Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.02.2018, Az.: 4 B 331/17

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums; Höchststudiendauer; Neuerteilung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.02.2018
Aktenzeichen
4 B 331/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kein Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines anderen Studiums nach Exmatrikulation aufgrund nicht bestandener Prüfungsleistung bei Überschreitung der Höchststudiendauer.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (4 A 330/17) auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken.

Sie ist Staatsangehörige des Staates Kamerun. Sie strebte ein Studium an der TU Clausthal im Studienfach Maschinenbaumechatronik (Bachelor) an. Dazu reiste sie am 09.10.2005 mit einem vom 08.10.2005 bis zum 05.01.2006 befristeten Visum zum Zwecke des Studiums bzw. für die Ableistung studienvorbereitender Maßnahmen in die Bundesrepublik Deutschland, nach Tübingen, ein. Am 20.12.2005 erhielt sie erstmals eine bis zum 30.04.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Besuchs studienvorbereitender Sprachkurse und anschließendem Studium. Sie wurde fortlaufend bis zum 31.05.2017 verlängert. Die Antragstellerin wechselte mehrfach die Studienorte sowie die Fachrichtung des Studiums. Zum Sommersemester 2006 nahm sie das Studium der Physik mit Abschluss Diplom an der Universität Tübingen auf. Zum Wintersemester 2006/07 wechselte sie an die Universität Erlangen-Nürnberg und studierte dort den Studiengang Chemie- und Bioingenieurwesen mit dem Abschluss Diplom. Zum Wintersemester 2009/10 begann sie an der TU Clausthal das Studium Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen mit dem Abschluss Bachelor. Die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde am 02.06.2016 für den Zweck des Studiums an der TU Clausthal in der Fachrichtung Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen (Bachelor) erteilt (Bl. 108 BA). Seit dem Wintersemester 2016/17 war sie zudem für den Studiengang Energietechnologien (Bachelor) an der TU Clausthal immatrikuliert. Die Studienbescheinigung für das Sommersemester 2017 weist die Studiengänge Bachelor Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen, 16. Fachsemester und Bachelor Energietechnologien, 2. Fachsemester, aus. Im Studiengang Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen wurde die Antragstellerin zum 31.03.2017 aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungsleistungen exmatrikuliert. Im Studiengang Energietechnologien beantragte die Antragstellerin am 29.07.2017 die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudiengang Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen. Ihr wurden 69 Leistungspunkte sowie zwei Fachsemester anerkannt. Weitere Leistungspunkte wurden bisher nicht erbracht. Im Wintersemester 2017/18 studiert die Antragstellerin im 5. Fachsemester. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Erforderlich für den erfolgreichen Studienabschluss sind 180 Leistungspunkte. In den Jahren 2015 bis 2017 betrug die durchschnittliche Studiendauer 8,6 Semester. Nach Angaben von Frau M., Prüfungsamt der TU Clausthal, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mindestens vier weitere Semester studieren werde, da pro Semester ca. 30 Leistungspunkte zu erbringen seien. Für das laufende Semester seien derzeit fünf Prüfungen angemeldet.

