Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.12.2010, Az.: 8 ME 292/10

Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der studienvorbereitenden Maßnahmen auf insgesamt fünf Jahre bei zwischenzeitlicher Geburt eines Kindes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.12.2010
Aktenzeichen
8 ME 292/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 28508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1201.8ME292.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 20.10.2010 - AZ: 4 B 148/10

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagenden und die Abschiebung androhenden Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2010 abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass den Antragstellerinnen voraussichtlich kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der §§ 16 und 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht und das öffentliche Vollzugsinteresse daher das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Der Senat macht sich die überzeugenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmt, rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung.

3

Nach § 16 AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke der Studienbewerbung (§ 16 Abs. 1a Satz 1 AufenthG) und zum Zwecke des Studiums (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Letztgenannter Aufenthaltszweck umfasst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen; vgl. Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst, ABl. EU L 375, S. 12). Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen (§ 16 Abs. 1a Satz 2 AufenthG). Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt hingegen mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).

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Hier erfüllt die Antragstellerin zu 1. voraussichtlich die Verlängerungsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG nicht.

5

Ihr ist am 25. Oktober 2007 eine bis zum 24. Oktober 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden, nachdem sie eine Bescheinigung der Philipps-Universität-Marburg über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg vom 3. Juli 2007 und über die Anmeldung zu einem Vorbereitungskurs auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-Vorbereitungskurs) für das Wintersemester 2007/2008 (1.10.2007 - 30.3.2008) vom 3. September 2007 vorgelegt hatte. An diesen studienvorbereitenden Maßnahmen hat die Antragstellerin zu 1. nach ihren eigenen Angaben indes bisher nicht teilgenommen. Zur Begründung hat sie auf die Schwangerschaft und die Geburt ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2., am 26. Juli 2008 verwiesen. Auch nach deren Geburt habe sie sich um diese kümmern müssen, weshalb ihr bisher eine Aufnahme des Studiums unmöglich gewesen sei. Sie plane vielmehr erst im Sommer 2011, wenn ihre Mutter sich nach der Einschulung ihrer Schwester um ihre Tochter kümmern könne, zunächst an einem intensiven Deutschkurs teilzunehmen und danach ein Pädagogik-Studium aufzunehmen.

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Damit steht fest, dass die Antragstellerin zu 1. den mit der Aufenthaltserlaubnis vom 25. Oktober 2007 erstrebten Aufenthaltszweck, an den genannten studienvorbereitenden Maßnahmen teilzunehmen, innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren bisher nicht erreicht hat. Unterstellt man ihre Angaben zur beabsichtigten Aufnahme der studienvorbereitenden Maßnahmen im Sommer 2011 als zutreffend, wird sie diese frühestens Ende 2012 (sechs Monate DSH-Vorbereitungskurs, ein Jahr Studienkolleg) erfolgreich abschließen können. Ab der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 25. Oktober 2007 würde die Antragstellerin zu 1. also selbst nach ihrer eigenen optimistischen Einschätzung für den Abschluss der studienvorbereitenden Maßnahmen insgesamt mehr als fünf Jahre benötigen und damit die nach der Soll-Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 AufenthG für ausreichend erachtete Zeit von zwei Jahren um drei Jahre und damit mehr als das Doppelte überschreiten. Der Gesetzgeber geht demgegenüber davon aus, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.7.2007 - 19 CS 07.1363 -, [...] Rn. 21; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 165; Nr. 16.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877).

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Die Ausgestaltung als Sollvorschrift lässt zwar Ausnahmen bei atypischen Sachverhalten zu; § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG gestattet die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken auch nach Ablauf einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Wegen der strikten Zweckbindung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken kommt eine solche Verlängerung aber nur in Betracht, wenn die Gründe für die Verzögerung einen unmittelbaren Bezug zum angestrebten Ausbildungs- und Studienzweck haben, nicht aber aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen (vgl. Storr/Wenger/ Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., AufenthG, § 16 Rn. 18). In erster Linie können dies krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahmen bzw. Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen, sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, [...] Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, [...] Rn. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2010, AufenthG, § 16 Rn. 43).

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Derartige Umstände hat die Antragstellerin zu 1. im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. Denn die Verzögerungen bei der Teilnahme an den studienvorbereitenden Maßnahmen sind nicht allein und auch nicht maßgeblich durch die Geburt ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2., am 26. Juli 2008 bedingt. So hat die Aufnahmeprüfung zur Zulassung am Studienkolleg, an der die Antragstellerin zu 1. offensichtlich nicht teilgenommen hat, bereits am 30. August 2007 und damit zu einem Zeitpunkt deutlich vor Beginn der Schwangerschaft stattgefunden. Unter Berücksichtigung der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz - wäre es der Antragstellerin zu 1. auch ohne Weiteres möglich gewesen, den DSH-Vorbereitungskurs im Wintersemester 2007/2008 (1.10.2007 - 30.3.2008) vollständig zu absolvieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. auch schon vor Beginn der Frist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz schwangerschaftsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, am DSH-Vorbereitungskurs teilzunehmen, ergeben sich aus ihrem Vorbringen nicht. Die hier den Aufenthaltszweck bildenden studienvorbereitenden Maßnahmen haben sich daher nicht schwangerschaftsbedingt verzögert. Es fehlt vielmehr offensichtlich an einem erkennbaren Bemühen der Antragstellerin zu 1., das eigentliche Ziel ihres Aufenthalts (in einem überschaubaren Zeitraum) zu erreichen (vgl. zur Bedeutung dieses Kriteriums für die nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG anzustellende Prognose: Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.6.2007 - 24 CS 06.3454 -, [...] Rn. 16 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 4.9.1991 - 13 TH 1983/91 -, [...] Rn. 5; Hailbronner, a.a.O.). Im Übrigen ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Antragstellerin zu 1. auch mehr als zwei Jahre nach der Geburt ihrer Tochter die studienvorbereitenden Maßnahmen noch nicht begonnen hat. Der bloße Hinweis auf eine erst im Sommer 2011 mögliche Betreuung ihrer Tochter durch die Mutter der Antragstellerin zu 1. kann hier nicht überzeugen. Denn zum einen ist kein Grund ersichtlich, warum die Antragstellerin zu 2. gerade der Betreuung durch ihre Großmutter bedarf. Und zum anderen haben die Antragstellerinnen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die gewünschte Betreuung durch die Mutter der Antragstellerin zu 1. nicht schon heute möglich ist.

