Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.07.2024, Az.: 9 LA 156/22

Grünfläche als Teileinrichtung der Straße oder selbständige Grünanlage im Straßenausbaubeitragsrecht; Vorteilsgerechtigkeit eines auf die Anlieger entfallenen Anteilssatzes für Parkflächen von 65 %

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.07.2024
Aktenzeichen
9 LA 156/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 18257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0701.9LA156.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.08.2022 - AZ: 4 A 5115/21

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat eine Straße zwei durch eine Grünfläche getrennte Richtungsfahrbahnen, beantwortet sich die Frage nach der Bestimmung der Anlage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild der Straße bei natürlicher Betrachtungsweise.

  2. 2.

    Bei der Grünfläche zwischen zwei Richtungsfahrbahnen einer Straße kann es sich um eine (selbständige) Teileinrichtung der Straße oder um eine selbständige Grünanlage im Sinne einer eigenständigen Erschließungsanlage handeln. Eine feste Breite für die Abgrenzung gibt es nicht. Abzustellen ist maßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Grünfläche.

  3. 3.

    Zur Vorteilsgerechtigkeit eines auf die Anlieger entfallenen Anteilssatzes für Parkflächen von 65 %.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - zuzulassen, soweit die Klage abgewiesen wurde, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.987,59 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bleibt ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen drei Bescheide der Beklagten vom 3. August 2021 gewandt, mit denen sie für das Grundstück E. -Straße, Flurstück F. (Grundbuch G., Blätter H., I. und J.) zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 1.040,12 EUR, 614,62 EUR und 614,96 EUR für den Ausbau der Anlage "E. -Straße Nord von K. -Straße bis L. -Straße, nördl. Fahrbahn und Parken" herangezogen wurde. Nachdem die Beklagte die angefochtenen Bescheide vom 3. August 2021 mit Teilaufhebungsbescheiden vom 21. Juli 2022 aufgehoben hatte, soweit damit höhere Straßenausbaubeiträge als 910,84 EUR, 538,23 EUR und 538,52 EUR festgesetzt werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit - d. h. hinsichtlich der Teilaufhebung - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag.

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden bzw. liegen in der Sache nicht vor.

1.

Die Klägerin hat keine hinreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind gegeben, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 37, vom 16.8.2021 - 9 LA 53/20 - n. v., vom 16.7.2019 - 9 LA 45/18 - juris Rn. 5 m. w. N. und vom 29.11.2018 - 9 LA 63/18 - n. v.).

Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen daher nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7 ff.).