Die Antragstellerin beantragte am 01.06.2017 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Ihr wurde eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) gültig bis zum 15.09.2017 ausgestellt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.09.2017 ab. Er forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte für den Fall, dass sie dem nicht nachkomme, die Abschiebung nach Kamerun an. Er setzte eine Wiedereinreisesperre in die Bundesrepublik Deutschland und in das gesamte Schengengebiet für den Fall einer Abschiebung auf 30 Monate fest. Er begründete dies damit, dass festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin im 16. Fachsemester des Studiengangs Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungen exmatrikuliert worden sei. Im neuen Studiengang Energietechnologien sei sie im zweiten Fachsemester eingeschrieben und könne keine Leistungspunkte vorweisen. Ein ordnungsgemäßes Studium liege nicht mehr vor. Das Erreichen des Studienziels in einem noch angemessenen Zeitraum könne nicht mehr erfüllt werden. Die Frist, das Ausbildungsziel innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren zu erreichen, sei bereits seit dem 10.10.2016 überschritten worden.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 02.11.2017 Klage (4 A 330/17) erhoben sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Diesen begründet sie im Wesentlichen damit, sie studiere unverändert an der TU Clausthal und sei nicht exmatrikuliert worden. Bei dem Studiengang Energietechnologien handele es sich um ihr Zweitstudium. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, der sich aus Art. 6, 7, 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (RL 2004/114/EG) ergebe. Diese habe wegen Ablaufs der Umsetzungsfrist Direktwirkung. Der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b RL 2004/114/EG verwendete Begriff „Verlängerung“ bei nicht „ausreichenden Studienfortschritten“ sei nicht migrationsrechtlich zu verstehen. Es seien die landesrechtlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes anzuwenden, da nicht danach unterschieden werden könne, ob der Student Deutscher oder Ausländer sei. Hochschulrechtlich liege ein ordnungsgemäßes Studium dann nicht mehr vor, wenn aufgrund der Studienfortschritte die Voraussetzungen einer Exmatrikulation gegeben seien. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b RL 2004/114/EG stelle eine Ermessensvorschrift dar. Der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht ausgeübt. § 16 Abs. 4 AufenthG sei „in – jedenfalls geplanter – Umsetzung der sog. REST-Richtlinie (RL 2016/801/EU vom 11.05.2016)“ geändert worden. Die vollständige und richtige Umsetzung sei jedoch fraglich, da Art. 21 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (RL 2016/801/EU) entgegen § 16 Abs. 4 AufenthG nicht von einem erfolgreichen Studienabschluss spreche, sondern von „ausreichenden Studienfortschritten nach Maßgabe des nationalen Rechts“. Damit könne nur Hochschulrecht gemeint sein. Gerade aus Art. 21 Abs. 6 RL 2016/801/EU sei klar zu ersehen, dass ein Studienwechsel für einen ausländischen Studenten unabhängig von seiner Studiendauer möglich sei, wenn dieses hochschulrechtlich auch zulässig sei. Eine richtige und vollständige Umsetzung der RL 2016/801/EU sei nur dann anzunehmen, wenn in § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG mit dem dort genannten zwingenden Anspruch ein solcher Anspruch nach § 16 Abs. 1 AufenthG gemeint sei, was den Neuanfang eines neuen Studiums betreffe. Ob § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG unionsrechtskonform ausgelegt werden könne, sei aber fraglich, da Satz 2 wohl abschließend die Fälle eines Studienabbruchs behandele. Satz 3 behandele hingegen Fälle während eines laufenden Studiums. Zudem sei im ersten Halbsatz von einem „anderen als in Absatz 1 genannten Zweck“ die Rede.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Bescheid vom 29.09.2017. Er trägt ergänzend vor, die Aufenthaltserlaubnis werde für einen bestimmten Zweck erteilt. Bei Studenten bestehe der Aufenthaltszweck im Studium einer bestimmten Fachrichtung. Jede Änderung der Fachrichtung stelle daher einen genehmigungspflichtigen Zweckwechsel dar. Der erteilte Aufenthaltszweck sei bei der Antragstellerin mit der Exmatrikulation im Fach Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen (Bachelor) weggefallen. Eine Beantragung des Zweckwechsels sei erst bei der Vorsprache zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 01.06.2017 erfolgt. Er ist der Ansicht, dass die Richtlinie 2004/114/EG im nationalen Recht umgesetzt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob er zulässig ist, da er jedenfalls unbegründet ist.

1. Zweifel bestehen bereits an der Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 02.11.2017 gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Statthafter Antrag dürfte vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein, da der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgelöst hat.

Der Antrag hat keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, da die Antragstellerin ihn erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt hat. Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt aber in der Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 – 1 C 5/10-, juris Rn. 14). Die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin war bis zum 31.05.2017 gültig. Den Verlängerungsantrag stellte sie am 01.06.2017. Damit war ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen und konnte nicht mehr als fortbestehend nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gelten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liefe daher leer.

