Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.01.2024, Az.: 9 LC 85/18

Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau einer am Grundstück des Klägers angrenzenden Straße; Bestimmung eines Weges als vorhandene Straße unter dem Gesichtspunkt einer geplanten Erschließung; Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße; Umwandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße in eine Innenbereichsstraße

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.2024
Aktenzeichen
9 LC 85/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 12021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0124.9LC85.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.04.2018 - AZ: 15 A 7959/16

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Von einer vorhandenen Straße i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des BBauG (Stichtag 29.6.1961) Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist. Zur Bebauung bestimmt im Sinne von § 15 PrFluchtlG war eine Straße, die in der geschlossenen Ortslage und nicht im Außenbereich verlief, also bereits seinerzeit Innerortsstraße war (wie OVG NRW, Urteil vom 9.5.2023 15 A 1870/17 juris).

  2. 2.

    Die Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße sowie für das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 liegt bei den Beitragspflichtigen.

  3. 3.

    Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe im vollen Umfang erfüllende Außenbereichsstraße etwa infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans später zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (hier: mangels Vorliegen eines konkreten Bauprogramms keine erstmalige Herstellung bis zum streitgegenständlichen Ausbau).

  4. 4.

    Bei der Umwandlung einer ehemaligen Außenbereichsstraße in eine Innenbereichsstraße gehören die Aufwendungen für die Beseitigung der alten Fahrbahn regelmäßig als Kosten für die Freilegung der Flächen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) Berücksichtigungsfähigkeit der aufgewendeten Kosten für die Beseitigung von Provisorien (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.1969 IV C 67.68 juris) ist auf diesen Fall nicht anwendbar.

  5. 5.

    Ist eine Teilfläche eines insgesamt im unbeplanten Innenbereich gelegenen Buchgrundstücks als Wald einzustufen, bedeutet dies nicht, dass diese Teilfläche schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen wäre und deshalb bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt zu bleiben hätte. Denn regelmäßig dürfte sich aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers das der Waldbehörde eingeräumte Ermessen zu einem Anspruch auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung verdichten.

  6. 6.

    Eine Flächenbegrenzung aufgrund einer begrenzten Erschließungswirkung kommt nur in Ausnahmesituationen in Betracht.

  7. 7.

    Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, dürfen Erschließungsanlagen nur unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche Abwägungsentscheidung in Form eines Ratsbeschlusses (vgl. Senatsurteil vom 8.11.2018 9 LC 4/17 juris) ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 15. Kammer - vom 19. April 2018 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung des Beitrags den Betrag von 51.271,94 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die darüberhinausgehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße I. in B-Stadt, Ortsteil J..

Der Kläger ist Eigentümer des 6.703 m2 großen Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung K. der Flur ..., Gemarkung J.. Das Grundstück liegt zwischen der Straße I. im Norden und der L. -Straße im Süden. An der L. -Straße befindet sich der landwirtschaftliche Hof des Klägers. Daran schließt sich ein bebauter Grundstücksteil an, der als Altenteil genutzt wird. Dahinter befindet sich Weideland und daran anschließend an der Straße I. eine Fläche mit Bäumen.

Die Straße I. ist - ausweislich des Straßenbestandsverzeichnisses - 725 m lang. Sie verläuft gradlinig von Osten nach Westen, beginnend an der Kreuzung mit der M. -Straße im Osten bis zur Einmündung in die N. - Straße (= L ...) im Westen. Nach Norden zweigen von der Straße I. mehrere Stichstraßen ab, u. a. der nördliche Teil des O. -Straße, durch den die nördlich gelegenen Wohngrundstücke erschlossen werden. Hinter der Bebauung auf der nördlichen Straßenseite gehen die Grundstücke teilweise in den Außenbereich über und werden landwirtschaftlich genutzt. In südliche Richtung zweigen von der Straße I. der P. -Straße und der O. -Straße ab, die beide in die L. -Straße einmünden. Die L. -Straße ist Teil der L ..., die in ihrem westlichen Verlauf in die N. -Straße übergeht. Die L ... verbindet die Orte Q. und R.. Die Straße I. befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Einzig ein südlich an die Straße angrenzendes Grundstück, auf dem sich eine Seniorenwohnanlage befindet, liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 05/15 "Seniorenwohnanlage" vom 17. Februar 2000. Dieser umfasst die Flurstücke S., T., U., V. und W. sowie Teilbereiche der Flurstücke X. und Y. der Flur ..., Gemarkung J. (vgl. Nummern 75 und 96 bis 122 des Kostenverteilungsplans - KVP - der Beklagten).

Nachdem bereits seit dem Jahr 2008 eine "Kernsanierung" der Straße I. Gegenstand von Gesprächen bei der Beklagten gewesen war, stellte der Rat der Beklagten für das Jahr 2014 Mittel für den Ausbau bereit. Nach einem Vermerk vom 13. Januar 2014 ging die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Straße I. um eine vor dem 29. Juni 1961 bereits vorhandene, endgültig hergestellte Straße handele. Sie habe vor 1961 als innerörtliche Gemeindestraße dem innerörtlichen Verkehr gedient und zur geschlossenen Ortslage gehört (trotz freier Flächen zwischen den Häusern). Die Straße habe vor 1961 eine Steinpflasterung sowie Beleuchtung (Holzmasten) und eine Entwässerung (Mischwasserkanal) erhalten (nach Auskunft von Frau E.), aber keine Gehwege besessen. An die Straße hätten unter anderem diverse alte Bauernhofgrundstücke gegrenzt. Die vorhandenen Baulücken bzw. einseitige Außenbereichsflächen schlössen einen innerörtlichen Bereich nicht aus. Die Baumaßnahme sei daher nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 16. Mai 2001 (SABS) abzurechnen (vgl. Blatt 168 f. der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens).

In einer ersten Anliegerversammlung am 13. Januar 2014 wurde den Anliegern das Vorhaben vorgestellt und erläutert. Der beitragsfähige Aufwand wurde dabei auf ca. 939.500,00 EUR beziffert und die auszubauende Straße als Anliegerstraße dargestellt, so dass etwa 704.625,00 EUR von den Anliegern zu zahlen seien (vgl. Blatt 178 ff. der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens).

In seiner Sitzung vom 19. Februar 2014 beschloss der Rat der Beklagten unter Tagesordnungspunkt 13 die Ausbaumerkmale für die Verkehrsflächen der Straße I. unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage Nr. 008/2014 (vgl. Blatt 76, 78 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens). Dort heißt es, die vorhandene Fahrbahn sei im schlechten Zustand und entspreche weder in der Breite noch im Ausbauzustand den Anforderungen. Die asphaltierte, zwischen 3 und 4 m breite Fahrbahn weise durchgehend Längs- und Querrisse sowie Flickstellen auf. Gehwege seien nicht vorhanden. Die Breite der Straßenparzelle zwischen den Grundstücksgrenzen belaufe sich im Mittel auf 9,50 m. Die Straße solle grundhaft ausgebaut werden. Die Baustrecke habe eine Länge von rund 740 m. Der geplante Regelquerschnitt beinhalte eine 5,50 m breite Fahrbahn einschließlich beidseitiger 1,75 m bis 2,00 m breiter Gehwege. Zur Verkehrsberuhigung seien wechselseitig Fahrbahneinengungen auf 4 m vorgesehen im Abstand von 100 m, die zu bepflanzen seien. In der Einmündung zur M. -Straße werde zur Gliederung der Verkehrsfläche ein mit Natursteinpflaster befestigter Fahrbahnteiler angelegt (ohne Hochborde mit leichter, überfahrbarer Aufwölbung). Parkstreifen seien nicht vorgesehen, da das Parken am Fahrbahnrand möglich sei. Die Leuchtenstandorte würden soweit erforderlich der neuen Straßenraumeinteilung angepasst und gegebenenfalls ergänzt. Im Zuge der Maßnahme werde der Mischwasserkanal erneuert. Die Planung sei den Anliegern am 13. Januar 2014 in einer Anliegerversammlung vorgestellt und dort diskutiert worden, insbesondere zum Thema Verkehrsberuhigung. Danach sei die Ausweisung als Tempo-30-Zone vorgesehen (vgl. Blatt 81 ff. der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens).

In einer zweiten Anliegerversammlung vom 12. Mai 2014 (vgl. Blatt 227 ff. der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) wurde eine voraussichtliche Erhöhung der Anliegerbeiträge wegen Kostensteigerungen dargestellt, insbesondere wegen einer höheren Belastung des Bodens mit PAK (= polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und der deshalb erforderlichen Entsorgung des älteren, teerhaltigen Straßenbelags (vgl. dazu auch Blatt 161 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens). Der beitragsfähige Aufwand steige dadurch auf rund 1.100.000 EUR, was bei einem Anliegeranteil von 75 % für diese einen umlagefähigen Aufwand von 825.000 EUR ausmache, wovon 65 % als Vorausleistung erhoben würden. Zur Begründung wurde außerdem angegeben, dass durch die Überfahrbarkeit der Fußwege und der geplanten Rundborde die Gehwege tiefer ausgekoffert werden müssten als ursprünglich geplant. Des Weiteren solle eine höhere Bauklasse genommen werden. Die bestehende Beleuchtung sei außerdem nicht ausreichend und es würden zusätzlich zehn neue Straßenlampen benötigt (vgl. Blatt 228 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens). Auch durch veränderte Grundstücksverhältnisse sei ein höherer Beitragssatz zu erwarten (vgl. Blatt 233 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens).

Mit dem Ausbau der Straße I. wurde im Juni 2014 entsprechend dem Ausbauplan vom 30. April 2014 (vgl. Blatt 72 ff. der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) begonnen.

In Vorbereitung des Erlasses von Vorausleistungsbescheiden prüfte die Beklagte im Jahr 2014, inwieweit einzelne Grundstücksübertragungen als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen seien. Sie sah die Voraussetzungen jedoch als nicht erfüllt an bzw. stellte die abschließende Prüfung in einem Fall bis zur Endabrechnung zurück; ein Gestaltungsmissbrauch war jedoch im Ergebnis auch in diesem Fall nicht nachweisbar (vgl. dazu die Vermerke vom 20.2.2014, 9.9.2014 und 5.12.2014, Blatt 136, 149 und 150 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens).

In einem Vermerk vom 14. April 2015 (vgl. Blatt 103 ff. der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) ging die Beklagte weiterhin davon aus, dass es sich bei der auszubauenden Verkehrsanlage überwiegend um eine dem Anliegerverkehr dienende Straße handele, sodass die Anlieger 75 % des beitragsfähigen Aufwandes zu tragen hätten. Hinsichtlich des Verteilungsgebiets ging die Beklagte in diesem Vermerk - sowie in zwei weiteren Vermerken vom 20. Februar und 26. März 2015 (vgl. Blatt 114, 118 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) - davon aus, dass die Grundstücke auf der nördlichen Straßenseite teilweise in den Außenbereich übergingen und eine Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m entsprechend der Satzung zur Anwendung komme. Auf der südlichen Straßenseite handele es sich bei der an die Straße grenzenden Freifläche zwischen den Hausnummern 5F und 7 nicht um einen Außenbereich im Innenbereich, sondern um eine Baulücke.

Mit Bescheid vom 15. April 2015 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straße I. heran. Sie setzte die Vorausleistung auf 34.510,40 EUR (= 65 % des voraussichtlichen endgültigen Beitrags) fest und forderte den Kläger zur Zahlung binnen eines Monats auf. Der Kläger zahlte die Vorausleistung am 12. Mai 2015.

Gegen den - hier nicht streitgegenständlichen - Vorausleistungsbescheid hat der Kläger am 28. April 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erhoben (Az. 15 A 2371/15).

Die Straßenausbauarbeiten wurden 2015 abgeschlossen. Die letzte Unternehmerrechnung - Schlussrechnung der Z. GmbH - datiert auf den 21. Oktober 2015; sie wurde durch die Schlussrechnung vom 25. Februar 2016 korrigiert (vgl. Blatt 97 f., 103 ff. der Beiakte 001 des Verfahrens 9 LC 80/18).

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück zu einem (endgültigen) Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Straße I. heran. Sie setzte den Straßenausbaubeitrag auf 55.465,14 EUR fest. Die Beklagte rechnete die mit dem Bescheid vom 15. April 2015 festgesetzte und gezahlte Vorausleistung in Höhe von 34.510,40 EUR auf diesen Betrag an, so dass sich ein binnen eines Monats zu zahlender Restbeitrag in Höhe von 20.954,74 EUR ergab. Bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrags ging die Beklagte von einem beitragsfähigen Aufwand von 1.096.491,10 EUR aus. Sie stufte die Straße I. als eine Straße ein, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Der Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach den Berechnungen der Beklagten damit 822.368,33 EUR (= 1.096.491,10 EUR x 75 %). Die Beklagte ging des Weiteren von einer Gesamtverteilungsfläche von 99.383,77 m2 und danach von einem Beitragssatz von 8,2746743 EUR/m2 aus. Anhand der Grundstücksfläche des klägerischen Grundstücks von 6.703 m2 und des Nutzungsfaktors von 1,00 errechnete die Beklagte für den Kläger den Beitrag von 55.465,14 EUR.

Der Kläger zahlte den Restbeitrag am 2. Januar 2017.

Der Kläger hat am 29. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage gegen den - hier streitgegenständlichen - Straßenausbaubeitragsbescheid vom 2. Dezember 2016 erhoben.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag in dem Verfahren 15 A 2371/15 betreffend den Vorausleistungsbescheid verwiesen. Dort hat er geltend gemacht:

Der Ausbau stelle für seinen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb insbesondere aufgrund der schmalen Fahrbahn, die einen Begegnungsverkehr von landwirtschaftlichen Maschinen nicht zulasse, keinen Vorteil dar.

Zudem seien die örtlichen Verhältnisse nicht angemessen berücksichtigt worden. Er sei nur teilweise durch den Straßenausbau bevorteilt. Die Zufahrt auf sein Grundstück erfolge von der L. -Straße aus. Auf dem Grundstücksteil, der zur ausgebauten Straße liege, finde lediglich eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung statt. Deshalb sei der landwirtschaftliche Nutzungsfaktor von 0,0333 in Ansatz zu bringen. Außerdem sei bei der Heranziehung seines langen und schmalen Grundstücks eine Tiefenbegrenzung vorzunehmen.

Auch sei der Ausbau für eine Straße mit landwirtschaftlichen Betrieben als Anlieger unverhältnismäßig. Die Kosten, die durch vorhergehende Planungs- und Ausführungsfehler verursacht worden seien, seien in Abzug zu bringen. Insbesondere sei die Entsorgung des alten mit PAK verunreinigten Straßenbelages in Abzug zu bringen, weil das belastete Material von der Beklagten bestellt und in ihrem Auftrag verbaut worden sei. Zudem habe es die Beklagte unterlassen, Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen zu treffen, wodurch der Straßenausbau hätte vermieden werden können. Diese zusätzlich angefallenen Kosten seien bei der Ermittlung der umlagefähigen Kosten in Abzug zu bringen.

Außerdem seien einige mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, die an privaten Wegen oder Stichstraßen lägen und die im Gegensatz zu seiner landwirtschaftlichen Grundstücksfläche tatsächlich durch den Straßenausbau bevorteilt würden, bei der Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag nicht berücksichtigt worden. Andere Grundstückseigentümer hätten Flächen an Verwandte übertragen oder verkauft, um der Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag zu entgehen.

Unabhängig davon sei der Anliegeranteil in Höhe von 75 % für den Ausbau der Straße zu hoch; angemessen sei ein Anliegeranteil in Höhe von 50 bis 60 %. Es handele sich nicht um eine reine Anliegerstraße.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 aufzuheben, soweit die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags den Betrag von 20.167,14 EUR und das Leistungsgebot den Betrag von 7.617,74 EUR übersteigt.

Mit späteren Schriftsätzen hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 aufzuheben, soweit die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags den Betrag von 641,07 EUR und das Leistungsgebot den Betrag von 224,37 EUR übersteigt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in dem Verfahren 15 A 2371/15 betreffend den Vorausleistungsbescheid im Wesentlichen erwidert:

Das Grundstück des Klägers grenze direkt an die Ausbaustraße an, womit die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehe und es sich damit um ein nach § 6 Abs. 1 NKAG bevorteiltes Grundstück handele. Der Vortrag des Klägers stehe dem nicht entgegen. Bei der Planung sei berücksichtigt worden, dass in der Straße auch größere Fahrzeuge verkehrten. Der Gehweg sei mit Rundborden ausgestattet worden, die statt der üblichen Höhe von 12 cm mit einer Höhe von 6 cm ausgeführt seien und daher - auch von landwirtschaftlichen Maschinen - leicht zu überfahren seien.

Die Heranziehung der klägerischen Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor 1,00 sei nicht zu beanstanden. Die mit Bäumen bepflanzte Fläche auf dem Grundstück des Klägers sei nicht ausreichend groß, um sie als Wald zu qualifizieren. Deswegen sei auch kein anderer Nutzungsfaktor in Ansatz zu bringen. Auch der klägerischen Forderung, die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks angemessen zu berücksichtigen, könne nicht gefolgt werden. Die Beurteilung, welcher Nutzungsfaktor anzuwenden sei, erfordere zunächst die Einteilung der Fläche in Innen- oder Außenbereich. Für den - hier vorliegenden - Innenbereich sei in der SABS kein spezieller Faktor für landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen. Auch eine Tiefenbegrenzung sei im Innenbereich nicht vorgesehen.

Der beitragsfähige Aufwand sei korrekt ermittelt worden. Bei den Entsorgungskosten für PAK-belastete Materialien handele es sich um umlagefähige Aufwendungen. Es handele sich bei den Altlasten nicht um ungewöhnliche Stoffe, sondern um Straßenbaumaterialien, welche zu der Zeit ihres Einbaus technisch üblich gewesen seien. Sie, die Beklagte, habe zudem die Straße I. im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht stetig unterhalten

Hinterlieger, welche eine rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße I. hätten, seien in die Verteilung einbezogen worden. Bei den erfolgten Grundstücksübertragungen an Verwandte sei geprüft worden, ob hier ein Gestaltungsmissbrauch vorliege. Dies habe jedoch nicht nachgewiesen werden können.

Der Anliegeranteil betrage bei einer Straße, die - wie hier - überwiegend dem Anliegerverkehr diene, 75 %. Die Zuordnung zu einem anderen Straßentyp sei nicht angezeigt.

Mit Verfügung vom 15. November 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu einer Reihe von Vergleichsberechnungen aufgefordert für den Fall, dass in der mündlichen Verhandlung der Eindruck gewonnen werde, dass die Flurstücke AA., AB., AC. und AD. im Außenbereich lägen, dass es sich bei der Straße I. um eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr handele und dass aufgrund des im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen 3 m breiten Geh- und Fahrweges für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge ein Gewerbezuschlag erhoben werden müsste.

Die Beklagte hat die erbetenen Vergleichsberechnungen unter dem 27. November 2017 überreicht.

Das Verwaltungsgericht hat am 28. November 2017 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort die Straße I. nebst Umgebung in Augenschein genommen. Dabei haben sich das Gericht und die Beteiligten - ausweislich des Protokolls - zu dem Bereich zwischen den Grundstücken AE. (Flurstück AF.) und AG. (Flurstück AH.) begeben, um sich einen Eindruck davon zu verschaffen, ob es sich hier um einen Außenbereich im baurechtlichen Sinne handelt. Sie haben außerdem den Stichweg (Flurstück AI.) zu dem Grundstück (Flurstück AJ.) des Klägers des Parallelverfahrens 15 A 7777/16 (= 9 LC 82/18), die Zufahrt zu dem Grundstück mit der Seniorenwohnanlage und die dort einsehbare Grundstückssituation, das Grundstück (Flurstück K.) des Klägers des vorliegenden Verfahrens, das Grundstück (Flurstück AK.) des Klägers der Parallelverfahren 15 A 2530/15 (= 9 LC 79/18) und 15 A 7809/16 (= 9 LC 84/18) sowie den Weg zu den hinterliegenden Grundstücken I. 1e, 1f, 1g und 1h" in Augenschein genommen.

Mit Beschluss vom 28. November 2017 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten aufgegeben, unter Berücksichtigung des beitragsfähigen Aufwands von 1.096.491,10 EUR eine Nachberechnung durchzuführen und dabei Folgendes zu Grunde zu legen: 1. Die ausgebaute Straße werde als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft. 2. Die nichtbebaute Fläche zwischen den Wohnhäusern AE. und AG. werde dem Außenbereich zugeordnet. 3. Für das Grundstück des Altenzentrums J. werde kein Gewerbezuschlag erhoben. 4. Das Flurstück K. werde nur teilweise (Grenze Altenteil) und mit dem Nutzungsfaktor 0,0333 einbezogen.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht den Kläger des vorliegenden Verfahrens gebeten, Nachweise über die bei der Landwirtschaftskammer angemeldete Nutzung von Teilen seines Grundstücks (Flurstück K.) als Weideland und als Forstwirtschaft zu übersenden, mitzuteilen, wie viele Bäume (getrennt nach Arten) auf seinem Grundstück sowie auf dem Nachbargrundstück stünden, mitzuteilen, wie groß die Aufforstungsfläche sei und ob er Zuschüsse für die Aufforstung erhalten habe, und zu informieren, welche Größe die Weidelandfläche und die gesamte zur Forstwirtschaft genutzte Fläche habe.

Der Kläger hat die angeforderten Unterlagen unter dem 5. Januar 2018 vorgelegt. Er hat angegeben, das Flurstück K. sei mit 1.782 m2 in der Agrarförderung. Für das Grünland bestehe ein Grünlandumbruchverbot. Der Wald auf dem Grundstück sei als Landschaftselement gemeldet worden, werde im Agrarförderbescheid jedoch nicht mehr geführt, da für Wald/Gehölze bis 2.000 m2 eine Förderung nur gewährt werde, wenn sie an Ackerflächen lägen. Der Kläger hat zudem Art und Anzahl der Bäume bezeichnet und - mit weiterem Schriftsatz - ihre Position in eine Skizze eingetragen.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 hat die Beklagte das Ergebnis der im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2017 geforderten Nachberechnungen mitgeteilt.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2018 ist die Sach- und Rechtslage erneut erörtert und die Berechnung der Beklagten besprochen worden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Unterlagen überreicht, die zu den mit Schreiben vom 24. Januar 2018 vorgelegten Berechnungen gefertigt wurden (u. a. Kosten für die einzelnen Anlagenteile, Übersicht über die Neuberechnung). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist diese vertagt und der Beklagten aufgegeben worden, die Aufteilung der beitragsfähigen Kosten für die Fahrbahn und den Gehweg jeweils gesondert durch Aufmaß zu ermitteln.

Mit Schreiben vom 15. März 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie eine genaue Aufteilung der beitragsfähigen Kosten gemäß Aufmaß durchgeführt habe. Unter Zugrundelegung der Auflagen im Beschluss vom 28. November 2017 ergebe sich eine Verteilungsfläche von 88.799,21 m2. Der beitragsfähige Aufwand belaufe sich auf 1.095.978,93 EUR. Aufgrund der Einstufung als Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr ergebe sich ein Anliegeranteil in Höhe von 541.220,74 EUR, woraus ein Straßenausbaubeitragssatz in Höhe von 6,0948824 EUR/m2 resultiere.

Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend ihren Verzicht auf eine erneute mündliche Verhandlung erklärt.

Mit Urteil vom 19. April 2018 hat das Verwaltungsgericht den - hier streitgegenständlichen - Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 aufgehoben, soweit die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags den Betrag von 20.166,74 EUR übersteigt und das Leistungsgebot den Betrag von 7.617,74 EUR übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei mit dem zuletzt gestellten Antrag in Höhe der klageerweiternden Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem zuletzt gestellten Antrag im Hinblick auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 19.526,07 EUR (20.167,14 EUR - 641,07 EUR) und im Hinblick auf das Leistungsgebot in Höhe von 7.393,37 EUR (7.617,74 EUR - 224,37 EUR) wegen Verfristung unzulässig. Die vom Kläger erhobene Klage sei gegenständlich klar begrenzt gewesen. Die Bestandskraft des nicht angefochtenen Teils könne nicht nachträglich durch eine spätere Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden.

Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag sei § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. §§ 1 ff. SABS der Beklagten. Der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stehe vorliegend nicht der Vorrang der Erhebung von Erschließungsbeiträgen entgegen, weil die Straße als öffentliche Einrichtung bereits bei Beginn der Straßenausbaumaßnahmen erstmalig hergestellt gewesen sei. Sie habe nach den Ermittlungen der Beklagten über alle Teileinrichtungen verfügt, die seinerzeit für eine Gemeindestraße hätten vorhanden sein müssen.

Bei den Baumaßnahmen handele es sich um nach § 6 NKAG beitragspflichtige Maßnahmen in Form einer Verbesserung. Durch die neu hergestellten Flächen - Fahrbahn und Gehweg - auf einem den aktuellen Regeln der Technik entsprechenden Untergrund mit entsprechender Befestigung und Frostschutzschicht liege objektiv eine Verbesserung vor. Zudem stelle auch die geänderte funktionale Aufteilung der Verkehrsanlage eine Verbesserung dar. Der neue Mischwasserkanal mit Pendelrinnen stelle ebenfalls eine Verbesserung dar, da der Kanal nicht nur erneuert, sondern auch vergrößert worden sei. Auch in der Versetzung und Ergänzung der Straßenbeleuchtung sei eine Verbesserung zu sehen, weil die Straße nunmehr besser ausgeleuchtet sei. Für die Beitragsfähigkeit einer Verbesserungsmaßnahme sei es rechtlich unerheblich, ob die Beklagte ihre Straßenunterhaltungspflicht verletzt habe.

Weiterhin komme es für die rechtliche Beurteilung der Beitragsveranlagung nicht darauf an, ob die Beklagte bei der Ausschreibung und der Erteilung des Zuschlags gegen Vorschriften der VOB/A verstoßen habe, da sich der Kläger darauf nicht berufen könne.

Die Ermittlung und Verteilung des beim Ausbau entstandenen Aufwands, insbesondere der angesetzten Kosten für die Entsorgung des mit PAK verseuchten Abraums der Fahrbahn, sei nicht zu beanstanden. Das Alter der Straße von über 50 Jahren spreche dafür, dass der Einbau von PAK-haltigem Material damals üblich gewesen sei. Die schadlose Entsorgung dieser gesundheitsgefährdenden Straßenbaustoffe sei erforderlich gewesen.

Bei der Ermittlung des Anliegeranteils müsse jedoch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Ausbaustraße entgegen der Ansicht der Beklagten um eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SABS) handele. Es seien daher lediglich Kosten in Höhe von 541.220,74 EUR auf die Anlieger umlagefähig. Die Straße I. sei zwar als Anliegerstraße ausgebaut worden. Ihre Lage im Gesamtverkehrsnetz spreche jedoch gegen eine solche Einordnung. Zu berücksichtigen sei, dass die Ausbaustraße tatsächlich geeignet sei, die L ... zu umgehen, und nach den überzeugenden Bekundungen der Anlieger entsprechend genutzt werde. Dieses Ergebnis decke sich mit dem im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck der Kammer.

Darüber hinaus sei die Einbeziehung einzelner Grundstücke in das Abrechnungsgebiet zum Teil fehlerhaft erfolgt. Entgegen der Berechnung der Beklagten betrage die Gesamtverteilungsfläche nur 88.799,21 m2.

Die unbebaute Fläche zwischen den Wohnhäusern der Anlieger AE. und AG. (Länge an der Ausbaustraße etwa 130 bis 140 m) sei als Außenbereich im Innenbereich gemäß § 35 BauGB zu qualifizieren und deshalb mit dem Nutzungsfaktor 0,0333 zu berücksichtigen.

Darüber hinaus vermittele die ausgebaute Straße für das 6.703 m2 große Grundstück (Flurstück K.) des Klägers des vorliegenden Verfahrens aufgrund dessen Ausrichtung zu verschiedenen Straßen und der unterschiedlichen Nutzungen (Wohnbebauung und Hoffläche bzw. Weideland und Forstwirtschaft) einen hier relevanten Gebrauchsvorteil nur für den Teil des Grundstücks, welcher an die Straße grenze und als Weideland und zur Forstwirtschaft genutzt werde (Grenze Altenteil). Zwar sei in der Regel das gesamte Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen. Hier bestehe jedoch eine besondere Konstellation, die eine Ausnahme rechtfertige. Bei der Beitragsbemessung sei daher nur der zwischen dem Altenteil und der ausgebauten Straße liegende Teil zu berücksichtigen, nicht hingegen auch der zur L ... (Ortsdurchfahrt J. -Stadt) ausgerichtete bebaute Teil. Hinsichtlich des direkt an die ausgebaute Straße angrenzenden Teils habe das Grundstück Waldcharakter und sei wegen der auch vorliegenden großflächigeren landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt mit dem Nutzungsfaktor 0,0333 heranzuziehen. Der Nutzungsfaktor für bebaubare Grundstücke sei nicht anzuwenden, weil die Bebauungsmöglichkeit für das (Wald-)Grundstück nicht allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhänge; es bedürfe einer Umwandlungsgenehmigung der Waldbehörde.

Das Abrechnungsgebiet sei hingegen nicht deshalb fehlerhaft gebildet worden, weil andere Anlieger von ihren bislang sehr tiefen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Teile abgetrennt und das jeweilige Vorderliegergrundstück an nahe Verwandte übertragen hätten. Die Abtrennungen stellten nicht den Tatbestand des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Die Beklagte habe zu Recht für das Altenzentrum J. keinen Gewerbezuschlag erhoben. Bei einer Einrichtung des "Betreuten Wohnens" stehe der Charakter des Wohnens im Vordergrund.

Außerdem habe die Beklagte zutreffend die an der zwischen M. -traße und O. -Straße abknickenden Stichstraße der Ausbaustraße liegenden Grundstücke (I. 1e bis 1h) bei der Verteilungsfläche nicht berücksichtigt. Bei dieser Stichstraße handele es sich um eine selbständige Erschließungsanlage, da sie über 100 m lang sei und nicht gerade verlaufe.

Unter Zugrundelegung eines Anliegeranteils von 541.220,74 EUR ergebe sich bei einer Gesamtverteilungsfläche von 88.799,21 m2 ein Straßenausbaubeitragssatz in Höhe von 6,0948824 EUR/m2. Hieraus folge für das klägerische Grundstück, welches nur teilweise und mit einem Nutzungsfaktor von 0,0333 herangezogen werden dürfe, für die Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag ein rechnerischer Betrag in Höhe von 641,07 EUR, der sich jedoch unter Berücksichtigung der Bestandskraft des angegriffenen Bescheids in Höhe von 20.167,14 EUR auf diesen Betrag erhöhe.

Das Leistungsgebot sei auf einen Betrag von 7.617,74 EUR zu bestimmen. Es ergebe sich aus der Differenz zwischen der vom Gericht als rechtmäßig erkannten Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 12.549,00 EUR und dem endgültigen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 20.166,74 EUR.

Mit weiterem Urteil vom 19. April 2018 (Az. 15 A 2371/15) hat das Verwaltungsgericht den - hier nicht streitgegenständlichen - Vorausleistungsbescheid vom 15. April 2015 aufgehoben, soweit die Festsetzung der Vorausleistung den Betrag von 12.549,00 EUR übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das von der Beklagten im Anschluss daran eingeleitete Berufungsverfahren (Az. 9 LC 77/18) ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten aufgrund eines richterlichen Hinweises vom 11. Oktober 2022, wonach sich der Vorausleistungsbescheid vom 15. April 2015 mit Erlass des endgültigen Straßenausbaubeitragsbescheids vom 2. Dezember 2016 erledigt habe, mit Beschluss vom 23. November 2023 eingestellt worden, soweit das Verwaltungsgericht den Vorausleistungsbescheid hinsichtlich eines 12.549,00 EUR übersteigenden Betrags teilweise aufgehoben hat. Es ist festgestellt worden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit wirkungslos ist.

Am 13. Juni 2018 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Einordnung einer Fläche als Wald wegen § 8 Abs. 1 NWaldG der Heranziehung dieser Fläche mit dem Nutzungsfaktor für bebaubare Grundstücke entgegensteht - zugelassene Berufung gegen das ihr am 28. Mai 2018 zugestellte Urteil vom 19. April 2018 betreffend den - hier streitgegenständlichen - Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 eingelegt, soweit dieser aufgehoben wurde.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor:

Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Einordnung der Ausbaustraße I. als öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr durch das Verwaltungsgericht. Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts folge die Einordnung der öffentlichen Einrichtung I. als Anliegerstraße zunächst eindeutig aus ihren, der Beklagten, Verkehrsplanungen. Die entsprechende Verkehrsplanung sei auch nicht durch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse überholt. Eine offensichtlich andere Nutzung finde nicht statt. Die Feststellungen des Gerichts, insbesondere die Beweisaufnahme, seien nicht geeignet gewesen, ihre, der Beklagten, tatsächlichen Feststellungen anzuzweifeln oder zu widerlegen.

Des Weiteren erscheine es unbillig, das Grundstück (Flurstück K.) des Klägers auf Grund seiner Tiefe rechtlich anders zu bewerten. Er hätte ebenfalls sein Grundstück teilen können, um von Privilegierungen zu profitieren. Ihn treffe keine unbillige Härte. Außerdem sei die Einordnung einer Teilfläche dieses Grundstücks als Wald ohne Beteiligung der unteren Waldbehörde oder Einholung eines Sachverständigengutachtens zweifelhaft. Gerade für die Beurteilung eines Binnenklimas könnten nicht lediglich die Größenausdehnungen sowie daran anknüpfende Wahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. April 2018 zu ändern, soweit der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 aufgehoben wurde, und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt im Wesentlichen Folgendes aus:

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass es sich um eine Straße handele, die auch fremdgenutzt werde, und dass somit ein geringerer Anteil der Anlieger zu berechnen sei. Es handele sich um eine Straße mit starkem innerörtlichem Verkehr.

Des Weiteren habe das Gericht zutreffend festgestellt, dass ein relevanter Gebrauchsvorteil für ihn, den Kläger, nur für den Teil des Grundstücks bestehe, welcher an die ausgebaute Straße grenze und als Weideland und zur Forstwirtschaft genutzt werde. Bei der Beitragsbemessung sei daher lediglich der zwischen dem Altenteil und der ausgebauten Straße liegende Teil zu berücksichtigen, nicht hingegen auch der zur L ... ausgerichtete bebaute Teil. Die unterschiedliche Nutzung teile das Grundstück in zwei ähnlich große Flächen. Hinsichtlich des direkt an die ausgebaute Straße angrenzenden Teils habe das Grundstück Waldcharakter und sei wegen der auch vorliegenden großflächigeren landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt mit dem Nutzungsfaktor 0,0333 heranzuziehen. Die Fläche sei als land- und forstwirtschaftliche Fläche im Kataster eingetragen. Die Beklagte könne insoweit nicht den Nutzungsfaktor für bebaubare Grundstücke anwenden, weil die Bebauungsmöglichkeit für das Waldgrundstück nicht allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhänge, sondern eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich wäre. Zudem sei die unbebaute Fläche als Außenbereich im Innenbereich zu qualifizieren; es handele sich nicht um eine Baulücke.

Die Inrechnungstellung der Entsorgungskosten für umweltschädliche Baumaterialien (PAK), die die Beklagte seinerzeit habe einbauen lassen, sei nicht gerechtfertigt.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob die Straße I. gemäß § 242 Abs. 1 BauGB eine bereits am Stichtag des 29. Juni 1961 vorhandene Erschließungsanlage gewesen sei. Die Beteiligten wurden gebeten, zum tatsächlichen Ausbauzustand der Straße I. (einschließlich Straßenentwässerung und -beleuchtung) zum Stichtag des 29. Juni 1961 und zu der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wohnbebauung sowie zu späteren Instandsetzungs- und Ausbaumaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 21. November 2022 ausgeführt, dass die Kanalisation erstmals 1964 bis 1966 gebaut worden sei; im Jahr 1961 habe es in der Straße I. keine Kanalisation gegeben. Bis in die späten 1970er Jahre habe es auch keine Beleuchtung gegeben; seine Großmutter sei ca. um 1982 zu Ausbaubeiträgen für die Beleuchtung herangezogen worden. Bis ca. 1970 habe es im westlichen Teil der Straße eine Bebauung mit ca. zehn kleineren landwirtschaftlichen Höfen gegeben. Der Rest des Wegs sei unbebaut gewesen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 Folgendes ausgeführt:

Nach erneuter Überprüfung könne an der im Vermerk vom 13. Januar 2014 vertretenen Auffassung, bei der Straße I. handele es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage, nicht weiter festgehalten werden. Das beruhe insbesondere darauf, dass es sich nach den jetzigen Ermittlungen bei der Anlage I. zum maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 um eine Außenbereichsstraße gehandelt habe, die nicht zum Anbau bestimmt gewesen sei. Im Jahr 1961 seien lediglich vier verstreut liegende Grundstücke bebaut gewesen. Vor diesem Hintergrund komme es nicht (mehr) entscheidungserheblich darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die weiteren Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung vorhanden gewesen seien. Hieran bestünden allerdings ebenfalls durchgreifende Zweifel. Bei der erneuten Recherche habe sich herausgestellt, dass erst ab dem Jahr 1963 begonnen worden sei, eine Mischwasserkanalisation aufzubauen. Aus den Abrechnungszeichnungen von 1965 sei zu entnehmen, dass diese nur im östlichen Bereich der Straße hergestellt worden sei. Demnach habe im Jahr 1961 die Straßenentwässerung nur über Straßenseitengräben erfolgen können. Sicher sei das jedoch nicht. Im Übrigen habe vor dem Ausbau der Anlage im Jahr 2014 zwar ein Mischwasserkanal bestanden, an diesen seien auf der gesamten Länge der Anlage aber nur zwei Einläufe angeschlossen gewesen, so dass es sich nicht um eine regelkonforme Straßenentwässerung gehandelt habe. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, ob im Jahr 1961 bereits auf gesamter Länge eine Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen sei. Nachvollziehen lasse sich lediglich, dass jedenfalls seit 1963 auf der gesamten Länge der Anlage neun Anlagen installiert gewesen seien (durchschnittlicher Abstand 80 m). Erst mit dem jetzt erfolgten Ausbau seien weiteren sieben Leuchten ergänzt und teilweise die vorhandenen Lampen entsprechend versetzt worden, so dass sich ein durchschnittlicher Abstand von 45 m ergebe.

Bei der in Rede stehenden Anlage handele es sich also um eine Außenbereichsstraße, die aufgrund der zeitlich voranschreitenden Bebauung zur Innerorts- bzw. Anbaustraße geworden sei. Eine solche "fertige" Außenbereichsstraße werde aber nicht ohne Weiteres eine erstmalig endgültig hergestellte Anbaustraße. Erforderlich sei vielmehr eine erneute Beurteilung unter dem Blickwinkel einer erstmaligen endgültigen Herstellung. Entscheidend seien hierfür nicht die Herstellungsmerkmale nach einer Erschließungsbeitragssatzung, sondern vielmehr das konkrete Bauprogramm. Fehle ein solches, könne eine vormalige Außenbereichsstraße nicht zu einer erstmalig endgültig hergestellten Anbaustraße werden. Vorliegend finde sich eine derartige Ausbauentscheidung erst in dem Ausbaubeschluss vom 19. Februar 2014.

Sie, die Beklagte, würde daher eine Hilfsberechnung auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vorlegen. Dabei würde Folgendes berücksichtigt: Im Hinblick auf den Aufwand werde davon ausgegangen, dass die Herstellungskosten für die Fahrbahn (Straßenbau) insgesamt beitragsfähig seien. In einer Hilfsberechnung würde daher der Aufwand "Straßenbau" zu 90 % auf die Anliegergrundstücke verteilt. Gleiches gelte für die Ingenieursleistungen, die Kosten für das "Grün", die sonstigen Kosten und die Kosten für die Beleuchtung. Ob sich der Aufwand für die ursprünglich aufgestellten neun Lampen finden lasse, werde geprüft. Andernfalls werde dieser Aufwand geschätzt. Hinsichtlich der Straßenentwässerung werde sie, die Beklagte, prüfen, ob sich der Aufwand zur erstmaligen Herstellung des Mischwasserkanals auffinden lasse. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, würde dieser ebenfalls geschätzt. Ob der aktuelle Aufwand zur Erneuerung des Mischwasserkanals im Wege der Aufwandsspaltung gemäß § 6 Abs. 2 NKAG noch abgerechnet werden solle, werde sie prüfen. Bei der Verteilung des Aufwands auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke würden zunächst die Grundstücke vollständig unberücksichtigt bleiben, die insgesamt im Außenbereich lägen. Von den nördlich der Anlage gelegenen Grundstücken sei dies das Flurstück AJ. der Flur .... Die übrigen nördlich der Anlage gelegenen Grundstücke seien entweder Innenbereichsgrundstücke oder verliefen von dem Innen- in den Außenbereich und seien aus diesem Grund erschließungsbeitragspflichtig. Bei den südlich der Anlage befindlichen Grundstücken würden lediglich die Flurstücke AA., AB., AC. und AD. der Flur ... unberücksichtigt bleiben; insoweit würde sich die Beklagte der erstinstanzlichen Einschätzung zur Außenbereichsqualität dieser Grundstücke anschließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde das Flurstück K. der Flur ... aber bei der Verteilung als Innenbereichsgrundstück berücksichtigt. Die Qualifizierung als "Wald" durch das Verwaltungsgericht sei die unzutreffende planungsrechtliche Beurteilung. Fehlerhaft sei die Einschätzung, aufgrund der auf dem Grundstück befindlichen Bäume sei die Fläche als Wald zu qualifizieren, weshalb sie einer Bebauung entzogen sei. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG erforderten erhebliche wirtschaftliche Interessen der Wald besitzenden Personen die Umwandlung. Wenn ein Eigentümer auf seiner im Innenbereich liegenden und voll erschlossenen Fläche ein Gebäude errichten wolle, überwiege das wirtschaftliche Interesse zur Ausnutzung des Grundstücks die Waldbelange.

Mit weiterer Verfügung vom 15. Dezember 2022 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der Recherche und Darstellung der Beklagten davon auszugehen sei, dass es sich bei der Straße I. am Stichtag des 29. Juni 1961 nicht um eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage gehandelt habe, sondern um eine Außenbereichsstraße, für deren Ausbau 2014/2015 keine Straßenausbaubeiträge gemäß § 6 NKAG, sondern Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB zu erheben wären. Es wäre daher zu prüfen, inwieweit die im Berufungsverfahren noch streitigen Ausbaubeitragsbescheide nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts aufrecht zu erhalten seien. Die Beklagte wurde um Vorlage einer Hilfsberechnung unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 aufgeführten Gesichtspunkte gebeten.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 die angeforderte Hilfsberechnung nach den §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt B. vom 28. August 2002 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vorgelegt. Ausweislich des beigefügten Vermerks der Beklagten vom 13. Februar 2023 seien bei der Berechnung die Kosten für den Straßenbau, das Grün und die Beleuchtung sowie die sonstigen Kosten und Kosten für Ingenieursleistungen zu berücksichtigen. Die Kosten für den Straßenbau umfassten neben der Fahrbahn und den Gehwegen auch die Kosten für die Straßenentwässerung (Gossen, Straßeneinläufe, etc.) Da die Straße erstmalig hergestellt worden sei und die bisherigen Einläufe lediglich ein Provisorium dargestellt hätten, seien diese Kosten in der Hilfsberechnung berücksichtigt worden. Auch der Aufwand zur erstmaligen Herstellung des Mischwasserkanals sei bei der Hilfsberechnung berücksichtigt worden; dieser Aufwand sei anhand von Leistungsverzeichnissen aus den 1965er Jahren ermittelt und auf 26.587,08 EUR geschätzt worden (vgl. den Vermerk "Ausführungen der Stadtentwässerung zu den Kanalbaukosten" vom 10.2.2023). Nicht berücksichtigt worden seien die Kosten für den Mischwasserkanal in Höhe von 92.869,49 EUR aus dem Jahr 2016, da dieser bereits erstmalig hergestellt gewesen sei. Dieser werde gegebenenfalls im Rahmen der Aufwandsspaltung als Zweitausbau mit den Anliegern abgerechnet. Weiterhin sei der Aufwand für die ursprünglich aufgestellten neun Lampen berücksichtigt worden; da sich dieser Aufwand nicht auffinden lasse, sei er sachgerecht auf 2.108,56 EUR geschätzt worden (vgl. den Vermerk "Schätzung des Aufwandes für die Beleuchtung" vom 16.1.2023). Für den Straßenbau sei insgesamt ein beitragsfähiger Aufwand in Höhe von 1.031.798,90 EUR entstanden. Sie, die Beklagte, trage hiervon einen Anteil von 10 % in Höhe von 103.179,89 EUR. Der umlagefähige Erschließungsaufwand betrage somit 928.619,01 EUR. Die Nutzfläche, auf welche der beitragsfähige Erschließungsaufwand verteilt werden müsse, betrage 93.960,85 m2. Insoweit bleibe das Flurstück AJ. (neu: Flurstücke AL. und AM.) bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen unberücksichtigt, da es gänzlich im Außenbereich liege. Auch die Flurstücke AB. und AA. befänden sich im Außenbereich und blieben daher unberücksichtigt. Das Flurstück K. werde hingegen als Innenbereichsgrundstück zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Es ergebe sich danach ein Erschließungsbeitragssatz in Höhe von 9,8830418 EUR/m2. Hieraus berechne sich für das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 66.246,03 EUR.

Mit Verfügungen des Senats vom 25. August und 14. September 2023 ist die Beklagte um eine Erläuterung bzw. Überprüfung der mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 übersandten Hilfsberechnung gebeten worden, soweit es die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung und Entwässerung betrifft.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21. September 2023 eine neue Hilfsberechnung übersandt. Die Beklagte hat insbesondere Korrekturen bei dem beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung vorgenommen. Für die Herstellung der Beleuchtung ist unter Berücksichtigung des (geänderten) Aufstellungszeitraum (1983) eine korrigierte Kostenschätzung erfolgt (vgl. den Vermerk "Korrektur: Schätzung des Aufwands für die Beleuchtung" vom 14.9.2023). Außerdem ist eine Korrektur der Rechnung der AN. vom 24. August 2015 erfolgt (vgl. den Vermerk "Korrektur der Rechnung (AN. 24.08.2015) für Herstellungskosten vom 14.9.2023); die Rechnung der AN. vom 8. Februar 2012 wurde nicht mehr berücksichtigt. Hinsichtlich der Entwässerung hat die Beklagte mitgeteilt, dass um 1965 die Mischwasserkanalisation aufgebaut worden sei. Diese habe zunächst rund 100 m im östlichen Bereich der Straße umfasst. Die restlichen 500 m müssten nach Auskunft der Stadtentwässerung in den Folgejahren aufgebaut worden seien. Der Kanal müsse, um der Entwässerung der gesamten Straße zu dienen, nicht auf der gesamten Länge (hier 600 m von 740 m) ausgebaut sein, da die Entwässerung dennoch gewährleistet sein könne. Bei den damals hergestellten Schächten handele es sich um "Hauptkanalschächte" oder auch Revisionsschächte, die dem Kanal insgesamt dienten. Des Weiteren seien nach Auskunft der Stadtentwässerung seinerzeit nur vier Straßenabläufe erforderlich gewesen. Nach den Ausführungen der Stadtentwässerung sei davon auszugehen, dass die Entwässerung erstmalig endgültig hergestellt worden sei, so dass nur die Kosten der erstmaligen Herstellung berücksichtigungsfähig wären. Die Aufteilung der Kosten auf das Dreikanalsystem, die bei der ersten Hilfsberechnung fälschlicherweise unterblieben sei, werde nunmehr korrigiert (vgl. den Vermerk "Ausführungen der Stadtentwässerung zu den Kanalbaukosten" vom 20.9.2023). Ausweislich des Vermerks "Korrektur: Aufstellung beitragsfähige Kosten I. für Hilfsberechnung" vom 20. September 2023 ergebe sich insgesamt ein beitragsfähiger Aufwand von 798.573,67 EUR. Von dem beitragsfähigen Aufwand von 798.573,67 EUR trage sie, die Beklagte, 10 %. Es ergebe sich danach ein Anliegeranteil von 718.716,30 EUR. Die Gesamtnutzfläche, auf welche der beitragsfähige Erschließungsaufwand verteilt werden müsse, betrage (unverändert) 93.960,85 m2. Es ergebe sich danach ein Erschließungsbeitragssatz in Höhe von 7,6491039 EUR/m2. Hieraus berechne sich für das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 51.271,94 EUR (vgl. den mit Schriftsatz vom 21.9.2023 übersandten Kostenverteilungsplan).

