliche Widmung und deren öffentliche Bekanntmachung als durch die Verkehrsübergabe gewidmet, weil sie - in unerheblichem Umfang - verbreitert worden ist und die Voraussetzung für die Widmung nach § 6 Abs. 2 NStrG, dass der Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks der Widmung zugestimmt hat, vorliegt.
Nach dem Ergebnis der Ortsbegehung am 9. August 2016 hat die Beklagte auf der Nordseite der G.straße (vor deren Einmündung in die L.straße) den dort befindlichen, rot und grau gepflasterten Seitenstreifen bis zu dem Zaun des an die Straße angrenzenden Grundstücks ausgebaut. Ein (kleinerer) Teil dieser Pflasterung greift über die dort befindlichen Grenzsteine hinaus auf das Privatgrundstück dieses Anliegers über. Die Pflasterung auf diesem schmalen Streifen zwischen dem auf öffentlichen Grund befindlichen Seitenstreifen und dem (überwiegend) auf einem Betonsockel stehenden Zaun stellt den optischen Übergang zwischen Seitenstreifen und Zaun her bzw. dehnt den Seitenstreifen bis an den Zaun aus und befestigt - sinnvollerweise - den bezeichneten schmalen Streifen des Privatgrundstücks. Die Pflasterung ist daher in diesem Umfang eindeutig zu Gunsten des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks erfolgt und steht erkennbar in dessen Interesse. Entsprechendes gilt nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 9. August 2016 für den Ausbau des südlichen Gehwegs bis an die Hauswände bzw. Zäune der dort anliegenden Grundstücke. Denn soweit die Pflasterung auch dort auf die angrenzenden Privatgrundstücke übergreift, stellt sie ebenfalls den optischen Übergang zwischen dem auf öffentlichem Grund befindlichen Gehweg und der Hauswand bzw. dem Zaun her und befestigt den schmalen Streifen des jeweiligen Privatgrundstücks. Die Pflasterung ist daher auch in diesen Fällen zu Gunsten der Eigentümer der dort angrenzenden Grundstücke bis an die Hauswände bzw. Zäune ausgedehnt worden und steht erkennbar in deren Interesse. Es kann deshalb angenommen werden, dass die Grundstückseigentümer mit der Nutzung der bezeichneten schmalen Streifen ihrer Grundstücke als Straßenfläche (seit nunmehr acht Jahren) und mit deren Widmung für den öffentlichen Verkehr einverstanden sind und sie dieser zumindest konkludent zugestimmt haben. Gegenteiliges haben die Kläger dieses Verfahrens und der Parallelverfahren auch nicht vorgetragen.
Der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht können die Kläger auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die G.straße nicht gemäß dem Bauprogramm der Beklagten fertiggestellt sei, weil die Herstellung des schmalen, durch die Farbe der Pflasterung und durch einen Bordstein von der Fahrbahn abgesetzten Seitenstreifens auf der Nordseite der G.straße vom Bauprogramm nicht erfasst sei. Das Bauprogramm, das - wie hier - auch formlos durch die Verwaltung aufgestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 29.8.2003 - 9 ME 421/02 - Rn. 1 in juris), liegt in dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 übersandten Ausbauplan vom 12. Februar 2008. Dieser Plan sieht einen schmalen Pflasterstreifen auf der Nordseite der G.straße in einem Teilbereich der Straße (vor der Einmündung der G.straße in die L. Straße) vor. Die Herstellung dieses Seitenstreifens, der gemäß § 2 Nr. 4 c) SABS zu den beitragsfähigen Maßnahmen zählt, ist also von dem Bauprogramm der Beklagten umfasst gewesen und - wie der Senat bei dem Ortstermin am 9. August 2016 festgestellt hat - entsprechend diesem Bauprogramm ausgeführt worden.
Die Erneuerung des südlichen Gehwegs stellt entgegen der Ansicht der Kläger eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG sowie des § 1 Abs. 1 SABS dar.