Die Fiktionswirkung ist auch nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG von dem Antragsgegner angeordnet worden. Zwar hat der Antragsgegner der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Weder aus der Fiktionsbescheinigung selbst noch aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ergibt sich jedoch, dass eine entsprechende Anordnung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes kann allein aus der Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nicht darauf geschlossen werden, dass die diese Bescheinigung erteilende Ausländerbehörde die Fortgeltungsfiktion tatsächlich angeordnet hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2017 – 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13). Daher ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen und diese nach § 81 Abs. 5 AufenthG bescheinigt hat oder - verneinendenfalls - ob lediglich fehlerhaft der Eintritt einer Fortgeltungswirkung kraft Gesetzes nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bescheinigt worden ist. Hierbei ist nach dem öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille der die Bescheinigung erteilenden Ausländerbehörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung. Von einer Anordnung der Fortgeltungswirkung kann unter anderem nicht ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde die Fiktionsbescheinigung für den Ausländer erkennbar routinemäßig ausgestellt hat. Hierbei kann unter anderem drauf abgestellt werden, ob die Verspätung des Verlängerungsantrages zwischen dem Ausländer und der Ausländerbehörde anlässlich der Teilung der Fiktionsbescheinigungen erörtert wurde (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -, juris Rn. 13 ff.). Dem vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner bewusst entschieden hat, trotz verspäteter Antragstellung die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages anordnen zu wollen. Der Antrag auf Verlängerung wurde am 01.06.2017 gestellt. In dem Verwaltungsvorgang befinden sich die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen sowie eine Kopie der Fiktionsbescheinigung. Die Verspätung des Verlängerungsantrages ist nicht dokumentiert. Auch ergibt sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin bzw. des Antragsgegners nicht, dass sie Gegenstand von Erörterungen zwischen ihnen anlässlich der Erteilung der Fiktionsbescheinigung war. Daher fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die gesetzlich nicht eingetretene Fortgeltungswirkung anordnen wollte.

Damit ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Ob das Gericht den Antrag in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO umdeuten kann, kann jedoch dahinstehen.

Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich ist (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung dafür, dass das Gericht eine solche Regelungsanordnung erlassen kann, ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (den Anordnungsgrund) und sein subjektiv-öffentliches Recht (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung der Antragstellerin ist jedoch weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.

Tatsächliche Gründe, die der Abschiebung entgegen stehen sind nicht ersichtlich.

Die Abschiebung ist auch nicht rechtlich unmöglich, weil die Antragstellerin nach den derzeit vorliegenden Unterlagen keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Begriff des Aufenthaltszwecks knüpft an das konkret betriebene Studium an. Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck „Studium“ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2011 - 18 B 1220/11 -, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 -, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de, Rn. 10; Samel in: Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 16 Rn. 36). Der konkrete Aufenthaltszweck ist auch in der bis zum 31.05.2017 gültigen Aufenthaltserlaubnis genannt: „Nur gültig für Studium an der TU Clausthal Fachrichtung Bachelor Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen. Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit gestattet.“ Dieses Studium hat die Antragstellerin noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Allerdings wurde sie zum 31.03.2017 aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungsleistungen exmatrikuliert. Den Aufenthaltszweck „Studium Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen“ kann die Antragstellerin daher nicht mehr erreichen. Als die Antragstellerin am 01.06.2017 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragte, konnte die Aufenthaltserlaubnis lediglich zum Zweck des Studiums Energietechnologien beantragt werden. Darin liegt jedoch ein für § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG relevanter Zweckwechsel, sodass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG hat.

Darüber hinaus ist bereits deshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben, weil die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 – 1 C 5/10-, juris Rn. 14). Die Verlängerung wurde jedoch erst nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beantragt.

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Dieser bestimmt: „Während eines Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht.“

Die Klägerin befindet sich weiterhin in einem Studium, nämlich dem Studiengang Energietechnologien. Während dieses Studiums hat sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Das Studium Energietechnologien ist ein anderer Aufenthaltszweck als der in § 16 Abs. 1 AufenthG genannte. Der Begriff des Aufenthaltszwecks knüpft auch hier an das konkret betriebene Studium an. Ein anderer Aufenthaltszweck liegt vor, wenn der Ausländer von demjenigen Aufenthaltszweck abweichen will, der der ursprünglichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 11/2017, § 16 Rn. 48). Nicht entscheidend ist der abstrakte Aufenthaltszweck „Studium“ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.08.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 15; Samel in: Bermann/Dienelt, a.a.O., § 16 Rn. 36). Die Antragstellerin hatte bis zum 31.05.2017 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen. Dies stellt einen anderen Studiengang als Energietechnologien und somit einen anderen Aufenthaltszweck dar.

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihres Studiums. Ein Anspruch auf Verlängerung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist wie dargelegt nicht gegeben. Nach ihrem Vortrag kann sich daher ein solcher Anspruch auf Neuerteilung allenfalls aus § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergeben. Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mail 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (RL 2016/801/EU) erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Dabei knüpft diese Vorschrift an das konkret betriebene Studium an (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 16 Rn. 36). Für ein konkretes Studium besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wird dieses Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, besteht kein weiterer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu einem anderen konkreten Studium (vgl. Hailbronner, aaO. § 16 Rn. 47d). Sonst würden die weiteren Regelungen des § 16 AufenthG, die die Verlängerung und Erteilung zu einem anderen Aufenthaltszweck regeln, unterlaufen.

