Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 22.09.2022, Az.: 5 B 2675/22

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
22.09.2022
Aktenzeichen
5 B 2675/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 52234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2022:0922.5B2675.22.00

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin seine Anträge auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die Wirkung seiner Ausweisung und seiner Abschiebung auf den Zeitraum von fünf Jahren befristet und ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht hat.

Der 1973 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im November 1993 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. November 1993 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11. März 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien (Rest)/in den Kosovo an. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das erkennende Gericht das Bundesamt mit Gerichtsbescheid vom 11. August 1994 - 13 A D. /94 - unter Abweisung der Klage im Übrigen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Dem kam das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Oktober 1994 nach. Dem Antragsteller wurde daraufhin am 28. November 1994 eine bis zum 27. November 1995 befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach als Aufenthaltsbefugnis verlängert, zuletzt bis zum 27. November 2002.

Der Antragsteller ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 20. Dezember 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Sulingen wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Am 11. Mai 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Sulingen wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, in der Folgezeit aber widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 20. März 1998 erledigt.

Am 14. September 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Sulingen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat sowie Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. In der Folgezeit wurde der Strafrest bis zum 8. Juli 1998 zur Bewährung ausgesetzt, später aber widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 20. Januar 1998 erledigt.

Am 11. Januar 1996 verurteilte ihn das Amtsgericht Sulingen wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Am 29. Mai 1997 verurteilte ihn das Amtsgericht Stolzenau wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt, in der Folgezeit aber widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 21. Juli 2007 erledigt.

Am 4. März 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Singen (Hohentwiel) wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.

Am 24. August 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Vechta wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Am 4. August 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Am 28. Oktober 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Walsrode wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

Am 24. Januar 2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Walsrode vom 28. Oktober 1999 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Strafrest war zunächst bis zum 18. Februar 2002 zur Bewährung ausgesetzt war, wurde in der Folgezeit aber widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 20. November 2007 erledigt.

Am 31. Oktober 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Delmenhorst wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Am 8. Juli 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Am 28. Oktober 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Am 23. Mai 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.

Am 23. Februar 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Achim wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

Am 2. Juli 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Schwelm wegen veruntreuender Unterschlagung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen.

Am 13. Februar 2013 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Betrug und Diebstahl unter Einbeziehung der verhängten Strafen nach der Auflösung der Gesamtstrafe in die Einzelstrafen aus der Verurteilung des Amtsgerichts Schwelm vom 2. Juli 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. In der Folgezeit wurde die Bewährungszeit bis zum 11. Oktober 2017 verlängert. Mit Wirkung vom 22. Juli 2020 wurde die Strafe erlassen.

Am 7. Juni 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht A-Stadt wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Am 3. April 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

Am 11. November 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2020 bildete das Amtsgericht Duisburg unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Duisburg vom 11. November 2019 und des Amtsgerichts A-Stadt vom 7. Juni 2017 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 135 Tagesätzen.

Am 27. Januar 2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.

Am 27. September 2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Herford wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

Auf Grund dieser Verurteilungen befand sich der Antragsteller mehrfach in Strafhaft, zuletzt vom 7. Januar 2022 bis zum 26. Juli 2022.

Im Februar 2001 wurde die Tochter des Antragstellers geboren. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mit Bescheid vom 19. April 2002 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26. Oktober 1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 wies der Landkreis Oldenburg den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf unbefristete Zeit aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien-Montenegro (Kosovo) an.

Am 7. Oktober 2008 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft in den Kosovo abgeschoben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 12. Oktober 2010 festgenommen wurde.

Am 1. September 2011 erkannte der Antragsteller mit Zustimmung der Kindsmutter, Frau E. F. die Vaterschaft für das am 17. September 2003 geborene Kind G. F. an. Zudem gaben der Antragsteller und Frau F. eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Zuvor hatte das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 9. September 2004 festgestellt, dass Herr H. F., der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit Frau F. verheiratet war, bevor die Ehe am 9. Oktober 2003 rechtskräftig geschieden wurde, nicht der Vater von G. F. ist.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. Juni 2011 und vom 28. November 2011 ab und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. Auf die hiergegen erhobene Klage schlossen die Beteiligten am 27. Februar 2013 vor dem beschließenden Gericht folgenden Vergleich:

"1. Die Beklagte erteilt dem Kläger eine Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens I. Js J. /12, mindestens jedoch für sechs Monate.