Von einer beitragsfähigen Erneuerung ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im wesentlichen vergleichbar ist. Der Zustand nach dem Ausbau der Straße muss im Vergleich mit dem früheren Zustand nicht gleichartig sein. Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der abgängigen Straße bzw. Teileinrichtung technische Fortschritte und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so das eine beitragsfähige Erneuerung auch dann vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Senatsbeschlüsse vom 3.6.2000 - 9 MA 1981/01 -, vom 6.9.2000 - 9 L 4708/99 -, vom 28.11.2001 - 9 L 3195/00 -, vom 28.9.2004 - 9 ME 257/03 und zu Grundstücksanschlusskosten Urteil vom 6.6.2016 - 9 LB 244/14 - m.w.N.). An einer Vergleichbarkeit des Zustands der Teileinrichtung nach ihrem Ausbau mit ihrem früheren Zustand fehlt es aber, wenn durch die Verwendung mangelhaften Materials von Anfang an keine intakte und haltbare Teileinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder ihre Funktionsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2016, § 8 Rn. 292 m.w.N.).
Danach steht der Annahme des Tatbestands der Erneuerung im Hinblick auf den südlichen Gehweg nicht entgegen, dass dieser nicht mehr durch ein Hochbord, sondern durch Tief- bzw. Rundborde und durch die Farbe der Pflasterung von der Fahrbahn abgesetzt ist, da dies eine im Vergleich zum früheren Zustand gleichwertige Änderung bei der technischen Ausführung und der verkehrstechnischen Konzeption ist. Denn der Gehweg, der auch nach dem Ausbau klar von der Fahrbahn getrennt ist, erfüllt nach wie vor uneingeschränkt seine Funktion, Fußgängern ein Begehen der Straße zu ermöglichen. Dies wird älteren oder gehbehinderten Fußgängern sowie Fußgängern mit Kinderwagen zudem dadurch erleichtert, dass sie den nahezu höhengleichen Gehweg erheblich leichter nutzen können als einen durch ein Hochbord von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg. Dass nach den Angaben der Kläger LKW‘s und andere Kraftfahrzeuge bei entgegenkommendem Verkehr auf den Gehweg ausweichen, ändert nichts daran, dass der Gehweg seine Funktion auch nach dem Ausbau erfüllt. Entgegen der Ansicht der Kläger kann deshalb auch keine Rede davon sein, dass der Gehweg den Anliegern nach dem Ausbau keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG mehr bietet.
Auch der Einwand der Kläger, dass der Gehweg „bereits durch Absackungen geschädigt“ sei, steht der Annahme einer Erneuerungsmaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG nicht entgegen. Denn der Senat hat beim Ortstermin am 9. August 2016 keine von Anfang an unzulängliche Herstellung des Gehwegs feststellen können, da die erkennbaren geringfügigen Schäden nicht über das hinausgehen, was bei einem acht Jahre alten Gehweg zu erwarten ist.
Die von der Beklagten in den vorgelegten Alternativberechnungen nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechneten Kosten des Ausbaus der Fahrbahn, des südlichen Gehwegs, des nördlichen Seitenstreifens und der Straßenbeleuchtung sind beitragsfähig. Gegenteiliges folgt nicht aus der Behauptung der Kläger, dass sich aus der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Leiter der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, und der Beklagten vom 8. April 2008 nicht ergebe, „welchem Aufgabenträger welches Arbeitsfeld im Einmündungsbereich der G.straße in die L. Straße zufiel und wie sich die Kosten einzuteilen hatten“, und dass es „keine auf den Einmündungsbereich der G.straße beschränkte Baumaßnahme“ gegeben habe, da der gesamte Kreuzungsbereich „eine große Baustelle“ mit Tiefbauarbeiten gewesen sei. Mit diesem Einwand wollen die Kläger offenbar geltend machen, dass mit der Abrechnung der streitgegenständlichen Straßenausbaumaßnahme auch Kosten abgerechnet worden seien, die auf Baumaßnahmen betreffend die Bundesstraße M. (L. Straße) entfielen und nicht dem Ausbau der G.straße zugerechnet werden könnten. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Die genannte Vereinbarung vom 8. April 2008 regelt eindeutig, dass die Beklagte (nur) die Kosten zu tragen hat, die auf die Baumaßnahmen entfallen, die mit der erforderlichen verkehrsgerechten Umgestaltung des Einmündungsbereichs der G.straße in die Bundesstraße verbunden sind, und die in § 2 der Vereinbarung und in den Planunterlagen, auf die in § 2 Bezug genommen worden ist, im Einzelnen beschrieben und mit der Festlegung der “Unterhaltungsgrenze Bund / Stadt“ in den Planunterlagen auch flächenmäßig genau abgegrenzt worden sind. Der Senat hat bei dem Ortstermin am 9. August 2016 eine deutliche Grenze des Ausbaus der G.straße im Einmündungsbereich in die L. Straße festgestellt, die mit der in den Planungsunterlagen festgelegten “Unterhaltungsgrenze Bund / Stadt“ übereinstimmt. Angesichts dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte über den in § 2 der Vereinbarung vom 8. April 2008 beschriebenen Umfang hinaus Kosten für Arbeiten in dem Kreuzungsbereich übernommen und den Anliegern gegenüber abgerechnet hat.