Aus der Begründung der im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (BT Drs. 18/11136) ergibt sich, dass die Änderung des Abs. 1 nicht dahingehend zu verstehen ist, dass nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis immer dann gegeben sein soll, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen und zwar ohne zu berücksichtigen, ob es sich um ein erstes oder ein weiteres Studium handelt. Insbesondere im Hinblick auf § 16 Abs. 4 AufenthG ist in der Begründung ausdrücklich festgehalten, dass die Ausführungen zum Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs in Ziffern 16.2.5 und 16.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26.10.2009 unverändert fortgelten (BT Drs. 18/11136, S. 41). Diese setzen voraus, dass ein Wechsel von Studiengängen nicht unbeschränkt aufenthaltsrechtlich zulässig ist, da sie insbesondere davon ausgehen, dass die Gesamtaufenthaltsdauer in der Regel 10 Jahre beträgt. Es soll also kein Anspruch darauf bestehen, wiederholt für verschiedene Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Dies ergibt sich auch aus der Systematik des Gesetzes. Dieses regelt in § 16 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Anschluss daran wird die Geltungsdauer sowie mögliche Verlängerungsansprüche bzw. die Möglichkeit, die Dauer der Aufenthaltserlaubnis auf die Dauer des Studiums zu beschränken (vgl. § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3) geregelt. Insbesondere daraus folgt, dass es auch auf die Dauer des Studiums ankommt, für das die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Aufenthaltszweck, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen worden ist. Satz 2 schließt daran an und bestimmt: „Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16 b Abs. 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.“ Satz 3 erfasst schließlich Fälle während des Studiums und ermöglich durch die Formulierung „in der Regel“ eng umgrenzte, atypische Ausnahmefälle.

Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass ein atypischer Ausnahmefall des § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegt, für den von dem Regelerfordernis (Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) abgesehen werden müsste.

Grundsätzlich kommt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck dennoch in Betracht, wenn der Abschluss noch in vertretbarer Zeit zu erreichen ist (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 16, Rn. 36). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (BT Drs. 18/11136 S. 41) gelten die Ausführungen zum Wechsel des Studiengangs oder Studienfachs in Ziffern 16.2.5 und 16.2.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 unverändert fort. Nach Ziffern 16.2.5 AVwV AufenthG wird der Aufenthaltszweck bei einem Wechsel des Studienganges oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges in der ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. „Ein späterer Studiengang- oder Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann. Ein angemessener Zeitraum ist i.d.R. dann nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen werden kann.“

Die Antragstellerin hat das Studienfach Energietechnologien erstmalig im Wintersemester 2016/17 studiert. Dies war sieben Jahre und somit weit mehr als 18 Monate nach Beginn ihres Studiums Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie das Studium Energietechnologien innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschließen kann. Zwar macht die Antragstellerin geltend, sie sei zwischenzeitlich in das fünfte Fachsemester eingestuft worden. Nach Auskunft der TU Clausthal wurden ihr insgesamt 69 Leistungspunkte aus dem Studium Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen sowie damit einhergehend 2 Fachsemester anerkannt, sodass das Wintersemester 2016/17 für sie das fünfte Fachsemester sei. Aus der Übersicht über bestandene Leistungen der TU Clausthal vom 08.02.2018 ergibt sich, dass bisher 69 von 180 notwendigen Leistungspunkten erbracht wurden. Diese stammen allerdings alle aus der oben angesprochenen Anerkennung. Weitere Leistungen hat die Antragstellerin bisher nicht erbracht, obwohl sie tatsächlich bereits drei Fachsemester studiert. Nach Auskunft der TU Clausthal könne davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mindestens vier weitere Fachsemester studieren müsse, um das Studium erfolgreich abzuschließen, da pro Semester ca. 30 Leistungspunkte zu erbringen seien. Für das laufende Wintersemester seien fünf Prüfungen angemeldet worden.