Gemessen hieran hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Heranziehung der Klägerin zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Anlage "E.-Straße Nord" nicht entgegenstehe, dass die Grünfläche zwischen der nördlichen und der südlichen Fahrspur der E.-Straße nicht ausgebaut und auch kein Kostenspaltungsbeschluss getroffen worden sei. Denn es handele sich bei dieser Grünfläche - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um eine selbständige Teileinrichtung der abgerechneten Anlage. Was Anlage im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts sei und wie weit die Fläche einer Straße reiche, bestimme sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise, bei der auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geprägte Erscheinungsbild abzustellen sei. Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme handele es sich um zwei selbständige Anlagen, nämlich die "E.-Straße Nord" und die " E.-Straße Süd". Dazwischen liege die von einem Gehweg umfasste Grünfläche, die keiner dieser beiden Anlagen zuzurechnen sei, wobei offenbleiben könne, ob es sich bei dieser Grünfläche um eine selbständige Erschließungsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB handele oder nicht. Zu einer öffentlichen Einrichtung gehöre das, was tatsächlich durch den Ausbau unmittelbar für Straßenzwecke benutzt worden sei. Die streitbefangene Grünfläche werde aber nicht für Straßenzwecke benötigt und benutzt und sei daher keine Teileinrichtung der Straße. Abgesehen von ihrer räumlichen Nähe zu zwei Fahrspuren komme der Grünfläche keine Funktion in Bezug auf eine Straße zu, insbesondere nicht als Trennstreifen. Trennstreifen dienten der Sicherheit des Verkehres und stünden dem Gemeingebrauch in der Regel nicht offen. Die Vorstellung, die Grünfläche sei angelegt worden, um die Sicherheit der an den Seiten verlaufenden Fahrbahnen zu verbessern, erscheine angesichts des Verhältnisses zwischen der Länge der Fahrspuren und der Breite der Grünfläche sowie der Verkehrsbedeutung der E.-Straße abwegig. Der Grünfläche komme - auch historisch - eine gestalterische und möglicherweise eine Erholungsfunktion als kleine Parkanlage zu. Historisch habe sie in der Mitte einen Brunnen aufgewiesen und lade - wie auch der umlaufende Gehweg - zum Betreten ein. Nicht zu einer Straße gehörten aber Grünflächen, wenn sie eine selbständige Bedeutung bzw. einen selbständigen Zweck hätten, der keinen funktionellen Bezug zur Straße habe. Die Funktion eines Trennstreifens komme der Grünfläche auch deswegen nicht zu, weil sie nicht zwei Fahrbahnen trenne. Würde es sich bei den Fahrspuren "E.-Straße Nord" und "E.-Straße Süd" um Fahrbahnen einer Straße handeln, bedürfte es nicht der von der Beklagten vorgenommenen Einbahnstraßenregelung. Ein weiterer Gesichtspunkt komme hinzu: Auf der Grundlage der klägerischen Betrachtung - eine einzige Anlage bestehend aus den beiden Fahrspuren nebst Nebenanlagen und Grünfläche - würde die E.-Straße über vier Gehwege verfügen. Warum diese erforderlich sein sollten, erschließe sich aus der Perspektive eines Anliegers nicht. Anderes ergebe sich schließlich nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris), wonach eine Straßenbegleitfläche eine Teileinrichtung sein könne, wenn es sich bei ihr um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren, eine bestimmte Funktion erfüllenden Teil einer Anlage handele, der äußerlich und funktionell eine Einheit darstelle. Aus den genannten Gründen erfülle die Grünfläche aber keine Funktion in Bezug auf die Straße.

a)

Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag zunächst geltend, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der in Rede stehenden Grünfläche handele es sich nicht um eine selbständige Teileinrichtung der abgerechneten Straße, ernstlichen Zweifel begegne. Aufgrund der Örtlichkeiten sei davon auszugehen, dass es sich bei der "E.-Straße Nord" und der "E.-Straße Süd" um eine beitragsrechtliche Anlage handele. Die Fahrbahnen würden zwar durch eine rund zehn Meter breite Grünfläche getrennt. Der Fläche komme aber "noch nicht" die Funktion einer selbständigen Erschließungsanlage mit Erholungsfunktion zu, da sie hierfür nicht breit genug sei und auch sonst nicht hierfür ausgebaut worden sei. Zudem könne von einer zur anderen Straßenseite geblickt werden. Die Aufspaltung in eine nördliche und eine südliche Fahrspur sei künstlich. Es sei außerdem nicht zutreffend, dass die Grünfläche nicht für Straßenzwecke benötigt und benutzt werde. Das Verwaltungsgericht setze seine Einschätzung, was Straßenzwecke seien und was zum Ausbauermessen gehöre, an die Stelle des historischen Ausbauermessens bei Errichtung der Anlage. Alte Aufnahmen belegten, dass die E.-Straße mit einer nördlichen und einer südlichen Fahrbahn angelegt worden sei und sich dazwischen eine rund 10 m breite Grünfläche befunden habe. Es obliege nicht dem aktuellen Straßenbaulastträger, sich von dieser einmal getroffenen Ausbauentscheidung zu lösen. Der Begriff "Straßenzwecke" werde zudem von dem Verwaltungsgericht zu eng ausgelegt. Die Grünfläche diene ersichtlich - auch - der Trennung der nördlichen und der südlichen Fahrbahn. Ob die Breite der Grünfläche für einen Trennstreifen erforderlich sei, sei insoweit unerheblich. Denn die Frage der Erforderlichkeit sei eine andere als die, ob und welche Funktion eine Fläche habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem übersehen, dass eine unselbständige Grünanlage als eigene Teileinrichtung der Straße eine eigene Funktion habe. Diese erschöpfe sich nicht nur in einer Trennung der Fahrbahnen - das könne eine der ihr zugedachten Funktionen sein -, sondern könne hierüber hinausgehen und auch eine Aufenthalts- und Verweilfunktion erfüllen. Zum "ruhenden Verkehr" gehöre der Fußgänger, der sich auf eine Parkbank setze. Die Verweilfunktion einer Straße habe das Gericht überhaupt nicht in den Blick genommen. Dieser komme aber z. B. bei Fußgängerzonen eine ganz überwiegende Bedeutung zu. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Einbahnstraßenregelung abstelle, vermenge es Straßenverkehrsrecht einerseits und die Bestimmung der Anlage andererseits. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich darauf hinweise, dass die Grünfläche von einem umlaufenden Gehweg umfasst sei, so dass die E.-Straße über insgesamt vier Gehwege verfüge und sich nicht erschließe, weshalb das erforderlich sein solle, überzeuge auch dies nicht. Die Bestimmung der Anlage habe nichts mit der Erforderlichkeit von Teileinrichtungen zu tun. Das Verwaltungsgericht vermenge Begrifflichkeiten (Bestimmung der Anlage einerseits, Ausbauermessen und Erforderlichkeit der Kosten andererseits).