Der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Straßenausbaukosten steht auch nicht entgegen, dass die auf die Kanalbaumaßnahmen entfallenden anteiligen Kosten nicht aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechnet worden seien, da diese Behauptung der Kläger unzutreffend ist.
Wird - wie hier - eine (über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnende) Kanalbaumaßnahme derart mit einer Straßenausbaumaßnahme verbunden, dass die Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten nicht in ihrem früheren Zustand wieder hergestellt, sondern gleichsam unter Ausnutzung der für den Kanal erforderlichen Arbeiten entsprechend einem dafür aufgestellten Bauprogramm ausgebaut wird, werden dadurch in der Regel Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen anfallen würden. Grundsätzlich ist eine Aufwandsminderung zugunsten der Straßenausbaubeitragspflichtigen anzunehmen, wenn das Versorgungsunternehmen die Straße auf seine Kosten aufgebrochen und damit den beitragsfähigen Aufwand für die Straßenausbaumaßnahme entsprechend vermindert hat. Die Kostenersparnis ist durch Schätzung zu ermitteln, da es sich um fiktive Kosten handelt, die nur annähernd errechnet und deshalb letztlich nur geschätzt werden können. Sofern sich nicht ausnahmsweise eine andere Aufteilung aufdrängt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der ersparte Betrag der Kanalbau- und der Straßenbaumaßnahme jeweils zur Hälfte gutgeschrieben wird (vgl. zu Vorstehendem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.9.1986 - 2 A 963/84 - Rn. 32 ff. in juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 33 Rn. 26 f. m.w.N.).
Es ist erforderlich, bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die Straßenausbaumaßnahme G.straße eine Kostenersparnis zu berücksichtigen. Denn nach den Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2014 in der zu dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 3 A 14/13 (Blatt 103) hat der Abwasserzweckverband S. vor Beginn der Straßenausbauarbeiten Reparaturen an den Schmutzwasserleitungen vornehmen lassen. Die dafür ausgehobenen Gruben wurden mit Blick auf die Straßenausbaumaßnahme lediglich provisorisch verfüllt. Die Beklagte ging bei ihrer Schätzung der Kostenersparnis gemäß ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 (Blatt 130 der Gerichtsakte) von einer Gesamtfläche der ausgebauten Straße von 2571 m² aus, von der eine Fläche von 264 m² bzw. 10,27 % der Gesamtfläche auf den vom Abwasserzweckverband ausgehobenen und provisorisch verfüllten Graben (1 m breit und 264 m lang) entfällt. Dementsprechend hat die Beklagte angenommen, dass von den „Kosten der Herstellung des Straßenaufbaus“ in Höhe von insgesamt 180.931,99 EUR ein Betrag von 18.578,78 EUR (= 10,27 % nach der Berechnung der Beklagten) auf die Teilfläche des genannten Grabens entfällt (Blatt 130 und 146 der Gerichtsakte). Diesen Betrag hat die Beklagte als die Kostenersparnis, die durch die Verbindung der Kanalbau- mit der Straßenausbaumaßnahme eingetreten ist, angesetzt. Die genannte Kostenersparnis von 18.578,78 EUR hat die Beklagte jeweils zur Hälfte bei der Kanalbaumaßnahme und bei der Straßenausbaumaßnahme in den dem Verwaltungsgericht auf dessen Verfügung vom 21. Juli 2014 (Blatt 99 in 3 A 14/13) vorgelegten Alternativberechnungen (Blatt 147 bis 149 der Gerichtsakte) und in den auf die Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 20. Juli 2016 vorgelegten Alternativberechnungen berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden und stellt eine großzügige Schätzung zu Gunsten der Beitragspflichtigen dar, da die Kostenersparnis beim Straßenausbau tatsächlich wohl lediglich darin liegen dürfte, dass die Beklagte Kosten beim Aufnehmen bzw. Aufbruch der alten Fahrbahndecke der entsprechenden Teilfläche der Straße erspart hat, die deutlich weniger als die Hälfte der gesamten „Kosten der Herstellung des Straßenaufbaus“ auf der Teilfläche von 264 m² betragen dürften.