Darüber hinaus kann die Antragstellerin das Studium Energietechnologien innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht mehr abschließen. Sie ist am 09.10.2015 in die Bundesrepublik eingereist und studiert seit dem Sommersemester 2006 und somit bereits seit über zehn Jahren. Gründe für die lange Studiendauer hat sie nicht vorgetragen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Soweit ein Abschluss nach zehn Jahren noch nicht erreicht ist, kommt es insoweit auch darauf an, ob der Abschluss innerhalb einer absehbaren Zeit erreichbar ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer beispielsweise zur Prüfung angemeldet ist, seine Diplomarbeit begonnen hat etc. (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 16 Rn. 37). Der Abschluss des Studiums Energietechnologien ist aus den oben genannten Gründen nicht innerhalb absehbarer Zeit erreichbar. Vielmehr hat die Antragstellerin in dem vorangegangenen Studium bereits 16 Fachsemester studiert und wurde aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfungsleistungen exmatrikuliert. Gründe, weshalb nunmehr mit einer Leistungssteigerung zu rechnen ist, hat sie nicht vorgetragen.

Es liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch kein Verstoß gegen europarechtliche Regelungen vor. § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG regelt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn ein erfolgreich abgeschlossenes Studium vorliegt. Sowohl Art. 12 Abs. 2 Buchst. b RL 2004/114/EG als auch Art. 21 Abs. 2 Buchst. f RL 2016/801/EU beschäftigen sich hingegen mit der Frage, wann ein Aufenthaltstitel entzogen bzw. nicht verlängert werden kann. Voraussetzung dafür ist nach den jeweiligen Richtlinien, dass keine ausreichenden Studienfortschritte nach dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis vorliegen. Die Antragstellerin hat in dem Studiengang Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts gemacht. Insofern kann dahinstehen, ob es sich um einen migrationsrechtlichen oder den hochschulrechtlichen Maßstab handelt. Jedenfalls ist sie aufgrund nicht ausreichender Studienleistungen exmatrikuliert worden. Insofern liegen gerade auch nach dem hochschulrechtlichen Maßstab nicht mehr ausreichende Studienfortschritte vor (vgl. Stahmann in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. § 16 Rn. 20). Die Frage, ob für ein weiteres Studium eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss, richtet sich daher nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sondern nach § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG. Dieser stellt die Frage nach ausreichenden Studienfortschritten nach dem einzelstaatlichen Recht jedoch nicht.

Auch ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 6 RL 2016/801/EU nicht, dass ein Studienwechsel für einen ausländischen Studierenden unabhängig von seiner Studiendauer möglich ist, wenn dieses hochschulrechtlich auch zulässig ist. Art. 21 Abs. 6 RL 2016/801/EU bestimmt: „Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel eines Studenten im Einklang mit Abs. 2 Buchstaben a, c, d, oder e zu entziehen oder dessen Verlängerung zu verweigern, so kann der Student einen Antrag auf Aufnahme durch eine andere Hochschuleinrichtung einreichen, damit er dort in einem gleichwertigen Studiengang sein Studium abschließen kann. Dem Studenten wird der Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erlaubt, bis die zuständigen Behörden über den Antrag entschieden haben.“ Eine Entziehung oder Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a, c, d oder e RL 2016/801/EU ist deshalb möglich, weil die aufnehmende Einrichtung bestimmte Vorgaben bzw. rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Auf sie hat der Studierende keinen Einfluss. Dementsprechend soll der Abschluss des Studiums in einem gleichwertigen Studiengang an einer anderen Hochschuleinrichtung ermöglicht werden. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Studium eines anderen Studiengangs ermöglicht werden soll.

Im Übrigen ergibt sich weder aus RL 2004/114/EG noch aus RL 2016/801/EU, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums unabhängig davon gegeben ist, wie viele verschiedene Studiengänge bisher (erfolglos) studiert wurden. Andernfalls wären die Regelungen zur Entziehung bzw. zur Verweigerung der Verlängerung nicht notwendig. Sind keine ausreichenden Studienfortschritte erkennbar, kann die Aufenthaltserlaubnis entzogen bzw. die Verlängerung verweigert werden. War dies bereits für ein konkretes Studium der Fall, würde der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Studium dieser Intention zuwiderlaufen. Die Aufenthaltserlaubnis für das bereits betriebene Studium, dessen Abschluss zeitlich näher liegt, könnte nicht mehr verlängert bzw. entzogen werden. Die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, dessen Abschluss zeitlich noch weiter entfernt ist, wäre hingegen zu erteilen. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG, wobei das Gericht entsprechend der Empfehlung in Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angesetzt hat (halber Auffangwert).