Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.09.2020, Az.: 13 PA 279/20

Ehegatten; Freizügigkeitsrecht; Härtefall; PKH-Beschwerde; Scheidung; Umgangsrecht; Verlustfeststellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.09.2020
Aktenzeichen
13 PA 279/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.07.2020 - AZ: 19 A 2853/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Härtefallregelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU zielt nur darauf ab, durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bedingte Härten auszugleichen oder zu vermeiden.

2. Ist dem drittstaatsangehörigen Ehegatten ein Recht zum persönlichen Umgang mit seinem minderjährigen Kind auch außerhalb des Bundesgebiets eingeräumt worden, ist der Behalt des Freizügigkeitsrechts nach der allgemeinen Härtefallregelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU wegen einer damit verbundenen Umgehung der besonderen Anforderungen des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 FreizügG/EU ausgeschlossen.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 19. Kammer - vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 19. Kammer - vom 2. Juli 2020 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hier fehlt der Rechtsverfolgung des Klägers die erforderliche Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfe (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29. Mai 2019 über die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung, die Einziehung der Aufenthaltskarte und die Androhung der Abschiebung nach Nepal (1.), hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG (2.) voraussichtlich unbegründet.

1. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der hier maßgeblichen zuletzt durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 2020) geänderten Fassung (vgl. zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts bei der Anfechtung einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts: BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 - BVerwG 1 C 22.14 -, NVwZ-RR 2015, 910, 911 - juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 21.6.2017 - 13 LA 27/17 -, juris Rn. 10 m.w.N.) kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

a. Der Kläger, der nepalesicher Staatsangehöriger ist, leitete sein Freizügigkeitsrecht gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU von seiner früheren Ehefrau, der zum Zwecke der Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU in das Bundesgebiet eingereisten polnischen Staatsangehörigen C. D. (Blatt 13 der Beiakte 1), ab.

Von der Tochter des Klägers, der am 25. April 2015 geborenen polnischen Staatsangehörigen E. (Blatt 27 der Beiakte 1), dürfte dieser hingegen kein eigenes Freizügigkeitsrecht §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU abgeleitet haben. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 FreizügG/EU selbst freizügigkeitsberechtigt gewesen ist. Sie hat ihr Freizügigkeitsrecht vielmehr nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU von ihrer Mutter abgeleitet. Dieses abgeleitete Recht bildete gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU keine Grundlage für eine weitere Ableitung zugunsten ihrer Familienangehörigen.

Das von seiner früheren Ehefrau abgeleitete Freizügigkeitsrecht des Klägers ist mit der Scheidung der Ehe am 21. November 2018 (Blatt 43 f. der Beiakte 1), jedenfalls aber mit der Ausreise der Ehefrau aus dem Bundesgebiet Ende 2018 (Blatt 31 der Beiakte 1) erloschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2019 - BVerwG 1 C 9.18 -, BVerwGE 165, 128, 131 und 134 - juris Rn. 13 und 22 m.w.N.).

b. Nach dem Erlöschen des abgeleiteten Rechts ist zugunsten des Klägers auch kein eigenständiges Freizügigkeitsrecht entstanden. Die Absätze 3 bis 5 des § 3 FreizügG/EU bestimmen in Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. EU L 158 v. 30.4.2002, S. 77 - Freizügigkeitsrichtlinie), Fallkonstellationen, in denen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers ihr Aufenthaltsrecht beibehalten, auch wenn der Unionsbürger verstirbt, wegzieht oder die familiären Bindungen durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe beendet werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einzig in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 FreizügG/EU sind nicht erfüllt.

(1) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU muss die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden haben, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Der Kläger und Frau C. D. haben die Ehe am 4. Juli 2015 (Blatt 14 f. der Beiakte 1) in Polen geschlossen. Frau C. D. hat durch ihren Anwalt aber bereits am 18. April 2018 (Blatt 32 ff. der Beiakte 1) und damit vor Ablauf des Dreijahreszeitraums die Scheidungsklage beim Bezirksgericht in Poznań erhoben (vgl. zum Begriff der "Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens" im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU: BVerwG, Urt. v. 28.3.2019, a.a.O., S. 132 - Rn. 2 und 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 5.9.2019 - 18 A 322/18 -, juris Rn. 4 ff.).

(2) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU muss dem drittstaatsangehörigen Ehegatten durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen worden sein.

Hier hat das Bezirksgericht in Poznań im Scheidungsurteil vom 21. November 2018 (Blatt 43 f. der Beiakte 1) die elterliche Sorge für das Kind E. nicht dem Kläger, sondern dessen früherer Ehefrau übertragen. Dem Kläger wurde ausdrücklich das elterliche Sorgerecht entzogen und nur ein Recht zur Kontaktaufnahme an mit der Kindesmutter vereinbarten Terminen und in ihrer Gegenwart eingeräumt.

(3) § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 FreizügG/EU erfordert, dass dem drittstaatsangehörigen Ehegatten durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.