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Fehlt es damit an einem Ausnahmefall, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG für eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Auf die Frage, ob das bei Bejahung eines Ausnahmefalls eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist oder ob eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen wäre, kommt es daher nicht mehr an.

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Der Antragstellerin zu 1. kann voraussichtlich auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Nach dieser Bestimmung kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Allerdings ist die Ermessensausübung erst eröffnet, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67, 68; Hailbronner, a.aO., § 36 Rn. 12 f.). Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen einen Familiennachzug von volljährigen Kindern zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen nicht erlauben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 84; GK-AufenthG, Stand: März 2010, § 27 Rn. 14 ff.), kann eine solche außergewöhnliche Härte nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 19.05.2010 - 8 ME 88/10 -, [...] Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, [...] Rn. 5 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.; Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, [...] Rn. 21; OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276 [OVG Berlin 31.01.2003 - 3 B 4/02]; Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4).

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Eine solche Situation liegt nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen hier nicht vor.

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Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet lebende Mutter der Antragstellerin zu 1. auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, bestehen nicht.

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Auch die Antragstellerin zu 1. ist nicht auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch ihre im Bundesgebiet lebende Mutter angewiesen. Deren Hilfe mag gerade bei der Betreuung der Tochter der Antragstellerin zu 1. hilfreich sein, zwingend notwendig ist sie aber nicht. Der Antragstellerin zu 1. ist es auch zuzumuten, ohne die Unterstützung ihrer Mutter ein eigenständiges Leben in ihrem Heimatland zu führen. Dort hat sie bis zu ihrem 21. Lebensjahr, davon die letzten beiden Jahre ohne Unterstützung ihrer Mutter, gelebt, ist also sowohl mit der Sprache als auch den Lebensverhältnissen hinreichend vertraut.

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Hingegen ist die erst zweijährige Antragstellerin zu 2. zwingend auf die Lebenshilfe ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., angewiesen. Diese Lebenshilfe setzt indes nicht das Verbleiben beider im Bundesgebiet voraus. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundsätzlichen Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1 ff., festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG es regelmäßig nicht gebieten, dem Wunsch eines Fremden nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder ein Familienmitglied hier nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden haben. Dass der Lebensmittelpunkt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann ungeachtet der Vorstellungen und Wünsche des Betroffenen nur dann angenommen werden, wenn sein Verbleib im Bundesgebiet aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht. Wenn kein Teil einer familiären Lebensgemeinschaft ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, ist grundsätzlich kein hinreichender Anknüpfungspunkt dafür vorhanden, eine familiäre Lebensgemeinschaft gerade in Deutschland zu leben. Vielmehr sind sie darauf zu verweisen, angesichts ihrer unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten in einem ihrer Herkunftsstaaten ihre Lebensgemeinschaft zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.1999 - 1 B 2/99 -, InfAuslR 1999, 330 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.4.2007 - 11 S 1035/06 -, [...] Rn. 53 jeweils m.w.N.). Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG im Lichte der Wertentscheidungen des Kindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), welches der gewachsenen Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen Rechnung trägt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 ff.). Denn diese Rechtsprechung betrifft im Wesentlichen die Beurteilung der Schutzwürdigkeit einer familiären Gemeinschaft und die Zumutbarkeit einer - ggf. auch nur vorübergehenden - Trennung eines Elternteils von seinem Kind; sie setzt daher voraus, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.4.2007, a.a.O.).

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Eine solche Situation ist im Fall der Antragstellerinnen aber gerade nicht gegeben. Die Antragstellerinnen verfügen über kein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie haben zwar verschiedene Staatsangehörigkeiten. Nach ihrem Vorbringen bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Antragstellerinnen unmöglich wäre, eine familiäre Lebensgemeinschaft zumindest in einem ihrer Heimatländer zu führen, indem die dort nicht staatsangehörige Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht erlangt.

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Schließlich kann auch die der Antragstellerin zu 2. nach § 33 AufenthG bis zum 24. Oktober 2009 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Nachdem ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1., über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt, liegen für die Antragstellerin zu 2. die sich aus § 34 Abs. 1 AufenthG ergebenden Voraussetzungen einer Verlängerung nicht vor. Auch eine besondere Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist in der Person der Antragstellerin zu 2. nicht gegeben; allein ihre Geburt im Bundesgebiet bringt eine solche nicht mit sich.