2. Die Beklagte wird nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens I. Js J. /12, jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten neu über den Antrag des Klägers auf Verteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden.

3. Soweit dem Kläger nach Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wird diese nicht verlängert, wenn der Kläger wegen einer nach dem 31.07.2012 begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. Die weiteren Erteilungs-/Verlängerungsvoraussetzungen bleiben hiervon unberührt.

4. Die Beklagte sichert zu, die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 18.07.2003 sowie der Abschiebung vom 07.10.2008 auf den 31.12.2016 zu befristen, sobald der Kläger die Abschiebungskosten in Höhe von 3.736,62 EUR gemäß Bescheid der ZAB vom 20.11.2009 beglichen hat.

5. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

6. Die Beteiligten behalten sich vor, den Vergleich innerhalb der nächsten zwei Wochen zu widerrufen."

Am 11. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis zum 10. Februar 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die u. a. mit der Nebenbestimmung "Aufenthalt ist beschränkt auf Stadt K." versehen war. In der Folgezeit wurde die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bis zum 8. August 2015 verlängert.

Am 27. Juli 2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Seither wurden ihm fortlaufend Fiktionsbescheinigungen erteilt, zuletzt bis zum 13. September 2022. Die Fiktionsbescheinigungen waren bis zum 14. April 2021 u. a. mit der Nebenbestimmung "Zur Wohnsitznahme in der Stadt K. verpflichtet" versehen.

Am 4. August 2017 schloss der Antragsteller im Kosovo die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen L. M.. Am 7. September 2017 meldete er sich unter ihrer Wohnanschrift in der N. Straße 59 in O. im Rhein-Sieg-Kreis an. Nachdem die Antragsgegnerin ihn unter dem 15. Februar 2018 unter Verweis auf die Wohnsitzauflage in seiner Fiktionsbescheinigung zur Anmeldung in der Stadt K. aufgefordert hatte, meldete der Antragsteller sich rückwirkend zum 1. Februar 2018 unter der Anschrift P. Straße 163 in K. an. Am 16. Januar 2019 wurde der Antragsteller nach unbekannt abgemeldet. Seine Ehefrau wohnt weiterhin in O..

Am 7. März 2019 teilte die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen mit, dass der Antragsteller die mit Bescheid vom 20. November 2009 geltend gemachten Abschiebungskosten nicht beglichen habe.

Am 17. April 2019 sprachen der Antragsteller und seine Ehefrau bei der Antragsgegnerin vor und gaben u. a. eine Erklärung ab, der zufolge sie in einer ehelichen Gemeinschaft in getrennten Wohnungen in der P. Straße 163 in K. leben würden. Sie würden einen gemeinsamen Hausstand führen und nicht innerhalb der Wohnung getrennt leben. Keiner der Ehegatten lebe unangemeldet in einer anderen Wohnung. Ein weiterer Wohnsitz befinde sich in der N. Straße 59 in O..

Unter dem 29. Mai 2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und die Wohnsitzauflage aufzuheben. Nach Aufhebung der Auflage könne der Antragsteller endlich in O. sein Familienleben in der ehelichen Wohnung leben. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, sollte eine Umverteilung nach O. gewünscht sein, müsse der Antragsteller einen Umverteilungsantrag stellen. Dieser werde dann an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet.

Unter dem 28. September 2020 beantragte der Antragsteller die Befristung der Ausweisung.

Am 15. Februar 2020 meldete der Antragsteller sich unter der Anschrift Q. 7 B in K. an.

Unter dem 15. September 2020 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Unter dem 10. März 2022 legte der Prozessbevollmächtige des Antragstellers eine "Bescheinigung zur Vorlage einer Behörde" des Medizinpädagogen und Sozialtherapeuten H. F. aus K. vom 6. Juli 2020 sowie einen Verordnungsplan der Dres. med. R. S. und T. U. aus V. vom 29. November 2021 über das Medikament Risperidon vor.