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat für die Beantwortung der Frage, was eine selbständige Anlage im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts ist, zu Recht auf das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild abgestellt. Maßgebend sind danach die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. Senatsurteile vom 24.1.2024 - 9 LC 85/18 - juris Rn. 104 m. w. N. zum Erschließungsbeitragsrecht und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103 zum Straßenausbaubeitragsrecht). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als sachgerecht, dass das Verwaltungsgericht einen Termin vor Ort durchgeführt hat, um sich einen Eindruck von den tatsächlich sichtbaren Verhältnissen zu verschaffen. Dass das Verwaltungsgericht nach dieser Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei der "E.-Straße Nord" und der "E.-Straße Süd" um zwei selbständige Anlagen handele und dass die dazwischenliegende Grünfläche keiner dieser Anlagen - als (selbständige) Teileinrichtung der Straße - zuzurechnen sei, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel ziehen können.

Die Klägerin meint, aufgrund der Örtlichkeiten sei davon auszugehen, dass es sich bei der "E.-Straße Nord" und der "E.-Straße Süd" um eine einzige beitragsrechtliche Anlage handele. Die Frage, ob bei einer Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen eine einzelne Anlage oder zwei selbständige, parallelverlaufende Anlagen gegeben sind, beantwortet sich ebenfalls nach objektiven Kriterien entsprechend dem allgemeinen Erscheinungsbild der Straße bei natürlicher Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.9.1979 - IV C 55.76 - juris Rn. 13). Richtungsfahrbahnen einer Straße können danach (ausnahmsweise) zwei Straßen im Sinne des Erschließungsbeitrags- bzw. Straßenausbaubeitragsrechts sein, wenn sie durch einen Mittelstreifen voneinander getrennt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1983 - 8 B 91.83 - juris LS 1 und Rn. 5; hierzu auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 12 Rn. 14 m. w. N.). Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Richtungsfahrbahnen der E.-Straße durch eine "rund zehn Meter" - tatsächlich sind es ca. 14 m - breite Grünfläche getrennt würden. Ernstliche Zweifel an der aufgrund einer Inaugenscheinnahme gewonnenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der "E.-Straße Nord" und der "E.-Straße Süd" um zwei selbständige Anlagen handele, hat die Klägerin damit nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin meint, der Grünfläche komme "noch nicht" die Funktion einer selbständigen Erschließungsanlage mit Erholungsfunktion zu, da sie hierfür nicht breit genug sei und auch sonst nicht hierfür ausgebaut worden sei, sondern dass es sich vielmehr um eine (selbständige) Teileinrichtung der Straße handele, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Straßenbegleitfläche grundsätzlich eine (selbständige) Teileinrichtung der Straße sein, wenn es sich bei ihr um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren, eine bestimmte Funktion erfüllenden Teil einer Anlage handelt, der äußerlich und funktionell eine Einheit darstellt. Hingegen handelt es sich um eine selbständige Grünanlage im Sinne einer eigenständigen Erschließungsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, wenn eine größere Park- bzw. Grünfläche in nicht unmittelbarem Zusammenhang mit einer Straße oder einem Platz steht bzw. bei Grünflächen zur Auflockerung der Bebauung sowie zur psychischen und physischen Erholung der Menschen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 193 f.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 9.12.1994 - 8 C 6.93 - juris Rn. 14 und vom 25.4.1975 - IV C 37.73 - juris Rn. 7, wonach Grünanlagen nicht nur der Auflockerung des Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern auch der physischen und psychischen Erholung des Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien dienen). Eine feste Breite, von der ab nicht mehr von einem zur Straße gehörenden Grünstreifen ausgegangen werden könnte, gibt es nicht; entscheidend für die Abgrenzung sind vielmehr die Art und der Zustand der jeweils zu beurteilenden Grünfläche in ihrem Verhältnis zur Straße (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21.6.2016 - 2 L 77/14 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12.7.2012 - 4 ZB 11.1555 - juris Rn. 10; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 89).

