§ 47 NDR-StV - Informationszugang
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDR-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in Deutschland hat nach Maßgabe dieser Bestimmung einen Anspruch auf freien Zugang zu den Informationen, über die der NDR als informationspflichtige Stelle verfügt. Von diesem Anspruch sind Informationen, über die der NDR zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verfügt, ausgeschlossen.
(2) Begriffsbestimmungen:
- 1.
Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte.
- 2.
Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
- 3.
Die Informationspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieser Regelung zugänglich zu machen.
- 4.
Der NDR verfügt über Informationen, wenn diese bei ihm vorhanden sind oder an anderer Stelle für ihn bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn der NDR einen Anspruch auf Übermittlung der Informationen hat.
(3) Informationen werden auf Antrag zugänglich gemacht. Der Antrag kann nur in Textform gestellt werden. Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der oder die Antragstellende unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, aufzufordern, den Antrag zu präzisieren. Nach Eingang des präzisierten Antrags beim NDR beginnt die Frist zur Beantwortung des Antrags erneut. Der NDR unterstützt Antragstellende bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen.
(4) Der NDR hat dem oder der Antragstellenden Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf diese nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. In den übrigen Fällen soll die kostengünstigste Form gewählt werden. Sind die Informationen bereits öffentlich zugänglich, kann der NDR darauf verweisen. Handelt es sich um Dokumente, die nur vorübergehend von einer anderen Stelle beigezogen worden sind, so weist der NDR darauf hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vor, sind die Informationen der oder dem Antragstellenden zeitnah, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Eingang des Antrags beim NDR zugänglich zu machen. In begründeten Fällen kann die Frist auf höchstens zwei Monate verlängert werden. Der oder die Antragstellende ist unter Angabe der Gründe unverzüglich auf die Fristverlängerung hinzuweisen.
(6) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist dies dem oder der Antragstellenden innerhalb der Fristen nach Absatz 5 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn der Informationszugang anders als beantragt gewährt wird. Die Ablehnung kann auf dieselbe Weise mitgeteilt werden, wie der Antrag gestellt wurde. Liegt ein Ablehnungsgrund nach den Absätzen 8 und 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit sie ausgesondert werden können. Der oder die Antragstellende ist im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrages über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
(7) Für Streitigkeiten nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht durchzuführen.
(8) Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf
- 1.
die Vertraulichkeit der Beratungen der Gremien des NDR oder
- 2.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, eines Ermittlungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens hätte,
ist der Antrag abzulehnen, wenn das schutzwürdige Interesse des NDR an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
(9) Soweit durch die Bekanntgabe der Information
- 1.
personenbezogene Daten offenbart würden, deren Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
- 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden,
- 3.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder Informationen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen oder
- 4.
die Interessen einer Person beeinträchtigt würden, die die beantragte Information, ohne rechtlich hierzu verpflichtet werden zu können, dem NDR freiwillig zur Verfügung gestellt hat
und das aus den Nummern 1 bis 4 jeweils folgende schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt, ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die jeweils Betroffenen haben zugestimmt. Die Betroffenen sind vor der Entscheidung über die Offenbarung anzuhören.
(10) Für die Bereitstellung von Informationen nach dieser Vorschrift werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren werden nicht erhoben für
- 1.
die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte und
- 2.
die Einsichtnahme vor Ort.
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Informationen wirksam in Anspruch genommen werden kann. Das Nähere regelt die Satzung.
(11) Antragstellende, die der Ansicht sind, dass der Informationsanspruch zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass nur eine unzulängliche Antwort gegeben worden ist, können den Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder die Rundfunkdatenschutzbeauftragte des NDR anrufen.