Auf eine weitere Nachfrage des Senats zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Straßenentwässerung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. November 2023 klargestellt, dass um 1965 ein Mischwasserkanal auf ca. 100 m auf der östlichen Teilstrecke ausgebaut worden sei. Die restlichen 500 m seien in den Folgejahren hergestellt worden. Aus einer Abrechnung aus dem Jahr 1965 ergebe sich, dass vier Abläufe in der Straße hergestellt worden seien, wobei sich diese auf der zuerst mit einem Mischwasserkanal ausgebauten Teilstrecke befunden haben müssten. In der Folgezeit seien noch fünf weitere Straßenabläufe hergestellt worden. Dabei handele es sich um die insgesamt neun Straßenabläufe, welche die Firma Z. ausgebaut und beseitigt habe. Die alten Einläufe hätten sich ohne bauliche Straßenentwässerung (Rinne) im unbefestigten Seitenraum befunden. Eine geordnete Ableitung des Oberflächenwassers sei somit nicht möglich gewesen. Die Abläufe hätten lediglich punktuell einen unwesentlichen Teil des auf der Straße anfallenden Oberflächenwassers aufgenommen. Nunmehr verfüge die Anlage über 59 Einläufe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Anlage vor dem jetzt in Rede stehenden Ausbau nicht über eine regelkonforme Straßenentwässerung verfügt habe.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2024 ist Frau E. als Zeugin zum Ausbauzustand der Straße I. in B-Stadt, Ortsteil J., am Stichtag des 29. Juni 1961 vernommen worden. Es wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 9 LC 80/18 bis 9 LC 84/18 und 9 LC 86/18 sowie der Verfahren 9 LC 77/18 bis 9 LC 79/18 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 128 Satz 1 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Allerdings darf nach § 129 VwGO das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016, mit dem gegenüber dem Kläger ein Beitrag in Höhe von 55.465,14 EUR festgesetzt worden ist, aufgehoben, soweit die Festsetzung des Beitrags den Betrag von 20.166,74 EUR übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die teilweise Aufhebung des Bescheids. Gegenstand des Berufungsverfahren ist daher der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016, soweit die darin erfolgte Festsetzung des Beitrags in einem Umfang von 35.298,40 EUR vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist.

Soweit die Beklagte den Kläger mit demselben Bescheid zugleich zur Zahlung des festgesetzten Beitrags - abzüglich der bereits gezahlten Vorausleistung - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert hat, soll dieses rechtlich selbständig zu betrachtende Leistungsgebot (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 10 Rn. 27; BayVGH, Urteil vom 10.8.2000 - 6 B 96.2367 - juris Rn. 18) ausweislich der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein, nachdem der Kläger den festgesetzten Betrag am 12. Mai 2015 (Zahlung der Vorausleistung) und 2. Januar 2017 (Restbeitrag) gezahlt hat und damit der Zahlungsanspruch entsprechend § 47 AO erloschen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23.2.2022 - 9 LB 408/19 - juris Rn. 81). Unerheblich ist insoweit, ob die Zahlung unter Vorbehalt geleistet worden ist. Durch den Zusatz "unter Vorbehalt" bei einer Zahlung wird die rechtliche Wirkung einer Zahlung nicht beeinflusst. Auch die unter Vorbehalt vorgenommene Zahlung hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47 AO erloschen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 14.5.1986 - VII B 159/85 - juris Rn. 7).

Den so definierten Gegenstand des Berufungsverfahrens beachtend, erweist sich der im Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 festgesetzte Beitrag von 55.465,14 EUR entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur in Höhe von 20.166,74 EUR, sondern in Höhe von 51.271,94 EUR als rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb auf die Berufung der Beklagten entsprechend zu ändern. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags von 4.193,20 EUR erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2016 jedoch als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit ist die Berufung der Beklagten daher zurückzuweisen.

Zwar hat die Beklagte den Heranziehungsbescheid zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt (dazu unter 1.). Der Bescheid kann jedoch in Höhe von 51.271,94 EUR mit Blick auf die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten bleiben (dazu unter 2.).

1.

Die Beklagte hat den Heranziehungsbescheid vom 2. Dezember 2016 zu Unrecht auf das Straßenausbaubeitragsrecht gestützt. Die abgerechnete Straßenbaumaßnahme fällt vielmehr in den Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts.

Das Erschließungsbeitragsrecht und das Ausbaubeitragsrecht stehen - was ihre Anwendungsbereiche angeht - in Konkurrenz zueinander. Bei den §§ 127 ff. BauGB handelt es sich - unabhängig vom verfassungsrechtlich begründeten Vorrang - um eine spezielle gesetzliche Beitragsregelung (lex specialis), die der im NKAG enthaltenen allgemeinen Beitragspflicht vorgeht. Der Anwendungsbereich und in der Folge die Reichweite des Vorrangs der §§ 127 ff. BauGB ist jedoch beschränkt. Die Beschränkung erfolgte gegenständlich durch zweierlei Entscheidungen des Bundesgesetzgebers, nämlich zum einen durch die Qualifizierung nur bestimmter Erschließungsanlagen als beitragsfähige Erschließungsanlagen sowie zum anderen durch das Abstellen ausschließlich auf zur erstmaligen endgültigen Herstellung dieser Anlagen führende Baumaßnahmen. Der Anwendungsbereich des Ausbaubeitragsrechts ist nur eröffnet, wenn das Erschließungsbeitragsrecht den Weg dahin freigibt (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 1, 6, 8 und 9).

Ob die Aufwendungen für eine nach Inkrafttreten des BauGB durchgeführte Baumaßnahme eine Erschließungs- oder eine Ausbaubeitragspflicht auslösen, hängt mithin maßgeblich davon ab, ob die ausgebaute Anlage insgesamt oder jedenfalls einzelne ihrer Teile (Teilanlagen) zuvor bereits endgültig hergestellt waren. Sind lediglich einzelne Teilanlagen bereits nach Inkrafttreten des BauGB endgültig hergestellt worden, lösen die Aufwendungen für spätere Bauarbeiten, die sämtliche Teilanlagen der Erschließungsanlage einschließlich der bereits zuvor endgültig hergestellten betreffen und die hinsichtlich der Erschließungsanlage insgesamt erstmalig zu deren endgültiger Herstellung führen, gleichwohl nur insoweit Erschließungsbeitragspflichten aus, als sie sich auf die zuvor noch nicht endgültig hergestellten Teilanlagen beziehen. Für die Kosten der übrigen Teilanlagen kann das Entstehen von Ausbaubeitragspflichten in Betracht kommen. Allerdings sind in einem solchen Fall im Rahmen der Erschließungsbeitragserhebung auch die Aufwendungen zu berücksichtigen, die für die seinerzeit endgültige Herstellung dieser Teilanlage entstanden sind, sofern nicht eine Kostenspaltung durchgeführt worden ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 28 f.).

Des Weiteren sind in den alten Bundesländern den nach Inkrafttreten des BauGB insgesamt erstmalig endgültig hergestellten Erschließungsanlagen (beitrags-)rechtlich gleichgestellt die sog. vorhandenen Erschließungsanlagen i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB mit der Folge, dass für die an ihnen nach Inkrafttreten des BauGB durchgeführten Baumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge, wohl aber Ausbaubeiträge erhoben werden können (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 31).

Vorliegend handelt es sich bei der abgerechneten Anlage I. - entgegen der ursprünglichen Einschätzung der Beklagten und der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht um eine am Stichtag des 29. Juni 1961 vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr erhoben werden kann (dazu unter a)). Die Anlage I.-Straße ist auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Stichtag des 29. Juni 1961 und vor den nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahmen in den Jahren 2014/2015 endgültig hergestellt worden, so dass deshalb der Anwendungsbereich des Straßenausbaubeitragsrechts erfüllt wäre (dazu unter b)).

a)

Es handelt sich bei der abgerechneten Anlage I. -Straße nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB, für die ein Erschließungsbeitrag nicht mehr erhoben werden kann.

§ 242 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 - d. h. bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes - geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, auch nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag - d. h. kein Erschließungsbeitrag - erhoben werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausbauzustand einzelner Teilanlagen einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB vor Beginn der straßenbaulichen Maßnahme nicht den Herstellungsmerkmalen einer Erschließungsbeitragssatzung entsprach. Auch in diesem Fall ist eine beitragsrechtlich relevante erstmalige Herstellung unter der Geltung und nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs nicht mehr möglich. Eine Erschließungsanlage ist nämlich entweder insgesamt eine vorhandene oder sie ist es überhaupt nicht. Der eindeutige Wortlaut des § 242 Abs. 1 BauGB hebt ab auf die "Erschließungsanlage", nicht auf "Teile von Erschließungsanlagen" wie § 242 Abs. 9 BauGB (vgl. Senatsbeschluss vom 31.8.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 9; Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 32, 54).

Die abgerechnete Anlage I. -Straße stellt keine am 29. Juni 1961 bereits im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB vorhandene Straße dar. Weder ist sie am maßgeblichen Stichtag zum Anbau bestimmt gewesen (dazu unter aa)), noch erfüllte sie die Mindestanforderungen betreffend den Ausbauzustand der erforderlichen Teileinrichtungen (dazu unter bb)).

aa)

Die abgerechnete Anlage I. -Straße ist am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 nicht zum Anbau bestimmt gewesen.

Von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 77 und vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 47 m. w. N.; Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 33). Eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage konnte nur eine solche sein, die "zur Bebauung bestimmt ist" (vgl. § 15 PrFluchtlG; Senatsurteil vom 30.9.2020, a. a. O., Rn. 47).

Die Straße I. war in ihrer Gesamtheit zum maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 nicht zum Anbau bestimmt (dazu unter (1)). Es spricht Überwiegendes dafür, dass zu diesem Stichtag auch keine selbständige Teilstrecke dieser Straße, die erschließungsbeitragsrechtlich als Einzelanlage zu beurteilen wäre, zum Anbau bestimmt war (dazu unter (2)).

(1)

Die Straße I. war in ihrer Gesamtheit zum maßgeblichen Stichtag nicht zum Anbau bestimmt.

(a)

Insoweit ist vorauszuschicken, dass es sich bei der Straße I. bei natürlicher Betrachtungsweise im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - d. h. bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 25. Februar 2016 bei der Beklagten - um eine einheitliche Anlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne handelt.

Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 12 und vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16). Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 12 und vom 10.6.2009, a. a. O., Rn. 18; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103). Unterschiede, welche Straßenteile zu einem abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eigene Einrichtung (vgl. Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 38 m. w. N.).

Danach handelt es sich bei der Straße I. um eine einheitliche Anlage. Die 725 m lange, gradlinig von Osten nach Westen verlaufende Straße beginnt an der Kreuzung mit der M. -Straße im Osten und endet mit der Einmündung in die N. -Straße (= L ...) im Westen. Nach Norden und Süden zweigen von der Straße I. lediglich kleiner Stichstraßen bzw. der P. -Straße und der O. -Straße ab, die jedoch keine Zäsur bewirken.

(b)

Diese einheitliche Anlage ist zum Stichtag des 29. Juni 1961 nicht zum Anbau bestimmt gewesen.

"Zur Bebauung bestimmt" im Sinne von § 15 PrFluchtlG war eine Straße, die in der geschlossenen Ortslage und nicht im Außenbereich verlief, also bereits seinerzeit Innerortsstraße war (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 9.5.2023 - 15 A 1870/17 - juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 23.4.2020 - 15 A 2241/18 - juris Rn. 8 ff. m. w. N.). Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu den §§ 34 und 35 BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur bildet (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 44; Senatsbeschluss vom 21.5.2008 - 9 ME 134/08 - n. v.).

Die Beweislast für das Vorhandensein und den Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 liegt bei dem Kläger. Die Gemeinde trägt zwar die Beweislast für alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße, insbesondere für ihre Ausbauvorstellungen und ihre Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustands der Straße. Dagegen ist es Sache des zu einer Beitragszahlung in Anspruch Genommenen, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso gut bekannt sein können wie der Gemeinde. Zu diesen Umständen gehört das Vorhandensein und der Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 72.87 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 74; Senatsbeschluss vom 31.8.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 13).

Dies vorausgeschickt, hat der beweisbelastete Kläger nicht dargelegt, dass die Straße I. am Stichtag des 29. Juni 1961 eine vorhandene Erschließungsanlage war, d. h. zum Anbau bestimmt gewesen ist. Er hat nicht dargelegt, dass entlang der Straße I. bereits im Jahr 1961 eine geschlossene Ortslage vorhanden war, d. h. eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelte. Anhand der dem Senat - auch in den Parallelverfahren 9 LC 80/18 bis 9 LC 84/18 sowie 9 LC 86/18 - vorgelegten Unterlagen lässt sich lediglich nachvollziehen, dass die Straße I. im Osten (zur M. -traße hin) und im Westen (zur N. -Straße hin) mit einzelnen Häusern bebaut war, der Großteil der Straße jedoch durch unbebautes Gelände (Acker- und Grünlandflächen) - und damit durch den Außenbereich - verlief.

Im Parallelverfahren 9 LC 84/18 ist ein Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen vorgelegt worden, welches die Straße I. im April 1960 zeigt. Diesem Luftbild lässt sich entnehmen, dass sich im Westen der Straße beidseitig eine Bebauung befand; es handelt sich auf jeder Straßenseite um ca. fünf bis sechs bebaute Grundstücke. Danach geht die Straße jedoch in ein beidseitig unbebautes Gelände über. In diesem unbebauten Mittelteil der Straße ist auf dem Luftbild lediglich ein einzelnes bebautes Grundstück nördlich der Straße erkennbar; möglicherweise befindet sich südlich der Straße ein weiteres einzelnes bebautes Grundstück. Erst ganz im Osten der Straße I. befinden sich dann erneut vereinzelte Häuser (insgesamt ca. fünf bebaute Grundstücke). Es sind nach diesem Luftbild nicht nur einzelne Baulücken vorhanden, sondern ganz überwiegend handelt es sich um unbebaute Grundstücke (Acker- und Grünlandflächen). Die vorhandene Bebauung im Osten und Westen der Straße vermag aufgrund der beidseitig unbebauten langen Strecke im Mittelteil der Straße - auch unter Berücksichtigung der (allenfalls) zwei bebauten Grundstücke - nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zu vermitteln. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass es sich um einen ländlichen Raum handelte, welcher gerade durch eine aufgelockerte Bebauung mit einzelnen Häusern auf großen Grundstücken gekennzeichnet gewesen sein mag. Denn auch wenn ein unbebauter Bereich zwischen den einzelnen bebauten Grundstücken aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung zum damaligen Zeitpunkt nicht als ungewöhnlich zu beurteilen gewesen sein mag, handelt es sich hier gerade nicht um den Fall einer aufgelockerten Bebauung, in dem die Bebauungen in einem gleichmäßigen Abstand zueinandergestanden hätten. Vielmehr befand sich die Bebauung im Westen und im Osten der Straße; dazwischen war - mit Ausnahme von (allenfalls) zwei Gebäuden - keine Bebauung vorhanden.

Auch die weiteren vorgelegten Unterlagen sprechen für die vorstehende Beurteilung. Den in den Parallelverfahren 9 LC 82/18 und 9 LC 83/18 von der Beklagten vorgelegten Abrechnungszeichnungen betreffend die Herstellung der Kanalisation aus den Jahren 1965 und 1966 lässt sich deutlich die soeben dargestellte Bebauung entlang der Straße I. entnehmen, nämlich eine Bebauung im Westen und Osten der Straße. Der in den Parallelverfahren 9 LC 82/18 und 9 LC 83/18 vorgelegte Übersichtsplan, auf dem die bebauten Grundstücke zum Stichtag des 29. Juni 1961 von den Klägern grün gekennzeichnet worden sind, sowie der Ausschnitt aus der topographischen Karte von 1952 bestätigen dies.

Aus den im Parallelverfahren 9 LC 84/18 vorgelegten Auszügen aus der Ortschronik "J. ein Bauerndorf" sowie den in den Parallelverfahren 9 LC 80/18 und 9 LC 84/18 vorgelegten Auszügen aus der Dokumentation "Abbauern, Dorfentwicklung J. 1860 bis 1914, 100 Abbauerstellen und deren Geschichte", nebst der Karte "J. um 1800", von AO. ergibt sich im Kern nichts anderes, insbesondere nicht zur Anzahl der vorhandenen Bebauung um 1961. Vorgetragen wurde in dem Parallelverfahren 9 LC 84/18 unter Bezugnahme auf die Ortschronik, dass 1961 in der Straße I. mindestens 16 Hof-/Wohngebäude gestanden hätten; in der mündlichen Verhandlung wurde insoweit auf 16 Höfe und drei Häuser verwiesen. Im Parallelverfahren 9 LC 80/18 wurde vorgetragen, dass mindestens 15 Höfe vorhanden gewesen seien. Dies entspricht in etwa der oben dargestellten Bebauung, die der Senat dem Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen vom April 1960 entnehmen kann.

Schließlich entsprechen auch die Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin, Frau E., zur Bebauung der Straße I. am Stichtag des 29. Juni 1961 den oben dargestellten Gegebenheiten, wie sie sich insbesondere dem Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen vom April 1960 entnehmen lassen. Die Zeugin hat ausgeführt, dass die Straße nicht in ihrem ganzen Verlauf durchgängig bebaut gewesen sei. Nach ihrer Erinnerung sei im Westen eine beidseitige Bebauung auf ca. 200 m vorhanden gewesen. Daran hätten sich große Grünflächen angeschlossen. Dann habe es zwei einzelne Häuser gegeben, jeweils eines auf jeder Straßenseite. Im Osten seien es weniger Häuser gewesen, etwa auf einer Länge von 100 m.

Vor diesem Hintergrund war die Straße I. auf ihrer gesamten Länge zum maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 nicht zum Anbau bestimmt.

(2)

Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 auch keine selbständige Teilstrecke der Straße AP. die erschließungsbeitragsrechtlich als Einzelanlage zu beurteilen wäre, zum Anbau bestimmt war.

Eine im Außenbereich verlaufende Teilstecke einer vor und nach dieser Teilstrecke zum Anbau bestimmten Straße kann eine - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen spalten. Das ist der Fall, wenn die betreffende Teilstrecke - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt und sie - zweitens - im Verhältnis zu der in Rede stehenden Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 12 Rn. 43). Jedoch darf dies nicht zu einer Aufspaltung einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage in einen Flickenteppich führen (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 12 Rn. 46).

Als selbständige und zum Anbau bestimme Teilstrecke käme vorliegend unter Umständen der westliche, beidseitig mit jeweils fünf bis sechs Gebäuden bebaute Teil der Straße I. in Betracht. Es spricht bei einer natürlichen Betrachtungsweise jedoch Überwiegendes dafür, dass dieses Teilstück nicht den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt. Vielmehr würde eine solche Aufspaltung der bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Verkehrsanlage I. zur Bildung eines Flickenteppichs führen.

Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man diese westliche Teilstrecke der Straße I. erschließungsbeitragsrechtlich als Einzelanlage ansehen wollte, erfüllte auch dieses Teilstück - wie die Straße insgesamt - am Stichtag des 29. Juni 1961 aus den nachfolgenden unter 1. a) bb) genannten Gründen nicht die Mindestanforderungen an eine vorhandene Straße.

bb)

Die abgerechnete Anlage "AQ. erfüllte am Stichtag des 29. Juni 1961 nicht die Mindestanforderungen an eine vorhandene Straße.

Welche Teilanlagen in welchem Ausbauzustand bestanden haben müssen, um eine Straße als "vorhandene" qualifizieren zu können, lässt sich jeweils nur im Einzelfall beurteilen. Gewisse Mindestanforderungen aber wird man allgemein stellen können (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 47). Zu der Frage, wann von einer vorhandenen Erschließungsanlage auszugehen ist, hat der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn.117 f.; Senatsbeschlüsse vom 5.5.2011 - 9 LA 85/10 - n. v. und vom 25.7.2007 - 9 LA 399/05 - n. v.):

"Ob am 29. Juni 1961, dem maßgeblichen Stichtag (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.5.1999 - 3 A 6205/95 - ZMR 1999, 858), eine im Rechtssinn vorhandene Straße bestanden hat, beurteilt sich letztlich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rdnr. 35). Als Mindestanforderung wird nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 25.1.1989 - 9 A 77/87 -, vom 5.3.1996 - 9 M 6654/95 -, vom 24.6.1998 - 9 L 4899/96 -, vom 26.7.1999 - 9 L 2874/99 -, vom 6.9.1999 - 9 L 4564/98 -, vom 9.9.1999 - 9 L 4596/98 - und vom 14.11.2005 - 9 MC 1/05 -) allgemein lediglich vorausgesetzt, dass die Fahrbahn - in Form einer Deckschicht aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material - hinreichend befestigt ist und sich auf einem festen Unterbau befindet, und dass eine - wenn auch primitive - Straßenentwässerung z. B. über offene Gräben (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14.4.1993 - 3 A 1114/89 -) sowie eine Straßenbeleuchtung, die eine ausreichende Ausleuchtung der Straße und damit einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht, vorhanden sind."

Die Beweislast für das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße vor dem maßgeblichen Stichtag liegt - wie bereits dargelegt - auch insoweit bei dem Kläger. Denn wie bereits ausgeführt ist es Sache des zu einer Beitragszahlung in Anspruch Genommenen, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso gut bekannt sein können wie der Gemeinde (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 72.87 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 74; Senatsbeschluss vom 31.8.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 13).

Dies vorausgeschickt, hat der beweisbelastete Kläger nicht dargelegt, dass die Straße I. am Stichtag des 29. Juni 1961 die oben aufgeführten Mindestanforderungen an eine vorhandene Straße erfüllt hat, insbesondere, dass die Straße im maßgeblichen Zeitpunkt über eine Straßenbeleuchtung (dazu unter (1)) und eine Straßenentwässerung (dazu unter (2)) verfügt hat. Es ist auch keine Umkehr der Beweislast angezeigt (dazu unter (3)).

(1)

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Straße I. im Jahr 1961 über eine Straßenbeleuchtung verfügt hat, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht hat.

Im Gegenteil hat der beweisbelastete Kläger vorgetragen, dass es bis in die späten 1970er Jahre keine Beleuchtung gegeben habe. Seine Großmutter sei ca. um 1982 zu Ausbaubeiträgen für die Beleuchtung herangezogen worden.

Die Beklagte hat ihrerseits vorgetragen, dass sich lediglich nachvollziehen lasse, dass jedenfalls seit 1983 auf der gesamten Länge der Anlage neun Lampen installiert gewesen seien. Dies ergebe sich aus einer Aufstellung des Betreibers der Straßenbeleuchtung, der die Baujahresdaten vom vorherigen Betreiber bekommen habe. In dieser Aufstellung sei als frühestes Baujahr 1983 vermerkt. Weitere Unterlagen über die Beleuchtung seien nicht auffindbar.

Die Kläger der Parallelverfahren haben ihrerseits nicht dargelegt, dass die Straße I. im Jahr 1961 über eine Straßenbeleuchtung verfügt hat. Die Kläger der Parallelverfahren 9 LC 81/18 und 9 LC 86/18 haben vorgetragen, dass davon ausgegangen werde, dass die Beleuchtung 1965 - und damit nach dem Stichtag des 29. Juni 1961 - erstellt worden sei.

