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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 26 NDR-StV - Aufgaben des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
NDR-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten oder der Intendantin; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung der Angebote, die allein der Rundfunkrat und - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - die Landesrundfunkräte überwachen.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

  2. 2.

    Feststellung des Entwicklungsplans,

  3. 3.

    Erlass der Finanzordnung,

  4. 4.

    Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen des Intendanten oder der Intendantin nach § 31,

  5. 5.

    Vertretung des NDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und in anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin,

  6. 6.

    Auswahl des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin,

  7. 7.

    Entlastung des Intendanten oder der Intendantin,

  8. 8.

    Vorschläge für die Wahl und die Abberufung des Intendanten oder der Intendantin und seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin nach § 29,

  9. 9.

    Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Landesprogramms gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat von dem Intendanten oder der Intendantin Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des NDR zu gewähren. Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen; er kann damit für bestimmte Aufgaben auch besondere Sachverständige beauftragen.