Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.01.1998, Az.: 9 M 2815/96

Begriff der öffentlichen Einrichtung; Straßenausbaubeitrag; Öffentliche Einrichtung; Erschließungsanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.01.1998
Aktenzeichen
9 M 2815/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0130.9M2815.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück 03.04.1996 - 1 B 6/96

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsRpfl 1998, 227
  • NdsVBl 1998, 241-242

Amtlicher Leitsatz

1. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts stimmt grundsätzlich mit dem Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts überein.

2. Eine Ausnahme gilt, wenn spezifische Grundsätze des Straßenausbaubeitragsrechts eine Abweichung vom Begriff der Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gebieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Straßenzug, von dem eine befahrbare Sackgasse abzweigt, eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als der Sackgasse selbst.

Hat die befahrbare Sackgasse eine andere Verkehrsbedeutung (Anliegerstraße) als der Straßenzug, von dem sie abzweigt (Hauptverkehrsstraße), so ist sie auch bei einer Länge von nur 90 m straßenausbaubeitragsrechtlich als selbständige öffentliche Einrichtung anzusehen.