Dies vorausgeschickt, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel dargelegt, dass es sich bei der Grünfläche - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - nicht um eine selbständige Grünanlage, sondern um eine (selbständige) Teileinrichtung der Straße handeln könnte. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner Inaugenscheinnahme auf die gestalterische und mögliche Erholungsfunktion der Grünanlage als kleine Parkanlage hinwiesen. Der umlaufende Gehweg lade zum Betreten ein. Zudem stehe die Grünanlage dem Gemeingebrauch offen, was bei einem Trennstreifen als Teileinrichtung der Straße nicht der Fall sei. Der bloße Hinweis der Klägerin auf die "geringe" Breite der Grünfläche vermag insoweit nicht zu überzeugen. Wie bereits dargelegt, gibt es keine feste Breite für die Abgrenzung einer selbständigen Grünanlage von einer zur Straße gehörenden Teileinrichtung. Dass der Grünfläche - neben der wohl unstreitig gegebenen Auflockerung der Bebauung - keine Erholungsfunktion zukommt, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht darzulegen vermocht. Insoweit übersieht sie, dass die mit Bäumen bestandene Grünfläche - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - betreten werden kann (zum Beispiel zum Ausführen von Hunden oder zum Spielen von Kindern), d. h. dem Gemeingebrauch offensteht, und dass die aufgestellte Parkbank ein Verweilen ermöglicht. Insoweit kommt der Fläche eine Erholungsfunktion für die Bewohner der umliegenden Mehrfamilienhäuser zu, auch wenn es sich mit rund 980 m2 (14 m x 70 m) sicherlich nicht um eine besonders große Grünanlage handelt. Haben Grünflächen - wie hier - eine selbständige Bedeutung bzw. einen selbständigen Zweck, der keinen funktionellen Bezug zur Straße hat, gehören sie nicht zur Straße (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21.6.2016 - 2 L 77/14 - juris Rn. 43 m. w. N; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 89).

Soweit die Klägerin meint, die Grünfläche diene Straßenzwecken, nämlich der Trennung der nördlichen und der südlichen Fahrbahn (Trennstreifen), hat das Verwaltungsgericht - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats - beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass eine Straßenbegleitfläche eine (selbständige) Teileinrichtung der Straße sein könne, wenn es sich bei ihr um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren, eine bestimmte Funktion erfüllenden Teil einer Anlage handele, der äußerlich und funktionell eine Einheit darstelle. Vorliegend erfülle die Grünfläche aber keine Funktion in Bezug auf die Straße. Insbesondere handele es sich nicht um einen Trennstreifen; denn diese dienten der Freihaltung eines zur Sicherheit des Verkehrs "erforderlichen" Zwischenraums. Dies sei hier angesichts des Verhältnisses zwischen der Länge der Fahrspuren und der Breite der Grünfläche sowie der Verkehrsbedeutung der E.-Straße abwegig. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die Frage der Erforderlichkeit davon zu trennen sei, welche Funktion eine Fläche habe, mag dies grundsätzlich zutreffen. Vorliegend ist jedoch folgendes zu beachten: Dient die Grünfläche - wie hier - nicht der Freihaltung eines zur Sicherheit des Verkehrs "erforderlichen" Zwischenraums, sondern kommt ihr - wie soeben darlegt - ein selbständiger Erholungszweck als Grünanlage zu, trägt das Merkmal der "Erforderlichkeit" zur Abgrenzung einer (selbständigen) Teileinrichtung der Straße von einer selbständigen Grünanlage bei. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die "Erforderlichkeit" vorliegend lediglich eine andere Umschreibung dafür sei, dass einer Fläche "keine Funktion" in Bezug auf die abgerechnete Anlage zukomme. Vergleichbares gilt, soweit es um die Frage der "Erforderlichkeit" der Anzahl der Gehwege geht.