Hier geht der Senat davon aus, dass das dem Kläger durch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts in Poznań eingeräumte Recht zur Kontaktaufnahme (siehe oben 1.b.(2)) ein "Recht zum persönlichen Umgang" im Sinne der genannten Bestimmung vermittelt. Dieses Recht wurde aber nicht, wie nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 FreizügG/EU erforderlich, "nur im Bundesgebiet", also für einen ausschließlichen Umgang zwischen dem drittstaatsangehörigen Elternteil und dem Kind im Bundesgebiet, eingeräumt. Der Kläger pflegt nach seinem eigenen Bekunden den Umgang mit seiner Tochter vielmehr ausschließlich in Polen.

(4) Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU behält der drittstaatsangehörige Ehegatte schließlich ein eigenständiges Freizügigkeitsrecht, wenn "es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft nicht zugemutet werden konnte".

Diese Regelung zielt, hierauf weist das Verwaltungsgericht zu Recht hin (Beschl. v. 2.7.2020, Umdruck S. 3), nur darauf ab, durch eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bedingte Härten auszugleichen oder zu vermeiden. Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Freizügigkeitsrichtlinie spricht davon, dass der Behalt des Freizügigkeitsrechts "aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich" sein muss, "wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft" (vgl. dahin auch VG München, Urt. v. 20.8.2009 - M 10 K 09.111 -, juris Rn. 32 ff.). Eine solche ehebedingte Härte ist hier - unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und der Begründung des Scheidungsantrags seiner früheren Ehefrau (vgl. insbesondere Blatt 36 ff. der Beiakte 1) - nicht gegeben.

Selbst wenn man in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FreizügG/EU aber eine allgemeine Härtefallregelung sähe, hätte der Kläger auf deren Grundlage kein Freizügigkeitsrecht behalten. Die von ihm geschilderten mit einer Ausreise verbundenen Veränderungen seiner persönlichen Lebensführung begründen keinen Härtefall. Sie betreffen jeden nach kurzzeitigem Aufenthalt im Bundesgebiet Ausreisepflichtigen in ähnlicher Weise. Hierüber können die Veränderungen für die Beziehung zu seiner minderjährigen Tochter zwar deutlich hinausgehen, wenn er aufgrund des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gezwungen wird, nach Nepal zurückzukehren, und wenn er kein Aufenthaltsrecht für Polen erhält, um dort den Umgang mit seiner Tochter pflegen zu können. Hiermit verbundene Härten sind aber ausschließlich Gegenstand der spezielleren Bestimmung in § 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 FreizügG/EU (siehe oben 1.b.(3)). Der darin angeordnete Behalt des Freizügigkeitsrechts nur für den Fall, dass dem drittstaatsangehörigen Ehegatten durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind "nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde", würde unzulässigerweise umgangen, wenn unter Annahme einer besonderen Härte solche drittstaatsangehörigen Ehegatten ihr Freizügigkeitsrecht behalten dürften, die ihr Umgangsrecht auch außerhalb des Bundesgebiets wahrnehmen können.

c. Die Beklagte hat auch das ihr nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt (Bescheid v. 29.5.2019, Umdruck S. 3 f.). Nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die im Bundesgebiet bestehenden Bindungen des Klägers unter Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ergebenden Schutzwirkungen und auch dessen wirtschaftliche und persönliche Situation in ihre Erwägungen eingestellt und ist zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, es sei noch keine Verfestigung des Aufenthaltes eingetreten, die dessen Beendigung als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Auch die Annahme, im Bundesgebiet bestünden keine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner minderjährigen Tochter mehr, ist nach deren Ausreise nach Polen nicht zu beanstanden (vgl. zur Maßgeblichkeit des Umstands, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht und nur hier geführt werden kann: Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Mit der Aufenthaltsbeendigung für den Kläger verbundene Erschwernisse für die Verwirklichung des gewünschten Umgangs mit seiner Tochter in Polen können daher auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzwirkungen von vorneherein nicht die Annahme rechtfertigen, die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeitsberechtigung sei unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft. Im Übrigen hat der Kläger bisher nicht nachvollziehbar dargetan, dass er außerstande ist, selbst in Polen ein (von seiner Tochter) abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es ist nicht erkennbar, ob dahingehende Bemühungen, die der Kläger im behördlichen Verfahren avisiert hatte (vgl. Schreiben des Klägers v. 12.4.2019, dort S. 1 = Blatt 90 der Beiakte 1), tatsächlich und ernsthaft unternommen worden sind und zu welchen Ergebnissen diese geführt haben. Der schlichte Hinweis darauf, dass ihm eine polnische Rechtsanwältin mitgeteilt habe, es gebe für ihn keine Möglichkeit, in Polen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen (vgl. Schriftsatz des Klägers v. 10.7.2020, dort S. 2 = Blatt 44 des PKH-Hefts), genügt hierfür nicht.

Auch Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der darüber hinaus angeordneten Einziehung der Aufenthaltskarte und der Androhung der Abschiebung nach Nepal bestehen für den Senat nach summarischer Prüfung nicht.

2. Der Kläger kann voraussichtlich auch nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG beanspruchen. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.