Mit Schreiben vom 1. April 2022 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller und seine Ehefrau zu ihrer Absicht, seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und ihn unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik aufzufordern, an.

Die Ehefrau des Antragstellers erkundigte sich daraufhin am 5. April 2022 telefonisch bei der Antragsgegnerin, was es mit dem Anhörungsschreiben auf sich habe und was sie schreiben solle. Sie würde nur einen Satz schreiben, dass sie ihren Mann liebe und wolle, dass er hierbleibe.

Unter dem 29. April 2022 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine undatierte Stellungnahme der Ehefrau des Antragstellers vor. Darin führte diese u. a. aus, sie sei durch einige gesundheitliche Einschränkungen auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen, weil er jegliche körperlich anstrengenden Arbeiten im Haushalt für sie verrichte und einen "essentiellen Dreh- und Ankerpunkt" für ihre psychische Gesundheit darstelle. Müsse ihr Mann das Land verlassen, würde für sie beide eine Welt zusammenbrechen. Seit ihrer Geburt sei sie tief mit ihrem Wohnort verwurzelt und emotional gebunden. Sie habe zwei Kinder, für die sie da sein wolle. Des Weiteren seien ihre pflegebedürftigen Eltern auf sie und ihren Mann angewiesen.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2022 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge des Antragstellers vom 27. Juli 2015, 29. Mai 2019 und 15. September 2020 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, befristete die Wirkung der Ausweisung vom 18. Juli 2003 und der am 7. Oktober 2008 durchgeführten Abschiebung auf den Zeitraum von fünf Jahren und drohte ihm die Abschiebung nach Serbien an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des am 27. Februar 2013 geschlossenen Vergleichs komme nicht in Betracht, da der Antragsteller entgegen der im Vergleich getroffenen Vereinbarung nach dem 21. Juli 2012 erneut straffällig geworden und nicht nur zu mehreren Geldstrafen von mehr als 30 Tagessätzen, sondern auch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote vor. Der Antragsteller sei reisefähig. Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung vom 6. Juli 2020 sei nicht aktuell und entspreche nicht den Anforderungen an ein ausführliches fachärztliches Gutachten. Der eingereichte Verordnungsplan vom 27. November 2021 sei nicht aktuell und reiche als Nachweis für die Begründung einer Reiseunfähigkeit nicht aus. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Der Antragsteller habe bestehende Zweifel daran, dass er mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führe, nicht ausgeräumt. Dies gehe zu seinen Lasten. Anderweitige schützenswerte persönliche Bindungen im Bundesgebiet i. S. v. Art. 6 Abs. 1 GG lägen ebenfalls nicht vor. Seine deutschen Kinder seien inzwischen volljährig. Mit seiner Tochter habe er nie in häuslicher Gemeinschaft gelebt; die mit seinem Sohn sei bereits seit dem 24. Juli 2012 beendet. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und eine Verwurzelung seien nicht feststellbar. Eine (Wieder-)Eingliederung im Heimatland sei ihm zuzumuten. Der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stehe zudem das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG entgegen. Sein Lebensunterhalt sei seit Jahren nicht gesichert. Auch ein Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Gründe, im Rahmen des Ermessens hiervon abzusehen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe bereits die Wirkung seiner Ausweisung vom 18. Juli 2003 sowie seiner Abschiebung vom 7. Oktober 2008 entgegen. Hinsichtlich der Befristungsentscheidung führte die Antragsgegnerin aus, die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung des Antragstellers sei auch nach seiner unerlaubten Wiedereinreise am 12. Oktober 2010 nicht befristet worden, da er entgegen des Vergleichs vom 27. Februar 2013 die Abschiebungskosten (bisher) nicht beglichen habe. Auf Grund seines Antrags vom 28. September 2020, die Wirkung der Ausweisung zu befristen, aber auch auf Grund der geänderten Gesetzeslage habe sie geprüft, auf welchen Zeitraum die Wirkung der Ausweisung vom 18. Juli 2003 und der am 7. Oktober 2008 durchgeführten Abschiebung befristet werden könne. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG werde über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ermessen entschieden. Sie dürfe außer in den Fällen von § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Weiter solle das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorlägen. Die Bemessung einer entsprechenden Frist liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Entscheidung sei somit im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens das öffentliche Interesse an der längeren Fernhaltung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland gegenüber seinem privaten Interesse an einer früheren Einreise in das Bundesgebiet abzuwägen. In Bezug auf den Antragsteller lägen Umstände vor, die erkennen ließen, dass der Zweck der Ausweisung noch nicht erreicht sei und somit weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten. Er sei auch nach seiner unerlaubten Wiedereinreise am 12. Oktober 2010 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden. Er sei offenbar eingereist, um erneut Straftaten zu begehen. Die Vielzahl der von ihm während seines Voraufenthalts und nach der Wiedereinreise begangenen Straftaten zeige, dass bei ihm die Einsicht, durch den Verstoß gegen die Rechts- und Grundordnung etwas Falsches getan zu haben, nicht zu erkennen sei. Es lägen weder schützenswerte persönliche Bindungen an das Bundesgebiet noch besondere Integrationsleistungen vor. Um die Öffentlichkeit für eine gewisse Dauer vor Rechtsverstößen zu schützen, sei eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren angemessen. Die nun bestimmte Frist beginne mit der Abschiebung des Antragstellers am 7. Oktober 2008. Auf Grund seiner erneuten unerlaubten Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 12. Oktober 2010 werde der Ablauf der festgesetzten Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet bis zu seiner erneuten Abschiebung/Ausreise gemäß § 11 Abs. 9 AufenthG gehemmt. Der Bescheid wurde am 31. Mai 2022 zugestellt.