Der Verweis der Klägerin auf die "Verweilfunktion der Straße" mag vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Straße mag bei Fußgängerzonen - und diese werden von der Klägerin als Beispiel angeführt - eine Aufenthalts- und Verweilfunktion zukommen. Bei der E.-Straße handelt es sich jedoch um eine Durchgangsstraße. Eine "Verweilfunktion der Straße", die die Grünfläche zu einer (selbständigen) Teileinrichtung der Straße machen würde, kann damit nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr, als - wie soeben ausgeführt - der Grünfläche ein selbständiger Erholungszweck als Grünanlage zukommt und sie damit nicht zur Straße gehört.

Auch der Hinweis der Klägerin auf das historische Ausbauermessen bei Errichtung der Anlage vermag ihrem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unabhängig davon, dass - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen ist - und damit nicht auf eine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung des Straßenbaulastträgers -, dürfte auch das historische Ausbauermessen für eine selbständige Grünanlage sprechen. Denn ursprünglich befanden sich auf der Grünfläche sogar noch ein Brunnen, und die Fläche war gärtnerisch gestaltet.

Soweit die Klägerin schließlich kritisiert, dass das Verwaltungsgericht das Straßenverkehrsrecht mit der Bestimmung der Anlage vermenge, indem es auf die Einbahnstraßenregelung abstelle, führt auch dies nicht auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar bestimmt sich die Anlage - wie ausgeführt - nach einer natürlichen Betrachtungsweise, weswegen zum Beispiel rein behördeninterne Vorgänge - wie beispielsweise die Zuordnung im Liegenschaftskataster - rechtlich unerheblich sind. Derartige Umstände können aber für die Festlegung der öffentlichen Einrichtung insoweit Bedeutung gewinnen, als sie ihren Niederschlag in äußerlich erkennbaren Gegebenheiten gefunden haben, etwa in der Aufstellung von Schildern, die also auf diese Weise das tatsächliche Erscheinungsbild prägen (vgl. Senatsurteil vom 3.4.2007 - 9 LC 149/04 - juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Abgrenzung eines der Sicherheit des Verkehrs dienenden Trennstreifens von einer Grünfläche ohne Bezug zur Straße zusätzlich auf die äußerlich erkennbare Einbahnstraßenregelung abgestellt hat, die bei einem Trennstreifen zweier Fahrbahnen nicht erforderlich wäre und die das optische Erscheinungsbild der "E.-Straße Nord" und der "E.-Straße Süd" präge. Hinzu kommt, dass es sich lediglich um ein ergänzendes Argument des Verwaltungsgerichts handelt.

b)