Auch die Kosten der Pflasterung der von den Klägern als Grundstückszufahrten bezeichneten Flächen sind entgegen deren Auffassung beitragsfähig.
Nach dem beim Ortstermin am 9. August 2016 gewonnenen Eindruck erscheinen die rotgepflasterten Grundstückszufahrten zusammen mit den Grünflächen und den darin eingebetteten Sickerflächen als Teil der öffentlichen Einrichtung G.straße. Denn was als öffentliche Einrichtung anzusehen ist, beurteilt sich nicht nur hinsichtlich der Länge einer Straße, sondern auch in Bezug auf deren Breite nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (Senatsbeschluss vom 27.10.2015 - 9 LA 25/15 -; vgl. ferner zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 56/89 - BVerwGE 88, 53, vom 29.10.1993 - 8 C 53.91 - KStZ 1994, 76, vom 10.12.1993 - 8 C 59.91 - ZMR 1994, 237 und vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - ZMR 1994, 339). Ein unbefangener Betrachter ordnet die genannten Flächen der Straße zu, auch wenn sie sich nicht auf der gesamten Straßenlänge, sondern nur in Teilbereichen der Straße auf deren Nordseite befinden.
Wann Kosten des Ausbaus einer öffentlichen Einrichtung beitragsfähig sind, regelt § 2 SABS. Nach dessen Ziffer 3 sind Aufwendungen für den Ausbau der Fahrbahn beitragsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Pflasterung der Flächen zwischen den Sickermulden, die als Zufahrten zu den Grundstücken dienen. Diese Grundstückszufahrten sind Bestandteil der Fahrbahn im Sinne der Satzungsregelung, weil die Anlieger nur über diese befestigten Flächen zu ihren Grundstücken fahren können.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Feststellung des umlagefähigen Aufwands, also desjenigen Aufwands, der auf die Beitragspflichtigen nach Abzug des durch den Gemeindeanteil gedeckten Teils des beitragsfähigen Aufwands zu verteilen ist, die G.straße allerdings zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft und seiner Entscheidung daher unzutreffend die Alternativberechnung der Beklagten, die von einer Anliegerstraße und dem für Anliegerstraßen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SABS auf die Stadt entfallenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand von 25 % ausgeht, zu Grunde gelegt. Denn die G.straße ist unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte richtigerweise eine Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr. Dementsprechend hat der Senat seiner Entscheidung die auf die Verfügung des Berichterstatters vom 20. Juli 2016 von der Beklagten vorgelegte Alternativberechnung 2a, bei der die Beklagte die auf sie entfallenden - höheren - Anteile am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS bestimmt hat, zu Grunde gelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u. a. Beschlüsse vom 2.9.2015 - 9 LA 274/14 - 1. Leitsatz und Rn. 3 in juris, vom 21.10.2014 - 9 ME 255/13 - Rn. 3 ff. in juris und vom 12.3.2004 - 9 ME 45/04 - Rn. 3 in juris) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht. Denn § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG schreibt für “Einrichtungen“, die erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden, vor, dass bei der Beitragsermittlung ein dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz bleibt. Dem tragen hier die den Anteil der Beklagten am beitragsfähigen Aufwand festlegenden Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 SABS Rechnung. Bei der Anwendung des genannten Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall ist im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht. Insoweit sind bedeutsam die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz und die Verkehrsplanung der Gemeinde, ihr darauf beruhender Ausbauzustand (u. a. Breite, Länge, vorhandene Teileinrichtungen) und die straßenrechtliche Gewichtung der Straße. Letztlich kommt es aber entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann (Senatsbeschlüsse vom 2.9.2015 - 9 LA 274/14, a.a.O., und 9 LA 275/14 -). Ergeben die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse eindeutig eine bestimmte Einstufung der Straße, dann können weder die Verkehrsplanung der Gemeinde noch der Ausbauzustand der Straße und ihre straßenrechtliche Gewichtung zu einer anderen Einstufung der Straße führen. Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann.
Eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung, die es rechtfertigt, den Anliegern den deutlich größten Teil des beitragsfähigen Aufwands aufzuerlegen, ist nach der Rechtsprechung des Senats erst dann gerechtfertigt, wenn der Anliegerverkehr den Fremdverkehr spürbar übersteigt (Senatsbeschluss vom 21.10.2014, a.a.O.), was erst bei einem Anteil des Anliegerverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist. Sind der Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken und der Verkehr von und zu Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen, in etwa gleich stark, liegen also die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr am Gesamtverkehrsaufkommen in einem Bereich zwischen 40 % und 60 %, scheidet eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung aus. In diesen Fällen liegt in der Regel eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr vor. Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (Senatsbeschluss vom 21.10.2014, a.a.O.).
Nach diesen Vorgaben ist die G.straße unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und vor allem der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse eine Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr. Dem steht nicht entgegen, dass der Ausbauzustand der G.straße, ihre straßenrechtliche Gewichtung und die Verkehrsplanung der Beklagten auf eine Einstufung als Anliegerstraße hindeuten.
Die G.straße hat eine Länge von lediglich ca. 260 m. Im östlichen Drittel ist die Fahrbahn ca. 4,15 m breit; zum westlichen Ende hin verbreitert sie sich auf 4,75 m. Unter Einbeziehung des südlichen Gehweges ist die Straße 5,50 m breit. Diese geringe Breite erschwert den Begegnungsverkehr erheblich. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006, Korrektur-Stand: 15.12.2008, Seiten 26 f.) ist für PKW-Begegnungsverkehr eine Fahrbahnbreite von 4,75 m bzw. bei einer Bemessung mit eingeschränkten Bewegungsspielräumen, die nach diesen Richtlinien eine Geschwindigkeit von unter 40 km/h voraussetzt, von 4,10 m erforderlich. Für den Begegnungsverkehr PKW/LKW ist eine Breite von 5,55 m bzw. 5 m und für den Begegnungsverkehr zweier LKWs eine Breite von 6,35 m bzw. 5,90 m erforderlich. Danach ist hier ein Begegnungsverkehr von zwei PKWs nur mit sogenanntem eingeschränkten Bewegungsspielräumen, ein Begegnungsverkehr PKW/LKW nur unter Nutzung des Gehwegs und ein Begegnungsverkehr zweier LKWs überhaupt nicht möglich. Auch die übrige Art und Weise des Ausbaus der G.straße - Fahrbahn in Verbundstein, keine Fahrbahnmarkierung, nur ein einseitiger, annähernd niveaugleicher Gehweg - spricht dafür, die G.straße als Anliegerstraße einzustufen.
Auch nach der Verkehrsplanung der Beklagten und ihrer straßenrechtlichen Gewichtung kommt der G.straße eher die Funktion einer Anliegerstraße zu. Denn nach dem “Planungskonzept“ und der “Planungsvision“ des Verkehrsentwicklungsplans der Beklagten von Dezember 2009 kann in dem Bereich der G.straße eine „Tempo-30-Zone oder ein verkehrsberuhigter Bereich Spielstraße abseits des Hauptstraßennetzes“ ausgewiesen werden, weil sie danach lediglich eine (nicht wichtige) Gemeindestraße ist, der eine besondere Verkehrsleitungsfunktion nicht zukommt. Auch wenn dieses Planungskonzept hinsichtlich der G.straße, die weder als Tempo-30-Zone noch als Spielstraße ausgewiesen und abgesehen von dem nahezu niveaugleichen Gehweg auch nicht durch besondere Baumaßnahmen (wie etwa Bodenschwellen) verkehrsberuhigt ausgebaut worden ist, bislang nicht (vollständig) umgesetzt worden ist, kommt darin der Wille der Beklagten, der G.straße lediglich die Funktion einer Anliegerstraße zuzuweisen, doch hinreichend deutlich zum Ausdruck. Diese Einordnung der G.straße nach ihren Planungsvorstellungen hat die Beklagte sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren bekräftigt.