Am 26. Juli 2022 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen. Als Austrittsadresse gab er die Anschrift Q. 7 B in K. an.

Bereits am 29. Juni 2022 hat der Antragsteller Klage erhoben (5 A W. /22) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil seine Ehefrau und er im Bundesgebiet eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft führen würden. Die Antragsgegnerin hätte seinen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage in einen Antrag auf Umverteilung umdeuten können und müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Antragsgegnerin habe vielmehr verlangt, dass er wieder von O. nach K. umziehe. Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG. Seine Ehefrau habe in ihrer Stellungnahme von April 2022 dargelegt, wie tief verwurzelt sie miteinander seien und dass ihre pflegebedürftigen Eltern und sie auf Grund ihres Gesundheitszustands auf seine Unterstützung angewiesen seien. Die von ihm begangenen Straftaten seien weder Drogendelikte noch der schweren Kriminalität zuzurechnen. Es handele sich überwiegend um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Diesem werde er dadurch begegnen, dass er sich bei einer Fahrschule anmelde, um die Fahrerlaubnisprüfung zu absolvieren. Im Ergebnis sei die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht richtig. Des Weiteren trägt der Antragsteller unter Vorlage der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Medizinpädagogen H. F. vom 6. Juli 2020 und des Verordnungsplans der Dres. med. R. S. und T. U. vom 29. November 2021 sowie einer Kopie einer ärztlichen Bescheinigung in albanischer und serbischer Sprache vom 30. September 2021 nebst Übersetzung vor, ebenfalls körperlich und psychisch erkrankt zu sein. Eine intensive ärztliche und psychotherapeutische Behandlung sei ärztlich empfohlen worden.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig, aber unbegründet.

Hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist hier der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese Wirkung durch die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.2.2021 - 11 S 3852/20 -, juris Rn. 6 und vom 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 27. Juli 2015 und damit rechtzeitig vor Ablauf seiner bis zum 8. August 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragt, sodass seinem Antrag die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zukommt. Diese Fiktionswirkung wurde mit der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung des Verlängerungsantrages beendet und damit die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. In einer solchen Fallkonstellation ist die Suspendierung des Bescheides mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu bewirken. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung lebt zwar die Erlaubnisfiktion nicht wieder auf, sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 64 Abs. 4 NPOG. Auch insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers oder der betroffenen Ausländerin, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Ergibt dagegen eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass die Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben wird, reicht dies allein zwar noch nicht aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein über den Erlass des Grundverwaltungsaktes hinausgehendes öffentliches Interesse. Hierfür ist allerdings nicht ein besonders gewichtiges oder qualifiziertes öffentliches Interesse zu fordern; notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass überhaupt ein öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt. Bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt reichen daher auch Vollzugsinteressen minderen Gewichts für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO, in denen - wie hier - die aufschiebende Wirkung bereits kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, spricht die gesetzliche Wertung für ein überwiegendes öffentliches Interesse, soweit nicht offensichtlich absehbar ist, dass die Verfügung rechtswidrig ist und die Klage Erfolg hat.

Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, weil sich die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Vollzugsinteresse ausnahmsweise zurücktritt oder entfällt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12).

Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch aus § 25 Abs. 5 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung der ihm auf Grund von § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller und seine Ehefrau zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 22.2.2017 - BVerwG 1 C 3.16 -, juris Rn. 18; Urteil vom 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 12) eine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG genießt, kommt es auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus; die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2011 - BVerwG 1 C 11.10 -, juris; Urteil vom 30.3.2010 - BVerwG 1 C 7.09 -, juris). Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 22.5.2013 - BVerwG 1 B 25.12 -, juris). Dies zu Grunde gelegt, hat der insoweit beweisbelastete Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwischen seiner Ehefrau und ihm eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Die Kammer konnte nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau die hierfür erforderliche persönliche Verbundenheit besteht, die gekennzeichnet ist durch das erkennbare Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen.

Dass der Antragsteller und seine Ehefrau eine gemeinsame Wohnung bewohnen, ist nicht ersichtlich. Die Ehefrau des Antragstellers hat ihren Wohnsitz weiterhin in O., wo sie den Angaben in ihrer unter dem 29. April 2022 im Verwaltungsverfahren vorgelegten undatierten Stellungnahme zufolge seit ihrer Geburt tief verwurzelt und emotional gebunden ist. Die Haftentlassung des Antragstellers am 26. Juli 2022 erfolgte demgegenüber an die Austrittsadresse Q. 7 B in K., unter der er zuvor bereits zu verschiedenen Zeitpunkten gemeldet war. Ein Zuzug nach O. erfolgte nicht, obwohl die Fiktionsbescheinigung des Antragstellers bereits seit dem 15. April 2021 keine Wohnsitzauflage mehr enthielt. Dem im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Schreiben der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis vom 11. Januar 2022 zufolge war der Antragsteller nicht an der Meldeanschrift seiner Ehefrau in O. gemeldet. Eine durch den Bezirksdienst der Polizei O. durchgeführte Aufenthaltsermittlung an der Anschrift der Ehefrau habe zu der Auskunft der Ehefrau geführt, dass der Antragsteller sich dort schon länger nicht mehr aufhalte. Ein Aufenthaltsort sei nicht benannt worden. Der Antragsteller hat sich auch weder auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 1. April 2022 noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert zu seiner angeblichen ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau geäußert. Der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahme der Ehefrau des Antragstellers lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau eine in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallende eheliche Lebensgemeinschaft führen. Schon die Umstände der Vorlage der undatierten Erklärung der Ehefrau unter dem 29. April 2022 legen nahe, dass diese verfahrensangepasst erfolgte. So erkundigte die Ehefrau des Antragstellers sich am 5. April 2022 zunächst telefonisch bei der Antragsgegnerin, was es mit dem Anhörungsschreiben auf sich habe und was sie schreiben solle. Sie würde nur einen Satz schreiben, dass sie ihren Mann liebe und wolle, dass er hierbleibe. Die unter dem 29. April 2022 vorgelegte Erklärung der Ehefrau vermag auch die Zweifel daran, dass der Antragsteller und seine Ehefrau tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, nicht auszuräumen. Die Erklärung ist pauschal und unsubstantiiert. Die Ehefrau des Antragstellers führt lediglich aus, der Antragsteller und sie hätten sich im Jahr 2012 kennengelernt und würden seitdem eine glückliche Beziehung führen, die sie im Jahr 2017 in der Hoffnung, ihren Lebensweg gemeinsam bestreiten zu können, mit ihrer Hochzeit gekrönt hätten. Sie habe einige gesundheitliche Einschränkungen und sei deshalb auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen, der jegliche körperlich anstrengenden Arbeiten im Haushalt für sie verrichte. Welcher Art ihre gesundheitlichen Einschränkungen sind und wobei sie Hilfe benötigt, führt sie allerdings nicht aus. Zudem befand sich der Antragsteller vom 7. Januar 2022 bis zum 26. Juli 2022 und damit zum mutmaßlichen Zeitpunkt, an dem die Ehefrau ihre Erklärung zwecks Beantwortung des Anhörungsschreibens vom 1. April 2022 verfasst hat, in Haft, sodass er seiner Ehefrau dementsprechend nicht in ihrem Haushalt in O. hat zur Hand gehen können. Die Ehefrau erwähnt in ihrer Erklärung jedoch weder, dass der Antragsteller inhaftiert war, noch, wie die eheliche Lebensgemeinschaft während der Haft gelebt wurde. Ebenso stehen ihre Angaben im Widerspruch zu ihren Angaben gegenüber dem Bezirksdienst der Polizei O., wonach der Antragsteller sich schon länger nicht mehr bei ihr aufhalte.