Die Kläger der Parallelverfahren 9 LC 82/18 und 9 LC 83/18 stellen zwar die Angaben der Beklagten in Frage und machen geltend, dass sich für die Frage, ob bereits vor dem Jahr 1983 eine Beleuchtung vorhanden gewesen sei, aus der von der Beklagten vorgelegten tabellarischen Aufstellung des Betreibers der Straßenbeleuchtung nichts ableiten lasse. Sie legen jedoch selbst keinerlei Nachweise dafür vor, dass bereits 1961 eine Straßenbeleuchtung vorhanden gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 82/18 lediglich darauf hingewiesen, dass ihm seine Mutter von einer Straßenbeleuchtung berichtet habe, die schon vor 1960 vorhanden gewesen sei. Damit genügt er seiner Darlegungslast jedoch nicht.

Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 schriftsätzlich vorgetragen hat, dass J.-Stadt schon seit 1920 mit Strom versorgt worden sei, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Straßenbeleuchtung bis 1960 hergestellt worden sei, ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend und damit das Vorhandensein einer Straßenbeleuchtung im Jahr 1961 in der Straße I. jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gilt für seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, ganz J.-Stadt habe 1913 eine Stromversorgung über Masten gehabt, durch die jedes Haus an die Stromleitung angeschlossen gewesen sei. Solche Strommasten seien entlang der gesamten Straße I. errichtet gewesen. Über diese Stromleitungen sei auch eine Beleuchtung erfolgt. Über die genauen Standorte könne er aber nichts sagen. Auch mit diesem Vorbringen ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Straße I. im Jahr 1961 über eine Straßenbeleuchtung verfügt hat, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht hat. Die Angaben zur Straßenbeleuchtung in der Straße I. bleiben vage und sind zu unbestimmt.

Ebenso wenig kann aus dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Februar 2023 vorgelegten "Angebot für die Erweiterung einer Straßenbeleuchtungsanlage" der AR. vom 7. Oktober 1965 betreffend eine andere Maßnahme aus dem Jahr 1965 im Stadtgebiet der Beklagten, welches die Beklagte ihrer Schätzung des Aufwands für die Beleuchtung in der Straße I. zugrunde gelegt hat, geschlossen werden, dass es in J. -Stadt- und auch in der Straße AS.- bereits vor dem Jahr 1965 eine Straßenbeleuchtung gegeben hat und dass diese im Jahr 1965 nur erweitert wurde. Unabhängig davon, ob man - mit dem Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 - das Verständnis teilen wollte, aus dem Wort "Erweiterung" sei zu entnehmen, dass es sich nicht um eine "Neuerrichtung" handele, bezieht sich das vorgelegte Angebot auf eine nicht näher bezeichnete Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Daraus kann kein Schluss zum Ausbauzustand in der Straße I. im Jahr 1961 gezogen werden.

Soweit sich die Kläger der Parallelverfahren 9 LC 82/18, 9 LC 83/18 und 9 LC 84/18 schließlich darauf berufen, dass ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 13. Januar 2014 die Straße I. nach Auskunft von Frau E. vor 1961 eine Beleuchtung (Holzmasten) erhalten habe, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Frau E. ist in der mündlichen Verhandlung als Zeugin zum Ausbauzustand der Straße I. am Stichtag des 29. Juni 1961 vernommen worden. Die Zeugin hat erklärt, dass sie die Auskunft in dem Vermerk nicht erteilt haben könne, da sie "es" - d. h. die Frage nach einer Straßenbeleuchtung in der Straße I. zum maßgeblichen Stichtag - nicht wisse. Sie könne lediglich bestätigen, dass - wie es in dem Vermerk stehe - Unterlagen hierzu hätten nicht gefunden werden können. Sie selbst sei 1961 elf Jahre alt gewesen und kenne die Straße aus ihrer Kindheit, da ihre Urgroßeltern dort gewohnt hätten. Es habe in ihrer Kindheit in J. -Stadt schon eine Straßenbeleuchtung gegeben, aber sie wisse nicht, ob auch schon die Straße I. 1961 beleuchtet gewesen sei.

Auf dieser Grundlage muss - aufgrund der Beweislastverteilung - davon ausgegangen werden, dass es nicht erwiesen ist, dass es im Jahr 1961 bereits eine Straßenbeleuchtung gegeben hat.

(2)

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Straße I. im Jahr 1961 über eine - wenn auch primitive - Straßenentwässerung verfügt hätte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats erfordert eine, wenn auch primitive Entwässerung des anfallenden Regenwassers mehr als das bloße Ausnutzen der natürlichen Gegebenheiten (Versickernlassen im unbefestigten Seitenraum des Straßenkörpers) und muss mindestens einen erforderlichen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2007 - 9 C 5.06 - juris Rn. 48; Senatsbeschlüsse vom 5.5.2011 - 9 LA 85/10 - und vom 25.7.2007 - 9 LA 399/05 - n. v.).

Seitens des Klägers, der für das Vorhandensein einer diesen Anforderungen entsprechenden Straßenentwässerung im Jahr 1961 die Beweislast trägt, ist vorgetragen worden, dass die Kanalisation in J. -Stadt erstmals 1964 bis 1966 gebaut worden sei. 1961 habe es in der Straße I. keine Kanalisation gegeben.

Die Beklagte hat ihrerseits vorgetragen, dass erst um 1965 begonnen worden sei, eine Mischwasserkanalisation aufzubauen. Sie hat hierzu - in den Verfahren 9 LC 82/18 und 9 LC 83/18 - entsprechende Ausbaupläne aus den Jahren 1965 und 1966 überreicht. Wie die Entwässerung zuvor erfolgt sei, lasse sich - so die Beklagte - anhand der verfügbaren Unterlagen nicht nachvollziehen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 vorgetragen hat, dass im Jahr 1961 die Straßenentwässerung nur über Straßenseitengräben erfolgt sein könne - was unter Umständen den Anforderungen an eine primitive Straßenentwässerung genügen könnte -, hat sie zugleich darauf hingewiesen, dass dies jedoch nicht sicher sei. In dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 im Verfahren 15 A 2530/15 (9 LC 79/18) hatte die Beklagte insoweit noch ausgeführt, der vorherige Zustand der Straße habe lediglich unbefestigte Seitenstreifen aufgewiesen, welche dazu dienten, die Versickerung des auf den Straßenkörper niederkommenden Regenwassers zu gewährleisten. Letztere Angabe stimmt mit dem Straßenbestandsverzeichnis (vgl. Blatt 13 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) überein, wonach die Straße I. vor dem streitgegenständlichen Ausbau beidseitig unbefestigte Seitenstreifen mit einer Breite von 4,00 m (Nordseite) bzw. 2,10 m (Südseite) aufwies.

Die Kläger der Parallelverfahren haben ihrerseits nicht dargelegt, dass die Straße I. im Jahr 1961 über eine Straßenentwässerung verfügt hat, die den oben genannten Anforderungen - Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau - genügte. Im Gegenteil hat der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 schriftsätzlich ausgeführt, dass es zu keinem Zeitpunkt an der Straße Seitengräben gegeben habe. Zwar möchte der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 dem Vermerk der Beklagten "Ausführungen der Stadtentwässerung zu den Kanalbaukosten" vom 10. Februar 2023 und der dortigen Formulierung "Der alte Mischwasserkanal hatte eine Länge von rund 600 m ..." entnehmen, dass 1965 bereits ein alter Mischwasserkanal vorhanden war. Eine solche Deutung vermag der Senat dem Vermerk jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr geht es in dem Vermerk darum, die Kosten für die erstmalige Herstellung des "alten" Mischwasserkanals um 1965 zu schätzen; der "neue" Kanal wurde mit den Straßenbauarbeiten 2014/2015 erstellt. Der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 führt zudem aus, dass er diverse Hausanschlüsse benennen könne, die schon in den siebziger Jahren an den Abwasserkanal angeschlossen gewesen seien. Dieser Vortrag hat jedoch keinerlei Bedeutung für die Frage, wie die Straßenentwässerung vor Erstellung des Mischwasserkanals Mitte der sechziger Jahre erfolgt ist.

Soweit die Kläger der Parallelverfahren 9 LC 82/18 und 9 LC 83/18 geltend machen, dass die Beklagte selbst vorgetragen habe, dass die Straßenentwässerung vor 1963 zumindest über Straßenseitengräben erfolgt sei, übersehen sie, dass die Beklagte in dem angesprochenen Schriftsatz vom 15. Dezember 2022 zugleich ausgeführt hat, dass dies nicht sicher sei. Die Kläger liefern keinerlei eigene Nachweise dafür, dass im Jahr 1961 eine Entwässerung über Straßenseitengräben erfolgt wäre.

Soweit sich die Kläger der Parallelverfahren 9 LC 82/18, 9 LC 83/18 und 9 LC 84/18 schließlich - wie bereits zu der Straßenbeleuchtung (dazu unter 1. a) bb) (1)) - darauf berufen, dass ausweislich des Vermerks der Beklagten vom 13. Januar 2014 die Straße I. nach Auskunft von Frau E. vor 1961 eine Entwässerung (Mischwasserkanal) erhalten habe, vermag dies auch hier zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Frau E. ist - wie bereits dargelegt - in der mündlichen Verhandlung als Zeugin zum Ausbauzustand der Straße I. am Stichtag des 29. Juni 1961 vernommen worden. Die Zeugin hat auch zur Straßenentwässerung erklärt, dass sie die Auskunft in dem Vermerk nicht erteilt haben könne, da sie "es" - d. h. die Frage nach einer Straßenentwässerung in der Straße I. zum maßgeblichen Stichtag - nicht wisse. Sie könne lediglich bestätigen, dass - wie es in dem Vermerk stehe - Unterlagen hierzu hätten nicht gefunden werden können. Sie selbst sei 1961 elf Jahre alt gewesen und kenne die Straße aus ihrer Kindheit, da ihre Urgroßeltern dort gewohnt hätten. Sie wisse, dass es in der Straße in den 1960er-Jahren Straßeneinläufe gegeben habe; sie wisse aber nicht, ob diese auch schon am Stichtag vorhanden gewesen seien. Nach ihrer Erinnerung sei das Niederschlagswasser von der Straße einfach zur Seite weggeflossen. Es könne sein, dass es in Teilbereichen eine provisorische Rinne gegeben habe, aber dazu könne sie nicht mehr sagen.

Auf dieser Grundlage muss - aufgrund der Beweislastverteilung - davon ausgegangen werden, dass es im Jahr 1961 noch keine Straßenentwässerung gegeben hat. Es ist nicht - insbesondere nicht seitens des beweisbelasteten Klägers - bewiesen worden, dass im Jahr 1961 eine technische Vorrichtung zur Straßenentwässerung bestanden hätte, etwa in Form eines ausgehobenen Grabens.

(3)

Es ist vorliegend auch keine (ausnahmsweise) Umkehr der Beweislast geboten.

Dass die Beklagte womöglich über einen besseren Zugang zu entsprechenden Archiven und Informationen verfügt, streitet bereits deshalb nicht für eine Umkehr der Beweislast, da dies den Regelfall darstellt. Trotz dieses Umstands ist es nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts Sache des zu einer Beitragszahlung in Anspruch Genommenen, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Beklagte jegliche Verantwortung an der Aufklärung des Sachverhalts von sich weisen könnte. Dies ist vorliegend jedoch auch nicht geschehen. Insbesondere ist es fernliegend, dass die Beklagte Unterlagen "unter Verschluss" halten würde. Der Beklagten liegen nach ihren eigenen Angaben, an denen kein Anlass zu Zweifeln besteht, schlicht keine weiteren Unterlagen vor. Es ist keineswegs ungewöhnlich, dass einer Gemeinde - wie hier - keine detaillierten Informationen zum Ausbauzustand der fraglichen Straße zum Stichtag des 29. Juni 1961 mehr vorliegen und die Ausbauhistorie nicht abschließend anhand von Unterlagen aufklärbar ist. Gerade für diesen Fall gilt die geschilderte Beweislastverteilung, da es sich um Umstände handelt, die auch vor Ort - und daher von den Straßenanliegern - wahrgenommen werden können.

Eine Umkehr der Beweislast ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte bei dem Erlass der Bescheide noch zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer "vorhandenen Straße" zum Stichtag des 29. Juni 1961 gelangt ist. In dem Vermerk der Beklagten vom 13. Januar 2014 ist festgehalten worden, dass Unterlagen zum Ausbauzustand der Straße zum Stichtag des 29. Juni 1961 nicht zu finden seien; dies entspricht dem jetzigen Sachstand. Der Beklagten lagen damit insbesondere keine "anderen" Unterlagen zum Ausbauzustand der Straße vor. Fälschlich ging die Beklagte ausweislich des Vermerks jedoch davon aus, dass die Beweislast damit bei ihr, der Beklagten, liege. Stellt eine Gemeinde - wie hier die Beklagte - nach einem richterlichen Hinweis fest, dass hinsichtlich des Vorliegens einer "vorhandenen Straße" entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung eine andere Beurteilung angezeigt ist, bedeutet diese geänderte Beurteilung nicht, dass deshalb eine Umkehr der Beweislast angezeigt wäre.

b)

Die Anlage I. -Straße ist auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach dem Stichtag des 29. Juni 1961 und vor den nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahmen in den Jahren 2014/2015 endgültig hergestellt worden.

Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgabe im vollen Umfang erfüllende Außenbereichsstraße - etwa infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans - später zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen. Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Für diese erneute Beurteilung ist abzustellen auf die Anforderungen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird. Diese Anforderungen ergeben sich regelmäßig nicht nur aus der Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung und aus allgemeinen erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten über die Eignung einer Verkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln, sondern mit Blick auf die Aufteilung der Fläche des Straßengrundstücks ausschlaggebend aus dem konkreten Bauprogramm (vgl. Senatsbeschluss vom 20.10.2022 - 9 LA 94/21 - n. v.; BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 28 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2019 - 15 A 2125/17 - juris Rn. 10 und Urteil vom 12.2.1998 - 3 A 176/93 - juris Rn. 5 ff.; zum Zeitpunkt des Funktionswechsels: BayVGH, Beschluss vom 9.8.2016 - 6 CS 16.1032 - juris Rn. 9, wonach eine Straße in unbeplanten Gebieten die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch erhält, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt, d. h. bauplanungsrechtlich Innenbereichslage im Sinne von § 34 BauGB zu bejahen ist.).

Vorliegend mangelte es bis zu dem streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015 sowohl an einem konkreten gemeindlichen Bauprogramm (dazu unter aa)), als auch an der Erfüllung der Merkmalsregelungen der ab dem 29. Juni 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinde J. bzw. der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt (dazu unter bb)).

aa)

Eine endgültige Herstellung der Straße I. zu einem früheren Zeitpunkt scheitert bereits an dem Nichtvorliegen eines konkreten gemeindlichen Bauprogramms bis zum streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015.

Die endgültige Herstellung als Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht für die gesamte Anbaustraße (hierzu im Einzelnen unter 2. f)) hängt - wie bereits eingangs ausgeführt - insbesondere auch davon ab, dass das (formlose) Bauprogramm hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege usw.) erfüllt ist, d. h., dass jede dieser Teileinrichtungen in der im Bauprogramm vorgesehenen Breite ausgebaut ist. Daraus folgt zugleich, dass die Gemeinde die genannten Teilanlagen auch dann noch zu Lasten der Anlieger ändern kann, wenn sie zwar bereits den technischen Anforderungen der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung entsprechen, aber noch nicht so breit sind, wie das konkrete Bauprogramm das vorsieht. Eine rechtmäßige Beitragserhebung setzt damit zwar die Erfüllung des Bauprogramms voraus. Eine zeitliche Grenze, bis zu der das Bauprogramm für eine Straße aufgestellt sein müsste, ist der Gemeinde jedoch nicht vorgegeben. Somit kann das Bauprogramm sowohl im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Umwandlung einer Außenbereichsstraße in eine Anbaustraße als auch im Zusammenhang mit gemeindlichen Ausbaumaßnahmen oder mit ihrer Abrechnung im Wege der Beitragserhebung als auch in der dazwischenliegenden Zeit aufgestellt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.2.1998 - 3 A 176/93 - juris Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt, ist die Anlage I. -Straße vor den nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahmen in den Jahren 2014/2015 bereits deshalb nicht endgültig hergestellt gewesen, weil es vorher kein die flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege) umfassendes gemeindliches Bauprogramm für die Gesamtanlage im Sinne eines Gesamtkonzepts gegeben hat und daher eine endgültige Herstellung der flächenmäßigen Teileinrichtungen schon mangels Erfüllung eines für sie geltenden Bauprogramms nicht eingetreten ist. Deshalb kann offenbleiben, wann konkret die Straße I. die Eigenschaft einer Anbaustraße erlangt hat und welche Merkmalsregelung einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung zur Beurteilung des Zustands endgültiger Herstellung heranzuziehen wäre (vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 12.2.1998 - 3 A 176/93 - juris Rn. 8).

bb)

Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, entsprach die Anlage I. -Straße auch zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit vor dem streitgegenständlichen Ausbau dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm der ab dem 29. Juni 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzungen der Gemeinde J. bzw. (ab 1976) der Beklagten, weshalb dahinstehen kann, wann genau die ursprüngliche Außenbereichsstraße durch das Einsetzen einer gehäuften Bebauung zur Anbaustraße geworden ist.

(1)

Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit vor dem streitgegenständlichen Ausbau waren mit Blick auf die nichtflächenmäßige Teileinrichtung Beleuchtung die Merkmalsregelungen der jeweils geltenden Erschließungsbeitragssatzungen erfüllt.

Die Merkmalsregelung in der Satzung der Gemeinde J. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 5. Oktober 1961 war insoweit bereits zu unbestimmt. So sah § 15 Abs. 1 der Satzung vor, dass die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die Sammelstraßen und Parkflächen endgültig hergestellt sind, wenn sie mit einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Straßendecke, Entwässerung und "etwa vorgesehenen Beleuchtung" versehen, dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet und an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind. Bei einer solchen Formulierung - "etwa vorgesehene Beleuchtung" - fehlt eine eindeutige Erklärung, ob oder ob nicht oder unter welchen Voraussetzungen die Beleuchtungsanlage ein Merkmal der endgültigen Herstellung ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 11 Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 2.12.1977 - IV C 55.75 - juris Rn. 12).

Die Merkmalsregelungen in den späteren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten waren im Hinblick auf die Teileinrichtung Beleuchtung bis zum streitgegenständlichen Ausbau nicht erfüllt. Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. Juni 1976 sah in § 9 Abs. 1 Nr. 4 vor, dass die Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig installiert sein müssen. In den nachfolgenden Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten - namentlich in § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) der Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Juli 1979, in § 10 Abs. 2 Buchstabe e) der Erschließungsbeitragssatzung vom 26. August 1987, in § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 17. November 1999 sowie in § 11 Abs. 2 Nr. 4 der aktuell geltenden Erschließungsbeitragssatzung vom 28. August 2002 - ist sodann übereinstimmend geregelt, dass die Beleuchtungseinrichtungen hergestellt sind, wenn eine der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern hergestellt ist.

Vorliegend wurden nach den Ermittlungen der Beklagten (vgl. dazu auch unter 1. a) bb) (1)) im Jahr 1983 in der Straße I. neun Lampen aufgestellt. Der durchschnittliche Abstand betrug danach rund 80 m. Mit dem streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015 wurden sodann sieben weitere Lampen aufgestellt, so dass der durchschnittliche Abstand nunmehr 45 m beträgt. Erst mit der Aufstellung dieser sieben weiteren Lampen in den Jahren 2014/2015 ist die Teileinrichtung Beleuchtung endgültig erstmalig hergestellt worden. Denn mit den im Jahr 1983 aufgestellten neun Lampen wurde noch keine "der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern" hergestellt. Dazu im Einzelnen:

Entscheidend hierfür ist, ob nach dem konkreten Bauprogramm und den Ausbauvorstellungen der Beklagten bei Aufstellung der neun Lampen im Jahr 1983 erkennbar war, dass die Aufstellung dieser neun Lampen ausreichen sollte, um von einer endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung auszugehen. Hierfür trägt die Beklagte die Beweislast. Denn eine Gemeinde hat, wenn sie für eine durchgeführte Ausbaumaßnahme Erschließungsbeiträge erhebt, darzutun, dass erst und gerade diese Maßnahme die vorher noch unfertige Anlage erstmalig hergestellt hat. Die "Erstmaligkeit" der Herstellung gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen; sie ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Heranziehungsbescheids, und das schließt begrifflich ein, dass die Erschließungsanlage nicht schon vorher endgültig fertiggestellt war. Die Beklagte trifft daher die materielle Beweislast für die Tatsachen, die im Zusammenhang damit stehen, ob die vorhandene Beleuchtung der Straße I. bislang (nicht) eine ihren erkennbaren Ausbauabsichten entsprechende erstmalige Herstellung darstellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 72.87 - juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 31.8.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 25).

Die Beklagte hat vorliegend darlegt, dass es vor dem streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015 kein konkretes Bauprogramm gegeben hat, nach dem die Aufstellung der neun Lampen im Jahr 1983 für eine erstmalige endgültige Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung ausgereicht hätte. Eine Ausbauentscheidung dahingehend, dass mit der Aufstellung der neun Lampen im Jahr 1983 eine "der Größe der Anlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern" hergestellt wurde, ist danach nicht ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass die ursprünglichen Abstände zwischen den Beleuchtungseinrichtungen von durchschnittlich 80 m für einen endgültigen Zustand zu weit gewesen seien. Dass die im Jahr 1983 aufgestellten neun Lampen nach den Ausbauvorstellungen der Beklagten noch nicht zur erstmaligen endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung genügen sollten, ergibt sich indiziell schließlich auch daraus, dass nach Aufstellung der neun Lampen im Jahr 1983 - offenbar - keine Abrechnung des Aufwands im Wege der Kostenspaltung erfolgt ist. Jedenfalls ist weder durch den Kläger dieses Verfahrens noch durch einen der Kläger der Parallelverfahren - etwa durch die Vorlage eines Bescheids - nachgewiesen worden, dass der Aufwand für die ursprünglich aufgestellten Lampen bereits in der Vergangenheit abgerechnet worden ist. Die Beklagte hat in dem vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass trotz entsprechender Nachforschungen kein Beitragsbescheid für den Ausbau der Beleuchtung der in Rede stehenden Anlage habe gefunden werden können. Die fehlende Abrechnung spricht gegen eine erstmalige endgültige Herstellung im Jahr 1983.

(2)

Daneben waren zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit vor dem streitgegenständlichen Ausbau mit Blick auf die nichtflächenmäßige Teileinrichtung Entwässerung die Merkmalsregelungen der jeweils geltenden Erschließungsbeitragssatzungen erfüllt.

Zunächst war die im Jahr 1965 einschlägige Merkmalsregelung in der Satzung der Gemeinde J. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 5. Oktober 1961 zu unbestimmt. So sah § 15 Abs. 1 der Satzung zwar vor, dass die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie die Sammelstraßen und Parkflächen endgültig hergestellt sind, wenn sie mit einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden Straßendecke, Entwässerung und etwa vorgesehenen Beleuchtung versehen, dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet und an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind. Die Merkmalsregelung muss sich hinsichtlich der nichtflächenmäßigen Teileinrichtungen aber auch zur technischen Ausgestaltung der Straßenentwässerungseinrichtung verhalten (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 11 Rn. 82; Senatsurteil vom 21.5.2019 - 9 LC 110/17 - juris Rn. 62, 68 ff.). Die Satzung der Gemeinde J. enthielt aber keinerlei Angabe darüber, wie die Entwässerung - als nichtflächenmäßige Teileinrichtung - bautechnisch ausgestaltet sein sollte (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 11 Rn. 61 ff.).

Die Merkmalsregelungen in den späteren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten waren im Hinblick auf die Teileinrichtung Entwässerung bis zum streitgegenständlichen Ausbau nicht erfüllt. Die Merkmalsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. Juni 1976 sah in § 9 Abs. 1 Nr. 3 vor, dass die Entwässerungsanlagen Straßenrinnen, die zur Aufnahme des Wassers erforderlichen Leitungen sowie die Anschlüsse an bereits bestehende Entwässerungseinrichtungen aufweisen müssen. Gleiches gilt für § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) der Erschließungsbeitragssatzung vom 4. Juli 1979 und für § 10 Abs. 2 Buchstabe d) der Erschließungsbeitragssatzung vom 26. August 1987. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 der Erschließungsbeitragssatzung vom 17. November 1999 bzw. in § 11 Abs. 2 Nr. 3 der aktuell geltenden Erschließungsbeitragssatzung vom 28. August 2002 ist sodann vorgesehen, dass die Entwässerungsanlagen hergestellt sind, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen betriebsfertig hergestellt sind.