Diese Verkehrsplanung der Beklagten ist jedoch angesichts der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse in der G.straße, die aus ihrer Lage im Gesamtverkehrsnetz der Beklagten resultieren, überholt. Denn danach steht fest, dass die G.straße eine Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr ist, weil der Anliegerverkehr den Fremdverkehr nicht spürbar übersteigt, die G.straße vielmehr in erheblichem Umfang auch dem innerörtlichen Verkehr dient. Diese Beurteilung ergibt sich aus den folgenden Gesichtspunkten:
Da die Straße K. nördlich der Abzweigung der G.straße nur für den Anliegerverkehr freigegeben ist, erscheint es sehr wahrscheinlich, dass jedenfalls die Anlieger des O.wegs (von der Abzweigung der G.straße im Norden bis zur Kreuzung mit der Straße Q. im Süden), des P.wegs und des N.wegs die G.straße als Verbindung zur Bundesstraße M. (L. Straße) Richtung Norden (Autobahn U.) und zur V.straße Richtung Osten (W.) nutzen. Das Ausweichen auf die G.straße wird dadurch begünstigt, dass an der Einmündung der G.straße in die M. sich eine Ampel befindet, die das Hinauffahren auf die M. wesentlich erleichtert. Denn die M. ist in diesem Bereich nach dem Verkehrsentwicklungsplan der Beklagten von Dezember 2009 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 7.8.2014, Blatt 94 der Gerichtsakte) mit 14.500 bzw. 12.500 Kraftfahrzeugen und 1.040 bzw. 1.000 Fahrzeugen des Schwerverkehrs sehr stark befahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Straße Q. in Bezug auf den LKW-Verkehr nur für Anlieger freigegeben ist. Es erscheint daher auch durchaus möglich, dass LKW‘s aus den Gewerbegebieten südlich der Eisenbahnlinie und der den O.weg kreuzenden Straße Q. ebenfalls die G.straße Richtung Norden (M. und U.) und Richtung Osten (V.straße / W.) benutzt haben. Denn das Verkehrsschild, das LKW-Verkehr auf dem O.weg in Richtung Norden nur für Anlieger erlaubt, ist nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger beim Ortstermin am 9. August 2016 erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht aufgestellt worden. Auch umgekehrt aus den Richtungen Norden und Osten erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Anlieger der Straßen O.weg, P.weg und N.weg bzw. deren Besucher über die G.straße fahren, bzw. möglich, dass LKW‘s aus den bzw. mit dem Ziel der genannten Gewerbegebiete(n) südlich der Eisenbahnlinie die G.straße benutzt haben. Lediglich der Verkehr Richtung Süden über die M. nach T. (und umgekehrt) dürfte ganz überwiegend über die Straßen O.weg, Q. und R. (frei für Fahrzeuge aller Art) fließen.
Die sich aus der Lage im Gesamtverkehrsnetz der Beklagten ergebende Beurteilung, dass die G.straße in erheblichem Umfang auch dem Verkehr von und zu Grundstücken dient, die nicht an sie angrenzen, wird bestätigt durch die eigene Einschätzung der Beklagten. Denn die Beklagte hat aufgrund des Zahlenverhältnisses der an die Straßen O.weg, P.weg und N.weg angrenzenden 32 Häuser zu den 16 an die G.straße angrenzenden Häusern und der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der G.straße durch die Anlieger der genannten anderen Straßen errechnet, dass das Verhältnis von Anliegerverkehr zu Fremdverkehr in der G.straße 57 % zu 43 % beträgt (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 7.8.2014). Das Verhältnis bewegt sich damit in dem Rahmen von 60 % zu 40 %, so dass nach den oben dargestellten Maßstäben eine Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.