Des Weiteren macht die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung geltend, dass das Verwaltungsgericht ungeprüft gelassen habe, ob die angelegten Parkflächen erforderlich seien bzw. die hierzu in Ansatz gebrachten Vorteilssätze angemessen seien. Dieser Punkt sei erstinstanzlich von ihr, der Klägerin, nicht gerügt worden, weil sich diese Frage bei einer anderen Beurteilung der Anlage möglicherweise nicht gestellt hätte. Bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen Anlage dränge sich jedoch die Frage auf, ob der in der Heranziehung in Ansatz gebrachte Anteil der Anlieger mit 65 % vorteilsgerecht sei. Zwar handele es sich bei der Bebauung an der E.-Straße um eine mehrgeschossige Bebauung. Allerdings befinde sich diese verkehrsgünstig gelegen an der Stadtbahnstrecke mit mehreren Linien. Die umfangreich angelegten Parkflächen dienten daher nicht in einem Umfang von 65 % den Anliegern der E.-Straße, sondern in nicht unerheblichem Umfang den umliegenden Anliegern anderer Straßen bzw. Erholungssuchenden, die in die M. gingen oder ihr Auto dort stehen ließen, um dann mit der Stadtbahn in die Stadtmitte zu pendeln. Heranzuziehen sei die Stellplatzsatzung der Beklagten. Auch wenn diese nur für zukünftig zu genehmigende Wohnungen gelte, gebe sie einen Anhalt, in welchem Umfang die Beklagte Stellplätze als notwendig ansehe. Danach ergäbe sich ein Schlüssel von 0,6 Stellplätzen pro Wohneinheit. Bei 44 Wohnungen in der "E.-Straße Nord" ergebe sich danach ein Bedarf von 26 Stellplätzen. Abzüglich der acht vorhandenen Stellplätze ergebe sich ein Bedarf von 18 Stellplätzen. Mit Blick auf die Stadtbahnverbindung sei eine weitere Reduzierung mit Blick auf § 3 Abs. 3 Satz 4 der Satzung auf maximal die Hälfte geboten. Es ergebe sich danach ein Mindestbedarf von neun Stellplätzen. Dem stünden 20 von der Beklagten zur Verfügung gestellte Stellplätze gegenüber. Diese 20 Stellplätze würden daher lediglich zu 45 % von den Anliegern benötigt.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt.

Da die Klägerin Zweifel an der Vorteilsgerechtigkeit des Anliegeranteils von 65 % für die Parkflächen in der "E.-Straße Nord" in der ersten Instanz nicht geltend gemacht hat und sich dem Verwaltungsgericht entsprechende Zweifel - offenbar - auch nicht von Amts wegen aufgedrängt haben, enthält das angefochtene Urteil insoweit keine Ausführungen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass das Verwaltungsgericht den Anliegeranteil von 65 % für die Parkflächen - ohne Ausführungen - im Ergebnis als vorteilsgerecht angesehen hat, begegnet unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin keinen Bedenken.

Ein auf die Anlieger entfallender Anteilssatz von 65 % für die flächenmäßige Teileinrichtung Parkflächen ist vorteilsgerecht, wenn nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Parkflächen - wie üblich - überwiegend dem Anliegerverkehr Vorteile durch die Inanspruchnahmemöglichkeit verschaffen. Im Hinblick auf die konkret abgerechnete Verkehrsanlage wäre jedoch ein solcher Anteilssatz ausnahmsweise nicht vorteilsgerecht, wenn aufgrund der vorgefundenen atypischen Situation im Abrechnungsgebiet die Annahme einer deutlich überwiegenden Nutzung der Parkflächen durch die Anlieger nicht gerechtfertigt wäre (vgl. zu einem Anteilssatz von 70 % für Parkflächen: Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 100). Für eine solche atypische Situation ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Stellt man zur Ermittlung des Bedarfs an Stellplätzen mit der Klägerin als Anhaltspunkt auf die Satzung der Beklagten vom 26. März 2020 über die Anzahl notwendiger Einstellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) ab, obwohl diese Satzung ausschließlich für die nach ihrer Veröffentlichung genehmigten Bauvorhaben gilt, ergibt sich bei 44 Wohnungen in der "E.-Straße Nord" und einem Schlüssel von 0,6 Stellplätzen pro Wohneinheit ein Bedarf von 26,4 Stellplätzen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Stellplatzsatzung ist die erforderliche Anzahl der notwendigen Stellplätze durch Aufrundung auf eine ganze Zahl festzusetzen. Danach ergibt sich ein Bedarf von 27 Stellplätzen, der sich abzüglich der bereits vorhandenen acht Stellplätze auf 19 Stellplätze verringert. Dem stehen 20 von der Beklagten zur Verfügung gestellte Stellplätze gegenüber. Die Stellplätze werden daher zu 95 % von den Anliegern benötigt, so dass sich ein Anliegeranteil von 65 % (mehr) als vorteilsgerecht erweist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit Blick auf § 3 Abs. 3 Satz 4 der Stellplatzsatzung aufgrund der Stadtbahnverbindung keine weitere Reduzierung des Stellplatzbedarfs auf die Hälfte geboten. Eine verringerte Festsetzung der Anzahl notwendiger Einstellplätze setzt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Stellplatzsatzung die vertraglich gesicherte Existenz von Car-Sharing-Plätzen für die Nutzungsdauer eines Vorhabens voraus. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass eine Reduzierung der Anzahl notwendiger Einstellplätze nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 der Stellplatzsatzung zwingend geboten und deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre. Nach dieser Vorschrift "kann" eine Reduzierung in Betracht kommen, wenn wirksame Maßnahmen zur Vermeidung, Verlagerung oder Reduzierung von motorisiertem Individualverkehr dargelegt werden. Dazu gehören insbesondere eine überdurchschnittlich gute Erschließung im ÖPNV, eine vertraglich gesicherte Existenz von Car-Sharing-Fahrzeugen in fußläufiger Entfernung, eine überdurchschnittlich gute Anbindung an das Radwegenetz sowie das Vorliegen und die Umsetzung eines plausiblen Mobilitätskonzepts. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass aufgrund des Vorliegens dieser Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung geboten wäre. Sie verweist allein darauf, dass die Bebauung an der E.-Straße verkehrsgünstig gelegen sei an der Stadtbahnstrecke mit mehreren Linien. Ausführungen zu weiteren Maßnahmen zur Vermeidung, Verlagerung oder Reduzierung von motorisiertem Individualverkehr fehlen ebenso wie Ausführungen zu einer möglichen Ermessensreduzierung.

