Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.01.1998, Az.: 9 M 2815/96
Begriff der öffentlichen Einrichtung; Straßenausbaubeitrag; Öffentliche Einrichtung; Erschließungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.01.1998
- Aktenzeichen
- 9 M 2815/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0130.9M2815.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 03.04.1996 - 1 B 6/96
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 KAG ND
- § 6 Abs. 5 KAG ND
Fundstellen
- NVwZ-RR 1999, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsRpfl 1998, 227
- NdsVBl 1998, 241-242
Amtlicher Leitsatz
1. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts stimmt grundsätzlich mit dem Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts überein.
2. Eine Ausnahme gilt, wenn spezifische Grundsätze des Straßenausbaubeitragsrechts eine Abweichung vom Begriff der Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gebieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Straßenzug, von dem eine befahrbare Sackgasse abzweigt, eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als der Sackgasse selbst.
Hat die befahrbare Sackgasse eine andere Verkehrsbedeutung (Anliegerstraße) als der Straßenzug, von dem sie abzweigt (Hauptverkehrsstraße), so ist sie auch bei einer Länge von nur 90 m straßenausbaubeitragsrechtlich als selbständige öffentliche Einrichtung anzusehen.