Auch der Antragsteller hat keinerlei konkrete Umstände vorgetragen, die auf eine tatsächlich bestehende eheliche Lebensgemeinschaft hindeuten würden.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, juris). Die Ausreise des Klägers ist weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen unmöglich.

Der Antragsteller kann sich nicht auf ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß Art. 2 Abs. 2 GG wegen krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit berufen. Eine Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers allein durch die Ortsveränderung voraussichtlich wesentlich verschlechterte oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstünde (Transportunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), aber auch dann, wenn das ernsthafte Risiko zu gewärtigen wäre, dass - außerhalb des Transportvorganges - unmittelbar durch die Abschiebung als solche und unabhängig vom Zielstaat sich der Gesundheitszustand des Abzuschiebenden wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechterte (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne), ohne dass derlei Gefahren durch Vorkehrungen im Rahmen einer besonderen Gestaltung des Abschiebevorgangs ausgeschlossen oder minimiert werden könnten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.9.2017 - 13 ME 157/17 -, juris, Rn. 4). Gemäß § 60a Abs. 2c Aufenthalt wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu widerlegen, aus der sich eine Erkrankung ergibt, die die Abschiebung beeinträchtigen kann. Gem. § 60a Abs. 2c Satz 3 muss eine solche ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - BVerwG 10 C 17.07 -, Rn. 15, juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Bei der vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren und erneut im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung des Medizinpädagogen H. F. vom 6. Juli 2020 handelt es sich schon nicht um eine ärztliche Bescheinigung, da Herr F. ausweislich der auf dem Schreiben angegebenen Berufsbezeichnungen Medizinpädagoge und Sozialtherapeut ist. Die Bescheinigung enthält - ebenso wie der ebenfalls vorgelegte Verordnungsplan der Dres. med. R. S. und T. U. vom 29. November 2021 - auch keine Ausführungen zu einer etwaigen Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kopie einer ärztlichen Bescheinigung in albanischer und serbischer Sprache vom 30. September 2021 nebst Übersetzung, der zufolge beim Antragsteller eine Anpassungsstörung und eine Stressreaktion diagnostiziert wurden, die mit Citalopram, Olanzapin und Diazepam behandelt wurde, ist eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers ebenfalls nicht zu entnehmen.

Die Ausreise des Antragstellers ist auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich. Eine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau besteht, wie bereits ausgeführt, nicht. Auch seine inzwischen volljährigen deutschen Kinder vermögen dem Antragsteller kein Abschiebungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 GG zu vermitteln.