Die Beklagte hat zuletzt klargestellt, dass um 1965 die Mischwasserkanalisation aufgebaut worden sei. Diese habe zunächst rund 100 m im östlichen Bereich der Straße umfasst. Die restlichen 500 m müssten in den Folgejahren aufgebaut worden sein. Aus einer Abrechnung aus dem Jahr 1965 ergebe sich, dass damals vier Abläufe in der Straße hergestellt worden seien, wobei sich diese auf der zuerst mit einem Mischwasserkanal ausgebauten Teilstrecke befunden haben müssten. In der Folgezeit seien noch fünf weitere Straßenabläufe hergestellt worden. Es handele sich um die insgesamt neun Straßenabläufe, welche die Firma Z. mit dem streitgegenständlichen Ausbau ausgebaut und beseitigt habe. Die alten Einläufe hätten sich ohne bauliche Straßenentwässerung (Rinne) im unbefestigten Seitenraum befunden. Eine geordnete Ableitung des Oberflächenwassers sei somit nicht möglich gewesen. Die Abläufe hätten lediglich punktuell einen unwesentlichen Teil des auf der Straße anfallenden Oberflächenwassers aufgenommen. Nunmehr verfüge die Anlage über 59 Einläufe.

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Erfüllung der Merkmalsregelungen der jeweils geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten im Hinblick auf die Teileinrichtung Entwässerung vor dem streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015 aus. Unabhängig davon, dass vor dem streitgegenständlichen Ausbau der alte Mischwasserkanal lediglich eine Länge von rund 600 m hatte und damit nicht auf der gesamten Länge der 725 m langen Straße "AQ. verlief, sind jedenfalls zu keinem vorherigen Zeitpunkt die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen betriebsfertig hergestellt worden. Bereits in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 im Verfahren 15 A 2530/15 (9 LC 79/18) hatte die Beklagte ausgeführt, der vorherige Zustand der Straße habe lediglich unbefestigte Seitenstreifen aufgewiesen, welche dazu dienten, die Versickerung des auf den Straßenkörper niederkommenden Regenwassers zu gewährleisten. Letztere Angabe stimmt mit dem Straßenbestandsverzeichnis (vgl. Blatt 13 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) überein, wonach die Straße I. vor dem streitgegenständlichen Ausbau beidseitig unbefestigte Seitenstreifen mit einer Breite von 4,00 m (Nordseite) bzw. 2,10 m (Südseite) aufwies. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die zunächst vier und später dann insgesamt neun Straßenabläufe im unbefestigten Straßenseitenraum für eine ordnungsgemäße Entwässerung der 725 m langen Straße I. nicht ausreichend waren; dies zeigt insbesondere auch das Verhältnis zu den heute hergestellten 59 Straßeneinläufen. Die Straße I. verfügte danach vor dem streitgegenständlichen Ausbau nicht über Straßenrinnen, zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers ausreichende Straßeneinläufe oder sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderliche Einrichtungen zur Straßenentwässerung. Es waren somit bis zum streitgegenständlichen Ausbau nicht alle zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen hergestellt.

2.

Der Bescheid vom 2. Dezember 2016 kann jedoch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts in Höhe einer Beitragsfestsetzung von 51.271,94 EUR aufrechterhalten bleiben.

Die Anfechtung eines - wie soeben dargelegt - auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage - nämlich das NKAG - gestützten Heranziehungsbescheids hat nicht zwangsläufig dessen volle Aufhebung zur Folge. Dies ergibt sich letztlich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die nach dieser Vorschrift den Verwaltungsgerichten auferlegte Pflicht, zu prüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist, erstreckt sich bei Abgabenbescheiden, die - wie der Erschließungs- und der Ausbaubeitragsbescheid - eine durch das materielle Recht begründete Abgabepflicht lediglich deklaratorisch festsetzen, darauf, alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die angefochtene Festsetzung ganz oder teilweise zu rechtfertigen vermögen. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht angeführt hat, es sei denn, dies führte zu dessen Wesensänderung (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 90). Eine Wesensänderung ist in allen Fällen zu verneinen, in denen ein Bürger für eine ganz bestimmt Baumaßnahme an einer ganz bestimmten nichtleitungsgebundenen Anlage einen entweder kraft des Erschließungs- oder kraft des Ausbaubeitragsrechts entstandenen Beitrag zahlen muss (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 91). Kommt daher ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Heranziehungsbescheid sei zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet, durch ("schlichte") Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf diese Vorschriften aufrechterhalten werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29.87 - juris Rn. 13; Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 92).

Diese Prüfung ergibt - unter Zugrundelegung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 vorgelegten Hilfsberechnung - vorliegend, dass sich der angefochtene Bescheid unter Anwendung der Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts in Höhe von 51.271,94 EUR als rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags sind die §§ 127 ff. BauGB in der Fassung vom 23. September 2004 (BauGB) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten vom 28. August 2002 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -). Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung der Straße I. sind im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, d. h. mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 25. Februar 2016 bei der Beklagten, erfüllt. Es handelt sich bei der in den Jahren 2014/2015 hergestellten Straße I. um eine einheitliche Erschließungsanlage (dazu unter a)). Die - im Wege einer Hilfsberechnung durchgeführte und mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 vorgelegte - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage I. ist nicht zu beanstanden (dazu unter b)). Gleiches gilt für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands (dazu unter c)). Die Ermittlung der bevorteilten Grundstücksfläche, die bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen ist, unterliegt keinen Bedenken (dazu unter d)). Auch der - im Wege der Hilfsberechnung von der Beklagten ermittelte - Beitragssatz erweist sich als zutreffend (dazu unter e)). Die sachlichen Beitragspflichten sind mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage I. entstanden (dazu unter f)). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Beklagten vom 2. Dezember 2016 war auch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (dazu unter g)). Daraus folgt für die Heranziehung des persönlich beitragspflichtigen Klägers unter Anwendung der Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts ein rechtmäßiger Beitrag in Höhe von 51.271,94 EUR (dazu unter h)).

a)

Bei der in den Jahren 2014/2015 hergestellten Straße I. handelt es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um eine einheitliche Erschließungsanlage i. S. v. § 127 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die auch nicht aus Rechtsgründen in zwei Anlagen zerfällt.

Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 1. a) aa) (1) (a) verwiesen.

b)

Die - im Wege einer Hilfsberechnung durchgeführte und mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 vorgelegte - Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands i. S. v. § 128, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 EBS in Höhe von 798.573,67 EUR für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage I. -Straße ist nicht zu beanstanden.

aa)

Der beitragsfähige Aufwand für die Teileinrichtung Fahrbahn beläuft sich auf insgesamt 427.486,52 EUR.

Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Kosten für die Teileinrichtung Fahrbahn aus der Rechnung der Firma Z. vom 21. Oktober 2015, korrigiert durch die Rechnung vom 25. Februar 2016, in Höhe von 400.721,23 EUR. Die einzelnen Positionsnummern der Rechnung der Firma AT. die der Teileinrichtung Fahrbahn zugeordnet werden können, ergeben sich aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung der SR 5469 der Fa. Z.". Soweit die dort aufgeführten Beträge für die einzelnen Positionsnummern (teilweise) von denen in der Rechnung der Firma Z. abweichen, beruht dies darauf, dass von den in der Rechnung der Firma Z. für die einzelnen Positionsnummern aufgeführten Beträgen jeweils Summen aufgrund von beitragsfreien Massen abgezogen wurden (vgl. dazu die Aufstellung der Beklagten "BV I. -Straße Berechnung der beitragsfähigen Kosten" vom 7.11.2016, Blatt 86 ff. der Beiakte 001 des Verfahrens 9 LC 80/18). Dieser Abzug, der sich im Übrigen lediglich zugunsten der Beitragspflichtigen auswirkt, hat seinen Grund darin, dass mit der Straßenbaumaßnahme I. -Straße zugleich Anpassungsarbeiten an der M. -Straße und an der N. -Straße (= L ...) vorgenommen wurden. Die Kosten für diese Anpassungsarbeiten wurden vom Gesamtaufwand abgezogen (vgl. dazu die mit Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2018 im erstinstanzlichen Verfahren übersandte Kostenaufstellung). Zweifel an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise sind nicht erkennbar und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.

Hinzu kommen die auf die Teileinrichtung Fahrbahn entfallenden Kosten in Höhe von 26.765,29 EUR aus den weiteren - auf die verschiedenen Teileinrichtungen aufgeteilten - Rechnungen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Rechnungen für Ingenieursleistungen. Die konkrete Aufteilung dieser weiteren Rechnungen auf die einzelnen Teileinrichtungen kann der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung weiterer Rechnungen" entnommen werden. Soweit klägerseits Bedenken hinsichtlich der Beitragsfähigkeit einzelner Kosten dieser weiteren Rechnungen geltend gemacht werden, wird auf die untenstehenden Ausführungen unter 2. b) ff) verwiesen.

Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Beitragsfähigkeit des Aufwands für die Herstellung der Fahrbahn.

Zunächst ist keine Begrenzung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die Kosten für die alte Fahrbahn veranlasst. Eine solche Begrenzung käme nur dann in Betracht, wenn die Teileinrichtung Fahrbahn bereits vor dem hier streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015 endgültig hergestellt gewesen wäre. Denn wäre die Teileinrichtung Fahrbahn bereits in der Vergangenheit endgültig hergestellt - aber noch nicht im Wege der Kostenspaltung abgerechnet - gewesen, würden die Aufwendungen für die späteren Bauarbeiten 2014/2015 an der Teileinrichtung Fahrbahn keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen; vielmehr wären dann im Rahmen der Erschließungsbeitragserhebung die Aufwendungen zu berücksichtigen, die für die seinerzeit endgültige Herstellung dieser Teilanlage entstanden sind (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 28 f.). Vorliegend war die Teileinrichtung Fahrbahn vor dem hier streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015 noch nicht endgültig hergestellt. Unabhängig davon, dass die Fahrbahn der Straße I. ausweislich des Straßenbestandsverzeichnisses vor dem streitgegenständlichen Ausbau lediglich über einen bituminösen Fahrbahnaufbau mit einer Breite von 3,60 m verfügte, jedoch keinen Unterbau aufwies, konnte eine endgültige Herstellung der (alten) Teileinrichtung Fahrbahn mangels Erfüllung eines für sie geltenden Bauprogramms nicht eingetreten (vgl. dazu bereits unter 1. b) aa)). Da erst die Straßenbauarbeiten 2014/2015 zu einer bauprogrammgemäßen Herstellung der Teileinrichtung Fahrbahn geführt haben, sind die diesbezüglichen Aufwendungen beitragsfähig im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.

Auf der anderen Seite zählen die Kosten für die ursprünglich hergestellte alte Fahrbahn nicht zum beitragsfähigen Aufwand - und wurden von der Beklagten auch nicht als solche behandelt. Nach dem Wortlaut des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Danach können nur diejenigen Kosten erstattungsfähig sein, die der Herstellung der endgültigen Anlage dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 45 und vom 5.9.1969 - IV C 67.68 - juris Rn. 9). Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen deshalb grundsätzlich alle Aufwendungen für diejenigen Ausstattungen, die in der endgültig hergestellten Erschließungsanlage vorhanden sind. Sie müssen Bestandteil der endgültigen Erschließungsanlage geworden sein (vgl. Senatsurteil vom 3.4.2007 - 9 LC 149/04 - juris Rn. 23). Hierzu zählt der Aufwand für die ursprüngliche alte Fahrbahn vorliegend nicht, da diese nicht Bestandteil der endgültigen Erschließungsanlage geworden ist. Vielmehr ist sie im Zuge der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vollständig entfernt worden und hat sich bezogen auf den endgültigen Herstellungszustand als überflüssig erwiesen. Aufwendungen für Teile einer früheren teilweisen Herstellung, die für die endgültige Herstellung nicht beibehalten werden, können ausnahmsweise nur dann auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden, wenn nach technischen Regeln die Einrichtung einer provisorischen Anlage erforderlich erschien, um später eine endgültige Erschließungsanlage ordnungsgemäß herstellen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 45 und vom 5.9.1969, a. a. O., Rn. 9; Senatsurteil vom 3.4.2007, a. a. O., Rn. 23). Dafür spricht hier nichts. Die alte Fahrbahn war nicht etwa als "Baustraße" erforderlich, um die endgültige Straße herstellen zu können. Dies hat die Beklagte erkannt und lediglich den Aufwand für die Herstellung der neuen Fahrbahn 2014/2015 zugrunde gelegt.

Der Beklagten ist - im Wesentlichen aus den soeben genannten Gründen - zudem darin zuzustimmen, dass die ursprüngliche Außenbereichsstraße nicht als "unfertige Baustraße" kostenmindernd bei der 2014/2015 erstmalig hergestellten Erschließungsanlage berücksichtigt werden kann. Eine solche Kostenminderung scheidet bereits deshalb aus, da die ursprüngliche Außenbereichsstraße - wie dargelegt - nicht Bestandteil der endgültigen Erschließungsanlage geworden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers des Verfahrens 9 LC 84/18 schied eine weitere Verwendung des alten Asphalts/Bodens für den Unterbau der neuen Fahrbahn auch aus sachlichen Gründen aus. Unabhängig davon, dass die alte Fahrbahn durchgehend Längs- und Querrisse sowie Flickstellen aufwies, war der alte Asphalt mit PAK belastet (Verwertungsklasse B = belastetes Material) und konnte daher nicht einfach wieder eingebaut werden, sondern bedurfte einer Beseitigung (siehe dazu auch nachfolgend). Da es sich bei dem alten Boden um ein Sandgemisch handelte, der für den Straßenaufbau nicht geeignet ist, war es erforderlich, diesen auszukoffern und abzutransportieren. Stattdessen wurde eine - dem Stand der Technik entsprechende - Schotterschicht und Frostschutzschicht eingebaut.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten für den Aufbruch und die Entsorgung der alten bituminösen Fahrbahndecke als beitragsfähigen Aufwand eingestuft hat (vgl. dazu die Positionsnummer 03.02 der Rechnung der Firma Z. vom 21. Oktober 2015). Der Abbruch der bisherigen bituminösen Fahrbahndecke und ihre Entsorgung dienten unter Berücksichtigung des der Beklagten bei der Beurteilung der Erforderlichkeit weiten Beurteilungsspielraums der Beseitigung von Hindernissen im Straßenraum, welche der Realisierung des Bauprogramms entgegenstehen. Denn die erstmalige Herstellung der Straße I., zu der auch die Schaffung eines ordnungsgemäßen und ausreichend breiten Straßenkörpers mit neuzeitlicher Trag- und Deckschicht gehört, wäre unter Beibehaltung der alten Asphaltierung der ursprünglichen Außenbereichsstraße nicht möglich gewesen. Deshalb handelt es sich insoweit um Kosten der Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und damit um beitragsfähigen Aufwand (vgl. OVG RP, Urteil vom 18.8.2009 - 6 A 11191/08.OVG - n. v., wonach im Fall des Ausbaus eines früheren Wirtschaftswegs in eine beitragsfähige Anbaustraße zum beitragsfähigen Freilegungsaufwand die Kosten für den erforderlichen Abbruch der bisherigen Teerdecke und ihre Entsorgung rechnen; Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 54 f.; BVerwG, Urteil vom 13.11.1992 - 8 C 41.90 - juris Rn. 15, zu den Kosten der Freilegung der Flächen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur (fehlenden) Berücksichtigungsfähigkeit der aufgewendeten Kosten für die Beseitigung von Provisorien ist nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach dieser Rechtsprechung gehören die aufgewendeten Kosten für die Beseitigung von Provisorien in aller Regel nicht zum Erschließungsaufwand. Nur dann, wenn die provisorische Anlage für eine spätere endgültige Herstellung erforderlich erschien, sind die für die Beseitigung des Provisoriums entstehenden Kosten dem Erschließungsaufwand zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.1969 - IV C 67.68 - juris Rn. 9). Sähe man die alte Fahrbahn als Provisorium im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, dann würden die Kosten für die Beseitigung der alten Fahrbahn vorliegend wohl nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand zählen, da die alte Fahrbahn nicht - etwa wie eine provisorische Baustraße - erforderlich schien, um später eine endgültige Erschließungsanlage ordnungsgemäß herstellen zu können. Allerdings ist die alte Fahrbahn vorliegend nicht mit einem Provisorium im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichzusetzen. Es handelt sich hier um eine ehemalige Außenbereichsstraße, die - anders als ein Provisorium - nicht von vornherein wieder beseitigt werden sollte. Dies zeigt sich bereits darin, dass die alte Fahrbahn über 50 Jahre bestanden hat. Es ist sodann zu einer Umwandlung der ehemaligen Außenbereichsstraße in eine Innenbereichsstraße gekommen, wobei die Umsetzung des Bauprogramms der Beklagten für die Herstellung der Innenbereichsstraße eine Beseitigung der alten Fahrbahn voraussetzte. Dieser Fall ist vergleichbar mit dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall des Umbaus eines früheren Wirtschaftswegs in eine beitragsfähige Anbaustraße (vgl. Urteil vom 18.8.2009 - 6 A 11191/08.OVG - n. v.). Wie dort zählen auch in der vorliegenden Konstellation die Kosten für Aufbruch und die Entsorgung der alten Fahrbahn als Kosten für die Freilegung der Flächen im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zum beitragsfähigen Aufwand.

Hierzu zählen auch die Kosten für die Entsorgung des PAK-belasteten Materials. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht - wenn auch mit Blick auf § 6 Abs. 1 NKAG - darauf hingewiesen, dass der Einbau von PAK-haltigem Material damals üblich gewesen und die Umweltproblematik dieser Teerstoffe erst in den letzten Jahrzehnten erkannt worden sei. Die schadlose Entsorgung der gesundheitsgefährdenden Straßenbaustoffe sei daher erforderlich gewesen und die dadurch verursachten Mehrkosten seien beitragsfähig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. zu den Beseitigungskosten für Altlasten ergänzend: Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 55).

Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 rügt, dass man die Straße bewusst habe verfallen lassen, da vor 2014 keine Unterhaltung der Verkehrsfläche erfolgt sei - was die Beklagte bestreitet -, ist dies für die Frage des beitragsfähigen Erschließungsaufwands rechtlich unerheblich. Denn es geht vorliegend um die erstmalige endgültige Herstellung der Anlage. War die Anlage inklusive der Fahrbahn in der Vergangenheit noch nicht erstmals endgültig hergestellt, stellt sich die Frage nach einer möglichen Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht bereits nicht.

Die weitere Rüge des Klägers des Verfahrens 9 LC 84/18, dass es sich nicht erschließe, warum eine - ausweislich des Bestandsverzeichnisses - 725 m lange Straße durch eine 740 m lange Straße habe ersetzt werden müssen, wirft ebenfalls keine Zweifel an dem zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand auf. Die Längendifferenz erklärt sich vorliegend daraus, dass neben der Herstellung der 725 m langen Anlage I. -Straße zugleich Anpassungsarbeiten an der M. -Straße und an der N. -Straße (= L ...) vorgenommen wurden (vgl. Beschlussvorlage Nr. 008/2014, Blatt 76, 78 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens). Wie bereits ausgeführt, wurden die Kosten für die Anpassungsarbeiten von dem Gesamtaufwand abgezogen, d. h. nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen (vgl. dazu die Aufstellung der Beklagten "BV I. -Straße Berechnung der beitragsfähigen Kosten" vom 7.11.2016, Blatt 86 ff. der Beiakte 001 des Verfahrens 9 LC 80/18).

Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 schließlich einzelne Positionsnummern der Schlussrechnung der Firma Z. (auch) im Hinblick auf die Teileinrichtung Fahrbahn in Frage stellt, ergibt sich auch daraus kein Bedarf zur Korrektur des beitragsfähigen Aufwands.

Dies betrifft zunächst die Positionsnummer 01 "Allgemeinkosten/Gemeinsame Leistungen", dort die Positionsnummer 01.01 "Baustelleneinrichtung". Die Kosten für diese Positionsnummern wurden ausweislich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung der SR 5469 der Fa. Z." als Gemeinkosten prozentual auf die einzelnen Teileinrichtungen aufgeteilt. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 rügt, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Kosten hierin enthalten seien, ergibt sich dies hinreichend deutlich aus der Schlussrechnung der Firma Z., wonach die Positionsnummer 01 die Baustelleneinrichtung, insbesondere die Positionen "Baustelle einrichten, Baustelle räumen, Verkehrssicherung bei Vollsperrung, Baubüro für AG stellen, sämtliche Schachtdeckel usw. markieren, Müllbehälter transportieren, Qualitätssicherung bei der Bauausführung" umfasst. Soweit er bemängelt, dass die Schlussrechnung neben der Positionsnummer 01.01 "Baustelleinrichtung" unter der Positionsnummer 02.01 eine weitere "Baustelleneinrichtung Kanalbau" ausweise, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Baustelleneinrichtung aus Position 0.01 dient dabei (primär) der Baustelleneinrichtung für den Straßenbau, die unter Position 02.01 (primär) der Entwässerung. Dort bedurfte es ausweislich der Rechnung der Firma Z. zusätzlich der Aufstellung und des Betriebs einer Lichtsignalanlage.

Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 schließlich geltend macht, dass unter der Positionsnummer 03.01.00.0012 die Beseitigung von Bäumen aufgeführt werde, die Beseitigung jedoch nicht durch die Firma Z. erfolgt sei, sondern durch ihn, den Kläger, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kosten der genannten Positionsnummer, die ausweislich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung der SR 5469 der Fa. Z." als Gemeinkosten prozentual auf die einzelnen Teileinrichtungen - und damit auch auf die Teileinrichtung Fahrbahn - aufgeteilt wurden, betreffen ausweislich der Rechnung die Beseitigung eines einzelnen Baums. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass im Baufeld ein Birkenstamm entfernt worden sei.

bb)

Beanstandungsfrei hat die Beklagte des Weiteren einen beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtung Gehweg in Höhe von 343.456,87 EUR angesetzt.

Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Kosten für die Teileinrichtung Gehweg aus der Rechnung der Firma Z. vom 21. Oktober 2015, korrigiert durch die Rechnung vom 25. Februar 2016, in Höhe von 321.954,56 EUR. Die einzelnen Positionsnummern der Rechnung der Firma Z., die der Teileinrichtung Gehweg zugeordnet werden können, ergeben sich aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung der SR 5469 der Fa. Z.". Soweit die dort aufgeführten Beträge für die einzelnen Positionsnummern (teilweise) von denen in der Rechnung der Firma Z. abweichen, beruht dies darauf, dass von den in der Rechnung der Firma Z. für die einzelnen Positionsnummern aufgeführten Beträgen jeweils Summen aufgrund von beitragsfreien Massen (Anpassungsarbeiten M. -Straße und N. -Straße) abgezogen wurden. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) aa) verwiesen.

Hinzu kommen die auf die Teileinrichtung Gehweg entfallenden Kosten in Höhe von 21.502,31 EUR aus den weiteren - auf die verschiedenen Teileinrichtungen aufgeteilten - Rechnungen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Rechnungen für Ingenieursleistungen. Die konkrete Aufteilung dieser weiteren Rechnungen auf die einzelnen Teileinrichtungen kann der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung weiterer Rechnungen" entnommen werden. Soweit klägerseits Bedenken hinsichtlich der Beitragsfähigkeit einzelner Kosten dieser weiteren Rechnungen geltend gemacht werden, wird auf die untenstehenden Ausführungen unter 2. b) ff) verwiesen.

Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Beitragsfähigkeit des Aufwands für die Herstellung der Gehwege.

Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 die Auffassung vertritt, dass die Herstellung von beidseitigen gepflasterten Gehwegen nicht erforderlich gewesen sei, vielmehr kostensparend und mit Blick auf das Klima sowie die Versickerungsmöglichkeit des Regenwassers über den Boden ein einseitiger Gehweg in nicht versiegelter Bauweise hätte gewählt werden können, zumal es nicht viel Fußgängerverkehr in der Straße I. gebe, führt dies nicht zu einer Minderung des beitragsfähigen Aufwands.

Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand zwar nur insoweit, als er für Erschließungsanlagen entstanden ist, die "erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen" (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Gemeinde zu prüfen, ob die Anlage überhaupt und ob sie in Umfang und Art erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.2.1978 - IV C 4.75 - juris Rn. 14 und vom 13.8.1976 - IV C 23.74 - juris Rn. 29 ff.). Für die Beurteilung, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde aber ein weiter Spielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 51.69 - juris Rn. 10; Driehaus/Raden, a. a. O., § 15 Rn. 8; zur anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit von Teileinrichtungen im Ausbaubeitragsrecht: Senatsurteile vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 70, 74 und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 147).

Dies zugrunde gelegt, ist die Anlegung beidseitiger 1,75 m bis 2,00 m breiter Gehwege aus Betonsteinpflaster von der Beklagten beanstandungsfrei als erforderlich und damit beitragsfähig eingestuft worden. Die Straße I. ist beidseitig bebaut, überwiegend mit Einfamilienhäusern. Schon vor diesem Hintergrund kann der Anlegung beidseitiger Gehwege die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden. Die Verwendung von Betonsteinplaster, d. h. eine versiegelte Bauweise, ist bereits deshalb als erforderlich - und damit beitragsfähig - einzustufen, weil nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 EBS Gehwege erst dann hergestellt sind, wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke aus Pflaster, Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Ungebundene oder wassergebundene Decken sind den gebundenen Belägen (Pflaster, Asphalt, Teer, Beton) nicht ähnlich, d. h. sie stellen keine Befestigung mit einem Material neuzeitlicher Bauweise dar (vgl. Senatsbeschluss vom 31.8.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 31).

Dem stehen auch nicht die von dem Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 überreichten "Empfehlungen zum umweltgerechten Umgang mit Regenwasser - Regenwassernutzung -" des Niedersächsischen Landesamts für Ökologie sowie die Beschlussdrucksache Nr. 1440/2007 E1 "Ökologische Standards beim Bauen im kommunalen Einflussbereich" der Landeshauptstadt Hannover entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die überreichten Unterlagen auf die hier streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme überhaupt anwendbar sind; so bezieht sich die Beschlussdrucksache der Landeshauptstadt Hannover auf bestehende Standards bei der Bauleitplanung, dem Wohnungsbau und dem Gewerbebau in der Stadt Hannover Auch wenn die Versickerung des Regenwassers gegenüber der direkten Einleitung in die Kanalisation ökologische Vorteile bietet, ergibt sich daraus keine Verpflichtung, auf die Anlage von gepflasterten Gehwegen an Straßen zu verzichten.

cc)

Ebenfalls beitragsfähig sind die Kosten für das Straßenbegleitgrün in Höhe von 16.342,43 EUR, die der Teileinrichtung Gehweg zugeordnet werden können. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Kosten für die Bepflanzung der im Abstand von 100 m angelegten Fahrbahneinengungen in der Straße I..

Zwar handelt es sich bei den vorgenommenen Anpflanzungen nicht um selbständige Grünanlagen im Sinne einer eigenständigen Erschließungsanlage gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Eine eigenständige Erschließungsanlage liegt etwa dann vor, wenn eine größere Park- bzw. Grünfläche in nicht unmittelbaren Zusammenhang mit einer Straße oder einem Platz steht bzw. bei Grünflächen zur Auflockerung der Bebauung sowie zur psychischen und physischen Erholung der Menschen (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 193). Davon ist hier ersichtlich nicht auszugehen.

Es handelt sich bei den vorgenommenen Anpflanzungen auch nicht um unselbständige Grünanlagen als eigene Teileinrichtung der Straße. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zwar auch eine Straßenbegleitfläche grundsätzlich eine Teileinrichtung sein kann, wenn es sich bei ihr um einen vom äußeren Erscheinungsbild her abgrenzbaren, eine bestimmte Funktion erfüllenden Teil einer Anlage handelt, der äußerlich und funktionell eine Einheit darstellt. Ihre Qualifizierung als solche setzt aber zusätzlich voraus, dass ihr wegen ihres Umfangs und ihrer Gestaltung (etwa wegen der Intensität ihrer Bepflanzung) ein Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, ihr selbständige Bedeutung beizumessen (wie etwa einer bepflanzten Grünfläche als Trennstreifen einer Straße zur Abgrenzung der Fahrspuren). Ist das nicht der Fall, handelt es sich um sog. unselbständige Straßenbegleitflächen. Letztere sind als Bestandteil der jeweiligen (Teil-)Einrichtung anzusehen, der sie zugeordnet werden können. Sie können gemeinsam mit ihr abgerechnet werden, ohne dass es der Regelung spezieller Herstellungsmerkmale bedarf (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 194; Senatsbeschluss vom 9.9.2009 - 9 ME 8/09 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Den Bepflanzungen der im Abstand von 100 m angelegten Fahrbahneinengungen in der Straße I. kommt weder aufgrund ihres Umfangs noch ihrer Gestaltung vorliegend ein Gewicht zu, das es rechtfertigt, sie als eigenständige Teileinrichtung anzusehen. Sie sind vielmehr als sog. unselbständiges Straßenbegleitgrün einzustufen. Der Aufwand, der für sonstiges sog. unselbständiges Straßenbegleitgrün entstanden ist, d. h. für Straßenbegleitgrün, das z. B. in Gestalt von Bäumen der Auflockerung dient, ist beitragsfähig (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 195 m. w. N.). Bei dieser Art von bloßem Straßenzubehör handelt es sich in der Regel um einen (unselbständigen) Bestandteil des Gehweges, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 195 m. w. N.). So verhält es sich vorliegend. Die Anpflanzungen der Fahrbahneinengungen dienen vorliegend - als Teil des Gehweges - der Abgrenzung zur Fahrbahn.

Es handelt sich bei den beitragsfähigen Kosten überwiegend um die Kosten für das Straßenbegleitgrün aus der Rechnung der Firma Z. vom 21. Oktober 2015, korrigiert durch die Rechnung vom 25. Februar 2016, in Höhe von 10.972,92 EUR. Die einzelnen Positionsnummern der Rechnung der Firma Z., die dem Straßenbegleitgrün zugeordnet werden können, ergeben sich aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung der SR 5469 der Fa. Z.". Soweit die dort aufgeführten Beträge für die einzelnen Positionsnummern (teilweise) von denen in der Rechnung der Firma Z. abweichen, beruht dies darauf, dass von den in der Rechnung der Firma Z. für die einzelnen Positionsnummern aufgeführten Beträgen jeweils Summen aufgrund von beitragsfreien Massen (Anpassungsarbeiten M. -Straße und N. -Straße) abgezogen wurden. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) aa) verwiesen.

Hinzu kommen die auf das Straßenbegleitgrün entfallenden Kosten aus der Rechnung von AU. (Garten- & Landschaftsbau Meisterbetrieb) vom 24. Oktober 2016 in Höhe von 4.130,60 EUR sowie aus der Rechnung von Dipl.-Ing. agr. (Gartenbau) AV. vom 9. Dezember 2014 in Höhe von 504,68 EUR.

Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 geltend macht, dass die Firma Z. in ihrer Schlussrechnung unter den Positionsnummern 03.04.00.0037 - 0044 Baumpflanzungen in den Inseln in Rechnung stelle, die Firma AU. in ihrer Rechnung jedoch ebenfalls Pflanzungen von Bäumen berechne, weshalb sich die Frage stelle, wieso zusätzlich die Firma AU. vegetationstechnische Arbeiten leisten müsse, wodurch unnötige zusätzliche Kosten entstünden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um unterschiedliche Arbeiten handelt. Die Firma Z. hat ausweislich der genannten Positionsnummern lediglich die Rekultivierungsflächen gelockert, den Oberboden geliefert und in den Pflanzflächen angedeckt, den Wurzelschutz in den Pflanzflächen hergestellt, Baumscheiben aus Gusseisen hergestellt, den Rahmen der Baumroste umgebaut sowie das Baumrostmaterial zum Bauhof geliefert. Es handelt sich dabei um die Vorarbeiten. Die Firma AU. hat sodann die eigentlichen vegetationstechnischen Arbeiten in Form von Baumpflanzungen nebst Pflanzenverankerung vorgenommen. Soweit sich in der Schlussrechnung der Firma Z. unter der Positionsnummer 99.08.00.0001 ein Betrag in Höhe von 1.355,58 EUR für die Tätigkeit "Baumsubstrat liefern und einbauen" findet, enthält die Rechnung der Firma AU. diese Position - entgegen der Auffassung des Klägers des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 - nicht; dort finden sich zwar Positionen für die Abdeckung der Baumscheiben mit Lava und für die Düngung der Pflanzflächen, nicht jedoch für das Liefern und Einbauen von Baumsubstrat.

Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 des Weiteren geltend macht, dass die Rechnung von Dipl.-Ing. agr. AV. zur "Beurteilung der Erhaltensfähigkeit von Eichen in J. -Stadt" nichts mit der Straßenerneuerung I. -Straße zu tun habe, da es keine Eichen im Bauraum gegeben habe, sondern allenfalls auf Privatgrund, so dass es einer öffentlichen Begutachtung nicht bedurft habe, überzeugt dies nicht. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass die Begutachtung der Bäume auf Privatgrund notwendig geworden sei, da diese direkt an den Grundstücksgrenzen zur Straße wüchsen und den Straßenbau damit beeinträchtigten bzw. an diesen Stellen habe untersucht werden müssen, ob der Straßenaufbau entsprechend angepasst werden müsse. Die Untersuchung war daher erforderlich für den Straßenbau und damit beitragsfähig.

Schließlich kommen die auf das Straßenbegleitgrün entfallenden Kosten in Höhe von 734,23 EUR aus den weiteren - auf die verschiedenen Teileinrichtungen aufgeteilten - Rechnungen hinzu. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Rechnungen für Ingenieursleistungen. Die konkrete Aufteilung dieser weiteren Rechnungen auf die einzelnen Teileinrichtungen kann der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung weiterer Rechnungen" entnommen werden. Soweit klägerseits Bedenken hinsichtlich der Beitragsfähigkeit einzelner Kosten dieser weiteren Rechnungen geltend gemacht werden, wird auf die untenstehenden Ausführungen unter 2. b) ff) verwiesen.

dd)

Für die Teileinrichtung Beleuchtung ist ein Aufwand in Höhe von 9.585,25 EUR beitragsfähig.

Es handelt sich hierbei zunächst um die Kosten für die ursprünglich im Jahr 1983 aufgestellten neun Lampen in Höhe von 3.234,75 EUR. Die Beklagte hat insoweit eine Schätzung des damaligen Aufwands vorgenommen (vgl. dazu den Vermerk "Korrektur: Schätzung des Aufwandes für die Beleuchtung" vom 14. September 2023). Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden.

Zwar wird der beitragsfähige Aufwand nach § 4 Abs. 4 EBS nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und begründet § 128 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 130 Abs. 1 BauGB grundsätzlich eine - auf die jeweils abzurechnende Anlage bezogene - Pflicht der Gemeinde zur "cent-genauen" Kostenermittlung. Diese Pflicht greift indes nicht uneingeschränkt durch. Es gibt Fälle, in denen eine solche Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne dass sich deshalb der Schluss rechtfertigt, die Gemeinde könne einen ihr nachweislich entstandenen Aufwand überhaupt nicht geltend machen. So liegt es zum Beispiel, wenn der Gemeinde die Rechnungen für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten nicht mehr zugänglich sind. Für derartige und vergleichbare (Ausnahme-) Fälle begründet das materielle Recht eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Diese Schätzungsbefugnis ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum, d. h. einer sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betreffenden Toleranz verbunden. Bezüglich des Ergebnisses der in Ausübung einer solchen Schätzungsbefugnis vorgenommenen Aufwandsermittlung hat das Gericht in Anlehnung an das Merkmal der Vergleichbarkeit im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB lediglich zu prüfen, ob dieses nicht den Aufwand übersteigt, der erfahrungsgemäß in der jeweils in Frage stehenden Zeit für die Herstellung entsprechender Erschließungsanlagen oder die Durchführung entsprechender Teilmaßnahmen angefallen ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 15.11.1985 - 8 C 41.84 - juris Rn. 28 und vom 16.8.1985 - 8 C 120.83 u. a. - juris Rn. 27 ff.; VGH BW, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 120).

Dies zugrunde gelegt, ist die von der Beklagten vorgenommene Schätzung des Aufwands für die ursprünglich aufgestellten neun Lampen nicht zu beanstanden. Eine Schätzung des Aufwands war zulässig, weil der Beklagten keine entsprechenden Rechnungen aus dem Jahr 1983 mehr zugänglich sind. Sowohl der Weg der Schätzung als auch das gefundene Ergebnis bewegen sich in dem der Beklagten einzuräumenden Spielraum. Sie hat ihrer Schätzung die Rechnung einer anderen vergleichbaren Maßnahme in J. -Stadt aus dem Jahr 1984 zugrundegelegt und die Inflation berücksichtigt. Die Beklagte hat damit dem Merkmal der Vergleichbarkeit Rechnung getragen, indem sie geprüft hat, welcher Aufwand erfahrungsgemäß in der in Frage stehenden Zeit für die Herstellung einer Straßenbeleuchtung angefallen ist.

Eine Korrektur des beitragsfähigen Aufwands ist nicht deshalb erforderlich, weil die ursprünglich aufgestellten neun Lampen, deren Aufwand geschätzt wurde, bereits in der Vergangenheit abgerechnet worden wären. Soweit in dem vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren - teilweise voneinander abweichend - vortragen wird, dass die Großmutter des Klägers ca. um 1982 zu Ausbaubeiträgen für Beleuchtungen hergezogen worden sei (Vortrag im vorliegenden Verfahren), dass die im Jahr 1965 erstellte Beleuchtung bereits abgerechnet sei (Vortrag in den Parallelverfahren 9 LC 81/18 und 9 LC 86/18), dass die Anlieger für die 1963 errichtete und 1985 und 2015 neu gemachte Beleuchtung jedes Mal zur Kasse gebeten worden seien (Vortrag im Parallelverfahren 9 LC 84/18) und dass nach wie vor ungeklärt sei, ob im Jahr 1983 Beitragsbescheide für die Beleuchtung versandt worden seien, was jedenfalls eine Herausrechnung aus dem beitragsfähigen Aufwand zur Folge haben würde (Vortrag im Parallelverfahren 9 LC 82/18), ist - wie bereits oben unter 1. b) bb) (1) ausgeführt - durch keinen der Kläger dieser Verfahren - etwa durch die Vorlage eines Bescheids - nachgewiesen worden, dass der Aufwand für die ursprünglich aufgestellten Lampen bereits in der Vergangenheit abgerechnet worden ist. Die Beklagte hat in dem vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass trotz entsprechender Nachforschungen kein Beitragsbescheid für den Ausbau der Beleuchtung der in Rede stehenden Anlage habe gefunden werden können. Vor diesem Hintergrund ist eine bereits erfolgte Abrechnung des Aufwands der ursprünglich aufgestellten neun Lampen nicht dargelegt und eine Korrektur des beitragsfähigen Aufwands daher nicht angezeigt.

Hinzu kommen die Kosten für die in den Jahren 2014/2015 zusätzlich aufgestellten sieben Lampen in Höhe von 6.350,50 EUR, da erst die Aufstellung dieser zusätzlichen sieben Lampen zu einer erstmaligen endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung geführt hat (vgl. dazu die Ausführungen unter 1. b) bb) (1)). Die Beklagte hat insoweit die Rechnung der AN. vom 24. August 2015 über 10.595,88 EUR überprüft und hat ausweislich ihres Vermerks "Korrektur der Rechnung (AN. 24.08.2015) für Herstellungskosten" vom 14. September 2023 die dort enthaltenen Kosten für die Demontage und die Umsetzung der bereits vorhandenen neun Leuchten und neun Masten (nebst den darauf entfallenden Kosten für den Mastanschluss und die Stundenlohnarbeiten) unberücksichtigt gelassen. Denn bei diesen Kosten für die Demontage und Umsetzung handelt es sich nicht um Kosten für die erstmalige Herstellung. Zugrunde gelegt werden nach der Korrektur der Rechnung zu Recht lediglich die Kosten, die für die zusätzliche Aufstellung der sieben Lampen in den Jahren 2014/2015 entstanden sind.

Die Rechnung der AN. vom 8. Februar 2012 über 2.337,35 EUR hat die Beklagte nach einer erneuten Überprüfung nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen, da es sich bei der Erneuerung der Leuchten der ursprünglich aufgestellten neun Lampen nicht um Kosten für die erstmalige Herstellung handelt.

Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 kritisiert, dass unter der Positionsnummer 6 der Schlussrechnung der Firma Z. die Straßenbeleuchtung ausgewiesen werde, die Kosten in Höhe von rund 14.800 EUR aber nicht umgelegt werden könnten, da die Straßenbeleuchtung bereits vorhanden und ausreichend gewesen sei, sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Kosten für die Positionsnummer 6, die sie ausweislich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung der SR 5469 der Fa. Z." der Teileinrichtung Beleuchtung zugeordnet hat, nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen hat. Ausweislich des Vermerks der Beklagten "Korrektur: Aufstellung beitragsfähige Kosten I. -Straße für Hilfsberechnung" vom 20. September 2023 hat sie lediglich die Kostenschätzung für die ursprünglich aufgestellten neun Leuchten in Höhe von 3.234,75 EUR sowie die korrigierte Rechnung der AN. in Höhe von 6.350,50 EUR berücksichtigt (vgl. die vorstehenden Ausführungen).

ee)

Der beitragsfähige Aufwand für die Teileinrichtung Entwässerung beläuft sich - nach der Berechnung der Beklagten - auf 1.702,60 EUR.

Obwohl die Teileinrichtung Entwässerung - auch nach der eigenen Bewertung der Beklagten - erst mit den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen 2014/2015 erstmalig endgültig hergestellt worden ist, d. h. insbesondere noch nicht mit der Herstellung des Mischwasserkanals um 1965 (vgl. dazu die Ausführungen unter 1. b) bb) (2)), hat die Beklagte ausweislich der mit Schriftsatz vom 21. September 2023 vorgelegten Hilfsberechnung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Teileinrichtung Entwässerung nur diejenigen Aufwendungen einbezogen, die um 1965 für die Herstellung des rund 600 m langen Mischwasserkanals sowie die Herstellung von 13 Schächten und (zunächst) vier Straßenabläufen getätigt wurden. Aufwendungen betreffend die Teileinrichtung Entwässerung, die im Zuge der Ausbaumaßnahmen 2014/2015 getätigt wurden und die zu einer erstmaligen endgültigen Herstellung der Teileinrichtung geführt haben, insbesondere erstmalige Aufwendungen für Straßenrinnen und zusätzliche Straßenabläufe, wurden nicht einbezogen. Dies wirkt sich jedoch allein zugunsten des Klägers aus und ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beklagte hat zur Ermittlung des um 1965 entstandenen Aufwands für die Herstellung des rund 600 m langen Mischwasserkanals sowie die Herstellung von 13 Schächten und (zunächst) vier Straßenabläufen eine Schätzung vorgenommen (vgl. dazu den Vermerk "Ausführungen der Stadtentwässerung zu den Kanalbaukosten" vom 20. September 2023). Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden.

Wie bereits unter 2. b) dd) ausgeführt, besteht in bestimmten (Ausnahme-)Fällen eine Befugnis der Gemeinde, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen, etwa wenn ihr die Rechnungen für vor langer Zeit auf ihre Kosten durchgeführte Herstellungsarbeiten nicht mehr zugänglich sind, wobei diese Schätzungsbefugnis notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum, d. h. einer sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betreffenden Toleranz verbunden ist.

Die Voraussetzungen für eine solche Schätzung sind vorliegend gegeben. Der Beklagten liegen keine Rechnungen für die Herstellung des rund 600 m langen Mischwasserkanals nebst den 13 Schächten und (zunächst) vier Straßenabläufen in der Straße I. um 1965 mehr vor. Sie war deshalb zu einer Schätzung des Aufwands befugt. Die vorgenommene Schätzung bewegt sich innerhalb des der Beklagten zustehenden Spielraums. Die Beklagte hat den Aufwand anhand von alten Leistungsverzeichnissen zum Kanalbau in J. -Stadt aus den 1965er Jahren ermittelt. Sie hat die damaligen Sätze für Erdarbeiten bis 2,00 m Tiefe, für Erdarbeiten für Schächte, für die Rohrverlegung, für Schächte und für Straßeneinläufe zugrunde gelegt und auf den alten Mischwasserkanal mit einer Länge von rund 600 m mit 13 Schächten und vier Straßenabläufe angewandt. Auf diese Weise hat sie die seinerzeitigen Kanalbaukosten sachgerecht geschätzt. Denn sie hat beanstandungsfrei ermittelt, welcher Aufwand erfahrungsgemäß im Jahr 1965 für die Herstellung eines Mischwasserkanals in der konkreten Größe angefallen ist. Dieser Aufwand beläuft sich ausweislich des Vermerks "Ausführungen der Stadtentwässerung zu den Kanalbaukosten" vom 20. September 2023 auf 3.681,29 EUR für den Kanal, 3.323,39 EUR für die Schächte und 301,66 EUR für die Straßeneinläufe.

Da es sich bei dem hergestellten Mischwasserkanal nicht um eine sog. Einzeleinrichtung handelt, die einzig zur Aufnahme des Straßenniederschlagswassers bestimmt ist, sondern um ein Mischsystem, d. h. eine Kanalisation, die sowohl der Straßenentwässerung und der Grundstücksentwässerung als auch der Schmutzwasserableitung dient (sog. Dreikanalsystem), ist eine Aufteilung des entstandenen Aufwands in erschließungsbeitragsfähige und nichterschließungsbeitragsfähige Kosten geboten (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 70 ff.). Dies hat die Beklagte fehlerfrei berücksichtigt. Ausweislich des Vermerks "Ausführungen der Stadtentwässerung zu den Kanalbaukosten" vom 20. September 2023 hat sie die Kosten für den Kanal und die Schächte, bei denen es sich um Revisionsschächte handelt, die dem Kanal insgesamt dienen, nur anteilig zu 1/5 für die Straßenentwässerung berücksichtigt. Diese Kostenzuordnung ist nicht zu beanstanden (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 87). Für den Kanal ergibt sich danach ein Betrag in Höhe von 736,26 EUR und für die Schächte ein Betrag in Höhe von 664,68 EUR. Da die Straßeneinläufe hingegen ausschließlich der Straßenentwässerung dienen, hat die Beklagte die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 301,66 EUR zu Recht insgesamt als beitragsfähig eingestuft.

Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 Zweifel daran hat, dass es einer neuen Mischwasserkanalisation entlang der gesamten Straße, wie sie in 2014/2015 installiert worden sei, überhaupt bedurft habe, und er damit die Erforderlichkeit in Frage stellt, kann dies bereits deshalb dahinstehen, weil die Beklagte lediglich die Kosten für die Herstellung des rund 600 m langen Mischwasserkanals nebst den 13 Schächten und (zunächst) vier Straßenabläufen um 1965 über eine Kostenschätzung in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen hat. Insbesondere hat die Beklagte den Aufwand in Höhe von 156.752,25 EUR für die Positionen Entwässerung, Gossen und Abläufe sowie den Aufwand in Höhe von 15.405,37 EUR für die Position Mischwasserkanal aus der Rechnung der Firma Z. vom 21. Oktober 2015, korrigiert durch die Rechnung vom 25. Februar 2016, nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen. Aus diesem Grund geht auch der Vortrag des Klägers des Verfahrens 9 LC 84/18 ins Leere, dass bereits ein Mischwasserkanal vorhanden gewesen sei und daher nicht habe erstmalig hergestellt werden müssen.