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Tatsachen- oder Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 49).

a)

Die Klägerin trägt zunächst vor, dass der Fall deutlich über den üblichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen hinauszugehen scheine, wenn das Verwaltungsgericht zur Bestimmung der Anlage auf die Erforderlichkeit von Teileinrichtungen abstelle; es liege auf der Hand, dass dies unzutreffend sei.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hat die Klägerin damit nicht geltend gemacht. Unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung der Anlage die zutreffenden Maßstäbe angelegt hat (vgl. dazu die Ausführungen unter 1. a)), würde selbst ein fehlerhaftes Vorgehen des Verwaltungsgerichts nicht per se besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache begründen.

b)

Die Klägerin macht des Weiteren geltend, dass sich das Verwaltungsgericht offenkundig schwergetan habe, die in Rede stehende Grünfläche einer der drei Kategorien zuzuordnen, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris) klar ausdifferenziert habe. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bliebe nur die Möglichkeit, die Grünfläche als selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren. Dafür müsste sie jedoch eine selbständige Erholungsfunktion aufweisen, die über eine gestalterische und Verweilfunktion hinausgehe. Davon könne hier aufgrund der geringen Breite der Grünfläche keine Rede sein. Vielmehr habe der historische Straßenbaulastträger mit dieser Grünfläche der E.-Straße ein eigenes Gepräge geben wollen. Von diesem Gedanken wollten sich aber sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht trennen. Das werfe offensichtlich schwierige tatsächliche wie rechtliche Fragen auf.

Auch mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt. Die Rechtsgrundsätze für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine selbständige Grünanlage oder um eine (selbständige) Teileinrichtung der Straße handelt, sind - darauf weist die Klägerin selbst hin - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegend zu beurteilenden Fall - im Vergleich zu anderen Verfahren - mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dass sie die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht teilt, begründet keine solchen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

c)

Schließlich macht die Klägerin noch geltend, dass die Frage, ob die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Anteilssätze zur Abrechnung der Parkflächen vorteilsgerecht seien, offenbar tatsächliche wie rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe. Obwohl es hierzu eine Rechtsprechung des Senats gebe und die E.-Straße im Vergleich zu anderen städtischen Straßen ganz offenkundig über eine erhebliche Anzahl an Parkflächen verfüge, habe das Verwaltungsgericht dies ungeprüft gelassen.

Auch damit hat die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Vorteilsgerechtigkeit des Anliegeranteils von 65 % für die Parkflächen ungeprüft gelassen hat, begründet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, zumal die Klägerin diesen Umstand in der ersten Instanz selbst nicht gerügt hat. Wie die Ausführungen unter 1. b) zeigen, ist die Beantwortung der Frage der Vorteilsgerechtigkeit des Anliegeranteils vorliegend auch nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.

3.

Die Klägerin hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachen- oder eine ober- oder höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 - 9 LA 173/19 - und vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 - juris Rn. 42 m. w. N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 18).