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der minderjährigen Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können, wenn über die bloßen formal-rechtlichen familiäre Bindungen hinaus eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Dem Schutz solcher Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern kommt im Verhältnis zu den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen in der Regel aber nur ein geringeres Gewicht zu. Allenfalls dann, wenn beispielsweise ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, kann dies einwanderungspolitische Belange zurückdrängen; die tatsächlich geleistete Hilfe muss wesentlich sein (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris, Rn. 18). Dies zu Grunde gelegt ergibt sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers. Der Antragsteller hat weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass seine Kinder oder er selbst auf die Lebenshilfe des jeweils anderen unabweisbar angewiesen sind.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aus Art. 8 EMRK berufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist.

Auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot liegt nicht mehr vor, nachdem das Bundesamt bereits mit Bescheid vom 19. April 2002 die mit Bescheid vom 26. Oktober 1994 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wiederrufen und festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

Selbstständig tragend steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zudem die Sperrwirkung seiner Ausweisung vom 18. Juli 2003 sowie seiner Abschiebung vom 7. Oktober 2008 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Die im angegriffenen Bescheid verfügte Frist von fünf Jahren ist auch noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG mit der Ausreise. Reist der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet hemmt, § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG. Die Frist begann demnach mit der Abschiebung des Antragstellers am 7. Oktober 2008. Als der Antragsteller am 12. Oktober 2010 im Bundesgebiet festgenommen wurde, waren erst zwei Jahre der Frist verstrichen. Seither ist der Ablauf der Frist gehemmt.

Die von der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid getroffene nachträgliche Befristungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass die Entscheidung über die Länge der Frist in ihrem Ermessen steht und dieses ausgeübt. Dabei hat sie den - in Anbetracht der Ausweisung des Antragstellers auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht kommenden - zeitlichen Rahmen von bis zu zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschöpft, sondern den Regelrahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG von bis zu fünf Jahren zu Grunde gelegt. In diesem Rahmen hat sie ermessensfehlerfrei die generalpräventiven Aspekte der Ausweisung und die wiederholte Begehung einer Vielzahl von Straftaten durch den Antragsteller, auch während der Bewährungszeit, berücksichtigt und ist daher vom oberen Ende des von ihr angelegten gesetzlichen Rahmens ausgegangen. Zugleich hat sie keine höhergewichtigen Belange des Antragstellers erkannt, die zu Gunsten einer kürzeren Bemessung zu berücksichtigen wären, und insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller über keine berücksichtigungsfähigen schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Vergleich vom 27. Februar 2013 zugesicherte Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 18. Juli 2003 sowie der Abschiebung von 7. Oktober 2008 auf den 31. Dezember 2016 kam nicht in Betracht, da der Antragsteller entgegen der im Vergleich getroffenen Regelungen die Abschiebungskosten in Höhe von 3.736,62 EUR gemäß Bescheid der ZAB vom 20. November 2009 nach wie vor nicht beglichen hat.

Selbst wenn der Antragsteller die Befristungsentscheidung erfolgreich angriffe, liefe das allenfalls auf eine unbefristete Wirkung der Ausweisung hinaus, solange der Antragsteller nicht zugleich die Verpflichtung begehrt, die Wirkungen der Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum zu befristen und das Ermessen der Antragsgegnerin zugleich soweit reduziert wäre, dass nur die begehrte kürzere Befristung ermessensfehlerfrei ergehen könnte. Beides ist hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat schon nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Wirkung der Ausweisung auf einen kürzeren Zeitraum zu befristen. Ein solches Begehren ergibt sich allenfalls konkludent als Vorfrage der geltend gemachten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verkürzung bzw. Aufhebung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Derartige schutzwürdige Belange des Antragstellers, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 2 GG, liegen, wie zuvor ausgeführt, nicht vor. In Anbetracht der vom Antragsteller nach der Ausweisung begangenen Straftaten ist auch davon auszugehen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot weiterhin erforderlich ist. Schließlich ist auch keine Ermessensreduktion auf Null gegeben. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Der Ausländer muss die besonderen und regelhaften Voraussetzungen des jeweiligen Titels erfüllen (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 85). Hieran fehlt es. Wie zuvor ausgeführt, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Ausreise des Antragstellers weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5, 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.