Ebenfalls ins Leere geht der Vortrag des Klägers des Verfahrens 9 LC 84/18, der Wasserverband Peine habe für das Dükern der Trinkwasserhausanschlussleitung durch seine Mitarbeiter drei Rechnungen vom 17. Dezember 2014 erstellt, wobei es sich nicht erschließe, warum es notwendig geworden sei, die Wasserleitung dreimal zu verlegen. Unabhängig davon, dass die drei Rechnungen unterschiedliche Trinkwasseranschlussleitungen betreffen, nämlich erstens die Leitung I. -Straße 5F zweitens die Leitung I. -Straße 19 und drittens die Leitung I. -Straße 7, hat die Beklagte die Rechnungen des Wasserverbands Peine nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt.

ff)

Schließlich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Kosten aus den weiteren Rechnungen - hauptsächlich für Ingenieursleistungen -, die die Beklagte prozentual auf die einzelnen Teileinrichtungen aufgeteilt hat (vgl. hierzu die mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandte Anlage "Aufteilung weiterer Rechnungen"), wobei die Beklagte die auf die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung anteilig entfallenden Kosten nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen hat.

Es handelt sich um folgende Rechnungen: Rechnung des Dipl.-Ing. AW. vom 4. Juni 2014 über 1.951,60 EUR für die Beweissicherung, Rechnung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. AX. vom 28. Januar 2016 über 42.200,16 EUR für die Objektplanung sowie die Bestandsvermessung, Bauvermessung und Grenzfeststellung, Rechnung der Ingenieurbüro AY. vom 9. Juli 2015 über 313,22 EUR für die Erstellung eines Entsorgungsnachweises Asphalt, Rechnung des Prüfungsinstituts und Ingenieurbüros AZ. vom 7. Juni 2009 über 5.722,27 EUR für die ingenieurgeologischen und umweltgeologischen Untersuchungen mit Bohrkernentnahme, Feststellung des Schichtenaufbaus, umweltanalytischen Untersuchungen und geotechnischer Stellungnahme, Rechnung der BA. vom 15. Oktober 2015 über 4.088,84 EUR für Kontrollprüfungen Asphalt, Rechnung des Dipl.-Ing. BB. vom 1. September 2015 über 5.414,50 EUR für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination, zwei Rechnungen der Verlagsgesellschaft BC. vom 4. März 2014 über 47,08 EUR für die Ausschreibung im Anzeiger und über 315,29 EUR für die Ausschreibung in der HAZ/NP D-Stadt sowie Rechnung der BD. vom 27. Januar 2014 über 1.646,64 EUR für Suchschachtungen.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Generell ist zu den Ingenieursleistungen vorauszuschicken, dass zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach § 4 Abs. 1 Nr. 17 EBS die Kosten für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung gehören. Hat eine Gemeinde ein privates Ingenieurbüro mit der Bauplanung und -überwachung beauftragt, so gehören die ihr dafür in Rechnung gestellten Beträge daher zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 248 m. w. N.).

Soweit der Kläger des Verfahrens 9 LC 84/18 meint, dass der Betrag in Höhe von 1.383,73 EUR in der Rechnung der BD. doppelt in Rechnung gestellt werde, da die Firma Z. die gleichen Arbeiten ebenfalls in Rechnung gestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die BE. KG hat vor dem Ausbau Suchschachtungen durchgeführt; solche dienen der Lokaliserung bestehender Kabel und Rohrleitungen. Eine entsprechende Positionsnummer findet sich in der Rechnung der Firma Z. nicht und wird auch nicht klägerseits bezeichnet. Soweit sich in der Rechnung der Firma Z. andere Beträge für Handschachtungen und Suchgraben finden (Positionsnummern 03.02.00.020 und 03.02.00.0021), handelt es sich offensichtlich um Schachtungen, die erst im Rahmen des Ausbaus notwendig wurden und daher einen anderen Gegenstand hatten als die Suchschachtungen der BD., die vor dem Ausbau erfolgten.

Dem Einwand des Klägers des Verfahrens 9 LC 84/18, aus der Rechnung des Dipl.-Ing. AW. sei nicht ersichtlich, welche Leistungen im Zusammenhang mit der Beweissicherung erbracht worden seien, so dass die Rechnung nicht überprüfbar sei, hat die Beklagte entgegengehalten, dass die Firma die notwendige Beweissicherung (Zustand Einfriedungen, Hauswände, etc.) vor der Maßnahme durchgeführt und protokolliert habe; bei Bedarf könne die Akte über die Beweissicherung zur Verfügung gestellt werden. Dies genügt, um den Einwand des Klägers zu entkräften. Ob der Dipl.-Ing. AW. mit seiner Schlussrechnung vom 4. Juni 2014 zur Rechnungsnummer 11714 S-S über 1.951,60 EUR, die einmal an die Beklagte und einmal an die Stadtentwässerung gerichtet wurde, Gleiches doppelt in Rechnung gestellt hat, kann bereits deshalb dahinstehen, weil die Beklagte den Betrag von 1.951,60 EUR ausweislich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung weiterer Rechnungen" nur einmal in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt hat.

Soweit seitens des Klägers des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 geltend gemacht wird, dass auch aus der Rechnung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. AX. nicht hervorgehe, wann welche konkreten Leistungen erbracht worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Rechnung lässt sich hinreichend eindeutig entnehmen, welche Beträge für welche Leistungen geltend gemacht werden. Es handelt sich um die Objektplanung insgesamt, die die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorbereitung der Vergabe sowie die Mitwirkung bei der Vergabe umfasst, sowie um die Bestandsvermessung, Bauvermessung und Grenzfeststellung. Grundlage ist der Auftrag der Beklagten vom 25. April 2013 nebst den Auftragserweiterungen vom 28. Januar und 18. Juni 2014 sowie die Ergänzung für zusätzliche Absteckarbeiten vom Juni 2015. Zugrunde gelegt wurden anrechenbare Herstellungskosten von 628.000 EUR netto.

Die Rüge des Klägers des Parallelverfahrens 9 LC 84/18, die Rechnung der Ingenieurbüro AY. für die Erstellung eines Entsorgungsnachweises Asphalt wäre nicht angefallen, wenn man den alten Asphalt nicht entsorgt, sondern verbaut hätte, greift bereits deshalb nicht durch, weil eine weitere Verwendung der alten Asphaltfahrbahn ausschied und eine Entsorgung des Asphalts der alten Fahrbahn erforderlich war (vgl. dazu unter 2. b) aa)).

Auch mit der Kritik, das Prüfungsinstitut und Ingenieurbüro AZ. und die BA. hätten nicht beide tätig sein müssen, da beide die Bausubstanz untersuchten, dringt der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 nicht durch. Während das Prüfungsinstitut und Ingenieurbüro AZ. ingenieurgeologische und umweltgeologische Untersuchungen mit Bohrkernentnahme, Feststellung des Schichtenaufbaus, umweltanalytischen Untersuchungen und geotechnischer Stellungnahme vorgenommen hat, d. h. eine Baugrunderkundung, hat die BA. die Kontrollprüfungen Asphalt an der eingebauten Leistung vorgenommen. Der Untersuchungsgegenstand ist jeweils ein anderer.

Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 9 LC 84/18 geltend macht, dass die Rechnung des Dipl.-Ing. BB. über 5.414,50 EUR nicht angefallen wäre, wenn man den alten Mischwasserkanal weiter genutzt hätte, und dass er mit seinen Schlussrechnungen vom 1. September 2015 zu den Rechnungsnummern 15-09-0374 über 5.414,50 EUR und 15-09-0273 über 3.510,50 EUR exakt die gleiche Leistung zweimal in Rechnung stelle, trifft dies nicht zu. Die Schlussrechnung des Dipl.-Ing. BB. vom 1. September 2015 mit der Rechnungsnummer 15-09-0374 über 5.414,50 EUR - die die Beklagte ausweislich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung weiterer Rechnungen" in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen hat - betrifft die Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination betreffend den Straßenbau. Für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination betreffend den Kanalbau/die Entwässerung ist die zweite Rechnung des Dipl.-Ing. BB. vom 1. September 2015 mit der Rechnungsnummer 15-09-0273 über 3.510,50 EUR ergangen, die an die Stadtentwässerung gerichtet ist. Diese zweite Rechnung hat die Beklagte ausweislich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. September 2023 übersandten Anlage "Aufteilung weiterer Rechnungen" nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt.

Schließlich sind auch die Rechnungen der Verlagsgesellschaft BC. für die Ausschreibung im Anzeiger und in der HAZ/NP D-Stadt nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um die Kosten für die Veröffentlichung der Ausschreibung der Straßenbaumaßnahme. Die Kosten für Ausschreibung und Vergabe einer Maßnahme sind beitragsfähig (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 13 Rn. 5).

c)

Auch die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands i. S. v. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. § 6 EBS in Höhe von 718.716,30 EUR (= 798.573,67 EUR abzüglich 10 % Gemeindeanteil) ist nicht zu beanstanden.

d)

Die Ermittlung der bevorteilten Grundstücksflächen, die bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sind, unterliegt keinen Bedenken. Die Beklagte hat die durch die Anlage erschlossenen - und damit bei der Verteilung zu berücksichtigenden - Grundstücke i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 7 EBS fehlerfrei ermittelt.

Grundstücke sind dann durch eine zum Anbau bestimmte Straße als Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn und soweit die Erschließungsanlage ihnen (potentiell) das an Erreichbarkeit (Zugang und/oder Zufahrt) aus dem öffentlichen Straßennetz vermitteln kann, was nach dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 11, 18; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 16).

Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, muss sich zudem darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB erfüllen können. Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird daher dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB), oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB) (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N.; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 116; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159).

Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte hat die bei der Verteilung des Aufwands zu berücksichtigenden bzw. nicht zu berücksichtigenden Grundstücksflächen fehlerfrei ermittelt.

aa)

Zu Recht hat die Beklagte die südlich an die Anlage I. -Straße angrenzenden Flurstücke AD. (der Klägerin des Parallelverfahrens 9 LC 83/18), BF. AB. und AA., d. h. die nichtbebaute Fläche zwischen den Wohnhäusern AE. (Flurstück AF.) und AG. (Flurstück AH.), als nicht durch Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossene Außenbereichsgrundstücke beurteilt und sie nicht in die Gesamtverteilungsfläche aufgenommen.

Dass die Beklagte die Flurstücke AD., AC., AB. und AA. nicht in die Gesamtverteilungsfläche für die Ermittlung des Erschließungsbeitrags aufgenommen hat, ergibt sich zunächst aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. Februar 2023 vorgelegten Hilfsberechnung. Zwar werden in dem damit vorgelegten Vermerk der Beklagten vom 13. Februar 2023 lediglich die beiden Flurstücke AB. und AA. genannt und ausgeführt, dass sich diese Grundstücke im Außenbereich befänden und daher bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen unberücksichtigt blieben. Aus dem ebenfalls vorlegten Kostenverteilungsplan ergibt sich jedoch eindeutig, dass neben den beiden Flurstücken AB. und AA. auch die beiden Flurstücke AD. und AC. mit 0,00 m2 geführt, d. h. bei der Verteilung nicht berücksichtigt wurden. Dies entspricht auch der mit Schriftsatz der Beklagten vom 15. Dezember 2022 mitgeteilten Auffassung, wonach die Beklagte die vier Flurstücke AD., AC., AB. und AA. als Außenbereich einstufen würde. Auch in dem mit Schriftsatz vom 21. September 2023 nach einer erneuten Hilfsberechnung vorgelegten Kostenverteilungsplan werden die Flurstücke AD., AC., AB. und AA. mit 0,00 m2 geführt, d. h. bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

Die von der Beklagten - entgegen ihrer ursprünglichen Einschätzung und nunmehr im Anschluss an das Verwaltungsgericht - vorgenommene Einstufung der Flurstücke AD., AC., AB. und AA. als Außenbereich ist nicht zu beanstanden.

Für die Flurstücke AD., AC., AB. und AA. existiert keine Überplanung durch einen Bebauungsplan nach § 30 BauGB, der für die Grundstücke eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festsetzen würde. Ist eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, so ist ein Grundstück nur dann nach der Verkehrsauffassung Bauland (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB), wenn das Grundstück nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bebaubar ist. Grundstücke, die hingegen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen, unterliegen nicht der Beitragspflicht nach §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N., vom 23.10.1996 - 8 C 40.95 - juris Rn. 10, vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 14 ff. und vom 20.9.1974 - IV C 70.72 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 118; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 164 m. w. N.).

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11). Maßgeblich hierfür ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015, a. a. O., Rn. 14).

Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6).

Eine unbebaute Fläche ist - als "Baulücke" - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.10.2022 - 6 CS 22.1804 - juris Rn. 22). Ein Grundstück liegt im Rechtssinne jedoch nicht bereits deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil dieses Zusammenhangs bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999 - 4 B 112.98 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft bzw. wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16; Beschlüsse vom 30.8.2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 8 und vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 5). Es entspricht jedoch einer aus der Erfahrung abzuleitenden Faustformel, dass die wachsende Größe einer unbebauten Fläche als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang spricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.8.2019, a. a. O., Rn. 9 und vom 12.3.1999 - 4 B 112.98 - juris Rn. 22 m. w. N.). Insoweit nehmen einige Oberverwaltungsgerichte als Faustformel an, dass eine Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. zum Überblick über die Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 30.8.2019, a. a. O., Rn. 9; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 122).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Flurstücke AD., AC., AB. und AA. zu Recht als Außenbereich eingestuft. Bereits das Verwaltungsgericht hat - nach Durchführung eines Ortstermins - in seinem Urteil ausgeführt, dass die ringsum von Bebauung umgebene Freifläche so groß sei, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdränge und sie deshalb nicht als Baulücke erscheine. Das Vorliegen einer Baulücke werde umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche sei. Die umliegende Bebauung bzw. die Siedlungsstruktur sei für die Einordnung als Baulücke entscheidend. Entlang der Anbaustraße befänden sich in erster sowie teilweise auch in zweiter Reihe Einfamilienhäuser, die auf den zuvor landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet worden seien. Auf der hier maßgeblichen Fläche könnten mindestens vier Einfamilienhäuser entlang der Straße Platz finden, wenn sie sich hinsichtlich der Größe des Hauses und des Grundstücks an der bereits vorhandenen Bebauung orientierten. Aus diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowie den dem Senat vorliegenden Plänen und den Luftbildaufnahmen ergibt sich für den Senat keine andere Einschätzung. Die nichtbebaute Fläche zwischen den Wohnhäusern AE. (Flurstück AF.) und AG. (Flurstück AH.) grenzt auf einer Länge von ca. 130 m an die Straße I. an und hat - jedenfalls bezogen auf die Flurstücke AC. und AB. - eine Tiefe von ebenfalls 130 m. Diese Größe spricht gegen einen Bebauungszusammenhang und damit für eine Einstufung als Außenbereich.

bb)

Die Beklagte hat des Weiteren zu Recht das nördlich an die Anlage I. -Straße angrenzende Flurstück AJ. (neu: Flurstücke AL. und AM.) des Klägers des Parallelverfahrens 9 LC 82/18 als nicht durch Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenes Außenbereichsgrundstück beurteilt und es nicht in die Gesamtverteilungsfläche aufgenommen.

Das 11.879 m2 große, unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Flurstück ist ein sog. Hinterliegergrundstück zur Straße I.. Während die unmittelbar an der Straße I. anliegenden Grundstücke in diesem Bereich mit Einfamilienhäusern bebaut sind, wird das Flurstück AJ. (neu: Flurstücke AL. und AM.) - ebenso wie die weiteren in diesem Bereich in zweiter Reihe liegenden Flächen - ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Das Flurstück liegt nicht mehr in einem Bebauungszusammenhang; dieser endet an der Flurstücksgrenze der bebauten Grundstücke zu dem Flurstück AJ. (neu: Flurstücke AL. und AM.). Es ist daher als Außenbereich einzustufen.

cc)

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Flurstück K. des Klägers des vorliegenden Verfahrens bei der Verteilung des Aufwands mit seiner gesamten Grundstücksgröße von 6.703 m2 berücksichtigt hat.

(1)

Das Flurstück K. liegt insgesamt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und unterliegt damit grundsätzlich der Beitragspflicht nach § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. Satz 2 BauGB.

Es befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Das Flurstück, das im Norden auf einer Länge von ca. 20 m an die Straße I. und im Süden auf einer Länge von ca. 30 m an die L. -Straße (L ...) angrenzt, ist zwar in seinem nördlichen Bereich nicht bebaut; eine Bebauung mit mehreren Gebäuden befindet sich aber auf der südlichen Flurstückshälfte. Auf den beiden unmittelbar östlich und westlich an das Flurstück K. angrenzenden Flurstücken befindet sich entlang der Straße I. zwar ebenfalls (wohl) keine Bebauung, so dass dort auf einer Länge von insgesamt ca. 54 m eine "Baulücke" besteht. Die sich daran östlich und westlich anschließenden Flurstücke sind jedoch aufeinanderfolgend bebaut. Im südlichen Bereich des Flurstücks K. sind die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke bebaut. Insgesamt vermittelt die an der Straße I. tatsächlich vorhandene Bebauung in diesem Bereich trotz der vorhandenen "Baulücke" den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Die Errichtung eines Gebäudes auf der nördlichen Flurstückshälfte des Flurstücks K. würde - insbesondere aufgrund der Länge der "Baulücke" von lediglich 54 m - als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheinen.

Da das Flurstück K. insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 a) EBS grundsätzlich die Gesamtfläche des Grundstücks bei der Verteilung des Aufwands zu berücksichtigen.

(2)

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht nur der zwischen dem Altenteil und der Straße I. liegende nördliche Teil des Flurstücks K. bei der Verteilung des Aufwands zu berücksichtigen. Insbesondere ist keine Flächenbegrenzung aufgrund begrenzter Erschließungswirkung anzunehmen.

Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt noch zu Recht darauf hingewiesen, dass im Ausbaubeitragsrecht wie im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts gilt (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20.6.1973 - IV C 62.71 - juris Rn. 15). Danach ist in der Regel das gesamte Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen. Weiter zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen dies ausnahmsweise nicht gilt. Ausnahmsweise ist ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff in solchen Fällen zuzulassen, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessen" wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 20.6.1973, a. a. O., Rn. 16). So kann die Anwendung des sog. Instituts der begrenzten Erschließungswirkung im Einzelfall ausnahmsweise dazu führen, dass ein an mehrere Anbaustraßen angrenzendes Grundstück nicht mit seiner gesamten Fläche, sondern als erschlossen lediglich mit einer - aus der Sicht der abzurechnenden Verkehrsanlage - vorderen Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 56; Senatsbeschluss vom 23.4.2008 - 9 LA 340/06 - juris Rn. 8 ff.).

Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Straße I. dem Flurstück K. aufgrund dessen Ausrichtung zu verschiedenen Straßen, der Tiefe des Grundstücks von über 200 m und der unterschiedlichen Nutzungen (Wohnbebauung und Hoffläche bzw. Weideland und Forstwirtschaft) einen relevanten Gebrauchsvorteil nur für den Teil des Grundstücks vermittele, welcher an die ausgebaute Straße angrenze und als Weideland und zur Forstwirtschaft genutzt werde, kann dem nicht gefolgt werden.

(a)

Zunächst ist die tatsächlich unterschiedliche Nutzung einzelner Grundstücksteile eines Buchgrundstücks allein kein Grund dafür, dieses Grundstück abweichend vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff für die Berechnung des Erschließungsbeitrags in mehrere Grundstücksteile zu "zerlegen". Vielmehr ist eine solche - ausschließlich "rechnerische" - Zerlegung nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile auf Grund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen sind (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 9). Das ist beispielsweise der Fall, wenn von einem beplanten Buchgrundstück nur ein Teil bebaubar oder erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbar ist, der übrige Teil aber infolge einer Festsetzung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche einer privaten Nutzung durch den Eigentümer schlechthin entzogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 35.74 - juris Rn. 12 ff.).

Das ist hier nicht der Fall. Das Flurstück K. liegt - wie dargelegt - insgesamt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist damit grundsätzlich bebaubar. Auch der nördliche Teil des Flurstücks K., der angrenzend an die Straße I. mit Bäumen bestanden ist, ist nicht auf Grund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse - nämlich aufgrund einer Klassifizierung als Wald i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldG - schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen. Es kann insoweit offenbleiben, ob der direkt an die Straße I. angrenzende Teil des Grundstücks Waldcharakter i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldG hat; entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint dies aus der Sicht des Senats anhand der vorliegenden Lichtbildaufnahmen und Luftbilder sowie der vom Kläger vorgelegten Skizze über die Standorte der einzelnen Bäume eher fraglich. Denn selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass der nördliche Teil des Flurstücks K. als Wald i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldG einzustufen ist, bedeutete dies nicht, dass diese Teilfläche auf Grund der rechtlichen (oder gar tatsächlichen) Verhältnisse schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen wäre. Zwar bedarf die Umwandlung einer Waldfläche in eine Fläche mit anderer Nutzungsart grundsätzlich einer Genehmigung der Waldbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldG) bzw. - aufgrund der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung - des Einvernehmens der Waldbehörde bei Erteilung einer Baugenehmigung durch die Baubehörde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 NWaldG). Dieses Erfordernis bedeutet jedoch nicht, dass die Fläche schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen wäre. Die Umwandlung kann nach § 8 Abs. 3 Satz 2 NWaldG insbesondere dann genehmigt werden, wenn Wald - wie hier - mit einer Gesamtgröße von bis zu 2.500 m2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktion weit überwiegt. In die Abwägung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NWaldG sind die erheblichen wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person einzubeziehen. Regelmäßig dürfte sich aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines voll erschlossenen Grundstücks im unbeplanten Innenbereich, die grundsätzliche Baulandqualität seines Grundstücks auszunutzen, das der Waldbehörde eingeräumte Ermessen zu einem Anspruch auf Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung bzw. Erteilung des Einvernehmens verdichten (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 4.2.2014 - 4 A 6481/12 - n. v.). Selbst bei einem verbleibenden Ermessen wäre die Fläche jedenfalls nicht "schlechthin von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen".

(b)

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass bei einem zwischen zwei Anbaustraßen "durchlaufenden" Grundstück die Erschließungswirkung der Anbaustraße dann begrenzt ist, wenn das Grundstück an jeder der Anbaustraßen selbstständig und ungefähr gleichgewichtig - sozusagen "spiegelbildlich" - bebaubar ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl für den Bereich eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1985 - 8 C 30.84 - juris) als auch für den unbeplanten Innenbereich (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris Rn. 26 und vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 - juris Rn. 23) entschieden (vgl. dazu zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 26.4.2006 - 9 B 1.06 - juris Rn. 7). Die Erschließungswirkung der Straßen erstreckt sich dann, sofern nicht besondere Umstände zu einer anderen Abgrenzung führen, bis zu einer angenommenen Grenze, die durch die Mittellinie zwischen den das Grundstück erschließenden Parallelstraßen gebildet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.1985 - 8 C 30.84 - juris Rn. 16).

Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich auch der Senat angeschlossen. Eine beitragsrelevante Erschließung eines auch an eine andere als die fertig gestellte Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücks liegt danach ausnahmsweise lediglich für einen Teil des Grundstücks vor, wenn sich die von der jeweiligen Erschließungsanlage ausgehende Erschließungswirkung erkennbar nur auf einen Teil des Buchgrundstücks bezieht, etwa weil jede der beiden Teilflächen selbständig und gleichgewichtig bebaut werden kann, so dass sich der Eindruck aufdrängt, bei den Teilflächen handele es sich um zwei voneinander völlig unabhängige Grundstücke (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.4.2008 - 9 LA 340/06 - juris Rn. 8 ff. und vom 26.4.2007 - 9 LA 92/06 - juris Rn. 8).

Festzuhalten bleibt, dass es stets nur um Ausnahmesituationen gehen kann. Entscheidend ist, ob sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - juris Rn. 10; Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris Rn. 26). Im unbeplanten Innenbereich stellt sich daher - mangels Festsetzungen in einem Bebauungsplan - die Frage, ob die "tatsächlichen Gegebenheiten", d. h. in erster Linie die vorhandenen baulichen Anlagen, eine derartige Verfestigung der Zuordnung der einen Teilfläche des betroffenen Grundstücks zu der einen Anbaustraße und der anderen Teilfäche zu einer anderen Anbaustraße bewirken, dass sich der Eindruck aufdrängt, sie begründeten bei dem formal ungeteilten Grundstück erkennbar eindeutig eine sachliche Teilung (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 62).