Die Klägerin wirft mit ihrer Zulassungsbegründung folgende Fragen auf:

1. Kann eine Grünfläche mit gut 10 m Breite eine selbständige Erholungsfunktion im Sinne einer eigenen Erschließungsanlage darstellen oder handelt es sich hierbei vielmehr um eine selbständige Teileinrichtung?

2. Wenn der historische Straßenbaulastträger eine Straße (Anlage) mit zwei Fahrspuren und einem ca. 10 m breiten Grünstreifen als Anlage hergestellt hat und diese heute noch so vorhanden ist, kann dies für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Anlage herangezogen werden?

3. Kann zur Beurteilung einer beitragsrechtlichen Anlage die Erforderlichkeit von Teileinrichtungen (hier Gehwegen und Parkflächen) herangezogen werden?

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Fragen über den Einzelfall hinausgingen. Sie berührten die grundsätzliche Frage, wie eine beitragsrechtliche Anlage zu bestimmen sei. Der Senat habe sich zwar in verschiedenen Entscheidungen seit 2020 hierzu eindeutig positioniert. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeige jedoch, dass die obigen Fragen noch einer obergerichtlichen Entscheidung bedürften.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin damit nicht dargelegt. Dies räumt sie bereits selbst ein, wenn sie ausführt, dass sich der Senat in verschiedenen Entscheidungen hierzu eindeutig positioniert habe. Eine Klärungsbedürftigkeit ist damit nicht gegeben.

Hinsichtlich der von der Klägerin zuerst aufgeworfenen Frage fehlt es zudem an einer grundsätzlichen Klärungsfähigkeit. Denn wie bereits unter 1. a) ausgeführt, gibt es keine feste Breite, von der ab nicht mehr von einem zur Straße gehörenden Grünstreifen ausgegangen werden könnte; entscheidend für die Abgrenzung sind vielmehr die Art und der Zustand der jeweils zu beurteilenden Grünfläche in ihrem Verhältnis zur Straße.

Die zweite von der Klägerin aufgeworfene Frage lässt sich anhand der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten. Wie bereits unter 1. a) ausgeführt, ist für die Beantwortung der Frage, was eine selbständige Anlage im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts ist, das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Auf eine historische Ausbauentscheidung kommt es daher - wie unter 1. a) dargelegt - nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der dritten Frage ist in der - von der Klägerin selbst zitierten - Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 70 ff.) die Frage der anlagebezogenen Erforderlichkeit von Teileinrichtungen im Straßenausbaubeitragsrecht geklärt. Über diese grundsätzlichen Ausführungen des Senats hinaus besteht keine weitere generelle Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit. Auf die Ausführungen unter 1. a) wird ergänzend verwiesen.

4.

Schließlich hat die Klägerin auch eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 20).

Derartige voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie macht geltend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020 (- 9 LB 132/17 - juris) abweiche. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend die Entscheidung des Senats herangezogen, indem es ausgeführt habe, eine Straßenbegleitfläche könne eine Teileinrichtung sein, wenn diese eine bestimmte Funktion für die Anlage erfülle und äußerlich und funktionell eine Einheit darstelle. Tatsächlich sei das Verwaltungsgericht dann jedoch hiervon abgewichen, indem es allein auf die Funktion eines Trennstreifens abgestellt habe und nicht auch auf die Aufenthaltsfunktion einer Straße und deren Teileinrichtungen. Die Klägerin hat damit keinen abstrakten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz bezeichnet, der von dem Senatsurteil vom 19. Februar 2020 (a. a. O.) abweicht. Vielmehr macht sie selbst geltend, dass das Verwaltungsgericht zutreffend die abstrakten Rechtssätze des Senatsurteils herangezogen habe, davon dann aber bei der tatsächlichen Rechtsanwendung abgewichen sei. Dies erfüllt nicht den Zulassungsgrund der Divergenz.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 39 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts von 1.987,59 EUR ergibt sich aus der Addition der mit den Teilaufhebungsbescheiden vom 21. Juli 2022 noch festgesetzten Straßenausbaubeiträge von 910,84 EUR, 538,23 EUR und 538,52 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).