Dies vorausgeschickt, scheidet eine Flächenbegrenzung aufgrund einer begrenzten Erschließungswirkung vorliegend aus. Zwar handelt es sich bei dem Flurstück K. um ein zwischen der Straße I. und der L. -Straße (L ...) "durchlaufendes" Grundstück mit einer Tiefe von ca. 250 m. Es drängt sich jedoch nicht der Eindruck auf, dass sich die Erschließungswirkung der Straße I. eindeutig nur auf die nördliche Teilfläche des Flurstücks beschränkt, während die südliche Teilfläche ausschließlich der L. -Straße (L ...) zuzuordnen wäre. Zunächst liegt eine derartige Verfestigung der Zuordnung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten, d. h. anhand der vorhandenen Bebauung, schon deshalb nicht vor, weil die rein räumlich der Straße I. zugeordnete nördliche Teilfläche unbebaut ist. Von einer "Verfestigung der Zuordnung" kann deshalb nicht gesprochen werden (vgl. dazu Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 62). Des Weiteren ist das Flurstück K. nicht "spiegelbildlich" bebaubar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Grundstück im Süden - angrenzend an die L. -Straße (L ...) - ca. 30 m breit ist, während es im Norden - angrenzend an die Straße I. - lediglich ca. 20 m breit ist. Die tatsächlich bereits vorhandene dichte Bebauung auf der südlichen Teilfläche des Flurstücks K. könnte schon deshalb nicht "spiegelbildlich" auf die nördliche Teilfläche übertragen werden. Hinzu kommt, dass die vorhandenen Gebäude auf der südlichen Teilfläche des Flurstücks jeweils unmittelbar an der Grenze zu den östlich und westlich benachbarten Grundstücken gebaut sind. Ob dies zulässigerweise auf die nördliche Teilfläche des Flurstücks "spiegelbildlich übertragen" werden könnte, erscheint aufgrund des regelmäßig einzuhaltenden Grenzabstands zu der angrenzenden Bebauung mit Einfamilienhäusern mehr als fraglich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch der weitere unbeplante Innenbereich zwischen der Straße I. und der L. -Straße (L ...) in der Nachbarschaft zu dem Flurstück K. nicht ansatzweise "spiegelbildlich" bebaut ist und auch die beiden Anbaustraßen nicht parallel zueinander verlaufen. Eine gleichgewichtige "spiegelbildliche" Bebauung" in diesem Bereich, die vorliegend für das "durchlaufende" Flurstück K. ausnahmsweise eine begrenzte Erschließungswirkung begründen könnte, ist anhand des Kartenmaterials und der Luftbildaufnahmen nicht erkennbar.

Soweit sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner anderslautenden Entscheidung auf das Senatsurteil vom 30. April 1996 (- 9 L 1380/93 - juris) und den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 (- 9 ME 245/05 - juris) gestützt hat, sind diese Entscheidungen, die zu Einzelfällen des Straßenausbaubeitragsrecht ergangen sind, auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar. In dem Urteil vom 30. April 1996 (a. a. O.) hat es der Senat in dem konkreten Einzelfall als rechtmäßig angesehen, bei außergewöhnlich tiefen und bereits über andere Straßen erreichbaren Außenbereichsgrundstücken nur der ausgebauten Straße naheliegende Teilflächen dieser Grundstücke als durch die ausgebaute Straße bevorteilt einzuschätzen. Das von dem Senat in diesem Fall angesprochene außergewöhnlich große und tiefe Grundstück wies eine Größe von knapp 65.000 m2 mit einer entsprechenden Tiefe auf. Damit ist das hier zu betrachtende Flurstück K. mit einer Gesamtgröße von 6.703 m2 nicht zu vergleichen. Nach dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 (a. a. O.) war eine besondere Konstellation für die durchlaufenden Grundstücke zwischen der Außenbereichstraße und der Innerortsstraße wegen der beitragsrechtlich relevanten unterschiedlichen Art der Nutzung der Grundstücksteile gegeben. Danach vermittelt der Ausbau einer Straße im Außenbereich den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen. Auch dieser Fall unterscheidet sich maßgeblich von dem vorliegenden dadurch, dass es um an eine Außenbereichsstraße angrenzende Außenbereichsflächen geht. Vorliegend befindet sich das insgesamt im unbeplanten Innenbereich liegende Flurstück K. zwischen zwei Innerortsstraßen.

(c)

Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen kommt eine Flächenbegrenzung aufgrund einer begrenzten Erschließungswirkung vorliegend auch noch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht. Denn eine Begrenzung der Erschließungswirkung muss jedenfalls dann ausscheiden, wenn in Bezug auf die beiden Grundstücksteile die Voraussetzungen erfüllt sind, bei deren Vorliegen das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre. Denn die Anforderungen an das Erschlossensein des rückwärtigen Teils eines an eine Anbaustraße angrenzenden Buchgrundstücks können nicht höher sein als die Anforderungen an das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, wenn dieses und das trennende Grundstück im Eigentum derselben Person stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2009 - 9 B 71.08 - juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 3.2.1989 - 8 C 78.88 - juris Rn. 24; Driehaus/Raden, a. a. O., § 17 Rn. 57).

Vorliegend wären hinsichtlich des südlichen Teils des Flurstücks K. die Voraussetzungen für das Erschlossensein als Hinterliegergrundstück durch die Straße I. erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Hinterliegergrundstück, das tatsächlich nicht über eine angelegte Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße verfügt, nur ausnahmsweise dann in den Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke einzubeziehen, wenn die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig erwarten können, zu ihrer Entlastung werde auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands teilnehmen. Dies ist der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 39 m. w. N. und vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 16; ebenso: Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 19). Die einheitliche Nutzung muss nicht gleichartig sein, denn auch unterschiedliche Nutzungen können einheitlich sein, soweit sie sich ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom 11.10.2018, a. a. O., Rn. 27). Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück muss so beschaffen sein, dass sie die Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 21).

Der Senat hat sich in der Vergangenheit kritisch zu dieser Rechtsprechung geäußert und ausgeführt, dass im Erschließungsbeitragsrecht bei einer Eigentümeridentität für das Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks nicht mehr zusätzlich eine einheitliche Nutzung zu fordern sei, sondern maßgeblich darauf abzustellen sei, ob das Hinterliegergrundstück wegen der Anbaustraße bebaubar sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.10.2003 - 9 ME 31/03 - n. v.; vom 20.12.2002 - 9 ME 396/02 - n. v. und vom 30.10.2002 - 9 ME 409/02 - n. v.).

Es kann dahinstehen, ob der Senat diese Kritik aufrechterhält. Denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch unter Berücksichtigung der Kritik des Senats würde die südliche Teilfläche des Flurstücks 8BG. die Voraussetzungen für ein Erschlossensein als Hinterliegergrundstück durch die Straße I. erfüllen.

Beide Teilflächen des Flurstücks K. gehören einheitlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB an und sind damit grundsätzlich bebaubar. Dass der Eigentümer des Flurstücks K. - der Kläger des vorliegenden Verfahrens - bislang von einer Bebauung der nördlichen Teilfläche abgesehen hat, beruht auf seiner Entscheidung, das Flurstück einheitlich für eine landwirtschaftliche Hofstelle mit angrenzendem Weideland zu nutzen. So ist die südliche Teilfläche des Flurstücks mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebaut; die Weidenutzung auf der nördlichen Teilfläche ergänzt diese Bebauung im Sinne einer einheitlichen Nutzung durch den Kläger.

Unabhängig davon besteht auch rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 13.2.2013 - 9 LA 71/12 - juris Rn. 4), über die an die Anbaustraße I. angrenzende nördliche Teilfläche des Flurstücks K. eine Zufahrt zu der südlichen Teilfläche des Flurstücks zu nehmen. Die Anlegung einer Zufahrt zu der südlichen Teilfläche des Flurstücks K. von der abgerechneten Straße I. über die nördliche Teilfläche des Flurstücks wäre bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 13.2.2013, a. a. O., Rn. 5); ihre Anlegung hängt allein vom Willen des Grundstückseigentümers ab. Für die Frage des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 BauGB kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Hinterliegergrundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bereits über eine "rechtlich gesicherte" Zufahrt mit der Anbaustraße verbunden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 12). Im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar ist ein durch eine Anbaustraße gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenes Hinterliegergrundstück dann, wenn es in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 11 und vom 26.2.1993 - 8 C 35.92 - juris Rn. 11 ff.).

(3)

Schließlich ist die bei der Verteilung des Aufwands hier nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 a) EBS zu berücksichtigende Gesamtfläche des Flurstücks K. nicht aufgrund einer Mehrfacherschließung gemäß § 9 EBS zu reduzieren.

Zwar grenzt das Flurstück K. im Norden an die Straße I. und im Süden an die L. -Straße (L ...), d. h. an zwei Erschließungsanlagen an. Nach § 9 Abs. 1 EBS sind Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, jedoch zu jeder Erschließungsanlage beitragspflichtig. Lediglich für bestimmte Fallkonstellationen sieht § 9 Abs. 2 EBS eine Ermäßigung wegen der Mehrfacherschließung vor. Sind nach Satz 1 dieser Vorschrift solche Grundstücke nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden sie außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke genutzt, so wird die nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 8 EBS ermittelte und bei der Verteilung nach § 7 Abs. 1 EBS zu berücksichtigende Nutzfläche bei jeder der beitragsfähigen Erschließungsanlagen nur zu 2/3 in Ansatz gebracht. Eine solcher Fall liegt vorliegend nicht vor. Das - im unbeplanten Innenbereich liegende - Flurstück K. wird nach den eigenen Angaben des Klägers nicht nur für Wohnzwecke genutzt, sondern insbesondere auch landwirtschaftlich als Weideland.

dd)

Schließlich werden Fehler bei der Anwendung der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 b) EBS geregelten sog. Tiefenbegrenzungsregelung durch die Beklagte auf die in die Verteilung des Aufwands einzubeziehenden Grundstücke von dem Kläger nicht geltend gemacht und sind auch von Amts wegen nicht erkennbar.

e)

Auch die Frage, mit welchem Beitrag die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen zu belasten sind, ist durch die Beklagte fehlerfrei beantwortet worden. Der im Wege der Hilfsberechnung vom 21. September 2023 von der Beklagten ermittelte Beitragssatz von 7,6491039 EUR/m2 erweist sich als zutreffend.

Die Beklagte hat den Beitragssatz von 7,6491039 EUR/m2 korrekt ermittelt, indem sie den umlagefähigen Aufwand in Höhe von 718.716,30 EUR durch die bei der Verteilung des Aufwands zu berücksichtigenden Grundstücksflächen in Höhe von 93.960,85 m2 geteilt hat.

Dieser im Wege der Hilfsberechnung ermittelte Beitragssatz ist zwar höher als der vom Verwaltungsgericht berechnete Beitragssatz von 6,0948824 EUR/m2, aber niedriger als der in den Bescheiden vom 2. Dezember 2016 angegebene Beitragssatz von 8,2746734 EUR/m2. Auf die einzelnen Kläger wirkt sich der veränderte Beitragssatz jedoch unterschiedlich aus (siehe dazu für den Kläger des vorliegenden Verfahrens die Ausführungen unter 2. h)).

f)

Die sachlichen Beitragspflichten sind mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage I. -Straße gemäß § 133 Abs. 2 BauGB mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung vom 25. Februar 2016 bei der Beklagten entstanden.

Die endgültige Herstellung im Rechtssinn nach § 133 Abs. 2 BauGB - und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - setzt sowohl die erschließungs(beitrags)rechtliche (dazu unter aa)) als auch die planungsrechtliche (dazu unter bb)) rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 59 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 14.92 - juris Rn. 29 m. w. N.). Danach ist eine beitragsfähige Erschließungsanlage erstmalig hergestellt, wenn sie auf voller Länge nach Maßgabe der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsbeitragssatzung (§ 132 Nr. 4 BauGB) i. V. m. dem Bauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen und dem technischen Ausbauprogramm hergestellt ist, eine gültige Erschließungsbeitragssatzung mit namentlich einer den Anforderungen des § 131 Abs. 2 und 3 BauGB genügenden Verteilungsregelung vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.1986 - 8 C 68.85 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 21.5.2019 - 9 LC 110/17 - juris Rn. 59) und die Anlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (vgl. Senatsurteil vom 9.8.2016 - 9 LC 29/15 - juris Rn. 34 m. w. N.), ohne dass dabei die Dauer des Zeitraums zwischen der endgültigen Herstellung der Straße und der (nachträglichen) Widmung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1997 - 8 B 194.97 - juris Rn. 4; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 38), sowie sie nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 - juris Rn. 20 und vom 30.5.1997 - 8 C 6.95 - juris Rn. 12). Dabei ist unbeachtlich, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2018 - 9 B 10.17 - juris Rn. 5).

aa)

Die Erschließungsanlage I. -Straße ist erschließungs(beitrags)rechtlich rechtmäßig hergestellt.

Nach § 11 Abs. 1 EBS sind Straßen, Wege und Plätze, Fußwege und Wohnwege sowie Sammelstraßen (Anlagen nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB) endgültig hergestellt, wenn 1. sie an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße angeschlossen sind, 2. die Stadt Eigentümerin ihrer Flächen ist, 3. die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vorhanden sind, 4. die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage gemäß dem Bauprogramm hergestellt sind. § 11 Abs. 2 EBS regelt die Anforderungen an die Teileinrichtungen. Ob und ggf. welche Teileinrichtungen Bestandteil der Erschließungsanlage sind, bestimmt das Bauprogramm der Gemeinde. Eine Anbaustraße ist daher - wie bereits ausgeführt - erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Straße I., die ausweislich des Straßenbestandsverzeichnisses (vgl. Blatt 13 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) am 7. November 1983 und 20. April 1988 gewidmet wurde, ist ihrerseits an dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen angeschlossen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EBS), namentlich die M. -Straße im Osten und die N. -Straße (= L ...) im Westen.

Die Fläche der Straße I., d. h. das Straßenflurstück Y. der Flur ..., steht ausweislich des Straßenbestandsverzeichnisses (vgl. Blatt 13 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) im Eigentum der beklagten Stadt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EBS).

Die Straße I. ist mit Beleuchtungseinrichtungen und Entwässerungseinrichtungen ausgestattet (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 EBS). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen in dem Zustand nach dem streitgegenständlichen Ausbau 2014/2015 - d. h. nach Ergänzung der ursprünglich lediglich vorhandenen neun Lampen auf der gesamten Länge der Anlage (durchschnittlicher Abstand 80 m) um sieben weitere Lampen (durchschnittlicher Abstand 45 m) sowie nach endgültiger Herstellung der Teileinrichtung Entwässerung insbesondere durch Herstellung von Straßenrinnen und ausreichenden Straßenabläufen - nicht den Anforderungen der Satzung (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EBS) und des Ausbauprogramms entsprechen würden.

Die flächenmäßigen Bestandteile der Anlage I. -Straße sind auch gemäß dem Bauprogramm hergestellt (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 EBS). Der Rat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 2014 unter Tagesordnungspunkt 13 die Ausbaumerkmale für die Verkehrsflächen der Straße I. unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage Nr. 008/2014 beschlossen (vgl. Blatt 76, 78 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens). Der geplante Regelquerschnitt der Straße beinhaltet danach eine 5,50 m breite Fahrbahn einschließlich beidseitiger 1,75 m bis 2,00 m breiter Gehwege. Zur Verkehrsberuhigung sind wechselseitig Fahrbahneinengungen auf 4 m vorgesehen im Abstand von 100 m, die zu bepflanzen sind. In der Einmündung zur M. -Straße soll zur Gliederung der Verkehrsfläche ein mit Natursteinpflaster befestigter Fahrbahnteiler angelegt werden (ohne Hochborde mit leichter, überfahrbarer Aufwölbung). Parkstreifen sind nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch die Lagepläne mit dem Bearbeitungsstand 30. April 2014 zum "Ausbau der Straße I. in B-Stadt OT J.", Blatt 72 ff. der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens). Nach den Ausbauarbeiten in den Jahren 2014/2015 weist die Anlage I. -Straße die in dem dargestellten Bauprogramm der Beklagten aufgeführten flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, begrünte Fahrbahneinengung) auf, und diese Teileinrichtungen entsprechen - soweit ersichtlich - sowohl den in § 11 Abs. 2 Nr. 1 EBS genannten satzungsmäßigen Voraussetzungen an eine befestigungstechnische Herstellung als auch dem aufgestellten technischen Ausbauprogramm.

bb)

Die Erschließungsanlage I. -Straße ist auch planungsrechtlich rechtmäßig i. S. v. § 125 BauGB hergestellt.

Grundsätzlich setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB - zu denen die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen gehören - einen Bebauungsplan voraus, vgl. § 125 Abs. 1 BauGB. Wie bereits dargelegt, befindet sich die Straße I. nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Einzig ein südlich an die Straße angrenzendes Grundstück, auf dem sich eine Seniorenwohnanlage befindet, liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 05/15 "Seniorenwohnanlage" vom 17. Februar 2000.

Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen, vgl. § 125 Abs. 2 BauGB. Die von § 125 Abs. 2 BauGB aufgestellten Anforderungen betreffen - erstens - das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, - zweitens - die Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung sowie die Planungsleitsätze und abwägungserheblichen Belange des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB sowie - drittens - das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 7 Rn. 26).

§ 125 Abs. 2 BauGB selbst schreibt kein förmliches Verfahren vor. Jedoch ist es im Interesse der Gemeinde selbst geboten, dass sie die Umstände ihrer Planungsentscheidung in geeigneter Form dokumentiert. Denn im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung ist sie sowohl hinsichtlich der Vornahme als auch hinsichtlich des Ergebnisses der von § 125 Abs. 2 BauGB geforderten Planung nachweispflichtig (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 7 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine entsprechende Abwägungsentscheidung in Form eines Ratsbeschlusses erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 8.11.2018 - 9 LC 4/17 - juris Rn. 79 m. w. N.). Die planerische Entschließung nach § 125 Abs. 2 BauGB kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 - juris Rn. 7; Driehaus/Raden, a. a. O., § 7 Rn. 22).

Vorliegend hat die nach § 125 Abs. 2 BauGB grundsätzlich notwendige bauplanungsersetzende Abwägung des Rats der Beklagten, die den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB Rechnung trägt, nicht stattgefunden bzw. die Beklagte hat dem Senat keinerlei Nachweise über eine solche - gegebenenfalls nachgeholte - Abwägungsentscheidung vorgelegt. Die Abwägungsentscheidung bzw. die von § 125 Abs. 2 BauGB geforderte planerische Entschließung kann insbesondere nicht in dem Beschluss des Rats der Beklagten vom 19. Februar 2014 über die Festlegung der Ausbaumerkmale für die Verkehrsflächen der Straße I. unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage Nr. 008/2014 (vgl. Blatt 76, 78 der Beiakte 001 des vorliegenden Verfahrens) gesehen werden. Denn bei dieser Beschlussfassung ging der Rat der Beklagten davon aus, dass es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB und daher um eine dem Straßenausbaubeitragsrechts unterfallende Maßnahme handelt. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Rat der Notwendigkeit einer Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Ausbaumerkmale, d. h. bei der Festlegung des Bauprogramms, nicht bewusst gewesen sein.

Eine Abwägungsentscheidung durch den Rat der Beklagten, die den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB Rechnung trägt, war aber ausnahmsweise entbehrlich. Eines Bebauungsplans bzw. einer bauplanersetzenden Abwägungsentscheidung i. S. d. § 125 Abs. 2 BauGB bedarf es nicht, wenn eine vorhandene, im Wesentlichen beidseitige Bebauung der Gemeinde ohnehin keinen nennenswerten Spielraum mehr für die Herstellung der Anlage lässt, wenn also nach der vorhandenen Bebauung und den sonst bestehenden Umständen das Ausmaß und der Verlauf der Straße derart festgelegt sind, dass ein Bebauungsplan nichts mehr ändern könnte. Geringfügige Variationsmöglichkeiten nur hinsichtlich der Breite sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 7 Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 - juris Rn. 16; OVG LSA, Beschluss vom 25.11.2011 - 4 L 245/10 - juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 19.11.1991 - 2 S 592/90 - juris Rn. 30).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund des Verlaufs der Anlage I. -Straße innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und der Begrenzung der Trassenführung durch eine beidseitige Bebauung erfüllt. Dass es Planungsalternativen zum Beispiel zur Anlage der Gehwege und der Fahrbahnverengungen gegeben hat, vermag die Notwendigkeit eines Bebauungsplans nicht zwingend zu begründen. Denn rechtlicher Gegenstand des erschließungsrechtlichen Planerfordernisses im Sinne des § 125 Abs. 1 BauGB ist die betreffende Anlage als solche, d. h., dass im Interesse der Abstimmung mit der übrigen städtebaulichen Struktur eine Festlegung des Ausmaßes und des Verlaufs der betreffenden Anlage erfolgt. Liegt jedoch der Verlauf einer historischen Straße fest und ist ihre Fläche insgesamt wegen der bestehenden Grundstücksverhältnisse vorgegeben, so bedarf es allein wegen der näheren Ausgestaltung der Verkehrsfläche selbst keines Bebauungsplans und damit gerade auch keiner Abwägungsentscheidung des Rats der Beklagten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25.11.2011 - 4 L 245/10 - juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 19.11.1991 - 2 S 592/90 - juris Rn. 30).

g)

Im maßglichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Beklagten vom 2. Dezember 2016 war keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Frist für die Festsetzung des Erschließungsbeitrags vier Jahre. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie bereits dargelegt - mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage.

Dies zugrunde gelegt, begann die Festsetzungsfrist vorliegend mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen und endete danach mit Ablauf des Jahres 2020. Die am 2. Dezember 2016 erlassenen und bekannt gemachten Beitragsbescheide der Beklagten sind danach deutlich vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist ergangen. Dass mit ihnen ursprünglich ein Straßenausbaubeitrag und kein Erschließungsbeitrag geltend gemacht worden ist, ist nach den eingangs unter 2. gemachten Ausführungen unschädlich.

h)

Daraus folgt für die Heranziehung des Klägers unter Anwendung der Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts ein rechtmäßiger Beitrag in Höhe von 51.271,94 EUR.

Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung K. der Flur ..., Gemarkung J. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids vom 2. Dezember 2016 persönlich beitragspflichtig. Sein Grundstück weist eine Fläche von 6.703 m2 auf. Auf dem Grundstück befinden sich der landwirtschaftliche Hof des Klägers sowie ein Altenteil. Der maßgebliche Nutzungsfaktor wird nach § 8 Abs. 1 EBS bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die - wie hier - baulich oder gewerblich nutzbar sind, durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. Als Zahl der Vollgeschosse gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 EBS bei Grundstücken, für die - wie hier - kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, wenn sie a) bebaut sind die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Die Beklagte hat ausweislich des mit Schriftsatz vom 21. September 2023 vorgelegten Kostenverteilungsplans für das Flurstück K. ein Vollgeschoss und damit einen Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Unter Zugrundlegung des Beitragssatzes von 7,6491039 EUR/m2 ergibt sich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 51.271,94 EUR. In dieser Höhe erweist sich der Bescheid vom 2. Dezember 2016, mit dem gegenüber dem Kläger ein Beitrag von 55.465,14 EUR festgesetzt worden war, als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Differenz von 4.193,20 EUR erweist sich hingegen als rechtswidrig und ist dem Kläger zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren, in dem zuletzt 54.824,07 EUR im Streit waren, unterliegt der Kläger im Ergebnis mit 50.630,87 EUR und die Beklagte mit 4.193,20 EUR. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 9/10 (Kläger) zu 1/10 (Beklagte). Bezogen auf das Berufungsverfahren, in dem lediglich noch 35.298,40 EUR im Streit waren, unterliegt der Kläger mit 31.105,20 EUR und die Beklagte mit 4.193,20 EUR und. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 7/8 (Kläger) zu 1/8 (Beklagte).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.